941

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Erstellung eines Strassendammes über den Zürichsee bei Rappersweil.

(Vom 18. Dezember 1874.)

Tit. !

Durch Bundesbeschluß vom 2. August 1873 (Art. 9), betreffend die Erstellung eines Straßendammes über den Zürichsee bei Rappersweil, ist dem Kanton St. Gallen für die Einreichung der erforderlichen technischen und finanziellen Ausweise über die Sicherung der Ausführung dieses Unternehmens eine Frist bis 30. Juni 1874 eingeräumt worden, welche Frist dann auf Ansuchen der genannten Regierung durch Bundesbeschluß vom 29. Januar 1874 bis Ende Dezember dieses Jahres verlängert wurde.

Mit Zuschrift vom 10. dies stellt nun die Regierung von St. (lallen das Ansuchen, es möchten mit Rüksicht auf die obwaltenden, im Schreiben selbst einläßlicher dargestellten Verhältnisse die diesfälligen Fristen, nämlich diejenige für die Vorlage der angeführten Ausweise und die Vollendungsfrist, erstere bis 31. Dezember 1875 und leztere bis Ende 1877 verlängert werden.

042

Die Gründe, welche die Regierung zur Unterstüzung dieses Gesuches anbringt, sind, kurz gefaßt, folgende: Was zunächst die technischen Vorlagen für fragliche Baute anbetreffe, so seien dieselben zwar, nach dem ursprünglich adoptirten System der Verbindung eines Dammes mit mehreren BrUken und Einschaltung einer Drehbrüke (zur Ermöglichung ungehinderter Schifffahrt) ausgearbeitet, nahezu vollendet, so daß sie noch rechtzeitig vorgelegt werden könnten. Nun sei aber im Laufe des lezten Sommers neben diesem System ein anderes Projekt aufgetaucht, nach welchem der Damm ganz weggelassen und das System der eisernen Jochbrüken für die ganze Streite zwischen Rappersweil und Hürden zur Anwendung zu kommen hätte.

Da nun die Wahl zwischen den beiden Systemen noch nicht abgeschlossen sei, sondern noch immer den Gegenstand eingehender Studien bilde, so könnten die im Laufe dieses Monats fertig werdenden Detailpläne noch keineswegs als d e f i n i t i v acceptirtes Projekt vorgelegt werden.

Ein anderes wichtiges Moment in der vorliegenden Angelegenheit bilde die finanzielle Seite derselben. Wohl sei die Gemeinde Rappersweil bereit, für den Rest der zu garantirenden Baukosten einzustehen. Sie sei jedoch zur Zeit noch immer in Unterhandlung mit der Gesellschaft für Erstellung der Zürichsee-Gotthard-Bahn über die Frage der gleichzeitigen Ausführung des Straßen- und Eisenbahndammes. Von dem Resultate dieser Unterhandlungen, beziehungsweise von der Leistung der von der genannten Gesellschaft bis 3t. Dezember 1875 beizubringenden Finanzausweises hange daher selbstverständlich auch die Erledigung der Frage betreffend die von der Gemeinde Rappersweil zu übernehmende Garantie des Baukostenrestes ab. Es erscheine somit ganz der Billigkeit angemessen, daß der Gemeinde für die Vorlage aller Ausweise diejenige Frist eingeräumt werde, welche sie unter den obwaltenden Verhältnissen haben sollte.

Nach der von der Regierung von St. Gallen vorgebrachten Darstellung der sachlichen Verhältnisse halten wir das von ihr gestellte Fristverlängerungsgesuch als vollständig begründet. Auch sind wir der Ansicht, daß der Bund seinerseits keinerlei Veranlaßung habe, um die Gewährung desselben zu beanstanden.

Wir beantragen daher, dem gestellten Gesuche zu entsprechen ·und empfehlen ihnen demgemäß nachstehenden Beschlußentwurf

943

zur Genehmigung, wobei wir den Anlaß benuzen, Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. Dezember 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft, Sehiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Erstellung eines Strassendammes über den Zürichsee bei Rappersweil.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht l} eines von der Regierung des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 10. Christmonat 1874 gestellten Gesuches um Bewilligung einer Fristverlängerung in Sachen des Unternehmens der Seedammbaute bei Rappersweil;

944

2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1874, beschließt: 1. Die im Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 2. August 1873, betreffend die Erstellung eines Straßendammes über den Zürichsee bei Rappersweil festgesezte, durch Bundesbeschluß vom 29. Januar 1874 bis 3l. Christmonat 1874 verlängerte Frist für die Sicherung der Ausführung dieses Unternehmens wird bis 31. Dezember 1875 und die Frist für die Vollendung desselben bis 31. Dezember 1877 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

945

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Nachtragskredite für das Jahr 1874.

(Vom 19. Dezember 1874.)

Tit. !

Wir haben die Ehre, Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr vorzulegen :

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltungskosten.

A. N a t i o n a I r a th

Fr. 64,000

Der Kredit von Fr. 120,000 ist bereits um überschritten; die Ausgaben für die Sizungen des Nationalrathes bis Weihnachten werden eine Summe von circa erfordern, so daß wir um die Bewilligung eines Nachtragskredits von .

einkommen müssen.

Bundesblatt, Jahrg. XXVI. Bd. III.

.

Fr.

30,000

,,

34,000

. Fr. 64,000 64

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Erstellung eines Strassendammes über den Zürichsee bei Rappersweil. (Vom 18. Dezember 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1874

Date Data Seite

941-945

Page Pagina Ref. No

10 008 448

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.