1 Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2017­2020

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 59 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 2 (BBG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20163, beschliesst:

Art. 1 Es wird ein Zahlungsrahmen von 3289,0 Millionen Franken für die Jahre 2017­ 2020 bewilligt für: 1

a.

Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 52 Absatz 2 BBG;

b.

Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c BBG an die Durchführung der eidgenössischen Berufsprüfungen und der eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen;

c.

Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe d BBG an Absolvierende von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten.

Bis höchsten 0,5 Prozent des jeweiligen Voranschlagskredits können für Beiträge an den Vollzug nach Artikel 56a BBG verwendet werden.

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SR 101 SR 412.10 BBl 2016 3089

2015-2541

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Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren 2017­2020. BB

BBl 2016

Art. 2 Es wird ein Verpflichtungskredit von 192,5 Millionen Franken für die Jahre 2017­ 2020 bewilligt für: 1

a.

Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstaben a BBG für Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung;

b.

Beiträge nach Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b BBG für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse.

Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen werden.

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Art. 3 Es wird ein Zahlungsrahmen von 150,8 Millionen Franken bewilligt für die Jahre 2017­2020 zur Deckung des Finanzbedarfs des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung nach Artikel 48 BBG in den Jahren 2017­2020.

Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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