Bundesbeschluss über die Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der multinationalen Kosovo Force (KFOR)

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 66b Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 20162, beschliesst:

Art. 1 Der Einsatz der Schweizer Armee zur Unterstützung der multinationalen Kosovo Force (KFOR) bis zum 31. Dezember 2020 wird genehmigt.

Art. 2 Der Bundesrat kann das Schweizer Kontingent kurzfristig wie folgt verstärken: a.

50 Personen für maximal acht Monate zur Instandhaltung;

b.

20 Personen für maximal vier Monate zur Sicherung bei erhöhter Bedrohung.

Art. 3 Der Einsatz kann auf Beschluss des Bundesrates jederzeit beendet werden. Der Bundesrat informiert in einem solchen Fall die Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte nach Artikel 152 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20023.

Art. 4 Jeweils per 31. Dezember legt das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zuhanden der Aussenpolitischen und Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte einen Zwischenbericht über den Einsatz vor.

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SR 510.10 BBl 2016 8637 SR 171.10

2016-2401

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Verlängerung der Schweizer Beteiligung an der KFOR. BB

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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