Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 vom 1. März 2016

Sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte 1

Wir haben den 5. Juni 2016, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über: ­ die Volksinitiative vom 30. Mai 2013 «Pro Service public» (BBl 2015 7129); ­ die Volksinitiative vom 4. Oktober 2013 «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen» (BBl 2015 9553); ­ die Volksinitiative vom 10. März 2014 «Für eine faire Verkehrsfinanzierung» (BBl 2015 4847); ­ die Änderung vom 12. Dezember 2014 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) (BBl 2015 6301); ­ die Änderung vom 25. September 2015 des Asylgesetzes (AsylG) (BBl 2015 7181).

2

Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind

21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) mit der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11); 22 das Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG; SR 195.1) mit der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG; SR. 195.11) und dem Kreisschreiben der Bundeskanzlei vom 7. Oktober 2015 betreffend die Ausübung der politischen Rechte der Auslandschweizerinnen und -schweizer (BBl 2015 7501); 23 die Verordnung der Bundeskanzlei vom 13. Dezember 2013 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS; SR 161.116, AS 2013 5371);

2016-0616

1659

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 5. Juni 2016

BBl 2016

24 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 20. September 2002 zur Teilrevision der Verordnung über die politischen Rechte (Genehmigungsvoraussetzungen für kantonale Pilotversuche mit Vote électronique, BBl 2002 6603); 25 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Januar 2003 zur Resultatermittlung mit technischen Geräten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (BBl 2003 419); 26 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 31. Mai 2006 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe (BBl 2006 5225) und das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Juni 2007 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe. Vollzugsprobleme.

3

Insbesondere bitten wir Sie, dafür zu sorgen, dass

31 die Abstimmungsvorlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizerinnen und ­schweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand zustellen können; 33 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Bereich Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern, bezogen werden; 34 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden; 35 die kantonalen Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im amtlichen Publikationsorgan Ihres Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen.» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte); 36 das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; 37 die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

4

1660

Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zukommen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollen Sie bitte sofort der Bundeskanzlei mitteilen.

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 5. Juni 2016

BBl 2016

5

Wir ersuchen Sie, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle muss dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18 Uhr weitermelden. Die Kontaktangaben der Bundeskanzlei und die Formulare zur Übermittlung der Abstimmungsergebnisse werden Ihnen mit separatem Schreiben der Bundeskanzlei mitgeteilt beziehungsweise zugestellt.

6

Die fünf Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie die Volksinitiative «Pro Service public» annehmen?

2. Wollen Sie die Volksinitiative «Für ein bedingungsloses Grundeinkommen» annehmen?

3. Wollen Sie die Volksinitiative «Für eine faire Verkehrsfinanzierung» annehmen?

4. Wollen Sie die Änderung vom 12. Dezember 2014 des Bundesgesetzes über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) annehmen?

5. Wollen Sie die Änderung vom 25. September 2015 des Asylgesetzes (AsylG) annehmen?

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. März 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1661

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 5. Juni 2016

1662

BBl 2016