Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

4. Mai 2016

AXA Leben AG

Mit Datum vom 26. Februar 2016 reichte die AXA Leben AG im Bereich der Lebensversicherung für die berufliche Vorsorge eine Änderung ihres Kollektivtarifs ein.

Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der AXA Leben AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der Risikotarifierung (Tod und Invalidität), der Drehtürregelung zur Übernahme und Übergabe von Aktiven- und Rentenbeständen sowie der Rentenumwandlungssätze zur Umwandlung von ausserobligatorischen Altersguthaben im Rahmen der Vollversicherung.

In der Risikotarifierung werden der technische Zinssatz (von 1,25 auf 1 Prozent) und die biometrischen Rechnungsgrundlagen angepasst.

Die Rentenumwandlungssätze werden für Männer (Referenzalter 65) von 5,385 auf 5,174 Prozent und für Frauen (Referenzalter 64) von 5,262 auf 5,054 Prozent gesenkt.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 4. Mai 2016 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2017 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundes8794

2016-3272

FF 2016

verwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

13. Dezember 2016

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

8795