Bundesbeschluss zum Rüstungsprogramm 2016

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20162, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Der Beschaffung von Rüstungsmaterial nach der Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 2016 über den Zahlungsrahmen der Armee 2017­2020, das Rüstungsprogramm 2016 und das Immobilienprogramm VBS 2016 wird zugestimmt.

Art. 2

Der Ausgabenbremse unterstellter Gesamtkredit

Für die im Anhang verzeichneten Vorhaben wird ein Gesamtkredit von 1341 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredits Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite insgesamt je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

1 2

SR 101 BBl 2016 1573

2015-2911

1637

Rüstungsprogramm 2016. BB

BBl 2016

Anhang (Art. 2)

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Verpflichtungskredite, nach Fähigkeitsbereichen, in Mio. Fr.

Einzeln spezifizierte Verpflichtungskredite

1241

Nachrichtenbeschaffung

140

­ Luftraumüberwachungssystem Florako, Werterhalt Flores

91

­ Patrouillenboot 16

49

Wirksamkeit im Einsatz

787

­ 12 cm-Mörser 16

404

­ Schultergestützte Mehrzweckwaffen

256

­ Kampfflugzeuge F/A-18, Ersatzmaterial

127

Mobilität ­ Lastwagen und Anhänger Rahmenkredit Gesamtkredit Rüstungsprogramm 2016

1638

314 314 100 1341