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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzessionen für eine Zürichsee-Gotthardbahn.

(Vom 20. Mai 1874.)

Tit.!

Ursprünglich als zwei Sektionen einer Linie, gemäß späterer Eingabe als Gegenstand von zwei verschiedenen Konzessionen, begreift das Unternehmen der Zürichsee-Gotthardbahn eine Eisenbahn einerseits von Rapperswyl nach Brunnen, anderseits von Brunnen nach Rothkreuz. in siel).

: Als östlichste Zufahrtsstraße zur Gotthardbahn nimmt die erst ere L i n i e ihren Anfang auf dem Gebiet des Kantons St. Gallen, in der Stadt Rapperswyl, wo sie an die im Betrieb befindliche Linie der Vereinigten Schweizerbahnen (Weesen-Rapperswyl-Wallisellen) und in Zukunft an die rechtsufrige Zürichseebahn und mittelbar an die Tößthalbahn, an die Linie Effretikon-Wetzikon (-Hinweil) und eine anfällige Verlängerung der Toggenburgerbahn anschliessen wird. Den Zürichsee mittelst eines zirka 975 Meter langen Dammes (wahrscheinlich kombinirt mit dem Straßendamm, an welchen Sie unterm 2. August 1873 einen Bundesbeitrag von Fr. 100,000 beschlossen haben) überschreitend, betritt sie bei Hürden den Kanton Schwyz. In Pfäffikon mündet sie in die linksufrige Zürichseebahn (Zürich-Ziegelbrücke) ein, erreicht mit Steigungen von 20 -- 30o/oo,

931 zwei weitern Schleifen die nöthige Entwiklung suchend, über ollerau und Feusisberg die Station Biberbrücke und damit den schluß an die Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln. Hinter der ation Biberbrücke legt sich die Bahn auf das Gebiet des Kantons g, sich hart an der Grenze und am Biberbache hinziehend. Dann :gt sie für eine kurze Streke, bis über die Station Rothenthurm laus, wieder in den Kanton Schwyz ein, durchsezt den Morgartenrg in einem 1390 Meter langen Tunnel, bei dessen Ausgang sie ermals, i n einer Länge v o n zirka l 1 / 2 Kilometern, i n d e n ; den Verkehr der allenfalls bis dahin verlängerten Schmalspurhn Muri-Affoltern-Aegeri aufnimmt, fällt die Bahn weiter, am Abng des Hakens sich haltend, mit 2530o/ooo gegen Schwyz ab d erreicht mit gleichem Gefäll über Ingenbohl die Endstation unnen, wo sie sowohl an die Gotthardbahn als an die eigene aie Brunnen-Rothkreuz anschließt.

Die Linie hat eine Länge von 47,82 Kilometern. Die Gesammtmme des Steigens und Fallens beträgt 985 Meter, die mittlere eigung demnach 20,59 o/oo. Der Höhenunterschied zwischen dem ahnhof Rapperswyl und der Station Rothenthur ist 504,33 Meter, rischen lezterer und dem Bahnhof Brunnen 475,20 Meter. Die eigungsVerhältnisse sind folgende : 6,30 Kilometer liegen horizontal, 6,06 ,, haben Steigungen unter 15o/oo, 4,24 ., ,, ,, von 15 bis (excl.) 20 o/oo, 1,27 ; ,, .,, ,, 20 ,, ,, 25o/oo, 6,45 -, ,, * 25 ,, ,, 30 o/oo, .3,50

,,

.

,,

,,

,,

300/00.

Die Kurven, als deren Minimalradius 240 Meter angenommen ; , mache» 4 1 o / o d e r ganzen Linie aus,

Die Baukosten sind

r. 1,529,000 für den Morgartentunnel.

Die Linie B r u n n e n - R o t h k r e u z soll eine nordwestliche Zuhrtsstraße, resp. abzweigende Fortsezung der Gotthardbahn bilden.

Vom Bahnhof Brunnen aus folgt sie dem rechten Ufer des ierwaldstättersees bis nach Küßnacht, fast überall sich hart an enselben anlegend. Zwischenstationen sind vorgesehen in Gersau, itznau (Anfangspunkt der Rigibahn), Weggis und Greppen. In üßnacht schließt sie an die Gotthardbahn und in ihrem Endpunkte othkreuz, welchen sie über Meyerskappel erreicht, an die Zürichug-Luzern- und die aargauische Südbahn an. 33 1/2 Kilometer lang,

932 berührt " sie das Gebiet der Kantone Schwyz, Luzern und Zug-.

Ihre Steigung beträgt nirgends über 10o/oo, die Summe der Kurven (mit 240 Meter Minimalradius) 48 o/oo der ganzen Linie. Der Kostenvoranschlag zeigt eine Summe von Fr. 7.988,000 Oder per KilometerFr. 238,806; für 14 kleinere Tunnels sind Fr. 1,360,000 und für einen 830 Meter langen Tunnel unter der ,,Nase" hindurch Fr. 830,000 in Rechnung gezogen.

Was die Konzessionsbedingungen anbetrifft, so soll die leztere Linie (Brunnen-Rothkreuz) durchaus normal gehalten werden. Hervorzuheben ist lediglich, daß die Regierung von Luzern eine Abkürzung der von der Gesellschaft beantragten Ausweis- und Baufristen wünscht : 12 Monate für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, 1. Oktober 1875 für den Beginn der Erdarbeiten und 1. März 1878 für die Vollendung der Bahn, gegenüber 18 Monaten, 1. April 1876 und 1. April 1879. Wenn berüksichtigt wird, daß es eine neu sich bildende Gesellschaft ist, welche die Konzession für diese Linie neben derjenigen für die Bahn Rapperswyl-Brunnen, verlangt, daß die Bahn von beträchtlicher Ausdehnung ist und ziemlich schwierige Terrainverhältnisse zu überwinden hat, und welche Ungunst gegenwärtig der Geldmarkt den Eisenbahnunternehmungen entgegensezt, daß ferner die Bahn erst mit Eröffnung der Gotthardbahn ihre eigentliche Bedeutung erhält, und daß endlich die Vorarbeiten schon 1872 begannen, seither aber noch kein Mitbewerber für, diese Linie sich gezeigt hat, so scheinen die Anträge der Petenten. nicht das billige Blaß zu überschreiten.

Wenn man auch nicht darauf zurükgehen will, daß die Gotthardbahn auf Luzernergebiet ihre Erdarbeiten nur so frühzeitig beginnen muß, daß die Eröffnung gleichzeitig mit der Eröffnung des Gotthardtunnels stattfinden könne, so darf doch verwiesen werden auf die aargauische Südbahn, welche nach den Konzessionen von Aargau, und Schwyz für die Vollendung der Streke Muri-Sins-Rothkreuz Frist hat bis zum 1.Juni 1878 und für die Streiten Brugg-Wohlen und Immensee - Rothkreuz bis zur Eröffnung des Gotthard tunnels.

Von Ihnen, Tit., wurde der Jura-Gotthardbahn, den Linien MuriAegeri und Bière-Allaman gleichfalls eine Frist von 18 Monaten für die Einbringung der technischen und finanziellen Vorlagen und für die Linie Croy-Bière-Crassier eine Frist von 2 Jahren gewährt.
Mit Bezug auf b e i d e Konzessionen werden folgende von den Wünschen der Gründungsgesellschaft abweichende Anträge gestellt: 1) von der Regierung von Schwyz: daß Schwyz als Domizil der Gesellschaft bezeichnet werde; 2) von der Regierung von Zug: daß ihr eine Vertretung im Verwaltungsrathe der Gesellschaft, eingeräumt werde;

933 3) von den Regierungen von Luzern, Schwyz und Zug : daß die Gesellschaft verpflichtet werde, auch im Winter täglich drei an allen Stationen anhaltende Züge einzurichten, während die Petenten diese Verpflichtung nur für den Sommer eingehen, für den Winter die Zahl der obligatorischen Zügu auf zwei beschränkt sehen wollen.

Die beiden ersten Begehren können aus formellen Gründen keine Berüksichtigung finden, weil das Domizil festzusezen und die Organisation der Verwaltung eine innere Angelegenheit der Eisenbahngeäellschaften ist. Mit den Artikeln 7 und 8 des Eisenbahngesezes sind die Befugnisse der Staatsbehörden zur Einmischung in Angelegenheiten der fraglichen Art abgegrenzt und zugleich die staatlichen Interessen in dieser Hinsicht wohl genügend gewahrt.

In den neuern vom Bunde wie in den von den Kantonen ertheilten Konzessionen sind zwar in der Regel drei tägliche Personenzüge vorgeschrieben, so insbesondere für die aargauische Südund Seethalbahn. Vielfach ist aber doch die Verpflichtung auf zwei Züge beschränkt, so z. B. für die Linien Kröschenbrunnen-Luzern, Solothurn-Burgdorf-Langnau, die bernische Jurabahn in den Kantonen Bern, Solothurn und Neuenburg, die Gäubahn, WädensweilEinsiedeln. Die von Luzern, Uri und Zug für die Gotthardbahn ertheilten Konzessionen gestatten für den Winterfahrtenplan die Reduktion auf zwei Züge. Die vom Bunde gewährte Konzession für die Brünigbahn erklärt nur zwei Züge und für die Bergbahn (Üiechtersmatt-Meiringen) während der Monate November bis und mit April nur einen Zug für obligatorisch. Hält man die Thatsache, daß die Nordost- und die Zentralbahn durch ihre in den fünfziger Jahren ausgewirkten Konzessionen nur zu einer täglich zweimaligen Verbindung verpflichtet sind, mit der Zahl der wirklich ausgeführten Züge zusammen, so drängt sich von selbst der wohl richtige Standpunkt auf, daß das eigene Interesse der Gesellschaft der beste Regulator für die Frage ist, ob über ein gewisses Minimum hinaus noch weitere Züge einzurichten seien.

Namentlich mit Rüksicht auf die angeführte Bestimmung in den Konzessionen für die Gotthardbahn glauben wir, den Antrag der Gesellschaft empfehlen zu sollen.

Bei ihrer Erklärung, im Kanton Zug die von der Regierung dieses Kantons gewünschten Domizile zu veraeigen, sind die Konzessionsbewerber einfach zu behaften, ohne daß diesfalls eine Bestimmung in die Konzession aufzunehmen wäre.

934

Uebergehend zu den speziell die Linie R a p p e r s w y l B r u n n en betreffenden Konzessionsbedingungen, haben wir 1) auf das Begehren der Regierung von Zug, daß die Station Sattel an eine andere Stelle verlegt werde, zu bemerken, daß die Prüfung und Entscheidung derartiger Detailfragen wohl besser auf die Zeit verschoben wird, wo die Baupläne eingereicht und den Kantonsregierungen zur Vernehmlassung mitgetheilt sein werden 5 die dem Konzessionsgesuche beigelegten Pläne präjudiziren solchen Fragen durchaus nicht ; 2) die Gesellschaft überläßt die Bestimmung der mittleren Geschwindigkeit den technischen Beamten des Bundesrathes.

Der Bericht des technischen Inspektorates lautet im Wesentlichen : ,,Die größte Länge der Maximalsteigung von 30o/oo ist von der Station Schwyz nach der Station Sattel und beträgt 7300 Meter ; der kleinste Kurvenradius, welcher in einem Tunnel von 100 Meter Länge vorkommt, beträgt 240 Meter ; die übrigen Kurven auf dieser Steigung von 30 o/oo sind von 250, 270, 300 und 360 Metter Radius.

,,Angesichts dieser schwierigen Steigungs- und Richtungsverhältnisse, sowie der Höhenlage des Kulminationspunktes (Rothenthurm 915,5m) wird die Fahrgeschwindigkeit der Bahnzüge entsprechend reduzirt werden müssen. Von den bestehenden schweizerischen Bahnen ist für das vorliegende Projekt der Betrieb des Jura industriel am meisten maßgebend; die Geschwindigkeit der Bahnzüge ist daselbst folgendermaßen normirt: Personen- und gemischte Züge 20 Kilometer per Zeitstunde, Güterzüge 16 ,, ,, ,, ,,Die Maschinen des Jura industriel sind nach System Engerth, und es haben- die Personenzugmaschinen ein Adhäsionsgewicht von 26,000 Kilogramm, die Güterzugmaschinen von 33,000 Kilogramm.

Beide Maschinensorten bewältigen bei der oben stipulirten Geschwindigkeit ihr dreifaches Adhäsionsgewicht. Im Vergleiche zum Tracé der Zürichsee-Gotthardbahn ist dagegen Folgendes zu bemerken : ,,Die Steigung der Streke Neuchâtel-Chaux-de-Fonds beträgt im Maximum 27o/oo, ist aber 22 Kilometer lang und endet oben in den 3259 Meter langen Tunnel des Loges mit 25o/oo .Steigung.

Dem gegenüber wird sich der Betrieb der Zürichsee-Gotthardbahn in der Richtung von Südwest nach Nordost, obgleich die Steigung 3 °/oo größer ist, eher günstiger gestalten, und wenn dafür verbesserte Tendermaschinen, ohne t o d t e s Gewicht, und von zirka 36,000 Kilogramm Gewicht im ausgerüsteten Zustande, in Aussicht

935 genommen werden, so kann deren Fahrgeschwindigkeit ohne Bedenken auf 20 Kilometer für die Personenzüge und 16 Kilometer Für die Güterzüge normirt werden, wobei wenigstens 80, beziehungsweise 100 Tonnen Bruttolast bei jeder Witterung bewältigt werden können. " Wir nehmen daher 20 Kilometer als mittlere Geschwindigkeit für Personen- und gemischte Züge an.

3) An der Hand der in unserer Botschaft vom 11. September 1873, betreffend die Taxerhöhung für Eisenbahnstreken mit größeren Steigungen, aufgestellten Berechnungen wünscht die Gründungsgesellschaft Gewährung folgender Taxen: 16 Rp. für Personen in erster Klasse, 11 ,, ,, ,, ,, zweiter Klasse, 8 ,, ,, ,, ,, dritter ,, 4 ,, ,, 50 Kilogramm Gepäk, 1,5 ,, im Maximum für 50 Kilogramm Waaren.

Sie gelangt zu diesem Resultat auf Grund folgender Berechnung: A. 12,3 K i l o m e t e r , mit S t e i g u n g e n bis auf 10°/oo.

Taxe normal.

ÏTormaltaxe. Kilom.

Total.

I. Klasse 10 Rp. X 12,3 = l,»so Fr.; II.

,,

7

,,

X 12,3 = 0,86l

,,

lü.

,,

5

,,

X 12,3

,,

= 0>S15

1 Zentner Gepäk 2,s ",, X 12,3 = 0,307 ,, 1 ,, Güter 1 ·,, X 12,3 -- 0,m ^ B. 7,7 Kilometer mit S t e i g u n g e n von 15 -- 25°/oo.

C o e f f i z i e n t = 1,62.

Xormaltaxe. Coeff. Erhöhte Taxe. Kilom.

Total.

I. Klasse 10 Rp. X 1,62 = 16,2o Rp. X 7,? = 1,2*74 Fr.; II.

III.

·,, ,,

7 5

,, ,,

X Ij6» = 11,8* X 1,62 = 8,10

B ,,

1 Zentner Gepäk 2,5 ,, X 1,« = 4,oä 1

,,

Güter

1

,,

X 1,9» ==

fl ,,

1,«S

X 7,7 = 0,8732 X 7,7 = 0,0237

,, ,,

X 7,7 = 0,ns.-, ,, X 7,7 = 0,L2S7

,,

C. 27,5 K i l o m e t e r mit S t e i g u n g e n von 25 -- 30°/oo.

C o e f f i z i e n t = 1,84.

îTormaltaxe. Coeff. Erhöhte Taxe. Kiloin.

Total.

I. Klasse 10 Rp. X V* = 18,io Rp. X 27,& = 0,0000 Fr.; H.

,,

7

,,

X 1,8* =

12,88

,,

X 27,:, = 3,,420

,,

in.

,, 5 ,, X l,w = 9,20 ,, X 27,ö = 2,-,3oo ,, 1 Zentner Gepäk 2,s ,, X l,«4 = 4,60 fl X 27,5 = 1,2010 ,, 1 ,, Güter 1 ,, X 1,8* = l,«* T, X 27,r, = 0,&oco ,, Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

75

936 D. D u r c h s c h n i t t s taxe.

I. Klasse l,23oo -- 1,2474 -- 5,0600 = 7,5374 : 47,5 = 0,1586 Fr. j II.

III.

,,

0,8610 -- 0,8732 -- 3,5420, = 5,2762 : 47,5

,,

0,6150 - - 0,6237 - - 2,5300 = 3,7687 : 47,5

= 0,1111 = 0,0793

,, ,,

Gepäk 0,3070 -- 0,3185 -- 1,2550 = l,8905 : 47,5 = 0,o398 ,, Güter 0,1230 - - 0,12*7 - - 0,5000 = 0,7537 : 47,5 = 0,0158 ,, Die Regierung von St. Gallen unterstüzt das Begehren der Gesellschaft. Diejenige von Zug verlangt Herabsezung der Personentaxen -auf 15, 10*/2 und 772 Rp., diejenige von Schwyz Reduktion auf 16, 12 und 6 oder auf 16, 10 und ,7 Rp.

Die Patenten könnten sich eventuell zu 16, 11 und 7 Rp. verstehen, erklären aber auf den Fall der Genehmigung ihres Hauptantrages sich: bereit, nach Ausführung der Bahn, wenn die Steigungen sich geringer, ' als nach dem jezigen Projekte herausstellen · sollten, ,ihre Taxen nach Maßgabe des wirklichen Coeffizienten herabzusezen. ; , , , . . .

Da in mehrfacher Beziehung definitive Festsezung der Taxen wünschbar ist, dieselbe aber nicht auf den Boden der Willkür gestellt werden darf, so tragen wir kein Bedenken, die unangefochten gebliebenen Grundsäze. unserer erwähnten Botschaft vom 11. September 1873 auf den Fall in Anwendung zu bringen.

Bei richtiger Anwendung dieser Grundsäze gestaltet sich das Resultat für die Petenten noch erheblich günstiger als ihre Anträge lauten. Denn für die ganze Länge von 47,82, Kilometern muß eine Steigung von 25--30o/oo der Berechnung zu Grunde gelegt werden.

Die Linie ist so beschaffen, daß auf den Streken mit geringerer Steigung nicht andere Lokomotiven vorgespannt werden können, noch eine erheblich größere Last anzuhängen ist. Der Kohlenverbrauch und die Reibungwird allerdings auf diesen Streken etwas geringer sein, aber die wesentlich ins Gewicht fallenden Faktoren, welche die Anlage und den Betrieb kostspieliger machen, bleiben sich auch für die weniger geneigten Bahnstüke gleich.

Eine Steigung von 30 o/oo ergibt nun den Coeffizienten1,885 und folgende Taxen : I. Klasse 18,5 Rp.

II.

,, 12,9 ,, III.

,, .

,, Gepäk 4,6 ,, Waaren 1,8 und 0,9 Rp.,

937 eine Steigung von 25o/oo den Coeffizienten 1,62 und folgende Taxen : I. Klasse. 16,2 Rp.

II.

,, . 11,3 ' ,, III.

,, 8,1 ,, Gepäk 4 ,, ' ' Waaren 1,6 und 0,8 Rp.

Wenn wir sonach selbst in dem Hauptantrag der Petentcn keinen ungebührlichen Anspruch zu erbliken vermöchten, so müssen wir jedenfalls den eventuellen, Antrag Ihrer Genehmigung empfehlen. In der Entlastung der dritten Personenklasse (von 7 auf 6 Rp.) noch weiter zu gehen, konnten die Petenten nicht bewogen werden; sie erklären, ein solcher Ausfall in ihren in Aussicht genommenen Einnahmen würde die ganze finanzielle Grundlage des Unternehmens zerstören. Zur Vergleichung mögen noch folgende Angaben Plaz finden: Die Gotthardbahn darf schon bei 15o/oo Steigung ihre Taxen um 50°/o erhöhen (auf 15, KP/2 und 6l/2 Rp. stellen), der Jura industriel (Maximalsteigung27o/00)) ist 15, 10,8 und 8,4 Rp., die Eisenbahn Pruntrut-Delle 15, 11 und 8, die Brünigbahn, von Brienz bis Stansstad (mit Maximalsteigung von50o/oo),, 20, 15 und 6 Rp.

zu beziehen berechtigt.

Wir beantragen Ihnen Annahme der nachfolgenden Beschlußentwürfe und benuzen dea Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. Mai 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : ,

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

938

(Entwurf)

'

'

Bundesbeschluss ' ' ·

·

-'betreffend

'

die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Rappersweil nach Brunnen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g de.r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , , nach Einsicht 1) der Gesuche der Gründungsgesellschaft für eine ZürichseeGotthardbahn, d. d. 10. und 21. März 1874; 2) einer Botschaft, des Bundesrathes vom 20. Mai 1874, beschließt:

·

. . .

Der Gründungsgesellschaft für die- Zürichsee-Gotthardbahn wird die Konzession für den Bau- und Betrieb einer Eisenbahn von Rappersweil nach Brunnen unter / den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt, . .-. ; Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbebörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue .Beachtung finden.

· Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer · von achtzig Jahren, vom 1. Juli 1874 an gerechnet, ertheilt.

' Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Rappersweil.

939 Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizcrbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. April 1876 ist der Anfang mit den Erdarbeiten u für die Erstellung ö der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. April 1879 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betliebe zu übergeben.

'ö1Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt.

' Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder'des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. Tl. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigeufalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich im Sommer, d. h. so lange der Sommer-Fahrtenplan auf den hauptsächlichsten Schweiz. Eisenbahnen besteht, wenigstens dreimal und im "Winter, d. h. während der Dauer des Wiuter-Fahrtenplanes, wenigstens zweimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkte der Bahn zum andern und -unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

040

Personenzüge,.einschließlich der sogenannten, gemischten· Züge, haben mit.einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 20 Kilometern in einer Zeitstundc zu fahren. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Art; 18, Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

' ' Art. M' · Die -Gesellschaft, wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem .System mit drei Klassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben ; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewählten. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einenZug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben,und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf Verlangen dös Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern. In .diesem Falle findet die Vorschrift von Art. 12, Absaz 2 keine Anwendung.

.» . , .Art. 15, .Die,Gesellschaft wird ermächtigt, t für, den Transport von Personen mittelst der.Personenzüge Taxen bis auf den Betragfolgender Ansäze zu .beziehen : ...,...;.

in der ersten Wagenklasse 16 Rappen, in der «weiten Wagenklasse 11 Rappen, . . in .der, dritten Wagenklasse, 7 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

:. (.-.,; ...

; .- / Die Taxen..für., die. mit Waarenzügen ..beförderten Personen sollen um. mindestens 20, %. niedriger gestelltwerden.

.

Für Kinder unter drei. Jahren sofern für solche
,, l0 Kilogramm des Reisendengepäks sindfrei, '>sofern es ohne Belästigung der. Mitreisenden im Personenwagen ; untergebracht werden, kann... . - , ' . " ., ," ''."., / ., ... ·* . ...

,";.

Für das übrige Gepäk der -Reisenden kann i eine Taxe Von höchstens, 4 Rappen .per 50 Kilogramm · und,, per Kilometer bezogen ; werden.

. · .· ·· .

· ...

941 Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligen.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind, zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistelleu sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art, 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze. bezogen werden: Per Stük und per Kilometer; Für Pferde, Maulthiere und über ein Jahralte Fohlen 26 Rappen; ,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel.und kleine Fohlen 13 Rappen; ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 5 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwagen" sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen.

Art. 18. Im. Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 11/2 Rippen, die niedrigste nicht über 7/10 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

·' ' : ' Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens" 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirtschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig o o o o taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlenist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige für Waaren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den

942 Personenwagen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind,, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die TaxeéfürrWaaren, in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25,Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht befördert werden, sollen, ebenso für den. Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen- nach -eigenem Ermessen festzusezen.

, · l ;' · · Das. Minimuni der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt. werden.

; Art. 10. "Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedriger» Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der BahnVerwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile einesKilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bisauf 25 Kilogramm für Volle 25 Kilogramm; bei Waaren igewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25, und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm.

Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Wahren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) "wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. · Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle Fr, 500.

Ist, die genaue Ziffer der; .so .berechneten Taxe keine; durch 5 ohne Rest theilbare Zahl ,so darf eine Abrundung, nach oben auf die nächstliegende Zahl. welche diese Eigenschaft, besizt, erfolgen.

Art. 21. -Die in den Artikeln: 15, 17, und 18,aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen · bloß den. Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an- die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der .Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch .die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. , Das Auf- und Abladen der. Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungs-

943 gutem, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen. · Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung;.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarif der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. .26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes, oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der betheiligten Kantone, gelten nachfolgende Bestimmungen : a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritt desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise den Kantonen Schwyz,

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c.

d.

e.

f.

Zug ,und St. Gallen abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu'nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

·^ ' /' Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den fünfundzwanzigfachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen,; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 221/2fachen "Werth ; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen"Werf,h des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 28. Haben die Kantone Schwyz, Zug und St. Gallen den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 27 defmirt

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worden, jederzeit auszuüben, und die Kantone Schwyz, Zug und St. Gallen haben unter den gleichen Rechten.und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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(Entwurf)

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, . , . . ;

Bundesbeschluss betreffend

Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brunnen nach Rothkreuz. :

Die B u n d e s v er S a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, , nach Einsicht.

1) der Gesuche der Gründungsgesellschaft fui die ZürichseeGotthardbahn, d. d. 10. und 21. März 1874; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. Mai 1874, beschließt: Der-Gründungsgesellschaf t für die Zürichsee-Gotthatrdbahn wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Brunnen nach Rothkreuz unter den, in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom 1. Juli 1874 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Rappersweil.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

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Art. 5. Binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Datum des [onzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftsläßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten er Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. April 1876 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für ie Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. April 1879 ist die ganze konzessionirte Linie u vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung les Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine olche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist, Art. 8.

Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem* Interesse, welche lurch die Bauarbeiten zu,Tage gefördert werden, wie Versteine·ungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum desjenigen iantons, auf dessen Gebiet sie gefunden werden, und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten ind das zur Untersuchung aöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich, wifr einschreitet, zur Ordnung gewiesen.

bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich im Sommer, d. h. so lange der Sommer-Fahrtenplan auf den hauptsächlichsten Schweiz. Eisenbahnen besteht, wenigstens dreimal und im Winter, d. h. während der Dauer des Winter-Fahrtenplanes, wenigstens zweimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkte der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Züge, haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 24 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur in Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

948 Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnung dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochene); Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art, 14; Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit drei Klassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern. In diesem Falle findet die Vorschrift von Art. 12, Absaz 2 keine, Anwendung. .

, Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen; bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen: . - . - . .

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in der ersten Wagenklasse 10 Rappen, in der zweiten Wagenklasse 7 Rappen, in der-.dritten Wagenklasse 5 Rappen per Kilometer der Balm· länge..

-.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 % niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der ; Taxe in allen? Wagenklassen > zu zahlen.

·· 10 Kilogramm dés Reisendengepäks sind frei, sofern es ,,ohne Belästigung der Mitreisenden ini Personenwagen untergebracht werden kann. . . .

.. · . .. - - -,·' ·' ; Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 21/2 Rappenper SO Kilogrammnddper' Kilometer bezogen werden.

, , .

.. ,-, · Für Hin- und Rükfahrt < am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen, mindestens 20 % niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

· ·· ' Fui- Abonnenmentsbillets' zu einer mindestens 12maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke fui- Hin- und Rükfahrt während

949 rei Monaten wird die Gesellschaft einen weitem Rabatt bewilligen.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personenaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler olizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren.

]in vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die ähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen ürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden : Per Stük und per Kilometer: Für Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rappen; ,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rappen; ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 % zu ermäßigen.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen ufzustellen, wovon die höchste nicht über l Rappen, die niedrigste icht über 5/10 Rappen per 50 Kilogramm und per Kilometer beragen soll.

Eine ganze "Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm der 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungn Anspruch auf Rabatt.

Die der Landwirthschaft und Industrie hauptsächlich zudienenen Rohstoffe, wie fossile Kohlen,, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w., in Wagenladungen sollen, möglichst niedrig axirt werden.

.....

...

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten lit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß ir 1000 Franken per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen, o darf die Taxe für Vieh um 40 % und diejenige für Waaren um 00 °/o cles gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportirt und am Bestimmungsort sogleich wieder a Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von lo Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht it die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

950 Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht befördert werden sollen, ebenso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm ; bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm.

Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsendungen. repräsentiren Bruchtheile von Fr. 500 volle Fr. 500.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an die Stationsladpläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen, hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

951 Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, e die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dein Bundesrathe: r Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach nander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ; das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der ransporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine erständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht zielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebsasten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu eken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger arifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesersammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aendeing der- Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daeriges Projekt sammt dem neuen Tarife der Bundesversammlung ur Genehmigung vorzulegen.

> Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen ·eien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung ines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. Für · die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes, oder wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, der etheiligten Kantone, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß* des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritt desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch de« Rükkauf wird der Rükkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugchören.

Immerhin bleiben die Drittsmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise den Kautonen Luzern, Schwyz und Zug abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte; auch die Verwendung der Erneuerungsund Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. I.

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e. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern leztere bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth de durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die den Zeitpunkt, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizir wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22 1/2fachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 un< dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wertl des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als di< nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehender Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneue rungs- und Reservefonds, i betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinerträge!

darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahn Unternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa, damit ver bundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung ge zogen werden. / .

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschub der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche au: Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrie oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe-als Entschädigung zu bezahlen.

f. ; Streitigkeiten, die über den Rükkauf, und damit zusammenhängende.. Fragen entstehen,möchten, unterlegen der Bat,., . ;,.Scheidung;,des Bundesgerichtes.

-: ': , · " A r t i 28." Haben die Kantone Luzern, Schwyz und Zug der Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichts :desto weniger befugt, sein daheriges Recht, wie es imArt.27 definir worden,jederzeit auszuüben, und die Kantone Luzern, Schwyz und Zug haben unter den gleichen''Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutraten, wie letzerer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetentgewesen" wäre.

. ., Art. .29. der Bundesrath ist mit dem Vollzüge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation7!- in Kraft tritt,.' )beauftragt.- > : . . ' · ; · ·. '., · .

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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den revidirten Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Belgien., (Vom 20. Mai 1874.)

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Als wir mit Botschaft vom 29. November 1869 den am 24.

gleichen Monats abgeschlossenen Auslieferungsvertrag mit "Belgien der hohen Bundesversammlung zur Ratifikationvorlegten, unterließen wir nicht, darauf aufmerksam zu machen, "daß die Gesezgebung von Belgien, der Regierung dieses Staates picht gestatte, ein eben so einfaches. Verfahren anzuerkennen, wie es in den meisten Auslieferungsverträgen der Schweiz festgestellt ist. Die wichtigste Differenz bestand namentlich darin, daß zur Begründung einer Auslieferung zwischen der Schweiz und Belgien einVerhaftsbefehl, er mochte noch so sorgfältig redigirt sein, nicht genügte, um das Begehren für die Bewilligung der Auslieferung eines Verbrechers zu begründen, wie dieses in allen Staaten, mit Ausnahme von Holland, England und Kordamerika der Fall ist. Ein solcher Verhaftsbefehl hatte in BelgienlossS den Werth, daß darauf gestüzt die provisorische Verhaftung eines Verfolgten zum Zweke der Auslieferung verlangt werden konnte, und daß diese provisorische Verhaftung während zwei Monaten beibehalten werden mußte. Innerhalb dieser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzessionen für eine Zürichsee-Gotthardbahn. (Vom 20. Mai 1874.)

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Jahr

1874

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.06.1874

Date Data Seite

930-953

Page Pagina Ref. No

10 008 175

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