11 Bundesgesetz über die Berufsbildung

Entwurf

(Berufsbildungsgesetz, BBG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20022 wird wie folgt geändert: Art. 52 Abs. 3 Bst. d 3

Den Rest seines Beitrags leistet der Bund an: d.

Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a).

Art. 56a

Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen

Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.

1

2

Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.

3

1 2

BBl 2016 3089 SR 412.10

2015-2551

3365

Berufsbildungsgesetz

Art. 56b

BBl 2016

Informationssystem

Das SBFI führt zum Zweck der Kontrolle der Zahlung von Beiträgen nach Artikel 56a und der Erstellung und Auswertung von diesbezüglichen Statistiken ein Informationssystem.

1

2

Das SBFI bearbeitet im Informationssystem folgende Daten: a.

Angaben zur Identifikation von Empfängerinnen und Empfängern der Beiträge nach Artikel 56a Absatz 1;

b.

Angaben zur Identifikation von Absolventinnen und Absolventen von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen nach Artikel 28;

c.

Versichertennummer gemäss Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Personen nach den Buchstaben a und b;

d.

Angaben über den empfangenen Beitrag gemäss Artikel 56a Absatz 1;

e.

Angaben über die absolvierten vorbereitenden Kurse;

f.

Angaben über die absolvierten eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen.

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zu Organisation und Betrieb des Informationssystems und zu Sicherheit, Dauer der Aufbewahrung und Löschung der Daten.

3

Er kann Dritte mit der Führung des Informationssystems und der Bearbeitung der Daten beauftragen.

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Art. 59

Finanzierung und Bundesanteil

Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: 1

3

a.

den Zahlungsrahmen für: 1. die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53, 2. die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen, 3. die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen;

b.

den Verpflichtungskredit für: 1. die Beiträge nach Artikel 54 an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung, 2. die Beiträge nach Artikel 55 an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.

SR 831.10

3366

Berufsbildungsgesetz

BBl 2016

Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Davon entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3367

Berufsbildungsgesetz

3368

BBl 2016