Militärische Plangenehmigung im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Linden (BE), Waffenplatz Jassbach; Ausbau Waffenplatz vom 22. November 2016

Gestützt auf das Gesuch der armasuisse Immobilien, 3003 Bern, vom 29. Juni 2016 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Ausbau des Waffenplatzes Jassbach in der Gemeinde Linden (BE) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie ist während der Beschwerdefrist im Internet unter der Adresse www.vbs.ch/plangenehmigungen einsehbar oder kann beim Generalsekretariat VBS, 3003 Bern angefordert werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

6. Dezember 2016

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

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2016-3200