Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft Änderung vom 28. September 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 6. Dezember 2012, vom 23. April 2013, vom 12. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 30. Januar 2015, vom 18. August 2015 und vom 19. Januar 20161 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Kantone Basel-Stadt und BaselLandschaft.

1

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes, die in den folgenden Bereichen tätig sind: Garten-, Landschafts-, Spiel- und Sportplatzbau sowie Gartenunterhalt, Friedhofunterhalt und Baumpflege.

2

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die übrigen Betriebe und Betriebsteile des Gärtnergewerbes. Als übrige Betriebe gelten die Endverkaufsgärtnereien (Topfpflanzen- und Schnittblumenbetriebe), Gartencenter, Baumschulen (ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen), Stauden- und Kleingehölzgärtnereien.

3

Sofern die übrigen Betriebe auch die unten aufgeführten Tätigkeiten ausüben, die normalerweise von den Betrieben nach Absatz 2 ausgeführt werden, sind dennoch die GAV-Bestimmungen für die übrigen Betriebe anzuwenden:

1

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Grabunterhalt

­

sämtliche gärtnerischen Tätigkeiten innerhalb von Gebäuden

BBl 2012 9751, 2013 3135, 8307, 2014 1601, 2015 1731, 6843, 2016 1053

2016-2505

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. BRB

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Pflanzungen und deren Unterhalt in mobilen Töpfen

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Pflanzentransporte

BBl 2016

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmenden, die in den obgenannten Betrieben (Absätze 2 und 3) arbeiten. Ausgenommen sind: Firmeninhaber, Geschäftsleitungsmitglieder, Bauführer, Kaufmännisches Personal, Reinigungspersonal, Personal in der Planung sowie Personal, welches für den Unterhalt und die Reparatur der Betriebseinrichtung zuständig ist.

4

Für die Lernenden gelten folgende Artikel: Artikel 26 (Arbeitszeit), Artikel 27 (Einhaltung der Arbeitszeit), Artikel 40 (Dreizehnter Monatslohn) und Artikel 43 (Spesen bei auswärtiger Arbeit).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

5

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 6. Dezember 2012, vom 23. April 2013, vom 12. September 2013, vom 23. Januar 2014, vom 30. Januar 2015, vom 18. August 2015 und vom 19. Januar 2016 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 17

Vollzugskostenbeitrag

17.1

Alle ... unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlen einen ...

Vollzugskostenbeitrag. Dieser wird erhoben zur Deckung der Kosten für den Vollzug des GAV sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung und der Arbeitssicherheit.

17.2

Der Beitrag der Arbeitnehmer beträgt 15 Franken pro Monat. Der Abzug erfolgt monatlich direkt vom Nettolohn des Arbeitnehmers und ist in der Lohnabrechnung sichtbar aufzuführen. Lernende sind von der Beitragszahlung ausgenommen. (...)

2 3

SR 823.30 EntsV, SR 823.201

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. BRB

BBl 2016

17.3

Der Beitrag der Arbeitgeber beträgt 20 Franken pro Monat und Arbeitnehmer. (...) Dieser Beitrag sowie die von den Arbeitnehmern bezahlten Beiträge werden periodisch durch die Geschäftsstelle der PRK in Rechnung gestellt und sind an diese zu überweisen.

17.4

Der Arbeitgeber bestätigt dem Arbeitnehmer schriftlich die Höhe bzw. das Total der abgezogenen (...) Vollzugskostenbeiträge.

17.5

Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Parifonds für nicht oder fehlerhaft abgezogene (...) Vollzugskostenbeiträge.

17.7

Ein allfälliger Überschuss der (...) Vollzugskostenbeiträge darf auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlichkeit dieses GAV nur für die Weiterbildungsinstitutionen der vertragsschliessenden Parteien sowie für soziale Zwecke verwendet werden.

17.10 Zur Erhebung der (...) Vollzugskostenbeiträge hat jeder Arbeitgeber der PRK eine Liste aller im vergangenen Jahr (...) unterstellten Arbeitnehmer bis spätestens 28. Februar des Folgejahres einzureichen. Diese Liste wird vom Arbeitgeber online erfasst und hat folgende Angaben zu enthalten: Name, Vorname, Jahrgang, Beschäftigungsmonate, AHV-Nummer, unterjährige Ein- und Austritte sowie die AHV-Jahresgesamtlohnsumme aller (...) unterstellten Arbeitnehmer.

17.11 Erfolgen die Angaben zur Erhebung der (...) Vollzugskostenbeiträge gemäss Artikel 17.10 nicht fristgerecht, setzt die PRK die geschuldeten Beiträge fest. Dabei ist die PRK befugt, für ihren Entscheid eine Prüfung der Verhältnisse vor Ort vorzunehmen. Sollte eine genaue Festsetzung der geschuldeten Beiträge aufgrund der eingegebenen Daten nicht möglich sein, kann die PRK diese nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Die dabei entstehenden Kosten können dem säumigen Arbeitgeber auferlegt werden.

Art. 19

Kautionspflicht

19.17 Leistet ein Arbeitgeber die Kaution nicht, so stellt dies einen (...) Verstoss gegen den GAV dar, welcher mit einer Konventionalstrafe geahndet wird.

Die Höhe der Konventionalstrafe ist wie folgt anzusetzen: 1. Verstoss gegen die Kautionspflicht: maximal 4 000 Franken 2. Verstoss gegen die Kautionspflicht: maximal 8 000 Franken ab 3. Verstoss gegen die Kautionspflicht: maximal 12 000 Franken Art. 21 21.5

Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers Haftpflicht a) Der Arbeitnehmer haftet für allen Schaden, den er absichtlich, fahrlässig oder grob fahrlässig verursacht. Er ist verpflichtet, einen Schaden sofort zu melden.

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Art. 23 23.1

Art. 26 26.6

Art. 29 29.2

Art. 31 a) 31.1

Art. 37 37.3

Art. 43

BBl 2016

Schwarzarbeit Es ist den Arbeitnehmenden des Gärtnergewerbes während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gestattet, in ihrer Freizeit und während der Ferien Berufsarbeit für Dritte auszuführen.

Arbeitszeit Die Arbeitszeit beginnt und endet normalerweise am Geschäftsdomizil.

Beginnt oder endet die Arbeitszeit auf der Baustelle, gilt die Reisezeit dorthin in dem Umfang als Arbeitszeit, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort zum Geschäftsdomizil übersteigt.

Überstundenarbeit Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen bzw. zur Kompensation von Arbeitsausfällen können Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die wöchentliche Maximalarbeitszeit von 50 Stunden bei den Gartenbaubetrieben und 55 Stunden bei den übrigen Betrieben nur in den in Artikel 9 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Fällen überschritten werden darf.

Ferienkürzung, Ferienzeitpunkt, Ferienlohn Ferienkürzung Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.

Stunden-, Monats- und Jahreslohn Der Bruttostundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatslohnes durch die im GAV vereinbarte monatliche Arbeitszeit von 182 Stunden für die Gartenbaubetriebe bzw. 186.3 Stunden für die übrigen Betriebe, zuzüglich Ferien- und Feiertagszuschläge.

Spesen bei auswärtiger Arbeit

43.1

Grundsatz: Entstehen durch auswärtige Arbeit dem Arbeitnehmer Kosten für Verpflegung und angemessene Unterkunft, so werden diese Kosten vom Arbeitgeber vergütet.

43.2

Die Arbeitgeber haben ein Spesenreglement für das Personal zu erstellen.

Durch schriftliche Abrede kann eine Pauschale für die Auslagen vereinbart werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. BRB

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Die Minimalansätze, ohne Kumulationsmöglichkeiten, sind: ­

Mittagsentschädigung

­

Alle Arbeitnehmer ab 10 km Wegstrecke ab Betrieb: 16 Franken. Alternativ kann eine Pauschalentschädigung von mindestens 200 Franken pro Monat vereinbart werden, unabhängig vom Arbeitsort.

­

Abendessen

­

Arbeitnehmer, welche einen Arbeitseinsatz nach 19.00 Uhr oder bei auswärtiger Übernachtung zu leisten haben, haben Anspruch auf eine Entschädigung von 16 Franken.

43.3

Jeder Arbeitnehmer ist berechtigt, auf Kosten des Arbeitgebers jedes dritte Wochenende an seinen offiziellen Wohnsitz zu fahren. Reisezeit und Fahrkarte werden vergütet. Für besondere Verhältnisse (Orte mit hohen Pensionspreisen, Kurorte usw.) bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Art. 47 47.1

Art. 58

Versicherungspflicht bei Verhinderung durch Krankheit und Schwangerschaft Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer für ein Krankentaggeld von 80% des wegen Krankheit und Schwangerschaft ausfallenden, der normalen vertraglichen Arbeitszeit entsprechenden Lohnes bei einer Krankenversicherung kollektiv zu versichern. Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig getragen. Der Arbeitnehmer beteiligt sich maximal zur Hälfte an der Prämie, die der Arbeitgeber gemäss Versicherungsvertrag effektiv zu entrichten hat. Der Anspruch auf Krankentaggeld beginnt nach Ablauf von zwei Wartetagen.

Der Arbeitnehmer hat für die ersten zwei Wartetage keinen Lohnanspruch, ab dem dritten hingegen einen solchen von 80%.

Kündigung während der Probezeit

58.1

Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

58.2

Der erste Monat der Anstellung gilt als Probezeit. Sie kann durch schriftliche Abrede auf höchstens drei Monate verlängert werden.

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BBl 2016

Anhang 2

Feriendauer In Anwendung von Artikel 30 gilt für die unterstellten Arbeitnehmer der Gartenund Landschaftsbaubetriebe folgende Feriendauer: Ferienguthaben

2017

2018

bis zum vollendeten 20. Altersjahr

27 Tage

28 Tage

21.­45. Altersjahr

22 Tage

23 Tage

46.­55. Altersjahr

27 Tage

28 Tage

56.­65. Altersjahr

30 Tage

30 Tage

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

28. September 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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