Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

14. April 2016

Swiss Life AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 reichte die Swiss Life AG im Bereich der Lebensversicherung für die berufliche Vorsorge eine Änderung ihres Kollektivtarifs ein.

Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Swiss Life AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der Risikotarifierung (Tod und Invalidität) sowie der Kostentarifierung.

In der Risikotarifierung wird der technische Zinssatz (von 1,75 Prozent auf 1 Prozent), die biometrischen Rechnungsgrundlagen sowie die Erfahrungstarifierung (Prämienabstufungen in Abhängigkeit vom Schadenverlauf) angepasst.

In der Kostentarifierung erfolgen Änderungen der Kostensätze beim Produkt SL Business Protect und beim Mahngebührentarif.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 14. April 2016 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2017 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des 2016-3277

8801

BBl 2016

Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

13. Dezember 2016

8802

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA