Referendum gegen das Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Nichtzustandekommen Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung 1, auf die Artikel 59a-66 und 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR), auf die Artikel 5, 25, 29, 30 und 36 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (VwVG), und auf die Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b, 89 Absatz 3, 90, 95 und 100 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 20054 über das Bundesgericht (BGG), sowie auf den Bericht der Sektion Politische Rechte der Bundeskanzlei über die Prüfung der Unterschriftenlisten für das am 7. Juli 2016 eingereichte Referendum gegen das Bundesgesetz vom 18. März 20165 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), verfügt:

1 2 3 4

5

1.

Das Referendum gegen das Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ist nicht zustande gekommen, da es die von Artikel 141 Absatz 1 der Bundesverfassung verlangten 50 000 gültigen Unterschriften nicht auf sich vereinigt hat.

2.

Von insgesamt 41 458 eingereichten Unterschriften sind 41 335 gültig.

3.

Diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 80 Abs. 2 BPR und Art. 100 Abs. 1 BGG).

SR 101 SR 161.1 SR 172.021 SR 173.110 BBl 2016 1991

2016-2127

6791

BBl 2016

4.

Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung samt Begründung an: ­ Referendum Stop BÜPF, Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich ­ Stop BÜPF, Freiheitliches Komitee gegen den Überwachungsstaat, Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich

11. August 2016

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6792

BBl 2016

Begründung a.

Die amtliche Veröffentlichung des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) erfolgte im Bundesblatt vom 29. März 2016 (Seite 1991 ff.). Die verfassungsmässige Referendumsfrist von 100 Tagen (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV) lief somit im Zeitraum vom 29. März 2016 bis zum 7. Juli 2016.

b.

Diverse Organisationen lancierten unter den Namen «Referendum Stop BÜPF» und «Stop BÜPF, Freiheitliches Komitee gegen den Überwachungsstaat» das Referendum gegen das Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF).

c.

Am 7. Juli 2016 reichten die referendumsführenden Organisationen der Bundeskanzlei um 15.30 Uhr nach eigenen Angaben ungefähr 45 000 stimmrechtsbescheinigte Unterschriften ein. Die referendumsführenden Organisationen reichten nach eigenen Angaben zusätzlich ungefähr 10 000 Unterschriften ein, die als nicht stimmrechtsbescheinigt deklariert waren.

Die als bescheinigt und nicht bescheinigt deklarierten Unterschriftenlisten wurden in gesonderten Schachteln eingereicht.

d.

Im weiteren Verlauf des Nachmittages und Abends des 7. Juli 2016 reichten Vertreter der referendumsführenden Organisationen nach eigenen Angaben weitere 153 stimmrechtsbescheinigte Unterschriften bei der Bundeskanzlei ein.

e.

Die bei der Einreichung als nicht stimmrechtsbescheinigt deklarierten Unterschriftenlisten wurden bei der Auszählung durch die Bundeskanzlei nicht berücksichtigt. Die betreffenden Unterschriftenlisten wurden jedoch auf die fehlende Bescheinigung hin überprüft.

f.

Die Auszählung der als stimmrechtsbescheinigt deklarierten Unterschriftenlisten durch die Bundeskanzlei ergab folgendes Ergebnis: Gegen das Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) wurden 41 335 gültige Unterschriften eingereicht. 123 Unterschriften sind ungültig (vgl. Tabelle auf Folgeseite). Infolgedessen ist das verfassungsmässige Quorum von 50 000 Stimmberechtigten (Art. 141 Abs. 1 BV) verfehlt worden.

g.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2016 eröffnete die Bundeskanzlei den Referendumskomitees «Referendum Stop BÜPF» und «Stop BÜPF, Freiheitliches Komitee gegen den Überwachungsstaat» daher den Entwurf einer Feststellungsverfügung über das Nichtzustandekommen des Referendums zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs und setzte ihnen dafür eine Frist bis zum 3. August 2016.

h.

Bis zum Ablauf der Frist sind keine Stellungnahmen bei der Bundeskanzlei eingegangen.

6793

BBl 2016

Referendum gegen das Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) Unterschriften nach Kantonen Kanton

Unterschriften gültige

ungültige

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura

14 485 6 655 2 036 136 438 50 101 72 419 595 1 036 2 028 1 402 417 284 25 1 521 570 2 372 780 174 4 225 337 575 502 100

50 3 0 0 4 0 0 0 1 1 0 0 53 0 0 0 4 0 1 0 2 3 0 0 1 0

Schweiz

41 335

123

6794