Interkantonale Planung der hochspezialisierten Medizin (IVHSM): Neubeurteilung (Reevaluation) der HSM-Leistungszuteilungen im Bereich «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie»: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Zuordnung Mitteilung des Fachorgans der interkantonalen Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (HSM-Fachorgan) 1.

Mit der 2009 in Kraft getretenen interkantonalen Vereinbarung zur hochspezialisierten Medizin (IVHSM) haben die Kantone ihre Kompetenz, den Bereich der hochspezialisierten Medizin zu definieren und zu planen, einem interkantonalen Gremium, dem Beschlussorgan der IVHSM delegiert.

Dieses stützt seine Beschlüsse auf Anträge des HSM-Fachorgans, eines aus in- und ausländischen Ärztinnen und Ärzten bestehenden Expertengremiums. Die IVHSM bestimmt, dass das HSM-Beschlussorgan anstelle der Kantonsregierungen für Leistungen der hochspezialisierten Medizin eine interkantonale HSM-Spitalliste nach Artikel 39 KVG1 erstellt. Die HSMLeistungszuteilungen sind zeitlich befristet (Art. 3 Abs. 4 IVHSM) und müssen vor Ablauf der Zuteilungsfrist einer Neubeurteilung (Reevaluation) unterzogen werden.

Das HSM-Beschlussorgan hat das HSM-Fachorgan beauftragt, die Vernehmlassung für die Zuordnung der hochspezialisierten Pädiatrie und Kinderchirurgie zur hochspezialisierten Medizin (HSM) zu starten. Dieser Bereich umfasst die folgenden Behandlungen: 1. Früh- und Termingeborenen Intensivpflege 2. Schwere Verbrennungen (Initialbehandlung) 3. Organtransplantationen (Lunge, Leber, Niere) 4. Elektive, komplexe Pankreas-, Leber- und Gallengangschirurgie 5. Elektive, komplexe Trachealchirurgie 6. Schweres Trauma und Polytrauma, inkl. Schädelhirntrauma 7. Primäre (genetische) Immundefizienz: spezielle Abklärungen und Therapien 8. Diagnostik und Betreuung spezieller angeborener Stoffwechselstörungen

2.

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Das HSM-Fachorgan gibt den Betroffenen Gelegenheit, zur Zuordnung zum HSM-Bereich «Hochspezialisierte Pädiatrie und Kinderchirurgie», die im Bericht vom 27. Oktober 2016 des HSM-Fachorgans dargelegt ist, Stellung zu nehmen. Die Parteien werden hiermit eingeladen, bis zum 13. Dezember 2016 (nicht erstreckbar) dem HSM-Fachorgan ihre schriftliche Stellungnahme zuhanden des HSM-Projektsekretariats zuzustellen.

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung, KVG; SR 832.10.

2016-2725

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BBl 2016

Die Unterlagen zur Vernehmlassung sind auf der Homepage der Gesundheitsdirektorenkonferenz aufgeschaltet (www.gdk-cds.ch) oder können beim HSM-Projektsekretariat der Gesundheitsdirektorenkonferenz, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern angefordert werden.

1. November 2016

Für das HSM Fachorgan Der Präsident: Daniel Scheidegger

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