Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Entwurf

(BSG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 19752 über die Binnenschifffahrt wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 7

Konzession und Bewilligung

Das Recht, Reisende regelmässig und gewerbsmässig zu befördern, wird nach den Artikeln 6­8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20093 (PBG) erteilt.

Art. 13 Abs. 2 und 2bis 2

Der Schiffsausweis wird nur erteilt, wenn: a.

das Schiff den Vorschriften entspricht;

b.

die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht; und

c.

sofern es sich um ein Fahrgast- oder ein Güterschiff oder um ein schwimmendes Gerät handelt: das Unternehmen den Sicherheitsnachweis erbracht hat.

Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen für den Sicherheitsnachweis erforderlich sind.

2bis

1 2 3

BBl 2016 6435 SR 747.201 SR 745.1

2013-1280

6461

Binnenschifffahrt. BG

BBl 2016

Art. 14 Abs. 1bis, 3 und 4 Bei einem Fahrgast- oder einem Güterschiff oder einem schwimmenden Gerät beurteilt die Behörde die zum Sicherheitsnachweis eingereichten Unterlagen risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von eigenen Stichproben.

1bis

3

und 4 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 15a

1a. Abschnitt: Aufsicht Art. 15a

Nachprüfungen

Die Behörde nimmt in regelmässigen Zeitabständen Nachprüfungen an Schiffen vor. Sie nimmt zudem Nachprüfungen vor, wenn: 1

a.

Zweifel an der Betriebssicherheit des Schiffes bestehen; oder

b.

das Schiff umgebaut oder wesentlich geändert worden ist.

Die Nachprüfungen können risikoorientiert auf der Grundlage von Prüfberichten unabhängiger Sachverständiger oder von Stichproben der Behörden erfolgen.

2

3

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Nachprüfung von Schiffen erlassen.

Art. 15b

Umbauten und Änderungen

Plant der Halter oder Eigentümer Umbauten oder Änderungen an einem Schiff, die sich auf die Betriebssicherheit des Schiffes auswirken können, so hat er diese der Behörde vor der Ausführung zu melden.

1

Eine neue Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung ist erforderlich, wenn die Umbauten oder Änderungen nicht von der bestehenden Plangenehmigung oder Betriebsbewilligung gedeckt sind.

2

3

Die Behörde entscheidet im Einzelfall und bestimmt das Verfahren.

Art. 17 Abs. 2, 4 und 5 Der Führerausweis wird erteilt, wenn die amtliche Prüfung ergeben hat, dass der Bewerber die erforderliche Fahrkompetenz hat.

2

4

und 5 Aufgehoben

Art. 17a und 17b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts Art. 17a 1

Fahreignung und Fahrkompetenz

Wer ein Schiff führt, muss über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.

Wer einen nautischen Dienst an Bord eines Schiffes ausübt, muss über Fahreignung verfügen.

2

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3

4

BBl 2016

Über Fahreignung verfügt, wer: a.

das vom Bundesrat festgesetzte Mindestalter erreicht hat;

b.

die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit aufweist, die erforderlich ist zum sicheren Führen eines Schiffs oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes;

c.

frei von Sucht ist, die das sichere Führen eines Schiffs oder das sichere Ausüben eines nautischen Dienstes beeinträchtigt;

d.

nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, beim Führen von Schiffen oder beim Ausüben eines nautischen Dienstes die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.

Über Fahrkompetenz verfügt, wer: a.

die Verkehrsregeln kennt; und

b.

Schiffe der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.

Einen nautischen Dienst übt aus, wer neben dem Schiffsführer zur vorgeschriebenen Mindestbesatzung an Bord eines Schiffes gehört oder im Auftrag des Schiffsführers nautische Tätigkeiten verrichtet.

5

Art. 17b

Abklärung der Fahreignung und der Fahrkompetenz

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei: 1

a.

Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft;

b.

Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen;

c.

Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen;

d.

Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung;

e.

Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Schiffe nicht sicher führen kann.

Ab dem vollendeten 70. Altersjahr ist die Fahreignung einer Person alle zwei Jahre ärztlich zu untersuchen. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die ärztliche Untersuchung. Er kann insbesondere für Inhaber bestimmter Ausweiskategorien eine vertrauensärztliche Untersuchung ab einem früheren Alter und mit abweichenden Intervallen festlegen.

2

Ärzte sind in Bezug auf Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe e vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an das Bundesamt für Verkehr, 3

4

SR 831.20

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die zuständige kantonale, die militärische Strassenverkehrs- und Schifffahrtsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten.

Auf Ersuchen der IV-Stelle teilt die kantonale Behörde dieser mit, ob eine bestimmte Person einen Schiffsführerausweis besitzt.

4

Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Schiffsführerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.

5

6 Hat

eine Strassenverkehrs- oder Schifffahrtsbehörde Zweifel nach Absatz 1 an der Fahreignung einer Person, so meldet sie dies der anderen zuständigen Zulassungsbehörde, sofern diese Person über einen Ausweis für einen anderen Verkehrsbereich verfügt.

Art. 18a

Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis

Wer ein Schiff geführt hat, ohne einen Schiffsführerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung keinen Ausweis.

Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.

Art. 19 Abs. 3 und 4 Nach Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln und die Bestimmungen über die Fahreignung, die in diesem Gesetz mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, wird der Schiffsführerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

3

Bei der Festsetzung der Dauer des Schiffsführerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Führer von Motorfahrzeugen und Schiffen sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Schiff zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

4

Art. 20 Abs. 1 Bst. d 1

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer: d.

in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt und dabei keine anderen Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln begeht.

Art. 20a Abs. 1 Bst. b 1

Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer: b.

6464

in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des

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Schiffs ausübt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen Verkehrsregeln begeht; Art. 20b Abs. 1 Bst. b 1

Eine schwere Widerhandlung begeht, wer: b.

in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt;

Art. 20c

Ausweisentzüge und andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz

Bestehende und frühere Ausweisentzüge sowie andere Administrativmassnahmen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19585 (SVG) sind bestehenden und früheren Ausweisentzügen sowie anderen Administrativmassnahmen nach den Artikeln 20 Absätze 2 und 3, 20a Absatz 2 und 20b Absatz 2 dieses Gesetzes gleichgestellt.

1

Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Widerhandlungen gegen Verkehrsregeln dieses Gesetzes, können die Strafverfolgungs-, Gerichts- und Administrativbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Administrativmassnahmenregister nach dem Strassenverkehrsgesetz nehmen.

2

Art. 24a Abs. 2 Der Bundesrat kann Personen, die ein gewerbsmässig eingesetztes Schiff führen, sich an dessen Führung beteiligen oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben, das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten.

2

Art. 24b Abs. 3 Bst. a und c, 3bis, 4bis, 6 sowie 7 3

Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn: a.

Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind;

c.

die betroffene Person die Durchführung einer Blutalkoholanalyse verlangt.

Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich oder nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.

3bis

Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist die Blutalkoholkonzentration massgebend.

4bis

Der Bundesrat legt fest, bei welcher Atemalkohol- und bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholver6

5

SR 741.01

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träglichkeit Fahrunfähigkeit nach Artikel 24a angenommen wird und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gilt.

7

Er kann: a.

für andere die Fahrfähigkeit herabsetzende Substanzen festlegen, bei welchen Konzentrationen im Blut unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit Fahrunfähigkeit nach Artikel 24a angenommen wird;

b.

vorschreiben, dass zur Feststellung einer Sucht, welche die Fahreignung einer Person herabsetzt, nach diesem Artikel gewonnene Proben, namentlich Blut-, Haar- und Nagelproben, ausgewertet werden;

c.

Ausnahmen bei der Anwendung dieses Abschnittes auf das Führen bestimmter Arten von motorlosen Schiffen vorsehen;

d.

ein Bundesamt zur Regelung von technischen oder administrativen Einzelheiten ermächtigen.

Art. 28

Schifffahrtspolizei

Das Bundesamt für Verkehr erlässt die für die Sicherheit und Ordnung der internationalen Rheinschifffahrt erforderlichen, insbesondere auf Entschliessungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beruhenden Vorschriften. Es kann diese Vorschriften auch auf der Rheinstrecke zwischen Basel und Rheinfelden anwendbar erklären.

Art. 31 Abs. 1 Ein Schiff darf nicht in Verkehr gesetzt werden, bevor ein Haftpflichtversicherungsnachweis hinterlegt ist.

1

Art. 41 Abs. 1 Wer in angetrunkenem Zustand ein Schiff führt, sich an dessen Führung beteiligt oder einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausübt, wird mit Busse bestraft.

Liegt eine qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 24b Abs. 6) vor, so wird eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt.

1

Art. 49 Aufgehoben Art. 56 Abs. 2bis Er kann für die militärische oder die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung besondere Vorschriften erlassen. Diese können insbesondere von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung der Schiffe, über die Ausbildung und Zulassung 2bis

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der Führer sowie über die Verkehrsregeln abweichen. Sie können besondere Verkehrsmassnahmen vorsehen.

Gliederungstitel vor Art. 62a

10. Kapitel: Ausführungs- und Schlussbestimmungen Art. 62a

Meldungen

Die Strafbehörden müssen der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten.

1

Die Strafbehörden müssen dem Bundesamt für Verkehr schwere oder wiederholte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder die Vollzugsvorschriften des Bundesrates, die durch konzessionierte Schifffahrtsunternehmen sowie deren Mitarbeiter begangen wurden, melden.

2

Art. 62b

Zentrale Datenbanken

Das zuständige Bundesamt kann für die Kantone zentrale Datenbanken einrichten und betreiben. Diese können umfassen: 1

a.

ein Register über die Schiffe und deren Halter;

b.

ein Administrativmassnahmenregister;

c.

ein Fahrberechtigungsregister.

Zu diesem Zweck kann der Bundesrat die gestützt auf das SVG6 betriebenen Register erweitern.

2

Die Einrichtung und der Betrieb der Datenbanken werden von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Anzahl der in den Kantonen zugelassenen Schiffe aufgeteilt.

3

4

Der Bundesrat regelt: a.

das Verfahren der Zusammenarbeit und die Aufteilung der Kosten;

b.

die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen.

Art. 62c

Register über die Schiffe und deren Halter

Das Register über die Schiffe und deren Halter dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: 1

6

a.

Kontrolle der Verkehrszulassung, der Fahrzeugversicherung und der Verzollung;

b.

Erstellung der Schiffsstatistik;

c.

Identifikation des Halters.

SR 741.01

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Das Register enthält alle in der Schweiz gegenwärtig und früher zugelassenen Schiffe, die Namen, die Geburtsdaten, die Adressen und die Heimatstaaten der Halter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.

2

Neben dem für die Führung des Registers zuständigen Bundesamt bearbeiten die für die Erteilung und den Entzug der Schiffsausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone im Register die Personen- und die Fahrzeugdaten.

3

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen: 4

5

a.

die für die Schiffsprüfungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone;

b.

das Bundesamt für Statistik in die Fahrzeugdaten;

c.

die Polizei- und die Zollorgane in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers;

d.

die Zollorgane in die für die Kontrolle der Verzollung nach dem Zollgesetz vom 18. März 20057 erforderlichen Daten.

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

b.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c.

das Meldeverfahren;

d.

die Datenberichtigung;

e.

die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden und Organisationen;

g.

die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

h.

die Datensicherheit.

Art. 62d

Administrativmassnahmenregister

Das Administrativmassnahmenregister dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: 1

a.

Erteilung von Schiffsführerausweisen;

b.

Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Schiffsführer;

c.

Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen.

Das Register enthält alle von schweizerischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz angeordneten Administrativmassnahmen: 2

a.

7

Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen;

SR 631.0

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b.

Fahrverbot;

c.

Aberkennung schweizerischer Schiffsführerausweise durch ausländische Behörden;

d.

Aberkennung ausländischer Schiffsführerausweise;

e.

Verwarnung;

f.

verkehrspsychologische und -medizinische Untersuchungen;

g.

Auflagen;

h.

neue Führerprüfung;

i.

Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Buchstaben a­h.

Die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten im Register die Personendaten.

3

Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Verkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen.

4

5

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

b.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c.

das Meldeverfahren;

d.

die Datenberichtigung;

e.

die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

g.

die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

h.

die Datensicherheit.

Art. 62e

Fahrberechtigungsregister

Das Fahrberechtigungsregister dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben: 1

2

a.

Erteilung von Schiffsführerausweisen;

b.

Kontrolle der zivilen und militärischen Fahrberechtigungen;

c.

Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.

Das Register enthält: a.

die von schweizerischen Behörden oder von ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erteilten Fahrberechtigungen;

b.

die von schweizerischen Behörden verfügten aktuellen Schiffsführerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote;

c.

die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Schiffsführerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Per6469

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sonen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie gegenüber Personen, die einen schweizerischen Schiffsführerausweis besitzen.

Die für die Erteilung und den Entzug der Ausweise zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bearbeiten im Register die Personendaten.

3

Folgende Stellen können durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Register nehmen: 4

5

a.

die Verkehrspolizeien und die Zollorgane in die für die Kontrolle der Fahrberechtigung erforderlichen Daten;

b.

die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Verkehrswiderhandlungen in alle Daten.

Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere: a.

die Verantwortung für die Datenbearbeitung;

b.

den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;

c.

das Meldeverfahren;

d.

die Datenberichtigung;

e.

die Organisation und den Betrieb des automatisierten Datensystems;

f.

die Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden;

g.

die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;

h.

die Datensicherheit.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 20028 Art. 9 Abs. 3 Bst. c Ziff. 4 3

Diesen Organisationen steht ein Beschwerderecht zu: c.

8 9

bei Verfahren der Bundesbehörden zur Plangenehmigung sowie zur Zulassung oder Prüfung von Fahrzeugen nach: 4. den Artikeln 8, 14 und 15b Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19759 über die Binnenschifffahrt,

SR 151.3 SR 747.201

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2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung Art. 66c Abs. 1 Zweifelt die IV-Stelle, dass die versicherte Person über die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen oder von Schiffen oder zum sicheren Ausüben eines nautischen Dienstes an Bord eines Schiffes notwendig ist, so kann sie die versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 22 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195811 und Art.

17b Abs. 4 des BG vom 3. Okt. 197512 über die Binnenschifffahrt) melden.

1

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

10 11 12

SR 831.20 SR 741.01 SR 747.201

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