16.057 Botschaft zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und der Republik Korea vom 6. Juli 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe von Bundesbeschlüssen über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und der Republik Korea.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. Juli 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2016-1204

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Übersicht Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) verabschiedet. Die Mandate betreffen die Verhandlung über die Einführung des AIA mit der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten, aber auch mit anderen Staaten, die mit der Schweiz enge wirtschaftliche und politische Beziehungen unterhalten. Mit dieser Vorlage soll die Einführung des AIA mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und der Republik Korea (Korea) genehmigt werden.

Ausgangslage Der Bundesrat hat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA bzw. AIA-Vereinbarung) unterzeichnet. Die Vereinbarung bezweckt die einheitliche Umsetzung des Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Das MCAA beruht auf Artikel 6 des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), welches die Schweiz am 15. Oktober 2013 unterzeichnet hat. Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2015 das Amtshilfeübereinkommen sowie das MCAA mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) genehmigt. Am 9. April 2016 ist die Referendumsfrist für beide Vorlagen unbenutzt abgelaufen.

Somit verfügt die Schweiz über die für die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten notwendigen Gesetzesgrundlagen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung des AIA können per 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Inhalt der Vorlage Mit dem MCAA und dem Amtshilfeübereinkommen wurden die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Dazu müssen die einzelnen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufgenommen werden, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA hinterlegt werden muss (Abschnitt 7 Abs. 1
Bst. f MCAA). Die vorliegenden Entwürfe von Bundesbeschlüssen ermächtigen den Bundesrat mitzuteilen, dass Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, die Insel Man, Japan, Kanada und Korea in die durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 des MCAA aufzunehmen sind. Jeder Bundesbeschluss bedarf der einzelnen Genehmigung durch die Bundesversammlung. Die Bundesbeschlüsse ergehen im Anschluss an die gemeinsamen Erklärungen über die Einführung des AIA, welche die Schweiz mit diesen Staaten und Territorien unterzeichnet hat.

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Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, die Insel Man, Japan, Kanada und Korea erfüllen die Kriterien, die der Bundesrat in den Verhandlungsmandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt hat. Diese Staaten und Territorien entsprechen dem Profil von Ländern, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Sie erfüllen die internationalen Anforderungen in Bezug auf die Vertraulichkeit in Steuersachen (Datenschutz und Einhaltung des Spezialitätsprinzips) und bieten den jeweiligen Steuerpflichtigen hinlängliche Regularisierungsmöglichkeiten. Schliesslich sind die von dieser Vorlage betroffenen Staaten bereit, im Hinblick auf mögliche Erleichterungen des Marktzutritts für Finanzdienstleister die Zusammenarbeit mit der Schweiz zu vertiefen.

Die Einführung des AIA mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und Korea ist für 2017 vorgesehen, mit einem ersten Datenaustausch im Jahr 2018. Sie bestätigt die von der Schweiz auf internationaler Ebene eingegangene Verpflichtung und wird ihre Position stärken.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1

Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.2 Rechtliche Grundlagen der bilateralen Aktivierung des AIA 1.3 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

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2

Würdigung dergemeinsamen Erklärungen im Einzelnen 2.1 Island 2.2 Norwegen 2.3 Guernsey 2.4 Jersey 2.5 Insel Man 2.6 Japan 2.7 Kanada 2.8 Korea

6606 6606 6608 6610 6612 6614 6616 6619 6622

3

Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen 3.1 DBA und SIA 3.2 Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) 3.3 Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA)

6625 6625

4

Vernehmlassungsergebnisse 4.1 Allgemeines 4.2 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens 4.3 Schlussfolgerung

6626 6626 6627 6628

5

Erläuterungen zu den Artikeln der Bundesbeschlüsse

6629

6

Auswirkungen 6.1 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone 6.2 Volkswirtschaftliche Auswirkungen 6.3 Steuerliche Auswirkungen

6629 6629 6630 6631

7

Verhältnis zur Legislaturplanung

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8

Rechtliche Aspekte 8.1 Verfassungsmässigkeit 8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 8.3 Erlassform

6632 6632 6633 6633

Anhänge I­VIII 6598

6625

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Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Island (Entwurf)

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Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Norwegen (Entwurf)

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Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Guernsey (Entwurf)

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Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Jersey (Entwurf)

6655

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Insel Man (Entwurf)

6657

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Japan (Entwurf)

6659

Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit Kanada (Entwurf)

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Bundesbeschluss über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Korea (Entwurf)

6663

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

In den letzten Jahren wurde die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung stark intensiviert. Vor diesem Hintergrund wurde die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit der Ausarbeitung eines globalen Standards für den AIA beauftragt. Der AIA-Standard wurde am 15. Juli 2014 vom Rat der OECD verabschiedet und im November 2014 von den Staats- und Regierungschefs der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G-20-Staaten, G20) gutgeheissen.

Gegenstand des AIA-Standards ist ein in regelmässigen Abständen zwischen zwei Staaten stattfindender Austausch von Informationen über Finanzkonten, die eine in einem bestimmten Staat steuerlich ansässige natürliche oder juristische Person bei einem Finanzinstitut in einem anderen Staat hält. Der AIA-Standard regelt insbesondere, welche Informationen zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht werden sollen, sowie die Modalitäten dieses Austauschs. Die im AIA-Standard definierten auszutauschenden Informationen müssen von den Finanzinstituten des jeweiligen Staates gesammelt und an die Steuerbehörde dieses Staates übermittelt werden.

Diese leitet die Informationen anschliessend an die Steuerbehörde jenes Staates weiter, mit dem ein entsprechendes AIA-Abkommen in Kraft ist. Es handelt sich dabei insbesondere um Informationen über Kontobestände und sämtliche Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Veräusserungserlöse und übrige Erträge) sowie über die Identität der an diesen Vermögenswerten nutzungsberechtigten Personen. Im Übrigen enthält der AIA-Standard Regelungen über die meldenden Finanzinstitute, Vorschriften im Zusammenhang mit der Kundenidentifikation sowie Bestimmungen über den Datenschutz und über die Verwendung der ausgetauschten Daten (sog.

Spezialitätsprinzip).

101 Staaten haben sich gegenüber dem Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) dazu verpflichtet, den neuen AIA-Standard einzuführen. Vorbehältlich des Abschlusses der anwendbaren Genehmigungsverfahren haben sich 55 dieser Staaten verpflichtet, 2016 mit der Erhebung von Informationen zu beginnen, um 2017 einen ersten Datenaustausch durchzuführen. Bei 46 Staaten, darunter der Schweiz, soll dies 2017/2018 der Fall sein.

Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des
AIA verabschiedet. Die Mandate betreffen die Verhandlung der Einführung des AIA mit der EU, mit den USA (Wechsel vom FATCA-Modell II zum FATCA-Modell I) sowie mit weiteren Staaten. Für Letztere wird der AIA zuerst mit Staaten in Betracht gezogen, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen und in welchen den Steuerpflichtigen, soweit angemessen, eine genügende Regularisierungsmöglichkeit bereitsteht. Die Mandate sehen des Weiteren vor, Verbesserungen beim Marktzutritt für Finanzdienstleister anzustreben. Die Schweiz behandelt demzufolge im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung des AIA auch die Frage 6600

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der Beibehaltung des Marktzutritts und der Massnahmen, die eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen erlauben würden.

Gestützt auf diese Verhandlungsmandate hat der Bundesrat am 18. November 2015 die Botschaft über die Einführung des AIA mit Australien verabschiedet.1 Diese folgte im Anschluss an die am 3. März 2015 unterzeichnete gemeinsame Erklärung der beiden Staaten. Im Weiteren hat er am 25. November 2015 die Botschaft über die Einführung des AIA zwischen der Schweiz und der EU verabschiedet.2 Das entsprechende bilaterale Abkommen wurde am 27. Mai 2015 zwischen der Schweiz und der EU, in der Form eines Änderungsprotokolls zum Abkommen vom 26. Oktober 20043 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (AIA-Abkommen mit der EU)4, unterzeichnet.

Im Januar und Februar 2016 hat die Schweiz mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und Korea gemeinsame Erklärungen zur Einführung des AIA unterzeichnet. Im Anschluss daran wurden Vernehmlassungen zu den entsprechenden Bundesbeschlüssen durchgeführt.5 Diese Bundesbeschlüsse sind Gegenstand der vorliegenden Botschaft. Die Einführung des AIA mit diesen Staaten und Territorien ist für 2017 vorgesehen. Der Datenaustausch soll im Jahr 2018 beginnen.

Die Schweiz beabsichtigt, den AIA mit weiteren Staaten und Territorien zu vereinbaren. Der konkrete Zeitpunkt der Einführung des AIA mit diesen Staaten und Territorien hängt vom Verhandlungsverlauf ab. Es ist dem Bundesrat ein Anliegen, dass unter den Staaten ein Level Playing Field («gleich lange Spiesse») geschaffen wird, das insbesondere alle wichtigen Finanzzentren miteinschliesst. Um ein Level Playing Field sicherzustellen, wurde das Global Forum damit beauftragt, ein Verfahren zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Umsetzung des AIA anhand von Länderüberprüfungen auszuarbeiten. Zu diesem Zweck hat das Global Forum eine AIA-Arbeitsgruppe geschaffen. Diese hat einen Rahmen zur Beobachtung der Staaten geschaffen, die sich zum AIA bekannt haben. Jeder dieser Staaten hat das Global Forum über seine Fortschritte bei der Implementierung des AIA zu informieren. Insbesondere
müssen die unternommenen Schritte im Hinblick auf den Erlass der nötigen Rechtsgrundlagen gemeldet werden. Das Global Forum verteilt die Informationen unter den Staaten. Durch diesen Prozess kann jeder Staat sicherstellen, dass seine Partnerstaaten die Verpflichtungen einhalten. Bis heute haben fast alle Staaten, die sich zur Umsetzung des AIA ab dem Jahr 2016/2017 verpflichtet haben, ihre Umsetzungsgesetze erlassen und in Kraft gesetzt.

Darüber hinaus hat der Beobachtungsprozess des Global Forums gezeigt, dass eine sehr grosse Anzahl von Staaten den sogenannten «wider approach» anwendet. Dies bedeutet, dass die in diesen Staaten ansässigen Finanzinstitute ab dem Jahr 2016 1 2 3 4 5

BBl 2015 8641 BBl 2015 9199 SR 0.641.926.81 BBl 2015 9249 Die Staaten und Territorien werden in dieser Botschaft jeweils in der Reihenfolge der durchgeführten Vernehmlassungsverfahren aufgezählt (vgl. Ziff. 4.1)

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BBl 2016

bzw. 2017 für alle ihre ausländischen Kundinnen und Kunden Daten sammeln müssen. Singapur und Hongkong, die den AIA im Jahr 2017/2018 umsetzen wollen, haben ebenfalls angekündigt, den «wider approach» anwenden zu wollen. Dadurch, dass in diesen Staaten bereits Daten über alle ausländischen Personen gesammelt werden, können diese kurzfristiger darüber entscheiden, mit welchen Staaten sie effektiv Daten austauschen wollen. Sie müssen nicht lange im Voraus ihre Partnerstaaten identifizieren und bekanntgeben.

Staaten, die den «wider approach» verfolgen, haben daher viel kürzere Fristen bei der Einführung des AIA. In der Schweiz wurde dieser Ansatz lediglich als Option übernommen. Da die meisten dieser Staaten ­ beispielsweise Singapur ­ zudem die Kompetenz für die Auswahl der AIA-Partnerstaaten ihren Regierungen oder zuständigen Ministerien delegiert haben, wird dieser Effekt dort noch verstärkt. Diese Staaten haben dadurch die Möglichkeit, ihr Netz an AIA-Partnerstaaten kurzfristig zu vervollständigen. Die Schweiz muss aufgrund der gewählten Vorgehensweise demgegenüber die Verhandlungen zur Einführung des AIA mit ihren Partnerstaaten lange vor dem ersten Datenaustausch abschliessen. Dies ist nötig, damit der parlamentarische Genehmigungsprozess rechtzeitig abgeschlossen werden kann, bevor die Finanzinstitute mit der Sammlung der Daten beginnen.

Parallel dazu hat das Global Forum einen Prozess zur Evaluierung gewisser Aspekte des AIA errichtet. Vier Aspekte werden begutachtet. Als erstes wird geprüft, ob die Staaten, die den AIA anwenden wollen, eine genügende Vertraulichkeit und Datensicherheit garantieren können. Die Prüfung erfolgt durch ein Expertenpanel, in dem auch die Schweiz vertreten ist. In der zweiten Phase wird der rechtliche Rahmen analysiert. Kontrolliert wird insbesondere, ob der AIA-Standard im internen Recht korrekt umgesetzt wurde. In der dritten Phase soll sichergestellt werden, dass die Staaten über die für den AIA nötigen internationalen Rechtsinstrumente verfügen (Amtshilfeübereinkommen, MCAA oder bilaterale Vereinbarung) und ihr Netz an AIA-Partnerstaaten adäquat ist. Schliesslich soll geprüft werden, ob die Staaten die nötigen administrativen und informatikbasierten Ressourcen haben, um den AIAStandard korrekt umzusetzen. Diese Beurteilungen stellen eine Basis für die künftigen
Peer Reviews des Global Forum zum AIA dar, die ab dem Jahr 2019 durchgeführt werden sollen, sobald der erste Datenaustausch erfolgt ist. Sie stärken die Glaubwürdigkeit des Prozesses und stellen einen robusten multilateralen Mechanismus zur Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen dar. Sie folgen dabei dem Beispiel der bereits bekannten Peer Reviews beim Informationsaustausch auf Ersuchen.

1.2

Rechtliche Grundlagen der bilateralen Aktivierung des AIA

Der Bundesrat hat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA das MCAA unterzeichnet. Das MCAA bezweckt die einheitliche Umsetzung des Standards und stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens. Das Amts-

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hilfeübereinkommen6, das MCAA7 und das AIAG8 wurden am 18. Dezember 2015 von der Bundesversammlung verabschiedet. Sie können am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Mit dem MCAA und dem Amtshilfeübereinkommen werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen dieser eingeführt werden soll.

Zur Einführung des AIA auf der Basis des MCAA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: ­

Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.

­

Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.

­

Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards notwendigen Gesetze verfügen.

­

Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitteilen, dass sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten.

Damit der AIA mit einem Partnerstaat unter dem MCAA eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA hinterlegt werden muss (Abschnitt 7 Abs. 1 Bst. f MCAA). Vorliegend geht es um die bilaterale Aktivierung des AIA mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und Korea. Konkret soll der Bundesrat durch die Bundesversammlung dazu ermächtigt werden, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums mitzuteilen, dass die genannten Staaten und Territorien in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA aufzunehmen sind.

Für die Schweiz soll das Amtshilfeübereinkommen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Aufgrund der Bestimmungen zur Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens wird es nötig sein, mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und Korea eine Zusatzvereinbarung nach Artikel 28 Absatz 6 des Amtshilfeübereinkommens abzuschliessen. In Artikel 4 des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und Umsetzung des Amtshilfeübereinkommens wird der Bundesrat ermächtigt, solche Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Dadurch kann die Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens und damit die Umsetzung des AIA für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 vereinbart werden. Solche Zusatzvereinbarungen müssen grundsätzlich mit allen Partnerstaaten abgeschlossen werden, mit denen die Umsetzung des AIA gestützt auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens ab dem Jahr 2017 vorgesehen ist.

6 7 8

BBl 2015 9605 BBl 2015 9603 BBl 2015 9573

6603

BBl 2016

1.3

Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

Die Gespräche über die Einführung des AIA fanden im Rahmen von Telefonkonferenzen, Mailkorrespondenz und Treffen zwischen den Vertreterinnen und Vertretern der von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Territorien und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt. Die Schweizer Delegation stützte sich bei den Verhandlungen auf das Mandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014. Die Schweiz und die betreffenden Partnerstaaten haben in einer gemeinsamen Absichtserklärung ihren Willen bekundet, den AIA im bilateralen Verhältnis einzuführen (siehe Anhänge)9. Die politischen, rechtlich nicht bindenden gemeinsamen Erklärungen sollen weiter die Einigkeit zum Ausdruck bringen, die zwischen der Schweiz und diesen Staaten zu spezifischen Aspekten ihrer bilateralen Beziehungen herrscht, insbesondere darüber, dass hinlängliche Regularisierungsmöglichkeiten bestehen, die Vertraulichkeit zufriedenstellend geregelt ist und in der Frage des Marktzutritts eng zusammengearbeitet wird.

In Bezug auf die Regularisierungsmöglichkeiten in der Schweiz ist festzuhalten, dass Schweizer Steuerpflichtige seit Anfang 2010 von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteuerung Gebrauch machen können. Diese Massnahmen ermöglicht natürlichen und juristischen Personen die straflose Regularisierung von unversteuertem Einkommen und Vermögen. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und zum AIAG verwiesen.10 Bezüglich der Regularisierungsmöglichkeiten in den einzelnen Staaten und Territorien wird auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 2 verwiesen.

Im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit kann allgemein Folgendes festgehalten werden: Die steuerliche Zusammenarbeit ist durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit und die Verwendung der Steuerdaten eng umrissen (Art. 22 Amtshilfeübereinkommen; Abschnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Deshalb ist es wichtig, dass bei den Verhandlungen sichergestellt wird, dass eine Gesetzgebung zum Schutz der Daten vorhanden ist und darauf hingewiesen wird, dass die Bearbeitung und Verwendung der Daten durch die Steuerbehörden nur im begrenzten Rahmen der entsprechenden Staatsverträge erfolgt. Materiell ist der Datenschutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen sichergestellt. Die
Vertraulichkeit und das Spezialitätsprinzip wurden bei der Erarbeitung des AIA-Standards als wesentlich erachtet. Aus diesem Grund hat das Global Forum einen Prozess erarbeitet zur Beurteilung der Vertraulichkeitsmassnahmen in den 101 Staaten und Gebieten, die sich zur Einführung des AIA bekannt haben. Ziel dieses Prozesses ist es, eine Vielzahl an bilateralen Prüfungen unter den Partnerstaaten durch eine multilaterale Bewertung in Form einer Länderüberprüfung zu ersetzen. Die Staaten, die sich zur Einführung des AIA verpflichtet haben, verfügen damit über ein nicht bindendes Instrument, das ihnen bei der Bewertung der Vertraulichkeitsmassnahmen möglicher Partnerstaaten hilft. Die Länderüberprüfungen werden durch ein Expertenpanel bestehend aus zwölf Expertinnen und Experten 9

10

Am 15. Januar 2016 mit Guernsey und Jersey, am 18. Januar 2016 mit Island, am 20. Januar 2016 mit der Insel Man und Norwegen, am 29. Januar 2016 mit Japan, am 5. Februar 2016 mit Kanada und am 18. Februar 2016 mit Korea.

BBl 2015 5437, hier 5505

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aus den Mitgliedstaaten vorgenommen, zu denen auch ein ausgewiesener Schweizer Experte mit grossem Fachwissen bei der Umsetzung und Überwachung von Vertraulichkeits- und Datensicherheitsmassnahmen insbesondere im Informatikbereich gehört. Die Überprüfung erfolgt anhand eines Fragebogens zur Vertraulichkeit und zum Spezialitätsprinzip, den die Staaten ausfüllen. Der Fragebogen stützt sich auf die ursprünglich von den USA für FATCA entwickelte Vorlage und ist ein Anhang zum AIA-Standard. Er besteht aus den drei Kategorien (i) Rechtsgrundlagen, (ii) Praktiken und Verfahren zur Gewährleistung der Datensicherheit und (iii) Überwachung der Einhaltung und Sanktionen bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsvorschriften. Auf dieser Grundlage verfasst das Expertenpanel einen Bericht über die einzelnen Staaten, den es den Mitgliedstaaten des Global Forum zur Konsultation vorlegt. Am 29./30. Oktober 2015 haben die Mitgliedstaaten des Global Forum von einem ersten Teil von rund zwanzig Berichten des Expertenpanels Kenntnis genommen; diese enthielten keine Verbesserungsempfehlungen. Am 3./4. Dezember 2015 folgte ein zweiter Teil mit rund zwanzig Berichten. Weitere Berichte sollen im Verlauf dieses Jahres veröffentlicht werden. Die Berichte sind vertraulich, nicht öffentlich und dienen als Bewertungsgrundlage im Hinblick auf die Einführung des AIA. Zur Umsetzung des Intergovernmental Agreement (IGA), das den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten vorsieht, nimmt die amerikanische Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) Vertraulichkeitsbeurteilungen anhand des FATCAFragebogens und von Besuchen vor Ort in den einzelnen Staaten vor. 11 Diese Beurteilung ist ein wichtiger Anhaltspunkt für das Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau eines Staates. Da der Zeitpunkt der Durchführung der Beurteilung vom Inkrafttreten der IGA abhängt, darf das Fehlen auf der entsprechenden Liste des IRS allerdings nicht als Fehlen von genügenden Datenschutzbestimmungen in einem Staat interpretiert werden. In Bezug auf die konkrete Situation im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit in den einzelnen Staaten und Territorien wird auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 2 verwiesen.

Zum Marktzutritt kann zusammenfassend Folgendes festgehalten werden: Mit Norwegen wurde der Marktzutritt in einer separaten
Erklärung geregelt. Die gemeinsame Erklärung mit Island enthält eine spezifische Marktzutrittsklausel. Mit Guernsey, Jersey und der Insel Man erübrigte sich die Erörterung dieser Frage, da dort bereits ein sehr offener Zutritt für Finanzdienstleister besteht. Mit Japan werden Fragen des Marktzutritts im Rahmen des regelmässig stattfindenden Finanzdialogs thematisiert. Die gemeinsame Erklärung mit Japan enthält deshalb keine spezifische Marktzutrittsklausel. Die Absichtserklärungen mit Korea und Kanada bringen ihrerseits die Bereitschaft zum Ausdruck, im Bereich der Finanzdienstleistungen im Hinblick auf den Marktzutritt vertieft zusammenzuarbeiten (vgl. die jeweiligen Ausführungen zum Marktzutritt unter Ziff. 2).

11

Siehe von der IRS veröffentlichte Liste der Staaten, die als geeignet für den gegenseitigen automatischen Austausch von Steuerdaten beurteilt wurden: www.irs.gov/pub > irs-drop > rp-15-50.

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2

Würdigung der gemeinsamen Erklärungen im Einzelnen

2.1

Island

Wirtschaftliche und politische Beziehungen mit Island Vor dem Hintergrund der Unterzeichnung des AIA-Abkommens mit der EU erscheint es adäquat, dass die Schweiz den AIA auch mit den übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) einführt. Die Mitglieder des EWR und der EFTA sind für ihre Integrität bekannte Rechtsstaaten, mit denen die Schweiz besonders enge Beziehungen unterhält. Bilaterale Kontakte pflegen die Schweiz und Island vor allem im Rahmen der EFTA. Ausserdem spielt die Zusammenarbeit mit Island im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates eine wichtige Rolle. Das bilaterale Handelsvolumen zwischen der Schweiz und Island betrug im Jahr 2014 59 Millionen Franken. Ebenfalls ist festzuhalten, dass das Abkommen vom 10. Juli 201412 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, das auch eine mit dem OECD-Standard konforme Bestimmung zum Informationsaustausch auf Ersuchen enthält, am 6. November 2015 in Kraft getreten ist.

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Island Island hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet.

Das (revidierte) Amtshilfeübereinkommen ist in Island am 1. Februar 2012 in Kraft getreten. Somit verfügt Island über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Island hat sich als Early Adopter zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet. Die Umsetzungsgesetzgebung Islands ist bereits in Kraft getreten.

Regularisierung der Vergangenheit in Island Island verfügt gegenwärtig über kein spezielles Offenlegungsprogramm zur Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Im Rahmen der Verhandlungen hat die isländische Seite jedoch dargelegt, dass das Finanzministerium die Zweckmässigkeit eines Offenlegungsprogrammes analysieren wird. Es wurde in diesem Zusammenhang noch nichts entschieden. Das geltende isländische Recht sieht bei einer freiwilligen Offenlegung von bisher unversteuerten Vermögenswerten Folgendes vor: Betroffene Steuerpflichtige müssen die ausstehenden Steuern zuzüglich einer im Ermessen der
Veranlagungsbehörde liegenden Strafsteuer leisten. Die Strafsteuer wird durch Erhöhung der nicht deklarierten Steuerbasis um grundsätzlich 25 Prozent berechnet. In schweren Fällen (gemäss Praxis grundsätzlich ab einer nicht deklarierten Steuerbasis von 4 Mio. isländischen Kronen, was rund 30 000 Franken entspricht) erfolgt anstelle der administrativen Sanktion eine Strafverfolgung. Gemäss Angaben der isländischen Verhandlungsdelegation würden die dabei ausgesprochenen Bussen in der Praxis praktisch nie das Doppelte des gestützt auf 12

SR 0.672.944.51

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die hinterzogene Steuerbasis berechneten Steuerbetrages übersteigen. Freiheitsstrafen bis maximal zwei Jahre seien zwar grundsätzlich möglich, jedoch höchst selten und würden insbesondere in Fällen angeordnet, wo eine Busse nicht bezahlt worden sei, wobei auch in solchen Situationen in der Regel die Leistung von gemeinnütziger Arbeit angeordnet werde. Die Regularisierungsmöglichkeiten nach isländischem Recht können zwar nicht als günstig, aber dennoch insgesamt als adäquat bezeichnet werden, um einen geordneten Übergang zum AIA sicherzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Strafen verhältnismässig sind und es höchst selten zu Freiheitsstrafen kommt.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Island Im Rahmen der Vertraulichkeitsbeurteilung durch das Global Forum gab der Bericht über Island keinen Anlass zu Empfehlungen durch das Expertenpanel.

In Bezug auf die Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen wird das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Island vom Global Forum als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Abkommen von Island über den Informationsaustausch im Steuerbereich enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht bzw. sogar strenger ist als der Standard. Ergänzend zu diesen Klauseln enthalten der isländische Income Tax Act und der Penal Code allgemeine Vertraulichkeitsbestimmungen.

Schliesslich ist festzuhalten, dass Island als Mitglied des EWR die Richtlinie 95/46/EG13 im nationalen Recht umgesetzt hat. Aus diesem Grund ist Island auf der Liste des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) als Staat mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt.

Nach der internationalen Bewertung von Island durch das Global Forum sowie der Überprüfung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) kann festgestellt werden, dass Island ein für den AIA angemessenes Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau im Steuerbereich aufweist. Island hat ausserdem die strenge Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen und wurde in die IRS-Liste der Staaten und Gebiete mit angemessenem Schutz aufgenommen.

Marktzutritt Bereits heute verfügen die Schweiz und Island im Rahmen des Übereinkommens vom 4. Januar 196014 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation in
der konsolidierten Fassung des Vaduzer Abkommens vom 21. Juni 2001 (EFTAKonvention) über staatsvertragliche Grundlagen, die auch den Bereich der Finanzdienstleistungen miteinschliessen. Dabei gewährt Island der Schweiz gemäss Anhang L der Konvention die gleiche Behandlung, wie sie Norwegen und Liechtenstein im Rahmen des EWR-Abkommens zugestanden wird. Die Schweizer Finanzbranche hat keine konkreten Marktzutrittsanliegen angebracht. Grundsätzlich kann allerdings festgehalten werden, dass das wirtschaftliche Potenzial des islän13

14

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

SR 0.632.31

6607

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dischen Marktes für die Schweizer Finanzbranche angesichts der Bevölkerungszahl (im Jahr 2014 knapp 325 000 Einwohner/innen) und der volkswirtschaftlichen Grösse (kleinste Volkswirtschaft in der OECD) gering ist.

Schlussfolgerung In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht Island dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit Island stärken. Diese Zusammenarbeit stellt, zusammen mit dem AIA-Abkommen mit der EU, einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des AIA mit einem Grossteil der europäischen Staaten dar.

2.2

Norwegen

Wirtschaftliche und politische Beziehungen mit Norwegen Vor dem Hintergrund des zwischen der Schweiz und der EU unterzeichneten Abkommens zur Einführung des AIA erscheint es adäquat, dass die Schweiz den AIA auch mit den übrigen Staaten des EWR und den Staaten der EFTA einführt.

Bilaterale Kontakte pflegen die Schweiz und Norwegen vor allem im Rahmen der EFTA. Die bilateralen Beziehungen werden weiter im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) gepflegt. Das bilaterale Handelsvolumen zwischen der Schweiz und Norwegen betrug im Jahr 2014 1,3 Milliarden Franken. Ebenfalls ist festzuhalten, dass die Schweiz und Norwegen am 4. September 2015 ein Änderungsprotokoll15 zum Doppelbesteuerungsabkommen vom 7. September 198716 zwischen der Schweiz und Norwegen unterzeichnet haben. Das Protokoll enthält ebenfalls eine mit dem OECD-Standard konforme Bestimmung zum Informationsaustausch auf Ersuchen.

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Norwegen Norwegen hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen ist in Norwegen am 1. Juni 2011 in Kraft getreten. Somit verfügt Norwegen über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtsgrundlagen.

Norwegen hat sich als Early Adopter zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet. Die Umsetzungsgesetzgebung Norwegens ist bereits in Kraft getreten.

Regularisierung der Vergangenheit in Norwegen Norwegen verfügt über kein spezielles Offenlegungsprogramm zur Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Das geltende norwegische Recht sieht bei einer freiwilligen Offenlegung von bisher unversteuerten Vermögenswerten folgendes vor: Betroffene Steuerpflichtige müssen die ausstehenden Steuern zuzüglich 15 16

SR 0.672.959.81; BBl 2015 7773 SR 0.672.959.81

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BBl 2016

Zinsen leisten. Die Strafsteuer entfällt vollständig (diese beträgt ansonsten zwischen 30 und 60 Prozent des hinterzogenen Steuerbetrags). Im Fall einer freiwilligen Offenlegung wird auf Strafverfahren durch die Steuerbehörden verzichtet. Die Regularisierungsmöglichkeiten nach norwegischem Recht sind günstig und können somit als adäquat bezeichnet werden, um einen geordneten Übergang zum AIA sicherzustellen.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Norwegen Im Rahmen der Vertraulichkeitsbeurteilung durch das Global Forum gab der Bericht über Norwegen keinen Anlass zu Empfehlungen durch das Expertenpanel.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Norwegen als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Abkommen von Norwegen über den Informationsaustausch im Steuerbereich enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Weitere Vertraulichkeitsbestimmungen sind im norwegischen Tax Assessment Act enthalten.

Die Rechte von Personen, deren Daten bearbeitet werden, sind in Norwegen gut ausgebaut. Norwegen hat als EWR-Staat die EU-Richtlinie 95/46/EG mit dem Personal Data Act und den Personal Data Regulations umgesetzt. Norwegen verfügt über eine unabhängige Datenschutzbehörde und figuriert auf der Länderliste des EDÖB unter den Staaten mit einem angemessenen Schutz für natürliche Personen.

Norwegen kann somit als Staat mit einem adäquaten Datenschutzniveau betrachtet werden.

Nach der internationalen Bewertung von Norwegen durch das Global Forum sowie der Überprüfung des EFD kann festgestellt werden, dass Norwegen ein für den AIA angemessenes Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau im Steuerbereich aufweist. Norwegen hat ausserdem die strenge Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen und wurde in die IRS-Liste der Staaten und Gebiete mit angemessenem Schutz aufgenommen.

Marktzutritt Bereits heute verfügen die Schweiz und Norwegen im Rahmen der EFTAKonvention über staatsvertragliche Grundlagen, die auch den Bereich der Finanzdienstleistungen miteinschliessen. Der norwegische Finanzmarkt gehört zudem nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Banken. Aufgrund der stark nationalen Ausprägung des norwegischen Marktes
haben die Schweizer Banken kein bedeutendes Interesse an einem erweiterten Marktzutritt mit Norwegen bekundet. Im Rahmen der Verhandlungen über die Einführung des AIA vereinbarten die Schweiz und Norwegen eine separate Erklärung über eine weitere Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen. Diese Erklärung wurde gemeinsam mit der Erklärung über die Einführung des AIA unterzeichnet und verweist auf diese. Die Schweiz und Norwegen erklären sich dabei bereit, im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und den internationalen Handelsverträgen, die Erbringung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen weiterhin zu ermöglichen und diese nach Möglichkeit unter den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geltenden Bedingungen zu erhalten. Sollte im Rahmen von Rechtsentwicklungen 6609

BBl 2016

dennoch eine Verschlechterung des heute geltenden Zustands eintreten, ist die Aufnahme von Konsultationen vorgesehen. Weiter bestätigt Norwegen die Absicht, Gespräche über mögliche weitere Vereinfachungen und Verbesserungen der Rahmenbedingungen für das grenzüberschreiten Finanzdienstleistungsgeschäft aufzunehmen.

Schlussfolgerung In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht Norwegen dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit Norwegen stärken. Diese Zusammenarbeit stellt, zusammen mit dem AIA-Abkommen mit der EU, einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des AIA mit einem Grossteil der europäischen Staaten dar.

2.3

Guernsey

Wirtschaftliche und politische Beziehungen mit Guernsey Guernsey entspricht dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat angekündigt hat, den AIA einführen zu wollen. Trotz grosser wirtschaftlicher und politischer Autonomie ist dieses Gebiet eng mit dem Vereinigten Königreich verbunden, mit dem die Schweiz enge politische und wirtschaftliche Kontakte pflegt. Am 14. Oktober 2014 trat zudem das Steuerinformationsabkommen vom 11. September 201317 (SIA) zwischen der Schweiz und Guernsey in Kraft. Es enthält eine Klausel über den standardkonformen Informationsaustausch auf Ersuchen. Die Einführung des AIA mit Guernsey ist in Anbetracht der Bedeutung, die eine bald ausreichende Zahl von AIA-Partnerstaaten für die Schweiz hat, gerechtfertigt.

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Guernsey Guernsey hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen ist in Guernsey am 1. August 2014 in Kraft getreten. Somit verfügt Guernsey über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen.

Guernsey hat sich als Early Adopter zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet. Die Umsetzungsgesetzgebung in Guernsey ist bereits in Kraft getreten.

Regularisierung der Vergangenheit in Guernsey Ein erstes Programm zur Regularisierung der Vergangenheit stellte Guernsey vom 13. Dezember 2010 bis zum 31. März 2011 bereit. Im Hinblick auf die Einführung des AIA wurde im Juli 2014 ein zweites Programm eingeleitet, das bis März 2015 dauerte. Zu diesem Zeitpunkt war der vom Rat der OECD am 15. Juli 2014 genehmigte AIA-Standard bereits bekannt. Die betroffenen Steuerpflichtigen waren somit

17

SR 0.651.367.31

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über die Einführung des AIA durch Guernsey ausreichend informiert und hatten genug Zeit, um das Programm zu nutzen.

Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit Gebrauch machten, konnten dadurch bisher unversteuerte Vermögenswerte ohne Strafsteuer nachversteuern. Auf Strafverfahren durch die Steuerbehörden wurde im Rahmen der Programme verzichtet.

Die beiden Programme generierten zusätzliche Steuereinnahmen von 2,4 Millionen bzw. 70 000 Pfund. Somit ermöglichten sie zahlreichen Steuerpflichtigen, ihre Situation zu vorteilhaften Bedingungen zu regularisieren.

Neben diesen Programmen besteht für Steuerpflichtige, die fahrlässig eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung eingereicht haben, nach dem Landesrecht Guernseys die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung bei der Steuerbehörde, die in diesen Fällen keine Bussen ausspricht und in der Regel kein Strafverfahren einleitet.

Vorbehalten bleibt die Strafverfolgung bei Steuerbetrug. Nach Möglichkeit geben die Steuerbehörden jedoch einer zivilrechtlichen Lösung mit einer Busse den Vorzug.

Den Steuerpflichtigen in Guernsey standen somit vor der Einführung des AIA günstige Regularisierungsmöglichkeiten offen. Ausserdem steht den Steuerpflichtigen ausserhalb dieser Programme nach internem Recht die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung offen, die in der Regel keine Strafverfolgung nach sich zieht.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Guernsey Im Rahmen der Vertraulichkeitsbeurteilung durch das Global Forum gab der Bericht über Guernsey keinen Anlass zu Empfehlungen durch das Expertenpanel.

In Bezug auf die Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen hat das Global Forum das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Guernsey als standardkonform (compliant) bewertet. Die von Guernsey abgeschlossenen DBA und SIA enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Im Landesrecht sehen das Income Tax Law, das Data Protection Law sowie der Code of Practice on Data Protection Vertraulichkeitsmassnahmen vor, die für den Informationsaustausch in Steuersachen gelten.

Beim Datenschutz (d.h. den Rechten der betroffenen Person in Bezug auf die erhobenen Daten) wendet Guernsey den EU-Standard an und verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 25
Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, die bestätigt, dass ein Drittland aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder abgeschlossener internationaler Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau personenbezogener Daten aufweist. Guernsey ist auch auf der Liste des EDÖB als Land mit angemessenem Datenschutz aufgeführt.

Schliesslich ist Guernsey auf der Liste des IRS mit den Staaten mit einem angemessenen Vertraulichkeitsniveau für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten aufgeführt.

Marktzutritt Die Schweizer Banken sind in Guernsey vertreten und hauptsächlich im Bereich der Konzernfinanzierung tätig. Die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen, insbesondere für berechtigte Teilnehmer vor Ort, ist in Guernsey bereits 6611

BBl 2016

nach den heutigen Rahmenbedingungen möglich. Die Möglichkeit, für Privat- und Geschäftskunden Finanzdienstleistungen zu erbringen, ist bereits weitgehend gewährleistet. Ausserdem ist festzuhalten, dass dieser Markt aufgrund seiner geringen Grösse für grenzüberschreitende Tätigkeiten für Schweizer Finanzinstitute von untergeordneter Bedeutung ist. Der Finanzsektor hat keine diesbezüglichen Anliegen geäussert, weshalb diese Frage in der gemeinsamen Erklärung mit Guernsey nicht aufgenommen wurde.

Schlussfolgerung In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht Guernsey dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit diesem Land stärken. Diese Zusammenarbeit stellt, zusammen mit dem AIA-Abkommen mit der EU, einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des AIA mit einem Grossteil der europäischen Staaten dar.

2.4

Jersey

Wirtschaftliche und politische Beziehungen mit Jersey Jersey entspricht dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat angekündigt hat, den AIA einführen zu wollen. Trotz grosser wirtschaftlicher und politischer Autonomie ist dieses Gebiet eng mit dem Vereinigten Königreich verbunden, mit dem die Schweiz enge politische und wirtschaftliche Kontakte pflegt. Am 14. Oktober 2014 trat zudem das Steuerinformationsabkommen vom 16. September 201318 (SIA) zwischen der Schweiz und Jersey in Kraft. Es enthält eine Klausel über den standardkonformen Informationsaustausch auf Ersuchen. Die Einführung des AIA mit Jersey ist in Anbetracht der Bedeutung, die eine bald ausreichende Zahl von AIAPartnerstaaten für die Schweiz hat, gerechtfertigt.

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Jersey Jersey hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet.

Das Amtshilfeübereinkommen ist in Jersey am 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Somit verfügt Jersey über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Jersey hat sich als Early Adopter zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet. Die Umsetzungsgesetzgebung in Jersey ist bereits in Kraft getreten.

Regularisierung der Vergangenheit in Jersey Jersey verfügt bisher über kein spezifisches Programm zur Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte. Bei den Verhandlungen hat die Delegation Jerseys jedoch die Schweizer Delegation darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine Amnestie geprüft werde.

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SR 0.651.367.52

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Für fahrlässig begangene Steuerflucht- und Steuerbetrugsfälle gilt grundsätzlich eine Busse bis 5000 Pfund, zusätzlich zu einem Zuschlag von 200 Prozent der hinterzogenen Steuer. In der Praxis können die Steuerbehörden bei einer Selbstanzeige mit umfassender Zusammenarbeit der steuerpflichtigen Person jedoch auf die Busse verzichten und eine Finanzierungsvereinbarung (Money Settlement) treffen. Ausserdem werden die betreffenden Steuerpflichtigen gemäss publizierter Praxis der Steuerbehörden für die fahrlässige oder vorsätzliche Einreichung einer unrichtigen Steuererklärung in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt. Da die Selbstanzeige beim Entscheid über eine Strafverfolgung stark ins Gewicht fällt, wird meist auf die Strafverfolgung verzichtet. Jersey verfügt somit nach der gängigen Praxis bereits heute über zufriedenstellende Regularisierungsmöglichkeiten für den Übergang zum AIA. Ein späteres Regularisierungsprogramm schloss Jersey nicht aus.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Jersey Im Rahmen der Vertraulichkeitsbeurteilung durch das Global Forum gab der Bericht über Jersey keinen Anlass zu Empfehlungen durch das Expertenpanel.

Jerseys Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich der Vertraulichkeit beim Informationsaustausch auf Ersuchen wurden vom Global Forum als weitgehend konform (largely compliant) bewertet. Beanstandet wurde, dass Jersey den betroffenen Personen und den Informationsinhabern im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen zu viele Angaben über das Ersuchen gebe. Dieser Punkt ist jedoch im Rahmen des AIA unerheblich. Weitere Beanstandungen in Bezug auf die Vertraulichkeit gab es keine. Die von Jersey abgeschlossenen SIA enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des entsprechenden Musterabkommens der OECD entspricht. Im Landesrecht sehen die TIEA Regulations sowie die DTA Regulations Vertraulichkeitsmassnahmen vor, die für den Informationsaustausch in Steuersachen gelten.

Beim Datenschutz wendet Jersey ebenfalls den EU-Standard an und verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission. Es ist auch auf der Liste des EDÖB als Land mit angemessenem Datenschutz aufgeführt.

Schliesslich ist Jersey auf der Liste des IRS mit den Staaten mit einem angemessenen Vertraulichkeitsniveau für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten aufgeführt.
Marktzutritt In Jersey sind die Schweizer Banken vor allem im Bereich der Liquiditätsversorgung von Konzernen aktiv. Die Möglichkeit, für Privat- und Geschäftskunden Finanzdienstleistungen zu erbringen, ist bereits weitgehend gewährleistet. Ausserdem ist festzuhalten, dass dieser Markt aufgrund seiner geringen Grösse für grenzüberschreitende Tätigkeiten für Schweizer Finanzinstitute von untergeordneter Bedeutung ist. Der Finanzsektor hat keine diesbezüglichen Anliegen geäussert, weshalb diese Frage in der gemeinsamen Erklärung mit Jersey nicht aufgenommen wurde.

Schlussfolgerung In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht Jersey dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbe6613

BBl 2016

sondere die steuerliche Zusammenarbeit mit diesem Land stärken. Diese Zusammenarbeit stellt, zusammen mit dem AIA-Abkommen mit der EU, einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des AIA mit einem Grossteil der europäischen Staaten dar.

2.5

Insel Man

Wirtschaftliche und politische Beziehungen mit der Insel Man Die Insel Man entspricht dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat angekündigt hat, den AIA einführen zu wollen. Trotz grosser wirtschaftlicher und politischer Autonomie ist dieses Gebiet eng mit dem Vereinigten Königreich verbunden, mit dem die Schweiz enge politische und wirtschaftliche Kontakte pflegt. Am 14. Oktober 2014 trat zudem das Steuerinformationsabkommen vom 28. August 201319 (SIA) zwischen der Schweiz und der Insel Man in Kraft. Es enthält eine Klausel über den standardkonformen Informationsaustausch auf Ersuchen. Die Einführung des AIA mit der Insel Man ist in Anbetracht der Bedeutung, die eine bald ausreichende Zahl von AIA-Partnerstaaten für die Schweiz hat, gerechtfertigt.

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen auf der Insel Man Die Insel Man hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen ist auf der Insel Man am 1. März 2014 in Kraft getreten. Somit verfügt die Insel Man über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Die Insel Man hat sich als Early Adopter zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet. Die Umsetzungsgesetzgebung auf der Insel Man ist bereits in Kraft getreten.

Regularisierung der Vergangenheit auf der Insel Man Im Mai 2009 führte die Insel Man Regeln zur Regularisierung bisher unversteuerter Vermögenswerte ein, die zwischen drei Kategorien von Steuerpflichtigen unterscheiden: Kategorie 1: In diese Kategorie fallen Steuerpflichtige, die eine unrichtige Steuererklärung innert zwölf Monaten ab dem jeweiligen Steuerjahr selbst anzeigen. Sofern nicht bereits eine Steueruntersuchung im Gang ist und keine umfassenderen Abklärungen erforderlich sind, wird die Anzeige angenommen.

Kategorie 2: Erfolgt die Selbstanzeige erst nach der zwölfmonatigen Frist, so wird sie unter folgenden Voraussetzungen angenommen:

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­

Die steuerpflichtige Person legt gegenüber der Steuerbehörde sämtliche erheblichen Sachverhalte offen.

­

Es ist keine Steueruntersuchung im Gang.

SR 0.651.367.36

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­

Es ist keine Steueruntersuchung einer Person oder eines Unternehmens im Gang, die mit dem betroffenen Steuerpflichtigen in Verbindung stehen.

­

In den drei Jahren zuvor wurde nicht bereits eine ähnliche Selbstanzeige eingereicht.

­

In den fünf Jahren zuvor fand keine Steueruntersuchung statt.

­

Die betroffenen Einkünfte stammen nicht aus einem Unternehmen, einer Gesellschaft oder einem Trust.

Kategorie 3: Betrifft die unvollständige oder unrichtige Steuererklärung ein Unternehmen, eine Gesellschaft, einen Trust oder ein ähnliches Gebilde wie beispielsweise eine Stiftung, so muss der Steuerbehörde ein von einem Wirtschaftsprüfer oder einer anderen Person mit der nötigen Qualifikation zur Erfüllung dieser Aufgabe erstellter, vollständiger Offenlegungsbericht (Disclosure Report) vorgelegt werden. Die steuerpflichtige Person muss der Steuerbehörde ausserdem schriftlich bestätigen, dass sämtliche erheblichen Fakten offengelegt wurden und der geschuldete Betrag geleistet wird.

Bei der Selbstanzeige werden den betreffenden Steuerpflichtigen die Strafsteuern für die Nichtdeklaration der Vermögenswerte erlassen; die Strafsteuern betragen nach ordentlichem Recht bei Fahrlässigkeit bis 100 Prozent und bei Betrug bis 200 Prozent der geschuldeten Steuer. Ausserdem wird bei einer umfassenden Selbstanzeige keine Strafuntersuchung eingeleitet.

Den Steuerpflichtigen der Insel Man stehen somit vor der Einführung des AIA günstige Regularisierungsmöglichkeiten offen. Das Regularisierungsprogramm soll bis 2018 gelten und dann neu beurteilt werden.

Vertraulichkeit und Datensicherheit auf der Insel Man Im Rahmen der Vertraulichkeitsbeurteilung durch das Global Forum gab der Bericht über die Insel Man keinen Anlass zu Empfehlungen durch das Expertenpanel.

Das Vertraulichkeitsniveau der Insel Man wurde beim Informationsaustausch auf Ersuchen ebenfalls als weitgehend konform (largely compliant) beurteilt. Sämtliche DBA und SIA der Insel Man enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Im Landesrecht sieht der Income Tax Act Vertraulichkeitsmassnahmen vor, die für den Informationsaustausch in Steuersachen gelten. Ausserdem hat sich die Insel Man mit der Unterzeichnung des MCAA und des Amtshilfeübereinkommens zur Einhaltung des Spezialitätsprinzips beim AIA verpflichtet.

Beim Datenschutz wendet die Insel Man ebenfalls den EU-Standard an und verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission. Es ist auch auf der Liste des EDÖB als Land mit angemessenem Datenschutz aufgeführt.

Schliesslich ist die Insel Man auf der Liste des IRS mit den Staaten mit einem angemessenen Vertraulichkeitsniveau für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten aufgeführt.

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BBl 2016

Marktzutritt Die Erbringung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen insbesondere für berechtigte Teilnehmer vor Ort ist auf der Insel Man bereits nach den heutigen Rahmenbedingungen möglich. Die Möglichkeit, für Privat- und Geschäftskunden Finanzdienstleistungen zu erbringen, ist bereits weitgehend gewährleistet. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Markt aufgrund seiner geringen Grösse für grenzüberschreitende Tätigkeiten für Schweizer Finanzinstitute von untergeordneter Bedeutung ist. Der Finanzsektor hat keine diesbezüglichen Anliegen geäussert, weshalb diese Frage in der gemeinsamen Erklärung mit der Insel Man nicht aufgenommen wurde.

Schlussfolgerung In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht die Insel Man dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit diesem Land stärken. Diese Zusammenarbeit stellt, zusammen mit dem AIA-Abkommen mit der EU, einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des AIA mit einem Grossteil der europäischen Staaten dar.

2.6

Japan

Wirtschaftliche und politische Beziehungen mit Japan Japan ist die drittgrösste Volkswirtschaft der Welt und ein für seine Integrität bekannter Rechtsstaat. Die Schweiz und Japan unterhalten ausgezeichnete und intensive Beziehungen. Aus politischer Sicht ist Japan neben seiner Funktion als Mitglied der G8 und G20 einer der wichtigsten Partnerstaaten der Schweiz in Asien. Die beiden Länder haben viele gemeinsame Ziele. Auch ist Japan Mitglied von zentralen internationalen Organisationen wie der UNO und weiterer Institutionen (insbesondere Internationaler Währungsfonds [IWF], WTO, Weltbank). Seit dem 1. September 2009 ist das Abkommen vom 19. Februar 200920 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweiz und Japan in Kraft. Das bilaterale Handelsvolumen betrug im Jahr 2014 rund 10 Milliarden Franken. Japan ist damit der zehntwichtigste Handelspartner der Schweiz. Ebenfalls ist seit dem 30. Dezember 2011 ein Protokoll zur Änderung Abkommens vom 19. Januar 197121 zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen in Kraft. Das Protokoll enthält eine mit dem OECDStandard konforme Bestimmung zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Im Übrigen ist Japan ein einflussreiches Mitglied im Global Forum und nimmt Einsitz in der Peer Review-Gruppe, welche die Länderprüfungen durchführt.

20 21

SR 0.946.294.632 SR 0.672.946.31

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Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Japan Japan hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet.

Das Amtshilfeübereinkommen wurde von Japan am 3. November 2011 unterzeichnet und ist am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2015 unterzeichnet. Japan hat sich wie die Schweiz zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 verpflichtet.

Somit verfügt Japan über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Die Umsetzungsgesetzgebung Japans trat am 1. April 2015 in Kraft. Die Finanzinstitute in Japan werden in Übereinstimmung mit den japanischen Rechtsgrundlagen im Jahr 2017 mit der Datenerhebung beginnen und die erhobenen Daten erstmals im Jahr 2018 austauschen.

Regularisierung der Vergangenheit in Japan Japan verfügt über kein spezielles Offenlegungsprogramm zur Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Das geltende japanische Recht sieht bei einer freiwilligen Offenlegung von bisher unversteuerten Vermögenswerten Folgendes vor: Betroffene Steuerpflichtige müssen die ausstehenden Steuern zuzüglich Zinsen und Busse leisten. Die Busse kann bei einer freiwilligen Offenlegung nicht reduziert werden. Sie beläuft sich je nach Schwere der Nichtdeklaration auf eine Höchstsumme von 500 000 Yen, was etwas über 4000 Franken entspricht (für ein absichtliches Nichtausfüllen ohne Steuerhinterziehung), bis zu einer solchen von 10 Millionen Yen, d.h. etwas über 80 000 Franken (für betrugsmässige «Unterbewertung»).

Allerdings werden die zusätzlich anfallenden Verwaltungsstrafen in Fällen des Nicht- oder Falschausfüllens der Steuererklärung von 40 Prozent (mit Steuerbetrug) bzw. 15 Prozent (in allen anderen Fällen) auf 5 Prozent der nicht bezahlten Steuern gesenkt. Liegt eine «Unterbewertung» vor, entfallen die Verwaltungsstrafen ganz.

Das japanische Recht sieht auch Freiheitsstrafen vor. Der Strafrahmen reicht von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe (für ein Nicht- bzw. Falschausfüllen der Steuererklärung ohne Steuerhinterziehung) bis zu maximal zehn Jahren Freiheitsstrafe (für das betrugsmässige Nicht- bzw. Falschausfüllen der Steuererklärung oder die betrugsmässige «Unterbewertung»). Gemäss Angaben der japanischen Verhandlungsdelegation kann jedoch gegenüber
Steuerpflichtigen, die von der freiwilligen Offenlegung Gebrauch machen, von einer Freiheitsstrafe abgesehen werden. Die Regularisierungsmöglichkeiten nach japanischem Recht können insgesamt als adäquat bezeichnet werden, um einen geordneten Übergang zum AIA sicherzustellen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einer freiwilligen Offenlegung die relativ hohen administrativen Verwaltungsstrafen spürbar reduziert werden und von Freiheitsstrafen abgesehen werden kann.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Japan Bei Japan sind im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen mit seiner mittlerweile langjährigen Praxis keine Schwierigkeiten in Bezug auf den Datenschutz aufgetreten. Ausserdem hat der EDÖB den Informationsaustausch gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen und das Steueramtshilfegesetz vom 28. Sep-

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tember 201222 (StAhiG) als konform mit dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199223 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) beurteilt. Das EFD ist der Ansicht, dass sich die Datenschutzaspekte bezüglich des AIA nicht grundsätzlich von denjenigen des Informationsaustauschs auf Ersuchen unterscheiden. Es nimmt eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates bezüglich der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten vor, wenn ihm diese ungenügend erscheinen.

Die Vertraulichkeitsbeurteilung Japans durch das Global Forum wurde, wie diejenige für die Schweiz, erst in der ersten Jahreshälfte 2016 durchgeführt, da Japan und die Schweiz sich nicht verpflichtet haben, den AIA bereits vor dem Jahr 2017 einzuführen. Es ist jedoch anzumerken, dass basierend auf den bisherigen Erfahrungen beim Informationsaustausch in Steuersachen mit Japan davon ausgegangen werden kann, dass die Vertraulichkeitsbeurteilung keinen Anlass für Einwände durch das Expertenpanel geben dürfte. Japan hat den Fragebogen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit im Hinblick auf die Prüfung durch das Global Forum ausgefüllt und diesem zugestellt.

Japan hat, wie die Schweiz, ein FATCA-Abkommen nach Modell 2 mit den USA abgeschlossen. Aus diesem Grund hat der IRS bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit für Japan und die Schweiz vorgenommen, da kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist. Es können daraus somit keine Rückschlüsse für das Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau Japans gemacht werden.

Die Praxis, namentlich hinsichtlich der Vertraulichkeit, wird vom Global Forum auch in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beurteilt. Die Beurteilung erfolgt in Form eines Länderberichts.24 Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Japan als konform (compliant) bewertet. Sämtliche Abkommen Japans über den Informationsaustausch im Steuerbereich enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Ergänzend zu diesen Klauseln enthalten der japanische Act on General Rules for National Taxes (Art. 126) sowie die Verwaltungsrichtlinien der nationalen Steuerbehörde Vertraulichkeitsbestimmungen für Mitarbeiter der Steuerbehörden. Der National Public Service Act (Art. 100)
enthält allgemeine Vertraulichkeitsbestimmungen für alle öffentlichen Angestellten Japans.

Basierend auf den Act on the Protection of Personal Information Held by Administrative Organs werden periodische Kontrollen über die Einhaltung dieser Normen durchgeführt.

Was die Rechte von Personen angeht, deren Daten bearbeitet werden, lässt die Prüfung des EFD der von der Schweizerischen Botschaft in Japan beschafften Informationen den Schluss zu, dass Japan über eine ausreichende Gesetzgebung verfügt. Die Gesetzgebung besteht aus zwei im Jahr 2005 erlassen Gesetzen: dem Act on the Protection of Personal Information Retained by Administrative Agencies (APPIA) und dem Act on the Protection of Personal Information (APPI). Das letz22 23 24

SR 651.1 SR 235.1 Der Länderbericht ist auf folgender Seite abrufbar: http://eoi-tax.org/jurisdictions/#default > Japan.

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tere Gesetz kommt zur Anwendung, wenn Behörden Aufgaben, welche die Bearbeitung von geschützten Daten erfordert, an Private delegiert. Beide Gesetze räumen den betroffenen Personen das Recht auf Zugang und Berichtigung der eigenen Daten ein. Eine Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Zu diesen Rechten gibt es jedoch Ausnahmen (z.B. bei Strafverfahren oder in Notsituationen).

Nach den bisherigen Erfahrungen mit Japan, der internationalen Bewertung Japans durch das Global Forum beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie der Überprüfung des EFD kann festgestellt werden, dass Japan ein für den AIA angemessenes Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau im Steuerbereich aufweist. Zudem verfügt Japan über eine Gesetzgebung mit einem hohen Datenschutzniveau für die Personen, deren Daten bearbeitet werden.

Marktzutritt Das Verhandlungsmandat vom 8. Oktober 2014 umfasst auch das Ziel, bei den AIAVerhandlungen die Frage des Marktzutritts einzubringen. Der japanische Markt gehört nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft. Gleichwohl besteht ein grundsätzliches Interesse an erweiterten Möglichkeiten für das grenzüberschreitende Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen. Bereits heute verfügen Japan und die Schweiz mit dem bilateralen Freihandelsabkommen, welches seit dem 1. September 2009 in Kraft ist, über eine staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Zusätzlich führen die beiden Länder seit den 1990er-Jahren regelmässig einen Finanzdialog, bei welchem Entwicklungen auf den Finanzmärkten und in der Regulierung besprochen werden. Im Rahmen des Finanzdialogs mit Japan werden Fragen des Marktzutritts auch zukünftig thematisiert werden können.

Schlussfolgerung In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht Japan dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit Japan stärken. Zudem kann die Schweiz nach Australien mit einem weiteren wichtigen Staat der G20 den AIA-Standard umsetzen und damit ihrem internationalen Bekenntnis zum AIA wirkungsvoll Nachdruck verleihen.

2.7

Kanada

Wirtschaftliche und politische Beziehungen mit Kanada Kanada gilt als integrer Rechtsstaat und ist ein solider Handelspartner der Schweiz.

Die beiden Staaten pflegen rege Wirtschaftsbeziehungen. Kanada ist der zweitwichtigste Wirtschaftspartner der Schweiz auf dem amerikanischen Kontinent. Das Handelsvolumen lag im Jahr 2014 bei rund 4.8 Milliarden Franken. Die Schweiz ist die fünftgrösste ausländische Direktinvestorin in Kanada. Darüber hinaus ist Kanada ein wichtiger politischer Partner der Schweiz. Kanada ist nicht nur Mitglied der G8 6619

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und der G20, sondern partizipiert ebenfalls in internationalen Organisationen, denen auch die Schweiz angehört, wie der UNO und weiteren Organisationen (insbesondere IWF, Weltbank, WTO). Seit 2009 wird der Handelsaustausch durch das Freihandelsabkommen vom 26. Januar 200825 zwischen den EFTA-Staaten und Kanada geregelt. Der AIA ergänzt das Doppelbesteuerungsabkommen vom 5. Mai 199726 zwischen der Schweiz und Kanada auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschliesslich des am 16. Dezember 2011 in Kraft getretenen Änderungsprotokolls vom 22. Oktober 2010, das eine Klausel zum standardkonformen Informationsaustausch auf Ersuchen enthält.

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Kanada Kanada hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde von Kanada am 28. April 2004 und das Änderungsprotokoll dazu am 3. November 2011 unterzeichnet. Das (revidierte) Amtshilfeübereinkommen ist am 1. März 2014 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 3. Juni 2015 unterzeichnet. Kanada hat sich wie die Schweiz zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 verpflichtet.

Somit verfügt Kanada über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Die Finanzinstitute in Kanada werden in Übereinstimmung mit den kanadischen Rechtsgrundlagen im Jahr 2017 mit der Datenerhebung beginnen und die erhobenen Daten im Jahr 2018 austauschen. Das kanadische Finanzministerium hat am 15. April 2016 eine öffentliche Konsultation zum Entwurf von Gesetzesänderungen zur Umsetzung des AIA-Standards gestartet.

Regularisierung der Vergangenheit in Kanada Kanada verfügt über ein Offenlegungsprogramm zur Regularisierung nicht versteuerter Vermögenswerte (Programme des divulgations volontaires, PDV). Die Steuerpflichtigen können mit einer Selbstanzeige unrichtige oder unvollständige Angaben korrigieren oder nicht deklarierte Angaben nachmelden.27 Bei einer gültigen Selbstanzeige müssen die betroffenen Steuerpflichtigen die geschuldeten Steuern plus Zinsen zahlen. Die Bussen bzw. die Strafverfolgung, die ohne Selbstanzeige folgen würden, entfallen. Zudem hat der Ministre du Revenu national bei gültigen Selbstanzeigen das Ermessen, bei einem Teil der Zinsen auf den geschuldeten Steuern über einen Zeitraum von zehn Jahren ab der Selbstanzeige Erleichterungen zu gewähren.

25 26 27

SR 0.632.312.32 SR 0.672.923.21 Siehe dazu das Steuerinformationszirkular IC00-1R4 vom 21. März 2014, abrufbar auf der Webseite der kanadischen Finanzbehörde: F=www.cra-arc.gc.ca > Français > Particuliers et familles > Programme des divulgations volontaires/ E=www.cra-arc.gc.ca > English > Individuals and families > Voluntary Disclosures Program.

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Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kanada Bei Kanada sind im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen mit seiner mittlerweile langjährigen Praxis keine Schwierigkeiten in Bezug auf den Datenschutz aufgetreten. Ausserdem beurteilt der EDÖB den Informationsaustausch auf Ersuchen gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen und das StAhiG als konform mit dem Datenschutzgesetz. Das EFD ist der Ansicht, dass sich die Datenschutzaspekte bezüglich des AIA nicht grundsätzlich von denjenigen des Informationsaustauschs auf Ersuchen unterscheiden. Es nimmt jedoch eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates bezüglich der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten vor, wenn ihm diese ungenügend erscheinen.

Die Vertraulichkeitsbeurteilung Kanadas durch das Global Forum wurde, wie diejenige für die Schweiz, erst in der ersten Jahreshälfte 2016 durchgeführt, da Kanada und die Schweiz sich nicht verpflichtet haben, den AIA bereits vor dem Jahr 2017 einzuführen. Es ist jedoch anzumerken, dass basierend auf den bisherigen Erfahrungen beim Informationsaustausch in Steuersachen mit Kanada davon ausgegangen werden kann, dass die Vertraulichkeitsbeurteilung keinen Anlass für Einwände durch das Expertenpanel geben dürfte.

Schliesslich ist Kanada auf der Liste des IRS mit den Staaten mit einem angemessenen Vertraulichkeitsniveau für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten aufgeführt.

Die Praxis, namentlich hinsichtlich der Vertraulichkeit, wird vom Global Forum auch in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beurteilt. Die Beurteilung erfolgt in Form eines Länderberichts.28 Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Kanada als konform (compliant) bewertet. Sämtliche DBA und SIA Kanadas enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Auch im Landesrecht Kanadas sind Vertraulichkeitsbestimmungen enthalten, die unter anderem für den Informationsaustausch im Steuerbereich gelten (Art. 241 IT Act).

Was die Rechte von Personen angeht, deren Daten bearbeitet werden, verfügt Kanada über eine ausreichende Gesetzgebung. Mit seinen Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten und elektronischer Dokumente (Loi sur la protection des renseignements
personnels et les documents électroniques und Loi sur la protection des renseignements personnels) verfügt Kanada über eine fortschrittliche Gesetzgebung. Die Loi sur la protection des renseignements personnels et les documents électroniques war Gegenstand einer Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission in diesem Bereich. Kanada ist auf der entsprechenden Liste als Land mit angemessenem Datenschutz aufgeführt.

Nach den bisherigen Erfahrungen mit Kanada, der internationalen Bewertung Kanadas durch das Global Forum beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie der Überprüfung des EFD kann festgestellt werden, dass Kanada ein für den AIA angemessenes Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau im Steuerbereich aufweist.

28

Die Länderberichte sind auf folgender Seite abrufbar: www.eoi-tax.org > Canada.

6621

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Zudem verfügt Kanada über eine Gesetzgebung mit einem hohen Datenschutzniveau für die Personen, deren Daten bearbeitet werden.

Marktzutritt Mit Kanada konnte eine Bestimmung zum Marktzutritt im Kontext der Gemeinsamen Erklärung zur Einführung des AIA vereinbart werden. Mit dieser Bestimmung bekräftigen Kanada und die Schweiz ihre grundsätzliche Absicht, die geltenden gegenseitigen Marktzutrittsbedingungen nicht zu verschlechtern. Bei Änderungen der bestehenden Marktzutrittsregimes kann ein gegenseitiges Konsultationsverfahren eingeleitet werden. Weiter sieht die Bestimmung vor, dass ein Dialog über mögliche Verbesserungen beim grenzüberschreitenden Marktzutritt für Finanzdienstleistungen eröffnet wird. In diesem Rahmen können mit den kanadischen Behörden die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen thematisiert werden.

Schlussfolgerung In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht Kanada dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit Kanada stärken. Zudem kann die Schweiz nach Australien mit einem weiteren wichtigen Staat der G20 den AIAStandard umsetzen und damit ihrem internationalen Bekenntnis zum AIA wirkungsvoll Nachdruck verleihen.

2.8

Korea

Wirtschaftliche und politische Beziehungen mit Korea Die Schweiz und Korea pflegen gute und immer intensivere Beziehungen. Korea ist ein für seine Integrität bekannter Rechtsstaat und Mitglied der G20. Auch ist Korea Mitglied von zentralen internationalen Organisationen wie der UNO und weiterer Institutionen (insbesondere IWF, WTO, Weltbank). Für die Schweiz ist Korea ein wichtiger Handelspartner. Seit dem Jahr 2006 ist das Freihandelsabkommen vom 15. Dezember 200529 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea in Kraft.

Das bilaterale Handelsvolumen betrug im Jahre 2014 rund 3.6 Milliarden Franken.

Ebenfalls ist seit dem 25. Juli 2012 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 12. Februar 198030 zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in Kraft.

Das Protokoll enthält eine mit dem OECD-Standard konforme Bestimmung zum Informationsaustausch auf Ersuchen. Im Übrigen ist Korea ein aktives Mitglied im Global Forum und hat Einsitz in der Peer Review-Gruppe, welche die Länderprüfungen durchführt.

29 30

SR 0.632.312.811 SR 0.672.928.11

6622

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Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Korea Korea hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet.

Das Amtshilfeübereinkommen und das Änderungsprotokoll wurden von Korea am 27. Mai 2010 unterzeichnet. Das (revidierte) Amtshilfeübereinkommen ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet.

Korea hat sich als Early Adopter zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet. Das erforderliche Umsetzungsgesetz ist in Kraft getreten.

Somit verfügt Korea über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen.

Regularisierung der Vergangenheit in Korea Korea sah ein Programm für die freiwillige Selbstanzeige nicht offengelegter ausländischer Einkünfte und Vermögenswerte (Offshore Voluntary Disclosure Program) vor. Mit diesem Programm konnten koreanische Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte und Vermögenswerte regularisieren. Das Programm lief vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2016. Die Steuerpflichtigen mussten innerhalb dieser Frist die entsprechenden Einkünfte und Vermögenswerte deklarieren und die darauf geschuldeten Steuern nachbezahlen. Mit der Teilnahme an diesem Programm konnten die unter den Steuergesetzen und dem Gesetz über Devisengeschäfte vorgesehenen Bussen vermieden werden. Dies gilt indessen nicht für die sogenannten zusätzlichen Steuerstrafen für das Nichtbezahlen oder das ungenügende Bezahlen von Steuern («additional tax penalties for non-payment or underpayment of tax»).

Bei diesen Strafen handelt es sich um Geldbussen. Die Bemessungsgrundlage bildet der ausstehende Steuerbetrag. Auf diesem Betrag sind pro Tag 0,3 Promille geschuldet. Ausserdem können die Steuerpflichtigen auf Milde ­ oder sogar auf Verzicht ­ bei der strafrechtlichen Verfolgung der von ihnen begangenen Steuerhinterziehung und Nichtoffenlegung von Devisengeschäften zählen. Die Regularisierungsmöglichkeit in Korea kann insgesamt als adäquat bezeichnet werden.

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Korea Bei Korea sind im Rahmen des Informationsaustauschs auf Ersuchen mit seiner mittlerweile langjährigen Praxis keine Schwierigkeiten in Bezug auf den Datenschutz aufgetreten. Ausserdem beurteilt der EDÖB den Informationsaustausch auf Ersuchen gestützt auf
das Doppelbesteuerungsabkommen und das StAhiG als konform mit dem Datenschutzgesetz. Das EFD ist der Ansicht, dass sich die Datenschutzaspekte bezüglich des AIA nicht grundsätzlich von denjenigen des Informationsaustauschs auf Ersuchen unterscheiden. Es nimmt eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates bezüglich der Vertraulichkeit und Sicherheit der Daten vor, wenn ihm diese ungenügend erscheinen.

Da Korea zu jenen Staaten gehört, die bereits im Jahr 2016 mit der Erhebung von Informationen begonnen haben, um im Jahr 2017 einen ersten Datenaustausch durchzuführen, ist die Vertraulichkeitsprüfung Koreas durch das Global Forum bereits erfolgt. Der Bericht Koreas gehört zu den Berichten, die im Dezember 2015 zur Kenntnis genommen wurden. Im Rahmen der Vertraulichkeitsbeurteilung durch das Global Forum gab der Bericht über Korea keinen Anlass zu Empfehlungen

6623

BBl 2016

durch das Expertenpanel. Auch das EFD hat den betreffenden Fragebogen erhalten und geprüft.

Das Vertraulichkeitsniveau Koreas wurde auch vom IRS geprüft und positiv beurteilt. Da die Liste des IRS mit den Staaten mit einem angemessenen Vertraulichkeitsniveau für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten nur periodisch aktualisiert wird, ist Korea noch nicht auf der Liste aufgeführt. Dies soll jedoch nächstens erfolgen.

Die Praxis namentlich hinsichtlich der Einhaltung der Vertraulichkeit wird vom Global Forum auch in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beurteilt.

Die Beurteilung erfolgt in Form eines Länderberichts.31 Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Korea als konform (compliant) bewertet. Sämtliche Abkommen Koreas über den Informationsaustausch im Steuerbereich enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der entsprechenden Musterabkommen der OECD entspricht. Zudem hat Korea ein Gesetz über den Schutz von persönlichen Daten (Personal Information Protection Act) geschaffen.

Der Zweck dieses Gesetzes ist die Stärkung der Rechte und der Interessen von Bürgerinnen und Bürgern, wenn ihre persönlichen Daten bearbeitet werden. Überdies wird ihr Privatbereich vor unerlaubtem Sammeln und vor Missbrauch von persönlichen Daten sowie vor Informationslecks geschützt.

Nach den bisherigen Erfahrungen mit Korea, der internationalen Bewertung Koreas durch das Global Forum beim Informationsaustausch auf Ersuchen sowie der Überprüfung des EFD (gestützt auf Informationen und die Einschätzung der Botschaft der Schweiz in Korea) kann festgehalten werden, dass Korea ein für den AIA angemessenes Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau im Steuerbereich aufweist.

Marktzutritt Das Verhandlungsmandat vom 8. Oktober 2014 umfasst auch das Ziel, bei den AIAVerhandlungen die Frage des Marktzutritts für Finanzdienstleistungen einzubringen.

Der koreanische Markt gehört indessen nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft. Bereits heute verfügen Korea und die Schweiz mit dem Freihandelsabkommen, das seit dem 1. September 2006 in Kraft ist, über eine staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung,
einschliesslich Finanzdienstleistungen. In der gemeinsamen Erklärung zur Einführung des AIA wurde zusätzlich eine Bestimmung aufgenommen, mit welcher Korea seine Bereitschaft signalisiert, die bestehende Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen mit der Schweiz zu intensivieren.

Schlussfolgerung In Anbetracht dieser Erwägungen entspricht Korea dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Die Einführung des AIA wird insbesondere die steuerliche Zusammenarbeit mit Korea stärken. Zudem kann die 31

Der Länderbericht ist auf folgender Seite abrufbar: http://eoi-tax.org/jurisdictions/#default > Korea, Republic of.

6624

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Schweiz nach Australien, Japan und Kanada mit einem weiteren wichtigen Staat der G20 den AIA-Standard umsetzen und damit ihrem internationalen Bekenntnis zum AIA wirkungsvoll Nachdruck verleihen.

3

Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen

3.1

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerinformationsabkommen (SIA)

Die DBA, welche die Schweiz mit Island, Norwegen, Japan, Kanada und Korea unterzeichnet hat, sind wie folgt in Kraft getreten: ­

Island: am 6. November 2015;

­

Norwegen: am 4. September 2015;

­

Japan: am 30. Dezember 2011;

­

Kanada: am 16. Dezember 2011;

­

Korea: am 25. Juli 2012.

Die SIA mit Guernsey, Jersey und der Insel Man sind am 14. Oktober 2014 in Kraft getreten.

Die Amtshilfeklauseln in den von der Schweiz abgeschlossenen DBA sind auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beschränkt. In einer Protokollbestimmung wird jeweils festgehalten, dass die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, Informationen auf automatischer Basis auszutauschen. Die SIA der Schweiz sehen ebenfalls ausschliesslich den Informationsaustausch auf Ersuchen vor. Auf Basis dieser Abkommen können die Partnerstaaten die künftig aufgrund des AIA erhaltenen Daten dazu verwenden, Amtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen. Die DBA und SIA selbst werden durch die Einführung des AIA nicht berührt. Vielmehr ergänzen die beiden Formen des Informationsaustauschs einander.

3.2

Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen)

Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet.

Die Bundesversammlung hat es am 18. Dezember 2015 genehmigt. Die Referendumsfrist ist unterdessen ungenutzt abgelaufen. Das Amtshilfeübereinkommen soll am 1. Januar 2017 zusammen mit dem AIAG und der dazugehörigen Verordnung in Kraft treten.

Das Amtshilfeübereinkommen ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es ermöglicht den Vertragsparteien, sich betreffend einer Vielzahl von Steuern gegenseitig Amtshilfe zu leisten.

Das Amtshilfeübereinkommen sieht in Artikel 6 vor, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, in bestimmten Fallkategorien und nach einem 6625

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gemeinsam vereinbarten Verfahren Informationen automatisch auszutauschen.

Damit der AIA aktiviert wird, bedarf es somit einer zusätzlichen Vereinbarung. Das von der Schweiz, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Norwegen, Island, Japan, Kanada und Korea unterzeichnete MCAA ist eine solche Vereinbarung (vgl. Ziff. 3.3). Da das MCAA auf dem Amtshilfeübereinkommen basiert, muss dieses für die Schweiz in Kraft treten, damit die Schweiz auf dieser Basis den AIA einführen kann.

3.3

Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA)

Die Staatengruppe der sogenannten «Early Adopters» hat das MCAA entwickelt.

Mittlerweile haben 82 Staaten das MCAA unterzeichnet, 54 davon haben ihre Absicht bekundet, Informationen erstmals 2017 auszutauschen, die restlichen 28 erstmals 2018. Die Schweiz hat diese Vereinbarung am 19. November 2014 unterzeichnet. Gleichzeitig hat sie ihre Absicht mitgeteilt, im Jahr 2018 erstmals Daten auf automatischer Basis auszutauschen, unter Vorbehalt des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens.

Das MCAA ist ein gültiges Instrument für die Einführung des AIA und basiert auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens (vgl. Ziff. 3.2). Dem MCAA liegt die Idee zugrunde, dass der AIA-Standard einheitlich umgesetzt werden soll. Dabei ist das MCAA zwischen den Staaten, die es ratifiziert haben, nicht direkt anwendbar. Die konkrete Einführung des AIA zwischen zwei Staaten auf der Grundlage des MCAA setzt zusätzlich eine bilaterale Aktivierung voraus (Weiteres zur bilateralen Aktivierung, vgl. Ziff. 1.2).

4

Vernehmlassungsergebnisse

4.1

Allgemeines

Die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA über Finanzkonten mit den von dieser Vorlage betroffenen Staaten waren Gegenstand von Vernehmlassungsverfahren, die wie folgt durchgeführt wurden: Island:

20. Januar 2016 bis 20. April 2016

Norwegen:

20. Januar 2016 bis 20. April 2016

Guernsey:

20. Januar 2016 bis 20. April 2016

Jersey:

20. Januar 2016 bis 20. April 2016

Insel Man:

20. Januar 2016 bis 20. April 2016

Japan:

29. Januar 2016 bis 29. April 2016

Kanada:

5. Februar 2016 bis 29. April 2016

Korea:

19. Februar 2016 bis 6. Mai 2016

6626

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4.2

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Die Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer begrüssen die Vorlage grossmehrheitlich.32 Von den 26 Kantonen haben sich 22 zur Einführung des AIA mit allen oben genannten Staaten und Territorien vernehmen lassen.33 Zwölf Kantone sowie die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren sind für die Einführung des AIA mit allen genannten Staaten und Territorien. Neun Kantone haben keine Bemerkungen angebracht oder haben explizit auf eine Stellungnahme verzichtet.

Von den zwölf politischen Parteien haben drei zu allen Staaten und Territorien Stellung genommen. Eine Partei sowie ­ mit gewissen Vorbehalten ­ eine weitere Partei stimmen der Einführung des AIA mit allen vorliegenden Staaten und Territorien zu. Eine Partei äussert sich nur zu Island, Norwegen, Guernsey, Jersey und der Insel Man, stimmt der Einführung des AIA mit diesen Staaten und Territorien jedoch vorbehaltlos zu. Eine Partei lehnt alle acht Bundesbeschlüsse ab, sofern die in ihrer Stellungnahme formulierten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Von den fünf gesamtschweizerischen Dachverbänden der Wirtschaft, die sich haben vernehmen lassen, stimmen vier den Bundesbeschlüssen zu, wobei zwei Verbände Vorbehalte angebracht haben. Ein Verband lehnt alle acht Bundesbeschlüsse ab.

Von den sechs Verbänden, Organisationen und Unternehmen, die zur Einführung des AIA mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey und der Insel Man eine materielle Stellungnahme eingereicht haben, befürworten vier die Bundesbeschlüsse mit Vorbehalten bzw. teilweise. Zwei Verbände sind gegen diese Bundesbeschlüsse. Von den sechs interessierten Verbänden und Organisationen, die eine materielle Stellungnahme zu Japan, Kanada und Korea eingereicht haben, befürwortet einer die drei Bundesbeschlüsse ohne Vorbehalte, drei befürworten die Bundesbeschlüsse mit Vorbehalten, ein Verband äussert sich kritisch, und einer lehnt die drei Bundesbeschlüsse ab.

Es wurden insbesondere folgende Aspekte kritisch beurteilt: Abstimmung der Einführung des AIA mit dem Vorgehen der Konkurrenzfinanzplätze (Level Playing Field): Mehrere Teilnehmer kritisieren, es sei unklar wie, sich die Konkurrenzfinanzplätze der Schweiz in Bezug auf den AIA verhalten werden. Die Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, hätten sich weder geäussert noch verpflichtet,
mit konkurrierenden Finanzplätzen gleichwertige AIA-Abkommen abzuschliessen. Sollte die Schweiz voreilig Abkommen über den AIA abschliessen, riskiere sie einen Wettbewerbsnachteil, sofern diese Staaten nicht nachzögen. Bevor die Schweiz den AIA in Kraft setze, müsse deshalb eine genügend hohe Sicherheit bestehen, dass diese Staaten und Territorien mit den wichtigsten Konkurrenzfinanzplätzen der Schweiz den AIA ebenfalls einführen. Teilweise 32 33

Die Ergebnisberichte können eingesehen werden unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2016 > EFD Ein Kanton hat sich zu allen Staaten und Territorien ausser Japan vernehmen lassen, wobei er sich für die Einführung des AIA mit allen diesen Staaten und Territorien ausspricht.

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wird vorschlagen, dass die Einführung des AIA suspendiert werden soll, bis genügend Sicherheit für ein Level Playing Field vorliegt.

Vergangenheitsregularisierung: Mehrere Teilnehmer kritisieren, dass die durch die genannten Staaten und Territorien errichteten speziellen Programme zur Regularisierung unversteuerter Vermögenswerte ungenügend (Island, Jersey, Korea) bzw. nicht vorhanden (Japan) seien. Positiver beurteilt wird hingegen die Situation in Norwegen, Guernsey, der Insel Man und Kanada. Vereinzelt wird verlangt, dass es nach einer Selbstanzeige nicht zu einer Strafe (insb. Freiheitsstrafe) kommen dürfe.

Weiter dürfe es im Nachgang zu einer Selbstanzeige nicht zu Strafverfolgungen von Banken und ihren Mitarbeitenden kommen.

Datenschutz und Spezialitätsprinzip: Verschiedene Teilnehmer bemängeln, dass sich aufgrund der in den Erläuternden Berichten gelieferten Informationen nur unzureichend einschätzen lasse, ob der Datenschutz und das Spezialitätsprinzip in Partnerstaaten eingehalten werden. Falls ein standardkonformer Datenaustausch nicht gewährleistet werden könne oder die ausgetauschten Daten nicht von hoher Qualität seien, müsse die Schweiz den AIA mit den betreffenden Staaten sofort einstellen.

Die negative Beurteilung des Datenschutzes durch den EDÖB in Bezug auf Japan und Korea seien als Hinweise zu deuten, dass der Datenschutz den Anforderungen der Grundlagen für den AIA nicht genüge.

Marktzutritt: Einzelne Teilnehmer kritisieren, Island und Norwegen (sowie teilweise auch Guernsey, Jersey und die Insel Man) seien nicht bereit, Erleichterungen beim Marktzutritt zu gewähren oder entsprechende Garantien abzugeben. Dies sei jedoch eine Voraussetzung für die Einführung des AIA. Im Weiteren bemängeln mehrere Teilnehmer, die Zusicherungen im Falle Kanadas und Koreas seien zu vage und deshalb nicht zufriedenstellend. Ebenfalls kritisieren mehrere Teilnehmer, dass im Falle Japans keine Bereitschaft erkennbar sei, der Schweiz Erleichterungen oder Zugeständnisse bezüglich des Marktzutritts zu gewähren. Das Fehlen von konkreten Massnahmen diesbezüglich stehe im Widerspruch zum Verhandlungsmandat des Bundesrats und sei überdies ein ungünstiger Präzedenzfall.

4.3

Schlussfolgerung

Trotz der in der Vernehmlassung teilweise geäusserten Kritik erscheint es sinnvoll, den AIA mit allen genannten Staaten und Territorien einzuführen. Die im Verhandlungsmandat formulierten Voraussetzungen können als erfüllt betrachtet werden. Zudem kann die Schweiz mit diesem Schritt weitere AIA-Partnerstaaten dazugewinnen und dadurch ihrem internationalen Bekenntnis zum AIA wirkungsvoll Nachdruck verleihen.

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5

Erläuterungen zu den Artikeln der Bundesbeschlüsse

Die Bundesbeschlüsse, die Gegenstand dieser Vorlage sind, enthalten alle die folgenden Bestimmungen: Art. 1 Mit dieser Bestimmung ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass die Staaten und Territorien, die Gegenstand dieser Vorlage sind, in die Liste derjenigen Staaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Der Bundesversammlung wird die Aufnahme dieser Staaten und Territorien in die Liste in separaten Bundesbeschlüssen unterbreitet. Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem konkret Informationen ausgetauscht werden (Abs. 2). Dieses Vorgehen entspricht demjenigen, das für die Inkraftsetzung von Bundesgesetzen Anwendung findet.

Art. 2 Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist (Art. 163 Abs. 2 der Bundesverfassung 34; BV). Am 27. Mai 2016 ist Artikel 39 AIAG in Kraft getreten. Die Bestimmung ist auf die vorliegenden Bundesbeschlüsse anwendbar.

6

Auswirkungen

6.1

Auswirkungen auf den Bund und die Kantone

In Ergänzung zu den Ausführungen in der Botschaft zum AIAG35 ist Folgendes anzumerken: Die mit dem laufenden Betrieb des AIA und insbesondere mit dem ersten Datenaustausch anfallenden Personal- und Sachausgaben fallen grundsätzlich ab 2018 an. Die erste Berichtssteuerperiode ist jedoch das Jahr 2017, und somit müssen sich die Finanzinstitute bis spätestens am 31. Dezember 2017 auf dem Online-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registrieren. Für die Sicherstellung des Betriebs sowie die Wartung und Weiterentwicklung des Informationssystems werden deshalb ab 2017 im Betrieb und Support der Abteilung Informatik der ESTV zwei Personen als Applikationsmanager benötigt. Ebenfalls ab 2017 werden in der Abteilung Erhebung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben [DVS]) der ESTV für die fachliche Abwicklung des Registrierungsprozesses zwei Personen zu je 50 Prozent (total 1 Vollzeitäquivalent [full-time equivalent; FTE]; eine Person deutscher und eine französischer Muttersprache) 34 35

SR 101 BBl 2015 5516

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benötigt. Diese haben insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: Prüfung auf Berechtigung des Zeichners, Freischaltung des Antragstellers im System, gegebenenfalls individuelle Bearbeitung und Kommunikation sowie Erteilen von Auskünften. Gerade zu Beginn des AIA ist damit zu rechnen, dass vermehrt Anfragen zum Ablauf eintreffen werden. Diese drei Stellen für den laufenden Betrieb werden EFDintern kompensiert. Die weiteren, ab 2018 für den laufenden Betrieb des AIA benötigten Ressourcen im Personalbereich werden im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Situation im Bereich der internationalen Amtshilfe, die für Ende 2016 bzw.

Anfang 2017 vorgesehen ist, evaluiert und beantragt, da die benötigten Ressourcen zu diesem Zeitpunkt konkreter abgeschätzt werden können.

Die für den Betrieb und die Wartung der IT-Applikation benötigten Sachmittel ab 2018 dürften sich nach heutiger Einschätzung auf rund 2,5 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Für das Jahr 2017 wird davon ausgegangen, dass nur die Hälfte der Sachmittel anfallen (d.h. 1,25 Mio. Fr.), da das System noch nicht während des ganzen Jahres in Betrieb sein wird. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung Ressourcen IKT 2016 hat der Bundesrat am 10. Juni 2016 die beantragten zusätzlichen IKTMittel für den Betrieb und die Wartung des AIA-Systems der ESTV zweckgebunden zugewiesen. Damit ist der Zusatzbedarf für den Betrieb und die Wartung bis Ende 2020 finanziert. Zudem hat der Bundesrat im Rahmen der Gesamtbeurteilung Ressourcen IKT 2016 der ESTV zusätzliche IKT-Projektmittel von insgesamt 1,9 Millionen zugewiesen und damit den restlichen Mehrbedarf für die Entwicklung und Einführung des AIA-Systems finanziert.

Die Einführung des AIA-Standards führt auch bei den kantonalen Steuerverwaltungen zu personellen und informatikbezogenen Mehrkosten von schätzungsweise mehreren Millionen Franken. Die Informatiksysteme müssen angepasst werden, um die neu erhaltenen Daten zu integrieren und auszuwerten. Dies kann auch zu Mehraufwendungen infolge von Nachbesteuerungsverfahren führen.

6.2

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Der grösste Nutzen, der sich aus der Einführung des AIA mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Norwegen, Island, Japan, Kanada und Korea ab 2017/2018 ergibt, dürfte die Verbesserung der internationalen Wahrnehmung des Schweizer Finanzplatzes sein. Die Einführung des AIA mit den von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Territorien bietet insbesondere den Vorteil der Stärkung der Rechtssicherheit für international tätige Schweizer Finanzinstitutionen. Für die Schweizer Finanzdienstleister können sich zudem im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft durch die Bereitschaft der von dieser Vorlage betroffenen Staaten, den Marktzutritt zu erhalten und im bilateralen Verhältnis zu verbessern, auch neue Geschäftsmöglichkeiten direkt aus der Schweiz eröffnen (siehe Ziff. 1.4).

Bei der Einführung des AIA mit Norwegen, Island, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und Korea gilt es zu berücksichtigen, dass bei den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten vor allem während der Einführungsphase entstehen.

Langfristig wird davon ausgegangen, dass aufgrund von Standardisierungen ­ so werden beispielsweise periodisch dieselben Daten ausgetauscht ­ sowohl die wie6630

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derkehrenden Kosten als auch die Fixkosten für Schweizer Finanzinstitute begrenzt sind. Generell ist das Risiko nicht auszuschliessen, dass die von Schweizer Finanzinstituten verwalteten Vermögen ausländischer Kundinnen und Kunden im Zuge der steuerlichen Regularisierung tendenziell abnehmen. Der Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da der Prozess der Bereinigung von steuerlich nicht deklarierten Vermögen bereits seit einigen Jahren läuft und anzunehmen ist, dass die entsprechenden Erwartungen gebildet sind. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass aufgrund der adäquaten Möglichkeiten zur Regularisierung in den betroffenen Staaten und Territorien die Entwicklung im Bereich der unregularisierten Vermögensbestände weit vorangeschritten ist.

Die Einführung des AIA mit den von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Territorien ab 2017/2018 stellt für die Schweizer Anbieter keinen Wettbewerbsnachteil dar, da sich die wichtigsten konkurrierenden Finanzplätze ebenfalls zur Übernahme des AIA-Standards verpflichtet haben. Ihr interner Prozess im Hinblick auf die Umsetzung des AIA hat bereits begonnen. Man darf sogar damit rechnen, dass traditionell wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie die politische Stabilität, die starke und stabile Währung, aber auch das Humankapital und die Infrastruktur, in Zukunft somit noch stärker ins Gewicht fallen, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken dürfte.

6.3

Steuerliche Auswirkungen

Bei den Steuern ist zu unterscheiden zwischen den Auswirkungen der Meldungen der Schweiz an ausländische Steuerbehörden und den Wirkungen der Meldungen, die der schweizerische Fiskus aufgrund der Reziprozität der Abkommen mit den Partnerstaaten aus dem Ausland erhalten wird.

Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen aus folgenden Gründen möglich: ­

Die Finanzinstitute werden die mit der Umsetzung des AIA verbundenen Kosten als Aufwand von der Bemessungsgrundlage der Gewinnsteuer abziehen können. Weiter werden tiefere Margen und ein allfälliger Rückgang der verwalteten Kundenvermögen als Folge des AIA die Gewinne des Finanzsektors reduzieren, was direkt die Gewinnsteuererträge und indirekt, über eine allfällige Abnahme der Beschäftigung und tendenziell tiefere Saläre, auch die Erträge der Einkommenssteuer vermindert.

­

Mindereinnahmen können auch bei der Verrechnungssteuer auf Anlageportfolios ausländischer Kundinnen und Kunden entstehen. Diese dürften jedoch kaum ins Gewicht fallen, da namentlich steuerunehrliche Kundinnen und Kunden einen hohen Anreiz haben, verrechnungssteuerbelastete Anlagen zu meiden.

Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA für den Bund und die Kantone ein Potenzial für Mehreinnahmen aus bisher unversteuerten Vermögen, die von in

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der Schweiz steuerpflichtigen Personen bei ausländischen Finanzinstituten gehalten werden. Konkret kann sich das Mehreinnahmenpotenzial wie folgt realisieren: ­

Aufgrund der ausländischen Meldungen können unter Umständen unversteuerte Vermögenswerte aufgedeckt werden. Im Nachsteuerverfahren resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer, Verzugszins und Bussen). Das regularisierte Vermögen generiert in den Folgejahren permanente Mehreinnahmen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer.

­

Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer (straflosen) Selbstanzeige motivieren. Es resultieren dann einmalige Mehreinnahmen (ordentliche Nachsteuer und Verzugszins; im Wiederholungsfall zusätzlich reduzierte Busse) sowie permanente Mehreinnahmen aus dem regularisierten Vermögen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer.

­

Die drohende Meldung aus dem Ausland kann eine steuerunehrliche Person zu einer Repatriierung der Vermögenswerte in die Schweiz bewegen. Dies erhöht die Wertschöpfung in der inländischen Vermögensverwaltung, was auf indirektem Weg zusätzliche Gewinn- und Einkommenssteuern generiert.

Zu den konkreten steuerlichen Auswirkungen der Einführung des AIA mit den von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Territorien können derzeit keine Angaben gemacht werden. Eine solche Schätzung hängt insbesondere von der Anzahl betroffener Kundinnen und Kunden und deren Verhalten im Vorfeld zur Einführung des AIA ab, ebenso von der Höhe der bisher unversteuerten Vermögen, die in der Schweiz steuerpflichtige Personen bei ausländischen Finanzinstituten halten.

7

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 201636 zur Legislaturplanung 2015­ 2019 angekündigt.

8

Rechtliche Aspekte

8.1

Verfassungsmässigkeit

Die gemeinsamen Erklärungen stellen aufgrund ihres politischen und programmatischen Charakters keine internationalen rechtlich bindenden Rechtsakte dar. Sie konnten gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat gestützt auf seine allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten ausgehandelt werden.

36

BBl 2016 1105, hier 1218

6632

BBl 2016

Die Entwürfe in der Form der einfachen Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, die Insel Man, Japan, Kanada und Korea in die Liste der Staaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, stützen sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Die entsprechenden Bundesbeschlüsse unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 39 Bst. a AIAG), nicht aber dem Referendum (Art. 163 Abs. 2 BV). Mit der Genehmigung des MCAA und des AIAG, die beide dem fakultativen Referendum unterlagen, wurde der Grundsatzentscheid für den AIA gefällt. Die Bundesbeschlüsse definieren lediglich den konkreten Anwendungsbereich des AIA.

8.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das internationale Steuerrecht der Schweiz im Verhältnis zu den Staaten und Territorien dieser Vorlage besteht derzeit im Wesentlichen aus den DBA und SIA mit diesen Staaten und Territorien. Den DBA ist gemeinsam, dass sie die Besteuerungsrechte der Schweiz und ihrer Partnerstaaten so einschränken, dass Einkünfte nicht doppelt besteuert werden. Im Allgemeinen enthalten sie auch eine Bestimmung über den Informationsaustausch. Die SIA sehen ebenfalls einen Informationsaustausch in Steuersachen vor. Die DBA und die SIA der Schweiz mit den betreffenden Staaten und Territorien werden durch die Einführung des AIA nicht berührt.

Die Vorlage steht mit dem OECD-Standard für den AIA im Einklang. Der AIA mit den von dieser Vorlage betroffenen Staaten erfolgt gestützt auf das MCAA, das ein standardkonformes Instrument zur Einführung des AIA darstellt. Die Schweiz und diese Staaten können Informationen auf Ersuchen auf der Basis des DBA oder des SIA austauschen; der AIA über Finanzkonten stützt sich hingegen auf das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und die bilaterale Aktivierung gemäss den vorliegenden Bundesbeschlüssen. Beide Formen des Informationsaustausches ergänzen einander.

Andere internationale Verträge werden durch die Vorlage nicht tangiert.

8.3

Erlassform

Gemäss Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die erwähnte Liste in der Form des einfachen Bundesbeschlusses.

6633

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Anhang I

Gemeinsame Erklärung mit Island Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Island, eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island und willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Island weiter zu vertiefen, haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt: 1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).

Dies unter dem Vorbehalt, dass: (a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und Island dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen; und in Abhängigkeit der nach Absatz 5 getroffenen Vereinbarungen.

2. Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Geheimhaltungsund Datenschutzbestimmungen als ausreichend.

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3. Beide Staaten informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Beide Staaten bestätigen, dass im jeweiligen Staat angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.

5. Beide Staaten stärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen und: (a) setzen die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen fort und behalten den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung bestehenden Zutritt, unbeschadet des EU-Rechts, bei; beide Seiten sind sich einig, dass sie in Konsultation treten, sobald Entwicklungen in der Europäischen Union den bestehenden Zutritt beeinträchtigen; (b) treten in einen Dialog im Hinblick auf weitere Vereinfachungen und die Verbesserung der Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den beiden Staaten.

Geschehen zu Oslo, am 18. Januar 2016, im Doppel.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung Islands:

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Anhang II

Gemeinsame Erklärung mit Norwegen Das Eidgenössische Finanzdepartement und das Norwegische Finanzministerium, eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen, willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen weiter zu vertiefen, haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt: 1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).

Dies unter dem Vorbehalt, dass: (a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Norwegen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Geheimhaltungsund Datenschutzbestimmungen als ausreichend.

3. Beide Staaten informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

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4. Beide Staaten bestätigen, dass im jeweiligen Staat angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.

Geschehen zu Oslo, am 20. Januar 2016, im Doppel.

Für das Eidgenössische Finanzdepartement:

Für das Norwegische Finanzministerium:

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Anhang III

Gemeinsame Erklärung mit Guernsey Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Guernsey, eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Guernsey, willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Guernsey weiter zu vertiefen, haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt: 1. Beide Jurisdiktionen beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).

Dies unter dem Vorbehalt, dass: (a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Jurisdiktionen in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Jurisdiktionen unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Jurisdiktionen erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Regierung von Guernsey dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Beide Jurisdiktionen erachten die in der jeweils anderen Jurisdiktion geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.

3. Beide Jurisdiktionen informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem internen Recht.

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4. Beide Jurisdiktionen bestätigen, dass in der jeweiligen Jurisdiktion angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.

Geschehen zu London, am 14. Januar 2016, und zu St Peter Port, am 15. Januar 2016, im Doppel.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Guernsey:

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Anhang IV

Gemeinsame Erklärung mit Jersey Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Jersey, eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jersey, willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Jersey weiter zu vertiefen, haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt: 1. Beide Jurisdiktionen beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).

Dies unter dem Vorbehalt, dass: (a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Jurisdiktionen in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Jurisdiktionen unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Jurisdiktionen erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und Jersey dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Beide Jurisdiktionen erachten die in der jeweils anderen Jurisdiktion geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.

3. Beide Jurisdiktionen informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

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4. Beide Jurisdiktionen bestätigen, dass in der jeweiligen Jurisdiktion angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.

Geschehen zu London, am 15. Januar 2016, im Doppel.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Jersey:

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Anhang V

Gemeinsame Erklärung mit der Insel Man Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Insel Man, eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Insel Man, willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Insel Man weiter zu vertiefen, haben sich über nachfolgende Punkte geeinigt: 1. Beide Jurisdiktionen beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).

Dies unter dem Vorbehalt, dass (a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Jurisdiktionen in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Jurisdiktionen unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Jurisdiktionen erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Insel Man dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Beide Jurisdiktionen erachten die in der jeweils anderen Jurisdiktion geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen als ausreichend.

3. Beide Jurisdiktionen informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem internen Recht.

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BBl 2016

4. Beide Jurisdiktionen bestätigen, dass in der jeweiligen Jurisdiktion angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.

Geschehen zu London, am 20. Januar 2016, im Doppel in englischer Sprache.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Insel Man:

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BBl 2016

Anhang VI

Gemeinsame Erklärung mit Japan Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Japan beabsichtigen die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard der OECD und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018). Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Japan wollen ihre Beziehungen durch die Zusammenarbeit im Steuerbereich zu beidseitigem Nutzen vertiefen. Japan und die Schweizerische Eidgenossenschaft werden einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards der OECD in Überstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht informieren. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Japan bestätigen, dass die erhaltenen Informationen in ihren Staaten als vertraulich und geschützt im Sinne von Artikel 22 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und Absatz 1 von Abschnitt 5 der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten gelten. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Japan haben sich gegenseitig über die Selbstanzeigeprogramme in ihrem innerstaatlichen Recht informiert.

Unterzeichnet am 28. Januar 2016

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung Japans:

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Anhang VII

Gemeinsame Erklärung mit Kanada Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada, eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada, willens, die Zusammenarbeit und den Dialog im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada weiter zu vertiefen, sind wie folgt übereingekommen: 1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).

Dies unter dem Vorbehalt, dass: (a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanada dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Geheimhaltungsund Datenschutzbestimmungen als ausreichend.

3. Beide Staaten informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

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BBl 2016

4. Beide Staaten bestätigen, dass im jeweiligen Staat angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.

5. Beide Staaten anerkennen die Bedeutung der Stärkung ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen durch: (a) die Weiterführung der grenzüberschreitenden Erbringung von Finanzdienstleistungen und die Beibehaltung des zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Erklärung bestehenden Zutritts im Einklang mit Abkommen, denen beide Staaten angehören; beide Staaten sind sich einig, bei einer Änderung des bestehenden Zutritts auf Verlangen Gespräche aufzunehmen; (b) die Aufnahme von Gesprächen im Hinblick auf weitere Vereinfachungen und die Verbesserung der Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den beiden Staaten.

Am 4. Februar 2016 im Doppel in Ottawa unterzeichnet, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Versionen gleichwertig sind.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Kanada:

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Anhang VIII

Gemeinsame Erklärung mit der Republik Korea Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Strategie- und Finanzministerium der Republik Korea, eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Korea, willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Korea weiter zu vertiefen, sind wie folgt übereingekommen: 1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren mit Beginn im Jahr 2017 (erste Datenübermittlung im Jahr 2018).

Dies unter dem Vorbehalt, dass: (a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft getreten ist; (b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; (c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten erfolgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; (d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Korea dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsausaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen; und in Abhängigkeit der nach Absatz 5 getroffenen Vereinbarungen.

2. Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Geheimhaltungsund Datenschutzbestimmungen als ausreichend.

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BBl 2016

3. Beide Staaten informieren einander regelmässig über den Stand der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Beide Staaten bestätigen, dass im jeweiligen Staat angemessene Regelungen zur freiwilligen Offenlegung bestehen, die einen reibungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs ermöglichen.

5. Beide Staaten stärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen.

Unterzeichnet im Doppel in Seoul am 18. Februar 2016.

Für das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für das Strategie- und Finanzministerium der Republik Korea:

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