Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen Abgeschlossen in Bern am 12. November 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und das Königreich Norwegen andererseits, nachstehend jeweils «die Schweiz» und «Norwegen» beziehungsweise gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt, in Anbetracht des Übereinkommens vom 4. Januar 19602 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA); in Anbetracht des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 22. Juli 19723 geschlossenen Freihandelsabkommens; in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder; in Anbetracht des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend «das EWR-Abkommen» genannt); in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen4 ratifiziert haben;

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BBl 2016 4323 SR 0.632.31 SR 0.632.401 SR 0.631.122

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gestützt auf Kapitel III und die Anhänge I und II des Abkommens vom 25. Juni 20095 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (nachstehend das «SchweizEG-Abkommen» genannt); eingedenk der Tatsache, dass das Schweiz-EG-Abkommen die Gleichwertigkeit im Bereich zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (nachstehend «EU» genannt) bestimmt; gestützt auf Kapitel IIa und die Anhänge I und II des Protokolls 10 über die Vereinfachung von Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zum EWR-Abkommen (nachstehend das «Norwegen-EG-Abkommen» genannt); eingedenk der Tatsache, dass das Norwegen-EG-Abkommen die Gleichwertigkeit im Bereich zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen zwischen Norwegen und der EU bestimmt; in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien sich bereit erklären, für den Ein- und Ausgang von Gütern in oder aus ihrem Zollgebiet von oder nach Drittländern die in ihren jeweiligen Abkommen mit der EU festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen einzuführen und anzuwenden, um so an ihren Aussengrenzen ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten; angesichts dessen, dass die Vertragsparteien bestimmt haben, das Schweiz-EGAbkommen und das Norwegen-EG-Abkommen zu verwenden, um das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen aufrechtzuerhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten; in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte; in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen; in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkommen übernommen haben; in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage der entsprechenden von den
EUMitgliedstaaten angewendeten Massnahmen ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten; in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern; angesichts der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Staaten, mit denen sie kein Abkommen über zollrecht-

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liche Sicherheitsmassnahmen abgeschlossen haben, gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen einzuführen; in Anbetracht dessen, dass die betreffenden zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen mit der Anmeldung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, dem Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und den damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie der Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zusammenhängen; angesichts der Tatsache, dass die Schweiz und Norwegen über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten verfügen; in Anbetracht dessen, dass angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet ist, da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen handelt, haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen:

Art. 1

Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen durch die Schaffung eines Mechanismus zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der von den Vertragsparteien aufrechterhaltenen zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen zu erleichtern und die Kommunikation und Zusammenarbeit über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen zu verbessern.

Art. 2

Sachlicher Geltungsbereich

1. Ungeachtet der besonderen Bestimmungen dieses Abkommens und um eine gleichwertige Behandlungsstufe zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen untereinander zu gewährleisten, wenden die Vertragsparteien folgende Abkommen der Schweiz und Norwegens mit der EU an: ­

Kapitel III und die Anhänge I und II des Abkommens vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen («SchweizEG-Abkommen»);

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Kapitel IIa und die Anhänge I und II des Protokolls 10 über die Vereinfachung von Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zum EWRAbkommen («Norwegen-EG-Abkommen»).

2. Die sich aus den oben aufgeführten Abkommen der Vertragsparteien mit der EU ergebenden Rechte und Verpflichtungen gelten in den Beziehungen unter den Vertragsparteien, soweit diese in ihrer Beziehung mit der EU durch dieselben Rechte und Verpflichtungen gebunden sind.

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Art. 3

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Räumlicher Geltungsbereich

1. Dieses Abkommen gilt einerseits für das schweizerische Zollgebiet und seine Zollenklaven und andererseits für das norwegische Zollgebiet.

2. Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange das Fürstentum durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 19236 mit der Schweiz verbunden ist.

Art. 4

Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

1. Die Vertragsparteien wenden die in ihren jeweiligen, in Artikel 2 aufgeführten Abkommen mit der EU festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen auf den Güterverkehr zwischen ihren Zollgebieten nicht an. Dies gilt auch für Fälle des Güterverkehrs zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien durch das Zollgebiet der EU.

2. Der Status des in einer Vertragspartei hinsichtlich der Sicherheitsbelange zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird, vorausgesetzt, die nach ihren jeweiligen Abkommen mit der EU geltenden Regelungen und Voraussetzungen sind erfüllt, durch die andere Vertragspartei anerkannt. Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten werden dieselben Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt, wie sie in den jeweiligen Abkommen der Vertragsparteien mit der EU festgelegt sind.

3. Bevor sie ein Abkommen mit Drittländern in Bereichen abschliessen, die unter den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, stimmen sich die Vertragsparteien untereinander ab, um die Vereinbarkeit eines solchen Abkommens mit den Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, insbesondere wenn das vorgesehene Abkommen Bestimmungen enthält, die von den zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nach diesem Abkommen abweichen.

Art. 5

Schutz des Berufsgeheimnisses und persönlicher Daten

1. Die Vertragsparteien tauschen dieselbe Art von Informationen aus, wie sie in ihren jeweiligen Abkommen mit der EU festgelegt sind.

2. Diese Informationen unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Schutz personenbezogener Daten nach den im jeweiligen Gebiet der Vertragspartei, der die Informationen übermittelt werden, geltenden Gesetzen.

3. Die Informationen dürfen weder anderen Personen als den zuständigen Behörden der Vertragspartei zugänglich gemacht noch von diesen Behörden zu anderen als den in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecken benutzt werden.

Art. 6

Gemischter Ausschuss

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind.

2. Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

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3. Der Gemischte Ausschuss trifft bei Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des oder der Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen oder deren Mandat enthält.

5. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 7

Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses

1. Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.

2. Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Durch seine Beschlüsse kann der Gemischte Ausschuss dieses Abkommen nach Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien ändern.

3. Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach deren eigenen nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt.

4. Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss.

5. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich um die Lösung, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der EU, sämtlicher Angelegenheiten, die aus Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehen.

6. Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch den Gemischten Ausschuss auf diplomatischem Weg beigelegt.

Art. 8

Schiedsklausel

1. Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, die nicht innert drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem sie mittels diplomatischer Note einer Vertragspartei vorgebracht werden, im Gemischten Ausschuss auf diplomatischem Weg beigelegt sind, werden auf Antrag der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterzogen.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofs (nachstehend «die freiwilligen Regeln» genannt) ernannt werden.

Gegebenenfalls dient der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs für Streitigkeiten als beigeordnete Fachinstanz.

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3. Sofern nichts anderes in diesem Abkommen bestimmt oder von den Vertragsparteien vereinbart, werden die Verfahren des Schiedsgerichts durch die freiwilligen Regeln geregelt.

4. Die Entscheide des Schiedsgerichts sind endgültig und für beide Vertragsparteien bindend.

Art. 9

Durchführung des Abkommens

Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sicherzustellen, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, den Güterverkehr an den Grenzen zu erleichtern und etwaige bei Anwendung dieses Abkommens entstehende Schwierigkeiten zur beiderseitigen Zufriedenheit zu lösen.

Art. 10

Weiterentwicklung des Rechts

1. Falls die EU neue Rechtsvorschriften einführt, die unter den Geltungsbereich der Abkommen nach Artikel 2 fallen, können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss informelle Konsultationen über die Aufnahme ähnlicher Bestimmungen in dieses Abkommen durchführen.

2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, damit Änderungen dieses Abkommens zeitgleich mit den geänderten EU-Vorschriften unter Einhaltung der innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien zur Anwendung kommen können.

3. Ist es nicht möglich, eine zeitgleiche Anwendung zu gewährleisten, so werden die in dem den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegten Beschlussentwurf vorgesehenen Änderungen wenn möglich unter Einhaltung der innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Art. 11

Schutzmassnahmen und Aussetzung der Bestimmungen von Artikel 4

1. Hält eine Vertragspartei die in ihrem Abkommen mit der EU festgehaltenen Bestimmungen nicht ein oder ist die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen der Vertragsparteien nicht mehr gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei nach Konsultation im Gemischten Ausschuss und nur für die zur Regelung des Falls unbedingt erforderliche Tragweite und Dauer die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 4 ganz oder teilweise aussetzen oder angemessene Massnahmen ergreifen.

2. Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen im Gemischten Ausschuss stattfinden.

3. Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen und gegebenenfalls zu beschliessen, eine diesbezügliche Streitigkeit dem in Artikel 8 vorgesehenen Schiedsverfahren zu unterziehen.

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Art. 12

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Verbote und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die von den Vertragsparteien aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Art. 13

Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

2. Falls eines der in Artikel 2 aufgeführten Abkommen beendet wird, tritt dieses Abkommen am gleichen Tag wie das beendete Abkommen mit der EU ausser Kraft.

Art. 14

Ratifizierung

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen innerstaatlichen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der letzten Notifikation in Kraft.

Art. 15

Sprachen

1. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften je in deutscher, norwegischer und englischer Sprache abgefasst.

2. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Geschehen zu Bern, am 12. November 2015

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das Königreich Norwegen:

Rudolf Dietrich

Thomas Hauff

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