Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen» vom 25. August 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen» (VSR) entsprechend dem Reglement vom 2. März 2016 gemäss Anhang2 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

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25. August 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 182 vom 20. September 2016 veröffentlicht.

2016-1551

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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen». BRB

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Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen»

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds VSR» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) des «Verbands Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen» (VSR) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung der Sonnen- und Wetterschutz-Branche zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die Leistungen im Sonnen- und Wetterschutz erbringen. Dazu gehören:

3

a.

Produktion von Sonnen- und Wetterschutz-Produkten;

b.

Montage und Demontage von Sonnen- und Wetterschutz-Produkten;

c.

Auftragsabwicklung;

SR 412.10

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d.

Elektronik, Steuerung und Automation;

e.

Wartung und Reparaturen von Sonnen- und Wetterschutz-Produkten.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung ausüben: a.

Polybauerin/Polybauer EFZ, Fachrichtung Sonnenschutz-Systeme;

b.

Polybaupraktikerin/Polybaupraktiker EBA, Schwerpunkt SonnenschutzSysteme.

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: 1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Lehrmitteln, Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom VSR betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung;

f.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands des VSR im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung.

Der Vorstand kann auf Antrag der Fondskommission weitere Massnahmen der Finanzierung im Sinne von Absatz 1 unterstellen.

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4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Berechnungsgrundlage

Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb oder Betriebsteil gemäss den Artikeln 4 und 5.

1

2

Der Beitrag wird aufgrund der Selbstdeklaration des Betriebs berechnet.

Verweigert ein Betrieb die Selbstdeklaration, so wird er durch die Fondskommission nach Ermessen eingeschätzt.

3

Art. 9 1

Beiträge

Der Beitrag beträgt pro Betrieb oder Betriebsteil: a.

für Firmen mit 1­50 Mitarbeitenden:

CHF

500

b.

für Firmen mit 51­100 Mitarbeitenden:

CHF

4 000

c.

für Firmen mit mehr als 100 Mitarbeitenden:

CHF 10 000

2

Einpersonenbetriebe sind ebenfalls beitragspflichtig.

3

Für Mitglieder des VSR sind diese Beiträge im Mitgliederbeitrag enthalten.

4

Der Beitrag ist jährlich zu entrichten.

Der Beitrag gemäss Absatz 1 gilt als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2015. Er wird alle zwei Jahre von der Fondskommission überprüft und gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst.

5

Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

4

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5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 12

Vorstand

1

Der Vorstand ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle zur Verwaltung des Fonds;

c.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung;

d.

periodische Festlegung des Leistungskatalogs und des Anteils für die Reservebildung;

e.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission;

f.

Genehmigung von Budget und Jahresrechnung des Fonds.

Art. 13

Fondskommission

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds. Sie besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.

1

2

3

Sie entscheidet über: a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

c.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 14 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge, für die Finanzierung der Leistungen gemäss Artikel 7 sowie für die Administration und die Buchführung. Sie erstellt das Budget und die Jahresrechnung.

2

Art. 15

Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung und Bilanz sowie mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der VSRRechnung durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts5 geprüft.

2

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SR 220

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Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 16

Aufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 17

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 5 der Statuten vom 30. März 2000 des VSR von der Generalversammlung vom 25. März 2015 genehmigt.

Art. 18

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 19

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Vorstand den Fonds auf.

1

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt, so bedarf die Auflösung der Zustimmung des SBFI.

2

3

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

Verband Schweizerischer Anbieter von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen Zentralpräsident: Walter Strässle

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Geschäftsführer: Pirmin Frei