zu 14.444 Parlamentarische Initiative Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV.

Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4 Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 2016 Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Oktober 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 20161 betreffend die parlamentarische Initiative «Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die OAK BV. Ergänzung von Artikel 64c mit einem Absatz 4» nehmen wir nach Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes nachfolgend Stellung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. Oktober 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1

BBl 2016 6845

2016-2423

8193

BBl 2016

Stellungnahme 1

Ausgangslage

Am 25. September 2014 reichte Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer (SP, BL) eine parlamentarische Initiative mit folgendem Wortlaut ein: «Artikel 64c BVG soll mit einem neuen Absatz 4 wie folgt ergänzt werden: Artikel 64c ... Absatz 4 Die Aufsichtsbehörden können die nach Absatz 2 Buchstabe a geschuldete Abgabe nach den für ihre Erhebung massgebenden Grundsätzen auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzen.» Die Initiative kam vor dem Hintergrund der Verfahren vor dem Bundesgericht zustande, in welchen Vorsorgeeinrichtungen die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) betreffend Überwälzung der Aufsichtsabgabe für die Oberaufsichtskommission für berufliche Vorsorge (OAK BV) an die Vorsorgeeinrichtungen, anfochten.

Seit Einführung der OAK BV schulden die kantonalen und regionalen BVGAufsichtsbehörden, die von der OAK BV beaufsichtigt werden, dieser eine Aufsichtsabgabe. Aus den Voten der parlamentarischen Beratungen2 geht klar hervor, dass beabsichtigt war, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden diese Abgabe auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzen. Mit der parlamentarischen Initiative soll dieser Mechanismus klar und ausdrücklich im Bundesgesetz vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) festgehalten werden.

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) erteilte am 24. Februar 2016 dem Kommissionssekretariat den Auftrag, in Zusammenarbeit mit der Verwaltung einen Erlassentwurf auszuarbeiten. Die Kommission verzichtete auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.

Am 7. Juli 2016 prüfte die Kommission den Erlass- und Berichtsentwurf. Dabei stellte sie fest, dass auch die in Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG vorgegebenen Kriterien zur Bemessung der Aufsichtsabgabe im Gesetz präzisiert werden sollten (siehe Ziff. 2).

Die SGK-N nahm den Erlassentwurf am 7. Juli 2016 einstimmig an und verabschiedete die Vorlage zusammen mit dem Bericht4 zuhanden ihres Rates.

Mit Schreiben vom 5. August 2016 lud der Präsident der SGK-N, Ignazio Cassis, den Bundesrat ein, zum Entwurf der Kommission Stellung zu nehmen.

2 3 4

AB 2008 N 581 SR 831.40 BBl 2016 6845

8194

BBl 2016

2

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützt die mit der parlamentarischen Initiative geplante Präzisierung der Bemessungsbestimmung im Gesetz, ebenso wie die gesetzliche Verankerung der Überwälzung der OAK-BV-Abgabe von den Aufsichtsbehörden, auf die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen.

Bei beidem handelt es sich nicht um etwas Neues, sondern um die seit der Einführung der OAK BV gängige Praxis.

Im Einzelnen soll mit der Vorlage die Aufsichtsabgabe an die OAK BV in zwei Punkten auf Gesetzesstufe genauer geregelt werden: Erstens sollen in Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG die Kriterien zur Bemessung der Abgabe um die Zahl der ausbezahlten Renten ergänzt werden.

Durch das Einfügen des Zusatzes «sowie der Anzahl der ausbezahlten Renten» wird nur der bisherige Wortlaut der Bestimmung präzisiert. An der seit der Einführung der OAK BV gelebten Praxis ändert sich nichts. Es wird damit ausdrücklich festgehalten, dass auch die Rentner und Rentnerinnen die OAK BV mitfinanzieren müssen, und klargestellt, dass sich die Abgabe nach der Anzahl der ausbezahlten Renten und nicht etwa nach der Anzahl der Rentenbezüger und -bezügerinnen bemisst. Daraus ergibt sich, dass für eine Person, die mehrere Renten bezieht, die Abgabe an die OAK BV für jede ausbezahlte Rente geschuldet ist.

Zweitens soll in Artikel 64c Absatz 4 BVG eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, welche die Überwälzung der OAK-BV-Abgabe von den Aufsichtsbehörden auf die von diesen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen regelt.

Als im Rahmen der Strukturreform die OAK BV geschaffen und ihre Finanzierung geregelt wurde, ging aus den parlamentarischen Voten klar hervor, dass die OAK BV durch die Vorsorgeeinrichtungen finanziert werden sollte5. Unbestritten war, dass die OAK BV über Abgaben finanziert werden sollte, die bei den Vorsorgeeinrichtungen einzuziehen seien. Damit sollte ihre Unabhängigkeit gewährleistet6 und sichergestellt werden, dass die für die OAK BV notwendigen Ressourcen unabhängig von der Finanzlage des Bundes finanziert werden könnten. Zudem würde auf diese Weise die Abgabe nach dem Verursacherprinzip auf die Zahlungspflichtigen verteilt werden7.

Trotz der klaren Vorstellung über die Finanzierung fand diese im bisherigen Artikel 64c BVG zu wenig Eingang. Es wurde darin nicht klar festgehalten, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden
die der OAK BV geschuldete Abgabe bei den Vorsorgeeinrichtungen einziehen können (Überwälzung).

Es drängt sich daher auf, dass der Bundesgesetzgeber eine klare und einheitliche Gestaltung der Abgaberegelung ausdrücklich im Gesetz verankert.

5 6 7

AB 2008 N 581 BBl 2007 5708 BBl 2007 5689

8195

BBl 2016

Die im Entwurf der SGK-N vorgeschlagene Formulierung des Artikels 64c Absatz 4 BVG besagt, dass die Abgaben für die OAK BV von den Aufsichtsbehörden auf die beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen überwälzt werden können. Der Bundesrat ist der Meinung, dass diese Formulierung den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit gibt, eine entsprechende Regelung in einem kantonalen Erlass zu erlassen, hingegen keine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um direkt darauf gestützt die Abgaben für die OAK BV den Vorsorgeeinrichtungen zu überwälzen. Um eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, ist der Bundesrat weiter der Auffassung, dass, die Überwälzung der OAK-Abgabe von sämtlichen Aufsichtsbehörden vorgenommen werden muss; die Vorschrift muss deshalb zwingenden Charakter haben und darf nicht als Kann-Vorschrift ausgestaltet werden.

Die explizite Regelung der zwei genannten Punkte auf Gesetzesstufe dient der Rechtssicherheit.

3

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt zum Entwurf der SGK-N die Zustimmung zu Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG und die Änderung von Artikel 64c Absatz 4 BVG wie folgt: Art. 64c Abs. 4 Die Aufsichtsbehörden überwälzen die nach Absatz 2 Buchstabe a geschuldete Abgabe auf die von ihnen beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.

4

8196