16.066 Botschaft über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum vom 30. September 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines einfachen Bundesbeschlusses über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. September 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2016-1281

8025

Übersicht Mit dieser Botschaft wird ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 800 Millionen Franken für die Garantie eines Darlehens der Schweizerischen Nationalbank an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum beantragt.

Ausgangslage Der Internationale Währungsfonds (IWF) stellt seinen einkommensschwächsten Mitgliedsländern zinsverbilligte Kredite aus dem Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust, PRGT) zur Verfügung.

Diese dienen der frühzeitigen Behebung von schwerwiegenden Wirtschafts- und Finanzproblemen. Der IWF hat die Schweiz im November 2015 ersucht, einen Beitrag an die Aufstockung des Darlehenskontos des PRGT-Treuhandfonds zu leisten. Mit den zusätzlichen Mitteln soll eine adäquate Kreditvergabekapazität des IWF an ärmere Länder nach 2017 gewährleistet werden. Die Erhöhung der Darlehenssumme des PRGT ist auf folgende Entwicklungen zurückzuführen: ­

Erstens wurden im Juli 2015 die Obergrenzen für Kreditvergaben an ärmere Länder um fünfzig Prozent erhöht. Damit leistet der IWF einen Beitrag zu den internationalen Bemühungen zur Entwicklungsfinanzierung im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Die erhöhten Obergrenzen sollen zudem den eingeschränkten Zugang der einkommensschwachen Länder im Verhältnis zu ihrer Wirtschaftsleistung sowie ihren Handels- und Kapitalflüssen der letzten Jahre kompensieren.

­

Zweitens veröffentlichte der IWF im November 2015 einen Bericht zu den Anfälligkeiten ärmerer Länder aufgrund der öffentlichen Schulden. Dieser macht deutlich, dass in den letzten Jahren die Schulden gewisser Entwicklungsländer wieder anstiegen. Während aufgrund der Lage der Weltwirtschaft die Ansteckungsgefahren gestiegen sind, ist der haushaltspolitische Handlungsspielraum dieser Länder gesunken. Insbesondere Rohstoffexporteure und Kleinstaaten sind am meisten gefährdet. Dies könnte zu einem erhöhten Mittelbedarf über die nächsten Jahre führen.

­

Drittens liegen die aktuellen PRGT-Verpflichtungen über der vorgesehenen durchschnittlichen jährlichen Kreditvergabekapazität des Treuhandfonds.

Wegen der Verlangsamung des globalen Wachstums erwartet der IWF zudem weitere Programmgesuche von ärmeren Mitgliedstaaten.

Inhalt der Vorlage Es ist vorgesehen, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) dem IWF zugunsten des PRGT ein Darlehen in der Höhe von 500 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR, rund CHF 690 Mio.) zur Verfügung stellt. Das Darlehen wird vom IWF

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marktkonform verzinst und muss gemäss Währungshilfegesetz vom 19. März 20041 (WHG) mit einer Bundesgarantie abgesichert werden. Mit vorliegender Botschaft wird die Bewilligung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von 800 Millionen Franken zur Leistung dieser Garantie beantragt. Der Betrag beinhaltet eine Reserve von rund 113 Millionen Franken zur Abdeckung der Wechselkursschwankungen.

Das Darlehen an den PRGT ermöglicht ein wirksames Engagement des IWF in einkommensschwachen Ländern. Die Programme des IWF bieten diesen Ländern die Möglichkeit, strukturelle Anpassungen voranzutreiben und die Weichen für ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum zu stellen. Der vorgesehene Beitrag entspricht dem Lastenanteil der Schweiz bei früheren Finanzierungsrunden zugunsten ärmerer Länder. Die Schweiz hat ein Interesse an der Stabilität des internationalen Währungs- und Finanzsystems. Das Darlehen trägt dazu bei, dass die Schweiz ihre Stellung im internationalen Finanzsystem sichert, und erlaubt ihr, ihre Position zu Fragen der Wirtschafts- und Finanzpolitik in den internationalen Gremien glaubhaft und wirksam einzubringen.

Die finanziellen Folgen eines solchen Engagements schätzt der Bundesrat als gering ein, da der Bund lediglich der SNB die fristgemässe Rückzahlung des Darlehens einschliesslich der Verzinsung garantiert. Bislang kam es nie zu Ausfällen gegenüber den Geberländern. Zudem verfügt der PRGT über ein Reservekonto, das die Ausstände der ärmeren Länder vorerst abdeckt.

1

SR 941.13

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Botschaft 1

Die Tätigkeit des IWF in Entwicklungsländern

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Merkmale der Kreditvergabe an ärmere Länder

Der Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust, PRGT) ermöglicht dem IWF die Vergabe von verbilligten Krediten an ärmere Mitgliedstaaten. Die Kreditprogramme dienen der Behebung von Ungleichgewichten der Zahlungsbilanz sowie der Stärkung des makroökonomischen Rahmens dieser Länder. Sie tragen damit zur Verbesserung ihrer langfristigen Wachstums- und Entwicklungsaussichten bei.

Die Zusammenarbeit mit dem IWF hat für zahlreiche Länder tiefen Einkommens einen hohen Stellenwert. Der Mehrwert der Kreditvergabe des Währungsfonds an ärmere Länder besteht nicht primär in der finanziellen Hilfe zu günstigen Konditionen. Vielmehr liegt er in der Beratung des IWF bei der Programmgestaltung. Damit hilft er den Ländern, möglichst effektive Reformen durchzuführen. Angesichts der zunehmenden Integration der ärmeren Länder in die Weltwirtschaft ist es für diese Länder wichtig, Anfälligkeiten durch wirksame Politiken und Institutionen zu vermindern. Der IWF hilft den Ländern bei der Sequenzierung ihrer Anpassungsbestrebungen, um die wirtschaftliche Erholung des Landes möglichst optimal zu unterstützen. Er kann dabei seinen grossen Erfahrungsschatz sowie Erkenntnisse aus der Überwachung und technischen Unterstützung nutzen. Die Beteiligung des Währungsfonds an der Formulierung von Reformen wirkt in vielen Fällen als Katalysator oder sogar als Voraussetzung für das Engagement anderer Geldgeber. Demzufolge erachtet der Bundesrat den Treuhandfonds als wichtiges Element des internationalen entwicklungspolitischen Rahmens.

Der Treuhandfonds wurde 2009 im Rahmen einer Revision der IWF-Instrumente für einkommensschwache Länder geschaffen und ersetzt eine frühere Fazilität des IWF für ärmere Länder (Poverty Reduction and Growth Facility). Der Treuhandfonds verfügt über drei wesentliche Instrumente zur Unterstützung ärmerer Länder im Krisenfall (s. auch Übersicht der einzelnen Instrumente): ­

Die erweiterte Kreditfazilität (Extended Credit Facility, ECF): Diese Fazilität dient der Unterstützung makroökonomisch wenig stabiler Länder mit mittelfristigem strukturellem Reform- und finanziellem Unterstützungsbedarf.

­

Die Beistandskreditfazilität (Standby Credit Facility, SCF): Mit diesem Instrument sollen kurzfristige Zahlungsbilanzschwierigkeiten in makroökonomisch stabilisierten Ländern angegangen werden. Die SCF kann auch vorsorglich vereinbart werden, sodass Auszahlungen nur bei tatsächlichem Bedarf erfolgen.

­

Die kurzfristige Kreditfazilität (Rapid Credit Facility, RCF): Mit diesem Notfallinstrument kann rasche Unterstützung ohne explizite Konditionalität geleistet werden, jedoch bei relativ geringem Bezug. Die RCF richtet sich an

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Länder mit unzureichenden Kapazitäten für die Umsetzung eines umfassenderen Programms oder mit sehr kurzfristigem, begrenztem Finanzierungsbedarf.

Übersicht der einzelnen Instrumente Instrument

Dauer

Bezugsnormen

Merkmale

Kreditbedingungen

ECF

3­4 Jahre, verlängerbar auf maximal 5 Jahre Wiederholte Inanspruchnahme möglich

Max. 75 Prozent der Quote pro Jahr Max. 225 Prozent kumuliert Ausserordentlicher Zugang möglich

Langanhaltende Zahlungsbilanzschwierigkeiten Fokussiert auf die Programmziele, welche mit der Armutsreduktionsstrategie des Landes konsistent sein sollen Besteht aus verbindlichen quantitativen Kriterien und etwas weniger verbindlichen strukturellen Vorgaben Programmüberprüfung halbjährlich

Nullzins bis mindestens Ende 2016 Rückzahlungsbeginn nach 5,5 Jahren, gesamte Rückzahlung innerhalb von 10 Jahren fällig

SCF

1­2 Jahre Beanspruchung nicht länger als 2,5 Jahre pro Zeitabschnitt von 5 Jahren

wie ECF Kann vorsorglich vereinbart werden

Kurzfristige Zahlungsbilanzschwierigkeiten Programmüberprüfung vierteloder halbjährlich

Nullzins bis mindestens Ende 2016 Rückzahlungsbeginn nach 4 Jahren, gesamte Rückzahlung innerhalb von 8 Jahren fällig

RCF

In der Regel einmalige sofortige Auszahlung Bei wiederholten Schocks mehrmals beanspruchbar

Nach Bedarf Max. 18,75 Prozent der Quote pro Jahr Max. 75 Prozent bei wiederholter Nutzung

Dringender Finan- wie ECF zierungsbedarf Keine Konditionalität Die von der Regierung getroffenen Massnahmen sollen jedoch auf die Lösung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten abzielen

Der PRGT-Treuhandfonds vergibt Kredite zu einem verbilligten Zinssatz. Gegenwärtig werden den PRGT-Ländern Kredite zum Nullzins vergeben. Aufgrund der tiefen Zinslage und der bestehenden Anfälligkeiten der ärmeren Länder hat der Exekutivrat im Dezember 2014 beschlossen, auf die Forderung von Zinszahlungen für weitere zwei Jahre zu verzichten.

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Um Zugang zu den PRGT-Fazilitäten zu erhalten, müssen die IWF-Mitglieder folgende Kriterien erfüllen: ­

Einkommenskriterium: Das jährliche Pro-Kopf-Bruttosozialprodukt des Landes muss unterhalb des Schwellenwertes der Internationalen Entwicklungsagentur der Weltbank (IDA) liegen. Dieser liegt für 2016 bei USD 1215. Für kleinere Staaten mit weniger als 1,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Kleinstaaten mit weniger als 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern wurden die Maximalwerte auf zwei respektive fünfmal den IDA-Schwellenwert festgelegt.

­

Marktzugangskriterium: Der Staat hat keinen beständigen und substanziellen Zugang zu den internationalen Finanzmärkten.

Alle zwei Jahre überprüft der IWF, ob die zugangsberechtigten Länder diese grundsätzlichen Kriterien weiterhin erfüllen. Eine Promotion aus der Gruppe von PRGT-Ländern findet statt, falls eines oder beide Kriterien über einen fünfjährigen Zeitraum nicht mehr erfüllt werden. Zusätzlich darf ein Land keine bekannten kurzfristigen Anfälligkeiten aufweisen. Die regelmässige Überprüfung der PRGTZugangsberechtigung ist u. a. auf Bemühungen der Schweiz zurückzuführen. Die Schweiz hatte sich dafür eingesetzt, dass die Liste regelmässig aktualisiert wird. So soll sichergestellt werden, dass die verbilligten Mittel des IWF gemäss transparenten Kriterien tatsächlich den bedürftigsten Ländern zur Verfügung stehen. Eine Liste der PRGT-zugangsberechtigten Länder ist im Anhang zu finden.

Im September 2012 verabschiedete der Exekutivrat des IWF eine Strategie zur Sicherung einer adäquaten langfristigen Ressourcenausstattung des Treuhandfonds.

Diese sieht eine durchschnittliche jährliche Kreditvergabekapazität von 1.25 Milliarden Sonderziehungsrechten (SZR,2 rund CHF 1.7 Mrd.) vor und betont das Prinzip eines selbsttragenden Treuhandfonds: Die zukünftige Mittelnachfrage muss mit den bestehenden Ressourcen gedeckt bleiben, damit im Regelfall keine regelmässigen Zuschüsse notwendig sind. Die selbsttragende Eigenschaft des PRGT wurde insbesondere von der Schweiz befürwortet. Bei einer erhöhten Beanspruchung über einen längeren Zeitraum kann der IWF jedoch die Mitglieder um zusätzliche bilaterale Beiträge ersuchen oder er muss sein Instrumentarium anpassen.

1.1.2

Bisherige Beiträge

Die Schweiz beteiligte sich schon vor ihrem Beitritt zum IWF an den Fazilitäten des Währungsfonds für ärmere Länder. Erste Beiträge wurden 1988 an Vorgängerfazilitäten des heutigen PRGT-Treuhandfonds geleistet. Die Beiträge der Mitgliedstaaten an den Treuhandfonds lassen sich in zwei Kategorien einteilen: ­

2

Darlehen dienen der Aufstockung des Darlehenskontos des PRGT. Über dieses wird der Kapitalanteil der IWF-Kredite an ärmere Länder finanziert. Solche Darlehen werden marktgerecht verzinst.

1 SZR = 1.37 CHF per 17.05.2016.

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­

A-fonds-perdu-Beiträge dienen der Aufstockung des Zinskontos des PRGT.

Das Zinskonto ermöglicht die verbilligte Kreditvergabe, indem es die Differenz zum Marktzins abdeckt.

Die Schweiz leistete in den letzten Jahren sowohl Darlehen als auch A-fonds-perduBeiträge an den PRGT-Treuhandfonds. Diese wurden auf Grundlage des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20043 (WHG) gesprochen. Gemäss Artikel 3 WHG kann sich der Bund insbesondere zugunsten einkommensschwacher Staaten an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des IWF beteiligen. Die A-fonds-perduBeiträge an das Zinskonto des PRGT werden vom Bund geleistet. Bei den Darlehen an das Darlehenskonto kann der Bundesrat der SNB gemäss Artikel 6 Absatz 2 WHG den Antrag stellen, die Darlehensgewährung zu übernehmen. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 WHG garantiert der Bund der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.

Gleichzeitig mit der Schaffung des Treuhandfonds entschied der IWF-Exekutivrat 2009, die Richtwerte der Kredithöhe für einkommensschwache Länder zu verdoppeln. Diese Erhöhung des Zugangs ist im Zusammenhang mit der globalen Finanzund Wirtschaftskrise von 2008­2009 zu sehen, die auch Entwicklungsländer in Mitleidenschaft gezogen hatte. Die Fortschritte dieser Länder bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und Reform ihrer Strukturen im Vorfeld der Krise sollten möglichst nicht gefährdet werden. Der Mittelbedarf der Entwicklungsländer stieg im Zuge der Krise stark an. Um eine weiterhin adäquate Kreditvergabekapazität zu gewährleisten, wurde beschlossen, die Darlehensmittel für die verbilligte Kreditvergabe des IWF auf 17 Milliarden US-Dollar zu verdoppeln.

Nebst anderen Geberländern wurde die Schweiz von der IWF-Geschäftsleitung um anteilsmässige Darlehen an den PRGT angefragt. Auf Antrag des Bundesrates stellte die SNB 2011 dem IWF zugunsten des PRGT ein Darlehen in der Höhe von 500 Millionen SZR zur Verfügung, was einem Lastenanteil von rund 5 Prozent entsprach. Das Darlehen wurde mit einer Bundesgarantie abgesichert, wofür ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 950 Millionen Franken gewährt wurde.4 Basierend auf einem Entscheid des IWF-Exekutivrats wurde der Verpflichtungszeitraum des Darlehens im Herbst 2014 um weitere fünf Jahre bis zum Dezember 2020 verlängert.

Die Schweiz überwies über den Zeitraum 1995­2014 zudem A-fonds-perdu-Beträge in der Höhe von 100.5 Millionen zur Aufstockung des Zinsverbilligungskontos und seine Vorgängerfazilitäten. Der dafür bewilligte Verpflichtungskredit
(sog. ESAFFinanzierungsbeschluss)5 wurde damit bis auf 1.5 Millionen Franken ausgeschöpft.

Ende September 2012 beschloss der Exekutivrat, das Zinskonto mit den ausserordentlichen Einnahmen aus IWF-Goldverkäufen der Jahre 2009 und 2010 um insgesamt 2.45 Milliarden SZR (rund 3.4 Mrd. CHF) aufzustocken. Diese Aufstockung sollte dazu beitragen, den Treuhandfonds in der längeren Frist selbsttragend zu machen. Die Schweiz beteiligte sich mit einem Betrag von 50 Millionen Franken.

Dies entsprach dem Gewinnanteil der SNB an den Goldverkäufen des IWF von rund 3 4 5

SR 941.13 BBl 2011 2929 BBl 1996 I 1004

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35.6 Millionen SZR. Da gemäss den rechtlichen Grundlagen (Bundesgesetz vom 4. Okt. 19916 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods) Gewinnanteile des IWF an die Schweizerische Nationalbank ausbezahlt werden, Einzahlungen an den Treuhandfonds jedoch durch den Bund zu erfolgen haben, bewilligte das Parlament am 12. Dezember 2013 einen Verpflichtungskredit von 50 Millionen Franken. Dieser Beitrag wird in fünf jährlichen Tranchen von 10 Millionen 2014­2018 in das PRGT-Zinskonto einbezahlt.

1.2

Zusätzlicher Mittelbedarf

Einige Entwicklungen aus jüngster Zeit haben dazu geführt, dass der voraussichtliche Mittelbedarf des PRGT-Treuhandfonds gestiegen ist.

Erstens wurden im Juli 2015 die Obergrenzen für die Kreditvergabe an ärmere Länder um fünfzig Prozent erhöht. Damit leistet der IWF einen Beitrag zu den internationalen Bemühungen zur Entwicklungsfinanzierung im Rahmen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. Dieser Beitrag soll zudem den eingeschränkten Zugang dieser Länder zu den IWF-Ressourcen im Verhältnis zu ihrem BIP sowie ihren Handels- und Kapitalflüssen der letzten Jahre kompensieren. Um sicherzustellen, dass die Erhöhung des Zugangs die Ressourcen des Treuhandfonds nicht überstrapaziert, soll vom sogenannten «Blending» zunehmend Gebrauch gemacht werden: Weniger anfällige ärmere Länder sollen eine Mischung von verbilligten PRGTGeldern und regulären IWF-Ressourcen erhalten. Mit diesen Anpassungen werden die ärmsten und anfälligsten Länder gezielter unterstützt. Die selbsttragende Finanzierung des PRGT soll dabei nicht in Frage gestellt werden.

Zweitens nehmen Verschuldung und Krisenanfälligkeit einer Reihe von Entwicklungsländern zu. Zwar zeigt ein Bericht des IWF vom November 2015 auf, dass die Anfälligkeit der Entwicklungsländer seit 2007 im Durchschnitt abgenommen hat.

Dies ist sowohl auf vergangene Entschuldungsinitiativen als auch eine bessere Wirtschafts- und Finanzpolitik zurückzuführen. In den letzten Jahren wachsen jedoch die Schulden (in Prozent des BIP) in einigen Ländern erneut. Die Liquiditätspuffer sind schmäler geworden. Diese Entwicklungen lassen sich durch einige Faktoren erklären: Aufgrund des verbesserten Zugangs zu den internationalen Kapitalmärkten, des Ausbaus inländischer Finanzsektoren und der Kredite neuer offizieller Gläubiger haben ärmere Länder neue Finanzierungsmöglichkeiten erhalten. Sie sind zudem besser in die globale Wirtschaft integriert. Diese Integration ist grundsätzlich vorteilhaft. Sie lässt aber auch die Ansteckungsgefahren ansteigen. Insbesondere bei Rohstoffexporteuren ist der haushaltspolitische Handlungsspielraum gesunken. Schliesslich bleibt die Schuldenlage in einigen Kleinststaaten aus strukturellen Gründen schwierig.

Drittens, macht die nachfolgende Übersicht der aktuellen PRGT-Verpflichtungen deutlich, dass die durchschnittliche jährliche Kreditvergabekapazität
von 1.25 Milliarden SZR im Jahr 2015 überschritten wurde. Die Gesamtverpflichtungen von über 1.52 Milliarden SZR sind signifikant höher als der Durchschnitt von 0.9 Milliarden 6

SR 979.1

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SZR über die letzten zwanzig Jahre. Aufgrund des weiterhin unsicheren Ausblicks für die Weltwirtschaft erwartet der IWF zudem weitere Programmgesuche von ärmeren Ländern. Der IWF rechnet auch für 2016 mit einem Bedarf von 1.2 bis 1.8 Milliarden SZR.

Damit die zukünftige Kreditvergabekapazität des IWF an ärmere Länder gewährleistet ist, hat der IWF die Schweiz und andere Geberländer im November 2015 ersucht, einen zusätzlichen Beitrag an die Aufstockung des Darlehenskontos des PRGTTreuhandfonds zu leisten. Insgesamt strebt der IWF Zusagen in der Höhe von 11 Milliarden SZR (rund 15.2 Mrd. CHF) an, indem nebst den traditionellen Geberländern auch Länder (vor allem Schwellenländer) angefragt wurden, die sich bis anhin noch nicht an der Finanzierung des PRGT-Treuhandfonds beteiligt haben. Ein Schweizer Darlehen in der Höhe von 500 Millionen SZR würde einem Lastenanteil von 4,5 Prozent entsprechen. Dies ist vergleichbar mit dem Anteil von 5 Prozent, den die Schweiz 2011 mit dem damaligen Darlehen an den Treuhandfonds leistete.

Das neue Darlehen würde dem IWF für Ziehungen bis zum 31. Dezember 2024 zur Verfügung stehen, sobald die restlichen Mittel aus dem früheren Darlehen von 2011 aufgebraucht sind. Zudem ist im Darlehensvertrag vorgesehen, dass die Ziehungsdauer um maximal vier Jahre verlängerbar ist.

Bei der ersten PRGT-Finanzierungsrunde hatten 15 Länder Darlehensbeträge in einer Gesamthöhe von rund 10 Milliarden SZR zur Verfügung gestellt. Der IWF hat die Beiträge einiger Länder vollständig oder beinahe vollständig beansprucht. Der IWF schätzt, dass die gegenwärtigen Mittel im Darlehenskonto des PRGT mindestens bis Mitte 2017 ausreichen werden. Er will jedoch sicherstellen, dass die Kreditvergabekapazität des Treuhandfonds bis Ende 2024 gewährleistet ist.

Übersicht der PRGT-Verpflichtungen (Stand: März 2016) Land

Datum

Betrag (SZR Mio.)

ECF Ghana Kirgistan Haiti Guinea-Bissau Sao Tome & Principe

03.04.2015 08.04.2015 18.05.2015 10.07.2015 13.07.2015

801.42 664.20 66.60 49.14 7.04 44.44

ECF-Erhöhungen Guinea Sierra Leone Burundi Chad Burkina Faso Sierra Leone Niger

11.02.2015 02.03.2015 23.03.2015 27.04.2015 05.06.2015 16.11.2015 30.11.2015

245.50 45.14 51.85 10.00 26.64 24.08 46.67 41.13

8033

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Land

Datum

Betrag (SZR Mio.)

SCF Kenya Mozambique Kenya

02.02.2015 18.12.2015 14.03.2016

694.81 135.70 204.48 354.63

RCF Liberia Zentralafrikanische Republik Gambia Vanuatu Nepal Zentralafrikanische Republik Dominica Madagaskar

27.02.2015 18.03.2015 13.04.2015 15.06.2015 10.08.2015 24.09.2015 05.11.2015 25.11.2015

134.85 32.30 5.57 7.78 8.50 35.65 8.36 6.15 30.55

Gesamtbetrag für 2015

1521.95

Gesamtbetrag für 2016

354.63

1.3

Bedeutung des Treuhandfonds

Der Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum ist ein wirksames Instrument, um ärmeren Ländern bei der frühzeitigen Behebung schwerwiegender Wirtschafts- und Finanzprobleme zu helfen. Gleichzeitig sind die mit der verbilligten Kreditvergabe einhergehenden IWF-Programme mehr als bloss eine finanzielle Hilfe. Sie tragen zur Stärkung des makroökonomischen Rahmens in Entwicklungsländern und zu deren besseren Integration in die Weltwirtschaft bei. Aufgrund der Anfälligkeiten und dringenden Ausgabenbedürfnisse der ärmeren Länder ist es weiterhin angebracht, dass diese Länder Kreditprogramme des IWF zu vergünstigten Konditionen erhalten.

Die Programme des Währungsfonds bieten die Möglichkeit, strukturelle Anpassungen voranzutreiben und die Weichen für ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum zu stellen. Als Berater seiner Mitgliedsländer leistet der IWF einen signifikanten Beitrag zur Stärkung der wirtschaftspolitischen Institutionen vor Ort. Der IWF kombiniert oftmals die Kreditvergabe mit technischer Unterstützung. So wird die Expertise der Mitgliedstaaten gestärkt und die Effektivität der Kreditvergabe erhöht.

Das Vertrauen der offiziellen und privaten Geldgeber wird oftmals erst wiederhergestellt, nachdem ein Land mit dem IWF die notwendigen Reformschritte vereinbart hat und vom Währungsfonds eine erste Zusage für finanzielle Hilfe erhält.

Die Kreditvergabe wird zudem regelmässig überprüft, damit die Bedürfnisse der einkommensschwachen Länder angemessen berücksichtigt werden. So wurden beispielsweise seit Juni 2015 auf Wunsch der Entwicklungsländer die Verschuldungsobergrenzen bei den Programmen angepasst. Ärmere Programmländer erhalten eine erhöhte Flexibilität bei der Neuverschuldung. Die in den Programmen 8034

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vorgesehenen Verschuldungsobergrenzen sollen Investitionsprojekte oder attraktive externe, teilweise nicht-konzessionäre Finanzierungen ermöglichen, da solche einen nützlichen Beitrag zum langfristigen und nachhaltigen Wachstum dieser Länder leisten können. Gleichzeitig wird mit dieser Reform die Nachhaltigkeit von Schuldensituationen gefördert. Die Anreize, Schulden zu vergünstigten Bedingungen aufzunehmen, sollen zentraler Bestandteil der Strategie bleiben.

Konkrete Studien zur Wirkung von PRGT-Programmen zeigen, dass sie zu einer stabilen Wirtschaftsentwicklung beitragen. Die Programme haben einen positiven Einfluss auf Sozialausgaben, Sozialindikatoren und Armutsreduktion. Diese Programme sehen in der Regel ein längerfristiges Engagement für die Behebung tiefgründiger Zahlungsbilanzprobleme und die Förderung von Wachstum und Entwicklung vor. Diese langfristigere Ausrichtung von Programmen kommt aus der Erkenntnis früherer Analysen, dass tendenziell ein langfristiges IWF-Engagement in ärmeren Ländern zu einem signifikanten Beitrag zur Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Leistung und zur Armutsreduktion führt.

2

Garantieverpflichtung gegenüber der SNB

2.1

Antrag des Bundesrates

Gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 WHG hat der Bundesrat am 13. April 2016 der SNB den Antrag gestellt, dem IWF als Treuhänder des PRGT ein Darlehen von 500 Millionen SZR zu gewähren. Die SNB hat dem Antrag entsprochen. Der IWF würde das Darlehen der SNB zu Marktbedingungen verzinsen. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 WHG müssen die fristgerechte Rückzahlung und Verzinsung vom Bund garantiert werden. Diese Garantieleistung wird mit vorliegender Botschaft beantragt.

2.2

Details zur Vorlage

Ein Vertragsentwurf zwischen dem IWF und der SNB findet sich in Anhang 1. Der Entwurf sieht vor, dass Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen werden können. Somit kann der IWF die einzelnen Tranchen bis zum 31. Dezember 2024 ziehen und bis zum 31. Dezember 2034 zurückbezahlen. Der Bundesbeschluss sieht vor, dass die Verpflichtungs- bzw. Ziehungdauer um maximal vier Jahre verlängert werden kann.

Der Bundesrat beantragt für dieses Darlehen eine Garantieleistung des Bundes in der Höhe von 800 Millionen Franken. Dieser Betrag berechnet sich auf Basis eines Wechselkurses SZR/CHF von 1.37 (Stand 17.05.2016) zuzüglich einer Reserve von 113 Millionen Franken zur Abdeckung von Wechselkursschwankungen. Die Höhe der Wechselkursreserve wurde aufgrund der historischen Betrachtung des Wechselkurses des Sonderziehungsrechts zum Franken festgelegt. Es wird angenommen, dass die zukünftigen Wechselkursschwankungen den Kurs von 1.8 Franken pro SZR (rund 30 Prozent über den dem heutigen Kurs) nicht überschreiten werden.

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Für jede Beteiligung nach Artikel 3 WHG muss gemäss Artikel 8 Absatz 2 ein besonderer Verpflichtungskredit eingeholt werden. Nach der Einholung des Verpflichtungskredits kann der Bund der SNB die Garantie des Darlehens gemäss Artikel 6 Absatz 3 WHG bestätigen.

2.3

Begründung

Als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung hat die Schweiz ein Interesse an einem möglichst integrierten und entwickelten Währungs- und Finanzsystem. Die Kreditvergabeaktivität des PRGT trägt zur Stärkung der makroökonomischen und institutionellen Grundlagen der ärmeren Länder bei.

Ihre erhöhte Widerstandsfähigkeit im Wirtschafts-, Finanz- und Haushaltsbereich hat langfristig eine positive Wirkung auf Wachstum und Entwicklung und stärkt zudem das internationale System.

Der Bundesrat erachtet die Vergabe verbilligter Kredite durch den IWF als ein effektives Instrument zur Unterstützung der wirtschaftlichen Anpassung einkommensschwacher Länder. Zudem geht die Kreditvergabe mit einer für die betroffenen Länder sehr wertvollen Beratung und fachlichen Begleitung des IWF einher. So führen die Kredite in den meisten Ländern zu einer Stabilisierung oder Verbesserung von wirtschaftlichen Kennzahlen wie Wachstum und Inflation. Dadurch trägt der Währungsfonds zur wirksamen Stärkung der Wachstums- und Entwicklungsaussichten dieser Länder bei.

Ein erneuter Beitrag der Schweiz an das Darlehenskonto des PRGT würde die bisherige Praxis zur Unterstützung der verbilligten Kreditvergabe des IWF weiterführen. Die Schweiz hat sich bislang regelmässig mit Darlehen der SNB, welche von einer Bundesgarantie abgesichert wurden, an der Finanzierung von IWF-Kreditprogrammen an arme Länder beteiligt. Ein erstes Darlehen von 151.7 Millionen SZR wurde 1995 gesprochen. Es wurde durch einen Verpflichtungskredit des Bundes über 335 Millionen Franken garantiert (Bundesbeschluss vom 02. Februar 1995).

2001 stellte die Schweiz ein Darlehen über 250 Millionen SZR zur Verfügung; die entsprechende Garantie des Bundes belief sich auf 550 Millionen Franken (Bundesbeschluss vom 13. Juni 2001). Schliesslich wurde dem PRGT-Treuhandfonds 2011 ein Darlehen von 500 Millionen SZR gewährt, abgedeckt durch eine Bundesgarantie in der Höhe von 950 Millionen Franken.

Die Leistung derartiger Beträge trägt zur Stellung der Schweiz im internationalen Finanzsystem bei und erlaubt ihr, ihre Position zu Fragen der Wirtschafts- und Finanzpolitik in den internationalen Gremien glaubhaft und wirksam einzubringen.

Insbesondere aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen und politischen Bedeutung von Entwicklungs- und
Schwellenländern ist es umso wichtiger geworden, die Stellung der Schweiz in den Exekutivräten von IWF und Weltbank zu wahren. Die Schweiz setzt sich weiterhin dafür ein, dass freiwillige Beiträge an der verbilligten Kreditvergabe des IWF mit der Repräsentationsfrage innerhalb der Institution verknüpft werden.

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3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Das Darlehen der SNB wird marktgerecht verzinst. Der Bund garantiert lediglich die fristgerechte Rückzahlung des Darlehens einschliesslich der Verzinsung. Somit entstehen für den Bund keine direkten finanziellen Verbindlichkeiten, sofern der IWF den Darlehensvertrag mit der SNB erfüllt. Bislang hat der IWF seine Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern des Treuhandfonds stets erfüllt. Allfällige Ausstände werden durch ein Reservekonto des Treuhandfonds abgedeckt. Die Deckung beträgt gegenwärtig etwa 59 Prozent der gesamten ausstehenden Kredite, was angesichts des bisher ausgezeichneten Zahlungsverhaltens der Schuldnerländer das Risiko eines Ausfalls der Zahlungen des IWF an die SNB noch einmal deutlich reduziert.

3.1.2

Personelle Auswirkungen

Die Gewährung der Garantie hat keine personellen Auswirkungen.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Gewährung der Garantie hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Wie bereits unter Ziffer 2.3 erläutert hat die Schweiz als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung ein Interesse an einem möglichst integrierten und entwickelten Währungs- und Finanzsystem. Die Kreditvergabeaktivität des PRGT fördert die Integration der ärmeren Länder in das weltwirtschaftliche System und trägt zur Erhöhung ihrer makroökonomischen Widerstandsfähigkeit bei.

Zudem trägt die Leistung derartiger Beträge zur Stellung der Schweiz im internationalen Finanzsystem bei und erlaubt ihr, ihre Position zu Fragen der Wirtschafts- und Finanzpolitik in den internationalen Gremien glaubhaft und wirksam einzubringen.

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4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Da die Anfrage des IWF erst im November 2015 eingetroffen ist, ist die Vorlage weder in der Botschaft vom 27. Januar 20167 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 20168 über die Legislaturplanung 2015­ 2019 angekündigt.

4.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Mit dieser Vorlage leistet die Schweiz einen Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten (Ziel 3). Zudem dient dieser Beitrag der Festigung der Position der Schweiz in internationalen Organisationen. Ziel 10 des Bundesrates sieht vor, dass die Schweiz ihr Engagement für die internationale Zusammenarbeit stärkt und ihre Rolle als Gastland internationaler Organisationen ausbaut.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die schweizerischen Beiträge an den PRGT gelten als Beteiligungen an Spezialfonds nach Artikel 3 des WHG und stützen sich auf diese Bestimmung (BBl 2003 4784 und 4791). Das WHG stützt sich seinerseits auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung (BV)9.

5.2

Erlassform

Der vorgelegte Beschlussentwurf ist ein Finanzbeschluss im Sinne von Artikel 167 BV. Er ist nicht rechtsetzender Natur und ergeht daher gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV in der Form eines einfachen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses.

5.3

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Der Ausgabenbremse unterliegen nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen.

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Mit dem beantragten Bundesbeschluss soll für die Übernahme einer Garantieverpflichtung von 800 Millionen Franken ein Verpflichtungskredit bewilligt werden.

Dieser unterliegt nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

5.4

Einhaltung der Grundsätze der Subventionsgesetzgebung

Für den im Rahmen der vorliegenden Botschaft eingereichten Finanzierungsbeschluss gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990.

Gemäss Artikel 5 des Subventionsgesetzes muss der Bundesrat die vom Bund gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch prüfen. In seinem Subventionsbericht von 200810 hat der Bundesrat den Grundsatz aufgestellt, dass er Subventionen, deren Finanzierungsbeschlüsse dem Parlament im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, wie dies bei der vorliegenden Botschaft der Fall ist, systematisch überprüft.

5.4.1

Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Garantie des Darlehens der SNB an den IWF ermöglicht es der Schweiz, sich wirksam für ein stabiles Währungs- und Finanzsystem einzusetzen. Die Schweiz kann einen Beitrag an die Aufstockung der Kreditvergabekapazität des IWF an ärmere Länder leisten, ohne dass dadurch unmittelbare finanzielle Verbindlichkeiten für den Bund entstehen. Die Höhe des Schweizer Darlehensbetrags wurde auf Basis des voraussichtlichen Mittelbedarfs des IWF für ärmere Länder berechnet.

Die Garantie ermöglicht es der Schweiz, sich weiterhin als verlässliche Partnerin im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen zu positionieren. Die Garantie trägt dazu bei, dass die Schweiz ihre Stellung im internationalen Finanzsystem wahrt, und erlaubt ihr, ihre Position zu Fragen der Finanzstabilität in den internationalen Gremien glaubhaft und wirksam einzubringen.

5.4.2

Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die Kreditvergabeaktivitäten des IWF zugunsten ärmerer Länder werden durch die Schweiz im Rahmen des Exekutivrats überwacht. Die Schweiz hat im Exekutivrat die Gelegenheit, regelmässig zu den IWF-Programmen Stellung zu nehmen. Der IWF setzt sich gleichzeitig dafür ein, dass die finanziellen Hilfen möglichst effektiv eingesetzt werden. Er spielt bei der Beratung und Festlegung von wichtigen Reformschritten eine wichtige Rolle. Wie bereits unter Ziffer 3.1.1 erwähnt werden allfällige Ausstände durch ein Reservekonto des Treuhandfonds abgedeckt. Die Garantie 10

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des Bundes käme erst zum Einsatz, falls der IWF trotz Überwachungs- und Schutzmechanismen mit grösseren Ausfällen konfrontiert wäre. Bislang kam es nie zu Ausfällen.

5.4.3

Verfahren der Beitragsgewährung

Sobald der Verpflichtungskredit von den Räten gutgeheissen wird kann der Bund der SNB die Garantie des Darlehens gemäss Artikel 6 Absatz 3 WHG schriftlich bestätigen.

5.4.4

Art und zeitlicher Rahmen der Finanzhilfen

Der Zeitraum für Verpflichtungen und Ziehungen ist befristet und im Vertrag zwischen SNB und IWF dargelegt. Er kann um maximal vier Jahre verlängert werden.

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Anhang 1 Vertragsentwurf

Darlehensvertrag zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Internationalen Währungsfonds als Treuhänder des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum Die Schweizerische Nationalbank («Bank») erklärt sich einverstanden, dem Internationalen Währungsfonds («Fonds») als Treuhänder («Treuhänder») des Fonds für Armutsbekämpfung und Wachstum («Treuhandfonds») zur Mittelausstattung des Treuhandfonds Darlehen zu gewähren. Diese Mittel werden nach der vom Exekutivrat mit Beschluss Nr. 8759-(87/176) ESAF angenommenen Urkunde zur Errichtung des Treuhandfonds in geänderter Fassung («PRGT-Urkunde») sowie nach den unten aufgeführten Bedingungen bereitgestellt. Darlehen nach diesem Vertrag werden an das Allgemeine Darlehenskonto des Treuhandfonds geleistet. Dieser Vertrag beruht auf Abschnitt III Ziffer 2 der PRGT-Urkunde, die den Geschäftsführenden Direktor ermächtigt, Kreditvereinbarungen mit Gläubigern der Darlehenskonten des Treuhandfonds abzuschliessen.

1.

Das Darlehen beträgt maximal 500 Millionen SZR.

2. (a) Der Treuhänder kann im Rahmen dieses Vertrags ab dem Inkrafttreten und während der Geltungsdauer des Vertrags bis zum 31. Dezember 2024 («Ziehungsdauer») jederzeit Ziehungen zur Deckung von PRGT-Kreditzusagen des Treuhänders bis 31. Dezember 2020 («Verpflichtungsdauer») vornehmen. Die Verpflichtungs- und die Ziehungsdauer können nach Absprache zwischen der Bank und dem Treuhänder erstreckt werden, sofern die Ziehungsdauer nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus verlängert wird.

Ungeachtet des Vorstehenden können Ziehungen nach diesem Vertrag erst vorgenommen werden, wenn der gesamte Darlehensbetrag des bisherigen Kreditvertrags zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Internationalen Währungsfonds als Treuhänder des Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum vom 21. April 2011 vollumfänglich gezogen ist.

Sofern zwischen der Bank und dem Treuhänder nichts anderes vereinbart ist, benachrichtigt der Treuhänder die Bank mindestens fünf Arbeitstage (Zürich) im Voraus über eine beabsichtigte Ziehung und erteilt die Zahlungsanweisungen mindestens zwei Arbeitstage des Fonds vor dem Valutadatum der Transaktion über SWIFT.

(b) Werden Tilgungszahlungen oder Zinszahlungen nicht innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit vollumfänglich an die Bank gezahlt, so nimmt der Treuhänder im Rahmen dieses Vertrags keine weiteren Ziehungen vor, bis diesbezügliche Beratungen mit der Bank geführt werden. Der Treuhänder darf die Ziehungen im Rahmen dieses Vertrags wieder aufnehmen, sobald der Zahlungsrückstand gegenüber der Bank beglichen wurde.

3. (a) Der Betrag jeder Ziehung lautet in SZR. Sofern zwischen dem Treuhänder und der Bank nichts anderes vereinbart ist, zahlt die Bank den Betrag zum 8041

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vom Treuhänder festgelegten Valutadatum mittels Überweisung des entsprechenden Euro-Betrags auf das vom Treuhänder angegebene Konto.

(b) Auf Verlangen stellt der Treuhänder der Bank ein nicht handelbares Zertifikat aus, worin deren Forderung gegenüber dem Treuhandfonds bestätigt wird, die sich aus einer unter diesem Vertrag ausstehenden Ziehung ergibt.

4. (a) Jede Ziehung wird gemäss dem Rückzahlungsplan für Darlehensverwendungen im Rahmen der Treuhandfonds-Fazilität, für welche sie ausbezahlt wurde, zurückbezahlt. Zum Zeitpunkt jeder Ziehung legt der Treuhänder im Ziehungsgesuch den jeweiligen Rückzahlungsplan für den gezogenen Betrag fest. Rückzahlungen durch den Treuhandfonds erfolgen zu den entsprechenden Fälligkeitsdaten.

(b) Nach Absprache zwischen der Bank und dem Treuhänder kann jede Ziehung durch den Treuhänder zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Fälligkeit ganz oder teilweise zurückbezahlt werden. Sofern zwischen der Bank und dem Treuhänder nichts anderes vereinbart ist, wird vom Treuhänder mindestens fünf Arbeitstage (Zürich) im Voraus ein Gesuch um vorzeitige Rückzahlung eingereicht.

(c) Wird eine Ziehung an einem Datum fällig, das kein Arbeitstag des Fonds, des Target-Systems und der inländischen Märkte der anderen im SZR-Korb enthaltenen (Nicht-Euro-)Währungen ist, so gilt der nächstfolgende Arbeitstag des Fonds, des Target-Systems und des Inlandmarkts der anderen im SZR-Korb enthaltenen (Nicht-Euro-)Währungen als Rückzahlungstermin.

5. (a) Die Zinsen auf dem ausstehenden Betrag in Bezug auf jede Ziehung werden vom Treuhänder nach einer festgelegten Jahresrate zum Ziehungsdatum und alle sechs Kalendermonate danach errechnet, aus dem Produkt von: (i) Zinsen auf inländischen Instrumenten in jeder Währung, die im SZRKorb enthalten ist, wie dem Treuhänder jährlich von jeder Berichtsstelle gemeldet, zwei LIBOR-Arbeitstage nach Beginn der Zinsperiode, für welche diese Berechnung gilt; oder, sofern dieses Datum kein Arbeitstag des Fonds ist, am letzten vorausgehenden Arbeitstag des Fonds, der auch ein LIBOR-Arbeitstag ist, wie folgt: ­ Entsprechung des Anleiheertrags für halbjährige US-Schatzanweisungen, ­ halbjähriger Anleiheertrag für auf Euro lautende Euro-Staatsanleihen mit mindestens AA-Rating gemäss Veröffentlichung der Europäischen Zentralbank, ­ Entsprechung des Anleiheertrags
für halbjährige chinesische Schatzanweisungen, ­ Entsprechung des Anleiheertrags für halbjährige japanische Schatzanweisungen, ­ halbjähriger zwischenbanklicher Zinssatz im Vereinigten Königreich, und (ii) Prozentanteile dieser Währung in der Bewertung der SZR am betreffenden Arbeitstag, denen dieselben Beträge und Wechselkurse für Währungen zugrunde liegen, wie sie der Fonds zur Errechnung des 8042

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Werts der SZR in US-Dollar am betreffenden Tag verwendet. Der geltende Zinssatz entspricht der Summe der wie oben beschrieben errechneten, auf zwei Dezimalstellen gerundeten Erträge.

(b) Die fälligen Zinsen für jede Ziehung werden täglich aktuell errechnet und werden für alle ausstehenden Ziehungen gemäss diesem Vertrag unmittelbar nach dem 30. Juni und 31. Dezember jedes Jahres gezahlt.

6. (a) Tilgungszahlungen und Zinszahlungen erfolgen in Euro oder in anderen vom Treuhänder und der Bank vereinbarten Mitteln.

(b) Zahlungen in Euro oder anderen Währungen erfolgen auf ein vom Treuhänder und der Bank vereinbartes Konto der Bank. Zahlungen in SZR erfolgen durch Gutschrift auf das SZR-Bestandskonto der Schweiz in der SZRAbteilung.

7. (a) Die Bank ist berechtigt, jederzeit alle Forderungen ganz oder teilweise an ein beliebiges Mitglied des Fonds, an die Zentralbank oder einen anderen durch ein Mitglied bezeichneten «Fiscal Agent» im Sinne von Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens oder an eine sonstige amtliche Stelle zu übertragen, die gemäss Artikel XVII Abschnitt 3 des IWF-Übereinkommens als Inhaber von SZR zugelassen ist.

(b) Der Forderungsempfänger erwirbt alle unter diesem Vertrag festgelegten Rechte der Bank in Bezug auf die Rückzahlung und die Zinsen auf der übertragenen Forderung.

8.

Auf Verlangen der Bank können an sie gerichtete Zahlungsaufforderungen jederzeit vor dem 30. Juni 2024 gemäss den Bestimmungen von Abschnitt III Artikel 4 Buchstaben c und d der PRGT-Urkunde vorübergehend ausgesetzt werden.

9.

Sofern zwischen dem Treuhänder und der Bank nichts anderes vereinbart ist, werden allen Übertragungen, Transaktionen, Tilgungs- und Zinszahlungen jene Wechselkurse zugrunde gelegt, die für die betreffenden Währungen vom Fonds für den zweiten, dem Valutadatum für die Übertragung, Transaktion oder Zahlung vorangegangenen Tag gegenüber den SZR nach Artikel XIX Abschnitt 7 Buchstabe a des IWF-Übereinkommens ermittelt wurden.

10.

Ändert der Fonds die Währungszusammensetzung oder die Währungsanteile des SZR-Korbs, so werden alle Übertragungen, Transaktionen, Tilgungsund Zinszahlungen, die zwei oder mehr IWF-Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, aufgrund des neuen Korbs errechnet. Ändert sich die Währungszusammensetzung des SZR-Korbs, so werden die Berechnungen der Zinsen und die Instrumente nach Artikel 5 Buchstaben a­i durch Rückgriff auf diese Klausel geändert, um i) für jede neue in den SZR-Korb aufgenommene Währung den Zinssatz nach dem gängigen inländischen halbjährigen Instrument für diese Währung, wie es vom Treuhänder nach Absprache mit der Bank verwendet wird, einzubeziehen; ii) für Währungen, die aus dem SZR-Korb entfernt werden, den Verweis auf das betreffende inländische Instrument zu streichen. Diese Veränderung gilt ab dem Inkrafttre8043

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ten der Änderungen der Währungszusammensetzung oder der Währungsanteile des SZR-Korbs.

11.

Alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Fragen werden in gegenseitiger Absprache zwischen der Bank und dem Treuhänder geregelt.

12. (a) Der Vertrag wird in zweifacher Ausfertigung ausgeführt; beide Exemplare gelten als Original und bilden zusammen ein und dieselbe Urkunde.

(b) Der Vertrag tritt am letzten unten angegebenen Datum in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Schweizerische Nationalbank und der Treuhänder diesen Vertrag ausgeführt.

Für die Schweizerische Nationalbank:

Für den Internationalen Währungsfonds als Treuhänder:

Thomas Jordan Präsident des Direktoriums

Christine Lagarde Geschäftsführende Direktorin

Fritz Zurbrügg Vizepräsident des Direktoriums

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Anhang 2

Liste der Länder mit Berechtigung für Kredite aus dem PRGT nach Region (Stand: Mai 2016) Afrika Äthiopien Benin Burkina Faso Burundi Kamerun Cape Verde Zentralafrikanische Republik Tschad Komoros Kongo (Rep.)

DR Kongo Elfenbeinküste Eritrea Gambia Ghana Guinea Guinea-Bissau Kenya Lesotho Liberia Madagaskar Malawi Mali Mozambique Niger Rwanda

São Tomé & Príncipe Senegal Sierra Leone Südsudan Tansania Togo Uganda Sambia Asien-Pazifik Bangladesch Bhutan Kambodscha Kiribati Laos Malediven Marshallinseln Micronesien Myanmar Nepal Papua Neuguinea Samoa Solomoninseln Timor-Leste Tonga Tuvalu Vanuatu

Lateinamerika Dominica Grenada Guyana Haiti Honduras Nicaragua St. Lucia St. Vincent & die Grenadinen Mittlerer Osten Afghanistan Dschibouti Kirgistan Mauretanien Somalien Sudan Tatschikistan Usbekistan Yemen Europa Moldawien

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