Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2016

Zollgesetz (ZG) Änderung vom 18. März 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. März 20151, beschliesst: I Das Zollgesetz vom 18. März 20052 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Departement» durch die Abkürzung «EFD» und «Zollverwaltung» durch die Abkürzung «EZV» ersetzt.

Art. 1 Bst. c Dieses Gesetz regelt: c.

die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) obliegt;

Art. 11 Abs. 1 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 26 Bst. c Aufgehoben

1 2

BBl 2015 2883 SR 631.0

2014-3115

2103

Zollgesetz

BBl 2016

Art. 42a Abs. 2bis Er ist ermächtigt, völkerrechtliche Verträge, welche nur die gegenseitige Anerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen, selbstständig abzuschliessen.

2bis

Art. 44

Eisenbahn-, Schiffs- und Luftverkehr

Der Bundesrat regelt das Zollveranlagungsverfahren für den Eisenbahn-, den Schiffs- und den Luftverkehr.

1

Die Verkehrsunternehmen müssen der EZV alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die für die Zollprüfung von Bedeutung sein können, zukommen lassen. Auf Verlangen der EZV hat dies in elektronischer Form zu erfolgen.

2

Art. 70 Abs. 2 Bst. d und 4bis 2

Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: d.

Aufgehoben

Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: 4bis

a.

sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder

b.

die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.

Art. 86 Abs. 2 und 3 Sie verzichtet auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf die Einforderung von Leistungen nach Artikel 12 VStrR3 oder erstattet bereits beglichene Leistungen ganz oder teilweise zurück, wenn: 2

3

a.

die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller kein Verschulden trifft; und

b.

die Leistung beziehungsweise die Nichtrückerstattung: 1. die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse unverhältnismässig belasten würde, oder 2. als offensichtlich stossend erscheint.

Gesuche sind wie folgt einzureichen: a.

3

Gesuche nach Absatz 1: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung bei der Stelle, die die Veranlagung vorgenommen hat; bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an; SR 313.0

2104

Zollgesetz

b.

BBl 2016

Gesuche nach Absatz 2: innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung bei der Oberzolldirektion.

Art. 87 Abs. 4­6 Die EZV darf das Pfand nur mit dem Einverständnis der Pfandeigentümerin oder des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, ausser: 4

5

6

a.

das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder

b.

der Pfandwert beträgt höchstens 5000 Franken und die Pfandeigentümerin oder der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.

Der Bundesrat regelt: a.

unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die EZV das Pfand freihändig verkaufen kann;

b.

in welchen Fällen die EZV auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.

Die EZV kann hinterlegte Wertpapiere an der Börse verkaufen.

Art. 91a

Vereidigung

Die EZV bezeichnet das Personal, das polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf und dem die Befugnisse nach den Artikeln 101­105 zustehen.

1

Das nach Absatz 1 bezeichnete Personal wird auf gewissenhafte Pflichterfüllung hin vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.

2

Die Weigerung, den Eid oder das Gelübde zu leisten, kann zu einer ordentlichen Kündigung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20004 führen.

3

Art. 96 Sachüberschrift und Abs. 1 Sicherheitsaufgaben Im Rahmen ihrer zollrechtlichen und nichtzollrechtlichen Aufgaben erfüllt die EZV im Grenzraum auch Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen. Diese Tätigkeiten sind mit jenen der Polizei des Bundes und der Kantone zu koordinieren.

1

Art. 97

Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben

Das EFD kann mit einem Kanton auf dessen Begehren eine Vereinbarung abschliessen, wonach die EZV ermächtigt wird, polizeiliche Aufgaben zu erfüllen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse des Bundes stehen und den Kantonen durch die Gesetzgebung des Bundes übertragen worden sind.

1

4

SR 172.220.1

2105

Zollgesetz

BBl 2016

Die Vereinbarungen regeln insbesondere den Einsatzraum, den Umfang der Aufgaben und die Übernahme der Kosten.

2

Art. 100 Abs. 2 Aufgehoben Art. 104

Vorläufige Sicherstellung, Rückgabe und Einziehung

Die EZV kann Gegenstände und Vermögenswerte vorläufig sicherstellen, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: 1

a.

als Beweismittel gebraucht werden; oder

b.

einzuziehen sind.

Sie übermittelt Gegenstände und Vermögenswerte unverzüglich der zuständigen Behörde. Diese entscheidet über die Anordnung einer Beschlagnahme.

2

Ordnet die zuständige Behörde keine Beschlagnahme an, so gibt die EZV die in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Ist diese oder deren Aufenthaltsort nicht bekannt, so findet Artikel 92 VStrR5 sinngemäss Anwendung.

3

Die EZV kann eine selbstständige Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten nach den Artikeln 69 und 70 des Strafgesetzbuchs6 anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 66 VStrR.

4

Art. 110 Abs. 2bis sowie 3 Einleitungssatz, Bst. c und dbis Die Informationssysteme mit Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, werden in den Artikeln 110a­110f geregelt.

2bis

3

Der Bundesrat regelt: c.

die Übernahme von Daten in ein Informationssystem der EZV aus anderen Informationssystemen des Bundes im Rahmen von Artikel 111 Absatz 1;

dbis. die Beschaffung und die Bekanntgabe der Daten im Rahmen der Artikel 112 und 113; Art. 110a

Informationssystem für Strafsachen

Die EZV betreibt für die Verfolgung und Beurteilung von Straffällen sowie das Behandeln von Amts- und Rechtshilfeersuchen ein Informationssystem.

1

Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, des VStrR7 und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19818, insbesondere: 2

5 6 7 8

SR 313.0 SR 311.0 SR 313.0 SR 351.1

2106

Zollgesetz

BBl 2016

a.

der Feststellung und Verfolgung von Straftaten;

b.

der Gewährung von nationaler und internationaler Rechts- und Amtshilfe;

c.

dem Vollzug der Strafen und Massnahmen sowie Leistungen und Rückerstattungen von Abgaben;

d.

der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollüberwachungen und Zollprüfungen;

e.

der Zusammenfassung, Visualisierung und statistischen Auswertung von Informationen im Zusammenhang mit Zollüberwachung, Zollprüfung, Strafverfahren sowie Rechts- und Amtshilfeverfahren.

Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: 3

a.

Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;

b.

Angaben zur Religionszugehörigkeit sowie Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19929 über den Datenschutz, sofern dies für die Strafverfolgung ausnahmsweise notwendig ist;

c.

Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;

d.

Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;

e.

Angaben über den Verlauf von Strafverfahren sowie von Amts- und Rechtshilfeverfahren;

f.

Angaben über die Erhebung und Sicherung der betroffenen Abgaben, Bussen und Strafen.

Art. 110b

Informationssystem für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen

Die EZV betreibt für die Bewirtschaftung der Resultate von Zollkontrollen ein Informationssystem.

1

2

Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere: a.

der zentralen Verwaltung der Resultate der Zollkontrollen;

b.

der Beschaffung der Datengrundlage für die Risikoanalyse;

c.

der Beschaffung der Datengrundlage für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben der EZV.

Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: 3

9

a.

Angaben zur Identifikation und Kontaktierung einer Person;

b.

Angaben über Resultate der Zollkontrollen;

SR 235.1

2107

Zollgesetz

BBl 2016

c.

Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;

d.

Hinweise über ein allfälliges Strafverfahren aufgrund von Zollkontrollen.

Art. 110c

Informationssystem für die Erstellung von Risikoanalysen

Das Lage- und Analysezentrum der EZV betreibt für das Erstellen von Risikoanalysen ein Informationssystem.

1

2

Das Informationssystem dient dem Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere: a.

der Überwachung des Personen- und Warenverkehrs;

b.

der zielgerichteten Ausgestaltung von Zollkontrollen;

c.

der Auswertung von Informationen aus der Zollüberwachung, der Zollprüfung und den Zollverfahren.

Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: 3

a.

Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person;

b.

Angaben über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren, über die involvierten Firmen und über die verwendeten Beförderungsmittel;

c.

Angaben über die Resultate von Zollüberwachungen und -kontrollen;

d.

Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;

e.

Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.

Die Resultate von Risikoanalysen können auf den Intranetseiten der EZV berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.

4

Art. 110d 1

Informationssystem für die Führungsunterstützung

Die EZV betreibt für die Führungsunterstützung ein Informationssystem.

Das Informationssystem dient der Beschaffung und Bearbeitung aller notwendigen Informationen zur operativen und strategischen Steuerung und Leitung der Einsätze.

2

Im Informationssystem können folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeitet werden: 3

a.

Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte;

b.

Angaben über Ereignisse, welche die Einsatzzentralen bearbeiten;

c.

Angaben über die Ressourcen der EZV und der beteiligten Behörden.

2108

Zollgesetz

Art. 110e

BBl 2016

Informationssystem für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps

Die EZV betreibt für die Dokumentation der Tätigkeit des Grenzwachtkorps und für die Erstellung von Statistiken und Risikoanalysen ein Informationssystem.

1

Im Informationssystem können folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden: 2

a.

Angaben zur Identifikation, Lokalisierung und Kontaktierung einer Person sowie Angaben über die von ihr verwendeten Beförderungsmittel und über mitgeführte Waren, Gegenstände und Vermögenswerte;

b.

Angaben über Feststellungen und Ereignisse im Zusammenhang mit einer Kontrolle;

c.

Angaben über objektive Elemente von Straftaten sowie über vorläufig sichergestellte oder eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte;

d.

Angaben über möglicherweise zu ergreifende oder angeordnete verwaltungsrechtliche Massnahmen;

e.

Angaben über hängige oder abgeschlossene Strafverfahren.

Auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a­c haben die folgenden Personen im Abrufverfahren Zugriff: 3

a.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizei, die zuständig sind für: 1. die Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist, 2. die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;

b.

die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatssekretariates für Migration, die für den Vollzug des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200510 und des Asylgesetzes vom 26. Juni 199811 zuständig sind.

Den für die Bekämpfung der Kriminalität zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Polizeibehörden kann im Rahmen von Vereinbarungen nach Artikel 97 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a­c gewährt werden.

4

Art. 110f

Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte

Die EZV betreibt ein Informationssystem für die Bewirtschaftung von Aufzeichnungen, die gestützt auf Artikel 108 oder 128a erstellt werden.

1

2

Im Informationssystem können insbesondere Daten bearbeitet werden von:

10 11

a.

Personen und Fahrzeugen, die sich im Grenzraum befinden;

b.

Personen, Fahrzeugen und Gegenständen, nach denen gefahndet wird;

SR 142.20 SR 142.31

2109

Zollgesetz

BBl 2016

c.

Personen, die in Räume abgeführt oder dort vorläufig festgenommen worden sind;

d.

Personen, Waren und Gegenstände, die sich in Räumen mit Wertsachen oder in Zollfreilagern befinden;

e.

Personen und Fahrzeugen, die nach Artikel 128a verdeckt observiert werden.

Art. 110g

Schnittstellen

Die Informationssysteme nach den Artikeln 110a­110f können so miteinander sowie mit den weiteren Informationssystemen der EZV verbunden werden, dass die Benutzerinnen und Benutzer im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob eine bestimmte Person oder Organisation in einem Informationssystem verzeichnet ist.

1

Eine Verbindung der Informationssysteme nach den Artikeln 110a­110f mit anderen Informationssystemen der Bundesverwaltung, auf die die EZV Zugriff hat, ist nur zulässig, sofern die Gesetzgebung über die letztgenannten Informationssysteme dies vorsieht.

2

Art. 110h

Auswertungsplattformen

Für die Informationssysteme der EZV können Auswertungsplattformen errichtet werden. Eine Auswertungsplattform besteht aus einer Grobauswertungsplattform und aus einer Feinauswertungsplattform.

1

Die Grobauswertungsplattform dient der Aufbereitung, Auswertung und Aufbewahrung der Daten.

2

Die Feinauswertungsplattform beinhaltet technische Spezialwerkzeuge, wie Analyse- und Visualisierungshilfen, sowie Filter. Sie dient der detaillierten Auswertung der Daten.

3

Art. 116 Abs. 3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 128a

Observation

Die EZV kann im Rahmen ihrer Strafverfolgungskompetenz anordnen, dass Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet werden und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen gemacht werden können, wenn: 1

a.

aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; und

b.

die Untersuchung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.

Hat eine nach Absatz 1 angeordnete Massnahme 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Oberzolldirektion.

2

2110

Zollgesetz

BBl 2016

Die EZV teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Observation mit.

3

4

Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn: a.

die Erkenntnisse der Observation nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und

b.

der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.

Art. 132 Abs. 7 Aufgehoben Art. 132a

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2016

Das Personal nach Artikel 91a, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. März 2016 bereits angestellt ist, wird innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Änderung vereidigt. Statt des Eids kann das Gelübde abgelegt werden.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2016

Nationalrat, 18. März 2016

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. März 201612 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2016

12

BBl 2016 2103

2111

Zollgesetz

BBl 2016

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198613 Ingress gestützt auf die Artikel 101 und 133 der Bundesverfassung14, Art. 1 Abs. 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.

1

Art. 2

Zollbemessung

Waren, für deren Veranlagung keine andere Bemessungsgrundlage festgesetzt ist, sind nach dem Bruttogewicht zu veranlagen.

1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Gewährleistung der Bruttoveranlagung sowie zur Vermeidung von Missbräuchen und Unbilligkeiten, die sich aus dieser Veranlagungsart ergeben können.

2

Ist der Zollansatz auf je 100 kg festgelegt, so wird das für die Veranlagung massgebende Gewicht jeweils auf die nächsten 100 g aufgerundet.

3

2. Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 199615 Ingress gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung 16, Art. 9 Abs. 1 Bst. a 1

Steuerpflichtig sind: a.

13 14 15 16

für die eingeführten Automobile: die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner;

SR 632.10 SR 101 SR 641.51 SR 101

2112

Zollgesetz

BBl 2016

Art. 12 Abs. 1 Bst. b und e 1

Von der Steuer befreit sind: b.

die Einfuhr von Automobilen, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Bezahlung der Zollabgaben aufgehoben wird;

e.

die Einfuhr und die Lieferung von Automobilen, die nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199717 der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.

Art. 23 Abs. 1 1

Die Steuerforderung entsteht zur gleichen Zeit wie die Zollschuld.

Art. 33 Abs. 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen seit Ausstellen der Veranlagungsverfügung Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.

1

3. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199618 Ingress gestützt auf Artikel 86 und 131 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2 der Bundesverfassung19, Art. 35 Abs. 1 1

Gegen Verfügungen der Zollstellen kann Beschwerde erhoben werden: a.

über die definitive Veranlagung bei der Einfuhr und der Ausfuhr: innerhalb von 60 Tagen bei der Zollkreisdirektion;

b.

in anderen Fällen: innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion.

4. Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195820 Art. 16 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Artikel 100 Ziffer 4 dritter Satz gemildert wurde.

3

17 18 19 20

SR 641.81 SR 641.61 SR 101 SR 741.01

2113

Zollgesetz

BBl 2016

Art. 100 Ziff. 4 4. Missachtet der Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs auf dringlichen oder taktisch notwendigen Dienstfahrten Verkehrsregeln oder besondere Anordnungen für den Verkehr, so macht er sich nicht strafbar, wenn er alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Auf dringlichen Dienstfahrten ist die Missachtung nur dann nicht strafbar, wenn der Führer zudem die erforderlichen Warnsignale abgibt; die Abgabe der Warnsignale ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe entgegensteht. Hat der Führer nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den Umständen erforderlich war, oder hat er auf dringlichen Dienstfahrten nicht die erforderlichen Warnsignale abgegeben, so kann die Strafe gemildert werden.

2114