Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle

Entwurf

(Finanzkontrollgesetz, FKG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20161, beschliesst: I Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19672 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3, Art. 1 Abs. 2 dritter Satz und 2bis ... Sie kann die Übernahme von Sonderaufträgen ablehnen, wenn diese die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit ihrer künftigen Prüftätigkeit oder die Abwicklung des Revisionsprogrammes gefährden.

2

Die Annahme oder die Ablehnung von Sonderaufträgen erfolgen im Schriftverkehr mit der auftragserteilenden Stelle. Bei einer Ablehnung sind die Gründe anzugeben.

2bis

Art. 2 Abs. 2 dritter Satz ... Der Bundesrat kann nach Konsultation der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte den Direktor oder die Direktorin bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen. ...

2

Art. 4 zweiter Satz ... Er informiert fünf Arbeitstage im Voraus den Vorsteher des Departementes, in dessen Zuständigkeitsbereich die Sache fällt.

1 2 3

BBl 2016 7117 SR 614.0 SR 101

2016-1412

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Finanzkontrollgesetz

Art. 11

BBl 2016

Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung

Die Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung sind für die Finanzaufsicht in ihrem Bereich zuständig. Sie sind administrativ direkt der Leitung des Departements oder des Amts, dem sie zugeordnet sind, unterstellt, jedoch in der Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben selbstständig und unabhängig. Ihre Geschäftsordnungen unterliegen der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann dem Bundesrat Anträge zur Schaffung von Stellen für interne Revision unterbreiten.

1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle beurteilt periodisch die Wirksamkeit der Stellen für interne Revision und sorgt für die Koordination. Sie kann fachliche Prüfhilfen, insbesondere bezüglich der Arbeits- und Vorgehensweise, herausgeben.

Sie kann für die Prüfung der Staatsrechnung Weisungen über die Mitwirkung der Stellen für interne Revision erlassen. Diese Stellen bringen ihr die jährlichen Revisionsprogramme sowie alle Prüfberichte zur Kenntnis.

2

Die Stellen für interne Revision legen der Departements- oder Amtsleitung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich einen Bericht vor, in dem sie informieren über: 3

a.

den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit;

b.

wichtige Feststellungen und Beurteilungen; und

c.

den Stand der Umsetzung der wesentlichen Empfehlungen und, soweit wesentliche Empfehlungen nicht umgesetzt wurden, die Gründe dafür.

Stellen die Stellen für interne Revision Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung oder besondere Vorkommnisse fest, so unterrichten sie unverzüglich die Departements- oder Amtsleitung und die Eidgenössische Finanzkontrolle darüber.

4

Die Eidgenössische Finanzkontrolle fördert die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Stellen für interne Revision in der zentralen Bundesverwaltung.

5

Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz ... Gleichzeitig stellt sie dem jeweiligen Departementsvorsteher den vollständigen Prüfbericht zu.

1

Art. 13 Abs. 2­4 Stellt sie Mängel in der Organisation, Verwaltungsführung oder Aufgabenerfüllung fest, so teilt sie dies den betroffenen Querschnittsämtern und -organen mit. Sie bringt ihre Feststellungen je nach Problembereich insbesondere der Eidgenössischen Finanzverwaltung, dem Eidgenössischen Personalamt, dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation, dem Informatiksteuerungsorgan Bund (ISB), dem Bundesamt für Bauten und Logistik, der Bundeskanzlei oder dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Kenntnis.

2

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Finanzkontrollgesetz

BBl 2016

Stellt sie Lücken oder Mängel in der Gesetzgebung fest, so informiert sie das Bundesamt für Justiz.

3

Die in der Sache betroffenen Verwaltungseinheiten erstatten der Eidgenössischen Finanzkontrolle Bericht über die von ihnen getroffenen Massnahmen.

4

Art. 14 Abs. 1 dritter Satz, 2, 2bis, 3 erster Satz, 3bis und 4 ... Gleichzeitig mit der Berichterstattung an die Finanzdelegation bringt sie den Geschäftsprüfungskommissionen beziehungsweise der Geschäftsprüfungsdelegation die von ihr festgestellten wesentlichen Mängel in der Geschäftsführung zur Kenntnis und informiert darüber den zuständigen Departementsvorsteher. ...

1

Nachdem die Finanzdelegation einen Prüfbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle behandelt hat, kann diese ihren Bericht zusammen mit der Stellungnahme der geprüften Stelle veröffentlichen.

2

Die geprüften Stellen teilen der Eidgenössischen Finanzkontrolle jährlich sowie unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfristen mit, wie weit die Empfehlungen umgesetzt sind, die die Eidgenössische Finanzkontrolle der höchsten Wichtigkeitsstufe zugeordnet hat.

2bis

Die Eidgenössische Finanzkontrolle erstattet der Finanzdelegation und dem Bundesrat jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über Umsetzungspendenzen und die Gründe dafür informiert. ...

3

Stellt die Eidgenössische Finanzkontrolle fest, dass Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe nicht innert Frist umgesetzt werden, so unterrichtet sie den Departementsvorsteher oder, wenn die Empfehlungen an das Departement gerichtet sind, den Bundesrat. Die Meldung erfolgt bereits vor Ablauf der Frist, wenn absehbar ist, dass die Empfehlungen nicht fristgerecht umgesetzt werden können. Im Folgenden ist der betroffene Departementsvorsteher zuständig für die Mitteilungen an die Eidgenössische Finanzkontrolle zum Stand der Umsetzung.

3bis

Der Bundesrat überwacht, gestützt auf die in den Jahresberichten der Eidgenössischen Finanzkontrolle aufgeführten Umsetzungspendenzen, die Beseitigung der entsprechenden Beanstandungen bezüglich Ordnungs- und Rechtmässigkeit und die Umsetzung der Anträge im Bereich der Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

4

Art. 15 Abs. 3 erster und zweiter Satz Betrifft nur den italienischen Text.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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