Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz zur zeitweiligen Einführung einer «Radio Mandatory Zone» um den Regionalflugplatz Jura ­ Grenchen AG, nachstehend «RMZ Grenchen», im Rahmen des Projekts «IFR ohne Flugsicherung ­ Grenchen» vom 27. September 2016

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Der Luftraum gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung wird, ausserhalb Zeiten der Flugsicherung innerhalb Betriebszeiten, temporär in eine «Radio Mandatory Zone» (RMZ) umklassiert. Innerhalb der «RMZ Grenchen» sind während der Aktivierungszeiten Flüge an die Regeln einer RMZ gebunden (vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 6005 (a) der EU Regulation 923/2012 eine «RMZ» definieren und Regeln diesbezüglich festlegen.

Eine «RMZ» ist einen Luftraum von festgelegten Abmessungen, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen unter bestimmte Bedingungen erlaubt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

2016-2565

1.

Für den Regionalflughafen Jura ­ Grenchen AG wird eine RMZ Grenchen eingerichtet. Die lateralen und vertikalen Ausdehnung sowie die zeitlichen Aktivierungsmöglichkeiten («HX») sind im Anhang 2 dieser Verfügung definiert.

7751

BBl 2016

2.

Die Nutzungsbedingungen lauten folgendermassen

2.1

Die «RMZ Grenchen» entspricht in der räumlichen Ausdehnung der CTR Grenchen wie auf dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

2.2

SAR- oder HEMS-Flüge sind in die «RMZ Grenchen» erlaubt. Um die Durchführung jederzeit zu ermöglichen stellt der Regionalflughafen Jura ­ Grenchen AG sicher, dass die alle Verfahren betreffend der «RMZ Grenchen» im AIP CH publiziert sind und die Aktivierung über ATIS ausgestrahlt wird.

2.2.1 Alle Sicherheitsmassnahmen («Safety Requirements»), welche im Safety Assessment des Projektes, durchgeführt am 5., 6. und 19. Januar 2016 in Grenchen, beschrieben oder im Antrag der Gesuchstellerin, Version 1.0, aufgeführt sind, müssen während der zeitweiligen Einführung des Projekts bzw. während der Aktivierung der RMZ Grenchen ohne Ausnahme eingehalten werden.

Adressatenkreis:

7752

3.

Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 13. Oktober 2016 in Kraft. Sie bleibt gültig bis zur definitiven Einführung dieser Änderung der Luftraumstruktur oder bis zum Abbruch oder der Sistierung des Pilotprojektes.

3.1

Vor Aktivierung der «RMZ Grenchen» ist eine Ausnahmebewilligung des BAZL gemäss Artikel 20 Absatz 3 VRV-L einzuholen.

4.

Es werden keine Kosten gesprochen.

5.

Diese Verfügung wird der Regionalflugplatz «Jura-Grenchen AG» der Luftwaffe und Skyguide eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

BBl 2016

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

11. Oktober 2016

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

7753

BBl 2016

Anhang 2 zur Verfügung vom 27. September 2016 in Sachen temporäre die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz zur zeitweiligen Einführung einer «Radio Mandatory Zone» um den Regionalflugplatz Jura ­ Grenchen AG, nachstehend «RMZ Grenchen», im Rahmen des Projekts «IFR ohne Flugsicherung ­ Grenchen» «RMZ Grenchen» VFR flights operating in parts of Class G airspace and IFR flights operating in parts of Class G airspace designated as a radio mandatory zone (RMZ) by the competent authority shall maintain continuous air-ground voice communication watch and establish two-way communication, as necessary, on the appropriate communication channel, unless in compliance with alternative provisions prescribed for that particular airspace by the ANSP (Ref. AIP CH).

Lateral Dimension:

47 13 05 N 007 32 31 E ­ arc of circle centred on 47 11 32 N 007 31 52 E, Radius 1.60 NM, clockwise 47 11 13 N 007 34 10 E ­ 47 08 02 N 007 23 23 E ­ 47 07 52 N 007 21 00 E, arc of circle centred on 47 09 18 N 007 22 02 E, Radius 1.61 NM, clockwise 47 10 03 N 007 19 58 E ­ 47 11 15 N 007 23 08 E ­ 47 13 05 N 007 32 31 E.

Vertical Dimension:

GND ­ 2000 ft GND

Airspace Class:

G (according surrounding airspace)

Activation Times:

Outside hours with ATC provision within the operating hours of Jura ­ Grenchen AG Airport.

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