Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe Änderung vom 9. März 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2012, vom 26. Februar 2013, vom 10. April 2014, vom 26. März 2015 und vom 17. November 20151 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 10.0

Auszahlung einer Einmalzulage

Alle ... unterstellten Arbeitnehmenden erhalten unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen im Jahre 2016 eine Einmalzulage von 180 Franken.

Die Einmalzulage ist geschuldet, sofern der/die Arbeitnehmende im Kalenderjahr 2015 und am 31.12.2015 im Betrieb angestellt war. Bei einem Arbeitsbeginn nach dem 01.01.2015 erhält der/die Arbeitnehmende eine anteilsmässige Einmalzulage für jeden vollen Monat der Anstellung von je 15 Franken. Die Einmalzulage ist bis spätestens 30.06.2016 auszuzahlen.

Die effektiven Löhne aller ... unterstellten Arbeitnehmenden werden per 1. Januar 2016 nicht erhöht.

Der restliche Teil des Artikels bleibt unverändert.

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BBl 2012 9769, 2013 1951, 2014 3291, 2015 3237 8675

2016-0603

1789

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe.BRB

BBl 2016

II Dieser Beschluss tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

9. März 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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