Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih Verlängerung und Änderung vom 29. März 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011, vom 20. Juni 2013 und vom 11. Dezember 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih wird verlängert.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden zudem wie folgt geändert: Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die ganze Schweiz.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe, die a.

Inhaber einer eidgenössischen oder kantonalen Arbeitsverleihbewilligung nach Arbeitsvermittlungsgesetz sind und

b.

deren Hauptaktivität der Personalverleih ist.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitnehmende, die von Betrieben gemäss Ziffer 2 verliehen werden. Ausgenommen sind Arbeitnehmende mit Löhnen über dem maximal versicherten Verdienst nach SUVA. Ausgenommen sind weiter Arbeitnehmende, die bei Engpässen (z.B. Ferienabwesenheiten und Arbeitsverhinderungen der Betriebsleiter oder Arbeitsspitzen) in landwirtschaftliche Betriebe verliehen werden.

3

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 7 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget

1

BBl 2011 9223, 2013 6165, 2014 9733

2016-0477

3435

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Personalverleih werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 7 Abs. 7 Das Inkasso der Berufsbeiträge erfolgt auf der Basis der AHV-Lohnsumme durch den paritätischen Verein Vollzug, Weiterbildung und Sozialfonds. ...

7

Art. 8 Abs. 6 Die Finanzierung erfolgt durch die unterstellten Arbeitnehmenden und die Arbeitgeber. Die Beträge werden auf der Basis der abgerechneten AHV-Lohnsumme bei den Arbeitgebern erhoben. Sie ersetzen alle Vollzugs- und Weiterbildungs(Parifonds-)beiträge der in Art. 3 erfassten Gesamtarbeitsverträge.

6

Art. 9 Abs. 2 2

... die Arbeitgeber verpflichten sich, keine Schwarzarbeit ausführen zu lassen.

Art. 11

Kündigung

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Arbeitstagen gekündigt werden.

1

2

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeten Einsätzen beträgt: ­

während der ersten drei Monate: zwei Arbeitstage

­

vom vierten bis und mit sechstem Monat: sieben Tage

­

ab dem siebten Monat: einen Monat, jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats.

Die Kündigungsfristen in Abs. 1 und 2 gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmende an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

3

3436

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

Art. 12 Abs. 2 und 3 Die Arbeitszeit über 9,5 Stunden pro Tag bzw. über 45 Stunden pro Woche gilt als Tages- bzw. Wochenüberzeit und wird an Werktagen mit einem Lohnzuschlag von 25% (Basislohn + Anteil 13. Ml.) ausbezahlt. Tages- und Wochenüberzeit werden nicht kumuliert. Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche.

2

Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50% (Basislohn + Anteil 13. Ml.)

ausbezahlt.

3

Art. 13 Abs. 1 Der Ferienanspruch beträgt bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem vollendeten 50. Altersjahr 25 Arbeitstage (10,6%). Für alle übrigen Arbeitnehmenden beträgt der Ferienanspruch 20 Arbeitstage (8,33%) (für die Berechnung gilt Anhang 2).

1

Art. 14 Abs. 1 Die Arbeitnehmenden haben nach Ablauf von 13 Wochen Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für alle einem Sonntag gleichgestellten offiziellen Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Es steht dem Arbeitgeber frei, die Feiertagsentschädigung mit einem pauschalen Lohnzuschlag von 3,2% (für die Berechnung gilt Anhang 2) abzugelten. Die Arbeitnehmenden haben ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf die Entschädigung für den Lohnausfall für den 1. August, sofern er auf einen Werktag fällt.

1

Art. 15 Die Arbeitnehmenden haben nach der Probezeit Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen: ­

Heirat des Arbeitnehmenden (inkl. eingetragene Partnerschaft), Todesfall in der in der Gemeinschaft lebenden Familie oder des/der Lebenspartners/in

3 Tage

­

Todesfall von Geschwistern, Eltern, Gross- und Schwiegereltern

1 Tag

­

Geburt oder Heirat (inkl. eingetragene Partnerschaft) eines Kindes

1 Tag

­

Umzug des eigenen Haushalts

1 Tag

­

Militärische Inspektion

½ Tag

­

Pflege des eigenen und/oder im gleichen Haushalt lebenden kranken Kindes pro Krankheitsfall

bis zu 3 Tage

­

Erfüllung gesetzlicher Pflichten

nötige Stunden

Berechnungsgrundlage ist die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit.

3437

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

Art. 18 Abs. 1 Die ... in tempdata erfassten Lohnklassen, Lohneinteilungen und Löhne gelten als integrierender Bestandteil dieses GAV Personalverleih.

1

Art. 20 1

Mindestlohn

Es sind die folgenden AHV pflichtigen Mindestjahreslöhne (in CHF) einzuhalten: 2016

2017

2018

Ungelernte

41 600/Jahr 42 900/Jahr 44 200/Jahr oder 3200/Mt. × 13 oder 3300/Mt. × 13 oder 3400/Mt. × 13 oder 17.56/Std.

oder 18.11/Std.

oder 18.66/Std.

Ungelernte Tessin

39 000/Jahr oder 3000/Mt. × 13 oder 16.46/Std.

Ungelernte Hochlohngebiet

44 200/Jahr 45 500/Jahr 46 800/Jahr oder 3400/Mt. × 13 oder 3500/Mt. × 13 oder 3600/Mt. × 13 oder 18.66/Std.

oder 19.20/Std.

oder 19.75/Std.

Gelernte

53 300/Jahr 53 950/Jahr 55 250/Jahr oder 4100/Mt. × 13 oder 4150/Mt. × 13 oder 4250/Mt. × 13 oder 22.50/Std.

oder 22.77/Std.

oder 23.32/Std.

Gelernte Tessin

52 000/Jahr oder 4000/Mt. × 13 oder 21.95/Std.

Gelernte Hochlohngebiet

57 200/Jahr 57 850/Jahr 59 150/Jahr oder 4400/Mt. × 13 oder 4450/Mt. × 13 oder 4550/Mt. × 13 oder 24.14/Std.

oder 24.42/Std.

oder 24.97/Std.

2

...

Als Hochlohngebiete gelten die Agglomeration Bern, der Arc lémanique sowie die Kantone BS, BL, ZH und GE. Die Hochlohngebiete Agglomeration Bern und Arc lémanique werden im Anhang 3 definiert.

3

4

Als gelernt gelten Arbeitnehmende mit ­

einem eidgenössischen Fähigkeitsausweis (EFZ) der Branche,

­

einer abgeschlossenen, mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung, die für die auszuübende Tätigkeit geeignet ist, oder

­

einer Attestlehre (EBA) der Branche und mindestens drei Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit.

Als angelernt gelten Arbeitnehmende mit mindestens vier Jahren Berufspraxis in der auszuübenden Tätigkeit, für die es eine Berufsbildung gibt. Der Arbeitnehmende muss dabei pro Kalenderjahr mindestens 1000 Arbeitsstunden absolviert haben.

5

3438

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

Der Minimallohn eines Angelernten beträgt 88% der Minimallöhne für gelernte Arbeitnehmer: 2016

2017

2018

Angelernte

46 904/Jahr 47 476/Jahr 48 620/Jahr oder 3608/Mt. × 13 oder 3652/Mt. × 13 oder 3740/Mt. × 13 oder 19.80/Std.

oder 20.04/Std.

oder 20.52/Std.

Angelernte Hochlohngebiet

50 336/Jahr 50 908/Jahr 52 052/Jahr oder 3872/Mt. × 13 oder 3916/Mt. × 13 oder 4004/Mt. × 13 oder 21.25/Std.

oder 21.49/Std.

oder 21.97/Std.

Angelernte Kanton TI

45 760/Jahr 45 760/Jahr 45 760/Jahr oder 3520/Mt. × 13 oder 3520/Mt. × 13 oder 3520/Mt. × 13 oder 19.31/Std.

oder 19.31/Std.

oder 19.31/Std.

Die Berechnung der Bruttolöhne für Ungelernte, Gelernte und Angelernte für das Jahr 2016 richtet sich nach Anhang 2.

Für Lehrabgänger/-innen im ersten Beschäftigungsjahr nach der Lehre kann der Mindestlohn (für Gelernte) um 10% reduziert werden.

7

Basis für die Jahresstundenberechnung: 52,07 Wochen à 42 Stunden = 2187 Stunden.

8

Art. 21

Sonderfälle

Auf Antrag kann die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) mit Zustimmung der zuständigen paritätischen Vollzugskommission der entsprechenden Branche bei Arbeitnehmenden unter 17 Jahren, Schülern, Praktikanten und Personen, die maximal 2 Monate im Kalenderjahr beschäftigt werden, sowie bei Personen mit eingeschränkter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit von den erfassten Tarifen Abweichungen um bis zu 15 % bewilligen.

Art. 24 Abs. 2 Vorbehalten bleiben betriebliche und gesamtarbeitsvertragliche Regelungen in Betrieben mit Schichtarbeit und dauernder Sonntagsarbeit (Gesundheitswesen, Gastronomie, öffentlicher Verkehr und Regiebetriebe, Tourismus usw.). Ihre gesamtarbeitsvertraglichen oder betrieblichen Bestimmungen sind im Bereich der Lohnzuschläge auch für das verliehene Personal anzuwenden.

2

Art. 26 Abs. 1 Bewilligungsinhaber für den Personalverleih haben der Vollzugskommission gegenüber die Einhaltung der relevanten EKAS-Richtlinie nachzuweisen.

1

3439

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

Art. 28 Abs. 1 und 3 Erkrankt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin während eines Einsatzes, so hat er oder sie Anspruch auf Lohnausfallentschädigung. Alle Arbeitnehmenden, die keine AHV-Rente beziehen, sind obligatorisch für ein Krankentaggeld bei einer anerkannten Krankenkasse oder einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft versichert. Die Bedingungen und Leistungen sind in Artikel 29 dieses Vertrages geregelt. Die Leistungen dieser Versicherungen gelten als Lohnfortzahlung im Sinne von Artikel 324a OR. AHV-berechtigte Arbeitnehmer werden gemäss Artikel 324a OR entschädigt. Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

1

Nach Ablauf einer Wartefrist von höchstens 2 Kalendertagen entsteht folgender Anspruch: 3

­

Für Arbeitnehmende, die in Einsatzbetrieben tätig sind, wo ein ave GAV gültig ist, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen

­

Für Arbeitnehmende, die gemäss diesem GAV Personalverleih BVGpflichtig sind, Geldwertleistungen von 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen

­

Für Arbeitnehmende, die weder in einem Einsatzbetrieb mit ave GAV tätig noch gemäss diesem GAV Personalverleih BVG-pflichtig sind, Geldwertleistungen von 60 Tagen innerhalb von 360 Tagen

Art. 29 Abs. 2, Abs. 3 Bst. a 2

Prämien: a)

Prämientragung: Der Prämienanteil für die Arbeitnehmenden beträgt maximal 50 %, im Maximum 2,5 %. Allfällige Prämienüberschüsse sind jährlich zur Verbilligung der Prämien zu verwenden.

b)

Aufgeschobenes Krankentaggeld: Schliesst der Betrieb eine Kollektivtaggeldversicherung mit einem Leistungsaufschub und unter Einhaltung von zwei Karenztagen ab, so hat er während der Aufschubzeit 80% des wegen Krankheit ausfallenden Lohnes selbst zu entrichten. ...

Minimale Versicherungsbedingungen: Die Versicherungsbedingungen haben mindestens vorzusehen: 3

a)

Der Versicherungsschutz beginnt am Tag des vertraglich vereinbarten Arbeitsantritts.

Art. 31 Abs. 4 und 5 4

Versicherter Monatslohn

Der versicherte Monatslohn muss gemäss folgendem Beispiel berechnet und versichert werden: Stundenlohn, wovon die AHV-Beiträge abgezogen werden (ab 1.1.2015: max. Franken 38.65 ­ entspricht dem BVG-Maximum berechnet auf die Stunde) CHF 3440

25.75

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

Abzuziehender Koordinationsbetrag

CHF

11.25

Versicherter Stundenlohn (mind. CHF 1.60)

CHF

14.45

Multipliziert mit den effektiven Arbeitsstunden während des Monats

150

Versicherter Monatslohn

CHF 2175.00

Die maximalen und die minimalen Beträge sowie der Koordinationsbetrag ändern sich bei jeder BVG-Anpassung. Sie werden durch die Stiftung 2. Säule swissstaffing in tempdata erfasst und jeweils rechtzeitig publiziert.

5

Art. 32

Vollzug

Die gemeinsame Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Bestimmungen des GAV Personalverleih obliegen im Rahmen der Bestimmungen des GAV Personalverleih der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission Personalverleih (SPKP). ...

Art. 33

Regionale paritätische Berufskommissionen

Es bestehen drei nach Sprachregionen definierte regionale paritätische Berufskommissionen (RPK: RPKD, RPKR, RPKT), die für den Vollzug der Bereiche ohne Branchen-Vollzugsorgane zuständig sind. Mit der Übertragung des Vollzugs werden namentlich auch die Kompetenz zur Kontrolle der Bestimmungen dieses GAV sowie die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten übertragen. Die SPKP ist Aufsichtsinstanz über die regionalen paritätischen Berufskommissionen.

Art. 34

Zusammenarbeit mit paritätischen Berufskommissionen anderer Branchenverbände

Zur effizienten Durchsetzung des vorliegenden GAV Personalverleih überträgt die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) den Vollzug der Branchen mit ave GAV und GAV gem. Anhang 1, die Branchen-Vollzugsorgane haben, den entsprechenden paritätischen Berufskommissionen und entschädigt diese, sofern eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem jeweiligen Branchenvollzugsorgan und der SPKP vorhanden ist. Mit der Übertragung des Vollzugs wird die Kontrolle der Lohn- und Arbeitszeitbedingungen nach Artikel 20 AVG und Artikel 48a AVV, namentlich auch die Kompetenz zum Ausfällen von Konventionalstrafen und Auferlegung der Kontrollkosten im Rahmen der Bestimmungen ihres GAV, übertragen, sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung nichts anderes vorgesehen ist.

1

Die Schweizerische Paritätische Berufskommission Personalverleih (SPKP) stellt die Koordination sicher und nimmt die Interessen der Verleihbranche wahr. Sie kann die Angemessenheit von Konventionalstrafen aus nicht ­allgemeinverbindlich erklärten GAV überprüfen.

2

3441

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

Art. 35

BBl 2016

Betriebsprüfungen

Die SPKP und die RPK können Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAV Personalverleih, namentlich der Arbeitszeit- und der Lohnbestimmungen, der minimalen Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung sowie der Leistung der Beiträge an den Vollzugs-, Weiterbildungs- und Sozialfonds, anordnen und durchsetzen. Die SPKP stellt die Koordination sicher.

Art. 36

Prüfinstanzen

Die Betriebsprüfungen werden im Auftrag der paritätischen Kommission (SPKP/RPKP) durch beauftragte, spezialisierte Unternehmen oder Institutionen vollzogen.

Art. 37 Abs. 1 Bei kleinen oder geringfügigen Verstössen entscheidet die paritätische Kommission (SPKP/RPK) über die Verrechnung der Kontrollkosten. Dabei wird berücksichtigt, ob die festgestellten Verstösse korrigiert wurden und ob den Verpflichtungen nachgekommen worden ist, ....

1

Art. 38 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6 Sowohl die SPKP als auch die RPKP können der fehlbaren Unternehmung neben einer Konventionalstrafe die angefallenen und ausgewiesenen Verfahrens- und Kontrollkosten für die in Artikel 35 GAV und Artikel 357b Absatz 1 OR erwähnten Gegenstände auferlegen. Dies gilt auch für Aufwendungen von durch SPKP und RPKP beauftragten Dritten, ...

2

Der finanzielle Ausgleich der festgestellten Verletzung geht zulasten der kontrollierten Unternehmung. Sie ist verpflichtet, der SPKP/RPKP innerhalb eines Monats nach schriftlicher Eröffnung des Entscheids den Nachweis der Ausgleichszahlungen schriftlich zu erbringen.

3

Die SPKP/RPKP können gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAV Personalverleih verletzen, Konventionalstrafen von bis zu Franken 50'000. ­ aussprechen. Für die Bemessung der Konventionalstrafen werden die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer, die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmer, strafmildernde Elemente wie rasche Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt, ...

4

Bei Rückfall oder mehrmaliger Verletzung des GAV Personalverleih kann der volle Rahmen der Konventionalstrafe ausgeschöpft werden. Dabei ist die Grösse der fehlbaren Unternehmung angemessen zu berücksichtigen.

5

Eine verhängte Konventionalstrafe ist innert 30 Tagen der SPKP zu bezahlen. Die SPKP sorgt dafür, dass die Konventionalstrafe zur Deckung der Kontrollkosten 6

3442

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

eingesetzt wird und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des vorliegenden Vertrages, verwendet werden. ...

Art. 39 Abs. 2, 3, und 4 Die Rekurskommission behandelt und entscheidet über Rekurse von Betroffenen gegen Unterstellungsentscheide, Feststellungsentscheide, verhängte Konventionalstrafen, Kontrollentscheidungen, namentlich die Auferlegung von Kontrollkosten, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Weiterbildungen, Entscheide in Bezug auf Anträge zur Unterstützung von Massnahmen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit der SPKP und RPKP .

2

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekurskommission schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid sowie allfällige Beweismittel sind beizulegen.

3

Die Rekursfrist beginnt am nächsten Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheides zu laufen. Fällt die Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Tag. Eingaben an die Rekurskommission müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.

4

3443

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

Anhang 1

Liste der nicht-allgemeinverbindlichen GAV, bei denen gemäss Art. 3 GAV das Vorrangprinzip gilt Branche

GAV (Kurzbezeichnung)

Gewerbe

Schreinereigewerbe Holzindustrie Autogewerbe/Garagen

Bodenlegerei

Falegnamerie e le fabbriche di mobili e serramenti del Cantone Ticino Schweizerische Holzindustrie Autogewerbe AG Autogewerbe BE und JU Autogewerbe BS und BL Autogewerbe LU/NW/OW Autogewerbe SO Autogewerbe ZG Autogewerbe ZH Bauwerk Parkett AG St. Margrethen

Industrie

Textilpflege/Wäschereien

Bardusch AG Basel (Textil-Leasing)

Tertiär

Häfen Gesundheitswesen

Luftverkehr

3444

Betriebsangestellte der ULTRA-BRAG AG Aargauer Kantonsspitäler Case per anziani TI (ROCA) Hôpital du Jura Istituti Ospidalieri Privati TI Zuger Kantonsspital AG Personal Bernischer Spitäler Inselgruppe AG ISS Aviation Genève ISS Aviation Zürich ­ ständig beschäftigtes Personal (Beschäftigungsgrad von mind. 50%) ISS Aviation Zürich ­ Teilzeitangestellte im Stundenlohn Swissport Basel Swissport International SA ­ Genève pour le personnel avec salaire horaire CCT Swissport International SA ­ Genève pour le personnel avec salaire mensuel Swissport International AG, Station Zürich

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

Branche

GAV (Kurzbezeichnung)

Post/Transport/Logistik

Post CH AG PostLogistics AG PostAuto PostFinance AG

BBl 2016

3445

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

Anhang 2

Berechnungsmodul Minimallöhne für Ungelernte, Gelernte und Angelernte für das Jahr 2016 Ungelernte, 20 bis 49 Jahre Normal 3200/Mt.

Hochlohn 3400/Mt.

TI 3000/Mt.

Basislohn / Std.

Feiertagsentschädigung (3,2% des Basis-lohnes) Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)

17.56 0.56 1.51

18.66 0.60 1.60

16.46 0.53 1.42

1.64

1.74

1.53

Bruttolohn / Std.

21.27

22.60

19.94

Normal 3200/Mt.

Hochlohn 3400/Mt.

TI 3000/Mt.

Basislohn/Std.

Feiertagsentschädigung (3,2% vom Basislohn) Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)

17.56 0.56 1.92

18.66 0.60 2.04

16.46 0.53 1.80

1.67

1.77

1.57

Bruttolohn/Std.

21.71

23.07

20.36

Normal 4100/Mt.

Hochlohn 4400/Mt.

TI 4000/Mt.

Basislohn / Std.

Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)

22.50 0.72 1.93

24.14 0.77 2.08

21.95 0.70 1.89

2.09

2.25

2.04

Bruttolohn/Std.

27.24

29.25

26.58

Ungelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre

Gelernte, 20 bis 49 Jahre

3446

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

Gelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre Normal 4100/Mt.

Hochlohn 4400/Mt.

TI 4000/Mt.

Basislohn/Std.

Feiertagsentschädigung (3,2% vom Basislohn) Ferienentschädigung (10,6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)

22.50 0.72 2.46

24.14 0.77 2.64

21.95 0.70 2.40

2.14

2.29

2.09

Bruttolohn/Std.

27.82

29.84

27.14

Normal 3608/Mt.

Hochlohn 3872/Mt.

TI 3520/Mt.

Basislohn/Std.

Feiertagsentschädigung (3,2% des Basislohnes) Ferienentschädigung (8,33% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)

19.80 0.63 1.70

21.25 0.68 1.83

19.31 0.62 1.66

1.84

1.98

1.80

Bruttolohn/Std.

23.98

25.74

23.39

Normal 3608/Mt.

Hochlohn 3872/Mt.

TI 3520/Mt.

Basislohn/Std.

Feiertagsentschädigung (3.2% vom Basislohn) Ferienentschädigung (10.6% der Summe Basislohn + Feiertagsentschädigung) 13. Monatslohn (8,33% der Summe Basislohn + Ferienentschädigung + Feiertagsentschädigung)

19.80 0.63 2.17

21.25 0.68 2.32

19.31 0.62 2.11

1.88

2.02

1.84

Bruttolohn/Std.

24.48

26.27

23.88

Angelernte, 20 bis 49 Jahre

Angelernte, bis 19 Jahre oder ab 50 Jahre

3447

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

Anhang 3

Hochlohngebiete Agglomeration Bern und Arc lémanique (mit Postleitzahl) Agglomeration Bern 3000 3098 3074 3072 3063 3065 3052 3122 3065 3110 3113 3112 3076 3066 3047 3033 3053

Bern Köniz Muri bei Bern Ostermundingen Ittigen Bolligen Zollikofen Kehrsatz Belp Münsingen Rubigen Allmendingen Worb Stettlen Bremgarten bei Bern Wohlen bei Bern Münchenbuchsee

Arc lémanique 1290 1295 1291 1296 1297 1279 1298 1299 1263 1262 1260 1277 3448

Versoix Mies + Tannay Commugny Coppet Founex Chavanne-de-Bogis Céligny Crans Crassier Eysins Nyon Borex

1278 1274 1275 1276 1270 1267 1271 1272 1267 1268 1273 1196

La Rippe Grens Chéserex Gingins Trélex Coinsins Givrins Genolier Vich Begnins Le Muids Gland

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

1184 1183 1195 1180 1185 1166 1273 1269 1170 1165 1164 1162 1163 1175 1168 1167 1132 1135 1136 1143 1113 1134 1112 1026 1110 1122 1121 1028 1025 1026 1024 1302 1030 1023 1020 1008 1000

Vinzel Bursins Bursinel + Dully Rolle Mont-sur-Rolle Perroy Arzier Bassins Aubonne Allaman Buchillon St-Prex Etoy Lavigny Villars-sous-Yens Lussy Lully Denens Bussy-Chardonney Apples St-Saphorin-sur-Morges Vufflens-le-Château Echichens Echandens Morges Romanel-sur-Morges Bremblens Préverenges St-Sulpice Denges Ecublens Vufflens-la-Ville Bussigny-près-Lausanne Crissier Renens Prilly Lausanne

1032 1052 1066 1000 1033 1073 1090 1096 1091 1096 1009 1095 1098 1071 1071 1070 1071 1802 1803 1805 1800 1806 1804 1806 1807 1814 1816 1820 1815 1823 1824 1820 1820 1844

BBl 2016

Romanel-sur-Lausanne Le Mont-sur-Lausanne Epalinges Le Chalet-à-Gobet/ Lausanne 25 Cheseaux-surLausanne Savigny La Croix Villette Grandvaux Cully Pully Lutry Epesses Rivaz St-Saphorin Lavaux Puidoux Chexbres Corseaux Chardonne Jongny Vevey St-Légier Corsier-sur-Vevey La Chiésaz Blonay La Tour de Peilz Chailly-Montreux Montreux Clarens Glion Caux Veytaux Territet Villeneuve

3449

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih. BRB

BBl 2016

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Der Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2015 über die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Personalverleih wird aufgehoben.

29. März 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

3450