1185

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Liestal-Waldenburg.

(Vom 8. Juni 1874.)

Tit.!

· Durch Beschluß vom 24. September v. J. haben Sie die Konzession, welche der Kanton Basel-Landschaft am 19. April 1870 für eine Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg, eventuell Langenbruck ertheilt hatte, u. a. dahin abgeändert (Art. 11), daß sie spätestens auf denselben Zeitpunkt vollendet und dem Betriebe übergeben werden müsse, mit welchem die Wasserfallenbahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Landschaft ganz oder theilweise in Betrieb gesezt werde. Der Beginn mit den Erdarbeiten aber, sowie der Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Arbeiten, sollte gemäß Ihrem Fristverlängerungsbeschluß vom 20.

Juli v. J. bis zum 20. Juli d. J. stattfinden.

Die basellandschaftliche Konzession für die Wasserfallenbahn (Liestal-Reigoldswyl) schreibt als Termin für die; Vollendung den 2. Juni 1878 (5 Jahre nach der am 2. Juni 1873 ausgesprochenen Bundesgenehmigung) vor.

Nun stellt das Direktorium der Schweiz. Centralbahn mit Eingabe vom 2. d. Mts. vor, für die Erstellung der Waldenburgerbahn genüge l Jahr vollständig, und sucht um Erstrekung der Frist für den Beginn der Erdarbeiten bis zum 20. Juli 1877 nach.

Sie nimmt dabei diejenige Frist zur Grundlage, welche ihr in der

1186 vom Bunde am 23. September 1873 ertheilten Konzession für die Fortsezung der Wasserfallenbahn bis zum Anschluß an die Gäubahn bei Oensingen für die Vollendung des Baues angesezt ist, nemlich den 31. März 1879.

Diese Grundlage ist nicht ganz richtig, denn durch Bundesrathsbeschluß vom 22. Dezember 1873 wurde zwar die Frist für den Beginn der Erdarbeiten an der Wasserfalleubahn auf basellandschaftlichem Gebiet in Uebereinstimmuug gebracht mit der Bundeskonzession für die Wasserfallenbahn auf solothurnischem Gebiete, nicht hingegen die Frist für die Vollendung der Bahn. Für das vorliegende Gesuch ist der Unterschied nur der, daß die den Gegenstand desselben bildende Frist bloß bis zum 2. Juni 1877 verlängert werden kann.

Im Uebrigen ist das Gesuch offenbar begründet. Auch wird dasselbe von der Regierung des Kantons Basel-Landschaft lebhaft unterstüzt.

Wir empfehlen Ihnen daher, demselben zu entsprechen und den nachfolgenden Entwurf zum Beschlüsse zu erheben.

Wir benuzen den Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Juni 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

1187

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Liestal-Waldenburg.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Direktoriums der Schweiz. Centralbahn vom 2. Juni 1874; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 8. Juni 1874, beschließt: 1. Die im Art. 3 des Bundesrathsbeschlusses vom 20. Juli 1871, betreffend - die Konzession für eine Eisenbahn von Liestal nach Waldenburg, eventuell Langenbruck, angesezte, durch Bundesbeschluß vom 26. Juli 1873 verlängerte Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten wird abermals, und zwar bis zum 2. Juni 1877, erstrekt.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

92

1188

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Bericht der

ständeräthlichen Kommission über den Gesetzesentwurf, betreffend Organisation der Bundesrechtspflege.

(Vom 8. Juni 1874.)

Tit.!

Da die Botschaft des Bundesrathes vom 23. Mai in sehr einläßlicher Weise den Gesetzesentwurf, den wir zu begutachten hatten, beleuchtet, und da wir von den Anträgen des Bundesrathes in verhältnißmäßig wenigen und zum Theil nicht sehr erheblichen Punkten abweichen, so kann es nicht in unserer Aufgabe liegen, den Zweck und den Inhalt des Entwurfes nochmals vollständig zu erörtern, sondern wir können im Allgemeinen einfach auf die Botschaft verweisen. Wir werden uns darauf beschränken, einerseits die von uns vorgeschlagenen Abänderungen zu begründen und anderseits einige andere Fragen zu besprechen, welche in der Kommission vorzugsweise Anlaß zu Diskussionen gegeben haben.

Art. 1. Ueber die Zahl der Mitglieder, aus denen das Bundesgericht bestehen soll, kann man kaum verschiedener Ansicht sein. Wollte man dieselbe auf 7 reduziren, so könnte man einerseits die Kammern für die Strafrechtspflege nicht gehörig besetzen und anderseits müßte man, um die allzuhäufige Beiziehung von Ersatzmännern zu vermeiden, das Quorum, d. h. die Zahl der zur Urtheilsfällung erforderlichen Mitglieder auf o herabsezen, -- eine Zahl, die doch namentlich für die wichtigen staatsrechtlichen Entscheidungen gar zu gering wäre. Zudem dürfte die Geschäftslast,

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Liestal-Waldenburg. (Vom 8. Juni 1874.)

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1874

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26

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20.06.1874

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1185-1188

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