459.

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

den Rekurs des Verwaltungsrathes der Burgergemeinde Neuenburg gegen den Bundesrathsbeschluss vom 15. August 1873.

(Vom 24. Juni 1874.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Erwägung : 1. daß das Gymnase latin, sowie überhaupt die vorhandenen Schulen, zum öffentlichen Unterrichtswesen gehört und daher den Verfügungen der zuständigen Staatsbehörden unterliegt; 2. daß über die Dekrete des Staatsrathes, soweit sie die Kirchen, das Burgerspital und das Waisenhaus betreffen, eine Beschwerde nicht vorliegt ; 3. daß bezüglich der Bibliothek, der übrigen wissenschaftlichen Sammlungen und der Gemäldegallerie das Eigenthum an sich nicht in Frage gestellt ist, und durch die Erklärung des Staatsrathes in der Zuschrift an das eidg. Justizdepartement vom 15. November 1873, wonach der Burgergemeinde in der neuorganisirten Verwaltung die Mehrheit der Repräsentanten verbleibt, die Frage der Verfassungsverlezung gegenstandslos geworden ist, beschließt: Der Rekurs der Burgergemeinde Neuenburg wird abgewiesen.

460 Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 17. Juni 1874.

Der Präsident: Köchlin.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 24. Juni 1874.

Der Vizepräsident: L. Ruchonnet.

Der Protokollführer: Schiess.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h b e s c h l i e ß t : Aufnahme des vortsehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 26. Juni 1874.

Der Bundespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: SchieSS.

461

# S T #

I V

o

t

en

der

französischen Gesandtschaft und des Schweiz. Bundesrathes, betreffend die Ligne d'Italie.

a. Note der französischen Gesandtschaft.

(Vom 2. Juni 1874.)

Der Bundesrath hat auf den 1. dies die Besizergreifung der Simplonbahn durch das Waadtländerconsortium angesezt. Nach den Vorbehalten, welche Herr Lanfrey im Auftrage, seiner Regierung unterm 16. Januar 1873 und im Monat Mura gl. Jahres für den Fall machte, ,,daß das Endergebniß der Maßnahmen, deren Gegenstand die Simplongesellschaft war, zum Ruin der in das Schiksal dieser Gesellschaft verflochtenen französischen Interessen führen würde," wird es Ew. Excellenz nicht überraschen, dieselben sich gerade im Augen blik erneuern zu sehen, wo die Depossession eine vollendete Thatsache wird.

Unter Bezugnahme auf die seinerzeit gewechselten Noten will die französische Regierung ausdrüklich an den versöhnlichen Geist erinnern, welcher sie bei ihren damaligen Mittheilungen leitete; und welcher sie veranlaßte, ohne irgendwie sich in die innern Angelegenheiton der Schweiz einmischen zu wollen, einen billigen Vergleich zu suchen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend den Rekurs des Verwaltungsrathes der Burgergemeinde Neuenburg gegen den Bundesrathsbeschluss vom 15. August 1873. (Vom 24. Juni 1874.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1874

Date Data Seite

459-461

Page Pagina Ref. No

10 008 245

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.