Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

3. Februar 2016

Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Zürich LebensversicherungsGesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung der Kollektivtarife betrifft in erster Linie eine Absenkung des technischen Zinses auf 1 %.

Weitere Änderungen im Todesfalltarif KT17: Anpassungen der biometrischen Grundlagen und der Sicherheitszuschläge.

Weitere Änderungen im Invaliditätstarif KT17: Anpassung der biometrischen Grundlagen basierend auf dem SVV 5-Jahresbericht 2006­2010 (SVVKL0610) mit den Anpassungsfaktoren der entsprechenden Kurzberichte 09/13 des SVV (SVVKBKL0913) und unternehmenseigenen Daten.

Mit den Schreiben vom 23. November 2015, 27. November 2015 und 30. November 2015 reichte die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung Tarifeingaben für die Produkte Tarif für den überobligatorischen Teil der Sparversicherung «GUSP» KT17, Todesfalltarif KT17 und Invaliditätstarif KT17 ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 3. Februar 2016 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2017 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2016-0710

1805

BBl 2016

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

22. März 2016

1806

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA