Bundesbeschluss über die Weiterführung der Finanzierung der Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas in den Jahren 2017­2020

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 und vom ...3 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 17. Februar 20164, beschliesst:

Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas wird ein Rahmenkredit von 1040 Millionen Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt.

1

Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2017. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit für die Weiterführung der Finanzierung der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS wird gestrichen.

2

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 974.1 SR ..., BBl ...

BBl 2016 2333

2015-2421

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Weiterführung der Finanzierung der Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas in den Jahren 2017­2020. BB

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BBl 2016