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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Effretikon-Wetzikon-Hinweil.

(Vom 8. Juni 1874.)

Tit.!

Der leitende Ausschuß der Eisenbahngesellschaft EffretikonWetzikon-Hinweil stellt das Gesuch, daß die durch Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1873 bis zum 1. Juli d. J. erstrekte Frist für den Beginn der Erdarbeiten an der bezeichneten Linie nochmals, und zwar bis zum 31. Dezember d. J., verlängert werde. Zur Begründung wird angeführt, daß, nachdem wegen abgelehnter Subventionsbetheiligung der Gemeinde Illnau das Trace über Oberund Unter-Illnau aufgegeben und das bedeutend wohlfeilere über Bisikon definitiv bearbeitet worden sei, die Gemeinde, Illnau am 1. Februar d. J. nachträglich eine Aktienbetheiligung von Fr. 100,000 beschlossen und der Verwaltungsrath in Folge dessen das früher projektirte Trace wieder aufgenommen habe. Deßhalb haben für die Streke Effretikon-Fehraltorf neue technische Vorarbeiten gemacht werden müssen, welche troz aller Beförderung nicht frühzeitig genug zu vollenden gewesen seien, um die Erdarbeiten vor dem 1. Juli beginnen zu können.

1176 Indem wir mittheilen, daß die Gesellschaft uns ihre Vorlage betreffend den Finanzausweis schon am 16. Juli v. J. eingereicht hat, beantragen wir Annahme des nachfolgenden, dem Gesuche entsprechenden Beschluß, und benuzen den Anlaß, Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 8. Juni 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schenk.

·

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Effretikon-WetzikonHinweil. .

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des leitenden Ausschusses der Eisenbahngesellschafft Effretikon-Wetzikon-Hinweil, vom 5. Juni 1874 ;

1177 2) einer Botschaft des Bundesrathes, vom 8. Juni 1874, beschließt: 1. Die Frist für "den Beginn der Erdarbeiten an der Eisenbahn Effretikon-Wetzikon-Hinweil wird abermals, und zwar bis zum 31. Dezember 1874, verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1178

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn WohlhausenWillisau-Ce ntralbahn.

(Vom 8. Juni 1874.)

Tit.!

Nachdem für die in der Ueberschrift genannte Eisenbahnunternehmung die im Genehmigungsbeschlussse auf 2 Jahre bestimmte Frist für Finanzausweis und Beginn der Erdarbeiten durch Bundesbeschluß vom 25. Juli 1873 um ein Jahr verlängert worden, sucht das betreffende Initiativkomite neuerdings um Erstrekung der Frist, und zwar bis Ende Juli 1876, nach, indem es folgende Gründe geltend macht: . .

, Nachdem der Centralbahn (am 23. September 1873) die Konzession für die Linie Langenthal-Wauwyl verliehen worden, sei mit ihr über den Anschluß an diese ihre neue Linie und theilweise Mitbenuzung derselben, sowie über ihre finanzielle Betheiligung ein Vertragsentwurf vereinbart worden. Der Vertrag bedürfe noch der Ratifikation, und von den dem Kanton Luzern und den betheiligten Gemeinden zugetheilten Subventionen sei noch ein Theil ungedekt. Der Vertrag beginne auch erst auf die Zeit der Vollendung der Linie Langenthal-Wauwyl (Ende Juli 1876) seine Wirkung zu äußern, Durch die -etwas lang bemessene Frist (die Centralbahn ist übrigens erst auf 31. März 1879 die Linie Langen thal-Wauwyl

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Effretikon-Wetzikon-Hinweil. (Vom 8. Juni 1874.)

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Jahr

1874

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1

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26

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20.06.1874

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1175-1178

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