16.047 Bericht über die im Jahr 2015 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge vom 25. Mai 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2015 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Mai 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Übersicht Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht ist gestützt auf diese Bestimmung verfasst und betrifft die im Laufe des Jahres 2015 abgeschlossenen Verträge.

Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der hauptsächlich im Berichtsjahr anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.

Die Darstellung der einzelnen Verträge ist einheitlich strukturiert und enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Änderungen bereits bestehender Verträge werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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Abkürzungsverzeichnis

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Einleitung

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Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 2.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489); Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849); Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2014 4161) 2.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, das Ministerium für Bildung und Forschung, das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie das Ministerium für Wirtschaft, bezüglich des Projekts «Unterstützung der Schweiz bei der Einführung eines dualen Berufsbildungssystems in Bulgarien», abgeschlossen am 30. April 2015 2.1.2 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien bezüglich der Implementierung des SchweizerischKroatischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 30. Juni 2015 2.2 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 2.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projekts zur Dezentralisierung und Lokalentwicklung, abgeschlossen am 11. Februar 2015 2.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Programms «Gesundheit für Alle», abgeschlossen am 20. Juli 2015 2.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch

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den Hohen Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft, bezüglich des Projekts zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, abgeschlossen am 5. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der medizinischen Ausbildung in Kirgisistan, abgeschlossen am 22. September 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der Selbstverwaltung von Gesundheitseinrichtungen in Kirgisistan, abgeschlossen am 1. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Handel und Industrie, bezüglich des Projekts zur Beschäftigungsförderung im Privatsektor, abgeschlossen am 4. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich des Projekts «Erschwingliches und qualitatives Gesundheitswesen in Kosovo», abgeschlossen am 28. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich des Projekts «Sanierung des Strumica-Flussbeckens», abgeschlossen am 18. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien bezüglich des Projekts «Stärkung des Arbeitsmarkts», abgeschlossen am 21. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich der Reformen der psychosozialen Gesundheitsversorgung in Moldova, abgeschlossen am 17. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Serbien, vertreten durch das Ministerium für Erziehung, Wissenschaft und technologische Entwicklung, und der Regionalen Agentur für Wirtschaft und Unternehmerschaftsentwicklung (VEEDA) des Pcinja Gebietes, bezüglich des Projekts

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zur Wirtschaftssektorförderung in Südserbien, Phase II, abgeschlossen am 30. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Serbien bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Beschäftigungs- und Sozialreformprogramms in Serbien, mit Fokus auf Jugenderwerbstätigkeitspolitik», abgeschlossen am 30. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Schweden, vertreten durch das IDEA, bezüglich des Beitrags an das Jahresbudget dieses Instituts, abgeschlossen am 15. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, und der Firma Geberit International Sales AG bezüglich des Projekts «privat-öffentliche Partnerschaft zur Verbesserung der Sanitärausbildung in der Ukraine», abgeschlossen am 23. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA, bezüglich des Programms zur Unterstützung von sozial, ökologisch und finanziell nachhaltiger Baumwollproduktion in Usbekistan durch einen Multigebertreuhandfonds, abgeschlossen am 12. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der GIZ bezüglich des Projekts zur nachhaltigen und inklusiven regionalen Entwicklung in Mazedonien, abgeschlossen am 27. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Projekts zur Bestandsaufnahme von Migrantenschmuggel und Menschenhandel im Westbalkan, abgeschlossen am 20. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women in Georgien, bezüglich einer Bewertung der genderspezifischen Fragen in der georgischen Landwirtschaft, abgeschlossen am 18. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Frauen in kommunaler Demokratie» in Armenien, abgeschlossen am 9. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Regionaler Beschäftigungspakt ­ Entwicklung der

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Fertigkeiten für die Beschäftigung», abgeschlossen am 12. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Verbesserung von Prozessen für demokratische Wahlverfahren in Kirgisistan», abgeschlossen am 19. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 6. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Sanierung des Strumica-Flussbeckens», abgeschlossen am 8. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Stärkung der Gemeinderäte in Mazedonien», abgeschlossen am 9. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung und Verbesserung der Umwelt- und Wirtschaftsgouvernanz auf Gemeindeebene in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 24. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Integrierte Migration und lokale Entwicklung», abgeschlossen am 27. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Implementierung des Projekts zur Stärkung der Aufsichtsfunktion und der Transparenz des serbischen Parlaments, abgeschlossen am 2. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Gebieten zwischen Kirgisistan und Tadschikistan, abgeschlossen am 5. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Gebieten zwischen Kirgisistan und Tadschikistan, abgeschlossen am 11. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur

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Verbesserung des Zivilstandsregistrierungssystems in Tadschikistan, abgeschlossen am 7. Dezember 2015 2.2.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF über das Projekt zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit von Jugendlichen, abgeschlossen am 30. Oktober 2014 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern 2.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Afghanistan, vertreten durch das Ministerium für Handel und Industrie, bezüglich des Programms für Praktikanten, abgeschlossen am 15. Juli 2015 2.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Afghanistan, vertreten durch das Ministerium für ländliche Rekonstruktion und Entwicklung, bezüglich des Projekts «Arbeitsintensiver Strassenbau, -rehabilitierung und -unterhalt, Pilotphase», abgeschlossen am 24. August 2015 2.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich der Ausstiegsphase der Mitfinanzierung von Kompetenzzentren, abgeschlossen am 4. Juli 2015 2.3.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich des Projekts «Unterstützung des Geberkomitees für duale Berufsbildung und Ausbildung», abgeschlossen am 16. Oktober 2015 2.3.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Österreich, vertreten durch die Entwicklungsagentur, und Liechtenstein, vertreten durch den Entwicklungsdienst, bezüglich des Projekts «Geberkomitee für duale Berufsbildung und Ausbildung», abgeschlossen am 16. September 2015 2.3.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin, vertreten durch das Ministerium der Familie, der sozialen Angelegenheiten, der nationalen Verbundenheit, der Behinderten und der Senioren, bezüglich der Umsetzung des Programms «Unterstützung der Handlungsfähigkeit von Frauen», abgeschlossen am 15. September 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die autonome Regierung des Departements Cochabamba, bezüglich eines Projekts zur integralen Wasserbewirtschaftung mit einem Fokus auf den Einzugsgebieten und dem Klimawandel, abgeschlossen am 15. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Bergbau und Metallurgie, bezüglich des Projekts «Stärkung der Abteilung für Konsultation der Öffentlichkeit und Beteiligung der Gemeinschaft im Ministerium für Bergbau und Metallurgie für den Aufbau fachlicher Kapazitäten zur Bewältigung von Konflikten im Bergbau», abgeschlossen am 2. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für die Förderung der Produktion und der pluralen Wirtschaft, bezüglich des Projekts «Unterstützung der Initiativen des Ministeriums für die Förderung der Produktion und der pluralen Wirtschaft», das im Rahmen des «JIWASA»-Projekts erarbeitet wurde, abgeschlossen am 1. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Universität Mayor von San Simón und die Universität Mayor von San Andrés bzw. deren Rektoren, bezüglich des Projekts «Angewandte Forschung zur Anpassung an den Klimawandel», abgeschlossen am 1. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Entwicklung, bezüglich des Projekts «Abkommen zur gemeinsamen Finanzierung des nationalen Plans der Einzugsgebiete II», abgeschlossen am 12. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Justizministerium, bezüglich des Projekts «Schaffung integrierter Justizdienste in La Ceja (El Alto) und Ausbau von Plan 3000 (Santa Cruz)», das im Rahmen des Projekts «Zugang zur Justiz» erarbeitet wurde, abgeschlossen am 1. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Wasser, bezüglich des Projekts «Biocultura ­ ein Programm für die Stärkung der

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Institutionen in Bolivien», abgeschlossen am 1. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Wasser, bezüglich des Projekts «Biocultura ­ ein Programm für die Stärkung der Institutionen in Bolivien», abgeschlossen am 1. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich eines Bioanbau-Projekts im Rahmen der Massnahmen zur institutionellen Stärkung Boliviens, abgeschlossen am 6. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Entwicklung und das Ministerium für Umwelt und Wasser, bezüglich des Projekts «Klimaresilienz in Bolivien ­ Projekt zur integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten», abgeschlossen am 3. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Unterstützung des operationellen Aktionsplans der nationalen Genderpolitik, abgeschlossen am 12. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des Programms «Aufwertung des Potenzials für den Ackerbau und die Viehzucht im Osten Burkina Fasos», abgeschlossen am 3. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des Programms «Unterstützung zur Modernisierung bäuerlicher Familienbetriebe», abgeschlossen am 3. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, bezüglich des Programms «Unterstützung der Dezentralisierung und Mitbestimmung der Bürger», abgeschlossen am 27. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Reformen und Wahlen, abgeschlossen am 20. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, bezüglich des

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Programms zur Unterstützung der nationalen Hörfunkund Fernsehanstalt Burkina Fasos, abgeschlossen am 20. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung der wirtschaftlichen Entwicklung, bezüglich des psychosozialen Regionalprogramms in Burundi, abgeschlossen am 24. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Beziehungen und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung, abgeschlossen am 26. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Kambodscha betreffend einen Beitrag der DEZA an das nationale Reformprogramm zur Demokratisierung und Dezentralisierung, abgeschlossen am 30. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Kambodscha, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, betreffend einen Beitrag der DEZA an das Projekt «RIICE», abgeschlossen am 20. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Demokratischen Republik Kongo, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Beziehungen und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung des Gesundheitssystems, abgeschlossen am 3. Juli 2015 Finanzierungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich des Beitrags an den «Gouvernanzfonds für Nepal», abgeschlossen am 12. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch seine Botschaft in La Paz, bezüglich des Projekts «Entwicklungsvereinbarung mit dem Ministerium für produktive Entwicklung und plurale Wirtschaft 2015­ 2017», abgeschlossen am 30. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch seine Botschaft in La Paz, bezüglich des Projekts «JIWASA ­ Stärkung von städtischen Mikro- und Kleinfirmen in Bolivien», abgeschlossen am 1. September 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Projekt «Verbesserung der Einkommen und Beschäftigung der Kakaobauern in Honduras», abgeschlossen am 9. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Projekt «Regionale Wirtschaftsförderung im Golf von Fonseca», abgeschlossen am 9. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Projekt «Gemeinschaftliche Wasserbewirtschaftung ­ Rio Goascorán», abgeschlossen am 11. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Laos bezüglich der Erarbeitung angemessener Instrumente für die Landpolitik und Praxis, abgeschlossen am 13. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms «Partnerschaft für eine angemessene Gouvernanz», abgeschlossen am 13. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Beziehungen, afrikanische Integration und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung der informellen Bildung, abgeschlossen am 31. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Marokko bezüglich der Entsendung eines Experten, abgeschlossen am 19. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich der Durchführung des Projekts «Bildung zur nachhaltigen Entwicklung in der Mongolei», abgeschlossen am 28. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich der Durchführung des Projekts nachhaltiger Kleinbergbau in der Mongolei, abgeschlossen am 28. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich der Durchführung des Projekts «Regierungsführung und Dezentralisierung in der Mongolei», abgeschlossen am 31. März 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Mongolei, vertreten durch den Finanzminister, bezüglich der Durchführung des Projekts «Unterstützung der Dezentralisierungspolitik in der Mongolei», abgeschlossen am 8. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Mongolei bezüglich der Durchführung des Projekts «Unterstützung der Dezentralisierungspolitik in der Mongolei», abgeschlossen am 21. September 2015 Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Myanmar über die technische und finanzielle Zusammenarbeit und die humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 2. Juni 2015, SR 0.974.257.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich des Projekts «Sicherung des Flusslaufes und Verbesserung der Lebensgrundlage in Chitwan», abgeschlossen am 25. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich des Projekts «Hängebrücken-Subsektor. Programm Phase IV», abgeschlossen am 25. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich des Projekts «Programm für Kleinbewässerungen», abgeschlossen am 10. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal betreffend das Projekt «Berufsbildungsqualifikations-System in Nepal», abgeschlossen am 22. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und öffentlichen Kredit für Nicaragua, betreffend das Projekt «Günstige und gerechte Bildung im öffentlichen Sektor», abgeschlossen am 10. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Niger, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit, afrikanische Integration und Auslandnigrer, bezüglich des Programms zur Unterstützung der formellen Bildung, abgeschlossen am 4. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Niger, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit, afrikanische Integration und

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Auslandnigrer, bezüglich des Programms für alternative Bildung für junge Menschen, abgeschlossen am 4. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Pakistan, vertreten durch das Sekretariat der Bundesverwaltung für Stammesgebiete, betreffend der Mithilfe bei innovativen Projekten, abgeschlossen am 29. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Philippinen bezüglich des Symposiums zur Not von Frauen und Kindern in Konfliktsituationen des ASEAN-Instituts für Frieden und Schlichtung, abgeschlossen am 19. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Entwicklung, und Bangladesch, vertreten durch das Bildungs- und Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung des Projektes «Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung in Bangladesch», abgeschlossen am 11. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Grossbritannien, vertreten durch das Departement für Internationale Entwicklung, und Bangladesch, vertreten durch das Bildungs- und Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung des Projektes « Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung in Bangladesch», abgeschlossen am 21. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tansania, vertreten durch das Büro des Premierministers für Regionalverwaltung und Lokalregierung und das Gesundheits-, Sozial- und Finanzministerium, bezüglich der Unterstützung des leistungsbasierten Finanzinstruments für Gesundheitsdienstleistungen, abgeschlossen am 3. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in den Distrikten Yao und Danamadji, abgeschlossen am 24. Februar 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms «Kartierung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen des Tschad, ResEau», abgeschlossen am 21. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms «Förderung der Produktion und Vermarktung von Karité-Nüssen und Erdnüssen im Tschad», abgeschlossen am 10. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Tunesien bezüglich der Hilfe im Falle einer Katastrophe, abgeschlossen am 16. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der IDA, bezüglich der Durchführung des Projekts «Etablierung von sozialer Verantwortung in der mongolischen Gesellschaft», abgeschlossen am 2. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der AIHRC zur Förderung der Menschenrechte in Afghanistan, abgeschlossen am 8. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Asiatischen Entwicklungsbank, bezüglich der «Verbesserung des öffentlichen und privaten Berufsbildungssystems in Bangladesch », abgeschlossen am 20. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend das Projekt «Institutionelle Gouvernanz und Mikrofinanzierung», abgeschlossen am 9. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend das Projekt «Fazilität zur Finanzierung von sozialem Unternehmertum, um mehr Wirkung zu erreichen», abgeschlossen am 11.

November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend die finanzielle Unterstützung des Vorsitzjahres (2015) der Globalen Migrationsgruppe, abgeschlossen am 9. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und dem GCF betreffend den Treuhandfonds für den GCF, abgeschlossen am 14. April 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich der Zusammenarbeit mit der Beratungsgruppe zur Unterstützung der Armen, abgeschlossen am 19. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Multigeber-Treuhandfonds für Khyber Pakhtunkhwa in Pakistan, abgeschlossen am 3. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend den Weltbankbericht «die versteckten Dimensionen der Armut ­ natürliche Ressourcen und die Umwelt», abgeschlossen am 30. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines Beitrags an eine Evaluation im Rahmen des psychosozialen Programms in der Region der Grossen Seen, abgeschlossen am 8. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und der WB bezüglich der Durchführung des Projekts «Verbesserung einer nachhaltigen Existenzgrundlage in der Mongolei», abgeschlossen am 26. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem CATIE bezüglich des Projekts «Anpassung an den Klimawandel durch verbesserte Wassernutzung in Nicaragua», abgeschlossen am 1. April 2014 Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Gemeinsamen Inspektionsgruppe der UNO zur Planung der Durchführung von zwei UNsystemweiten Pilotevaluationen, abgeschlossen am 17. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ICMPD betreffend den Druck einer Studie über die Migrationspolitiken in Westafrika, abgeschlossen am 5. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem DCAF bezüglich eines Pilot-Projektes zur Stärkung der Rolle des Parlaments bei der Steuerung des Sicherheitssektors in Kambodscha, abgeschlossen am 10. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an eine Studie zur Analyse der Verluste entlang der

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Lebensmittel-Wertschöpfungskette in Swasiland und in Sambia, abgeschlossen am 14. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags an das Projekt «Integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas», abgeschlossen am 17. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend die Unterstützung des Projekts zur Stärkung der Kapazität der palästinensischen Behörden im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen, abgeschlossen am 11. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD betreffend das Globale Forum zu Rimessen und Entwicklung 2015, abgeschlossen am 17. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA betreffend einen Beitrag zur Verteilung von «10 000 Würde-Kits», abgeschlossen am 14. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OHCHR betreffend den schweizerischen Beitrag für das OHCHR-Büro in Honduras, abgeschlossen am 15. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IOB über die Zusammenarbeit in einem Pilotprojekt zur gemeinsamen Durchführung einer Evaluation, abgeschlossen am 5. Februar 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm, Budget 2015 und 2016 des DAC der OECD, abgeschlossen am 1. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm, das Budget 2015 und 2016 des Entwicklungszentrums der OECD, abgeschlossen am 9. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines Beitrags an den Aktionsplan 2016­2018 für die Stärkung der nationalen Kontaktpunkte, abgeschlossen am 18. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich des Netzwerks MOPAN, abgeschlossen am 22. Dezember 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM im Auftrag des GFMD betreffend einen Beitrag für die Organisation einer Konferenz in Istanbul, abgeschlossen am 5. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Konferenz über intraregionale Migration und Arbeitsmobilität in Afrika, abgeschlossen am 13. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich der Finanzierung des Projekts «Leistung von Notfallhilfe an Land in Form von Essen, Wasser und medizinischer Versorgung an Migranten aus Bangladesch, welche in der Andamanischen See gestrandet sind », abgeschlossen am 2. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für das Projekt «Stärkung der Gouvernanz von Arbeitsmigration durch regionale Kooperation in Colombo-ProzessLändern», abgeschlossen am 11. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für ein Seminar zur Erarbeitung eines globalen Migrationsindexes, abgeschlossen am 7. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich einer Beurteilung von möglichen Wechseln in den Migrationsmustern von Laos und den möglichen Einflüssen auf Thailand und Laos, abgeschlossen am 15. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend einen Beitrag für lokale Entwicklungsinitiativen für Ägypten mit Ägyptern und Ägypterinnen im Ausland, abgeschlossen am 27. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Entwicklung einer internationalen, freiwilligen Zertifizierung für Rekrutierungsagenturen, abgeschlossen am 25. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich der Finanzierung des Projekts «Verbesserung des Wohlbefindens der Frauen und Männer, die Menschenhandel in Bangladesch entkommen sind», abgeschlossen am 27. September 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Präsentation der Machbarkeitsstudie von IndigoDigital an ein Expertenpublikum, abgeschlossen am 2. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Projekts zur Armutsreduktion durch Berufsbildung im Rahmen sicherer und regulärer Migration in Kambodscha, Laos, Myanmar, Thailand und Vietnam, abgeschlossen am 6. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend der Unterstützung des Beraters des Vorsitzes des Globalen Forum für Migration und Entwicklung 2016, abgeschlossen am 3. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich Unterstützung des Projekts «Erhebung der sozio-ökonomischen Umstände und spezifischen Bedürfnisse im Bereich Einkommen und Arbeit von indigenen Gruppen in Bangladesch», abgeschlossen am 2. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend den Beitrag für ein umfassendes Programm zur fairen Rekrutierung von Arbeitsmigranten «FAIR», abgeschlossen am 17. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend einen Beitrag für die Stärkung des Arbeiterzentrums zur Unterstützung von Arbeitsmigrantinnen und -migranten, abgeschlossen am 31. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend das regionale Projekt für den Schutz der Arbeitsrechte von Migranten und Migrantinnen im Mittleren Osten, abgeschlossen am 8. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WMO betreffend das Projekt CLIMANDES, Phase 2, abgeschlossen am 21. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich eines Beitrags an die Durchführung innovativer Projekte zur Forschung und Entwicklung medizinischer Produkte gegen

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vernachlässigte Tropenkrankheiten, abgeschlossen am 20. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich eines Beitrags an die Aktivitäten der WHO zur Stärkung der Regulierungskapazitäten afrikanischer Arzneimittelbehörden, abgeschlossen am 16. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNIDO bezüglich des Beitrags an das Projekt «Entwicklung der Wertschöpfungskette Rosmarin in der Provinz Oriental in Marokko», abgeschlossen am 28. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNIDO betreffend die Unterstützung des Projekts zur integrativen und nachhaltigen Entwicklung der lokalen Wirtschaft in Oberägypten, abgeschlossen am 21. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women betreffend einen Beitrag an das Regionale Programm zur Stärkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten von Arbeitsmigrantinnnen in Asien, abgeschlossen am 30. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2015­2017, abgeschlossen am 9. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women bezüglich eines Beitrags an den UN-Women-Fonds zur Durchführung einer Evaluation der SDG aus dem Blickwinkel der Gerechtigkeit und der Gleichstellung der Geschlechter auf globaler Ebene, abgeschlossen am 26. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat betreffend einen Beitrag an eine Konferenz zu Land- und Eigentumsrechten von intern Vertriebenen und Flüchtlingen, abgeschlossen am 10. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat zur Friedensförderung im urbanen Afghanistan, abgeschlossen am 29. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat bezüglich eines zweckgebundenen Beitrags an das «Globale Netzwerk zum Schutz der Boden- und Immobilienrechte der armen

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Bevölkerung in Entwicklungsländern», abgeschlossen am 30. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat betreffend das Projekt «Verbreitung der Ergebnisse der Studie zur Wohnungssituation und Stärkung der Kapazitäten», abgeschlossen am 1. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat betreffend die Unterstützung des Projekts «Mitbestimmung der Raumplanung in Gaza», abgeschlossen am 3. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNAIDS-Sekretariat betreffend einen Beitrag an die «ACT!2015-Initiative», abgeschlossen am 25. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend einen Beitrag an eine Analyse zur Ernährungssicherheit in Rwanda, abgeschlossen am 16. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung von UNHAS in Nepal, abgeschlossen am 11. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend das Projekt «Stärkung der Analysekapazitäten der Regierung von Nicaragua für eine nachhaltige staatliche Entwicklungspolitik», abgeschlossen am 1. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Südsudan im Bereich der Bürgersicherheit und der Waffenkontrolle, abgeschlossen am 6. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Realisierung des Sekretariats der Entwicklungspartnergruppe, abgeschlossen am 14. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP zur Stärkung des unabhängigen Evaluationsbüros, abgeschlossen am 16. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Entsendung einer Expertin, abgeschlossen am 20. März 2015 Abkommen unter Kostenbeteiligung Dritter zwischen der DEZA und dem UNDP zur Unterstützung des Projekts «Globale Partnerschaft für effiziente

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Entwicklungszusammenarbeit», abgeschlossen am 25. Mai 2015 Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich des Projekts «Unterstützung der Wahlen in Burkina Faso 2015­2016», abgeschlossen am 17. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des allgemeinen Beitrags an die regulären Ressourcen des UNDP für die Jahre 2015­2017, abgeschlossen am 27. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Kauf von Tinte für die Parlamentswahlen in Myanmar, abgeschlossen am 10. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Programms «Afrikanische Fazilität für inklusive Marktentwicklung», abgeschlossen am 17. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Schliessung der Finanzierungslücke in der Entwicklungspartnerschaft mit dem Rat für Entwicklung in Kambodscha, abgeschlossen am 1. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Wahlunterstützung in Tunesien, abgeschlossen am 21. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag der Schweiz an das Projekt «Recht und Ordnung ­ Treuhandfonds für Afghanistan», abgeschlossen am 28. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Beteiligung am Projekt zur Unterstützung des Wahlzyklus in Niger, abgeschlossen am 9. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Weiterführung des Projekts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Malakand-Region, Pakistan, abgeschlossen am 8. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag an das Projekt «Subnationale Gouvernanz ­ Afghanistan», abgeschlossen am 9. Dezember 2015

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2.3.135 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Regionalen Umweltprogramm für den Pazifik bezüglich eines Beitrags zur Durchführung eines runden Tisches über den Klimawandel im Pazifik, abgeschlossen am 11. März 2015 2.3.136 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNCDF bezüglich des Beitrags an das Programm zur Umwandlung des UNRWA-MikrofinanzBereichs in einen nachhaltigen unabhängigen Anbieter von Dienstleistungen im Finanzbereich, abgeschlossen am 4. Dezember 2015 2.3.137 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO betreffend zusätzlich bereitgestellte Mittel in Form von Spenden von höchstens 50 000 US-Dollar (reguläres Programm), abgeschlossen am 15. Juni 2015 2.3.138 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNICEF bezüglich eines Beitrags für das Projekt «Verbesserung des Zugangs von armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu hygienischen sanitären Anlagen in Bangladesch», abgeschlossen am 10. Juni 2015 2.3.139 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF, im Namen von drei UNOOrganisationen handelnd, bezüglich eines Beitrags an ein gemeinsames Ernährungsprogramm in der Provinz Süd-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 1. Juli 2015 2.3.140 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich einer Stärkung von systemrelevanten Ernährungsinformationen in Laos, abgeschlossen am 24. Juli 2015 2.3.141 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich eines Beitrags an einen Internetlehrgang über internationales Wasserrecht (Süsswasser und Grundwasser), abgeschlossen am 9. April 2015 2.3.142 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts zur Kartierung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen in Tschad, abgeschlossen am 3. August 2015 2.3.143 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNOPS betreffend einen Beitrag an das Projekt «Vorbereitung zur globalen Ausweitung von sicheren Abwasserwiederverwendungsplänen», abgeschlossen am 2. Juli 2015 5392

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2.3.144 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNOPS, bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Integriertes Monitoring des Ziels 6 ­ Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten ­ und der entsprechenden Unterziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung», abgeschlossen am 20. Oktober 2015 2.3.145 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Senior-Berater des Generalkommissars», abgeschlossen am 4. Februar 2015 2.3.146 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich der Finanzierung einer UNRWA-Mitarbeiterin zur Unterstützung des DEZA-Kooperationsbüros in Ost-Jerusalem für die Unterstützung des Monitoring-und-Evaluation-Systems sowie den Initiativen des UNRWA-Subkomitees, abgeschlossen am 8. Februar 2015 2.3.147 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an die Forschungskosten der zweiten Edition des Buchs «Der völkerrechtliche Status der Palästina-Flüchtlinge», abgeschlossen am 3. November 2015 2.3.148 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an den akademischen Workshop der Universität Exeter, abgeschlossen am 1. Dezember 2015 2.3.149 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Umwandlung des UNRWA-MikrofinanzBereichs, abgeschlossen am 14. Dezember 2015 2.3.150 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines zusätzlichen Beitrags der Schweiz an den allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2016, abgeschlossen am 14. Dezember 2015 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH 2.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Vizeministerium für Zivilschutz, die Regierung des autonomen Departements Cochabamba und die Regierung der autonomen Gemeinde Cliza, bezüglich

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des Sanierungs- und Wiederaufbauplans mit Schwerpunkt Prävention für das Departement Cochabamba, abgeschlossen am 25. August 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für ländliche Entwicklung, bezüglich des Projekts zur Katastrophenvorsorge und zum Risikomanagement, abgeschlossen am 16. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Wasser, bezüglich des Projekts zur Katastrophenvorsorge und zum Risikomanagement, abgeschlossen am 2. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kolumbien, vertreten durch das Ministerium für Wohnbau, Städte und Land, bezüglich der Durchführung eines Projekts für ländliche Wasser- und Sanitärversorgung, abgeschlossen am 2. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kuba, vertreten durch das Ministerium für Zusammenarbeit, betreffend die Nahrungsmittelhilfe mit Schweizer Milchpulver zugunsten alter und behinderter Menschen, abgeschlossen am 25. Februar 2015 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Äthiopien über die humanitäre Hilfe sowie technische und finanzielle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 15. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liberia, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialhilfe, betreffend die Schenkung und Lieferung von Schutzmaterial für die Verteilung in ebolagefährdeten Regionen in Liberia, abgeschlossen am 11. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liberia, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt, bezüglich der finanziellen Unterstützung von sektoriellen Fonds im Gesundheitswesen, abgeschlossen am 2. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liberia, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt, betreffend die Vergabe von Einsatzfahrzeugen an das Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Ebola-Virus in Liberia, abgeschlossen am 4. November 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liberia, vertreten durch das Landwirtschaftsministerium, betreffend Aktivitäten zur Wiederherstellung und Weiterentwicklung des Reisanbaus im Bezirk Lofa, abgeschlossen am 1. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Wirtschafts- und Finanzministerium, bezüglich der Aktivitäten zur Stärkung der nationalen Programme in den Bereichen Ernährungssicherheit und Sozialsysteme, abgeschlossen am 13. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Wirtschafts- und Finanzministerium, bezüglich des Beitrags zur Stärkung der nationalen Programme in den Bereichen Ernährungssicherheit und Sozialsysteme, etabliert für die gezielte Verteilung von Nahrungsmitteln in Mali, abgeschlossen am 23. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das CSA, betreffend den Beitrag an das Frühwarnsystem in Zusammenhang mit der Ernährungskrise in Mali, abgeschlossen am 23. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das CSA, betreffend die Aktivitäten zur Bewältigung der Ernährungskrise in Mali, abgeschlossen am 23. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der EU bezüglich des Projekts «Lieferung von Solarzellen für Physiotherapieeinheiten in den Provinzen Süd-Hamgyong und Nord-Pyongan in Nordkorea», abgeschlossen am 11. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der EU betreffend den Beitrag an den Treuhandfonds «Bêkou» für humanitäre Projekte und Entwicklungsprojekte zugunsten der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 21. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für 2014 an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe, um den Fonds für Reaktionen auf Notsituationen in Kolumbien zu unterstützen, abgeschlossen am 2. Dezember 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für das Jahr 2015 an den Nothilfefonds des OCHA, abgeschlossen am 5. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für die Jahre 2016­2017 an den humanitären Fonds von zusammengelegten Geldern des OCHA, abgeschlossen am 16. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Beitrags 2015 an den Zentralen Nothilfefonds, abgeschlossen am 31. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 an den Zentralen Nothilfefonds, abgeschlossen am 8. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Jahresbeitrags 2015­2016, abgeschlossen am 19. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2015 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 23. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Beitrags an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe, zur Unterstützung des gemischten humanitären Fonds des OCHA in Jemen, abgeschlossen am 30. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Beitrags an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des gemischten humanitären Fonds des OCHA für Jemen, abgeschlossen am 9. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 1. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA betreffend die Unterstützung

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des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 12. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA betreffend die Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 23. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für das Jahr 2015 an den Nothilfefonds Syrien des OCHA, abgeschlossen am 15. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD bezüglich des Beitrags 2015­2016 an den PandemieNotfallfinanzierungsmechanismus, abgeschlossen am 23. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2015, abgeschlossen am 7. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 9. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 13. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 8. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 im Zusammenhang der Krisen in Syrien, Irak und am Horn von Afrika, abgeschlossen am 26. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Dänischen Flüchtlingsrat betreffend die Unterstützung des Projekts «Schutz für Migranten und Binnenflüchtlinge», abgeschlossen am 6. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich der Unterstützung des Projekts «Nothilfe für Ernährungssicherheit und Existenzgrundlagen an ländliche und halbstädtische

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Haushalte in Syrien», abgeschlossen am 14. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags an das Projekt «Integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas», abgeschlossen am 18. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags an das Projekt «Integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas», abgeschlossen am 11. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend den Projektbeitrag im Bereich der Ernährungssicherheit und Existenzsicherung im Südsudan, abgeschlossen am 7. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend die Unterstützung des Projekts «Verminderung der Vulnerabilität im Kontext von Wasserknappheit in Jordanien, mit zunehmender Nachfrage nach Lebensmitteln und Energie», abgeschlossen am 7. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der GIZ bezüglich des Programms zur Wiederherstellung der Resilienz in Bezug auf Wirbelstürme, Dürren und Klimawandel in Vanuatu, abgeschlossen am 3. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der GIZ bezüglich des Projekts für eine Verbesserung der regionalen ASEANKatastrophensimulationsübung ARDEX in Brunei, abgeschlossen am 7. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OHCHR bezüglich der Unterstützung des OHCHR bei der Führung des «Protection Clusters» im besetzten palästinensischen Gebiet, abgeschlossen am 10. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OHCHR bezüglich der Unterstützung des OHCHR bei der Führung des «Protection Clusters» im besetzten palästinensischen Gebiet (Phase 2), abgeschlossen am 15. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Aufbau von temporären Unterkünften für südsudanesische

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Flüchtlinge in Gambella, Äthiopien, abgeschlossen am 3. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IOM betreffend den Beitrag an das Projekt «Verbesserter Zugang zu Dienstleistungen von den in Mersin lebenden syrischen Flüchtlingen», abgeschlossen am 15. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Bentiu, Südsudan, abgeschlossen am 29. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Solidarität mit den Kindern des Maghreb und des Mashreq», abgeschlossen am 31. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich der Unterstützung ihrer Aktivitäten in der Provinz Nord-Kivu, abgeschlossen am 22. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Projekts «Wiederaufbau von Schulen im Teilstaat Rakhine (Myanmar) nach dem Wirbelsturm», abgeschlossen am 1. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich eines Beitrags an die Operationen in der Region «Unity und Upper Nile State» im Südsudan, abgeschlossen am 1. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag an das Projekt «vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten ­ Aufbau der Widerstandsfähigkeit der betroffenen syrischen Bevölkerung», abgeschlossen am 10. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women bezüglich des Beitrags an das Projekt «Verbesserter Zugang zu rechtlichen Dienstleistungen für Opfer von Menschenhandel in Marokko, insbesondere für Frauen und Kinder», abgeschlossen am 1. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat bezüglich der Entsendung einer Expertin an das Büro von UN-Habitat in Nepal, in Zusammenhang mit der Koordination der

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Rehabilitierung und des Wiederaufbaus nach dem Erdbeben, abgeschlossen am 20. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat betreffend das Projekt «Auswirkung der Syrienkrise auf Tripoli und Tyre», abgeschlossen am 10. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OSZE bezüglich des Beitrags 2015 zur Verminderung von Katastrophenrisiken und zur Stärkung der Sicherheit in der OSZE-Region, abgeschlossen am 24. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OSESGY bezüglich der Entsendung einer Expertin, abgeschlossen am 29. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2015 an das Logistikzentrum Netzwerk des WFP, abgeschlossen am 4. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 10. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten der Sahraouis in Algerien, abgeschlossen am 12. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von Randgruppen in Nordkorea, abgeschlossen am 12. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in Kuba, abgeschlossen am 12. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Djibouti, abgeschlossen am 12. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Nicaragua, abgeschlossen am 12. Februar 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan, abgeschlossen am 12. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 14. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 4. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 16. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS in Nigeria, abgeschlossen am 12. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS im Sudan, abgeschlossen am 12. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 im Zusammenhang der Krisen in Syrien, Irak und am Horn von Afrika, abgeschlossen am 23. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS im Sudan, abgeschlossen am 27. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2015­ 2016 an das Programm zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 9. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten sowie der finanziellen Unterstützung der UNHAS, abgeschlossen am 21. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Wiederherstellung der Existenzgrundlagen in den von der Syrienkrise

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betroffenen Gemeinden in Syrien», abgeschlossen am 7. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Stärkung der ManagementKompetenz von Katastrophenrisiken im Libanon», abgeschlossen am 12. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an die Durchführung eines Projekts zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche in Gaza, abgeschlossen am 12. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags 2015 an die Finanzierung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung, abgeschlossen am 17. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an die globale Konsultation im Rahmen des UN-Weltgipfels 2016, abgeschlossen am 29. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem allgemeinen Humanitären Fonds des OCHA für den Südsudan, abgeschlossen am 26. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Verbesserung der Lebensbedingungen in palästinensischen Nachbarschaften in Libanon», abgeschlossen am 7. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Wiederherstellung der Existenzgrundlagen in den von der Syrienkrise betroffenen Gemeinden in Syrien», abgeschlossen am 13. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt «Inklusives Wachstum und menschliche Entwicklung», abgeschlossen am 16. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ISDR bezüglich des Jahresbeitrags 2015­2016, abgeschlossen am 24. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ISDR bezüglich des Beitrags 2015­2016

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an die zwischenstaatliche Arbeitsgruppe von Experten im Bereich Katastrophenprävention, abgeschlossen am 22. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2015 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme des UNHCR, abgeschlossen am 4. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 18. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2015, abgeschlossen am 6. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 im Zusammenhang der Krisen in Syrien, Irak und am Horn von Afrika, abgeschlossen am 26. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR betreffend die Unterstützung des Projekts von Caritas «Alexandria ­ Förderung unternehmerischer Fähigkeiten und Stipendien für syrische Flüchtlinge», abgeschlossen am 8. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Unterstützung im Bereich «Schutz vor Gewalt von gefährdeten Kindern in der Region Bomi in Liberia», abgeschlossen am 12. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Unterstützung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe für unterernährte Kinder und Frauen in der Region Bomi in Liberia, abgeschlossen am 12. November 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Aktivitäten im Bereich der Förderung von präventiven Massnahmen zur Unterbindung der Verbreitung des Ebola-Virus in Mali, abgeschlossen am 5. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Unterstützung im Bereich Sicherheit und Wohlbefinden für die von Ebola betroffenen Kinder, abgeschlossen am 15. Dezember 2014

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Unterstützung des Projekts «Besserer Zugang zu qualitativer psychosozialer Betreuung von traumatisierten Kindern», abgeschlossen am 16. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 23. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Jahresbeitrags 2015­2016 an das EMOPS in Genf, abgeschlossen am 30. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projektbeitrags im Bereich der Wasserversorgung und der Hygiene im Südsudan, abgeschlossen am 29. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich der Koordination des «Kinderschutz-Subclusters» in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 2. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den RRMP-Ansatz zugunsten intern vertriebener Personen in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 18. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts «Leitfaden zur Integration von Klima, Umwelt und Katastrophenreduktion», abgeschlossen am 25. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2014, abgeschlossen am 4. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags an ein vom Generalkommissar lanciertes Projekt «Verbesserung der Beziehungen unter dem Personal», abgeschlossen am 4. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags der Schweiz an den allgemeinen Fonds der UNRWA (2015) zur langfristigen Unterstützung der institutionellen Reformen der Organisation, abgeschlossen am 10. Dezember 2014

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2.4.108 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2014, der für das UNRWA-Programm in Syrien bestimmt ist, abgeschlossen am 10. Dezember 2014 2.4.109 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA (2016­2017) zur langfristigen Unterstützung der institutionellen Reformen der Organisation, abgeschlossen am 17. Dezember 2015 2.4.110 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Freiwilligenprogramm der UNO in Kolumbien, abgeschlossen am 9. März 2015 Botschaft vom 29. Juni 2011 über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit (BBl 2011 6311) 2.5.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der Elfenbeinküste, vertreten durch das Staats- und Aussenministerium, betreffend das Projekt «Regionalworkshop über humanitäre Abrüstung», abgeschlossen am 12. Juni 2015 2.5.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Kroatien, vertreten durch das Amt für Minenbekämpfung, betreffend das Projekt «Unterstützung für die erste Überprüfungskonferenz zum Übereinkommen über Streumunition», abgeschlossen am 17. August 2015 2.5.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Mali, vertreten durch das Ministerium für nationale Versöhnung, Direktion für Finanzen und Material, bezüglich des Projekts «Unterstützung des Friedensprozesses in Mali: Einrichtung von breit angelegten Dialogen zur Umsetzung des Abkommens über Frieden und Versöhnung», abgeschlossen am 2. September 2015 2.5.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Niger, vertreten durch die HACP, bezüglich des Projekts «Förderung der Bürgerbeteiligung und Friedenskonsolidierung in der Region Diffa», abgeschlossen am 18. September 2015 2.5.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und den Philippinen, vertreten durch die Klagebehörde für Menschenrechtsopfer, betreffend das Projekt «Adoptiere eine Abteilung», abgeschlossen am 26. November 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Kommissariat für Flüchtlinge und Migration von Serbien, vertreten durch die Kommission für vermisste Personen, betreffend das Projekt «MINETailing Heap 1, Raska ­ Beurteilung potenzieller Massengräber», abgeschlossen am 17. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat betreffend einen Beitrag an das Projekt «Förderung der Menschenrechte und Gleichberechtigung für LGBT-Menschen sowie Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität», abgeschlossen am 9. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat des Europarats betreffend den Beitrag an das Projekt «Internationale Beratungsgruppe», abgeschlossen am 29. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat betreffend einen Beitrag an das Projekt «Menschenrechtskommissar», abgeschlossen am 1. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat der parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend einen Beitrag an das Projekt «Runder Tisch über die Anwendung von internationalen Menschenrechtsstandards und -mechanismen durch staatliche und regionale Ombudspersonen in Russland, im Speziellen betreffend der Rechte von Personen, die ihrer Freiheit beraubt sind», abgeschlossen am 1. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch durch die AMS, und dem Generalsekretariat der parlamentarischen Versammlung des Europarats, betreffend den Beitrag an das Projekt «Parlamentarische Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern», abgeschlossen am 28. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat des Europarats betreffend den Beitrag an das Projekt «Unterstützung der Reform der Ombudsinstitution in Kosovo», abgeschlossen am 12. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat bezüglich der Implementierung von Projekten unter dem

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Treuhandfonds für Menschenrechte, abgeschlossen am 8. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Internationalen Visegrad-Fonds betreffend einen Beitrag an das Projekt «Zentrum für Oststudien ­ Migrationsmonitoring», abgeschlossen am 14. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der MFO bezüglich des Beitrags an die zivile Beobachtereinheit, abgeschlossen am 21. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag für das Projekt «Unterstützung der Medieneinheit des OHCHR», abgeschlossen am 30. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag für das Projekt «Förderung und Schutz der Menschenrechte im Rahmen von friedlichen Protesten: Umsetzung der Resolution 25/38 des UNO-Menschenrechtsrats», abgeschlossen am 24. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag zur Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters über Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Kindern, abgeschlossen am 24. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Jahr 2015, abgeschlossen am 10. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag für das Projekt «Unterstützung für die Arbeit des Beratungsausschusses», abgeschlossen am 14. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Gesetzes für alternative Sanktionen zur Todesstrafe in Madagaskar», abgeschlossen am 7. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «OHCHR Verantwortung und Wiedergutmachung», abgeschlossen am 30. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das

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Projekt «Ermöglichung des sozialen Dialogs in der Narino- und Magdalena-Medio-Region (Südbolivar und Südcesar), Kolumbien», abgeschlossen am 27. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das OHCHR im Jemen, abgeschlossen am 27. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat der OAS betreffend einen Beitrag für das Projekt «Erinnerungsszenarien: Beiträge verschiedener Akteure und Territorien zur Friedensförderung», abgeschlossen am 23. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat der OAS betreffend einen Beitrag für das Projekt «Überwachung der Situation des Rechts auf freie Meinungsäusserung in Amerika und Erfahrungsaustausch über den Zugang zu Informationen», abgeschlossen am 12. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend einen Beitrag für das Projekt «Schweiz: Beitrag an die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels durch die Organisation von internationalen runden Tischen», abgeschlossen am 6. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Erschliessung neuer Methoden für die umfassende Rückkehr- und Reintegrationshilfe für ungarische Opfer von Menschenhandel», abgeschlossen am 15. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODC betreffend einen Beitrag an das Projekt «Entwicklung eines technischen Papiers mit Leitlinien und Grundsätzen zu den wichtigsten Konzepten in Artikel 6 des Protokolls gegen Menschenhandel mit Migranten», abgeschlossen am 6. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODC betreffend einen Beitrag an das Projekt «Stärkung der Umsetzung der drei Themenpapiere über die wichtigsten Konzepte des Protokolls gegen den Menschenhandel», abgeschlossen am 6. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UN-Women betreffend einen Beitrag an das

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Projekt «Stärkung der Rolle der libyschen Frauen als Friedensbeauftragte», abgeschlossen am 13. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UN-Women betreffend einen Beitrag an das Projekt «Stärkung der Rechenschaftspflicht für konfliktbezogene und geschlechtsspezifische Gewalt: Entsendung eines Ermittlers/einer Ermittlerin zur Unterstützung der UNO-Abklärungsmission in Libyen», abgeschlossen am 7. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE betreffend den Beitrag an das OSZE-Projekt «Förderung der interkulturellen Ausbildung in der Ukraine», abgeschlossen am 26. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, betreffend den Beitrag an das OSZE-Projekt «Gremium von eminenten Personen: europäische Sicherheit als gemeinsames Projekt», abgeschlossen am 26. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der OSZE betreffend den Beitrag an das OSZE-Projekt «Schlichtungsverfahren in der globalisierten Welt von heute ­ internationales Kolloquium», abgeschlossen am 6. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung in der OSZE für Sicherheit, Verwaltung und Reform», abgeschlossen am 6. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE betreffend den Beitrag an das OSZE-Projekt «Unterstützung für die Selbstregulation der Medien in Montenegro und für die Sonderkommission zur Überwachung der Untersuchungen von Angriffen auf Journalisten», abgeschlossen am 15. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE betreffend das Projekt «Beitrag des OSZE-Netzwerks von Denkfabriken und akademischen Institutionen an das Gremium von eminenten Personen», abgeschlossen am 22. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP für die Entsendung eines «Political Officer», abgeschlossen am 10. Februar 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend die Unterstützung von OCHA für den UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 19. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Libyscher politischer Dialog ­ Soforthilfe», abgeschlossen am 26. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Programm «Territoriale Allianzen für Frieden und Entwicklung in Kolumbien», abgeschlossen am 10. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an den thematischen Treuhandfonds für Krisenvorsorge und -bewältigung, abgeschlossen am 1. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Libanesisch-palästinensischer Dialogausschuss ­ Strategieplan, Phase 1», abgeschlossen am 16. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Schweizerische Botschaft in Minsk, und dem UNDP, vertreten durch seinen ortsansässigen Vertreter in Belarus, betreffend einen Beitrag an den Workshop «Follow-up des Länderüberprüfungsprozesses: Schritte zu einem koordinierten Ansatz», abgeschlossen am 25. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Vorbereitungshilfe für den Aufbau von Kapazitäten für die Wahlkommission von Simbabwe», abgeschlossen am 1. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an den Fonds für Friedenskonsolidierung der UNO, abgeschlossen am 14. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP, handelnd für das Programm «Partnerschaft für den Frieden», bezüglich der Unterstützung des Komitees für Vermisste in Zypern für das Projekt «Exhumierung, Identifizierung und Rückführung der sterblichen Überreste vermisster Personen in Zypern», abgeschlossen am 16. Dezember 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDPA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der guten Dienste der UNO», abgeschlossen am 3. März 2015 2.5.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDPA betreffend einen Beitrag an den «Multi-Year-Appeal 2014­2015», abgeschlossen am 17. Juni 2015 2.5.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNIDIR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Internationale Plattform mit Richtlinien zu Kleinwaffen und Munition zur Unterstützung von Feldoperationen», abgeschlossen am 5. Mai 2015 2.5.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODA betreffend einen Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der Zusammenarbeit zur Rüstungsregelung, abgeschlossen am 21. September 2015 2.5.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODA betreffend das Projekt «Umsetzung der Resolution 2178 (2014) des UNOSicherheitsrats durch den Kapazitätsaufbau in afrikanischen Staaten zur Verhinderung des Erwerbs von Waffen und Munition durch Terroristen und terroristische Gruppierungen», abgeschlossen am 2. Dezember 2015 2.5.54 Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNOPS bezüglich der Entsendung von Personal zur Unterstützung des Dienstes der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme in Genf, abgeschlossen am 18. August 2015 2.5.55 Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Direktion des EDA, und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen betreffend einen Beitrag an das Nachwuchsprogramm für junge Freiwillige der UNO für das Jahr 2016, abgeschlossen am 27. November 2015 Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen 2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Israel, vertreten durch das israelische Aussenministerium, über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern

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diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 29. Juli 2015 Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten 2.8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und dem GCERF zur Regelung des rechtlichen Status des GCERF in der Schweiz, abgeschlossen am 26. Mai 2015, SR 0.192.120.194.1 2.8.2 Briefwechsel zwischen der Schweiz und dem GCERF über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV), abgeschlossen am 26. Mai 2015, SR 0.192.120.194.11 2.8.3 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Zentrum für humanitären Dialog über die Vorrechte und Immunitäten des Zentrums in der Schweiz, abgeschlossen am 3. Juli 2015, SR 0.192.120.192.1 2.8.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Programm «Zugang zu Bildung für Jugendliche in konfliktbetroffenen Gebieten Iraks», abgeschlossen am 23. Dezember 2014 2.8.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an den Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, abgeschlossen am 16. Dezember 2015 2.8.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Stärkung der Umsetzung des Haager Abkommens von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seiner beiden Protokolle», abgeschlossen am 16. Dezember 2015 2.8.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2015, abgeschlossen am 19. Juni 2015 2.8.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2015, abgeschlossen am 30. Juni 2015 2.8.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNITAR bezüglich der Gewährung

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einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR im Jahr 2015, abgeschlossen am 1. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA und dem UNITAR bezüglich des 12. Seminars für Sondervertreter und -gesandte und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 15. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNO betreffend die Gewährung eines Bundesbeitrags für die Durchführung eines Tags der offenen Tür anlässlich der Feierlichkeiten zum 70. Jahrestag der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2015 im Palais des Nations in Genf, abgeschlossen am 29. September 2015.

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Vertretung der Schweiz bei den Vereinten Nationen und den internationalen Organisationen in Wien, und der IAEA bezüglich eines aussergewöhnlichen Beitrags im Hinblick auf die zusätzlichen Inspektionen der IAEA im Iran infolge des «Joint Comprehensive Plan of Action» (endgültiges Abkommen zwischen den E3/EU+3 und dem Iran), abgeschlossen am 11. November 2015 Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfP-Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 15. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE betreffend die Finanzierung des OSZE-Projekts betreffend einen Workshop des OSZE-Vorsitzes zu wirksamen Strategien gegen Bedrohungen der Cyber/IKT-Sicherheit, abgeschlossen am 5. August 2015 Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen zweiten NATO-PfP-Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Mauretanien, abgeschlossen am 15. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der NATO bezüglich der Unterstützung des NATO-PfP-Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien, abgeschlossen am 15. Dezember 2015

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Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 15. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, und der UNICEF bezüglich des Mietzuschusses für Büros der Organisation in Genf, abgeschlossen am 7. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, und der WB bezüglich des Mietzuschusses des Genfer Büros, abgeschlossen am 24. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 2. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 14. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNODC bezüglich der Teilfinanzierung eines Projekts für die Erarbeitung eines Handbuchs zur Gewaltanwendung und zum Schusswaffengebrauch durch Polizei- und Sicherheitskräfte, abgeschlossen am 27. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und UNICRI bezüglich der Finanzierung einer Studie zu Jugendstrafjustiz in der Terrorismusbekämpfung, abgeschlossen am 31. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem OHCHR bezüglich der Finanzierung einer Studie über menschenrechtskonforme Reaktionen auf die Bedrohung, die von Reisenden zu terroristischen

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Zwecken ausgeht, abgeschlossen am 11. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNODA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Kapazitätsaufbau für Abrüstung und internationale Sicherheit für Beamte der Demokratischen Volksrepublik Korea», abgeschlossen am 30. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNIDIR betreffend einen freiwilligen Beitrag an UNIDIR, abgeschlossen am 12. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der Stiftung WEF zur Festlegung des Status der Stiftung WEF in der Schweiz, abgeschlossen am 23. Januar 2015, SR 0.192.122.945.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der Stiftung WEF betreffend der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem WEF, abgeschlossen am 26. März 2015 Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

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Eidgenössisches Departement des Innern 3.1 Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Uruguay über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 19. Februar 2015, SR 0.831.109.776.11 3.2 Abkommen zwischen der Schweiz und China betreffend der Zusammenarbeit in den Bereichen Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte und Kosmetika, abgeschlossen am 21. Januar 2015 3.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, abgeschlossen am 5. Oktober 2015

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 4.1 Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein bezüglich der Durchführung von Art. 13 Abs. 1 Bst. c und Kap. VI des Vertrages zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, abgeschlossen am 10. September 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über die Befreiung der Inhaberinnen und Inhaber gewöhnlicher Pässe von der Visumspflicht bei kurzfristigen Aufenthalten, abgeschlossen am 21. April 2015 4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über die Befreiung von der Visumspflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses, abgeschlossen am 21. April 2015 4.4 Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 11. Dezember 2015 4.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Peru über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 14. Dezember 2015 4.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses, abgeschlossen am 14. Januar 2015 4.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das Staatssekretariat für Migration des EJPD, und China, vertreten durch die Ein- und Ausreiseverwaltung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit, betreffend die Identifikation von mutmasslich chinesischen Staatsangehörigen mit irregulärem Aufenthalt in der Schweiz, abgeschlossen am 8. Dezember 2015 4.8 Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweiz und Angola, abgeschlossen am 6. Februar 2013 4.9 Abkommen zwischen der Schweiz und Angola über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, unterzeichnet am 6. Februar 2013 4.10 Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EJPD, und der EU bezüglich der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Anbindung an das unter dem ISA-Programm errichtete TESTA-ng-Netzwerk, abgeschlossen am 5. Dezember 2014 / 15. Januar 2015 5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit 5.1.1 Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der Royal Air Force über den Besuch der

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Pilotenschule in Valley/GB, abgeschlossen am 27. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Slowenien, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Benützung des Flugsimulators auf dem Militärflugplatz Emmen, abgeschlossen am 20. August 2015 Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und den Schwedischen Streitkräften über die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während der Übung «ARCTIC CHALLENGE 2015», abgeschlossen am 4. Juni 2015 Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und dem Schwedischen Amt für Rüstung und Wehrtechnik über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2015, abgeschlossen am 25. September 2015 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium der Verteidigung Spaniens über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UASTrainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 13. Januar 2015 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Türkei über die Teilnahme an der Übung NATO TIGER MEET 2015 in der Türkei, abgeschlossen am 28. April 2015 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen über die Teilnahme an der militärischen Übung NIGHTWAY 2015, abgeschlossen am 13. Oktober 2015 Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und den Französischen Luftstreitkräften über ein gemeinsames Training auf der Luftwaffenbasis Emmen, abgeschlossen am 1. Mai 2015 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Ausbildung einer Panzerbesatzung am MAZ in Thun, abgeschlossen am 14. September 2015 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, hinsichtlich der Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge» (TIRO

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ALTO 2015) in der Schweiz, abgeschlossen am 9. November 2015 5.1.11 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, hinsichtlich der Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge» (TIRO ALTO 2015) in der Schweiz, abgeschlossen am 12. November 2015 5.1.12 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, hinsichtlich des Pilotprojektes Rekrutenaustausch in der Waffengattung Infanterie 2016 in der Schweiz und Österreich, abgeschlossen am 10. November 2015 5.1.13 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark betreffend den Trainingsaustausch zwischen dem dänischen Frogman Corps und dem schweizerischen Kommando Spezialkräfte, abgeschlossen am 4. Mai 2015 5.1.14 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über den Aufenthalt eines französischen Pilotenschülers und eines französischen Fluglehrers bei der Pilotenschule der Luftwaffe, abgeschlossen am 22. Oktober 2015 5.1.15 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2015» in Albacete, abgeschlossen am 14. September 2015 5.1.16 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an einer Sprengausbildung in Frankreich, abgeschlossen am 26. November 2015 Einsätze zur Friedensförderung 5.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und der UNO, Department of Field Support, über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO, abgeschlossen am 2. Juli 2015 5.2.2 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der

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Entsendung von Schweizer Spezialisten in die MINURSO, abgeschlossen am 8. September 2015 5.2.3 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die UNMISS, abgeschlossen am 8. September 2015 5.2.4 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die MONUSCO, abgeschlossen am 8. September 2015 5.2.5 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die MINUSMA, abgeschlossen am 8. September 2015 5.2.6 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten an das Hauptquartier UNO-Friedensförderungsmissionen in New York, abgeschlossen am 8. September 2015 5.2.7 Technische Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Verteidigungsminister der Niederlande betreffend die Einbettung von schweizerischen Armeeangehörigen ins niederländische Detachement zur Unterstützung der MINUSMA, abgeschlossen am 7. Mai 2015 5.2.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und der UNO, Department of Field Support, über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO, abgeschlossen am 19. März 2015 Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 5.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Flugtrainingszone EUC25, abgeschlossen am 25. Februar 2015 5.3.2 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, Deutschland, Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Frankreich, Finnland, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Spanien, Schweden sowie dem Vereinigten Königreich über die Unterstützung durch die aufnehmende Partei für die

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Übung NATO Trial EMBOW XV, abgeschlossen am 15. September 2015 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Finnland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien für HochleistungsKommunikationsnetze und die Anbindung von C4ISSystemen, abgeschlossen am 30. Oktober 2015

Eidgenössisches Finanzdepartement 6.1 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Frontex über die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Schweiz an den operationellen Aktivitäten von Frontex, abgeschlossen am 17. Februar 2015 6.2 Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Frontex über die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Schweiz an den operationellen Aktivitäten von Frontex, abgeschlossen am 28. März 2015 6.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SIF, und Irland, vertreten durch die irische Steuerverwaltung, bezüglich der Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 8. November 1966 zwischen der Schweiz und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 26. Januar 2012, abgeschlossen am 18. September 2015 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 7.1 Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489); Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849); Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2014 4161) 7.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat und die KMU-Förderungsagentur, betreffend das Projekt «Methodologische Unterstützung für die Entwicklung eines nachhaltigen Beschaffungswesens» in Bulgarien, abgeschlossen am 18. März 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat und das Ministerium für Umwelt und Wasser, betreffend das Projekt «Umweltverträgliche Entsorgung veralteter Pestizide und anderer Pflanzenschutzmittel», abgeschlossen am 21. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat und das Ministerium für Umwelt und Wasser, betreffend das Projekt «Pilotmodelle für die umweltfreundliche Sammlung und die temporäre Lagerung von Sonderabfällen aus Haushalten», abgeschlossen am 21. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, die Stadt Sofia und die Öffentliche Elektrische Transport Gesellschaft Sofia, betreffend das Projekt «Modernisierte Trams für die Stadt Sofia», abgeschlossen am 15. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Institutionalisierung europäisches Energiestadtkonzept und Label», abgeschlossen am 2. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Modernes und effizientes Management öffentlicher Beleuchtungen» in der rumänischen Stadt Suceava, abgeschlossen am 2. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in der rumänischen Stadt Arad, abgeschlossen am 28. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzwerkes» in der rumänischen Stadt Brasov, abgeschlossen am 25. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt

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«Förderung des Exportpotentials» rumänischer KMU, abgeschlossen am 17. Juni 2015 7.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in der rumänischen Stadt Cluj-Napoca, abgeschlossen am 9. Juli 2015 7.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzwerkes» in der rumänischen Stadt Arad, abgeschlossen am 16. Juli 2015 7.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in der rumänischen Stadt Brasov, abgeschlossen am 23. Juli 2015 7.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Ersatz der dieselbetriebenen Busse mit Elektrobussen» in der rumänischen Stadt Cluj-Napoca, abgeschlossen am 29. Juli 2015 7.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen» in der rumänischen Stadt Suceava, abgeschlossen am 30. Juli 2015 7.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in der rumänischen Stadt Cluj-Napoca, abgeschlossen am 27. August 2015 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS 7.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich finanzieller Unterstützung des «CapacityBuilding-Projekts für grosse

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Gasinfrastrukturentwicklungen in Albanien II», abgeschlossen am 18. März 2015 7.2.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgistan betreffend die finanzielle Unterstützung des Projekts «Naryn. Wasser und Abwasser», abgeschlossen am 23. Juli 2015 7.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend das Wasserprojekt in Naryn, abgeschlossen am 22. Oktober 2015 7.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend das Projekt «Tajik.

Wasser Phase II», abgeschlossen am 12. März 2015 7.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine, vertreten durch den Staatlichen Veterinär- und Phytosanitärdienst, betreffend das ukrainisch-schweizerische Projekt «Risikobasiertes Kontrollsystem für Lebensmittelsicherheit in der ukrainischen Milchverarbeitungs-branche», abgeschlossen am 30. Juni 2015 7.2.6 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, Bau und Dienstleistungen, sowie der Stadt Zhytomyr, zur Gewährung technischer und finanzieller Unterstützung für das Projekt «Energieeffizienz Zhytomyr», abgeschlossen am 7. Mai 2015 7.2.7 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend Stärkung der Aufsichtskapazitäten der albanischen FSA, abgeschlossen am 22. Dezember 2014 Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485): Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit 7.3.1 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ägypten betreffend das «Projekt zur Verbesserung der Entsorgung gefährlicher Spitalabfälle mit dem Ministerium der Gesundheit und der Bevölkerung», abgeschlossen am 19. Januar 2015 7.3.2 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ägypten betreffend das «Programm zur die Verbesserung der Wasser- und Abwasserentsorgung ­ Phase II», abgeschlossen am 7. Mai 2015 7.3.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend das GhanaElektrizitätssektor-Unterstützungsprojekt im Rahmen

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der dritten Phase des Ghana-Energieentwicklung- und Energiezugang-Projekts, abgeschlossen am 13. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana betreffend die generelle Budgethilfe 2015­2017, abgeschlossen am 9. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru, vertreten durch die Präsidentschaft des Ministerrates und die Peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit, betreffend die Umsetzung eines Programms zur Stärkung der öffentlichen Finanzen von subnationalen Regierungen, abgeschlossen am 9. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru, vertreten durch die Peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit und das Peruanische Umweltministerium, betreffend das Projekt nachhaltiges Gold, abgeschlossen am 9. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru betreffend das Projekt «Unterstützung der Nationalen Agenda der Wettbewerbsfähigkeit», abgeschlossen am 12. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Serbien betreffend das Projekt «Technopark Belgrad ­ das neue Exportinstrument in Serbien», abgeschlossen am 12. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Serbien betreffend das Projekt «Umsetzung der Unterstützung im Bereich des Zutritts Serbiens zur WTO», abgeschlossen am 6. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Asiatischen Entwicklungsbank betreffend die Erhöhung der Kapazität der Asiatischen Entwicklungsbank via Übertragung finanzieller Mittel aus dem Asiatischen Entwicklungsfonds, abgeschlossen am 19. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Asiatischen Entwicklungsbank betreffend den Fonds für die städtische Resilienz gegenüber dem Klimawandel, abgeschlossen am 30. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Asiatischen Entwicklungsbank betreffend die Modernisierung der Steuerverwaltungen von ausgewählten Lokalregierungen in Indonesien, abgeschlossen am 4. Mai 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Staatsbank von Vietnam betreffend die zweite Phase des «Bank Director's Training», abgeschlossen am 10. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Zentralbank Kolumbiens betreffend die Umsetzung eines Programms zur technischen Unterstützung zugunsten der Zentralbanken, abgeschlossen am 8. Juli 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der deutschen Entwicklungsbank KfW betreffend die Finanzierung des Vorhabens «Nationales Siedlungsabfallwirtschaftsprogramm Ägyptens», abgeschlossen am 10. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den Fonds für verantwortungsvolle finanzielle Inklusion, abgeschlossen am 6. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend das Projekt «Pilot Auction Facility for Methane and Climate Change Mitigation», abgeschlossen am 27. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den Multi-Geber-Fonds für das Wasserpartnerschaftsprogramm, abgeschlossen am 10. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation betreffend den Multi-GeberFonds für das Hilfsprogramm für das Management des Energiesektors, abgeschlossen am 10. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Finanzierung einer PEFA-Bewertung in Kolumbien, abgeschlossen am 15. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF, der IBRD sowie der Internationalen Entwicklungsvereinigung betreffend die globale und programmatische Unterstützung im Bereich der Rohstoffförderung, abgeschlossen am 26. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend die Wissensplattform zur Stadtentwicklung Südafrikas ­ Multi-GeberTreuhandfonds, abgeschlossen am 25. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend denTreuhandfonds für

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die Beratungsfazilität für öffentlich-private Infrastruktur ­ Integrierte Klimawandel-Agenda mit öffentlichprivaten Partnerschaften, PPPs, abgeschlossen am 3. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend das AfrikaTransportpolitik-Programm ­ Dritter Entwicklungsplan des Multi-Geber-Fonds, abgeschlossen am 23. Dezember 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Collaborative Africa Budget Initiative (CABRI) betreffend die Ko-Finanzierung für die Umsetzung von CABRI's strategischem Arbeitsplan 2015­2018, abgeschlossen am 31. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Internationalen Handelszentrum (ITC) betreffend den ITC Trust Fund, abgeschlossen am 2. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Internationalen Handelszentrum (ITC) betreffend den bilateralen Beitrag zum Projekt «Unterstützung der Wertschöpfungskette im Textil- und Bekleidungssektor», abgeschlossen am 23. Oktober 2014 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Interamerikanischen Steuerverwaltung betreffend die Durchführung eines technischen Unterstützungsprojekts zugunsten der Steuerverwaltungen Lateinamerikas, abgeschlossen am 2. April 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD betreffend das Projekt «Programm zur Stärkung der Institutionen und Kapazitäten im Bereich des Wettbewerbes und Konsumentenschutzes in Lateinamerika, Phase III», abgeschlossen am 27. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD betreffend das Projekt «Programm zur Erleichterung des Austausches im Bereich Biotrade Phase III», abgeschlossen am 30. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD betreffend den Kapazitätsaufbau für ein integriertes Schuldenmanagement in Albanien, abgeschlossen am 4. Dezember 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend den Schweizer Beitrag an das Regionale Zentrum für technische Unterstützung in Ostafrika, abgeschlossen am 27. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO betreffend die Förderung der finanziellen Integration von Mikrounternehmen in Indonesien, abgeschlossen am 5. August 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO, vertreten durch das Internationale Arbeitsamt, betreffend das Projekt «Arbeitsmarkt Inventar II», abgeschlossen am 11. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WTO betreffend das Projekt «Fonds für die Teilnahme der Delegierten der ärmsten Länder der Welt an der 10. WTO-Ministerkonferenz zu erleichtern», abgeschlossen am 13. Mai 2015 Einverständniserklärung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO betreffend das Projekt «Lokalwirtschaftliches Entwicklungsassistenzprogramm des SECO in Ilembe ­ Wertschöpfungsketten und Cluster-Entwicklung Komponente ­ Süd Afrika», abgeschlossen am 29. Juli 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNDP betreffend das Projekt «Nationale Rohstoffplattform für die Förderung der sektoriellen Transformationen», abgeschlossen am 14. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNEP betreffend die Deklaration über das Naturkapital, abgeschlossen am 8. Dezember 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNDP betreffend die Stärkung von Unternehmensverbänden in der Ukraine, abgeschlossen am 26. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Internationalen Finanzkorporation betreffend die Vergütung für die Ausweitung der Publikation «Frauen, Geschäftstätigkeit und Gesetz», abgeschlossen am 16. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch SECO, und der Internationalen Finanzkorporation betreffend Ko-Finanzierung des globalen Finanzinfrastrukturprogramms, abgeschlossen am 10. Oktober 2015

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Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Internationalen Finanzkorporation betreffend die Umsetzung eines Programms zur Stärkung der Kapitalmärkte in Entwicklungsländern, abgeschlossen am 18. April 2015 7.3.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNOPS betreffend einen Beitrag für das Programm «Cities Alliance», abgeschlossen am 6. November 2014 7.3.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNEP betreffend das Projekt «Partnership for Action on Green Economy», abgeschlossen am 6. Januar 2015.

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft Bildung und Forschung 7.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 6. Mai 2015, SR 0.916.225.14 7.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, ergänzend zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 6. Mai 2015, SR 0.812.101.951.41 7.4.3 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SBFI, und dem AAL-Verein bezüglich der Beteiligung der Schweiz als Partnerstaat im Programm AAL 2, abgeschlossen am 25. März 2015 7.4.4 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SBFI, und dem EUREKA-Sekretariat bezüglich der Beteiligung der Schweiz als Partnerstaat im Programm Eurostars 2, abgeschlossen am 23. März 2015 7.4.5 Notifikation der Gewährung von Verpflichtungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern aus am wenigsten entwickelten Ländern, am 30. Juli 2015 der WTO übermittelt

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation 8.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Strassenverkehr, abgeschlossen am 18. Juni 2015, SR 0.741.531.951.4 8.2 Multilaterales Abkommen M 284 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend die Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, wenn sie in Gefässen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 Litern befördert werden, abgeschlossen am 20. Juli 8.3 Multilaterales Abkommen M 285 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR über die Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und Batterien, abgeschlossen am 20. Juli 2015 8.4 Multilaterales Abkommen M 286 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Durchfahrtsbeschränkung in Strassentunnel, abgeschlossen am 20. Juli 2015 8.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Mauritius über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 5. Mai 8.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 4. Juli 8.7 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich, vertreten durch die Société nationale des chemins de fer français (SNCF Réseau), über die Finanzierung von Massnahmen zur Ermöglichung der Einfahrt von Schweizer Zügen in den Bahnhof Annemasse unter Verwendung von 15KV, abgeschlossen am 6. November 2015 8.8 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das UVEK, und der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, bezüglich des Horizon-2020-Projekts «646453-ERA-NET Smart Cities and Communities», abgeschlossen am 18. März 2015 8.9 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das UVEK, und der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, bezüglich des Horizon-2020-Projekts «646039 ­ ERANet SmartGridPlus», abgeschlossen am 18. März 2015 8.10 Abkommen über die Koordination von Funkfrequenzen zwischen der Schweiz und Frankreich für den digitalen Tonrundfunk (DAB+) im Frequenzband III, abgeschlossen am 15. April 2015 8.11 Abkommen über die Koordination von Funkfrequenzen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Nutzung der Mobilkommunikation im Frequenzbereich zwischen 790 und 2690 MHz in der unterirdischen Anlagen der CERN, abgeschlossen am 22. September 2015 8.12 Abkommen über die Koordination von Funkfrequenzen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Nutzung der Mobilkommunikation im Frequenzbereich zwischen 880 und

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960 MHz auf dem Gelände der CERN ausserhalb der unterirdischen Infrastruktur, abgeschlossen am 23. Juni 2015 8.13 Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Deutschland und Liechtenstein betreffend die Frequenzplanung und -koordination für Breitbandmobilfunksysteme in den Frequenzbändern 880-915 / 925-960 MHz und 1710-1785 / 1805-1880 MHz, abgeschlossen in Wien am 28. Oktober 2015 8.14 Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Deutschland und Liechtenstein betreffend die Genehmigung von Absprachen zwischen den Betreibern von Mobilfunknetzen, abgeschlossen in Wien am 28. Oktober 2015 8.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA und das UVEK, und dem UNOOSA in Wien bezüglich der Finanzierung eines permanenten Verbindungsbüros in Genf zwischen demBüro der Vereinten Nationen für Weltraumfragen in Wien und dem Sekretariat der Gruppe für Erdbeobachtung (GEO), abgeschlossen am 24. Juli 2015 9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen 9.1 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/219 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das SIS II, abgeschlossen am 27. Februar 2015 9.2 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/215 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von Teilen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS für das Vereinigte Königreich, abgeschlossen am 27. Februar 2015 9.3 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 zur Festlegung der Prüfanforderungen für Mitgliedstaaten, die in das SIS II einbezogen werden oder ihre damit unmittelbar zusammenhängenden nationalen Systeme substanziell ändern, abgeschlossen am 16. April 2015 9.4 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 1585 endg.

über die Erstellung der Liste der von den Visumantragstellern in Angola, Armenien, Aserbaidschan, Kuba und Palästina einzureichenden Belege, abgeschlossen am 16. April 2015

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Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 5561 endg.

über die technischen Spezifikationen für das elektronische Kommunikationssystem «VIS Mail» sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/377/EG und des Durchführungsbeschlusses K(2012) 1301, abgeschlossen am 7. September 2015 Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 6940 endg.

über die Erstellung der Liste der von den Visumantragstellern in Afghanistan, Indien, Marroko, Singapur und Trinidad und Tobago einzureichenden Belege, abgeschlossen am 12. November 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Litauen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 15. Januar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 26. Februar 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 25. März 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 6. Mai 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 9. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. Juni 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 25. September 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 7. Oktober 2015 Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. Oktober 2015

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9.17 Abkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 23. Oktober 2015 9.18 Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. November 2015 10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit 10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten 10.2 Eidgenössisches Departement des Innern 10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport 10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement 10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung 10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

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Abkürzungsverzeichnis AIO AMS ASEAN AuG BAFU BAKOM BGF BLW BStatG DAA

DEZA DV EBG EDA EFTA EG EJPD EU Europol FAO FIFG FMG GSG GUS EBRD IBRD IAEA IDA

Abteilung Internationale Organisationen des EDA Abteilung Menschliche Sicherheit des EDA Verband Südostasiatischer Nationen Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) Bundesamt für Umwelt Bundesamt für Kommunikation Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0) Bundesamt für Landwirtschaft Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen) (SR 0.142.392.68) Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit Direktion für Völkerrecht Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) Europäische Gemeinschaft Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Europäische Union Europäisches Polizeiamt Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft (Food and Agricultural Organisation of the United Nations) Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und Innovation (SR 420.1) Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10) Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) Gemeinschaft unabhängiger Staaten Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development) Internationale Atomenergie Organisation (International Atomic Energy Agency) Internationale Entwicklungsorganisation (International Development Association) 5433

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IDB IKRK ILO IOM ISA IWF KMU LFG LwG MG NATO NGO OECD OCHA OHCHR OIF OSZE RVOG SAA

SECO SIF SVG UNAIDS UNCCD UNCTAD UNDPA

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Interamerikanische Entwicklungsbank (Inter-American Development Bank) Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organisation) Internationale Organisation für Migration Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (Interoperability Solutions for European Public Administrations) Internationaler Währungsfonds Kleine und mittlere Unternehmen Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1) Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10) Organisation des Nordatlantikpakts Nichtregierungsorganisation (Non-Governmental Organisation) Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-Operation and Development) UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten (Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Büro des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights) Internationale Organisation der Frankophonie Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010) Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen) (SR 0.362.31) Staatssekretariat für Wirtschaft Staatssekretariat für internationale Finanzfragen Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01) Programm der Vereinten Nationen zu HIV/Aids Konvention der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (United Nations Conference on Trade and Development) Vereinte Nationen, Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (United Nations Department of Political Affairs)

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UNDP UNECE UNESCO UNFPA UNHCHR UNHCR UNICEF UNIDIR UNIDO UNITAR UNO UNODA UNODC UNOG UNOOSA UNOPS UNRISD UNRWA UVEK VBS WB WEF WFP WHO

Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme) Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation (United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation) Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund) UNO-Hochkommissariat für Menschenrechte (United Nations High Commissioner for Human Rights) UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees) Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations ChildrensFund) Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (United Nations Institute for Disarmament Research) Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (United Nations Industrial Development Organisation) Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen (United Nations Institute for Training and Research) Organisation der Vereinten Nationen (United Nations Organization) Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (United Nations Office of Disarmament Affairs) Büro der Vereinten Nationen für Drogen und Verbrechensbekämpfung (UN Office on Drugs and Crime) Büro der Vereinten Nationen in Genf Büro der Vereinten Nationen für Weltraumfragen (United Nations Office for Outer Space Affairs) Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung (United Nations Research Institute for Social Development) Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Weltbank Weltwirtschaftsforum Welternährungsprogramm (World Food Programme) Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation)

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WMO WTO ZBstG ZG

5436

Weltorganisation für Meteorologie (World Meteorological Organisation) Welthandelsorganisation (World Trade Organisation) Zinsbesteuerungsgesetz vom 17. Dezember 2004 (SR 641.91) Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0)

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Bericht 1

Einleitung

Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht wird in Anwendung dieser Bestimmung vorgelegt. Er enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2015 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die provisorisch angewendet werden.

Die im Berichtsjahr abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen (die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln, Beschlüssen von Vertragsorganen usw. vorgenommen werden können) fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.

Der Bericht erfasst auch Beschlüsse von gemischten Ausschüssen oder anderen Vertragsorganen, sofern diese Beschlüsse als völkerrechtlicher Vertrag oder als Änderung eines bestehenden völkerrechtlichen Vertrags gelten können. Ob dies der Fall ist, prüft der Bundesrat anhand der Tragweite des Beschlusses.

Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (Entwicklungszusammenarbeit, militärische Zusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.

Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst.

Die parlamentarische Behandlung des Berichts 2014 hat weder bezüglich Inhalt noch bezüglich Form zu Diskussionen Anlass gegeben.

Eine Revision von Artikel 7a RVOG betreffend die Zuständigkeit des Bundesrates
zum selbstständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge, die am 1. Mai 2015 in Kraft getreten ist (AS 2015 969), hat zu einer Änderung der Nummerierung der anwendbaren Absätze der fraglichen Bestimmung geführt.

5437

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Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge im Vergleich zum Vorjahr, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, präsentiert sich wie folgt: Kapitel

Kapitel 2 Kapitel 2.1 Kapitel 2.2 Kapitel 2.3 Kapitel 2.4 Kapitel 2.5 Kapitel 2.6

2014

2015

Kapitel 2.8

Verträge des EDA Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Humanitäre Hilfe Friedensförderung und menschliche Sicherheit Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Andere Verträge des EDA

Kapitel 3

Verträge des EDI

Kapitel 4

Verträge des EJPD

9

10

Kapitel 5

Verträge des VBS

20

27

Kapitel 6

Verträge des EFD

1

3

Kapitel 7 Kapitel 7.1 Kapitel 7.2 Kapitel 7.3 Kapitel 7.4

Verträge des WBF Kohäsion Ostzusammenarbeit Südzusammenarbeit Andere Verträge des WBF

2 13 30 4

15 7 44 5

Kapitel 8

Verträge des UVEK

16

15

Kapitel 9

Schengen ­ Dublin/Eurodac

11

6

439

526

Kapitel 2.7

Total

1

2 25 31 (7)1 113 150 (10) 89 110 (19) 56 55 (1) 2 1 26

12

22

30

_

3

Die in Klammern aufgeführten Ziffern weisen die Anzahl Abkommen von 2014 aus, die in den Ziffern von 2015 integriert sind und die aus zeitlichen Gründen nicht für den Bericht 2014 eingereicht wurden.

5438

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Vertragsänderungen 10.1

EDA

10.2

EDI

10.3

EJPD

10.4

VBS

2

3

10.5

EFD

4

1

10.6

WBF

44

97

10.7

UVEK

13

18

212

346

Total

129

215(11)

3

5

17

7

Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag beziehungsweise jede Änderung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob er in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.

Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge wird für die einzelnen Einträge folgende Gliederung verwendet: A.

Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.

B.

Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.

C.

Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.

5439

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D.

Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.

E.

Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags. Allfälliger Hinweis auf eine nachträgliche Aufnahme des Vertrags, wenn aus zeitlichen Gründen eine Aufnahme in den Bericht des Vorjahres nicht möglich war.

5440

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2

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

2.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489); Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849); Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2014 4161) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EU Mitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, jene für Bulgarien und Rumänien bis Ende 2014. Die Beiträge für Kroatien sollen bis Mitte 2017 verpflichtet werden. Aus diesem Grund wurden für 2015 nur wenig neue Verträge abgeschlossen, bei der Mehrheit handelt es sich um Anpassungen bei den laufenden Verträgen (Laufzeitverlängerungen, Budgetumstellungen). Die Änderungen sind in den Ziffern 10.1.1­ 10.1.75 aufgeführt.

Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt.

Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf kleine und mittlere Unternehmen.

5441

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2.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, das Ministerium für Bildung und Forschung, das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik sowie das Ministerium für Wirtschaft, bezüglich des Projekts «Unterstützung der Schweiz bei der Einführung eines dualen Berufsbildungssystems in Bulgarien», abgeschlossen am 30. April 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit beider Länder bei der Umsetzung des Projektes «Unterstützung der Schweiz bei der Einführung eines dualen Berufsbildungssystems in Bulgarien». Insbesondere werden darin die Verwaltung des Betrages, Zahlungsmodalitäten und Kontrollmechanismen festgehalten.

B.

Ziel des Projekts ist es, mit der Bereitstellung von Schweizer Know-how ein duales Berufsbildungssystem in Bulgarien einzuführen. Die Berufsbildung soll besser auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes ausgerichtet werden, damit junge Berufseinsteiger leichter eine Stelle finden.

C.

3 Millionen Franken. Diese Kosten sind Teil des Betrages von 76 Millionen Franken, welcher im Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien vom 7. September 2010, SR 0.973.221.41, vereinbart wurde. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30.

Juni 2019 gültig. Es kann unter Angabe eines Grundes schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5442

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2.1.2

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Kroatien bezüglich der Implementierung des Schweizerisch-Kroatischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU, abgeschlossen am 30. Juni 2015

A.

Im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages definiert das Abkommen die Modalitäten der Umsetzung des schweizerisch-kroatischen Kooperationsprogrammes zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten innerhalb der erweiterten EU. Es legt u.a. Ziele, Instrumente sowie die thematische und geografische Fokussierung des schweizerischen Beitrages fest.

B.

Am 1. Juli 2013 trat Kroatien als 28. Mitgliedstaat der EU bei. Die Integration der neuen EU-Mitgliedstaaten in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Prosperität in Europa. Gemäss der Vereinbarung der Schweiz mit der EU vom 27. Februar 2006 inkl. den Addenda vom 25. Juni 2008 und 2. Mai 2014 trägt die Schweiz mit dem Erweiterungsbeitrag zur Verminderung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU bei.

C.

45 Millionen Franken. Keine öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen tritt am Datum der zweiten diplomatischen Note in Kraft, mit welcher der Abschluss der nach innerstaatlichem Recht für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren angezeigt wird. Die Schweiz hat am 31. August 2015 den Abschluss seiner Verfahren notifiziert. Kroatien hat noch nicht notifiziert. Das Abkommen deckt den Verpflichtungszeitraum vom 11.

Dezember 2014 bis 31. Mai 2017 und den Auszahlungszeitraum vom 11.

Dezember 2014 bis 10. Dezember 2024 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5443

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2.2

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldova und Ukraine). Die Schweizer Transitionszusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Die DEZA unterstützt die Dezentralisierung, gute Regierungsführung und den Zugang benachteiligter Bevölkerungsgruppen zu Rechtsberatung und sozialen Dienstleistungen. Sie fördert die Reform der Gesundheitsversorgung und der dezentralen Wasserversorgung, die Integration Jugendlicher in den Arbeitsmarkt und die Entwicklung von Wertschöpfungsketten, die besonders armen und ländlichen Bevölkerungen den Marktzugang sichern. Klimawandel und Migration sind weitere Themen der Transitionszusammenarbeit. Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, die eigenen Anstrengungen der Regierungen sowie der zivilgesellschaftlichen und privatwirtschaftlichen Akteure zu unterstützen, die Herausforderungen der Transition zu bewältigen.

5444

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2.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Projekts zur Dezentralisierung und Lokalentwicklung, abgeschlossen am 11. Februar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Dezentralisierung und Lokalentwicklung in Albanien.

B.

Das Projekt zur Dezentralisierung und Lokalentwicklung in Albanien erlaubt der DEZA, den Interventionsbereich «Demokratisierung, Dezentralisierung und Lokale Entwicklung», einen der vier Bereiche der Schweizerischen Zusammenarbeitsstrategie 2014-2017 in Albanien, umzusetzen. Durch die Stärkung der Kapazitäten der lokalen Regierungen im Norden Albaniens, die Verankerung von Mitteln zur Dezentralisierung und Lokalentwicklung auf nationaler Ebene und durch den Beitrag an förderliche rechtliche Rahmenbedingungen wird die qualitative, einschliessende Erbringung von Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger verbessert.

C.

7,28 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5445

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2.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich des Programms «Gesundheit für Alle», abgeschlossen am 20. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms «Gesundheit für Alle» in Albanien.

B.

Das Programm «Gesundheit für Alle» erlaubt der DEZA, den Interventionsbereich «Gesundheit», einen der vier Bereiche der Schweizerischen Zusammenarbeitsstrategie 2014-2017 in Albanien, umzusetzen. Dank dem Programm soll die albanische Bevölkerung, inklusive den verletzlichsten Bevölkerungsgruppen, verbesserten Zugang zu qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung erhalten.

C.

9,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5446

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2.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Hohen Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft, bezüglich des Projekts zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz, abgeschlossen am 5. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz.

B.

Das Projekt unterstützt die Behörden in Bosnien und Herzegowina bei der Gestaltung des Strafverfolgungssystems, der Verbesserung von strafrechtlichen Ermittlungen und der effizienteren Ausführung von Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung.

C.

1,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 30. November 2018 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5447

BBl 2016

2.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der medizinischen Ausbildung in Kirgisistan, abgeschlossen am 22. September 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kirgisistan in Bezug auf die Umsetzung eines Projektes zur Verbesserung der medizinischen Ausbildung. Mit diesem Projekt wird das kirgisische Gesundheitswesen reformiert.

B.

Ziel des Projekts ist die Verbesserung der Qualität in der medizinischen Ausbildung für das Personal in den lokalen Gesundheitszentren. Vor allem in ländlichen Regionen sollen die Anforderungen in der Grundversorgung gesteigert und in der Praxis von Allgemeinärzten umgesetzt werden. Seit 2008 engagiert sich die DEZA in der Reform für medizinische Ausbildungen im Gesundheitssektor. Ziel ist es, die Qualität der Gesundheitsversorgung in allen Landesteilen sicherzustellen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai 2014 bis 30. April 2017 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5448

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2.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kirgisistan, vertreten durch das Gesundheitsministerium, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der Selbstverwaltung von Gesundheitseinrichtungen in Kirgisistan, abgeschlossen am 1. Januar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Kirgisistan in Bezug auf die Umsetzung eines Projektes zur Verbesserung Selbständigkeit in Gesundheitseinrichtungen.

B.

Ziel des Projekts ist, einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz und Qualität in der Grundversorgung im Gesundheitsbereich zu leisten. Die Verwaltungen in Gesundheitszentren sollen modernisiert und vermehrt mehr Eigenständigkeit übernehmen. Ein erstes Pilotmodell wird mit drei Krankenhäusern und drei medizinischen Familienzentren in den Bezirken Ton, Tyip und Jeti-Oguz in der Region Issyk-Kul gestartet.

C.

4,16 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2018 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5449

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2.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Handel und Industrie, bezüglich des Projekts zur Beschäftigungsförderung im Privatsektor, abgeschlossen am 4. Februar 2015

A.

Das Projektabkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Beschäftigungsförderung im Privatsektor in Kosovo.

Mit dem Projekt werden schlecht laufende KMU und Branchen besser organisiert, ihre nationale als auch internationale Wettbewerbsfähigkeit erhöht und Frauen gefördert. Konkret sollen die folgenden Ziele erreicht werden: KMU aus ausgewählten Branchen erhöhen ihre Produktivität und generieren zusätzliche Einkommen und Arbeitsplätze. Besser organisierte und gestärkte KMU nehmen aktiv Einfluss auf das rechtliche und wirtschaftliche Umfeld in ihrer Branche. Es gibt weniger Barrieren für Frauen bei der Erwerbstätigkeit.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des Ministeriums für Handel und Industrie.

C.

5,798 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. November 2014 bis 15. November 2017 ab. Das späte Datum des Inkrafttretens des Abkommens erklärt sich mit den zeitlichen und prozeduralen Aspekten innerhalb der kosovarischen Regierung. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

5450

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2.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich des Projekts «Erschwingliches und qualitatives Gesundheitswesen in Kosovo», abgeschlossen am 28. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts «Erschwingliches und qualitatives Gesundheitswesen in Kosovo». Das Projekt fördert die Entwicklung eines nachhaltigen Gesundheitssystems in Kosovo, welches der Bevölkerung, einschließlich sozial schwächeren Bevölkerungsgruppen, qualitative Dienstleistungen bietet.

B.

Das Projekt bildet einen der Schwerpunkte des Zusammenarbeitsprogramms mit Kosovo und entspricht einem prioritären Interventionsbereich des kosovarischen Ministeriums für Gesundheit.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2015 ab. Das späte Datum des Inkrafttretens des Abkommens erklärt sich mit den zeitlichen und prozeduralen Aspekten innerhalb der kosovarischen Regierung. Das Abkommen kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

5451

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2.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Raumplanung, bezüglich des Projekts «Sanierung des StrumicaFlussbeckens», abgeschlossen am 18. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Umsetzungsmodalitäten eines Projekts, mit dem Mazedonien bei der Schaffung von geeigneten Rahmenbedingungen unterstützt werden soll, um der fortschreitenden Beeinträchtigung des StrumicaFlussbeckens zu begegnen, die Gesundheit des Ökosystems zu verbessern und dessen Resilienz gegen die zunehmenden Belastungen zu stärken. Mit dem Projekt sollen ausserdem die Lebensbedingungen der Bevölkerung sowie die Wasserqualität und die Abwasserentsorgung verbessert werden.

B.

Die wichtigsten nationalen, regionalen und lokalen Stakeholder-Gruppen definieren gemeinsam die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Bewirtschaftungsplans gemäss der Wasserrichtlinie der EU und den nationalen Regelungen und bei der Ergänzung des nationalen Registers für Grundwasser. Dieses Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit Mazedonien, das vom Ministerium für Umwelt und Raumplanung vertreten wird.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Januar 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5452

BBl 2016

2.2.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien bezüglich des Projekts «Stärkung des Arbeitsmarkts», abgeschlossen am 21. Dezember 2015

A.

Das Abkommen legt die Umsetzungsmodalitäten eines Projekts fest, mit dem Mazedonien dabei unterstützt werden soll, das Angebot an Arbeitsplätzen, insbesondere für Jugendliche und Frauen, zu erhöhen und damit über einen Zeitraum von vier Jahren über 2000 neue Arbeitsplätze zu schaffen.

Das Projekt wird von Swisscontact in enger Zusammenarbeit mit einem Lokalpartner, der regionalen Entwicklungsorganisation Regional Development Agency of Pelagonia, umgesetzt. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und Mazedonien.

B.

Hauptziel dieses Projekts ist es, arbeitsfähigen Frauen und Männern, insbesondere Jugendlichen, eine menschenwürdige Dauerstelle oder eine selbständige Tätigkeit zu verschaffen, mit der sie ein höheres Einkommen erzielen können.

C.

6,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5453

BBl 2016

2.2.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Moldova, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, bezüglich der Reformen der psychosozialen Gesundheitsversorgung in Moldova, abgeschlossen am 17. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der Schweiz und Moldova für die Ausweitung des schweizerischen Gesundheitsprogramms in Moldova im Bereich der psychosozialen Gesundheitsversorgung.

B.

Ziel des Projekts ist ein verbessertes Wohlbefinden für psychisch kranke Menschen indem sie Zugang zu besseren Dienstleistungen in den psychosozialen Gesundheitszentren in den Gemeinden erhalten wo sie wohnhaft sind.

In der ersten Phase werden die gesetzlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in der Gesundheitsreform der psychiatrischen Gesundheitsfürsorge überarbeitet und anschliessend eingeführt.

C.

5,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5454

BBl 2016

2.2.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Serbien, vertreten durch das Ministerium für Erziehung, Wissenschaft und technologische Entwicklung, und der Regionalen Agentur für Wirtschaft und Unternehmerschaftsentwicklung (VEEDA) des Pcinja Gebietes, bezüglich des Projekts zur Wirtschaftssektorförderung in Südserbien, Phase II, abgeschlossen am 30. Juli 2015

A.

Das Projektabkommen mit VEEDA stärkt den Wirtschaftssektor, indem die Arbeitsmöglichkeiten von Jugendlichen und Frauen, insbesondere in den Bereichen Holzverarbeitung und Agrarwirtschaft, erhöht werden.

B.

Die langanhaltende Wirtschaftskrise in Serbien hat dazu geführt, dass 19% der berufstätigen Bevölkerung, darunter 50% Jugendliche, arbeitslos sind, Im Pcinja Gebiet werden nach wie vor traditionelle Produkte aus der Holzverarbeitung und Agrarwirtschaft produziert. Mit der Stärkung dieser Potentiale und der Beratung von Frauen und Jugendlichen bei der Gründung eigener kleiner Unternehmen durch VEEDA sollen deren Arbeitsmöglichkeiten erhöht und die Arbeitslosigkeit verringert werden.

C.

5,53 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 30. September 2018 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5455

BBl 2016

2.2.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Serbien bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung des Beschäftigungs- und Sozialreformprogramms in Serbien, mit Fokus auf Jugenderwerbstätigkeitspolitik», abgeschlossen am 30. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts «Unterstützung des Beschäftigungs- und Sozialreformprogramms in Serbien, mit Fokus auf Jugenderwerbstätigkeit». Die Umsetzung von Beschäftigungs- und Sozialreformen stellt eine der wichtigsten Prioritäten der serbischen Regierung dar.

B.

Mehr als 50 % der Jugendlichen in Serbien sind arbeitslos. Die Umsetzung des Projekts erfolgt mithilfe des schweizerischen Beitrags, zumal die Schweiz im Bereich Beschäftigung und Sozialreformen viel Expertise zu bieten hat. Das Ziel ist es, die im Land herrschende hohe Jugendarbeitslosigkeit zu senken.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5456

BBl 2016

2.2.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Schweden, vertreten durch das IDEA, bezüglich des Beitrags an das Jahresbudget dieses Instituts, abgeschlossen am 15. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Schweden, vertreten durch das Internationale Institut für Demokratie und Wahlhilfe (International IDEA). Es handelt sich um einen Beitrag an das Jahresbudget dieses Instituts.

B.

International IDEA ist eine 1995 gegründete internationale Organisation mit Sitz in Stockholm und Beobachterstatus bei der UNO. Zu den 28 Mitgliedsländern zählt seit 2006 auch die Schweiz. Die Organisation besitzt Regionalbüros in Afrika, Asien und Pazifik, Lateinamerika und Karibik sowie Westasien und Nordafrika. Ziel von IDEA ist es, demokratische Institutionen und nachhaltige, effektive und legitime demokratische Prozesse zu unterstützen. Die Schweiz hat 2015 die Präsidentschaft dieser Organisation.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. Juni 2019 ab. Falls der Partner die Vertragsbedingungen nicht einhält, kann die DEZA das Abkommen sofort schriftlich kündigen und einen Teil oder den ganzen Beitrag zurückfordern.

5457

BBl 2016

2.2.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für Bildung und Wissenschaft, und der Firma Geberit International Sales AG bezüglich des Projekts «privat-öffentliche Partnerschaft zur Verbesserung der Sanitärausbildung in der Ukraine», abgeschlossen am 23. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Zusammenarbeit der Schweiz, der Ukraine und der Firma Geberit in Bezug auf die Durchführung des Projekts zur Verbesserung der Sanitärausbildung in der Ukraine. In Zusammenarbeit mit der Firma Geberit unterstützt die Schweiz die ukrainische Regierung in ihren Plänen, die Berufsbildung für Sanitär-Installateure zu verbessern und damit deren Zugang zu Beschäftigung zu erleichtern und Einkommen zu erhöhen.

B.

Die Qualität des beruflichen Aus- und Weiterbildungssystems in der Ukraine liegt noch immer unterhalb internationalen Standards und führt dazu, dass ein Mangel an Fachkräften herrscht. Im Sanitärbereich wurde der Lehrplan für die Berufsbildung seit 20 Jahren nicht mehr überarbeitet und angepasst.

Den Sanitärinstallateuren auf dem Arbeitsmarkt fehlt daher das neueste Wissen über aktuelle Technologien, Standards, Normen und Vorschriften. Die Verbesserung der angebotenen Ausbildung und die Angleichung an internationale Standards ist ein zentrales Element, um den Zugang zu Beschäftigung und Einkommen dieser Berufsgruppe zu verbessern.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2018 ab. Es kann von jeder der drei Parteien schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

5458

BBl 2016

2.2.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA, bezüglich des Programms zur Unterstützung von sozial, ökologisch und finanziell nachhaltiger Baumwollproduktion in Usbekistan durch einen Multigebertreuhandfonds, abgeschlossen am 12. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der DEZA mit der IBRD und IDA. Der Gebertreuhandfonds unterstützt die Aktivitäten, die zu sozial, ökologisch und ökonomisch nachhaltiger Produktion von Baumwolle in Usbekistan führen soll. Zudem wird eine bessere Überwachung der Arbeitsverhältnisse zur Verhinderung von Kinder- und Zwangsarbeit im Baumwollsektor gefördert.

B.

Baumwolle ist immer noch das wichtigste landwirtschaftliche Produkt in Usbekistan und wird weiterhin nach Quoten, die durch den Staat festgelegt werden, produziert. Das Projekt hat zum Ziel, die Kompetenz der Bauern und der lokalen Behörden sowie der Handelsfirmen für eine sozial, ökologisch und finanziell nachhaltige Baumwollproduktion (auf der Basis der Normen der «Better Cotton Initiative») zu fördern. Es soll zusätzlich die Sensibilität gegenüber Kinder- und Zwangsarbeit erhöhen, insbesondere in den Regionen, die von Projekten der WB abgedeckt sind.

C.

1 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten von jeder Partei schriftlich gekündigt werden.

5459

BBl 2016

2.2.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der GIZ bezüglich des Projekts zur nachhaltigen und inklusiven regionalen Entwicklung in Mazedonien, abgeschlossen am 27. November 2015

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten der Zusammenarbeit fest, bei der durch Stärkung der regionalen Gouvernanz und Verbesserung der politischen Koordination eine Verringerung der regionalen Entwicklungsunterschiede in Mazedonien erreicht werden soll. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ).

B.

Die verschiedenen Regionen Mazedoniens weisen nicht alle dasselbe Entwicklungsniveau auf; dies führt zu einer Binnenmigration Richtung Hauptstadt und zu einem negativen Wachstum im Rest des Landes. Es braucht einen kohärenten und systematischen Ansatz zur Förderung einer ausgeglicheren Entwicklung.

C.

480 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. August 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5460

BBl 2016

2.2.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Projekts zur Bestandsaufnahme von Migrantenschmuggel und Menschenhandel im Westbalkan, abgeschlossen am 20. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Schweizer Beitrags zur Bestandsaufnahme von Migrantenschmuggel und Menschenhandel im Westbalkan.

B.

Im Rahmen der aktuellen Migrationskrise florieren Menschenschmuggel und Menschenhandel. Mithilfe des Projekts werden sich neu formierende Netzwerke des Menschenhandels und -schmuggels erfasst und in Form eines Berichts beschrieben. Abschliessend stellen die Expertinnen und Experten den Bericht den zuständigen lokalen Behörden vor. Dadurch wird eine Plattform für Erfahrungsaustausch geschaffen. Das Projekt zielt auf die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien ab.

C.

15 522 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 15. März 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5461

BBl 2016

2.2.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women in Georgien, bezüglich einer Bewertung der genderspezifischen Fragen in der georgischen Landwirtschaft, abgeschlossen am 18. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der Durchführung einer systematischen Gender-Bewertungsstudie in der georgischen Landwirtschaft. Die Studie ist eingebettet in den grösseren Zusammenhang des DEZA-Programms im Land mit Schwerpunkt auf ländliche Entwicklung.

B.

In Zusammenarbeit mit UN-Women und der Österreichischen Entwicklungsagentur (ADA) soll eine Studie durchgeführt werden, die grundlegende Erkenntnisse auf dem Gebiet der genderspezifischen Gegebenheiten in der Landwirtschaft und im ländlichen Entwicklungssystem Georgiens erlaubt.

Sie hat zum Zweck, eine Liste von Empfehlungen auszuarbeiten, die im Rahmen weiterer Aktivitäten und Projekte weiterverfolgt werden.

C.

31 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. März 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5462

BBl 2016

2.2.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Frauen in kommunaler Demokratie» in Armenien, abgeschlossen am 9. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Beitragsfinanzierung durch die DEZA an das UNDP-Projekt zum verstärkten Einbezug der Frauen in die Behörden auf kommunaler Ebene.

B.

In Zusammenarbeit mit andern Gebern unterstützt die Schweiz die armenische Regierung in ihren Plänen, Gemeinden zu vergrössern und gleichzeitig die Verwaltung zu dezentralisieren. Sie leistet technische Hilfe beim Kapazitätsaufbau und stellt ihre Expertise bei der Dezentralisierung, sowie bei der Erbringung von Grundversorgungsleistungen zur Verfügung. Die Unterstützung für das Projekt «Frauen in kommunaler Demokratie» von UNDP ist damit Teil des grösseren Programmes der DEZA zur Stärkung des lokalen Selbstverwaltungssystems und der guten Regierungsführung.

C.

320 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5463

BBl 2016

2.2.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Regionaler Beschäftigungspakt ­ Entwicklung der Fertigkeiten für die Beschäftigung», abgeschlossen am 12. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Kostenteilung bezüglich des Projekts «Regionaler Beschäftigungspakt - Entwicklung der Fertigkeiten für die Beschäftigung» in Albanien.

B.

Das Projekt «Regionaler Beschäftigungspakt - Entwicklung der Fertigkeiten für die Beschäftigung» in Albanien erlaubt der DEZA, den Interventionsbereich «Wirtschaftliche Entwicklung», einen der vier Bereiche der Schweizerischen Zusammenarbeitsstrategie 2014­17 in Albanien, umzusetzen. Das Projekt verfolgt das Ziel, einen systematischen Beitrag zur Modernisierung der Entwicklung der Berufsbildung in Albanien zu leisten, indem es die Hauptherausforderungen der Gouvernanz und der Finanzierung des Systems angeht. Als Folge davon werden mehr junge Frauen und Männer in städtischen und ländlichen Gegenden eine Anstellung finden oder eine selbständige Tätigkeit aufnehmen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5464

BBl 2016

2.2.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Verbesserung von Prozessen für demokratische Wahlverfahren in Kirgisistan», abgeschlossen am 19. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der DEZA mit dem UNDP in Zusammenarbeit mit der CEC (Central Commission for Elections and Referenda) bezüglich des Projekts zur Verbesserung von Methoden in demokratischen Wahlverfahren in Kirgisistan.

B.

Ziel des Projekts ist, die kirgisischen Behörden bei der Durchführung von demokratischen Wahlen mittels praxisorientierten Methoden zu unterstützen.

Faire und transparente Wahlen tragen dazu bei, dass das Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in die Behörden wächst und Stabilität und Frieden im Land gefördert werden. Das Projekt wird vom UNDP umgesetzt. Die DEZA leistet eine Ko-Finanzierung.

C.

351 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 19. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5465

BBl 2016

2.2.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 6. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Stärkung der Rolle der lokalen Gemeinschaften in Bosnien und Herzegowina.

B.

Das Projekt richtet sich auf die Revitalisierung der lokalen Gemeinschaften als bereits bestehender Rahmen für die Bürgerbeteiligung und soziale Eingliederung. Zwecks Etablierung einer effizienten Zusammenarbeit, werden in einem partizipativen Prozess die Organisationstruktur der lokalen Gemeinschaften und ihre Beziehung zu den Gemeinden definiert. Zu den spezifischen Zielen zählen auch die Schaffung günstigerer Rahmenbedingungen und Rechtsvorschriften, sowie die Stärkung der Fähigkeiten der beteiligten Akteure.

C.

7,944 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Juni 2019 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5466

BBl 2016

2.2.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Sanierung des Strumica-Flussbeckens», abgeschlossen am 8. Juli 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung eines Projekts, mit dem Mazedonien die notwendigen Mittel an die Hand gegeben werden sollen, um der fortschreitenden Beeinträchtigung des Strumica-Flussbeckens zu begegnen, die Gesundheit des Ökosystems zu verbessern und dessen Resistenz gegen die zunehmenden Belastungen zu stärken. Mit dem Projekt sollen ausserdem die Lebensbedingungen der Bevölkerung sowie die Qualität der Wasserversorgungs- und der Abwasserentsorgungsdienste verbessert werden.

B.

Die zentralen nationalen, regionalen und lokalen Stakeholder-Gruppen definieren gemeinsam den Rahmen der Zusammenarbeit zur Erstellung eines Bewirtschaftungsplans für das Strumica-Flussbecken und für die vorbereitenden Aktivitäten zum Schutz und zur effizienten Nutzung des Grundwassers in Mazedonien. Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem UNDP.

C.

665 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Januar 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5467

BBl 2016

2.2.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Stärkung der Gemeinderäte in Mazedonien», abgeschlossen am 9. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Umsetzung eines Projekts, mit dem die Gemeinderäte mehr Effizienz und Unabhängigkeit erlangen sollen, so dass sie ihre verfassungsmässige Rolle bei der Gesetzgebung, der Aufsicht und der Vertretung angemessen wahrnehmen können. Das Projekt wird vom UNDP in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden Mazedoniens durchgeführt.

B.

Hauptziel des Projekts ist die Stärkung des lokalen Systems der Gouvernanz, die Erhöhung von Transparenz und Verantwortlichkeit der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeindepräsidenten gegenüber dem Gemeinderat und der Gemeinde gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern.

C.

373 806 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Juli 2015 bis zum 10. März 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5468

BBl 2016

2.2.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung und Verbesserung der Umweltund Wirtschaftsgouvernanz auf Gemeindeebene in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 24. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Stärkung und Verbesserung der Umwelt- und Wirtschaftsgouvernanz auf Gemeindeebene in Bosnien und Herzegowina.

B.

Ziel des Projekts sind die Verbesserung der Politik- und Managementprozesse, der öffentlichen Dienstleistungen und des regulatorischen Rahmens im Umwelt- und Wirtschaftsbereich in 20 ausgewählten Gemeinden. Das Projekt stützt sich auf bestehende Erfahrungen und Konzepte. Zudem setzt das Projekt auf die Motivation fähiger Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.

C.

493 022 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 27. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5469

BBl 2016

2.2.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Integrierte Migration und lokale Entwicklung», abgeschlossen am 27. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der DEZA mit dem UNDP bezüglich des Projekts «Integrierte Migration und lokale Entwicklung» in Moldova.

B.

Die gestiegenen Abwanderungen ins Ausland verursachen hohe Sozialkosten für Moldova. Obwohl ca. ein Drittel der Bevölkerung im Ausland arbeitet und Geld verdient, stehen den Migrantinnen und Migranten in ihrem Heimatland keine Anlagemöglichkeiten für Investitionen zur Verfügung.

Mangels schwachem Privatsektor fehlt es an vertrauenswürdigen Produkten und Dienstleistungen. Die Schweiz unterstützt Moldova bei seinen Anstrengungen zur Schaffung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen, damit die Migranten einen Beitrag zur Entwicklung ihres Heimatlandes leisten können.

C.

1,941 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5470

BBl 2016

2.2.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Implementierung des Projekts zur Stärkung der Aufsichtsfunktion und der Transparenz des serbischen Parlaments, abgeschlossen am 2. November 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Stärkung der Aufsichtsfunktion und der Transparenz des serbischen Parlaments.

B.

Die EU hat im Januar 2014 Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen. Um die Anforderungen der EU zu erfüllen, muss Serbien verschiedene Staatsreformen durchführen, unter anderem die Verabschiedung neuer Gesetze und die Überwachung der guten Funktionsweise des Parlaments. Der Schweizer Beitrag trägt dazu bei, sicherzustellen, dass die Interessen der Bürgerinnen und Bürger im Gesetzgebungsprozess einbezogen werden. Das Projekt stärkt das bestehende System des Parlaments und erhöht zusammen mit den Parlamentsgremien die Möglichkeiten des Parlaments, Aufsichtsfunktionen gegenüber der Exekutive wahrzunehmen.

C.

2,162 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2019 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5471

BBl 2016

2.2.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Gebieten zwischen Kirgisistan und Tadschikistan, abgeschlossen am 5. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der DEZA mit dem UNDP (Vertretung in Tadschikistan) bezüglich des Projekts zur Zusammenarbeit im Grenzverkehr zwischen Kirgisistan und Tadschikistan.

Das Abkommen deckt das Projekt in Tadschikistan ab.

B.

Die Beziehungen zwischen Kirgisistan und Tadschikistan zeigen eine zunehmende Anzahl von grenzüberschreitenden Spannungen durch unvollendete Grenzziehung und Streitigkeiten über den Zugang zu den natürlichen Ressourcen auf. Ziel des Projekts ist, die unmittelbare Gefahr eines gewaltsamen Konflikts zu reduzieren und einen Beitrag zu einem besseren Umfeld in grenzübergreifenden Gebieten zu fördern. Das Projekt wird von UNDP Kirgisistan und UNDP Tadschikistan gemeinsam umgesetzt.

C.

1,012 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 5. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5472

BBl 2016

2.2.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Gebieten zwischen Kirgisistan und Tadschikistan, abgeschlossen am 11. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der DEZA mit dem UNDP (Vertretung in Kirgisistan) bezüglich des Projekts zur Zusammenarbeit im Grenzverkehr zwischen Kirgisistan und Tadschikistan.

B.

Die Beziehungen zwischen Kirgisistan und Tadschikistan zeigen eine zunehmende Anzahl von grenzüberschreitenden Spannungen durch unvollendete Grenzziehung und Streitigkeiten über den Zugang zu den natürlichen Ressourcen auf. Ziel des Projekts ist, die unmittelbare Gefahr eines gewaltsamen Konflikts zu reduzieren und einen Beitrag zu einem besseren Umfeld in grenzübergreifenden Gebieten zu fördern. Das Projekt wird vom UNDP Kirgisistan und UNDP Tadschikistan gemeinsam umgesetzt.

C.

1,011 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5473

BBl 2016

2.2.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Verbesserung des Zivilstandsregistrierungssystems in Tadschikistan, abgeschlossen am 7. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der DEZA mit dem UNDP bezüglich des Projekts zur Verbesserung des Zivilstandsregistrierungssystems in Tadschikistan. Durch verstärkte Bereitstellung von Zivilstandsdienstleistungen und verbesserten öffentlichen Zugang zum System sollen die zivilrechtlichen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Menschenrechte besser geschützt werden.

B.

Ein leistungsfähiges Zivilstandsregistrierungssystem ist unerlässlich für den Schutz der Rechte der Zivilbevölkerung bezogen auf die Bildung, die Teilnahme an Wahlen, das Gesundheitswesen und den Zugang zu anderen Sozialleistungen. Die Reform hat zum Ziel, eine effektive Verwaltung qualitativ gute sowie erschwingliche Dienstleistungen für die Bevölkerung zu ermöglichen. Zusätzlich sollen für den Staat wichtige statistische Daten erfasst werden. Die Reform soll der tadschikischen Bevölkerung die erforderlichen Kenntnisse und eine zeitgerechte Erfassung der wichtigsten Lebensereignisse in einem zentralen Zivilstandsregistrierungssystem ermöglichen.

C.

4,215 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 9. Dezember 2015 bis zum 30. November 2019 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5474

BBl 2016

2.2.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF über das Projekt zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit von Jugendlichen, abgeschlossen am 30. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit der DEZA mit UNICEF bezüglich des Projekts zur Verbesserung der sexuellen Gesundheit von Jugendlichen.

B.

Das Gesundheitsprogramm ist eines der Schwerpunkte in Moldova. Die 10 ­ 24 jährigen in Moldova sind wegen weit verbreiteter Armut gesundheitlichen Risiken wie verfrühte Schwangerschaften, ungeschützten Geschlechtsverkehr und sexuellen Krankheiten ausgesetzt. Mit diesem Projekt sollen die Jugendlichen besseren Zugang zu medizinischen Diensten haben, die auf ihre Probleme zugeschnitten sind. Somit kann die Gesundheit der moldawischen jungen Generation verbessert werden.

C.

1,112 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2018 ab. Im Fall der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch UNICEF kann die DEZA das Abkommen kündigen und ihren Beitrag teilweise oder ganz zurückverlangen. Eine Kündigungsfrist wurde nicht vereinbart.

5475

BBl 2016

2.3

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Afrika, Asien, Lateinamerika sowie im Mittleren Osten.

Sie unterstützt die eigenen Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen. Dieses Engagement in fragilen Kontexten wird verstärkt, da es gilt, Konflikte und Krisen zu überwinden und zu verhindern, um Staaten und Regionen langfristig zu stabilisieren und ihre Entwicklung zu sichern. Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich auf folgende Themen: 1. Konflikttransformation und Krisenresistenz, 2. Gesundheit, 3. Wasser, 4. Grund- und Berufsbildung, 5. Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, 6. Privatsektor und Finanzdienstleistungen, 7. Staatsreform, Lokalverwaltung und Bürgerbeteiligung, 8. Klimawandel, 9. Migration. Thematisch ausgerichtete Globalprogramme sollen gezielt zur Reduktion von globalen Risiken beitragen. Die Schweiz beteiligt sich finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, die ihre Anliegen und Interessen zur Bewältigung von Armut und Ungerechtigkeit in Entwicklungsländern am besten fördern, und wirkt aktiv in deren Leitungs- und Aufsichtsorganen mit.

5476

BBl 2016

2.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Afghanistan, vertreten durch das Ministerium für Handel und Industrie, bezüglich des Programms für Praktikanten, abgeschlossen am 15. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms für Praktikanten zur Stärkung der Umsetzungskapazitäten des Ministeriums für Handel und Industrie.

B.

Das Programm unterstützt das Ministerium bei der Umsetzung der Reformagenda und bei der Erreichung seiner strategischen Ziele. Gleichzeitig bietet es jungen Männern und Frauen die Möglichkeit praktische Erfahrungen in der öffentlichen Verwaltung zu sammeln. Dadurch trägt das Programm zur Stärkung der Kapazitäten der afghanischen Regierungsbehörden bei.

C.

147 500 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 22. Juli 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von zwei Monaten gekündigt werden.

5477

BBl 2016

2.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Afghanistan, vertreten durch das Ministerium für ländliche Rekonstruktion und Entwicklung, bezüglich des Projekts «Arbeitsintensiver Strassenbau, -rehabilitierung und -unterhalt, Pilotphase», abgeschlossen am 24. August 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit während der Pilotphase des Projekts «Arbeitsintensiver Strassenbau, -rehabilitierung und -unterhalt».

B.

Mit diesem Projekt soll im Distrikt Rustaq der Provinz Takhar Strasseninfrastruktur verbessert werden. Durch den arbeitsintensiven Ansatz schafft das Projekt dringend benötigte Einkommensmöglichkeiten. Gleichzeitig wird der Zugang zu Märkten und Dienstleistungen (Gesundheit, Bildung) verbessert. Dadurch soll ein nachhaltiger Beitrag an die Armutsbekämpfung geleistet werden.

C.

2,296 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5478

BBl 2016

2.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich der Ausstiegsphase der Mitfinanzierung von Kompetenzzentren, abgeschlossen am 4. Juli 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag an die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) bezüglich der Ausstiegsphase der Mitfinanzierung von Kompetenzzentren.

B.

Die weltweite Wirtschaftskrise hat die schwache Wirtschaft des besetzten palästinensischen Gebiets hart getroffen. Die Arbeitslosigkeit ist insbesondere unter den Jugendlichen sehr hoch. Das Projekt zielt darauf ab, die Beschäftigungsfähigkeit der jungen palästinensischen Frauen und Männer durch die Unterstützung eines an die Bedürfnisse der örtlichen Wirtschaft angepassten Berufsbildungssystems zu verbessern. Die Ausstiegsphase soll die Nachhaltigkeit der erzielten Resultate garantieren.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 4. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5479

BBl 2016

2.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Deutschland, vertreten durch die GIZ, bezüglich des Projekts «Unterstützung des Geberkomitees für duale Berufsbildung und Ausbildung», abgeschlossen am 16. Oktober 2015

A.

Das vorliegende Abkommen regelt den Beitrag von deutscher Seite an das Projekt der vier Geber der Kernländer der dualen Berufsbildung bezüglich des Komitees für duale Berufsbildung. Es beschreibt den Zweck und definiert den Einsatz des finanziellen Beitrags Deutschlands im der Arbeit des Geberkomitees. Dieses soll durch verbesserte Zusammenarbeit einen Beitrag zu Beschäftigung und gesteigertem Einkommen und somit zur Armutsreduktion beitragen und duale Konzepte in der internationalen Debatte positionieren.

B.

Die Geberorganisationen der vier Kernländer der dualen Berufsbildung gründen ein Geberkomitee für duale Berufsbildung, um Ihre Zusammenarbeit im Bereich der arbeitsmarktorientierten Berufsbildung zu verstärken.

Auf deutscher Seite beauftragt das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) mit der Regelung des deutschen Beitrags an das genannte Projekt, was das vorliegende Abkommen mit sich zieht.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten schriftlich gekündigt werden.

5480

BBl 2016

2.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Österreich, vertreten durch die Entwicklungsagentur, und Liechtenstein, vertreten durch den Entwicklungsdienst, bezüglich des Projekts «Geberkomitee für duale Berufsbildung und Ausbildung», abgeschlossen am 16. September 2015

A.

Berufsbildung leistet einen Beitrag zur verbesserten Beschäftigung und gesteigertem Einkommen und somit zur Armutsreduktion. Die Geberorganisationen der vier Kernländer der dualen Berufsbildung gründen ein Geberkomitee für duale Berufsbildung, um Ihre Zusammenarbeit im Bereich der arbeitsmarktorientierten Berufsbildung zu verstärken. Der vorliegende Vertrag regelt die Zusammenarbeit der Geber und gibt Auskunft über die Ziele, Aufgaben und Funktionsweise des Geberkomittees.

B.

Aufgrund der vielerorts hohen Jugendarbeitslosigkeit und den unbefriedigenden beruflichen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten hat das internationale Interesse an dualen Berufsbildungsansätzen auch in der Entwicklungszusammenarbeit stark zugenommen. Durch das Geberkomitee für duale Berufsbildung soll im genannten Themenfeld eine verbesserte Harmonisierung und erhöhte Wirksamkeit der Aktivitäten der vier Geber erreicht und einen Beitrag zur Armutsreduktion geleistet werden. Auch soll das Geberkomitee dazu beitragen, die Möglichkeiten und Performance von dualen Konzepten in der Berufsbildung in der internationalen Debatte zu positionieren.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von vier Monaten schriftlich gekündigt werden.

5481

BBl 2016

2.3.6

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin, vertreten durch das Ministerium der Familie, der sozialen Angelegenheiten, der nationalen Verbundenheit, der Behinderten und der Senioren, bezüglich der Umsetzung des Programms «Unterstützung der Handlungsfähigkeit von Frauen», abgeschlossen am 15. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die bilaterale Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts «Programm zur Unterstützung der Handlungsfähigkeit der Frauen».

B.

Ziel des Programms ist es, bedeutende Fortschritte zur Gleichbehandlung der Geschlechter in den Bereichen der Gesellschaft, Kultur, Gesetzgebung und der Wirtschaft zu erreichen.

C.

1,45 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. September 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Zudem können die Parteien das Abkommen mit einer schriftlichen einmonatigen Kündigungsfrist beenden, wenn sie der Meinung sind, dass die Ziele nicht erreicht werden können oder eine der Parteien die Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Wenn das Abkommen aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, wird es mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt.

5482

BBl 2016

2.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die autonome Regierung des Departements Cochabamba, bezüglich eines Projekts zur integralen Wasserbewirtschaftung mit einem Fokus auf den Einzugsgebieten und dem Klimawandel, abgeschlossen am 15. Dezember 2014

A.

Bei diesem Projekt geht es um die Konsolidierung der beiden Institutionen des Departements Cochabamba, die für das Einzugsgebiets- und Wassermanagement zuständig sind. Es handelt sich einerseits um die Direktion für Planung und integrale Wasserbewirtschaftung (normative Aspekte) und andererseits um die Fachstelle für Einzugsgebiete (technische und operationelle Aspekte).

B.

Das Projekt ist eine Fortsetzung der bisherigen Unterstützung, die zur Schaffung dieser beiden Institutionen geführt hat. Ziel ist es, für einen nachhaltigen Betrieb dieser beiden Institutionen zu sorgen. Sie sollen über die nötigen Rahmenbedingungen verfügen, die es ihnen erlauben, ihre Kompetenzen wahrzunehmen, namentlich in Bezug auf Personalressourcen und materielle Mittel.

C.

1,507 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5483

BBl 2016

2.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Bergbau und Metallurgie, bezüglich des Projekts «Stärkung der Abteilung für Konsultation der Öffentlichkeit und Beteiligung der Gemeinschaft im Ministerium für Bergbau und Metallurgie für den Aufbau fachlicher Kapazitäten zur Bewältigung von Konflikten im Bergbau», abgeschlossen am 2. Februar 2015

A.

Das Abkommen bezweckt die Stärkung der Abteilung für Konsultation der Öffentlichkeit und Beteiligung der Gemeinschaft im Ministerium für Bergbau und Metallurgie. Es umfasst den Aufbau fachlicher Kapazitäten zur Bewältigung von Konflikten im Bergbau, einschliesslich Frühwarnsystem, Erarbeitung von Lösungsansätzen und Monitoring, mittels Einführung einschlägiger Protokolle und Mechanismen.

B.

Zwei zentrale Aspekte des bolivianischen Bergbauwesens sind seine Komplexität und seine Konfliktbelastung. Das für die Branche zuständige Ministerium muss seine Kapazitäten entsprechend ausbauen und sich Mechanismen aneignen, um den Konflikten auf geordnete und systematische Weise zu begegnen.

C.

36 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Februar 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Juli 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Abkommensverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5484

BBl 2016

2.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für die Förderung der Produktion und der pluralen Wirtschaft, bezüglich des Projekts «Unterstützung der Initiativen des Ministeriums für die Förderung der Produktion und der pluralen Wirtschaft», das im Rahmen des «JIWASA»Projekts erarbeitet wurde, abgeschlossen am 1. April 2015

A.

Das Abkommen sieht für die Programme und Projekte eine effiziente Koordination und Kooperation zwischen dem zuständigen bolivianischen Ministerium und der DEZA vor. Im Vordergrund stehen die Kofinanzierung des Jiwasa-Programms (s. Ziff. 2.3.30), die Kofinanzierung des Projekts zur institutionellen Stärkung des Ministeriums, die Zusammenarbeit mit dem DEZA-Programm zur Energieeffizienz bei der handwerklichen Herstellung von Ziegelsteinen sowie die Förderung der Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium und dem DEZA-Projekt im Bereich der technischen Berufsbildung.

B.

Das Abkommen ermöglicht eine Vereinbarung unter den Parteien für eine Unterstützung bei der Entwicklung des gewerblichen und agroindustriellen Sektors durch Finanzhilfen und technische Unterstützung von spezifischen Projekten zur Förderung der Produktion.

C.

5,23 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

März 2020 gültig. Es kann schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5485

BBl 2016

2.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch die Universität Mayor von San Simón und die Universität Mayor von San Andrés bzw. deren Rektoren, bezüglich des Projekts «Angewandte Forschung zur Anpassung an den Klimawandel», abgeschlossen am 1. April 2015

A.

Ziel dieses Projekts ist es, die Kapazitäten der Universität Mayor von San Simón und der Universität Mayor von San Andrés zur Durchführung von Forschungsprojekten im Bereich der Anpassung an den Klimawandel zu stärken. Dank diesem Projekt kann ein Fonds für die Ausschreibung von angewandten Forschungsprojekten zum Klimawandel eröffnet werden.

B.

Bolivien ist stark vom Klimawandel betroffen. Diese Initiative erlaubt es, das nötige Wissen zu gewinnen und Massnahmen zur Verbesserung der Resilienz gegen den Klimawandel zu ergreifen. Der Klimawandel ist ein Schwerpunktthema der strategischen Planung der beiden Partneruniversitäten.

C.

5,4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer schwerwiegenden Vertragsverletzung ist eine sofortige Kündigung möglich.

5486

BBl 2016

2.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Entwicklung, bezüglich des Projekts «Abkommen zur gemeinsamen Finanzierung des nationalen Plans der Einzugsgebiete II», abgeschlossen am 12. Mai 2015

A.

Das Abkommen umfasst einen Beitrag an das Vizeministerium für Wasserressourcen und Bewässerung zur Umsetzung des nationalen Plans der Einzugsgebiete. Es dient der Stärkung der Wasserbewirtschaftung und des Wasserschutzes in Bolivien. Konkret geht es bei dem Projekt darum, die Wassergouvernanz auf der Ebene der Einzugsgebiete zu entwickeln, Investitionen in Projekte zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung der natürlichen Ressourcen, darunter Wasser, und zur Stärkung der lokalen Kapazitäten im Bereich des Managements der Mikro-Einzugsgebiete zu unterstützen, den Managementansatz in Bezug auf die hydrologischen Risiken und den Klimawandel bereichsübergreifend zu integrieren, Wasserverschmutzung zu verhüten und zu verringern sowie vorbildliche Praktiken im Bereich Management, Entwicklung und Stärkung der Kapazitäten zu erarbeiten und zu verbreiten.

B.

Der nationale Plan der Einzugsgebiete ist ein Instrument zur Ausrichtung der neuen integrierten Bewirtschaftung der Wasserressourcen. Gleichzeitig handelt es sich um ein Programm und einen Aktionsplan für neue Projekte und lokale Initiativen für eine integrierte Wasserbewirtschaftung in den Einzugsgebieten und zur Verwaltung der natürlichen Ressourcen. Mit diesem Projekt führt die DEZA ihre seit 2007 im Rahmen der Entwicklung eines integrierten Wassermanagements geleistete Unterstützung für diesen Plan weiter.

C.

3,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum bis zum 30. Juni 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden. Bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5487

BBl 2016

2.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Justizministerium, bezüglich des Projekts «Schaffung integrierter Justizdienste in La Ceja (El Alto) und Ausbau von Plan 3000 (Santa Cruz)», das im Rahmen des Projekts «Zugang zur Justiz» erarbeitet wurde, abgeschlossen am 1. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft die integrierten Justizdienste Boliviens, die dem Justizministerium unterstellt sind. Sie bieten Mechanismen für eine schnelle Regelung von Rechtsfällen und spielen vor allem für die schwächsten Bevölkerungsgruppen eine Schlüsselrolle für den Zugang zur Justiz.

B.

Das Projekt verbessert in zwei städtischen Gebieten mit hoher Nachfrage und grossem Bedarf, La Ceja (El Alto) und Plan 3000 (Santa Cruz), den Zugang zu alternativen Justizdiensten wie aussergerichtlicher Streitbeilegung, Rechtsberatung und juristischer Unterstützung.

C.

285 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5488

BBl 2016

2.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Wasser, bezüglich des Projekts «Biocultura ­ ein Programm für die Stärkung der Institutionen in Bolivien», abgeschlossen am 1. August 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Bolivien im Bereich der Erhaltung der ökologischen Landwirtschaft im ländlichen Raum. Ziel ist es, die Lebensbedingungen der Menschen in den Gemeinden und Erhaltung der biologischen Vielfalt zu verbessern.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Bolivien.

C.

655 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2019 gültig. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung schriftlich möglich. Es wurde keine Kündigungsfrist vereinbart.

5489

BBl 2016

2.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Wasser, bezüglich des Projekts «Biocultura ­ ein Programm für die Stärkung der Institutionen in Bolivien», abgeschlossen am 1. August 2015

A.

Das Abkommen betrifft die institutionelle Stärkung des bolivianischen Ministeriums für Umwelt und Wasser zur Umsetzung der Pläne für den Klimaschutz. Diese sollen mit einem Resilienz-Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität umgesetzt werden. Das Abkommen hat zum Ziel, einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der vom Klimawandel besonders betroffenen Familien und ländlichen Gemeinschaften in der Andenregion zu leisten.

B.

Bolivien hat 2012 das «Rahmengesetz über Mutter Erde und ganzheitliche Entwicklung zum guten Leben» verabschiedet, das die nationale Klimapolitik definiert. Das Projekt unterstützt die Umsetzung dieses Gesetzes auf nationaler und dezentraler Ebene.

C.

662 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2019 gültig. Es ist unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündbar oder im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist auch eine sofortige Kündigung möglich.

5490

BBl 2016

2.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich eines BioanbauProjekts im Rahmen der Massnahmen zur institutionellen Stärkung Boliviens, abgeschlossen am 6. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft die institutionelle Stärkung des Aussenministeriums im Zusammenhang mit der nationalen Klimapolitik, die auf dem Modell «Gutes Leben» beruht. Konkret geht es um eine stärkere Visibilität für dieses Modell und für die bolivianischen Positionen an internationalen Verhandlungen, namentlich im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Die Positionen sollen verstärkt mit den in Bolivien gemachten Erfahrungen in Einklang gebracht werden.

B.

Bolivien hat 2012 das «Rahmengesetz der Mutter Erde und der ganzheitlichen Entwicklung zum guten Leben» verabschiedet, das die nationale Klimapolitik definiert. Das Abkommen trägt zu einer stärkeren Positionierung des Modells, das dem Gesetz zugrunde liegt, auf internationaler Ebene bei.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Oktober 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5491

BBl 2016

2.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Planung und Entwicklung und das Ministerium für Umwelt und Wasser, bezüglich des Projekts «Klimaresilienz in Bolivien ­ Projekt zur integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten», abgeschlossen am 3. August 2015

A.

Mit dem Projekt soll die institutionelle Kapazität zur Erarbeitung eines neuen Ansatzes zur integrierten Bewirtschaftung von Wassereinzugsgebieten verbessert werden, um die Anpassung an den Klimawandel zu fördern. Zudem soll die Umsetzung dieses Ansatzes in drei Piloteinzugsgebieten des Rio Grande unterstützt werden.

B.

Ziel ist es, die soziale, wirtschaftliche und ökologische Gefährdung durch die Auswirkungen des Klimawandels zu reduzieren. Dazu sollen Mechanismen zur Anpassung, zur Milderung und zur Förderung der Resilienz und die Berücksichtigung dieser Aspekte bei nationalen Planungsprozessen und Investitionen unterstützt werden.

C.

3,514 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5492

BBl 2016

2.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Unterstützung des operationellen Aktionsplans der nationalen Genderpolitik, abgeschlossen am 12. Februar 2015

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der burkinischen und der schweizerischen Partei und definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Umsetzung der nationalen Genderpolitik während des Zeitraums vom 1. September 2014 bis 31. August 2017.

B.

Das Programm hat folgende Ziele: Die Regierung Burkina Fasos wendet Genderanliegen in den prioritären nationalen Entwicklungspolitiken und -programmen an, um eine Kultur der Gleichstellung von Frau und Mann zu fördern. Die Aktivitäten und Initiativen der Organisationen der Zivilgesellschaft verringern die Ungleichheiten zwischen Frau und Mann in den Haushalten und in der Gemeinschaft. Die Genderanliegen sind in den Aktivitäten der Programme der DEZA in Burkina Faso integriert. Spezifische Massnahmen und Aktivitäten zur Verringerung der Ungleichheiten sind eingeführt.

C.

1,88 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

5493

BBl 2016

2.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des Programms «Aufwertung des Potenzials für den Ackerbau und die Viehzucht im Osten Burkina Fasos», abgeschlossen am 3. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der burkinischen und der schweizerischen Partei und definiert die Modalitäten des schweizerischen Beitrags für die Umsetzung des Nationalen Programms für den ländlichen Sektor.

B.

Die Ziele der finanziellen Unterstützung der Schweiz sind die Verbesserung der Ernährungssicherung der östlichen Bevölkerung Burkina Fasos, indem man den Ackerbau, die Viehzucht und die Produktivität verstärkt. Die Einkommen der Produzentinnen und Produzenten im Osten Burkina Fasos werden erhöht, indem man die Verarbeitung, die Lagerung sowie die Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte verbessert. Zudem wird die Nachhaltigkeit der ländlichen Investitionen im Osten Burkina Fasos durch die Beförderung der lokalen Abstimmung gewährleistet.

C.

6,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

5494

BBl 2016

2.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich des Programms «Unterstützung zur Modernisierung bäuerlicher Familienbetriebe», abgeschlossen am 3. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der burkinischen und der schweizerischen Partei und definiert die Modalitäten des schweizerischen Beitrags für die Umsetzung des Nationalen Programms für den ländlichen Sektor.

B.

Zweck des Programms ist an der Zielerreichung des Nationalen Programms für den Ländlichen Sektor beizutragen. Dieses Ziel will man erreichen durch die Unterstützung der bäuerlichen Familienbetriebe die Ackerbau und Viehzucht betreiben, sowie die Verstärkung der Ernährungssicherung und der effektiven Teilnahme der Bauern und Bäuerinnen an der Wahl und der Formulierung der Entwicklungspolitiken.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

5495

BBl 2016

2.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, bezüglich des Programms «Unterstützung der Dezentralisierung und Mitbestimmung der Bürger», abgeschlossen am 27. Juli 2015

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der burkinischen und der schweizerischen Partei und definiert die Modalitäten des schweizerischen Beitrages für die Umsetzung der Dezentralisierung.

B.

Ziel des Programms ist, die Gemeinden und Regionen zu befähigen bessere öffentliche Dienste zu bieten, einen gerechteren und möglichst gleichen Zugang der sozialen Einrichtungen für Frauen und Männer zu gewähren und wirtschaftliche Aktivitäten zu erleichtern.

C.

19,46 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 28. Februar 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

5496

BBl 2016

2.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Reformen und Wahlen, abgeschlossen am 20. August 2015

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der burkinischen und der schweizerischen Partei und definiert die Modalitäten des schweizerischen Beitrags für die Unterstützung der Reformen und der Wahlen in Burkina Faso.

B.

Durch die legitime Wahl von Vertretern und Vertreterinnen mit einem Frauenanteil von mindestens 30 Prozent soll das Projekt die Demokratieförderung in Burkina Faso stärken.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

5497

BBl 2016

2.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, bezüglich des Programms zur Unterstützung der nationalen Hörfunk- und Fernsehanstalt Burkina Fasos, abgeschlossen am 20. August 2015

A.

Das Abkommen regelt die Verpflichtungen der burkinischen und schweizerischen Partei und definiert die Modalitäten des schweizerischen Beitrags für das Programm zur Unterstützung der nationalen Hörfunk- und Fernsehanstalt in Burkina Faso.

B.

Die nationale Hörfunk- und Fernsehanstalt Burkina Fasos soll der burkinischen Gesellschaft Informationen liefern, die ihren Bedürfnissen und Erwartungen entsprechen.

C.

1,58 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

5498

BBl 2016

2.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Planung der wirtschaftlichen Entwicklung, bezüglich des psychosozialen Regionalprogramms in Burundi, abgeschlossen am 24. Februar 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen Zusammenarbeit im Rahmen des psychosozialen Regionalprogramms in den Provinzen Ngozi, Makamba, Cibitoke, Muramvya und Bujumbura Mairie in Burundi.

B.

Jahrzehntelange Konflikte und Spannungen in der Region der Grossen Seen haben der Bevölkerung starkes Leid zugefügt und viele Menschen traumatisiert. Tausende Frauen, Mädchen und Knaben waren und sind noch immer Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Ziel des Projekts ist die Verringerung der Gewalt gegenüber Frauen und Mädchen und die Verbesserung des gesellschaftlichen Status der Opfer.

C.

1,279 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5499

BBl 2016

2.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burundi, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Beziehungen und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung, abgeschlossen am 26. Februar 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der technischen und finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Dezentralisierung in Burundi.

B.

Das Programm soll zum Aufbau einer demokratischen Verwaltung auf lokaler Ebene beitragen, die die sozioökonomische Entwicklung und die Bekämpfung der Armut fördert.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 28. Februar 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5500

BBl 2016

2.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz und Kambodscha betreffend einen Beitrag der DEZA an das nationale Reformprogramm zur Demokratisierung und Dezentralisierung, abgeschlossen am 30. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des schweizerischen Beitrags an das nationale Reformprogramm zur Demokratisierung und Dezentralisierung in Kambodscha im Rahmen der ersten Umsetzungsphase 2010­2019.

B.

Ziel des Projekts ist es, in Kambodscha regionale und lokale Verwaltungsstrukturen einzuführen, die besser auf die Bedürfnisse der lokalen Bevölkerung ausgerichtet sind. Zu diesem Zweck ist vorgesehen, einen Beitrag zur Implementierung von politischen Leitlinien und Normen und zur Verstärkung der Kapazitäten für deren Umsetzung zu leisten.

C.

7,77 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5501

BBl 2016

2.3.26

Abkommen zwischen der Schweiz und Kambodscha, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei, betreffend einen Beitrag der DEZA an das Projekt «RIICE», abgeschlossen am 20. Oktober 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des schweizerischen Beitrags an das Projekt «RIICE» (für: Remote Sensing-Based Information and Insurance for Crops in Emerging Economies) und nutzt Technologien zur Fernerkundung als unabhängiges und transparentes Instrument, um Informationen über das Reiswachstum in Kambodscha bereitzustellen. Dieser Beitrag deckt den kambodschanischen Teil eines regionalen Projekts ab.

B.

Ziel des Projekts ist es, die Nahrungssicherheit für Kleinbauern in Kambodscha zu verbessern und mit fortschrittlicher Satellitentechnologie bessere Ernteprognosen zu liefern und Ernteausfälle zu vermeiden.

C.

136 500 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30. April 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5502

BBl 2016

2.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Demokratischen Republik Kongo, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Beziehungen und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung des Gesundheitssystems, abgeschlossen am 3. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des Programms zur Unterstützung des Gesundheitssystems in sechs Gesundheitszonen der Provinz Süd-Kivu.

B.

Das Programm soll zur Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung in den Gesundheitszonen Uvira, Ruzizi, Nyantende, Nyangezi, Kaziba und Mwana in der Provinz Süd-Kivu beitragen. Ziel ist es, die wichtigsten Krankheits- und Todesursachen zu reduzieren und die Gesundheitsförderung zu stärken. Allgemeines Ziel des Programms ist es, die Leistung, die Qualität und die Erreichbarkeit des Gesundheitssystems in der Provinz Süd-Kivu nachhaltig und effizient zu verbessern.

C.

8,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5503

BBl 2016

2.3.28

Finanzierungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich des Beitrags an den «Gouvernanzfonds für Nepal», abgeschlossen am 12. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags der Schweiz an die Durchführung des Gouvernanzfonds (GF). GF ist eine gemeinsame Initiative der Schweiz, Dänemarks und des britischen Departments für Entwicklungszusammenarbeit (DFID) zur Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit, legitimer Institutionen in Nepal, des Schutzes der Menschenrechte und der demokratischen Regierungsführung, um die Bedingungen für gerechtes Wachstum und Armutsbekämpfung zu fördern. Es ist Teil des zwischen Dänemark und Nepal vereinbarten «Peace, Rights and Governance Programme (2014-2018)». Die Signaturmächte der Absichtserklärung (Dänemark, Schweiz und DFID) haben vereinbart, die Kosten, Risiken und Verantwortung für den GF zu teilen.

B.

Der GF wurde als kollektiver Ausdruck der Verpflichtung der Signaturmächte zur Absichtserklärung eine demokratische Regierungsführung in Nepal in einer kohärenten, gut koordinierten, wirksamen und gezielten Weise zu unterstützen, im Einklang mit der «aid effectiveness agenda» der Pariser Deklaration und der «Accra Agenda for Action». Der GF wird vier untereinander verknüpfte Programmkomponenten verwalten: 1. Friedensförderung und demokratische Entwicklung, 2. Zugang zur Justiz, 3. Schutz und Förderung der Menschenrechte, 4. Förderung der Zivilgesellschaft und Rechenschaftspflicht.

C.

9,2 Millionen Franken; Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen trat am 12. Dezember 2014 in Kraft und deckt den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Die Zahlungen sollten bis spätestens am 30. Juni 2019 erfolgen. Die Schweiz kann jederzeit Auszahlungen zurückhalten, falls Abweichungen von den im GF-Programmdokument, in der Absichtserklärung oder in den Geschäftsabläufen vereinbarten Prinzipien vorkommen, bei Veruntreuungen von Geldern oder falls die von der Schweiz beigesteuerten Ressourcen nicht wie vorgesehen zur Verfügung gestellt werden, die Ziele gefährdet sind, Berichte nicht wie vereinbart angefertigt werden, die finanzielle Verwaltung nicht zufriedenstellend ist oder das Programm bezüglich der gesetzten Ziele keine zufriedenstellenden Fortschritte macht. Im Falle einer Nicht-Einhaltung der Bedingungen in diesem Abkommen oder von Zuwiderhandlungen gegen die grundlegenden Prinzipien der Absichtserklärung kann die Schweiz weitere Auszahlungen an den Fonds einstellen.

5504

BBl 2016

2.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch seine Botschaft in La Paz, bezüglich des Projekts «Entwicklungsvereinbarung mit dem Ministerium für produktive Entwicklung und plurale Wirtschaft 2015­2017», abgeschlossen am 30. Juni 2015

A.

Das Abkommen regelt die delegierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Dänemark, bei der Dänemark die Federführung übernimmt. Gegenstand des Abkommens ist die Unterstützung eines Programms des Ministeriums für produktive Entwicklung und plurale Wirtschaft.

B.

Das Abkommen regelt die gemeinsamen Bestimmungen und Verfahren der delegierten Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Dänemark. Dadurch verringert sich der Verwaltungsaufwand für das Partnerland, und die Effizienz der Entwicklungszusammenarbeit der beteiligten Geberländer wird erhöht.

C.

148 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es ist unter Wahrung einer Frist von einem Monat schriftlich kündbar.

5505

BBl 2016

2.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Dänemark, vertreten durch seine Botschaft in La Paz, bezüglich des Projekts «JIWASA ­ Stärkung von städtischen Mikro- und Kleinfirmen in Bolivien», abgeschlossen am 1. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die delegierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Dänemark, bei der Dänemark die Federführung übernimmt. Gegenstand des Abkommens ist das Programm JIWASA, das die Stärkung von städtischen Mikro- und Kleinfirmen in Bolivien zum Ziel hat.

B.

Das Abkommen regelt die gemeinsamen Bestimmungen und Verfahren der delegierten Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Dänemark. Dadurch verringert sich der Verwaltungsaufwand für das Partnerland, und die Effizienz der Entwicklungszusammenarbeit der beteiligten Geberländer wird erhöht.

C.

3,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es ist unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündbar.

5506

BBl 2016

2.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Projekt «Verbesserung der Einkommen und Beschäftigung der Kakaobauern in Honduras», abgeschlossen am 9. Juli 2015

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit der Schweiz mit Honduras im Bereich der Kakaoproduktion. Die Schweiz unterstützt im Rahmen eines regionalen Kakaoprogramms die Verbesserung des Lebensstandards der Kakaobauern und Kleinfamilien sowie Kleinunternehmen in Honduras.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag zur Bekämpfung der ländlichen Armut in Honduras. Die steigende weltweite Nachfrage nach Kakao eröffnet kleineren Kakaoproduzenten in Honduras neue Perspektiven. Der fair produzierte Kakao aus Zentralamerika ist ein Nischenmarkt, der zunehmend auch von Schokoladeproduzenten in der Schweiz entdeckt wird.

C.

4,9 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten. Im Falle substantieller Abkommensverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5507

BBl 2016

2.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Projekt «Regionale Wirtschaftsförderung im Golf von Fonseca», abgeschlossen am 9. Juli 2015

A.

Das Abkommen legt die Grundlage für eine Zusammenarbeit der DEZA mit Honduras zur wirtschaftlichen Entwicklung des Golfes von Fonseca, einer der ärmsten Regionen von Honduras, fest. Gefördert werden in Zusammenarbeit mit der interamerikanischen Entwicklungsbank, öffentlichen Gremien, privaten Unternehmen und Produzentengenossenschaften, die Wertschöpfungsketten Krevetten Zucht, Zuckerrohr, Mais und Bohnen, Cashew-Nüsse und Tourismus.

B.

Der Golf von Fonseca ist eine Pilotregion für den nationalen Entwicklungsplan von Honduras. Mit dem Abkommen leistet die Schweiz einen Beitrag zur lokalen Wirtschaftsentwicklung und zu besseren Einkommen ländlicher Kleinproduzenten.

C.

2,68 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. September 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2018 gültig. Es kann unter Wahrung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5508

BBl 2016

2.3.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Honduras, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, betreffend das Projekt «Gemeinschaftliche Wasserbewirtschaftung ­ Rio Goascorán», abgeschlossen am 11. September 2015

A.

Das Projekt hat zum Ziel, die Wasserbewirtschaftung des Goascorán-Flusses in der Grenzregion zwischen Honduras und El Salvador nachhaltiger zu gestalten. Das Bevölkerungswachstum und die Zunahme der agrarwirtschaftlichen Aktivitäten entlang des Goascorán-Flusses führen zu Wasserknappheit, verstärkt durch den Klimawandel. Um das erhöhte Konfliktrisiko um die knappe Ressource Wasser zu entschärfen, hilft das Projekt die Wassernutzung durch Stärkung der lokalen Institutionen besser zu regeln. Durch Einführung dürreresistenter Sorten und schonender landwirtschaftlicher Praktiken sowie den Schutz von Wasserquellen wird ein Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel geleistet, in einer Region, die regelmässig von Dürren heimgesucht wird.

B.

Das Projekt ist Teil der Zentralamerika-Strategie der DEZA, die Beiträge leistet zur Anpassung an den Klimawandel. Die unregelmässigen Regenfälle und Dürren im sogenannten Trockengürtel schmälern die landwirtschaftlichen Einkommen von tausenden von Kleinbauern. Eine sorgsamere Bewirtschaftung der Wasser- und Landressourcen ist nötig, um die wirtschaftliche Lage der Kleinbauern zu verbessern und deren Abwanderung in die Städte zu verhindern.

C.

8,2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5509

BBl 2016

2.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Laos bezüglich der Erarbeitung angemessener Instrumente für die Landpolitik und Praxis, abgeschlossen am 13. März 2015

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag an ein Managementbüro, welches das entsprechende Projekt in der ganzen Mekong-Region koordiniert. Es regelt die Rechte und Pflichten von Laos und der Schweiz zu diesem Vorhaben, insbesondere bezüglich des in Laos angesiedelten Managementbüros.

B.

Das Projektziel bezweckt eine verbesserte Absicherung der Landrechte von Bauernfamilien.

C.

8 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. März 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

März 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5510

BBl 2016

2.3.35

Abkommen zwischen der Schweiz und Mali bezüglich des Programms «Partnerschaft für eine angemessene Gouvernanz», abgeschlossen am 13. April 2015

A.

Das Abkommen hat zum Ziel, dem malischen Staat eine nicht rückzahlungspflichtige Subvention zu gewähren, die für die Umsetzung des Programms «Partnerschaft für eine angemessene Gouvernanz» bestimmt ist. Zudem definiert es die operationellen sowie die finanziellen Modalitäten des Programms.

B.

Zweck des Programms ist, dank qualitativ hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen und einer politisch aktiven Zivilgesellschaft, die ökonomischen sowie die sozialen Lebensbedingungen der Bevölkerung in den Regionen Tombouctou und Mopti zu verbessern.

C.

8,805 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es bleibt so lange gültig, bis die Parteien ihre Vertragsverpflichtungen erfüllt oder gemeinsam, aus Gründen, die als ausreichend erachtet werden, eine Unterbrechung oder Einstellung der Durchführung vereinbart haben. Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Vorbehalten bleibt die sofortige Kündigung wegen höherer Gewalt. Ist es aufgrund eines Fehlers einer der Parteien nicht möglich, die Durchführung des Abkommens fortzusetzen, ist die andere Partei berechtigt, das Abkommen innerhalb von drei Monaten zu kündigen, nachdem sie auf ihre Mahnung keine Antwort erhalten hat.

5511

BBl 2016

2.3.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Beziehungen, afrikanische Integration und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Unterstützung der informellen Bildung, abgeschlossen am 31. Juli 2015

A.

Mit dem Abkommen sollen die Verpflichtungen der malischen und der schweizerischen Seite bei der Umsetzung des Programms zur Unterstützung der informellen Bildung festgelegt werden.

B.

Das allgemeine Ziel des Programms ist es, mit innovativen Ansätzen und im Einklang mit der nationalen Politik für informelle Bildung in den Regionen Sikasso, Mopti und Timbuktu die informelle Bildung zu unterstützen und zur beruflichen Ausbildung und zur sozioökonomischen Eingliederung von 10 000 Jugendlichen beizutragen, die die Schule abgebrochen oder gar nie angefangen haben, sowie 3000 Erwachsene zu alphabetisieren.

C.

9,96 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 31. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Wenn das Programm aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, können die Vertragsparteien das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen.

5512

BBl 2016

2.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Marokko bezüglich der Entsendung eines Experten, abgeschlossen am 19. Januar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten betreffend der Entsendung eines Experten nach Marokko.

B.

Marokko sieht sich mit zerstörerischen Naturkatastrophen konfrontiert, welche die Bevölkerung und die nachhaltige Entwicklung gefährden. In Anerkennung der Limiten eines fragmentierten und sektoriellen Ansatzes hat die marokkanische Regierung entschieden, eine nationale Strategie zum integralen Management von Risiken zu entwickeln, welche mit Hilfe eines signifikanten Kredits der Weltbank umgesetzt wird. Das Innenministerium hat von der Schweiz Unterstützung in der Form eines strategischen Beraters erbeten, womit das aktuelle Engagement der Schweiz im Umgang mit Naturrisiken valorisiert wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Januar 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30.

März 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5513

BBl 2016

2.3.38

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich der Durchführung des Projekts «Bildung zur nachhaltigen Entwicklung in der Mongolei», abgeschlossen am 28. Januar 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des oben genannten Projekts und betrifft die erste Phase.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag der Schweiz an die aktuellen Bildungsziele der Mongolei. Endziel des Projekts ist es, die Bildung für eine nachhaltige Entwicklung im Schulsystem und der öffentlichen Struktur (institutionell, rechtlich und organisatorisch) zu verankern und eine nachhaltige Entwicklung in der Mongolei zu initialisieren.

C.

8,46 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5514

BBl 2016

2.3.39

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich der Durchführung des Projekts nachhaltiger Kleinbergbau in der Mongolei, abgeschlossen am 28. Januar 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des oben genannten Projekts und betrifft die vierte Phase.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag der Schweiz an einen wirtschaftlich nachhaltigen, umweltverträglichen und menschenrechtsbasierenden Kleinbergbausektor in der Mongolei zur Unterstützung der global bewährten Vorgehensweisen («best practice») im Kleinbergbau.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5515

BBl 2016

2.3.40

Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich der Durchführung des Projekts «Regierungsführung und Dezentralisierung in der Mongolei», abgeschlossen am 31. März 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des oben genannten Projekts und betrifft die zweite Phase.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag der Schweiz zur Stärkung der Dezentralisierung und der lokalen Regierungen. Letztere werden befähigt, demokratisch zu handeln, nachhaltige öffentliche Dienstleistungen sicherzustellen und ihren Bürgerinnen und Bürgern gegenüber Rechenschaft abzulegen.

C.

8,375 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5516

BBl 2016

2.3.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Mongolei, vertreten durch den Finanzminister, bezüglich der Durchführung des Projekts «Unterstützung der Dezentralisierungspolitik in der Mongolei», abgeschlossen am 8. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts zur Unterstützung der Dezentralisierungspolitik in der Mongolei.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag der Schweiz zur Stärkung der Dezentralisierungspolitik in der Mongolei. Die Regierung erarbeitet Richtlinien, Gesetze, Vorschriften und Prozesse, damit den Lokalregierungen klare Funktionen, Verantwortlichkeiten, Behörden und Ressourcen zugeordnet werden können.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. September 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5517

BBl 2016

2.3.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Mongolei bezüglich der Durchführung des Projekts «Unterstützung der Dezentralisierungspolitik in der Mongolei», abgeschlossen am 21. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des Projekts zur Unterstützung der Dezentralisierungspolitik in der Mongolei.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag der Schweiz zur Stärkung der Dezentralisierungspolitik in der Mongolei. Das Büro des Präsidenten erarbeitet einen integralen gesetzlichen Rahmen zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger betreffend Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. September 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5518

BBl 2016

2.3.43

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Myanmar über die technische und finanzielle Zusammenarbeit und die humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 2. Juni 2015, SR 0.974.257.5

A.

Das Abkommen legt den Rahmen und die Verfahren für die Umsetzung der Projekte der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung von Myanmar fest.

B.

Das Abkommen soll die Beziehungen zwischen der Schweiz und Myanmar stärken und eine technische, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit ermöglichen, mit der einerseits die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen verbessert und andererseits politische, wirtschaftliche und soziale Reformen in Myanmar durchgeführt werden können. Es gewährt dem Schweizer Personal Vorrechte und Immunitäten gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (SR 0.191.01), sieht eine vereinfachte Visaerteilung für ausländisches Personal vor, das im Rahmen der Projekte beschäftigt wird, und regelt die Steuerbefreiung für Waren, Dienstleistungen und ausländische Personen, die bei der Durchführung der Projekte eingesetzt werden. Ausserdem sieht das Abkommen vor, dass sich die Parteien für die Korruptionsbekämpfung engagieren und sich über die Kooperationsprojekte, die im Rahmen dieses Abkommens initiiert werden, auf dem Laufenden halten. Es regelt die Koordination bezüglich Umsetzung des Abkommens. Seitens Myanmar sind die für die einzelnen Projekte zuständigen Ministerien und seitens der Schweiz die Schweizer Botschaft in Myanmar verantwortlich.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5519

BBl 2016

2.3.44

Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich des Projekts «Sicherung des Flusslaufes und Verbesserung der Lebensgrundlage in Chitwan», abgeschlossen am 25. November 2014

A.

Das Abkommen, aktuell in der zweiten Realisierungsphase, regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Durchführung des Projekts zur Verbesserung der Lebensgrundlage und Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung Chitwans gegen durch Wasser verursachte Katastrophen in OstChitwan. Mit der Umsetzung von Arbeiten zur Sicherung des Flusslaufes werden die Bewohnerinnen und Bewohner im Osten Chitwans, vor allem die benachteiligten Gruppen, weniger verletzlich und gefährdet. Mit der vom Projekt gestellten technischen Unterstützung werden die Kapazitäten der nationalen und der lokalen Regierungen sowie der lokalen NutzniesserKomitees zur Erbringung von wirksamen Dienstleistungen bezüglich wasserinduzierten Katastrophen verbessert.

B.

Das Projekt trägt zur zweiten Domäne der Schweizer Strategie für Entwicklungszusammenarbeit in Nepal (2013­2017) bei, die die Verbesserung der Lebensgrundlage und Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung, besonders der benachteiligten Gruppen, in ländlichen und kleinen städtischen Zentren zum Ziel hat. Das Hauptziel des Projekts ist die Sicherung und Verbesserung der Lebensgrundlage der Bevölkerung, vor allem der sozial diskriminierten oder wirtschaftlich verletzlich Gruppen.

C.

5,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5520

BBl 2016

2.3.45

Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich des Projekts «Hängebrücken-Subsektor.

Programm Phase IV», abgeschlossen am 25. November 2014

A.

Die DEZA unterstützt und stärkt den von der Regierung Nepals implementierten Konzeptrahmen des Hängebrückensektors mit einer starken Komponente der technischen Unterstützung. Das Abkommen wurde vereinbart, um durch eine ganzjährige, sichere Flussüberquerung den Zugang der ländlichen Bevölkerung, insbesondere der benachteiligten Gruppen, zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, wirtschaftlichen Ressourcen und Möglichkeiten zu ermöglichen und so einen Beitrag zur Armutsbekämpfung zu leisten.

B.

Das Projekt trägt zur zweiten Domäne der Schweizer Strategie für Entwicklungszusammenarbeit in Nepal (2013­2017) bei.

C.

9,99 Millionen Franken; Öffentliche Entwicklungshilfe

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Juli 2019 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5521

BBl 2016

2.3.46

Abkommen zwischen der Schweiz und Nepal bezüglich des Projekts «Programm für Kleinbewässerungen», abgeschlossen am 10. Februar 2015

A.

Das Abkommen, aktuell in der ersten Realisierungsphase, regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Durchführung des Projekts, zur Erhöhung des landwirtschaftlichen Einkommens der armen ländlichen Bevölkerung, insbesondere der benachteiligten Gruppen, durch den Bau von Bewässerungsanlagen, die durch die Bauern selbst verwaltet werden.

B.

Das Projekt trägt zur zweiten Domäne der Schweizer Strategie für Entwicklungszusammenarbeit in Nepal (2013­2017) bei, die die Verbesserung der Lebensgrundlage und Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung, besonders der benachteiligten Gruppen, in ländlichen und kleinen städtischen Zentren zum Ziel hat. Das Hauptziel des Programms ist die Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen der armen ländlichen Bevölkerung, insbesondere der sozial diskriminierten und wirtschaftlich verletzlichen Gruppen.

C.

16,99 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen am 10. Februar 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 28.

Februar 2019 gültig. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5522

BBl 2016

2.3.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal betreffend das Projekt «Berufsbildungsqualifikations-System in Nepal», abgeschlossen am 22. Juli 2015

A.

Das Abkommen, aktuell in der ersten Realisierungsphase, regelt die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit in Bezug auf das Projekt zur Erreichung systemischer Veränderungen im System der technischen und beruflichen Ausbildungen. Somit soll der Zugang zur Erwerbstätigkeit oder Selbsterwerbstätigkeit für Frauen und Männer aus benachteiligten Gruppen ermöglicht und deren Produktivität erhöht werden. Dies wird wiederum zu einem erhöhten Einkommen, verbesserter Lebensgrundlage sowie besserer Resilienz führen und somit einen Beitrag zur Armutsbekämpfung und sozial gerechtem Wachstum leisten.

B.

Das Projekt trägt zur zweiten Domäne der Schweizer Strategie zur Entwicklungszusammenarbeit in Nepal (2013­2017) bei, die eine Verbesserung der Lebensgrundlage und der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung, insbesondere der benachteiligten Gruppen in ländlichen Gebieten und kleinen städtischen Zentren, anstrebt. Das Hauptziel des Programms ist eine systemische Veränderung im Qualifikationssystem zur technischen und beruflichen Ausbildung, das Frauen und Männern, vor allem aus benachteiligten Gruppen, den Zugang zu mehr Erwerbs- und Selbsterwerbsmöglichkeiten und deren Produktivität verbessert. Junge Nepali, vor allem aus benachteiligten Gruppen und einschliesslich rückkehrender Migrantinnen und Migranten, sollen bessere Arbeitsmarktfähigkeit oder Fähigkeit zur selbstständigen Erwerbstätigkeit gewinnen durch einen Zertifizierungsservice mittels neu etablierter und national anerkannter Berufsqualifikationsrahmen sowie eines Systems der Anerkennung vorgängig erworbenen Lernens.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2019 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5523

BBl 2016

2.3.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für Finanzen und öffentlichen Kredit für Nicaragua, betreffend das Projekt «Günstige und gerechte Bildung im öffentlichen Sektor», abgeschlossen am 10. Juni 2015

A.

Mit dem Abkommen unterstützt die DEZA das Wirtschaftsministerium von Nicaragua bei der Erarbeitung von Grundlagen für öffentliche Politiken, die den sozialen Minderprivilegierten zugute kommen. Insbesondere geht es darum, das Angebot und die Qualität des öffentlichen Schul- und Bildungswesens zu verbessern.

B.

Die DEZA ist seit über 30 Jahren in Nicaragua tätig. Die Stärkung staatlicher Institutionen bei der Ausarbeitung von Politiken, die zur Reduktion der Armut beitragen, ist ein Kernauftrag der Hilfe der DEZA.

C.

135 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5524

BBl 2016

2.3.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Niger, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit, afrikanische Integration und Auslandnigrer, bezüglich des Programms zur Unterstützung der formellen Bildung, abgeschlossen am 4. September 2015

A.

Mit dem Abkommen sollen die Verpflichtungen der nigrischen und der schweizerischen Seite bei der Umsetzung des Programms zur Unterstützung der formellen Bildung festgelegt werden.

B.

Das allgemeine Ziel des Programms ist die nachhaltige Verbesserung der schulischen Fähigkeiten von 1,9 Millionen Schülerinnen und Schülern (900 000 Mädchen) in vier Regionen des Landes durch Ausbildung, Betreuung des Lehrpersonals und Einbindung der Gebietskörperschaften und kommunalen Strukturen in ein inklusives und nichtdiskriminierendes Bildungsangebot von hoher Qualität.

C.

18,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

Jedes korrupte oder widerrechtliche Verhalten stellt eine Verletzung dieses Abkommens dar und rechtfertigt dessen Auflösung oder weitere Massnahmen.

5525

BBl 2016

2.3.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Niger, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, internationale Zusammenarbeit, afrikanische Integration und Auslandnigrer, bezüglich des Programms für alternative Bildung für junge Menschen, abgeschlossen am 4. September 2015

A.

Mit dem Abkommen sollen die Verpflichtungen der nigrischen und der schweizerischen Seite bei der Umsetzung des Programms für alternative Bildung für junge Menschen festgelegt werden.

B.

Das allgemeine Ziel des Programms ist die soziale und wirtschaftliche Eingliederung von Mädchen und Jungen in den Regionen Dosso und Maradi, die die Schule abgebrochen oder gar nie angefangen haben, anhand eines alternativen Bildungsangebots mit geschlechtergerechtem Ansatz und potenzieller Hebelwirkung für das ganze Land.

C.

5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 4. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Jedes korrupte oder widerrechtliche Verhalten stellt eine Verletzung dieses Vertrags dar und rechtfertigt dessen Auflösung oder weitere Massnahmen.

5526

BBl 2016

2.3.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Pakistan, vertreten durch das Sekretariat der Bundesverwaltung für Stammesgebiete, betreffend der Mithilfe bei innovativen Projekten, abgeschlossen am 29. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die gemeinsamen Bemühungen der Vertragspartner, um den Lebensstandard der Bevölkerung in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung nachhaltig zu verbessern.

B.

Die Bevölkerung in diesen Gebieten leidet seit Jahren unter wiederkehrenden bewaffneten Konflikten, welche massgeblich für den fragilen Kontext verantwortlich sind. Mit dem Ziel, der Bevölkerung Alternativen zu militanten Bewegungen aufzuzeigen, finanziert die DEZA verschiedene innovative Projekte. Diese unterstützen die Verbesserung des Lebensstandards, die Armutsbekämpfung sowie die aktive Einbindung der Bevölkerung bei der Friedensförderung. Diese Projekte werden durch die internationalen und nationalen NGO Helvetas Swiss Intercooperation, South Asia Partnership Pakistan (SAP-PK), Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ausgeführt sowie durch UNDP koordiniert.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

5527

BBl 2016

2.3.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und den Philippinen bezüglich des Symposiums zur Not von Frauen und Kindern in Konfliktsituationen des ASEAN-Instituts für Frieden und Schlichtung, abgeschlossen am 19. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Symposiums zur Situation und Rolle von Frauen und Kindern in Konflikten sowie in Friedensprozessen.

B.

Das ASEAN-Institut für Frieden und Schlichtung ist das einzige Konfliktund Friedenszentrum von ASEAN. Seit 2015 unterstützen Japan und Norwegen das Institut mit Workshops im Bereich Frauen in Friedensprozessen.

Das besagte Symposium schliesst an diese Workshops an und nimmt die Rolle von Frauen und Kindern in Konflikten, aber auch in Friedensprozessen in den Fokus. Damit richtet sich die Schweiz an einer ihrer aussenpolitischen Prioritäten aus ­ dem Engagement im Schutz von bedürftigen Gruppen wie Frauen und Kindern.

C.

88 707 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2015 bis zum 30. April 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5528

BBl 2016

2.3.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Grossbritannien, vertreten durch das Departement für internationale Entwicklung, und Bangladesch, vertreten durch das Bildungs- und Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung des Projektes «Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung in Bangladesch», abgeschlossen am 11. November 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich des Projekts zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung in Bangladesch.

B.

Das Projekt ist Teil des thematischen Schwerpunktes Berufsbildung des Entwicklungsprogramms Bangladesch, gemäss der DEZA-Landesstrategie Bangladesch 2013­2017. Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Lebensbedingungen armer und benachteiligter Bevölkerungsgruppen in Bangladesch durch die Schaffung von Berufsbildungslehrgängen im Bauwesen und in der Textilindustrie.

C.

9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2019 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5529

BBl 2016

2.3.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Grossbritannien, vertreten durch das Departement für Internationale Entwicklung, und Bangladesch, vertreten durch das Bildungs- und Finanzministerium, bezüglich der Finanzierung des Projektes « Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung in Bangladesch», abgeschlossen am 21. April 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich des Projekts zur Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für arme und benachteiligte Bevölkerungsgruppen über Berufsbildung in Bangladesch.

B.

Das Projekt ist Teil des thematischen Schwerpunktes Berufsbildung des Entwicklungsprogramms Bangladesch, gemäss der DEZA-Landesstrategie Bangladesch 2013­2017. Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Lebensbedingungen armer und benachteiligter Bevölkerungsgruppen in Bangladesch durch die Schaffung von Berufsbildungslehrgängen im Bauwesen und in der Textilindustrie.

C.

9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. August 2019 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von vier Monaten gekündigt werden.

5530

BBl 2016

2.3.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tansania, vertreten durch das Büro des Premierministers für Regionalverwaltung und Lokalregierung und das Gesundheits-, Sozial- und Finanzministerium, bezüglich der Unterstützung des leistungsbasierten Finanzinstruments für Gesundheitsdienstleistungen, abgeschlossen am 3. Dezember 2015

A.

Das leistungsbasierte Finanzinstrument für Gesundheitsleistungen hat zum Ziel, grundlegende, wirksame und bezahlbare Gesundheitsleistungen für unterversorgte Bevölkerungsgruppen sicherzustellen und einen Beitrag zu einer effektiven Dezentralisierung zu leisten, um die Qualität der medizinischen Grundversorgung zu verbessern. Zu diesem Zweck sollen die finanziellen Ressourcen des Gesundheitssektors unter besonderer Berücksichtigung der Lokalregierungen erhöht werden.

B.

Das Gesundheitsprogramm gehört zu den drei Schwerpunktbereichen der länderspezifischen Kooperationsstrategie der Schweiz. Mit dem Beitrag zur Unterstützung des leistungsbasierten Finanzinstruments für Gesundheitsdienstleistungen werden drei Ziele verfolgt: 1. Verbesserung der Leistungen in der medizinischen Grundversorgung sowie der Qualität der erbrachten Gesundheitsdienstleistungen, 2. Verbesserung des Zugangs zur medizinischen Grundversorgung und der sozialen Verantwortung, 3. Entwickeln und Testen eines innovativen Instruments zur Finanzierung der Gesundheitsversorgung. Das Instrument dient dem Kauf von qualitativ guten Gesundheitsdienstleistungen, die von Bezirks- und Gemeindebehörden erbracht werden, und setzt auf Leistungsanreize, um eine faire und gute Versorgung zu gewährleisten.

C.

22,2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 30. Juni 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5531

BBl 2016

2.3.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in den Distrikten Yao und Danamadji, abgeschlossen am 24. Februar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der technischen Zusammenarbeit des Programms «Appui aux districts sanitaires du Tchad ­ Yao et Danamadji».

B.

Das Projekt bildet einen Schwerpunkt der DEZA-Tätigkeit im Bereich der Gesundheitsversorgung im Tschad. Mit diesem Programm werden die neuen Leitlinien der Kooperationsstrategie der Schweiz im Tschad (2013­2016) umgesetzt. Es orientiert sich an den Schwerpunkten des nationalen Entwicklungsplans (2013­2015), an der nationalen Gesundheitspolitik (2007­2015) und am nationalen Plan für den Gesundheitssektor (2013­2015). Das Programm unterstützt die Regierung Tschads in ihren Bemühungen, die Millenniumsentwicklungsziele zu erreichen, namentlich die Ziele 4 (Reduktion der Kindersterblichkeit), 5 (Verbesserung der Gesundheit der Mütter) und 6 (Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und anderen schweren Krankheiten).

Ziel des Projekts ist es, die Gesundheitsversorgung quantitativ und qualitativ zu verbessern, die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen für Mütter und Kinder und deren effektive Nutzung zu erhöhen und die Gesundheitsbehörde auf Distriktebene zu stärken. Damit soll das Projekt einen Beitrag zur Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit und zur Verbesserung der Gesundheit der ganzen Bevölkerung leisten.

C.

12 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5532

BBl 2016

2.3.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms «Kartierung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen des Tschad, ResEau», abgeschlossen am 21. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung des Programms «Kartierung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen des Tschad, ResEau», konkret der zweiten Phase des Programms, das die Stärkung des Systems auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene und dessen Verankerung in den Regionen zum Ziel hat.

B.

Allgemeines Ziel der zweiten Programmphase ist die Stärkung der Widerstandskraft des Tschad gegenüber dem Klimawandel durch eine aktive Bewirtschaftung des Grund- und Oberflächenwassers.

C.

7,49 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5533

BBl 2016

2.3.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Tschad, vertreten durch das Ministerium für Planung und internationale Zusammenarbeit, bezüglich des Programms «Förderung der Produktion und Vermarktung von Karité-Nüssen und Erdnüssen im Tschad», abgeschlossen am 10. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für die Umsetzung des Programms «Förderung der Produktion und Vermarktung von Karité-Nüssen und Erdnüssen im Tschad», konkret der ersten Phase des Programms, das die Schaffung von Wohlstand im ländlichen Raum, die Verringerung der Verletzlichkeit der Haushalte und den Abbau von Ungleichheiten (insbesondere zwischen Männern und Frauen) im Sinne nachhaltiger Entwicklung zum Ziel hat.

B.

Allgemeines Ziel der ersten Programmphase ist die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung in den Regionen Logone-Oriental, Mandoul und Moyen-Chari.

C.

8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

E.

Das Abkommen ist am 10. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5534

BBl 2016

2.3.59

Abkommen zwischen der Schweiz und Tunesien bezüglich der Hilfe im Falle einer Katastrophe, abgeschlossen am 16. April 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Schweizer Hilfeleistungen im Falle einer Naturkatastrophe oder eines technischen Unfalls in Tunesien.

B.

Als Teil der internationalen Solidarität der Schweiz soll das Abkommen wirksame Hilfeleistungen seitens der Schweiz im Falle einer Naturkatastrophe oder eines technischen Unfalls in Tunesien ermöglichen. Während Tunesien für die Gesamtkoordination von Hilfeleistungen zuständig ist, verpflichten sich die tunesischen Behörden zur Beseitigung der wichtigsten Hindernisse für eine rasche Hilfeleistung durch die Schweiz: Vereinfachung der Zollformalitäten, Steuererlass und Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2015 in Kraft getreten, deckt den Zeitraum von fünf Jahren ab und wird am Ende dieser Periode stillschweigend erneuert, bis eine der Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist die andere Partei schriftlich über ihre Rücktrittsabsichten informiert.

5535

BBl 2016

2.3.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der IDA, bezüglich der Durchführung des Projekts «Etablierung von sozialer Verantwortung in der mongolischen Gesellschaft», abgeschlossen am 2. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung der ersten Phase des Projekts zur Etablierung von sozialer Verantwortung in der mongolischen Gesellschaft.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag der Schweiz zur Stärkung der Zivilgesellschaft in der Mongolei. Endziel des Projekts ist es, in mindestens zwei Schwerpunktsektoren die soziale Verantwortung der Gesellschaft für mehr Transparenz sowie verantwortungsvollen und effizienten Umgang der öffentlichen Gelder und Ressourcen auf nationaler und lokaler Ebene zu etablieren.

C.

2,6 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2015 in Kraft getreten ist bis zum 31.

Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5536

BBl 2016

2.3.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der AIHRC zur Förderung der Menschenrechte in Afghanistan, abgeschlossen am 8. Juni 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission (AIHRC). Die AIHRC hat gemäss der afghanischen Verfassung den Auftrag, die Einhaltung der Menschenrechte in Afghanistan zu fördern.

B.

Zur Förderung der Menschenrechte dokumentiert und analysiert die AIHRC die Einhaltung von verfassungsrechtlichen Grundrechten, internationalen Menschenrechtskonventionen und des humanitären Völkerrechtes. Sie veröffentlicht Studien und macht umfangreiche Sensibilisierungsarbeit. Die Bewohnerinnen und Bewohner Afghanistans können die AIHRC um Beistand bitten, wenn ihre Menschenrechte tangiert werden. Die AIHRC bildet afghanische Beamte aus. Sie berät die Regierung und versucht, deren Politik zu beeinflussen.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juni 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 21.

Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5537

BBl 2016

2.3.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Asiatischen Entwicklungsbank, bezüglich der «Verbesserung des öffentlichen und privaten Berufsbildungssystems in Bangladesch », abgeschlossen am 20. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich des Projekts zur Verbesserung des öffentlichen und privaten Berufsbildungssystems in Bangladesch.

B.

Das Projekt ist Teil des thematischen Schwerpunktes Berufsbildung des Entwicklungsprogramms Bangladesch, gemäss der DEZA-Landesstrategie Bangladesch 2013­2017. Ziel dieses Projekts ist die Erhöhung des Einkommens und der Produktivität der arbeitstätigen Bevölkerung ab 15 Jahren in Bangladesch durch die Verbesserung des öffentlichen und privaten Berufsbildungssystems.

C.

10 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 30. Juni 2018 ab. Es kann von beiden Parteien innerhalb von drei Monaten gekündigt werden

5538

BBl 2016

2.3.63

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend das Projekt «Institutionelle Gouvernanz und Mikrofinanzierung», abgeschlossen am 9. Januar 2015

A.

Die Zusammenarbeit mit der IDB zielt darauf ab, einen Markt für Reformprozesse der «Corporate Governance» von Mikrofinanzinstitutionen und Kooperativen zu schaffen. Dabei werden gleichzeitig Anreize auf Seiten der Nachfrager (Ko-Finanzierung der Reformprozesse, positive und negative Anreize von Investoren und Regulatoren) als auch ein entsprechendes Angebot von Kompetenzzentren und Konsulenten geschaffen bzw. gestärkt.

B.

Die «Corporate Governance» jeder Unternehmung muss ständig angepasst und verbessert werden. Im Bereich «inclusive finance» kommt noch hinzu, dass es hier besondere «checks and balances» braucht, um die soziale Mission der Unternehmen zu stärken und zu gewährleisten. Basierend auf positiven Erfahrungen der DEZA in Zentralamerika und auf in diesem Rahmen geschaffenen Instrumenten bietet die Zusammenarbeit mit der IDB die Möglichkeit der Ausdehnung über die klassischen Partnerländer in Lateinamerika und der Karibik hinaus.

C.

2,395 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Januar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5539

BBl 2016

2.3.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB betreffend das Projekt «Fazilität zur Finanzierung von sozialem Unternehmertum, um mehr Wirkung zu erreichen», abgeschlossen am 11. November 2015

A.

Soziale Unternehmer entwickeln innovative Lösungen für gesellschaftliche Probleme. Sie benutzen dabei einen marktwirtschaftlichen Ansatz. Die Marktpreise für ihre Dienstleistungen decken aber nicht immer alle Kosten.

Mit der Fazilität hat die DEZA die Möglichkeit, mit DEZA-Mitteln das Kapital von privaten «Impact-Investoren» und öffentliche Mittel von lokalen Regierungen anzuziehen und so die positiven gesellschaftlichen Auswirkungen von sozialen Unternehmern zu erhöhen.

B.

Die IDB hat eine langjährige, solide und erfolgreiche Erfahrung im Bereich der Unterstützung von sozialen Unternehmern. Ihre Methode zur Risikoprüfung hat sich bewährt, sie hat ein regionales Mandat und wird im Bereich der Förderung von sozialem Unternehmertum über die Projektdauer hinaus aktiv sein.

C.

1,053 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30. September 2020 gültig. Es kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5540

BBl 2016

2.3.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend die finanzielle Unterstützung des Vorsitzjahres (2015) der Globalen Migrationsgruppe, abgeschlossen am 9. Februar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IBRD zur Unterstützung ihres Vorsitzjahres (2015) bei der Globalen Migrationsgruppe, die 18 internationale Organisationen vereint.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der Weltbank. Damit leistet die Schweiz einen Beitrag zur globalen Forschung und dem globalen Dialog im Bereich der Migration und Entwicklung.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5541

BBl 2016

2.3.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und dem GCF betreffend den Treuhandfonds für den GCF, abgeschlossen am 14. April 2015

A.

Der «Grüne Klimafonds» (Green Climate Fund, GCF) ist das zurzeit grösste Vorhaben im Bereich der multilateralen Klimafinanzierung. Ziel des Fonds ist ein Paradigmenwechsel hin zu einer emissionsarmen und klimaresistenten Entwicklung. Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist die Bereitstellung einer ganzen Reihe von Finanzierungsinstrumenten zur Förderung konkreter Massnahmen in den Entwicklungsländern. Die Schaffung des GCF beruht auf einem Konsensentscheid der UNO von 2010. Die GCF-Gouvernanzinstrumente wurden 2011 verabschiedet. Durch Entscheide der UNO und des südkoreanischen Parlaments wurde die vollumfängliche Rechtspersönlichkeit des GCF errichtet, und das GCF-Sekretariat wurde in Songdo (Südkorea) etabliert. 2012 wurde auch der GCF-Exekutivrat etabliert, mit je 12 Vertreterinnen und Vertretern aus Industriestaaten und Entwicklungsländern. Gemäss Bundesratsentscheid von 2012 teilt sich die Schweiz einen Sitz mit Russland in diesem Gremium. Der Exekutivrat hat den Auftrag, den GCF so zu strukturieren, dass er möglichst bald operationell arbeiten kann.

B.

Das Abkommen wurde im Hinblick auf die Auszahlung der ersten Tranche des Beitrags von insgesamt 100 Millionen US-Dollar abgeschlossen, den die Schweiz anlässlich der Erstkapitalisierung des Fonds im November 2014 auf internationaler Ebene angekündigt hatte. Nach der Formalisierung der Hälfte der Zusagen für den Fonds wird die Schweiz ein neues Abkommen zur Auszahlung der restlichen 70 Millionen US-Dollar unterzeichnen.

C.

30 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. April bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5542

BBl 2016

2.3.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich der Zusammenarbeit mit der Beratungsgruppe zur Unterstützung der Armen, abgeschlossen am 19. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz, der IBRD und der IDA sowie des finanziellen Beitrags der Schweiz an die Beratungsgruppe zur Unterstützung der Armen.

B.

Die DEZA ist seit 1996 Mitglied von der Beratungsgruppe, an der alle wesentlichen bilateralen und multilateralen Geber beteiligt sind, sowie private Stiftungen. Die DEZA versucht diese Standards in ihren Finanzsektorprojekten anzuwenden und beeinflusst auf der anderen Seite als Mitglied auch die Entwicklung dieser Standards. Der Vertragsabschluss ist notwendig, um die Mitgliedsbeträge festzulegen, die die DEZA an die Beratungsgruppe jährlich zahlt.

C.

750 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Juni 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30.

Juni 2019 gültig. Es kann schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5543

BBl 2016

2.3.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Multigeber-Treuhandfonds für Khyber Pakhtunkhwa in Pakistan, abgeschlossen am 3. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung im Zusammenhang mit dem Multigeber-Treuhandfonds für Khyber Pakhtunkhwa, Stammgebiete unter Bundesverwaltung in Belutschistan, Pakistan.

B.

Der Multigeber-Treuhandfonds unterstützt die Umsetzung des Wiederaufbau- und Entwicklungsprogramms der drei pakistanischen Provinzregierungen in Khyber Pakhtunkhwa, Stammgebiete unter Bundesverwaltung in Belutschistan, das darauf abzielt, dass sich die von bewaffneten Konflikten betroffenen Gebiete nachhaltig erholen. Dadurch soll das Potential für das Wiederaufkeimen oder die Eskalation der Konflikte reduziert werden.

C.

9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2015 in Kraft getreten und ist bis zum zum 31. Oktober 2018 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von 90 Tagen gekündigt werden.

5544

BBl 2016

2.3.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend den Weltbankbericht «die versteckten Dimensionen der Armut ­ natürliche Ressourcen und die Umwelt», abgeschlossen am 30. September 2015

A.

Mit dem Abkommen leistet die Schweiz einen Beitrag an den Weltbankbericht «Die versteckten Dimensionen der Armut ­ natürliche Ressourcen und die Umwelt». Natürliche Ressourcen und Umwelt spielen eine herausragende Rolle, insbesondere für Menschen, die in Armut leben. Bei zunehmender Migration der Armen in die Städte verschärfen sich Umweltprobleme mit wiederum verstärkten Auswirkungen auf die armen Bevölkerungsgruppen.

Nebst der klassischen Wasser- und Abwasserthematik nimmt Luftverschmutzung und Abfall-Entsorgung eine dominante Rolle ein bei den primären Gesundheitsrisiken. Die Studie wird die Auswirkungen von Umweltverschmutzung auf die Armut wissenschaftlich untersuchen. Die Schweiz wird am Kapitel Luftverschmutzung und Auswirkungen auf die Gesundheit inhaltlich mitwirken. Als Resultat wird ein Bericht veröffentlicht, der auch auf diversen elektronischen Medien erhältlich ist.

B.

Die Schweiz verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Luftreinhaltung und teilt diese Erfahrung beispielsweise mit China, wo sino-schweizerische Pilotprojekte und ein Politikdialog zur Revision des Luftreinhaltegesetzes beigetragen haben. Nebst direktem Effekt auf die Gesundheit der Bevölkerung ist Luftreinhaltung eine grundlegende Voraussetzung für die Eindämmung des Klimawandels. Klimaschutz ist eine Priorität der DEZA. Die Schweiz wird einen fundierten Beitrag an die Studie leisten und ihre eigene Erfahrung einbringen. Die Studie wird erlauben, die (bisher anekdotisch festgehaltene) Armutsrelevanz von Luftverschmutzung beziehungsweise Luftreinhaltung wissenschaftlich zu ergründen und die internationale Visibilität der Schweiz in diesem wichtigen Gebiet zu stärken.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5545

BBl 2016

2.3.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WB bezüglich eines Beitrags an eine Evaluation im Rahmen des psychosozialen Programms in der Region der Grossen Seen, abgeschlossen am 8. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der WB im Rahmen des psychosozialen Programms in der Region der Grossen Seen.

B.

Für die DEZA geht es darum, verlässliche Daten über die sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt in der Region zu gewinnen, den Austausch und die Koordination zwischen dem Programm der Schweiz und dem Programm der WB zu gewährleisten und sich zugleich am sektoralen technischen und politischen Dialog in der Region zu beteiligen.

C.

475 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2016 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5546

BBl 2016

2.3.71

Abkommen zwischen der Schweiz und der WB bezüglich der Durchführung des Projekts «Verbesserung einer nachhaltigen Existenzgrundlage in der Mongolei», abgeschlossen am 26. Mai 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Umsetzung des oben genannten Projekts und betrifft die erste Phase.

B.

Das Projekt ist ein Beitrag der Schweiz zur Stärkung der Beteiligung der Bevölkerung und der zivilen Organisationen in der lokalen Planung und Bereitstellung von vorrangigen Investitionen. Ergänzend dazu soll die lokale Regierungsführung verbessert werden.

C.

12 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Mai 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5547

BBl 2016

2.3.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem CATIE bezüglich des Projekts «Anpassung an den Klimawandel durch verbesserte Wassernutzung in Nicaragua», abgeschlossen am 1. April 2014

A.

Das Abkommen regelt die Dienstleistungen, die vom Landwirtschafts- und Tropenzentrum für Forschung und Schulbildung (CATIE) im Rahmen eines DEZA-Projekts erbracht werden. CATIE ist ein international angesehenes Forschungszentrum für angewandte Technologien im Landwirtschaftsbereich und verfügt über eine langjährige Erfahrung in Nicaragua

B.

Durch den Bau von kleinen Staubecken, die sich in der Regenperiode füllen, sind Bauern im Trockengürtel Nicaraguas in der Lage, auch in Dürreperioden ihre Felder zu bewässern und klimabedingte Ernteverluste zu begrenzen.

C.

2,6 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5548

BBl 2016

2.3.73

Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Gemeinsamen Inspektionsgruppe der UNO zur Planung der Durchführung von zwei UN-systemweiten Pilotevaluationen, abgeschlossen am 17. Dezember 2014

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der unterstützten Aktivitäten zur Planung der Durchführung von zwei unabhängigen UN-systemweiten Evaluationen (Independent System-Wide Evaluation, ISWE).

B.

Strategisches Ziel der Schweiz bei der Unterstützung der ISWE-Initiative ist die Reduzierung von Doppelspurigkeiten zwischen multilateralen Organisationen sowie die Verbesserung der Nutzung von Synergien zwischen den UN-Organisationen dank Erkenntnissen durch UN systemweite Evaluationen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2016 gültig. Es kann gekündigt werden, wenn die gemeinsame Inspektionsgruppe der UNO ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Es sind keine weiteren Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5549

BBl 2016

2.3.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem ICMPD betreffend den Druck einer Studie über die Migrationspolitiken in Westafrika, abgeschlossen am 5. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) im Bereich eines Neudrucks der Studie über die Migrationspolitiken in Westafrika.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit ICMPD sowie die Modalitäten für den Neudruck der Studie über die Migrationspolitiken in Westafrika.

C.

40 330 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. November 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Januar 2016 gültig. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen.

5550

BBl 2016

2.3.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem DCAF bezüglich eines PilotProjektes zur Stärkung der Rolle des Parlaments bei der Steuerung des Sicherheitssektors in Kambodscha, abgeschlossen am 10. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Schweizer Beitrags an die Aktivitäten des Genfer Zentrums für die demokratische Kontrolle der Streitkräfte (DCAF) bezüglich eines Pilot-Projektes zur Stärkung der Rolle des Parlamentes bei der Steuerung und Beaufsichtigung des Sicherheitssektors in Kambodscha.

B.

Die Aktivitäten fokussieren auf Kapazitätsbildungsmassnahmen für Mitglieder der entsprechenden parlamentarischen Kommissionen im Sicherheitssektor. Dies erfolgt mittels Wissenstransfer und weiteren auf die Zielgruppe zugeschnittenen Fortbildungsmassnahmen. Im Weiteren beinhaltet dies die Übersetzung und Verbreitung relevanter und international anerkannter Werkzeuge für die parlamentarische Aufsicht im Sicherheitssektor.

C.

37 863 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5551

BBl 2016

2.3.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an eine Studie zur Analyse der Verluste entlang der Lebensmittel-Wertschöpfungskette in Swasiland und in Sambia, abgeschlossen am 14. Juli 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an eine Studie der FAO über die Verluste entlang der Lebensmittel-Wertschöpfungskette in Swasiland und in Sambia.

B.

Die Studie soll die Quantifizierung der Nahrungsmittelverluste entlang der Wertschöpfungskette in diesen zwei Ländern des südlichen Afrikas ermöglichen, für die bisher noch keine entsprechenden Informationen vorliegen. Die Untersuchungsergebnisse fliessen in die Vorbereitung eines neuen Projekts im Bereich der Ernährungssicherheit im südlichen Afrika ein.

C.

99 802 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 29. Februar 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorhanden.

5552

BBl 2016

2.3.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags an das Projekt «Integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas», abgeschlossen am 17. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projektes «Integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas».

B.

Fortschreitende Bodenerosion in Marokko, insbesondere im ländlichen Gebiet des Mittleren Atlas, ist sowohl Ursache als auch Folge von natürlichen Katastrophen mit entsprechenden Folgen für die Lebensgrundlage der lokalen Bevölkerung. Ein integraler und partizipativer Ansatz im Umgang mit den natürlichen Ressourcen eines Wassereinzugsgebiets gilt als erfolgsversprechender Ansatz im Kampf gegen schleichende Naturkatastrophen und für eine verbesserte Resilienz. Das Projekt dient der Durchführung von Studien und Abklärungen, welche die Grundlage für eine mehrjährige Intervention bilden.

C.

246 890 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2015 bis zum 30. November 2015 ab. Es wurden keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

5553

BBl 2016

2.3.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend die Unterstützung des Projekts zur Stärkung der Kapazität der palästinensischen Behörden im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen, abgeschlossen am 11. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Unterstützung an das Projekt zur Stärkung der Kapazität der palästinensischen Behörden im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.

B.

Das Ziel des Projektes ist es, zur Entwicklung nationaler gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen beizutragen, die den Auflagen der WTO entsprechen und das Vertrauen in palästinensische Landwirtschaftsprodukte und deren Nachfrage im In- und Ausland verbessern.

Die Intervention wird die Leistungsfähigkeit für agrarökonomisches Wachstum stärken und damit zur Einkommenssteigerung der Bauern beisteuern.

Schliesslich trägt das Projekt auch bei der Entwicklung und Umsetzung einer nationalen Strategie zur Lebensmittelsicherheit bei, welche die Nahrungsmittelsouveränität des besetzten Palästinensischen Gebiets verbessert.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5554

BBl 2016

2.3.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IFAD betreffend das Globale Forum zu Rimessen und Entwicklung 2015, abgeschlossen am 17. April 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung des Internationalen Fonds für die Landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD). Die zur Verfügung gestellten Mittel sind ein Beitrag an die Organisation des Globalen Forums zu Rimessen und Entwicklung, welches im Juni 2015 in Mailand stattfindet.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit dem IFAD. Dieses Forum wird rund 500 Expertinnen und Experten des öffentlichen und privaten Sektors zusammenbringen, um die Relevanz der Geldüberweisungen von Migrantinnen und Migranten für die globale nachhaltige Entwicklung zu diskutieren.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 18.

Dezember 2015 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5555

BBl 2016

2.3.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNFPA betreffend einen Beitrag zur Verteilung von «10 000 Würde-Kits», abgeschlossen am 14. Mai 2015

A.

Das Hauptziel der Unterstützung ist ein Betrag zur Verteilung von «10 000 Würde-Kits» für vom Erdbeben betroffene Frauen, um deren Sicherheit und Mobilität zu verbessern.

B.

Die Schweizer Kooperationsstrategie 2013­2017 zur Entwicklungszusammenarbeit in Nepal nennt die Fokussierung des Programms auf Frauen und benachteiligte soziale Gruppen als unerlässlich. Die weibliche Würde ist ein zentraler Punkt jeglicher humanitären Initiative. Die «Würde-Kits» wurden entwickelt, um diese dringenden Grundbedürfnisse abzudecken. In der Folge des Erdbebens brauchten Frauen und Mädchen wesentliche Artikel, um in der Öffentlichkeit frei interagieren zu können. Sie benötigten zudem Zugang zu persönlicher Hygiene ­ insbesondere für die Hygiene während der Menstruation. Die Unterstützung durch den UNFPA sicherte eine Versorgung von bis zu 10 000 vom Erdbeben betroffenen Frauen mit entsprechenden Artikeln und erhöhte somit ihre Würde, Mobilität, Gesundheit und Sicherheit.

C.

260 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Mai 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 13. Oktober 2015 gültig. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5556

BBl 2016

2.3.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OHCHR betreffend den schweizerischen Beitrag für das OHCHR-Büro in Honduras, abgeschlossen am 15. Juni 2015

A.

Auf Einladung der honduranischen Regierung eröffnet das OHCHR in der 2.

Jahreshälfte 2015 ein Büro in Honduras. Die Schweiz leistet einen Beitrag von rund 50 Prozent an das Budget des Büros und vertieft ihr Menschenrechtsengagement in Honduras.

B.

Honduras ist das Land mit der höchsten Mordrate weltweit. Die Straflosigkeit ist verbreitet, und die Polizei gilt als sehr korrupt. Damit die Gewalt eingedämmt und die Rechtsstaatlichkeit verbessert werden kann, braucht es eine besser ausgebildete, bürgernahe Polizei und ein funktionierendes Justizsystem. Das OHCHR unterstützt den Staat und die Zivilgesellschaft in Honduras bei der Umsetzung dringend nötiger Reformen.

C.

2,15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Im Falle schwerwiegender Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5557

BBl 2016

2.3.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IOB über die Zusammenarbeit in einem Pilotprojekt zur gemeinsamen Durchführung einer Evaluation, abgeschlossen am 5. Februar 2014

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem Departement für Strategien und Evaluationen in der Entwicklungszusammenarbeit der Regierung der Niederlande (IOB) in einer Pilot-Evaluation nach dem innovativen «Jointness light»-Ansatz.

B.

Die DEZA ist bestrebt, wenn immer möglich gemeinsame Evaluationen durchzuführen, weil die Ergebnisse durch den gegenseitigen Lerneffekt aufschlussreicher sind als bei allein durchgeführten Evaluationen. Die DEZA und das IOB evaluieren dieselben Themenportfolios (gute Regierungsführung) mit identischem Zeitrahmen, sodass sich eine Zusammenarbeit anbietet. Um die im Rahmen einer gemeinsamen Evaluation anfallenden Transaktionskosten gering zu halten, wird in einem Pilotverfahren ein vereinfachter Ansatz angewandt. Die Evaluationen werden weiterhin separat und entsprechend den Gepflogenheiten und den Bedürfnissen der jeweiligen Agentur durchgeführt. Durch die Erarbeitung eines gemeinsamen Analyserahmens und den periodischen Austausch zwischen den Evaluationsteams können jedoch die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der beiden Evaluationen verglichen und ein übergeordnetes Fazit gezogen werden. Das Fazit wird in einer gemeinsamen Publikation zusammengefasst und veröffentlicht.

C.

50 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Februar 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 1.

September 2015 gültig. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen oder schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, oder wenn die Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt nicht umgesetzt werden kann, kann das Abkommen schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

5558

BBl 2016

2.3.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm, Budget 2015 und 2016 des DAC der OECD, abgeschlossen am 1. April 2015

A.

Der Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der OECD ist das wichtigste Geberforum, in dem die Standards für die internationale Zusammenarbeit im Einvernehmen mit allen 29 Mitgliedsländern definiert werden. Der Ausschuss setzt sich aus Arbeitsgruppen und thematischen Netzwerken zusammen. In diesem Vertrag werden die Beträge an die verschiedenen Einheiten (Statistiken, Wirksamkeit der Hilfe, Armutsreduktion, Umwelt, Gender, Gouvernanz, Konflikt und Fragilität sowie Evaluation) für den Zeitraum 2015­2016 festgelegt.

B.

Die Teilnahme der Schweiz an diesen verschiedenen Gruppen ist wichtig, da sie den schweizerischen Expertinnen und Experten (DEZA und SECO) ermöglicht, Erfahrungen mit ihren Kolleginnen und Kollegen auszutauschen und sich über Trends in ihren Fachgebieten in anderen DAC-Ländern zu informieren. Ausserdem kann unser Land durch den Einsatz von schweizerischen Expertinnen und Experten (einige mit verantwortungsvollen Stellen) Einfluss auf die laufenden Arbeiten und die Entscheidungsprozesse nehmen.

C.

1,24 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es endet, wenn beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben. Es kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5559

BBl 2016

2.3.84

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm, das Budget 2015 und 2016 des Entwicklungszentrums der OECD, abgeschlossen am 9. Oktober 2015

A.

Die OECD, die als «Think Tank» funktioniert, setzt sich aus einer Gruppe erfahrener Forscherinnen und Forscher zusammen, die sich ganz allgemein mit Entwicklungsfragen befassen und diese namentlich unter makroökonomischen Aspekten beleuchten. Die Arbeiten dieses Zentrums werden international anerkannt und widerspiegeln die neusten Erkenntnisse im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. Das Abkommen definiert die Modalitäten des freiwilligen Beitrags der Schweiz an die OECD.

B.

Die Schweiz gehört zu den wichtigsten Geldgebern für die Aktivitäten des Zentrums. Diese Tradition wird im Tätigkeitszeitraum 2015­2016 fortgeführt. Neben einem Pauschalbeitrag an die Betriebskosten des Zentrums unterstützt die Schweiz mehrere laufende Projekte.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es endet, wenn beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben und es kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5560

BBl 2016

2.3.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines Beitrags an den Aktionsplan 2016­2018 für die Stärkung der nationalen Kontaktpunkte, abgeschlossen am 18. Dezember 2015

A.

Die OECD hat zum Ziel, den wirtschaftlichen und sozialen Wohlstand weltweit durch angemessene Politiken zu fördern. Ihre Direktion für Finanzen und Firmen (DAF) unterstützt Regierungen in ihrer Aufgabe, nationale und internationale Markt- und Firmenpolitiken zu erstellen. Letztere ist auch zuständig für die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen. Das Abkommen zielt auf eine direkte Unterstützung des Aktionsplans zur Stärkung der nationalen Kontaktpunkte (NKP) ab, die die Leitsätze umsetzen.

B.

Wie jedes Mitgliedsland hat die Schweiz einen NKP (der dem SECO angegliedert ist). Aus einer Entwicklungsperspektive spielen NKP eine wichtige Rolle, da sie einen Schlichtungsmechanismus für Streitfälle zwischen Firmen und anderen Interessensgruppen anbieten und Streitfälle des Öfteren mit Menschenrechtsverletzungen oder Umweltverschmutzung in Entwicklungs- oder Schwellenländer in Zusammenhang stehen. Die DEZA engagiert sich somit für die Stärkung dieses Mechanismus auf internationaler Ebene, in Zusammenarbeit mit dem SECO.

C.

220 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 ab. Es endet, wenn beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt haben und kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5561

BBl 2016

2.3.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich des Netzwerks MOPAN, abgeschlossen am 22. Dezember 2015

A.

Die Schweiz leistet einen Beitrag an die OECD, die das Sekretariat des Netzwerks zur Bewertung der Leistungsfähigkeit Multilateraler Organisationen (MOPAN) beherbergt. Der Beitrag dient der Finanzierung der Aktivitäten von MOPAN, einem Netzwerk, an dem 17 bilaterale Geber mitwirken und das Grundlagen für den Dialog mit multilateralen Organisationen zur Verbesserung von deren Wirksamkeit erarbeitet.

B.

Die Schweiz unterstützt MOPAN um zu einer verbesserten Wirksamkeit der Multilateralen Organisationen beizutragen.

C.

440 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden, wenn die im Abkommen vereinbarten Bestimmungen bei der Projektumsetzung nicht respektiert werden.

5562

BBl 2016

2.3.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM im Auftrag des GFMD betreffend einen Beitrag für die Organisation einer Konferenz in Istanbul, abgeschlossen am 5. Mai 2015

A.

Das Abkommen mit der IOM regelt die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an die Konferenz in Istanbul, die vom 15.­16. Mai 2015 stattgefunden hat. Es handelt sich um eine thematische Konferenz zur stärkeren Einbindung des Privatsektors in den globalen Migrationsdialog. Diese thematischen Konferenzen sind Bestandteil des Globalen Forums für Migration und Entwicklung (GFMD), das eine informelle und nicht bindende Plattform des internationalen Dialogs zur Migration und Entwicklung ist.

B.

An dieser Konferenz wird die Rolle des Privatsektors im Rahmen der Arbeitsmigration und dessen Potential für eine wirtschaftlich effiziente und sozial verträgliche Ausgestaltung der Migrationspolitik analysiert sowie Möglichkeiten zur stärkeren Beteiligung des Privatsektors am globalen Migrationsdialog diskutiert. Die Konferenz leistet einen Beitrag zur Festigung eines Multiakteuransatzes hinsichtlich der verschiedenen und komplementären Rollen, welche Staaten und weitere Akteure in der Politikgestaltung zu Migration und Entwicklung innehaben.

C.

49 500 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 14. August 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5563

BBl 2016

2.3.88

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Konferenz über intraregionale Migration und Arbeitsmobilität in Afrika, abgeschlossen am 13. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich einer in Kigali abgehaltenen Konferenz über intraregionale Migration und Arbeitsmobilität in Afrika. Mit den Mitteln wird ein Beitrag zur Organisation dieser Konferenz geleistet.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Diese Konferenz wird Experten aus allen Regionalen Wirtschaftsorganisationen Afrikas sowie der Afrikanischen Union zusammenbringen. Die für die wirtschaftliche Entwicklung und Integration Afrikas äusserst relevanten Themen, werden im Beisein internationaler Experten diskutiert. Schlussfolgerungen daraus werden auf politischer Ebene im Rahmen der Afrikanischen Union weitergeführt.

C.

60 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2015 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

5564

BBl 2016

2.3.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich der Finanzierung des Projekts «Leistung von Notfallhilfe an Land in Form von Essen, Wasser und medizinischer Versorgung an Migranten aus Bangladesch, welche in der Andamanischen See gestrandet sind », abgeschlossen am 2. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich des Projekts zur Leistung von Notfallhilfe an Land in Form von Essen, Wasser und medizinischer Versorgung an Migrantinnen und Migranten aus Bangladesch, die in der Andamanischen See gestrandet sind.

B.

Der Beitrag finanziert einen einmaligen humanitären Einsatz im Rahmen der Bootsmigrantenkrise in Bangladesch. Ziel dieses Unterfangens ist der Schutz und die Versorgung von gestrandeten Migranten in Bangladesch durch Leistung von humanitärer Direkthilfe.

C.

47 096 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. Juni 2015 bis zum 6. September 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5565

BBl 2016

2.3.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für das Projekt «Stärkung der Gouvernanz von Arbeitsmigration durch regionale Kooperation in Colombo-Prozess-Ländern», abgeschlossen am 11. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich der Stärkung der Gouvernanz von Arbeitsmigration durch regionale Kooperation in Colombo-Prozess-Ländern.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM.

C.

2,199 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2019 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

5566

BBl 2016

2.3.91

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für ein Seminar zur Erarbeitung eines globalen Migrationsindexes, abgeschlossen am 7. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich eines von der Denkfabrik der Zeitschrift «The Economist» organisierten Seminars ausgewählter Expertinnen und Experten für die Erarbeitung eines globalen Migrationsindexes.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Die IOM und die oben genannte Denkfabrik werden im Seminar Inputs von Expertinnen und Experten für den Migrationsindex sammeln, der ein strategisches Instrument für die Umsetzung der 2030 Agenda für nachhaltige Entwicklung werden könnte.

C.

30 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. Juni bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Wahrung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

5567

BBl 2016

2.3.92

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich einer Beurteilung von möglichen Wechseln in den Migrationsmustern von Laos und den möglichen Einflüssen auf Thailand und Laos, abgeschlossen am 15. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag, der die Erforschung von Migration (Laotische Migrantinnen und Migranten in Thailand) beinhaltet.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Erfassung von notwendigen Daten für die Entwicklung von zukünftigen Aktivitäten in Entwicklungsprogrammen.

C.

120 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. März 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5568

BBl 2016

2.3.93

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend einen Beitrag für lokale Entwicklungsinitiativen für Ägypten mit Ägyptern und Ägypterinnen im Ausland, abgeschlossen am 27. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich Arbeitsmigration und in Bezug auf den Beitrag von Migranten und Migrantinnen zur lokalen Entwicklung.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM betreffend lokale Entwicklungsinitiativen für Ägypten mit Ägyptern und Ägypterinnen im Ausland.

C.

526 870 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 28. Februar 2017 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

5569

BBl 2016

2.3.94

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Entwicklung einer internationalen, freiwilligen Zertifizierung für Rekrutierungsagenturen, abgeschlossen am 25. August 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich der Umsetzung eines Projektes für die Entwicklung einer internationalen, freiwilligen Zertifizierung für Rekrutierungsagenturen, welche Arbeitsmigrantinnen und -migranten vermitteln.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM. Die IOM wird in Zusammenarbeit mit Fachleuten aus verschiedenen relevanten Sektoren ein Zertifizierungssystem erarbeiten. Das System wird zudem in verschiedenen Migrationskorridoren getestet werden.

C.

1,736 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2018 ab. Es kann unter Wahrung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5570

BBl 2016

2.3.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich der Finanzierung des Projekts «Verbesserung des Wohlbefindens der Frauen und Männer, die Menschenhandel in Bangladesch entkommen sind», abgeschlossen am 27. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich des Projekts zur Verbesserung des Wohlbefindens der Frauen und Männer, die Menschenhandel in Bangladesch entkommen sind.

B.

Das Projekt ist Teil des thematischen Schwerpunktes Berufsbildung des Entwicklungsprogramms Bangladesch, gemäss der DEZA-Landesstrategie Bangladesch 2013­2017. Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung des Wohlbefindens der Frauen und Männer, die Menschenhandel in Bangladesch entkommen sind. Dies geschieht durch ökonomische und soziale Rehabilitation, öffentliche und private Dienstleistungen und Prävention.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden

5571

BBl 2016

2.3.96

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für die Präsentation der Machbarkeitsstudie von IndigoDigital an ein Expertenpublikum, abgeschlossen am 2. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich der Organisation einer Präsentation für ein Expertenpublikum der Machbarkeitsstudie von der Schweizer Firma IndigoDigital.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM, die beauftragt wurde, eine Präsentation der Machbarkeitsstudie von IndigoDigital zu organisieren. IndigoDigital ist ein innovativer Ansatz für die Überweisung von Rimessen durch Migrantinnen und Migranten.

Durch die Präsentation der Studie an ein Expertenpublikum soll eine zusätzliche Validierung der Studie erreicht werden sowie mögliche Partnerschaften für deren Umsetzung lanciert werden.

C.

24 182 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober 2015 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von einem Monat.

5572

BBl 2016

2.3.97

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Projekts zur Armutsreduktion durch Berufsbildung im Rahmen sicherer und regulärer Migration in Kambodscha, Laos, Myanmar, Thailand und Vietnam, abgeschlossen am 6. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Schweizer Beitrags an die IOM zwecks Armutsreduktion durch Berufsbildung im Rahmen sicherer und regulärer Migration in der Mekong Region.

B.

Die IOM erarbeitet die Grundlagen für eine langfristige regionale Initiative, welche die positiven sozio-ökonomischen Aspekte von Migration in Ursprungs- und Zielländern fördern will. Durch Berufsbildung sollen Migrantinnen und Migranten bessere Rahmenbedingungen erhalten und höhere Einkommen erzielen. Die einjährige Vorbereitungsphase dient der Erarbeitung der wissenschaftlichen Grundlagen, dem Aufbau des komplexen Netzwerks von Akteuren (Regierungen und Zivilgesellschaft in den fünf Partnerländern, internationale Organisationen, Schweizer Vertretungen) und dem Aufbau der Programminfrastruktur.

C.

881 455 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 ab. Es kann schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden.

5573

BBl 2016

2.3.98

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend der Unterstützung des Beraters des Vorsitzes des Globalen Forum für Migration und Entwicklung 2016, abgeschlossen am 3. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich einer Unterstützung des Beraters des Vorsitzes des Globalen Forums für Migration und Entwicklung 2016.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der IOM für die Finanzierung und Anstellung eines Beraters des Vorsitzes des Globalen Forums für Migration und Entwicklung 2016. Der Berater wird insbesondere die Verantwortung für die Arbeiten im Rahmen des Globalen Forums zur Umsetzung der migrationsrelevanten Aspekte der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung übernehmen.

C.

271 510 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2017 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

5574

BBl 2016

2.3.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO bezüglich Unterstützung des Projekts «Erhebung der sozio-ökonomischen Umstände und spezifischen Bedürfnisse im Bereich Einkommen und Arbeit von indigenen Gruppen in Bangladesch», abgeschlossen am 2. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich des Projekts zur Erhebung der sozio-ökonomischen Umstände und spezifischen Bedürfnisse im Bereich Einkommen und Arbeit von indigenen Gruppen in Bangladesch.

B.

Das Projekt ist Teil des thematischen Schwerpunktes Berufsbildung des Entwicklungsprogramms Bangladesch, gemäss der DEZA-Landesstrategie Bangladesch 2013­2017. Ziel dieses Projekts ist ein besseres Verständnis der spezifischen Bedürfnisse von indigenen Bevölkerungsgruppen in Bangladesch im Hinblick auf die Planung eines Berufsbildungsprogramms.

C.

200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5575

BBl 2016

2.3.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend den Beitrag für ein umfassendes Programm zur fairen Rekrutierung von Arbeitsmigranten «FAIR», abgeschlossen am 17. August 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO im Bereich eines umfassenden Programms zur Unterstützung von fairen Rekrutierungspraktiken für Arbeitsmigranten und -migrantinnen.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der ILO. Die ILO wird während der Projektdauer innovative Rekrutierungspraktiken in verschiedenen Regionen der Welt umsetzen, die zur Stärkung des Schutzes von Arbeitsmigrantinnen und Migranten führen werden.

C.

3,8 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2018 ab. Es kann schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5576

BBl 2016

2.3.101

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend einen Beitrag für die Stärkung des Arbeiterzentrums zur Unterstützung von Arbeitsmigrantinnen und migranten, abgeschlossen am 31. August 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO im Bereich Arbeitsmigration im Nahen Osten.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der ILO für die Stärkung des Arbeiterzentrums in Jordanien.

C.

449 604 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Januar 2018 ab. Es ist schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten kündbar.

5577

BBl 2016

2.3.102

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend das regionale Projekt für den Schutz der Arbeitsrechte von Migranten und Migrantinnen im Mittleren Osten, abgeschlossen am 8. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der ILO im Bereich von menschenwürdiger Arbeit im Nahen Osten und im Golf. Arbeitsrechtliche Reformen und verbesserte Rahmenbedingungen sind Voraussetzung, dass Migration zur wirtschaftlichen Entwicklung und Armutsreduktion in Entwicklungsländern beiträgt, und dass die Rechte der Arbeitsmigranten und -migrantinnen geschützt sind.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit der ILO, welche das Projekt im Mittleren Osten implementiert.

C.

2,346 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2018 ab. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von drei Monaten.

5578

BBl 2016

2.3.103

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WMO betreffend das Projekt CLIMANDES, Phase 2, abgeschlossen am 21. Dezember 2015

A.

Das Projekt CLIMANDES Phase 2 hat zum Ziel, zur Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Wetter- und Klimainformationen beizutragen und diese in einer benutzerfreundlichen Art und Weise der von der Landwirtschaft abhängigen Bevölkerung in der Andenregion bereitzustellen, damit diese ihre sozio-ökonomische Situation verbessern kann. Daneben werden Humanressourcen vor Ort ausgebildet, um hochwertige Klima-Dienstleistungen bereitstellen zu können. Und schliesslich sollen politische Entscheidungsträger über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Klima-Dienstleitungen informiert werden, damit dieses Wissen in ihre Prioritätensetzung einfliessen kann.

B.

Das Abkommen regelt alle Modalitäten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen der DEZA und der WMO, welche ihrerseits auch weiterhin mit anderen involvierten Partnern Verträge zur Umsetzung von CLIMANDES Phase II abschliesst.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2015 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 ab und kann bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen schriftlich gekündigt werden. Es wurde keine Kündigungsfrist vereinbart.

5579

BBl 2016

2.3.104

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich eines Beitrags an die Durchführung innovativer Projekte zur Forschung und Entwicklung medizinischer Produkte gegen vernachlässigte Tropenkrankheiten, abgeschlossen am 20. November 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der Bemühungen der WHO-Mitgliedsstaaten, einen globalen Koordinations- und Finanzierungsmechanismus aufzubauen, der innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu Produkten gegen Krankheiten fördert, die insbesondere Menschen in Entwicklungsländern betreffen.

B.

Für viele Krankheiten, die insbesondere Menschen in Entwicklungsländern betreffen, gibt es keine wirksamen Diagnostika, Impfstoffe und/oder Therapien. Daher bedarf es einer global koordinierten und finanzierten Struktur, die innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte zu solchen Krankheiten fördert.

C.

450 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30. September 2016 gültig. Es kann innerhalb von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5580

BBl 2016

2.3.105

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO bezüglich eines Beitrags an die Aktivitäten der WHO zur Stärkung der Regulierungskapazitäten afrikanischer Arzneimittelbehörden, abgeschlossen am 16. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit (inhaltliche Zusammenfassung) im Rahmen der global angelegten Bemühungen der WHO, die Regulierungskapazitäten nationaler Arzneimittelbehörden in Afrika und anderen Ländern niedrigen bzw. mittleren Einkommens zu stärken.

B.

Seit Verabschiedung der Millenniumsentwicklungsziele im Jahr 2000 sind die Investitionen in Forschung und Entwicklung medizinischer Produkte gegen Krankheiten, die insbesondere Länder niedrigen und mittleren Einkommens betreffen, deutlich angestiegen. Nach erfolgreicher Entwicklung von Produkten vergehen allerdings nochmals bis zu sieben Jahren, bis diese auf Länderebene zugelassen sind. Um den Zugang zu lebenswichtigen Produkten gegen Malaria und andere Armutskrankheiten zu beschleunigen, ist daher die qualitativ gute und zügige Zulassungsprüfung durch nationale Regulierungsbehörden ein unabdingbarer Erfolgsfaktor.

C.

1,97 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30. November 2017 gültig. Es kann innerhalb von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5581

BBl 2016

2.3.106

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNIDO bezüglich des Beitrags an das Projekt «Entwicklung der Wertschöpfungskette Rosmarin in der Provinz Oriental in Marokko», abgeschlossen am 28. August 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projektes «Entwicklung der Wertschöpfungskette Rosmarin in der Provinz Oriental in Marokko».

B.

Die nachhaltige Bewirtschaftung und Vermarktung von regionalen Landwirtschaftsprodukten birgt grosses Potenzial zur Verbesserung der sozioökonomischen Lebensbedingungen in ländlichen Gebieten Marokkos. Das Projekt sieht in der Region Oriental nachhaltige Verbesserungen entlang der Wertschöpfungskette Rosmarin vor mit dem Ziel, durch deren inklusive Bewirtschaftung und die Begrenzung der ökologischen Degradierung zur Reduktion der ländlichen Armut beizutragen.

C.

1,373 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5582

BBl 2016

2.3.107

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNIDO betreffend die Unterstützung des Projekts zur integrativen und nachhaltigen Entwicklung der lokalen Wirtschaft in Oberägypten, abgeschlossen am 21. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten betreffend die Unterstützung des Projekts zur integrativen und nachhaltigen Entwicklung der lokalen Wirtschaft in Oberägypten.

B.

Der andauernde wirtschaftliche Abschwung hat die Armut in ruralen Gemeinden in Oberägypten verstärkt. Besonders betroffen von der sozioökonomischen Unsicherheit sind Kleinbauern, Jugendliche, Frauen und Kleinstunternehmen. Das Projekt im Gouvernorat Sohag zielt auf eine Stärkung ruraler Gemeinschaften und zur Verbesserung ihres Schutzes durch die Förderung einer inklusiven sozio-ökonomischen Entwicklung und die Stärkung lokaler partizipativer Gouvernanz.

C.

1,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2015 bis zum 30. April 2018 ab. Es wurden keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

5583

BBl 2016

2.3.108

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women betreffend einen Beitrag an das Regionale Programm zur Stärkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten von Arbeitsmigrantinnnen in Asien, abgeschlossen am 30. April 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung an UN-Women (eine Organisation der UNO zur Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung von Frauenrechten) betreffend ein Regionales Programm zur Stärkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten von Arbeitsmigrantinnnen in Asien.

B.

Das Abkommen definiert den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit mit UN-Women.

C.

890 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5584

BBl 2016

2.3.109

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women bezüglich eines allgemeinen Beitrags für die Jahre 2015­2017, abgeschlossen am 9. September 2015

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten für einen allgemeinen Beitrag der Schweiz an UN-Women zur Umsetzung des strategischen Plans für den Zeitraum 2015­2017 fest.

B.

Mit diesem Beitrag unterstützt die Schweiz UN-Women bei der Umsetzung ihres Auftrags, die Gleichstellung der Geschlechter und die Selbständigkeit der Frauen zu fördern. Dabei hat UN-Women hauptsächlich die Aufgabe, die Entwicklung von internationalen Normen zu unterstützen, die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der Anwendung dieser Normen zu begleiten, den Ländern je nach Bedarf technische und finanzielle Hilfe zu gewähren und die Gleichstellung der Geschlechter im ganzen System der Vereinten Nationen voranzubringen.

C.

48 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5585

BBl 2016

2.3.110

A.

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women bezüglich eines Beitrags an den UN-Women-Fonds zur Durchführung einer Evaluation der SDG aus dem Blickwinkel der Gerechtigkeit und der Gleichstellung der Geschlechter auf globaler Ebene, abgeschlossen am 26. November 2015

EvalGender+ ist eine Partnerschaft verschiedener Stakeholder, die zur Entwicklung einer nachhaltigen, sozial ausgewogenen und gendergerechten Politik beitragen will, indem sie die Länder bei der Evaluation der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (SDG) unterstützt.

Zu diesem Zweck übernimmt EvalGender+ folgende Aufgaben: Erarbeitung von Leitlinien für die Evaluation der SDG aus dem Blickwinkel der Gerechtigkeit und der Gleichstellung der Geschlechter; fachliche Unterstützung und Schulungen zwecks Stärkung der nationalen Evaluationssysteme sowie Kapazitätsaufbau für Evaluatorinnen und Evaluatoren im Hinblick auf die Umsetzung der Leitlinien; Schulung von Parlamentarierinnen und Parlamentarier sowie Politikerinnen und Politiker, um den politischen Rückhalt für soziale Gerechtigkeit und Geschlechtergleichheit zu fördern.

B.

Soziale Gerechtigkeit und Geschlechtergleichheit, die Grundwerte von EvalGender+, sind in der Botschaft 2017­2020 der DEZA sowie im Engagement der DEZA zur Förderung von Gouvernanz und Gender Mainstreaming verankert. Indem die DEZA diese Initiative unterstützt, leistet sie einen Beitrag zur SDG und handelt im Einklang mit dem Auftrag, den Ausbau von Evaluationskapazitäten in Partnerländern zu fördern und zu unterstützen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von 24 Monaten ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen.

5586

BBl 2016

2.3.111

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat betreffend einen Beitrag an eine Konferenz zu Land- und Eigentumsrechten von intern Vertriebenen und Flüchtlingen, abgeschlossen am 10. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des finanziellen Beitrags an das Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UNHabitat) für die Konferenz über Land- und Eigentumsrechte von intern Vertriebenen und Flüchtlingen in der Region der Grossen Seen.

B.

Regionale Beratung der Minister für Landrechte der Internationalen Konferenz für die Region der Grossen Seen (CIRGL) in Zusammenhang mit der Umsetzung des Protokolls der CIRGL über die Bodenrechte von Flüchtlingen und intern Vertriebenen. Die Konferenz fand in Nairobi vom 21.­24.

April 2015 statt unter dem Patronat von UN-Habitat.

C.

40 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 21. bis zum 24. April 2015 ab. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5587

BBl 2016

2.3.112

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat zur Friedensförderung im urbanen Afghanistan, abgeschlossen am 29. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) für das Projekt «Friedensförderung im urbanen Afghanistan». Das Programm stärkt Gemeindeverwaltungen und fördert die Sicherheit in acht afghanischen Städten.

B.

Das Programm unterstützt Gemeinden und lokale Gemeinschaften unter Einbezug von allen relevanten Institutionen, lokale Sicherheitsprobleme zu analysieren, gemeinsam Lösungsansätze zu erarbeiten und entsprechende Massnahmen umzusetzen. Gleichzeitig sollen die zuständigen Konsultativgremien gestärkt werden, indem sie besser planen, ausgegrenzte Bevölkerungsschichten einbeziehen und ihre Rechenschaftspflicht wahrnehmen.

C.

7,228 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5588

BBl 2016

2.3.113

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat bezüglich eines zweckgebundenen Beitrags an das «Globale Netzwerk zum Schutz der Boden- und Immobilienrechte der armen Bevölkerung in Entwicklungsländern», abgeschlossen am 30. Juni 2015

A.

Das «Global Land Tool Network» ist ein weltweites Netzwerk, dem bilaterale und multilaterale Entwicklungsorganisationen, Universitäten und internationale Ausbildungseinrichtungen, internationale Berufsverbände (Notare, Geometer) und Organisationen der Zivilgesellschaft angehören. Das langfristige Ziel des vom Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) geführten Netzwerks ist es, einen Beitrag zur Armutsreduktion und zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten. Dies soll durch die Entwicklung und Verbreitung von Instrumenten und Ansätzen geschehen, die der armen Bevölkerung in ländlichen und städtischen Gegenden im Bereich Bodenrecht und Immobilienrecht mehr Sicherheit geben.

B.

Im Rahmen dieses zweckgebundenen Beitrags an die Phase 2 (2012­2017) des «Global Land Tool Network» unterstützt die DEZA die Entwicklung von Ansätzen und Instrumenten, die die Boden- und Immobilienrechte der armen Bevölkerung besser schützen angesichts der expandierenden städtischen Gebiete in den Entwicklungsländern. Mit diesem Beitrag soll ganz spezifisch die Konfliktprävention und -lösung in diese Ansätze und Instrumente aufgenommen werden.

C.

780 400 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch UN-Habitat gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart worden.

5589

BBl 2016

2.3.114

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat betreffend das Projekt «Verbreitung der Ergebnisse der Studie zur Wohnungssituation und Stärkung der Kapazitäten», abgeschlossen am 1. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft einen Beitrag der Schweiz an ein Projekt des Programms der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat).

Das Institut für Raumplanung und die Direktion für Wohnungswesen des kubanischen Bauministeriums möchten, dass die Ergebnisse der Studie von UN-Habitat über die Wohnungssituation in Kuba auf allen Stufen des Staates flächendeckend verbreitet und bei der Festlegung der Wohnungspolitik auf lokaler Ebene berücksichtigt werden, damit sich die Qualität des Wohnungsangebots für die Bevölkerung verbessert.

B.

Mit dem finanziellen Beitrag an dieses Projekt kann die Ausbildung von Fachleuten für Wohnungspolitik und Wohnungsbewirtschaftung auf Gemeindeebene sowie die Gründung von kleinen Informationszentren für Wohnungsfragen in zehn Gemeindeverwaltungen finanziert werden.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30. Juni 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle substanzieller Vertragsverletzungen ist eine sofortige Kündigung möglich.

5590

BBl 2016

2.3.115

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat betreffend die Unterstützung des Projekts «Mitbestimmung der Raumplanung in Gaza», abgeschlossen am 3. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des schweizerischen Beitrags an das Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UNHabitat) betreffend die Unterstützung des Projekts «Mitbestimmung der Raumplanung in Gaza».

B.

Das Projekt unterstützt ausgewählte Städte im Gazastreifen beim Einbezug der Bevölkerung in die Raumplanung. Dadurch wird eine nachhaltigere Raumplanung angestrebt, die auch die Interessen von marginalen Bevölkerungsgruppen berücksichtigt. Der demokratische Ansatz des Projekts gewährleistet den gerechten und menschenrechtskonformen Wiederaufbau im Gazastreifen.

C.

729 167 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2018 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen sofort gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart worden.

5591

BBl 2016

2.3.116

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNAIDS-Sekretariat betreffend einen Beitrag an die «ACT!2015-Initiative», abgeschlossen am 25. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen der «ACT!2015-Initiative».

B.

Einmaliger Beitrag für eine Initiative zur Unterstützung der Implementierung der Agenda 2030 im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Rechte von Jugendlichen ­ ein Thema, das die Schweiz in ihrem Politikdialog beim Sekretariat des gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS in den Vordergrund stellt. Die Initiative basiert auf den strategischen Zielen des DEZA-Globalprogramms Gesundheit, der DEZA-Gesundheitspolitik sowie der schweizerischen Gesundheitsaussenpolitik.

C.

1,9 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5592

BBl 2016

2.3.117

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend einen Beitrag an eine Analyse zur Ernährungssicherheit in Rwanda, abgeschlossen am 16. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem WFP betreffend die Analyse zur Ernährungssicherheit in Rwanda.

B.

Die systematische Datenerhebung über die Ernährungssicherheit der Bevölkerung Rwandas wird vom Welternährungsprogramm in Zusammenarbeit mit der Regierung alle 3­4 Jahre durchgeführt. Die Analyse erlaubt es der Schweiz, die Wirkung des schweizerischen Beitrags auf nationaler Ebene aufzuzeigen, und ist wegweisend für die weitere Planung der Projekte im Bereich Ernährungssicherheit.

C.

110 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. März bis zum 15. November 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5593

BBl 2016

2.3.118

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung von UNHAS in Nepal, abgeschlossen am 11. September 2015

A.

Die Unterstützung an das WFP ist ein Beitrag an den Spezialeinsatz in Nepal des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen (UNHAS).

B.

Die finanzielle Unterstützung von UNHAS ermöglicht eine Kapazität für den Lufttransport, um die Opfer des Erdbebens in abgelegenen, nur per Helikopter erreichbaren Gebieten mit Hilfe zu versorgen. Der Beitrag ermöglicht der UNHAS die Aufrechterhaltung ihrer Operationen. Der optimierte UNHAS-Operationsplan sieht 150 Rotationen pro Woche mit 70 Tonnen Fracht und 115 Passagieren vor; das entspricht einem Total von 1200 Rotationen, 560 Tonnen und 920 Passagieren.

C.

600 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. September 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Oktober 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5594

BBl 2016

2.3.119

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend das Projekt «Stärkung der Analysekapazitäten der Regierung von Nicaragua für eine nachhaltige staatliche Entwicklungspolitik», abgeschlossen am 1. Juli 2014

A.

Mit dem Abkommen beteiligt sich die Schweiz an einem Projekt des UNDP zur Unterstützung der Regierung Nicaraguas bei der Planung von Entwicklungsvorhaben.

B.

Die Schweiz engagiert sich seit über 30 Jahren in der Entwicklungszusammenarbeit mit Nicaragua. Die Stärkung der staatlichen Kapazitäten zur Entwicklung des Landes aus eigener Kraft ist ein Hauptziel des Schweizer Engagements.

C.

222 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Falle schwerwiegender Abkommensverletzung ist eine sofortige Kündigung möglich.

5595

BBl 2016

2.3.120

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Südsudan im Bereich der Bürgersicherheit und der Waffenkontrolle, abgeschlossen am 6. Januar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem UNDP im Bereich der Stärkung der Bürgersicherheit und der Friedensförderung in Südsudan.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit des UNDP unterstützt. Es geht um die Stärkung der Zivilgesellschaft in ihrer friedensfördernden Rolle, durch gezielte Konsultationsprozesse und gemeinschaftlichen Initiativen.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Januar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann mit schriftlicher Begründung innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

5596

BBl 2016

2.3.121

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Realisierung des Sekretariats der Entwicklungspartnergruppe, abgeschlossen am 14. Januar 2015

A.

Das Abkommen legt die Kostenbeteiligung der DEZA an das UNDP für die Realisierung des Sekretariats der Entwicklungspartnergrupppe (DPG) fest.

B.

Die Unterstützung der DPG trägt zu einer verbesserten Koordinierung zwischen Gebern und Regierung bei, entsprechend dem UNDAP-Output-Ziel 2.3 «Verstärkte nationale Führung in der Dialogstruktur und verbesserte Geberkoordination».

C.

250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Januar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5597

BBl 2016

2.3.122

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP zur Stärkung des unabhängigen Evaluationsbüros, abgeschlossen am 16. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der unterstützten Aktivitäten zur Stärkung des UNDP.

B.

Als wichtiger Beitragszahler und Mitglied von UNDP hat die Schweiz aus einer rechenschaftsbasierten und lernorientierten Perspektive ein grosses Interesse an einem effektiven und unabhängigen Evaluationsbüro bei UNDP.

Aus diesem Grund unterstützt sie UNDP bei der Stärkung der dafür notwendigen Instrumente.

C.

600 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. März 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 1.

Februar 2017 gültig. Es kann mit Begründung innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5598

BBl 2016

2.3.123

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Entsendung einer Expertin, abgeschlossen am 20. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Entsendung einer Expertin zum UNDP.

B.

Die Entsendung einer Expertin im Bereich der Wirksamkeit von Entwicklungszusammenarbeit zum Büro des residierenden UNO-Koordinators innerhalb der UNDP stärkt dessen Kapazitäten in Bezug auf die Koordination der internationalen Zusammenarbeit in Ägypten. Das Projekt fördert ausserdem die Rolle der Schweiz innerhalb der «Development Partners Groups Plattform», die Schaffung von Synergien zu anderen Hauptakteuren der internationale Zusammenarbeit sowie die Etablierung von politischen Dialogen zu relevanten Thematiken.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Juli 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5599

BBl 2016

2.3.124

Abkommen unter Kostenbeteiligung Dritter zwischen der DEZA und dem UNDP zur Unterstützung des Projekts «Globale Partnerschaft für effiziente Entwicklungszusammenarbeit», abgeschlossen am 25. Mai 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das UNDP zur Unterstützung des Projektes «Globale Partnerschaft für effiziente Entwicklungszusammenarbeit».

B.

Die DEZA will einen Beitrag zum Funktionieren der «Globalen Partnerschaft für effiziente Entwicklungszusammenarbeit» leisten, die aus der Busan-Konferenz heraus entstanden ist. Das UNDP und die OECD unterstützen gemeinsam den Aufbau und das Funktionieren der Globalen Partnerschaft.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5600

BBl 2016

2.3.125

Abkommen zwischen der DEZA und dem UNDP bezüglich des Projekts «Unterstützung der Wahlen in Burkina Faso 2015­2016», abgeschlossen am 17. Juni 2015

A.

Das Abkommen legt die Verpflichtungen der DEZA und des UNDP sowie die Modalitäten der Umsetzung des Projekts «Unterstützung der Wahlen in Burkina Faso 2015­2016» fest.

B.

Durch die legitime Wahl von Vertretern und Vertreterinnen mit einem Frauenanteil von mindestens 30 Prozent soll dieses Projekt die Demokratieförderung in Burkina Faso stärken.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 17.

Juni 2016 gültig. Das Abkommen kann nach Konsultationen zwischen der DEZA, dem UNDP und der burkinischen Regierung gekündigt werden, sofern die bereits erhaltenen Zahlungen und die übrigen Gelder, die für das Projekt bereitgestellt wurden, ausreichen, um alle eingegangenen Verpflichtungen und alle Pflichten im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts zu decken. Das Abkommen tritt 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Kündigung an die andere Partei ausser Kraft.

5601

BBl 2016

2.3.126

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des allgemeinen Beitrags an die regulären Ressourcen des UNDP für die Jahre 2015­2017, abgeschlossen am 27. Juli 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den allgemeinen Beitrag der Schweiz an die regulären Ressourcen der UNDP für die Jahre 2015, 2016 und 2017.

B.

Mit dem Beitrag unterstützt die Schweiz das UNDP bei der Umsetzung seines Mandats sowie seiner in seinem Strategieplan 2014­2017 definierten Vision, Länder darin zu helfen, die Armut zu beseitigen und die Ungleichheiten sowie die Ausgrenzung substanziell zu reduzieren.

C.

180 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5602

BBl 2016

2.3.127

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Kauf von Tinte für die Parlamentswahlen in Myanmar, abgeschlossen am 10. September 2015

A.

Das Abkommen legt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Schweiz am Kauf von Tinte durch das UNDP für die Parlamentswahlen 2015 in Myanmar fest.

B.

Im Hinblick auf die Parlamentswahlen in Myanmar von November 2015 sind Massnahmen zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Wahlablaufs ergriffen worden. Die Tinte auf dem kleinen Finger soll verhindern, dass Wähler mehrfach stimmen gehen, sowie sicherstellen, dass auch der Wähleranteil ohne Identitätskarte in den Wahlgang einbezogen wird.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 11. September bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5603

BBl 2016

2.3.128

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Programms «Afrikanische Fazilität für inklusive Marktentwicklung», abgeschlossen am 17. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zur Stärkung der Arbeit von UNDP im Entwicklungsbereich des Privatsektors in Afrika.

B.

Das Programm dient der Verstärkung von Aktivitäten im Entwicklungsbereich des Privatsektors in Afrika. Dies entspricht dem strategischen Ziel der Schweiz, wonach sich ihre prioritären Organisationen vermehrt dafür einsetzen sollen, dass der Privatsektor seine Rolle als Motor der nachhaltigen Entwicklung wahrnehmen kann. Dies entspricht dem Verständnis der Schweiz, wonach Armutsbekämpfung nur nachhaltig sein kann, wenn sich der Privatsektor entfaltet und für breite Schichten der Bevölkerung Wohlstand schafft.

C.

3,894 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2017 ab. Es kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5604

BBl 2016

2.3.129

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Schliessung der Finanzierungslücke in der Entwicklungspartnerschaft mit dem Rat für Entwicklung in Kambodscha, abgeschlossen am 1. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Schweizer Beitrags an das UNDP zwecks Schliessung der Finanzierungslücke in der Entwicklungspartnerschaft mit dem Rat für Entwicklung in Kambodscha.

B.

Das Programm konsolidiert, stärkt und erweitert die Fähigkeiten der Regierung zur Verwaltung externer Ressourcen zur Erreichung der JahrtausendEntwicklungsziele Kambodschas in ergebnisorientierter Weise. Ziel des Programms ist die Förderung der Managementkapazitäten und die Stärkung der Partnerschaften im Hinblick auf verbesserte Entwicklungsergebnisse. Erreicht werden soll dies durch eine Überarbeitung der staatlichen Verwaltungspraxis, durch Konzentration auf Sektorergebnisse im Einklang mit Regierungsstrategien und durch die Stärkung der nationalen Systeme für Programmierung, Planung, Koordination, Mobilisierung, Überwachung und Bewertung von Ressourcen in Schlüsselsektoren.

C.

108 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5605

BBl 2016

2.3.130

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt Wahlunterstützung in Tunesien, abgeschlossen am 21. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projektes Wahlunterstützung (TEAP) in Tunesien.

B.

Der Fokus des Projekts liegt auf der längerfristigen Stärkung der tunesischen Wahlbehörde, die für die Durchführung von Wahlen in Tunesien zuständig ist. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Unterstützung des demokratischen Transitionsprozesses in Tunesien geleistet. Das Projekt bildet Teil eines grösseren Wahlunterstützungsprojekts der DEZA, bei dem u.a. die Lokalwahlen im Jahr 2016 unterstützt und die Teilnahme von Frauen und Jugendlichen an Wahlen gefördert wird.

C.

1,777 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2018 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5606

BBl 2016

2.3.131

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag der Schweiz an das Projekt «Recht und Ordnung ­ Treuhandfonds für Afghanistan», abgeschlossen am 28. Oktober 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags an das Projekt «Recht und Ordnung ­ Treuhandfonds für Afghanistan (LOTFA)», administriert durch das UNDP. Das Programm stärkt die Afghanische Nationalpolizei und fördert damit die Sicherheit im ganzen Land.

B.

Das Programm LOTFA unterstützt die institutionelle Stärkung der Afghanischen Nationalpolizei und deren Achtung der Menschenrechte und zielt auf eine geschlechtergerechtere Besetzung von deren Kräften ab. LOTFA unterstützt unter anderem die Ausbildung sowie die Umsetzung besserer und sicherer Arbeitsbedingungen für Frauen in der Polizei.

C.

4,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 28. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann schriftlich unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5607

BBl 2016

2.3.132

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Beteiligung am Projekt zur Unterstützung des Wahlzyklus in Niger, abgeschlossen am 9. November 2015

A.

Mit dem Abkommen sollen die Verpflichtungen der DEZA und des UNDP sowie die Modalitäten der Umsetzung des Programms zur Unterstützung des Wahlzyklus in Niger festgelegt werden.

B.

Allgemeines Ziel ist es, durch die Unterstützung eines transparenten und friedlichen Wahlprozesses, bei dem die Interessen der Bürgerinnen und Bürger im Zentrum stehen, einen Beitrag zur Konsolidierung der Demokratie in Niger zu leisten.

C.

1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 ab. Es kann vom UNDP oder der DEZA nach Konsultationen zwischen der DEZA, dem UNDP und der nigrischen Regierung gekündigt werden, sofern die bereits erhaltenen Zahlungen und die übrigen Gelder, die für das Projekt bereitgestellt wurden, ausreichen, um alle eingegangenen Verpflichtungen und alle Pflichten im Zusammenhang mit der Ausführung des Projekts zu decken.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Kündigung an die andere Partei ausser Kraft.

5608

BBl 2016

2.3.133

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich der Weiterführung des Projekts zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Malakand-Region, Pakistan, abgeschlossen am 8. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die finanzielle Beteiligung im Zusammenhang mit der Weiterführung (2. Phase) der Unterstützungsmassnahmen des UNDP an die Pakistanische Regierung bezüglich des Projektes zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Malakand-Region.

B.

Malakand ist noch immer gezeichnet von jahrelangen extremistischen Tätigkeiten, die einen negativen Einfluss auf das bereits schwache rechtsstaatliche System hatten. Damit die während der 1. Phase erreichten Resultate nachhaltig verfestigt werden, unterstützt die DEZA weiterhin (2. Phase) das Projekt zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in Malakand, die darauf abzielt, die Regierung bei ihren Bemühungen zu unterstützen, die Region durch die Stärkung der rechtlichen Institutionen zu stabilisieren.

C.

4,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2015 bis zum 14. Dezember 2018 ab. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5609

BBl 2016

2.3.134

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag an das Projekt «Subnationale Gouvernanz ­ Afghanistan», abgeschlossen am 9. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags an das Projekt «Subnationale Gouvernanz ­ Afghanistan (ASGP)», administriert durch das UNDP. Das Programm stärkt die Regierungsstrukturen auf der Ebene der Provinzen und Munizipalitäten.

B.

Das Programm ASGP trägt zur Stärkung der Transparenz und der Kapazitäten der Regierungsinstitutionen auf lokaler Ebene bei, damit sie der afghanischen Bevölkerung bessere grundlegende Dienstleistungen anbieten können.

Das Programm strebt auch die Stärkung der Kontrollkapazitäten der Zivilgesellschaft auf die lokale Staatsführung an.

C.

9,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2015 bis zum 30. September 2020 ab. Es kann schriftlich unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5610

BBl 2016

2.3.135

A.

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Regionalen Umweltprogramm für den Pazifik bezüglich eines Beitrags zur Durchführung eines runden Tisches über den Klimawandel im Pazifik, abgeschlossen am 11. März 2015

Die Konferenz zum Klimawandel im Pazifik ist eine wichtige zweijährliche Veranstaltung im Pazifikraum. Sie wird vom Regionalen Umweltprogramm für den Pazifik mit der Unterstützung regionaler zwischenstaatlicher Organisationen und dem finanziellen Beitrag der Schweiz, Kanadas, Neuseelands und der UNESCO organisiert. Es handelt sich um ein multidisziplinäres Treffen mit verschiedenen Akteuren und mit Vertreterinnen und Vertretern der Regierungen der pazifischen Inselstaaten und -territorien sowie von NGO, Hochschulen und anderen Interessengruppen. Die beiden Hauptziele des PREP sind die Überwachung der Umsetzung des Aktionsrahmens der pazifischen Inseln für den Klimawandel und die Förderung und Bereitstellung von Mechanismen im Hinblick auf die Vernetzung, die Partnerschaft und die Zusammenarbeit der pazifischen Inselstaaten und -territorien im Bereich des Klimawandels, der Auswirkungen auf die Entwicklung der Region hat.

Der nächste runde Tisch findet 2015 statt. 2015 ist ein entscheidendes Jahr für die Verhandlungen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen. Die Konferenz bietet eine Plattform für den Austausch, wo die pazifischen Inseln ihre Position für die Verhandlungen vom Dezember 2015 in Paris konsolidieren können.

B.

Nach Auffassung der Schweiz ist die Anpassung an den Klimawandel eine Priorität für die pazifischen Inseln, die den Folgen der Klimaerwärmung besonders ausgesetzt sind. Die Ergebnisse der Klimaverhandlungen sind wichtig für die Zukunft der pazifischen Inseln. Deshalb unterstützt die Schweiz die pazifischen Inseln alle zwei Jahre mit einem finanziellen Beitrag zur Durchführung dieses Anlasses.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2015 ab. Es kann schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, gekündigt werden.

5611

BBl 2016

2.3.136

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNCDF bezüglich des Beitrags an das Programm zur Umwandlung des UNRWAMikrofinanz-Bereichs in einen nachhaltigen unabhängigen Anbieter von Dienstleistungen im Finanzbereich, abgeschlossen am 4. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen (UNCDF) im Rahmen der Transformation des UNRWA-Mikrofinanz-Bereichs in eine nachhaltige unabhängige Finanzinstitution.

B.

Das Programm dient dem Ausbau des Zugangs zu Finanzdienstleistungen von armen Leuten in den von Krisen heimgesuchten Gebieten für Palästinensische Flüchtlinge. Damit soll ihnen ermöglicht werden, wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen und auszubauen, womit Arbeit und Einkommen generiert werden soll. Durch die Umwandlung des bis anhin von der UNRWA geführten Mikrofinanz-Bereichs in eine unabhängige Anbieterin von Finanzdienstleisterin, kann die Bank eine grössere Anzahl von Finanzprodukten an eine grössere Anzahl von bedürftigen Kunden anbieten.

C.

3,87 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5612

BBl 2016

2.3.137

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNESCO betreffend zusätzlich bereitgestellte Mittel in Form von Spenden von höchstens 50 000 US-Dollar (reguläres Programm), abgeschlossen am 15. Juni 2015

A.

Das Abkommen legt den Beitrag der DEZA an die digitale Ausstellung und die Plakatkampagne der UNESCO zur Unterstützung von Menschen mit Albinismus fest.

B.

Die Kampagne beruht auf Fotografien von Dominique Andereggen, umgesetzt in Plakate und Videos, die der Künstler der Initiative zur Vereinigung von Menschen mit Albinismus zur Verfügung gestellt hat.

C.

10 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juni 2015 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5613

BBl 2016

2.3.138

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNICEF bezüglich eines Beitrags für das Projekt «Verbesserung des Zugangs von armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu hygienischen sanitären Anlagen in Bangladesch», abgeschlossen am 10. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien bezüglich des Projekts zur Verbesserung des Zugangs von armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu hygienischen sanitären Anlagen in Bangladesch.

B.

Das Projekt ist Teil des thematischen Schwerpunktes Marktentwicklung des Entwicklungsprogramms Bangladesch, gemäss der DEZA-Landesstrategie Bangladesch 2013­2017. Ziel dieses Projekts ist die Verbesserung der Lebensbedingungen armer und benachteiligter Bevölkerungsgruppen in Bangladesch durch die Stärkung von nachhaltigen privaten Vertriebsnetzen für verbesserte hygienische Anlagen.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2019 ab. Es kann im Einvernehmen beider Parteien gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist wurde nicht vereinbart.

5614

BBl 2016

2.3.139

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF, im Namen von drei UNOOrganisationen handelnd, bezüglich eines Beitrags an ein gemeinsames Ernährungsprogramm in der Provinz Süd-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 1. Juli 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und drei UNO-Organisationen: UNICEF, WFP und FAO. Dabei geht es um die Umsetzung eines gemeinsamen Programms zur Bekämpfung der chronischen Mangelernährung in der Provinz Süd-Kivu in der Demokratischen Republik Kongo.

B.

Allgemeines Ziel dieses Programms ist es, einen Beitrag zur Verringerung der Prävalenz von Wachstumsverzögerungen (chronische Mangelernährung) bei Kindern von 0 bis 23 Monaten in der Gesundheitszone Bunyakiri im Raum Kalehe (Süd-Kivu) von 66 auf 63 Prozent zu leisten.

C.

2,050 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5615

BBl 2016

2.3.140

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich einer Stärkung von systemrelevanten Ernährungsinformationen in Laos, abgeschlossen am 24. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag für die Gewinnung von neuen Ernährungsinformationen in Laos.

B.

Das Projektziel beinhaltet die Erfassung von notwendigen Daten durch eine subnationale Umfrage im Bereich der Lebensmittel und Ernährungssicherheit.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. März 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5616

BBl 2016

2.3.141

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich eines Beitrags an einen Internetlehrgang über internationales Wasserrecht (Süsswasser und Grundwasser), abgeschlossen am 9. April 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an einen Internetlehrgang über internationales Wasserrecht (Süsswasser und Grundwasser) der UNITAR.

B.

Mit diesem Kurs sollen die Bereiche Gouvernanz und insbesondere Wasserdiplomatie der Sektion «Globalprogramm Wasser-Initiativen» gestärkt werden. Der Kurs richtet sich an Diplomaten, Unterhändler, hohe Beamte in den Wasser- und Aussenministerien sowie an Forschende und Dozentinnen und Dozenten, die im Bereich der Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Wassersysteme tätig sind. Ziel ist es, in den Regionen mit grenzüberschreitenden Wassereinzugsgebieten die Verhandlungskapazitäten der betroffenen Akteure und die Umsetzung von grenzüberschreitenden Abkommen zu verbessern.

Dadurch sollen auch die Kompetenzen der Netzwerkakteure gestärkt werden, die an den DEZA-Programmen über Wasserdiplomatie in den verschiedenen grenzüberschreitenden Wassereinzugsgebieten teilnehmen.

C.

69 599 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5617

BBl 2016

2.3.142

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts zur Kartierung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen in Tschad, abgeschlossen am 3. August 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Umsetzung der 2. Phase des Projekts zur Kartierung und Bewirtschaftung der Wasserressourcen in Tschad.

B.

Zweck des Programms ist es, die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaschwankungen in Tschad durch eine aktive Bewirtschaftung der Oberflächen- und Grundwasserressourcen zu erhöhen. Eine Verbesserung des Zugangs zu Wasser hat direkte Auswirkungen auf die Gesundheit, die Ernährungssicherheit, die Armutsbekämpfung und die Entwicklung ländlicher Gemeinschaften. Allgemeines Ziel des Programms ist es, das Personal in Tschad dank Knowhowtransfer und der Bereitstellung von Ausrüstungen und geografischen Informationen dazu zu befähigen, die vorhandenen Wasserressourcen selbstständig gemäss dem Richtplan für Wasser und Abwasser der Republik Tschad zu analysieren und zu bewirtschaften.

C.

4,635 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. August 2019 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5618

BBl 2016

2.3.143

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNOPS betreffend einen Beitrag an das Projekt «Vorbereitung zur globalen Ausweitung von sicheren Abwasserwiederverwendungsplänen», abgeschlossen am 2. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der DEZA und dem UNOPS im Rahmen des Projekts «Vorbereitung zur globalen Ausweitung von sicheren Abwasserwiederverwendungsplänen».

B.

Im Rahmen des Projekts wird die WHO Vorbereitungsmassnahmen für die Verbreitung und Anwendung von «Sanitation Safety Plans (SSP)», ein in der vorangegangenen Phase erstellten und in vielen Entwicklungsländern auf Anwendung geprüften Handbuchs zur sicheren Abwasserwiederverwendung ergreifen. Die Massnahmen werden zur konkreten Umsetzung der «WHO guidelines for the safe reuse of wastewater, excreta and greywater» dienen.

Bei der Umsetzung der Richtlinien geht es um die Erfassung von gesundheitlichen Risiken bei der Verwendung von Abwasser, Klärschlämmen und Kompost in der Nahrungsmittelproduktion und mittels konkreten Massnahmen zu reduzieren. Das globale Projekt fördert die Nachhaltigkeit von Wasser- und Abfallentsorgungssystemen in Entwicklungsländern und zugleich die Gesundheit von Produzenten und Konsumenten von Nahrungsmitteln, die unter Zugabe von Abwasser, Klärschlämmen und Kompost produziert wurden.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. November 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5619

BBl 2016

2.3.144

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNOPS, bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Integriertes Monitoring des Ziels 6 ­ Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten ­ und der entsprechenden Unterziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung», abgeschlossen am 20. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA und dem UNOPS im Rahmen des Projekts «Integriertes Monitoring des Ziels 6 (Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten) und der entsprechenden Unterziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung».

B.

Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung wurde im September 2015 verabschiedet. Sie enthält ein eigenständiges Wasserziel. Gegenwärtig gibt es jedoch kein Monitoringsystem, mit dem sich die Umsetzung des Wasserziels und der Wasserunterziele der Agenda überwachen lässt. Die Schweiz engagiert sich aktiv für die Errichtung eines Monitoringsystems für die Agenda. UN-Water (UNOPS) ist das Koordinationsorgan für die im Wasserbereich tätigen UNO-Organisationen. Der Beitrag der Schweiz dient zur Errichtung bzw. Koordination eines integrierten Monitorings, das alle Unterziele in kohärenter Weise abdeckt.

C.

7,011 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5620

BBl 2016

2.3.145

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt «Senior-Berater des Generalkommissars», abgeschlossen am 4. Februar 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des Beitrags an das Projekt «Senior-Berater des Generalkommissars».

B.

Das Projekt steht im Rahmen eines strukturierten Bestrebens, die Beziehungen der UNRWA global und in Einklang mit den wichtigsten Verpflichtungen im Rahmen der neuen mittelfristigen Strategie zu erweitern. Die Aufgabe des Senior Beraters besteht darin, den Generalkommissar in der Entwicklung und Führung eines verstärkten Engagements mit Akteuren aus jenen Teilen der Welt, in denen die UNRWA bisher nur über relativ schwache Netzwerke, Präsenz und Unterstützung verfügt, zu unterstützen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5621

BBl 2016

2.3.146

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich der Finanzierung einer UNRWA-Mitarbeiterin zur Unterstützung des DEZA-Kooperationsbüros in OstJerusalem für die Unterstützung des Monitoringund-Evaluation-Systems sowie den Initiativen des UNRWA-Subkomitees, abgeschlossen am 8. Februar 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich der Finanzierung einer UNRWA-Mitarbeiterin zur Unterstützung des DEZA-Kooperationsbüros in Jerusalem für die Unterstützung des Monitoring-und-Evaluation-Systems sowie den Initiativen des UNRWA-Subkomitees.

B.

Im Rahmen der DEZA-Kooperationsstrategie 2015­2018 für das besetzte palästinensische Gebiet hat, gemäss DEZA-Richtlinien, das Kooperationsbüro in Ost-Jerusalem ein Monitoring-und-Evaluation-System erstellt. Dieses zielorientierte Steuerungs- und Rechenschaftsinstrument soll der DEZA ermöglichen, entwicklungsrelevante Ergebnisse besser zu messen und zu qualifizieren. Eine erfahrene UNRWA-Mitarbeiterin wird das Kooperationsbüro mit der Umsetzung des Monitoring-und-Evaluation-Systems unterstützen.

Diese Mitarbeiterin wird auch die Arbeit der Schweizer Delegation in der UNRWA-Subkommission unterstützen, welche die wichtigsten Themen der Sitzungen des Beratungsausschusses vordiskutiert. In diesem hat die Schweiz derzeit den Vizevorsitz inne und wird 2016 den Vorsitz übernehmen.

C

182 520 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Februar 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 8. Februar 2016 gültig. Es ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündbar.

5622

BBl 2016

2.3.147

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an die Forschungskosten der zweiten Edition des Buchs «Der völkerrechtliche Status der PalästinaFlüchtlinge», abgeschlossen am 3. November 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des Beitrags an die Forschungskosten der zweiten Edition des Buchs «Der völkerrechtliche Status der Palästina-Flüchtlinge».

B.

Ziel des Projektes ist die Edition einer aktualisierten Auflage des Buchs zum völkerrechtlichen Status der Palästina-Flüchtlinge. Im Hinblick auf den aktuellen Stand der Forschung zur palästinensischen Flüchtlingsfrage, sowie laufender politischer und rechtlicher Entwicklungen zu deren Status im internationalen Recht, leistet die zweite Auflage einen wichtigen Beitrag zur Debatte und der Suche nach einer gerechten und dauerhaften Lösung der palästinensischen Flüchtlingsfrage.

C.

15 840 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 29. Februar 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5623

BBl 2016

2.3.148

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an den akademischen Workshop der Universität Exeter, abgeschlossen am 1. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich des Beitrags an den akademischen Workshop der Universität Exeter.

B.

Das Projekt unterstützt die vom UNRWA-Generalkommissar 2011 lancierte Dialog-Initiative mit ausgewählten Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissenschaft zu den neuen Entwicklungen im Nahen Osten. Der Workshop behandelt als zentrales Thema das Engagement mit Palästina-Flüchtlingen, wobei Perspektiven und konkret umsetzbare Ratschläge von Nahost- und Flüchtlingsexpertinnen und -experten herausgearbeitet werden. Des Weiteren werden Akademiker für das Mandat und die Rolle der UNRWA inmitten von alten und neuen Herausforderungen sensibilisiert.

C.

31 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 15. Dezember 2015 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5624

BBl 2016

2.3.149

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags an das Projekt zur Umwandlung des UNRWAMikrofinanz-Bereichs, abgeschlossen am 14. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der UNRWA im Rahmen der Transformation des UNRWA-MikrofinanzBereichs in eine nachhaltige unabhängige Finanzinstitution. Es handelt sich hierbei um die Unterstützung der internen Prozesse der UNRWA, die Teil des grösseren Transformationsprojektes darstellen, das die DEZA mit einer Finanzierung an den Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen (UNCDF) unterstützt.

B.

Das Programm dient dem Ausbau des Zugangs zu Finanzdienstleistungen von armen Leuten in den von Krisen heimgesuchten Gebieten für Palästinensische Flüchtlinge. Damit soll ihnen ermöglicht werden, wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen und auszubauen, womit Arbeit und Einkommen generiert werden soll. Durch die Umwandlung des bis anhin von der UNRWA geführten Mikrofinanz-Bereichs in eine unabhängige Anbieterin von Finanzdienstleisterin, kann die Bank eine grössere Anzahl von Finanzprodukten an eine grössere Anzahl von bedürftigen Kunden anbieten. Damit die Transformation gelingen kann, muss ILOUNRWA eine Reihe von internen Restrukturierungen vornehmen. Damit diese nicht durch das Kapital der Bank gedeckt werden müssen, finanziert die DEZA diese einmaligen Vorgänge mit diesem Beitrag.

C.

133 200 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5625

BBl 2016

2.3.150

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines zusätzlichen Beitrags der Schweiz an den allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2016, abgeschlossen am 14. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des zusätzlichen Beitrags an den allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2016.

B.

Der zusätzliche Beitrag an die UNRWA wird in Form einer nicht zweckgebundenen Unterstützung bereitgestellt.

C.

1,284 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5626

BBl 2016

2.4

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe SKH Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Humanitäre Hilfe des Bundes trägt dazu bei, Risiken zu mindern, Zerstörung und Elend vorzubeugen, Leben zu schützen und zu retten sowie Leiden zu lindern.

Sie unterstützt Menschen und Gemeinschaften beim Wiederaufbau, der Rehabilitierung, der gesellschaftlichen Stabilisierung und bei beginnender Versöhnung; die Humanitäre Hilfe fordert für die Opfer die humanitären Grundsätze ein und hilft mit, ihnen eine Stimme zu geben. Schwerpunkte des Engagements sind: Prävention und Krisenresistenz inklusive Katastrophenvorsorge und -schutz, Nothilfe und Wiederaufbau/Rehabilitation, Anwaltschaft und Opferschutz. Dank dem Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe, einem einzigartigen Instrument mit einem Pool von rund 650 Expertinnen und Experten, ist die Schweiz vor Ort präsent und kann selber Projekte durchführen. Die Mittel der Humanitären Hilfe werden zu rund einem Drittel für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene SKH-Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Ein weiteres Drittel wird für die Zusammenarbeit mit UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem UNHCR, OCHA und UNICEF verwendet. Das letzte Drittel geht an das IKRK.

5627

BBl 2016

2.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Vizeministerium für Zivilschutz, die Regierung des autonomen Departements Cochabamba und die Regierung der autonomen Gemeinde Cliza, bezüglich des Sanierungs- und Wiederaufbauplans mit Schwerpunkt Prävention für das Departement Cochabamba, abgeschlossen am 25. August 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Kleinaktion zur Unterstützung der Kanalisierung des Cliza-Flusses durch Ausbaggern im Sektor der Sensano-Brücke.

B.

Die Regenzeit 2013­2014 war eine der verheerendsten Regenperioden in Bolivien. In Cochabamba, das zu den am meisten betroffenen Departementen gehörte, waren die Schäden aufgrund der Überschwemmung des ClizaFlusses besonders gross. Die DEZA leistet einen Beitrag an den vom Vizeministerium für Zivilschutz geleiteten Sanierungs- und Wiederaufbauplan, indem sie die Kanalisierung des Cliza-Flusses unterstützt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, das Überschwemmungsrisiko in den angrenzenden Wohn- und Anbaugebieten zu senken.

C.

54 580 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. August 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Januar 2015 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5628

BBl 2016

2.4.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für ländliche Entwicklung, bezüglich des Projekts zur Katastrophenvorsorge und zum Risikomanagement, abgeschlossen am 16. Januar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Mitarbeit von Helvetas am Teilprojekt Risikomanagement des Projekts zur Katastrophenvorsorge.

B.

Das Projekt zur Katastrophenvorsorge (DRR) unterstützt Bolivien bei der Bewältigung der Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die Bevölkerung, die Infrastruktur und die Wirtschaft. Das Teilprojekt unterstützt die Abteilung Programmkoordination des Ministeriums für ländliche Entwicklung durch Kooperationsbeiträge und technische Hilfe.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Januar 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Oktober 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 15 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5629

BBl 2016

2.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Wasser, bezüglich des Projekts zur Katastrophenvorsorge und zum Risikomanagement, abgeschlossen am 2. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Mitarbeit von Helvetas am Teilprojekt Risikomanagement des Projekts zur Katastrophenvorsorge.

B.

Das Projekt zur Katastrophenvorsorge unterstützt Bolivien bei der Bewältigung der Auswirkungen von Naturkatastrophen auf die Bevölkerung, die Infrastruktur und die Wirtschaft. Das Teilprojekt unterstützt die Abteilung Programmkoordination des Ministeriums für Umwelt und Wasser durch Kooperationsbeiträge und technische Hilfe.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. März 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Oktober 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5630

BBl 2016

2.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kolumbien, vertreten durch das Ministerium für Wohnbau, Städte und Land, bezüglich der Durchführung eines Projekts für ländliche Wasser- und Sanitärversorgung, abgeschlossen am 2. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit im Rahmen eines Projekts für ländliche Wasser- und Sanitärversorgung in den Departementen Valle und Cauca.

B.

Trotz anhaltendem Wirtschaftswachstum kämpft Kolumbien nach wie vor mit Problemen im Wasser- und Sanitärbereich, namentlich in ländlichen Gebieten, die vom bewaffneten Konflikt betroffen waren. Die Ausarbeitung von lokalen oder nationalen Regeln, öffentlichen Strategien und der notwendigen Betriebswirtschaftsmodelle für eine angemessene Wasser- und Sanitärversorgung bleibt eine grosse Herausforderung. Die DEZA trägt im Rahmen der entwicklungsspezifischen Interventionsstrategien der kolumbianischen Regierung zur Verbesserung der Wasser- und Sanitärversorgung in den ländlichen Gebieten der Departemente Valle und Cauca bei. Sie unterstützt namentlich eine Initiative für ein ganzheitliches und nachhaltiges Dienstleistungsangebot, das die Mängel bezüglich Deckung, Qualität und Kapazitäten verringert.

C.

1,457 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Januar 2017 gültig. Es kann bei Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich beendet werden. Eine Kündigungsfrist wurde nicht vereinbart.

5631

BBl 2016

2.4.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kuba, vertreten durch das Ministerium für Zusammenarbeit, betreffend die Nahrungsmittelhilfe mit Schweizer Milchpulver zugunsten alter und behinderter Menschen, abgeschlossen am 25. Februar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten für den Beitrag der Schweiz an das kubanische Ministerium für Zusammenarbeit bezüglich der Umsetzung des Ernährungsprogrammes zur Unterstützung und Verbesserung der Nahrungssituation von alten und behinderten Personen.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 69 780 kg Vollmilchpulver, das in verschiedenen Institutionen als Ergänzungsnahrung an betagte und behinderte Menschen abgegeben wird. Ziel ist es, den Ernährungsstatus dieser Bevölkerungsgruppe zu verbessern und damit einen Beitrag zu ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden zu leisten. Der Vertragspartner hält sich an die von der DEZA vorgegebenen Richtlinien zum Einsatz von Milchprodukten in der Nahrungsmittelhilfe.

C.

603 800 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. Februar 2015 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

5632

BBl 2016

2.4.6

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Äthiopien über die humanitäre Hilfe sowie technische und finanzielle Zusammenarbeit, abgeschlossen am 15. Juli 2015

A.

Die Vertragsparteien wollen im Rahmen ihrer Gesetzgebung die Durchführung von humanitärer Hilfe sowie technischer und finanzieller Zusammenarbeit in Äthiopien fördern. Diese Projekte sollen zu einer nachhaltigen Verbesserung der Lebensgrundlagen der Bevölkerung, zur Sicherheit und zur Reduktion der Armut der schwächsten Gruppen der äthiopischen Gesellschaft beitragen. Ziel dieses Abkommens ist die Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte.

B.

Die Zusammenarbeit war bisher durch das Abkommen vom 27. November 2008 über Kapazitätsbildung und Forschungspartnerschaften zwischen schweizerischen und äthiopischen Institutionen im Bereich Wissenschaft und Technologie, sowie einzelnen Projektabkommen geregelt. In Zukunft richtet sie sich nach diesem Rahmenabkommen. Mit dem Rahmenabkommen ergänzen und aktualisieren die Schweiz und Äthiopien die Gesetzesgrundlage, die die humanitäre Hilfe, sowie die technische und finanzielle Zusammenarbeit der Schweiz in Äthiopien regelt.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 Absatz des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die für das Inkrafttreten eines völkerrechtlichen Vertrags erforderlichen verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Schweiz hat am 27. Juli 2015 die Erfüllung dieser Voraussetzungen notifiziert. Die Note Äthiopiens ist noch ausstehend. Das Rahmenabkommen kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5633

BBl 2016

2.4.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liberia, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Sozialhilfe, betreffend die Schenkung und Lieferung von Schutzmaterial für die Verteilung in ebolagefährdeten Regionen in Liberia, abgeschlossen am 11. Dezember 2014

A.

Das Abkommen mit dem Ministerium für Gesundheit und Sozialhilfe definiert die Modalitäten bezüglich der Lieferung und Verteilung des Schutzmaterials in ebolagefährdete Regionen in Liberia.

B.

Die Auslieferung von Schutzmaterial in Form von Geräten zur Desinfektion, Masken und Handschuhen soll einen Beitrag zur Reduktion der Ansteckung durch Ebola leisten. Das Material ist bestimmt für Pflegepersonal, welche mit Ebola-Patientinnen und -Patienten in Kontakt kommen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 14. November bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

5634

BBl 2016

2.4.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liberia, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt, bezüglich der finanziellen Unterstützung von sektoriellen Fonds im Gesundheitswesen, abgeschlossen am 2. Februar 2015

A.

Das Abkommen mit dem Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt regelt die Modalitäten der finanziellen Unterstützung der sektoriellen Fonds des Ministeriums im Gesundheitswesen.

B.

Der Beitrag dient der Finanzierung der sektoriellen Fonds im Gesundheitswesen, um das Ministerium während des Übergangs zu einer gerechten medizinischen Grundversorgung in Liberia zu unterstützen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es ist keine Kündigunsfrist vereinbart worden.

5635

BBl 2016

2.4.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liberia, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt, betreffend die Vergabe von Einsatzfahrzeugen an das Gesundheitswesen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Ebola-Virus in Liberia, abgeschlossen am 4. November 2015

A.

Das Abkommen mit dem Ministerium für Gesundheit und soziale Wohlfahrt definiert die Modalitäten bezüglich der Lieferung von Einsatzfahrzeugen zur Unterstützung des liberianischen Gesundheitswesens.

B.

Die Lieferung von Einsatzfahrzeugen hat zum Zweck, die Einsatzkräfte bei der effektiven und sicheren Evakuation von mit Ebola infizierten Personen zu unterstützen und so einen Beitrag zum Schutz vor der Ansteckung zu leisten.

C.

295 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5636

BBl 2016

2.4.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Liberia, vertreten durch das Landwirtschaftsministerium, betreffend Aktivitäten zur Wiederherstellung und Weiterentwicklung des Reisanbaus im Bezirk Lofa, abgeschlossen am 1. Dezember 2015

A.

Das Abkommen mit dem Ministerium für Landwirtschaft in Liberia legt die Umsetzungsmodalitäten für das Programm zur Wiederherstellung und Weiterentwicklung des Reisanbaus fest, mit dem die Ernährungssicherheit und die Lebensgrundlagen der ländlichen Gemeinden im Bezirk Lofa nachhaltig verbessert werden sollen.

B.

Mit dem Beitrag sollen die Stärkung der Kapazitäten der neu gegründeten technischen Arbeitsgruppe im Bezirk Lofa finanziert und das Ministerium für Landwirtschaft politisch unterstützt werden. Der Vertragspartner hält sich an die allgemeinen strategischen Ziele der DEZA und an die spezifischen Ziele und Aktionslinien der Humanitären Hilfe.

C.

220 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2015 bis zum 14. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

5637

BBl 2016

2.4.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Wirtschafts- und Finanzministerium, bezüglich der Aktivitäten zur Stärkung der nationalen Programme in den Bereichen Ernährungssicherheit und Sozialsysteme, abgeschlossen am 13. Mai 2015

A.

Das Abkommen mit dem Wirtschafts- und Finanzministerium in Mali, das verantwortlich ist für die Umsetzung der nationalen Programme für Ernährungssicherheit und der Stärkung der Sozialsysteme, regelt die Modalitäten dieser Programme.

B.

Der Beitrag wird für die Finanzierung der Studie verwendet, mit der die Methodologie und die Verfahren zur Ermittlung der verwundbaren Haushalte im Hinblick auf die Erarbeitung nationaler Mindeststandards definiert werden sollen. Der Abkommenspartner hält sich an die allgemeinen strategischen Ziele der DEZA und an die spezifischen Ziele und Aktionslinien der humanitären Hilfe.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. November 2015 ab. Es kann unter Wahrung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5638

BBl 2016

2.4.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das Wirtschafts- und Finanzministerium, bezüglich des Beitrags zur Stärkung der nationalen Programme in den Bereichen Ernährungssicherheit und Sozialsysteme, etabliert für die gezielte Verteilung von Nahrungsmitteln in Mali, abgeschlossen am 23. Juni 2015

A.

Das Abkommen mit dem Wirtschafts- und Finanzministerium in Mali regelt die Modalitäten zur Umsetzung der erwähnten nationalen Programme.

B.

Der Beitrag wird zur Stärkung der nationalen Programme in den Bereichen Ernährungssicherheit und Sozialsysteme eingesetzt. Er ermöglicht vor allem die Verteilung von Nahrungsmitteln an die bedürftigsten Bevölkerungsgruppen, die von der agro-pastoralen Krise im Norden von Mali betroffen sind.

Der Vertragspartner hält sich an die allgemeinen strategischen Ziele der DEZA und an die spezifischen Ziele und Aktionslinien der humanitären Hilfe.

C.

375 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Mai 2016 gültig. Es kann unter Berücksichtigung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5639

BBl 2016

2.4.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das CSA, betreffend den Beitrag an das Frühwarnsystem in Zusammenhang mit der Ernährungskrise in Mali, abgeschlossen am 23. Juni 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Unterstützung des Kommissariats für Ernährungssicherheit (CSA) bei der Umsetzung des Programms zum Aufbau des Sozialsystems in Mali.

B.

Der Beitrag wird für den Unterhalt des Frühwarnsystems eingesetzt, das Daten zur Verfügung stellt, die gezielt und frühzeitig über die Situation der bedürftigsten Bevölkerung informiert, die auf sofortige Nahrungsmittelhilfe angewiesen ist. Der Vertragspartner hält sich an die allgemeinen strategischen Ziele der DEZA und an die spezifischen Ziele und Aktionslinien der humanitären Hilfe.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Mai 2016 gültig. Es kann unter Berücksichtigung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5640

BBl 2016

2.4.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mali, vertreten durch das CSA, betreffend die Aktivitäten zur Bewältigung der Ernährungskrise in Mali, abgeschlossen am 23. Juni 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten zur Unterstützung zielgerichteter Projekte des Kommissariats für Ernährungssicherheit (CSA) zur Umsetzung des Programms zum Aufbau des Sozialsystems in Mali.

B.

Der Beitrag wird zur Stärkung der operationellen Aktivitäten des Kommissariats eingesetzt und ist insbesondere für die Verteilung von Nahrungsmitteln an die Bedürftigsten vorgesehen, die von der agro-pastoralen Krise im Norden von Mali betroffen sind. Der Vertragspartner hält sich an die allgemeinen strategischen Ziele der DEZA und an die spezifischen Ziele und Aktionslinien der humanitären Hilfe.

C.

375 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Mai 2016 gültig. Es kann unter Berücksichtigung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5641

BBl 2016

2.4.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der EU bezüglich des Projekts «Lieferung von Solarzellen für Physiotherapieeinheiten in den Provinzen Süd-Hamgyong und Nord-Pyongan in Nordkorea», abgeschlossen am 11. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Kostenbeteiligung an der Erstellung von Solarenergieanlagen für die infrastrukturelle Aufrüstung von Physiotherapieeinheiten in den Provinzen Süd-Hamgyong und Nord-Pyongan in Nordkorea und regelt die genaue Zweckbestimmung.

B.

Die Organisation «Handicap International» unterstützt die Betreuung von Menschen mit Behinderungen in Nordkorea. Im Rahmen des Kleinaktionskredits des Programmbüros der DEZA in Pjöngjang wurde ein Kostenbeitrag an den Bau von Solarzelleneinheiten für zwei Gesundheitseinrichtungen gesprochen. Diese Einheiten sollen den technischen Betrieb von medizinischen Geräten durch eine zuverlässige elektrische Energiequelle gewährleiten.

C.

9 870 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Juni bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5642

BBl 2016

2.4.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der EU betreffend den Beitrag an den Treuhandfonds «Bêkou» für humanitäre Projekte und Entwicklungsprojekte zugunsten der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 21. August 2015

A.

Das Abkommen mit der EU definiert die Modalitäten für die Verwendung des Beitrags an den «Fonds Bêkou», der für die Finanzierung von Projekten und Programmen der humanitären Akteure und der Entwicklungsakteure in der Zentralafrikanischen Republik bestimmt ist.

B.

Der «Fonds Bêkou» der EU ist speziell dafür vorgesehen, bei Krisen- und Postkrisen mit kollektiven Unterstützungsmassnahmen auf der Basis einer gemeinsamen Strategie und in Absprache mit den zentralafrikanischen Behörden zu intervenieren und zu agieren. Ziel ist es, mit koordinierten Aktivitäten den Weg aus der Krise zu fördern und zur Stabilisierung des Landes beizutragen. Der Beitrag unterstützt den Wiederaufbau im Land sowie in den betroffenen Nachbarländern. Der Fonds wurde für eine Laufzeit von 60 Monaten eingerichtet, um mittelfristig auf die Krisen- und Postkrisensituation in der Zentralafrikanischen Republik reagieren zu können.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

5643

BBl 2016

2.4.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für 2014 an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe, um den Fonds für Reaktionen auf Notsituationen in Kolumbien zu unterstützen, abgeschlossen am 2. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Fonds für die Reaktion auf Notsituationen in Kolumbien.

B.

Die humanitäre Lage in Kolumbien ist gekennzeichnet von den anhaltenden internen Konflikten. Ausserdem ist Kolumbien zahlreichen Naturgefahren ausgesetzt wie Überschwemmungen, Dürre und Erdbeben. OCHA spielt bei der Koordination der humanitären Hilfe und beim Management von Gemeinschaftsfinanzierungen wie dem Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Fonds für die Reaktion auf Notsituationen eine zentrale Rolle.

C.

368 421 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5644

BBl 2016

2.4.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für das Jahr 2015 an den Nothilfefonds des OCHA, abgeschlossen am 5. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an den Nothilfefonds des OCHA für das Jahr 2015.

B.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz an den Nothilfefonds des OCHA für das besetzte palästinensische Gebiet ermöglicht es den humanitären Akteuren, rasch und gezielt auf unerwartete und gravierende Notfälle zu reagieren, welche die palästinensische Bevölkerung betreffen. Diese Massnahme entspricht den Prioritäten der Kooperationsstrategie 2010­2014 der DEZA für das besetzte palästinensische Gebiet: Die DEZA konzentriert ihr Engagement in Gaza und der Westbank, einschliesslich Ostjerusalem, auf die Förderung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte und auf den Zugang der palästinensischen Bevölkerung zu guten Grunddienstleistungen, einschliesslich Nothilfe.

C.

350 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart.

5645

BBl 2016

2.4.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für die Jahre 2016­2017 an den humanitären Fonds von zusammengelegten Geldern des OCHA, abgeschlossen am 16. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags für die Jahre 2016­2017 an den humanitären Fonds von zusammengelegten Geldern (vorher Nothilfefonds genannt) des OCHA.

B.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz an den Nothilfefonds der OCHA für das besetzte palästinensische Gebiet ermöglicht es den humanitären Akteuren, rasch und gezielt auf unerwartete und gravierende Notfälle zu reagieren, welche die palästinensische Bevölkerung betreffen. Diese Massnahme entspricht den Prioritäten der Schweizer Kooperationsstrategie 2015­2018 für das besetzte palästinensische Gebiet: Die DEZA konzentriert ihr Engagement in Gaza und der Westbank, einschliesslich Ostjerusalem, auf die Förderung und Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte und auf den Zugang der palästinensischen Bevölkerung zu guten Grunddienstleistungen, einschliesslich Nothilfe.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5646

BBl 2016

2.4.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Beitrags 2015 an den Zentralen Nothilfefonds, abgeschlossen am 31. März 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den Beitrag 2015 an den Zentralen Nothilfefonds des OCHA.

B.

Die Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5647

BBl 2016

2.4.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 an den Zentralen Nothilfefonds, abgeschlossen am 8. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den zusätzlichen Beitrag 2015 an den Zentralen Nothilfefonds des OCHA.

B.

Die Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5648

BBl 2016

2.4.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Jahresbeitrags 2015­2016, abgeschlossen am 19. Februar 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den allgemeinen Jahresbeitrag 2015­2016 an das OCHA.

B.

Die Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5649

BBl 2016

2.4.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Sonderbeitrags 2015 an die Programme der Abteilung Koordinationsunterstützung im Feld, abgeschlossen am 23. Februar 2015

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2015 an die Programme des Katastrophenerkundungs- und Koordinierungsteams der Vereinten Nationen sowie der Internationalen Beratergruppe für Suche und Rettung des OCHA.

B.

Die Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5650

BBl 2016

2.4.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 26. März 2015

A.

Das Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2015 an die Feldaktivitäten von OCHA.

B.

Die Unterstützung für das OCHA dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

5,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5651

BBl 2016

2.4.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Beitrags an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe, zur Unterstützung des gemischten humanitären Fonds des OCHA in Jemen, abgeschlossen am 30. April 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des gemischten humanitären Fonds der OCHA in Jemen.

B.

OCHA hat die Entwicklung von Verfahrensweisen und die Koordinierungsfunktion im Jemen zur Aufgabe, um den Generalsekretär der UNO zu unterstützen und sicherzustellen, dass alle humanitären Belange behandelt werden. Weiter wird die Koordination von humanitären Nothilfeaktionen vor Ort vorgenommen, unter Sicherstellung, dass angemessene Reaktionsmechanismen installiert werden.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5652

BBl 2016

2.4.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich des Beitrags an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des gemischten humanitären Fonds des OCHA für Jemen, abgeschlossen am 9. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der finanziellen Unterstützung an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe, zur Unterstützung des gemischten humanitären Fonds des OCHA für Jemen.

B.

Der gemischte humanitäre Fonds unterstützt humanitäre Projekte in Jemen in den Bereichen Gesundheit, Wasser, Abwasserreinigung, Hygiene und im Lebensmittelbereich. Von 24,2 Millionen Jemeniten sind infolge des Konflikts im Jahr 2015 21,2 Millionen von humanitärer Hilfe abhängig, 18 Millionen trinken unsauberes Wasser und 13 Millionen sind ungenügend ernährt.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5653

BBl 2016

2.4.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 1. Juli 2015

A.

Das Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds Äthiopien.

B.

Der Beitrag wird genutzt, um NGO und UNO-Agenturen mit Finanzierungsengpässen mit schnellen und flexiblen Finanzierungen zu unterstützen. Ziel ist es, dass die Organisationen schnell auf akute Krisen reagieren können, um das Leid der betroffenen Bevölkerung zu lindern. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5654

BBl 2016

2.4.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA betreffend die Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 12. Oktober 2015

A.

Das Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds in Äthiopien.

B.

Der Beitrag wird genutzt, um NGO und UNO-Agenturen mit Finanzierungsengpässen mit schnellen und flexiblen Finanzierungen zu unterstützen. Ziel ist es, dass die Organisationen schnell auf akute Krisen reagieren können, um das Leid der betroffenen Bevölkerung zu lindern. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 29. September bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5655

BBl 2016

2.4.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA betreffend die Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds des OCHA in Äthiopien, abgeschlossen am 23. Oktober 2015

A.

Das Abkommen mit dem OCHA definiert die Modalitäten bezüglich der Unterstützung des Humanitären Aktionsfonds Äthiopien.

B.

Der Beitrag wird genutzt, um NGO und UNO-Agenturen mit Finanzierungsengpässen mit schnellen und flexiblen Finanzierungen zu unterstützen. Ziel ist es, dass die Organisationen schnell auf akute Krisen reagieren können, um das Leid der betroffenen Bevölkerung zu lindern. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5656

BBl 2016

2.4.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für das Jahr 2015 an den Nothilfefonds Syrien des OCHA, abgeschlossen am 15. Oktober 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an den Nothilfefonds Syrien des OCHA für das Jahr 2015.

B.

Die humanitären Bedürfnisse der syrischen Bevölkerung sind seit dem Ausbruch der Krise 2011 stets gestiegen. Der Nothilfefonds Syrien des OCHA unterstützt humanitäre Interventionen mit einem Fokus auf geografische Regionen, die schwer zu erreichen sind.

C.

3,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. September 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5657

BBl 2016

2.4.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD bezüglich des Beitrags 2015­2016 an den Pandemie-Notfallfinanzierungsmechanismus, abgeschlossen am 23. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2015­2016 zur Finanzierung einer Machbarkeitsstudie im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Notfallfinanzierungsmechanismus der IBRD, mit dem schnell finanzielle Mittel kanalisiert werden können, um die Anstrengungen der Regierungen, multilateralen Agenturen, NGO und von anderen zur Bekämpfung von Epidemien zu finanzieren, bevor diese sich zu Pandemien ausweiten.

B.

Die Unterstützung für die IBRD dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

365 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Juli 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5658

BBl 2016

2.4.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des Beitrags an das Sitzbudget 2015, abgeschlossen am 7. April 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz an das Sitzbudget 2015 des IKRK.

B.

Der Beitrag ans IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

80 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5659

BBl 2016

2.4.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 9. Februar 2015

A.

Das Abkommen betrifft die erste Runde der spezifischen Beiträge 2015 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Die Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

40,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5660

BBl 2016

2.4.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 13. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Runde der spezifischen Beiträge 2015 an die Feldaktivitäten des IKRK.

B.

Die Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

10,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5661

BBl 2016

2.4.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 8. September 2015

A.

Das Abkommen betrifft die zusätzliche Runde der spezifischen Beiträge 2015 an die Feldaktivitäten des IKRK in Myanmar, Nigeria Regional und Jemen.

B.

Die Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5662

BBl 2016

2.4.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 11. November 2015

A.

Das Abkommen betrifft einen weiteren zusätzlichen Beitrag 2015 an die Feldaktivitäten des IKRK in «Nigeria Regional».

B.

Die Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5663

BBl 2016

2.4.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IKRK bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 im Zusammenhang der Krisen in Syrien, Irak und am Horn von Afrika, abgeschlossen am 26. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2015 an die Feldaktivitäten des IKRK zur Unterstützung der auf humanitäre Hilfe angewiesenen Zivilbevölkerung in Syrien, im Irak und den Nachbarländern sowie am Horn von Afrika.

B.

Die Unterstützung für das IKRK dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

22 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5664

BBl 2016

2.4.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Dänischen Flüchtlingsrat betreffend die Unterstützung des Projekts «Schutz für Migranten und Binnenflüchtlinge», abgeschlossen am 6. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten betreffend die Unterstützung des Projekts «Schutz für Migranten und Binnenflüchtlinge».

B.

Trotz des fragilen libyschen Kontextes erreichen zahlreiche gemischte Flucht- und Migrationsgruppen das Land auf der Flucht vor Verfolgung, Gewalt und bewaffneten Konflikten. Aufgrund der anhaltenden Instabilität und einem fehlenden nationalen Schutzsystem sind die Flüchtlinge und Migranten höchst vulnerabel und riskieren Ausbeutung und Verhaftung. Das Projekt zielt auf eine Stärkung des Schutzumfeldes für Migranten, Flüchtlinge und intern Vertriebene in Haftzentren sowie urbanen Gebieten im Westen Libyens durch verstärkten Schutz sowie humanitäre Unterstützung.

C.

213 392 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5665

BBl 2016

2.4.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich der Unterstützung des Projekts «Nothilfe für Ernährungssicherheit und Existenzgrundlagen an ländliche und halbstädtische Haushalte in Syrien», abgeschlossen am 14. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Unterstützung an das Projekt «Nothilfe für Ernährungssicherheit und Existenzgrundlagen an ländliche und halbstädtische Haushalte in Syrien».

B.

Der anhaltende Konflikt in Syrien erschwert die Ernährungssicherheit der betroffenen Bevölkerung stark, und es besteht das Risiko, dass sich die Situation weiter verschlechtert. Familien, und vor allem gefährdete Bevölkerungsgruppen wie Frauen und Kinder, sind auf Nothilfe im Bereich der Ernährung angewiesen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 ab. Es wird nach Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen beendet. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5666

BBl 2016

2.4.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags an das Projekt «Integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas», abgeschlossen am 18. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts «Integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas».

B.

Fortschreitende Bodenerosion in Marokko, insbesondere im ländlichen Gebiet des Mittleren Atlas, ist sowohl Ursache als auch Folge von natürlichen Katastrophen mit entsprechenden Folgen für die Lebensgrundlage der lokalen Bevölkerung. Ein integraler und partizipativer Ansatz im Umgang mit den natürlichen Ressourcen eines Wassereinzugsgebiets gilt als erfolgsversprechender Ansatz im Kampf gegen schleichende Naturkatastrophen und für eine verbesserte Resilienz. Das Projekt dient der Durchführung von Studien und Abklärungen, welche die Grundlage für eine mehrjährige Intervention bilden.

C.

60 291 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 31. August 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5667

BBl 2016

2.4.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags an das Projekt «Integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas», abgeschlossen am 11. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts «Integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas».

B.

Fortschreitende Bodenerosion in Marokko, insbesondere im ländlichen Gebiet des Mittleren Atlas, ist sowohl Ursache als auch Folge von natürlichen Katastrophen mit entsprechenden Folgen für die Lebensgrundlage der lokalen Bevölkerung. Ein integraler und partizipativer Ansatz im Umgang mit den natürlichen Ressourcen eines Wassereinzugsgebiets gilt als erfolgsversprechender Ansatz im Kampf gegen schleichende Naturkatastrophen und für eine verbesserte Resilienz. Das Projekt dient der Entwicklung eines replizierbaren Modells für partizipatives und integrales Management von Wassereinzugsgebieten, mit dem Ziel, die Resilienz der lokalen Bevölkerung gegenüber Naturkatastrophen zu erhöhen und die lokale Wirtschaft zu stärken.

C.

2,128 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Dezember 2015 bis zum 15. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5668

BBl 2016

2.4.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend den Projektbeitrag im Bereich der Ernährungssicherheit und Existenzsicherung im Südsudan, abgeschlossen am 7. Juli 2015

A.

Das Abkommen mit der FAO definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Projekts «Ernährungssicherheit und Existenzsicherung im Südsudan».

B.

Mit dem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit der FAO zur Unterstützung der von Nahrungsunsicherheit betroffenen Bevölkerung in der Stadt Juba und deren Umfeld gefördert. In diesem Pilotprojekt sollen 1000 Haushalte der ärmsten Bevölkerungsgruppe unterstützt werden, urbane Landwirtschaft zu betreiben, für die eigene Ernährung und für den Verkauf von Überschüssen auf lokalen Märkten. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

475 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 ab. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart worden.

5669

BBl 2016

2.4.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend die Unterstützung des Projekts «Verminderung der Vulnerabilität im Kontext von Wasserknappheit in Jordanien, mit zunehmender Nachfrage nach Lebensmitteln und Energie», abgeschlossen am 7. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten der Unterstützung an das Projekt «Verminderung der Vulnerabilität im Kontext von Wasserknappheit in Jordanien mit zunehmender Nachfrage nach Lebensmitteln und Energie».

B.

Jordanien ist ein wasserarmes Land. Die Wasserknappheit ist durch das semiaride Klima verursacht, sowie durch das Bevölkerungswachstum der letzten Jahrzehnte, welches durch die Ankuft einer grossen Anzahl Flüchtlinge zusätzlich gestiegen ist. Das Ziel des Projektes ist es, die Resilienz der Bevölkerung zu stärken, vor allem in ländlichen Gebieten.

C.

2,216 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2018 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5670

BBl 2016

2.4.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der GIZ bezüglich des Programms zur Wiederherstellung der Resilienz in Bezug auf Wirbelstürme, Dürren und Klimawandel in Vanuatu, abgeschlossen am 3. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) zur Wiederherstellung respektive Stärkung der Resilienz der Bevölkerung in Vanuatu in Bezug auf Wirbelstürme, Dürren sowie den Klimawandel.

B.

Während der Umsetzung des Nothilfeprojekts im Rahmen des Wirbelsturms Pam wurde Vanuatu im Zusammenhang mit dem El-Niño-Phänomen von einer ernsten Dürre heimgesucht. Mit diesem Projekt soll die in der Nothilfephase wiederhergestellte Nahrungsmittelsicherheit der vulnerablen Bevölkerung konsolidiert und auf die anhaltende Dürre sowie die generellen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel angepasst und ausgedehnt werden. Zusätzlich sollen die Kapazitäten der innerhalb des Landwirtschaftsministeriums von Vanuatu neu erschaffenen Risiko- und Resilienzeinheit gestärkt werden, mit dem Ziel einer besseren Koordination von Programmen zur Wiederherstellung der Nahrungssicherheit auf nationaler Ebene.

C.

208 333 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5671

BBl 2016

2.4.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der GIZ bezüglich des Projekts für eine Verbesserung der regionalen ASEANKatastrophensimulationsübung ARDEX in Brunei, abgeschlossen am 7. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) bezüglich der regionalen ASEAN-Katastrophensimulationsübung ARDEX in Brunei.

B.

Südostasien gilt als die weltweit am stärksten von Naturkatastrophen heimgesuchte Region. Diese Katastrophen sind oft grenzüberschreitend und übersteigen die Kapazitäten der betroffenen Länder, die Auswirkungen allein zu bewältigen. Es besteht ein starker Bedarf für eine Standardisierung von Notfallvorbereitungs- und Management-Mechanismen auf regionaler Ebene.

ASEAN führt seit 2005 regelmässig Katastrophensimulationsübungen mit den Mitgliederstaaten durch. Das gegenwärtige Projekt zielt mittels technischer und finanzieller Unterstützung der Schweiz und Deutschlands auf eine verbesserte Qualität und Effektivität der Simulationsübung ab.

C.

250 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. September 2016 ab. Es kann schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5672

BBl 2016

2.4.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OHCHR bezüglich der Unterstützung des OHCHR bei der Führung des «Protection Clusters» im besetzten palästinensischen Gebiet, abgeschlossen am 10. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich der Unterstützung des OHCHR bei der Führung des «Protection Clusters» im besetzten palästinensischen Gebiet.

B.

Der «Protection Cluster» soll zur Verbesserung der Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im besetzten palästinensischen Gebiet beitragen. Mit dem Schweizer Beitrag kann das OHCHR die Koordination des Clusters verbessern und so einen ganzheitlichen Schutz der palästinensischen Zivilbevölkerung garantieren. Dabei spielen Anwaltschaftsaktivitäten eine wichtige Rolle.

C.

268 344 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5673

BBl 2016

2.4.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OHCHR bezüglich der Unterstützung des OHCHR bei der Führung des «Protection Clusters» im besetzten palästinensischen Gebiet (Phase 2), abgeschlossen am 15. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten bezüglich der Unterstützung des OHCHR bei der Führung des «Protection Clusters» im besetzten palästinensischen Gebiet (Phase 2).

B.

Der «Protection Cluster» soll zur Verbesserung der Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts im besetzten palästinensischen Gebiet beitragen. Mit dem Schweizer Beitrag kann das OHCHR die Koordination des Clusters verbessern und so einen ganzheitlichen Schutz der palästinensischen Zivilbevölkerung garantieren. Dabei spielen Anwaltschaftsaktivitäten eine wichtige Rolle.

C.

740 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5674

BBl 2016

2.4.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Aufbau von temporären Unterkünften für südsudanesische Flüchtlinge in Gambella, Äthiopien, abgeschlossen am 3. Dezember 2014

A.

Das Abkommen mit der IOM definiert die Modalitäten bezüglich des Aufbaus von temporären Unterkünften für südsudanesische Flüchtlinge im Lager von Kule, Region Gambella.

B.

Mit dem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit des IOM unterstützt. Durch den Bau von lokal angepassten Unterkünften werden die Lebensbedingungen der Flüchtlinge erheblich verbessert. Der Schutz von vulnerablen Gruppen und die Schaffung einer minimalen Privatsphäre regeln das Zusammenleben und fördern das allgemeine Wohlbefinden der Flüchtlinge im Camp.

C.

400 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 3. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann unter Berücksichtigung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5675

BBl 2016

2.4.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem IOM betreffend den Beitrag an das Projekt «Verbesserter Zugang zu Dienstleistungen von den in Mersin lebenden syrischen Flüchtlingen», abgeschlossen am 15. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «verbesserter Zugang zu Dienstleistungen von den in Mersin lebenden syrischen Flüchtlingen».

B.

Die türkische Regierung hat seit dem Beginn der Krise eine grosse Anzahl syrischer Flüchtlinge aufgenommen und sich um Nothilfe für die Flüchtlinge gekümmert. Die Kapazitäten reichen jedoch nicht aus, um ebenfalls den Zugang zu Dienstleistungen sicherzustellen. Die IOM setzt sich, zusammen mit der lokalen Nichtregierungsorganisation Syria Social Gathering, für einen verbesserten Zugang zu Dienstleistungen ein, durch die Unterstützung eines Multi-Service-Zentrums in Mersin. Das Zentrum bietet unter anderem Unterstützung in den Bereichen Bildung, psychosoziale Unterstützung und Gesundheitsfürsorge.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2014 in Kraft getreten und ist bis zum 14. September 2015. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5676

BBl 2016

2.4.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend die Unterstützung der Aktivitäten in Bentiu, Südsudan, abgeschlossen am 29. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der IOM im Bereich der Stärkung der Sicherheit und der Verbesserung der Konditionen der Binnenvertriebenen in und um das BentiuLager in Südsudan.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit der IOM unterstützt. Es geht um den Schutz und die Sicherheit der Binnenvertriebenen in der Region durch Anwaltschaft, Zugang zu sicherem Wasser, Verbesserung der Sanitäranlagen, und um das Finden einer definitiven Bleibe der Binnenvertriebenen, sei es durch Rückkehr, Ansiedelung, Lokalintegration oder Umsiedelung.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 25. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann mit Begründung innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5677

BBl 2016

2.4.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Solidarität mit den Kindern des Maghreb und des Mashreq», abgeschlossen am 31. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts «Solidarität mit den Kindern des Maghreb und des Mashreq».

B.

Der Fokus des Projekts liegt auf der Prävention der irregulären Migration dank sozialer Integration von Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Der geografische Fokus des Projektes ist die Küstenregion Sfax, die besonders von der irregulären Migration betroffen ist. Das Projekt bildet Teil eines umfassenden Programmansatzes der Schweiz in Tunesien, der sowohl die Reintegration von Rückkehrenden unterstützt als auch bessere Lebensbedingungen vor Ort schafft. Das Projekt in Sfax ist komplementär zum Regionalprojekt der IOM, das den Grossraum Tunis abdeckt und hauptsächlich von der EU finanziert wird.

C.

122 528 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. März 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30.

September 2015 gültig. Es kann mit Begründung schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5678

BBl 2016

2.4.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich der Unterstützung ihrer Aktivitäten in der Provinz Nord-Kivu, abgeschlossen am 22. Mai 2015

A.

Das Abkommen mit der IOM definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms «Beitrag an den Schutz und die Ernährungssicherheit von intern vertriebenen und zurückgekehrten Personen in der Provinz Nord-Kivu» in der Demokratische Republik Kongo.

B.

Mit diesem Beitrag wird die humanitäre Tätigkeit von IOM in der Provinz Nord Kivu unterstützt mit dem Ziel, den Schutz und das Überleben der vom Konflikt betroffenen Vertriebenen und Gemeinden zu verbessern.

C.

568 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 19. Mai 2015 bis zum 18. Mai 2016 ab. Es kann mit Begründung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5679

BBl 2016

2.4.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Projekts «Wiederaufbau von Schulen im Teilstaat Rakhine (Myanmar) nach dem Wirbelsturm», abgeschlossen am 1. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Programms zum Wiederaufbau von sturmresistenten Schulen im Teilstaat Rakhine (Myanmar), der im Juli und August 2015 von einem zerstörerischen Sturm heimgesucht worden ist.

B.

Das Projekt gliedert sich ein in die langjährige Erfahrung der DEZA im Schulhausbau in Myanmar und in die laufenden Bemühungen, gemeinsam mit dem Erziehungsministerium Leitlinien für katastrophenresistentes Bauen von Schulen auszuarbeiten. IOM verfügt ihrerseits über Erfahrung im Bau von Sozialinfrastrukturen im Teilstaat Rakhine.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten und bis zum 30.

November 2016 gültig. Es kann schriftlich innerhalb von zwei Monaten gekündigt werden.

5680

BBl 2016

2.4.54

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich eines Beitrags an die Operationen in der Region «Unity und Upper Nile State» im Südsudan, abgeschlossen am 1. Dezember 2015

A.

Das Abkommen mit der IOM legt die Umsetzungsmodalitäten für das Programm zur Koordination und Verbesserung der Lager für Binnenvertriebene in der Region «Unity und Upper Nile State» fest.

B.

Mit dem Beitrag werden die Aktivitäten der IOM unterstützt. Ziel ist es, die humanitäre Hilfe in den Lagern durch den Ausbau und die Verstärkung der Hilfe der Partner zu verbessern, um den Binnenvertriebenen in den Lagern Hilfe und Schutz zu bieten. Bei diesem Programm geht es darum, Binnenvertriebenen Schutz und Sicherheit zu bieten, ihnen Zugang zu Wasser zu verschaffen und die sanitären Bedingungen im Lager zu verbessern sowie nachhaltige Lösungen für deren Niederlassung zu finden, entweder indem man den Vertriebenen zur Rückkehr in ihre Heimat oder zur Wiederansiedlung verhilft oder indem man ihre Integration in die lokale Bevölkerung unterstützt.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30. November 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen und unter Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.

5681

BBl 2016

2.4.55

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag an das Projekt «vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten ­ Aufbau der Widerstandsfähigkeit der betroffenen syrischen Bevölkerung», abgeschlossen am 10. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an das Projekt «vorübergehende Unterkunftsmöglichkeiten ­ Aufbau der Widerstandsfähigkeit der betroffenen syrischen Bevölkerung».

B.

Der Grossteil der Menschen, die intern vertrieben wurden, suchen ad hoc informelle Unterkunftsmöglichkeiten bei Familien an den Zielorten. Dies kann zu Spannungen mit den Gastgemeinden führen. Dieses Projekt unterstützt intern Vertriebene mit Unterkünften, um die Widerstandsfähigkeit der betroffenen syrischen Bevölkerung zu stärken.

C.

1,222 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5682

BBl 2016

2.4.56

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Women bezüglich des Beitrags an das Projekt «Verbesserter Zugang zu rechtlichen Dienstleistungen für Opfer von Menschenhandel in Marokko, insbesondere für Frauen und Kinder», abgeschlossen am 1. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts «Verbesserter Zugang zu rechtlichen Dienstleistungen für Opfer von Menschenhandel in Marokko, insbesondere für Frauen und Kinder».

B.

Trotz initiierten rechtlichen und institutionellen Reformen bleibt Menschenhandel ein wachsendes Phänomen in Marokko. Das Projekt trägt zu einer umfassenderen Betreuung und einem erhöhten Schutz für Opfer von Menschenhandel bei.

C.

635 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 28. Februar 2018 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5683

BBl 2016

2.4.57

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat bezüglich der Entsendung einer Expertin an das Büro von UN-Habitat in Nepal, in Zusammenhang mit der Koordination der Rehabilitierung und des Wiederaufbaus nach dem Erdbeben, abgeschlossen am 20. November 2015

A.

Das Abkommen mit den Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich der Aufgaben und Rolle der Expertin.

B.

Die Entsendung der Expertin entspricht dem Vorhaben der Humanitären Hilfe, nach dem Erdbeben ihr Wissen aus anderen, vergleichbaren Kontexten der nepalesischen Regierung und internationalen Partnern zur Verfügung zu stellen, um zu einem erfolgreichen Wiederaufbauprozess beizutragen. Das Vorhaben ist koordiniert mit der vor Ort tätigen regionalen Zusammenarbeit der DEZA.

C.

90 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 20. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es kann schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist wurde nicht vereinbart.

5684

BBl 2016

2.4.58

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UN-Habitat betreffend das Projekt «Auswirkung der Syrienkrise auf Tripoli und Tyre», abgeschlossen am 10. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend das Projekt «Auswirkung der Syrienkrise auf Tripoli und Tyre».

B.

Der Libanon hat bisher eine Million syrischer Flüchtlinge (Schätzung) aufgenommen. Die Einwohnerzahl des Libanon beträgt ungefähr 4,2 Millionen.

Etwa 35 Prozent dieser Flüchtlinge wurden in den grössten Städten des Landes aufgenommen, in Tripoli, Beirut, Saida und Tyr. Das Programm der Vereinten Nationen für menschliche Siedlungen (UN-Habitat) engagiert sich in diesen Städten, um die grossen Herausforderungen besser zu bewältigen.

C.

1,111 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. November 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5685

BBl 2016

2.4.59

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OSZE bezüglich des Beitrags 2015 zur Verminderung von Katastrophenrisiken und zur Stärkung der Sicherheit in der OSZERegion, abgeschlossen am 24. Juni 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2015 an das Projekt der OSZE zur Verminderung von Katastrophenrisiken und zur Stärkung der Sicherheit in der OSZE-Region.

B.

Die Unterstützung für die OSZE dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

150 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juni 2015 in Kraft getreten und bis zum 30. September 2016 gültig. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5686

BBl 2016

2.4.60

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und OSESGY bezüglich der Entsendung einer Expertin, abgeschlossen am 29. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten in Bezug auf die Entsendung einer Expertin an das Büro des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für Jemen (OSESGY).

B.

Durch die Verstärkung des Teams des OSESGY mit einer Expertin zum Dialog mit der Zivilgesellschaft verstärkt die Schweiz ihre Visibilität beim Friedensprozess im Jemen. Auf operationeller Ebene stellen Entsendungen einen Wissensgewinn für die DEZA dar.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2016 ab. Es kann im Falle von ungenügender Leistung der Expertin seitens Unterzeichner innerhalb einer Frist von 15 Tagen gekündet werden.

5687

BBl 2016

2.4.61

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2015 an das Logistikzentrum Netzwerk des WFP, abgeschlossen am 4. Februar 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2015 an das Logistikzentrum Netzwerk für die humanitäre Nothilfe des WFP zwecks Lagerung von Hilfsgütern und Ausrüstungsgegenständen, um in humanitären Notfällen schnell und an mehreren Orten gleichzeitig reagieren zu können.

B.

Die Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5688

BBl 2016

2.4.62

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 10. Februar 2015

A.

Das Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2015 an die Feldaktivitäten des WFP.

B.

Die Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

38,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5689

BBl 2016

2.4.63

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten der Sahraouis in Algerien, abgeschlossen am 12. Februar 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten der Sahraouis.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 500 000 Kilo Magermilchpulver, das im Flüchtlingslager in Tindouf als Ergänzungsnahrung an die Sahraouis abgegeben wird. Ziel ist die Reduktion der durch Fehlernährung bedingten Anämie vorwiegend bei Kindern unter fünf Jahren sowie bei schwangeren und stillenden Frauen. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

2,404 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5690

BBl 2016

2.4.64

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von Randgruppen in Nordkorea, abgeschlossen am 12. Februar 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Ernährungsprogramms zugunsten von Randgruppen in Nordkorea.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 1050 Tonnen Magermilchpulver, das in Nordkorea als Nahrungsergänzung an besonders verletzliche Frauen und Kinder abgegeben wird. Ziel ist es, die gesundheitliche Situation der Empfänger nachhaltig zu verbessern. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

5,483 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5691

BBl 2016

2.4.65

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in Kuba, abgeschlossen am 12. Februar 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in Kuba.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 150 000 Kilo Magermilchpulver, das in Kuba als Ergänzungsnahrung an vulnerable Bevölkerungsgruppen abgegeben wird. Ziel ist die Gesundheitssituation der Empfänger nachhaltig zu verbessern. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

769 600 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5692

BBl 2016

2.4.66

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Djibouti, abgeschlossen am 12. Februar 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des WFP-Ernährungsprogramms zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Djibouti.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 25 000 Kilo Magermilchpulver, das in Djibouti in Schulkantinen als Ergänzungsnahrung an Vorschul- und Primarschulkinder abgegeben wird. Ziel ist es, durch die unentgeltliche Verpflegung der Kinder in der Schule die Familienbudgets zu entlasten und zudem einen Anreiz für die Einschulung der Kinder zu schaffen. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

132 700 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5693

BBl 2016

2.4.67

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Nicaragua, abgeschlossen am 12. Februar 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Ernährungsprogramms zugunsten von Vorschul- und Primarschulkindern in Nicaragua.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 225 000 Kilo Magermilchpulver, das in Nicaragua in Schulkantinen als Ergänzungsnahrung an Vorschul- und Primarschulkinder abgegeben wird. Ziel ist es, durch die unentgeltliche Verpflegung der Kinder in der Schule die Familienbudgets zu entlasten und zudem einen Anreiz für die Einschulung der Kinder zu schaffen. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1,270 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5694

BBl 2016

2.4.68

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend das WFPErnährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan, abgeschlossen am 12. Februar 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten betreffend das WFP-Ernährungsprogramm zugunsten von vulnerablen Bevölkerungsgruppen in einer von Konflikten und Naturkatastrophen betroffenen Region im Sudan.

B.

Die Unterstützung umfasst die Lieferung von 500 000 Kilo Magermilchpulver, das im Sudan als Ergänzungsnahrung an vulnerable Bevölkerungsgruppen abgegeben wird. Ziel ist die Prävention von schwerer Unterernährung infolge saisonaler sowie durch Konflikte verschärfter Nahrungsunsicherheit. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

2,94 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Februar 2015 in Kraft getreten und endet, sobald beide Parteien ihre Pflicht erfüllt haben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5695

BBl 2016

2.4.69

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 14. April 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung des Humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen (UNHAS).

B.

Der Beitrag unterstützt die Tätigkeit des WFP, im Speziellen der UNHAS, im Bereich humanitäre Hilfslieferungen und Transporte von Begleitpersonen der Hilfsorganisationen in der Zentralafrikanischen Republik. Ziel ist es, die Nahrungsmittelhilfe für die notleidende Bevölkerung in unwegsamen Gebieten über den Flugtransport sicherzustellen.

C.

300 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann mit Begründung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5696

BBl 2016

2.4.70

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Südsudan, abgeschlossen am 4. Mai 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms zur Unterstützung des Ernährungssicherheits- und Existenzgrundlagenprogramms im Südsudan.

B.

Die Bevölkerung des Südsudan ist massiv von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, und das WFP unterstützt mit dem Ernährungssicherheits- und Existenzgrundlagenprogramms diese Bevölkerung. Der Beitrag soll das WFP dabei unterstützen, seine Koordinationsrolle in diesem Netzwerk zusammen mit der FAO wahrnehmen zu können und eine bessere Übersicht zur Situation im Land zu erlangen, um dadurch die Hilfe in den betroffenen Regionen besser zu planen und umzusetzen.

C.

410 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2016 ab. Es kann schriftlich innert 90 Tagen gekündigt werden.

5697

BBl 2016

2.4.71

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 16. September 2015

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2015 an die Feldaktivitäten des WFP der Vereinten Nationen in Westafrika (Kamerun, Tschad, Niger).

B.

Die Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

146 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5698

BBl 2016

2.4.72

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS in Nigeria, abgeschlossen am 12. Oktober 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung der Humanitären Flugdienste der Vereinten Nationen (UNHAS).

B.

Der Beitrag unterstützt die Tätigkeit des WFP, im Speziellen der UNHAS, im Bereich humanitäre Hilfslieferungen und Transport von Begleitpersonen der Hilfsorganisationen in Nigeria. Ziel ist es, die Nahrungsmittelhilfe für die notleidende Bevölkerung in unwegsamen Gebieten über den Flugtransport sicherzustellen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5699

BBl 2016

2.4.73

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS im Sudan, abgeschlossen am 12. Oktober 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung der Humanitären Flugdienste der Vereinten Nationen (UNHAS).

B.

Der Beitrag unterstützt die Tätigkeit des WFP, im speziellen der UNHAS, im Bereich humanitäre Hilfslieferungen und Transport von Begleitpersonen der Hilfsorganisationen im Sudan. Ziel ist es, die Nahrungsmittelhilfe für die notleidende Bevölkerung in unwegsamen Gebieten über den Flugtransport sicherzustellen.

C.

250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5700

BBl 2016

2.4.74

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 im Zusammenhang der Krisen in Syrien, Irak und am Horn von Afrika, abgeschlossen am 23. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2015 an die Feldaktivitäten des WFP der UNO zur Unterstützung der auf humanitäre Hilfe angewiesenen Zivilbevölkerung in Syrien, im Irak und den Nachbarländern sowie am Horn von Afrika. Gleichzeitig wird das WFP auch in anderen Regionen Afrikas mit kleineren Beiträgen unterstützt, so in Westafrika (Kamerun, Tschad, Niger) und in Zimbabwe.

B.

Die Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

17 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5701

BBl 2016

2.4.75

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP betreffend die Unterstützung der UNHAS im Sudan, abgeschlossen am 27. Oktober 2015

A.

Das Abkommen mit dem WFP definiert die Modalitäten bezüglich der finanziellen Unterstützung der Humanitären Flugdienste der Vereinten Nationen (UNHAS).

B.

Der Beitrag unterstützt die Tätigkeit des WFP, im Speziellen der UNHAS, im Bereich humanitäre Hilfslieferungen und Transport von Begleitpersonen der Hilfsorganisationen im Sudan. Ziel ist es, die Nahrungsmittelhilfe für die notleidende Bevölkerung in unwegsamen Gebieten über den Flugtransport sicherzustellen.

C.

500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5702

BBl 2016

2.4.76

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des Beitrags 2015­2016 an das Programm zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe, abgeschlossen am 9. November 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2015­2016 zur Unterstützung des WFP zwecks Umsetzung seiner Strategie zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe.

B.

Die Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5703

BBl 2016

2.4.77

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem WFP bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten sowie der finanziellen Unterstützung der UNHAS, abgeschlossen am 21. Dezember 2015

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag an die Feldaktivitäten des WFP in Myanmar sowie die finanzielle Unterstützung des humanitären Flugdienstes der Vereinten Nationen (UNHAS) in der Zentralafrikanischen Republik, Mali, Sudan und Südsudan.

B.

Die Unterstützung für das WFP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

1,75 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 21. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5704

BBl 2016

2.4.78

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Wiederherstellung der Existenzgrundlagen in den von der Syrienkrise betroffenen Gemeinden in Syrien», abgeschlossen am 7. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Wiederherstellung der Existenzgrundlagen in den von der Syrienkrise betroffenen Gemeinden in Syrien».

B.

Die wirtschaftliche Lage in Syrien hat sich durch den Konflikt konstant verschlechtert, und die Infrastruktur des Landes ist stark beschädigt. Viele betroffene Gemeinden haben ihre Existenzgrundlagen verloren.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. August 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5705

BBl 2016

2.4.79

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Stärkung der Management-Kompetenz von Katastrophenrisiken im Libanon», abgeschlossen am 12. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Stärkung der Management-Kompetenz von Katastrophenrisiken im Libanon».

B.

Der Schweizer Beitrag trägt zur Stärkung der Kapazitäten der libanesischen Regierung für das Management von Katastrophenrisiken bei. Angesichts des gegenwärtig fragilen Kontexts im Libanon und der bestehenden Katastrophenrisiken, natürlich oder vom Menschen verursacht, ist eine angemessene Vorbereitung auf Notsituationen wichtiger denn je.

C.

600 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5706

BBl 2016

2.4.80

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an die Durchführung eines Projekts zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche in Gaza, abgeschlossen am 12. März 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags zur Durchführung eines Projekts zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche in Gaza.

B.

80 Prozent der Bevölkerung in Gaza sind gegenwärtig auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die Arbeitslosigkeit liegt in Gaza bei 40 Prozent, diejenigen der Jugendlichen ist jedoch noch höher: 51,8 Prozent bei den jungen Männern und 86,3 Prozent bei den jungen Frauen. Das Projekt soll mittelfristig Arbeitsplätze für einige Hundert Jugendliche schaffen, damit sie eine gewisse Unabhängigkeit erlangen können.

C.

500 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann nach Konsultation unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5707

BBl 2016

2.4.81

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags 2015 an die Finanzierung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung, abgeschlossen am 17. Juni 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2015 an das UNDP zur Finanzierung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung und der einschlägigen Frage des Zusammenhangs zwischen Risiken und Resilienz.

B.

Die Unterstützung für das UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

77 760 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2015 in Kraft getreten. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5708

BBl 2016

2.4.82

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an die globale Konsultation im Rahmen des UN-Weltgipfels 2016, abgeschlossen am 29. September 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2015 an das UNDP zur Finanzierung der globalen Konsultation, die im Hinblick auf den UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe 2016 vom 13.­16. Oktober 2015 in Genf stattfand.

B.

Die Unterstützung für das UNDP dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

535 840 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5709

BBl 2016

2.4.83

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend die Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem allgemeinen Humanitären Fonds des OCHA für den Südsudan, abgeschlossen am 26. Oktober 2015

A.

Das Abkommen mit dem UNDP definiert die Modalitäten bezüglich des Beitrags an den Allgemeinen Humanitären Fonds, der vom OCHA betreut wird und zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung im Südsudan dient.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit des OCHA und dem UNDP zur Unterstützung humanitärer Partner, die im Südsudan tätig sind, unterstützt. Zudem dient der Fonds dazu, unterfinanzierte Netzwerke und Programme mitzufinanzieren und andere finanzielle Engpässe internationaler Organisationen zu überbrücken. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann mit Begründung schriftlich innert 30 Tagen gekündigt werden.

5710

BBl 2016

2.4.84

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Verbesserung der Lebensbedingungen in palästinensischen Nachbarschaften in Libanon», abgeschlossen am 7. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Verbesserung der Lebensbedingungen in palästinensischen Nachbarschaften in Libanon».

B.

Rund 200 000 Palästina-Flüchtlinge im Libanon leben nicht in einem der 12 von UNRWA betreuten Lagern, sondern in Nachbarschaften (sogenannten gatherings), wo sie keinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen haben.

Durch dieses Projekt werden die Lebensbedingungen in diesen Nachbarschaften verbessert, insbesondere was Wasser- und Hygieneinstallationen betrifft, was zum Erhalt der Stabilität des Libanons beiträgt.

C.

1,666 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5711

BBl 2016

2.4.85

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Wiederherstellung der Existenzgrundlagen in den von der Syrienkrise betroffenen Gemeinden in Syrien», abgeschlossen am 13. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend den Beitrag für die Umsetzung des Projekts «Wiederherstellung der Existenzgrundlagen in den von der Syrienkrise betroffenen Gemeinden in Syrien».

B.

Die wirtschaftliche Lage in Syrien hat sich durch den Konflikt konstant verschlechtert, und die Infrastruktur des Landes ist stark beschädigt. Viele betroffene Gemeinden haben ihre Existenzgrundlagen verloren. Das Projekt unterstützt die Resilienz der betroffenen syrischen Bevölkerung.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Mai 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5712

BBl 2016

2.4.86

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Beitrags an das Projekt «Inklusives Wachstum und menschliche Entwicklung», abgeschlossen am 16. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit bezüglich des Projekts «Inklusives Wachstum und menschliche Entwicklung» in Tunesien.

B.

Das kurzfristig angelegte Projekt sieht eine Unterstützung der tunesischen Behörden bei der Erarbeitung eines fünfjährigen Entwicklungsplans vor.

Dieser Plan soll inklusives Wachstum und die Entwicklung benachteiligter Gruppierungen (Frauen, Jugendliche) und Regionen fördern. Gleichzeitig zum Entwicklungsplan unterstützt das Projekt die Entwicklung eines multidimensionalen Armutsindikators, der die Planung und Umsetzung von Entwicklungspolitiken auf eine solidere Datenbasis stellen soll.

C.

720 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30. September 2016 gültig. Es kann nach gegenseitiger Konsultation schriftlich innerhalb von einem Monat gekündigt werden.

5713

BBl 2016

2.4.87

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ISDR bezüglich des Jahresbeitrags 2015­2016, abgeschlossen am 24. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft den allgemeinen Jahresbeitrag 2015­2016 an das UN-Sekretariat für die Internationale Strategie zur Katastrophenprävention (ISDR).

B.

Die Unterstützung für die ISDR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 24. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5714

BBl 2016

2.4.88

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ISDR bezüglich des Beitrags 2015­2016 an die zwischenstaatliche Arbeitsgruppe von Experten im Bereich Katastrophenprävention, abgeschlossen am 22. November 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2015­2016 an die zwischenstaatliche Arbeitsgruppe von Expertinnen und Experten zwecks Definition von Indikatoren und Klärung von Terminologiefragen im Bereich Katastrophenprävention.

B.

Die Unterstützung der Internationalen Strategie für Katastrophenvorsorge der UNO (ISDR) dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 22. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. November 2015 bis zum 30. Juni 2016 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5715

BBl 2016

2.4.89

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Beitrags 2015 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme des UNHCR, abgeschlossen am 4. Februar 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag 2015 an die Abteilung zur Unterstützung und Verwaltung der Programme des UNHCR zur Finanzierung von zwei Experten in den Bereichen Bau und Umwelt sowie zwei Fachpersonen für die sogenannten Barzahlungsprogramme.

B.

Die Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5716

BBl 2016

2.4.90

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 18. Februar 2015

A.

Das Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2015 an die Feldaktivitäten des UNHCR.

B.

Die Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

16,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5717

BBl 2016

2.4.91

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des Jahresbeitrags 2015, abgeschlossen am 6. März 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten für den allgemeinen Jahresbeitrag 2015 an das UNHCR.

B.

Die Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5718

BBl 2016

2.4.92

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR bezüglich des zusätzlichen Beitrags 2015 im Zusammenhang der Krisen in Syrien, Irak und am Horn von Afrika, abgeschlossen am 26. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft den zusätzlichen Beitrag 2015 an die Feldaktivitäten des UNHCR zur Unterstützung der auf humanitäre Hilfe angewiesenen Zivilbevölkerung in Syrien, im Irak und den Nachbarländern sowie am Horn von Afrika.

B.

Die Unterstützung des UNHCR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

10 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5719

BBl 2016

2.4.93

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNHCR betreffend die Unterstützung des Projekts von Caritas «Alexandria ­ Förderung unternehmerischer Fähigkeiten und Stipendien für syrische Flüchtlinge», abgeschlossen am 8. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten betreffend der Unterstützung des Projekts von Caritas «Alexandria ­ Förderung unternehmerischer Fähigkeiten und Stipendien für syrische Flüchtlinge».

B.

Seit 2011 erreichen syrische Flüchtlinge Ägypten, über 26 000 leben in verarmten städtischen Gebieten im Gouvernorat Alexandria. Mit abnehmender Unterstützung durch das UNHCR und verringerten eigenen Ressourcen bzw.

Ersparnissen verschlechtern sich ihre Lebensumstände kontinuierlich. Das Projekt zielt auf eine bessere wirtschaftliche Integration von syrischen und anderen Flüchtlingen in die ägyptische Gesellschaft durch Vermittlung und Förderung unternehmerischer Fähigkeiten sowie finanzielle Unterstützung bei der Gründung von Kleinbetrieben.

C.

234 111 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 10. Dezember 2015 bis zum 9. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5720

BBl 2016

2.4.94

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Unterstützung im Bereich «Schutz vor Gewalt von gefährdeten Kindern in der Region Bomi in Liberia», abgeschlossen am 12. November 2014

A.

Das Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des Programms zum Schutz von gefährdeten Kindern.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der UNICEF unterstützt, die den Schutz vor Gewalt von gefährdeten Kindern sowie deren allgemeines Wohlbefinden in der Region Bomi in Liberia erhöhen soll.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 ab. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Bestimmungen durch UNICEF, kann das Abkommen durch die DEZA gekündigt werden. Es wurde keine Kündigungsfrist vereinbart.

5721

BBl 2016

2.4.95

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Unterstützung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe für unterernährte Kinder und Frauen in der Region Bomi in Liberia, abgeschlossen am 12. November 2014

A.

Das Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten bezüglich der Verbesserung der Nahrungsmittelsituation von Kindern und Frauen.

B.

Mit diesem Beitrag wird die Tätigkeit der UNICEF unterstützt, welche die Reduzierung der Unterernährung bei Kindern und Frauen sowie die Reduzierung der Verkümmerung bei Kindern in der Region Bomi in Liberia bewirken soll.

C.

194 500 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 ab. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Bestimmungen durch UNICEF, kann das Abkommen durch die DEZA gekündigt werden. Eine Kündigungsfrist ist nicht vereinbart worden.

5722

BBl 2016

2.4.96

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Aktivitäten im Bereich der Förderung von präventiven Massnahmen zur Unterbindung der Verbreitung des Ebola-Virus in Mali, abgeschlossen am 5. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNICEF im Bereich der Förderung von präventiven Massnahmen zur Unterbindung der Verbreitung des Ebola-Virus in Mali.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit von UNICEF unterstützt, mit Hilfe von Massenkommunikationsmitteln und sozialer Mobilisierung Massnahmen zu ergreifen zur Aufklärung über das Ebola-Virus. Zudem beinhaltet das Projekt die Kapazitätserhöhung der Gesundheitssysteme, die Einführung von besseren Hygienepraktiken sowie die psychologische Unterstützung von Ebola Patienten.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2015 ab. Bei schweren Verletzungen wichtiger Teile oder Ziele des Abkommens, kann die Gegenpartei das Abkommen mit sofortiger Wirkung auflösen.

5723

BBl 2016

2.4.97

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Unterstützung im Bereich Sicherheit und Wohlbefinden für die von Ebola betroffenen Kinder, abgeschlossen am 15. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNICEF im Bereiche Sicherheit und Wohlbefinden für die von Ebola betroffenen Kinder in Westafrika.

B.

Mit dem Beitrag wird die Tätigkeit der UNICEF unterstützt bezüglich Identifizierung und Unterstützung von Gemeinschaftsnetzwerken, die dazu beitragen, Kinder in den von Ebola betroffenen Gebieten in ihren Rechten geschützt werden und sicher sind.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 ab. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Bestimmungen durch UNICEF kann die DEZA das Abkommen kündigen. Es ist keine Kündigungsfrist vereinbart worden.

5724

BBl 2016

2.4.98

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend die Unterstützung des Projekts «Besserer Zugang zu qualitativer psychosozialer Betreuung von traumatisierten Kindern», abgeschlossen am 16. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend der Unterstützung des Projekts «Besserer Zugang zu qualitativer psychosozialer Betreuung von traumatisierten Kindern».

B.

Der bereits vier Jahre anhaltende Konflikt in Syrien hat verheerende Auswirkungen auf syrische Kinder. Über fünf Millionen Kinder in Syrien sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, und geschätzte 3,5 Millionen sind innerhalb Syriens auf der Flucht (Binnenvertriebene). Qualitative psychosoziale Betreuung wird von den betroffenen Kindern stark benötigt.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2016 ab. Bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen durch UNICEF kann es gekündigt werden. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5725

BBl 2016

2.4.99

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des spezifischen Beitrags 2015 an Feldaktivitäten, abgeschlossen am 23. März 2015

A.

Das Abkommen betrifft die spezifischen Beiträge 2015 an die Feldaktivitäten von UNICEF.

B.

Die Unterstützung für UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5726

BBl 2016

2.4.100

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Jahresbeitrags 2015­2016 an das EMOPS in Genf, abgeschlossen am 30. April 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Unterstützung des UNICEF-Büros für Nothilfeprogramme (EMOPS) in Genf.

B.

Die Unterstützung für UNICEF dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5727

BBl 2016

2.4.101

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projektbeitrags im Bereich der Wasserversorgung und der Hygiene im Südsudan, abgeschlossen am 29. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und UNICEF im Bereich der Wasserversorgung und der Hygiene im Südsudan.

B.

Der Beitrag unterstützt das Projekt «Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene» von UNICEF im Bereich des Informationsmanagements, des Monitorings und der Evaluation im Südsudan. Der Vertragspartner hält sich an die strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen und im Besonderen an die Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe.

C.

270 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es ist von der DEZA kündbar, mit Rückzahlung von nicht verwendeten Geldern. Eine Kündigungsfrist ist nicht vereinbart worden.

5728

BBl 2016

2.4.102

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich der Koordination des «Kinderschutz-Subclusters» in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 2. Juni 2015

A.

Das Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten bezüglich der Umsetzung des beschriebenen Programms.

B.

Der Beitrag unterstützt die Koordination des «Subclusters Kinderschutz» der UNICEF in den von der Krise betroffenen Regionen der Zentralafrikanischen Republik.

C.

285 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es kann von der DEZA bei Nichterfüllen der vertraglichen Verpflichtungen von UNICEF gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist vorgesehen.

5729

BBl 2016

2.4.103

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF betreffend Nothilfemassnahmen durch den RRMP-Ansatz zugunsten intern vertriebener Personen in der Demokratischen Republik Kongo, abgeschlossen am 18. Dezember 2015

A.

Das Abkommen mit UNICEF definiert die Modalitäten von Nothilfemassnahmen für intern vertriebene Personen und der vom Konflikt betroffenen Zivilbevölkerung in der Demokratischen Republik Kongo.

B.

Durch die anhaltenden Konflikte im Land sind viele Menschen, vor allem auch Frauen und Kinder, auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der Beitrag unterstützt die humanitäre Tätigkeit von UNICEF und ist für den sogenannten RRMP-Mechanismus «Rapid Response to Movement of Population» bestimmt, der schnell und effizient vertriebene Menschen mit «Non Food Items» (NFI) unterstützen hilft.

C.

700 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 16. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016 ab. Es kann mit Begründung schriftlich innerhalb von drei Monaten gekündigt werden.

5730

BBl 2016

2.4.104

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNITAR bezüglich des Projekts «Leitfaden zur Integration von Klima, Umwelt und Katastrophenreduktion», abgeschlossen am 25. März 2015

A.

Das Abkommen betrifft den spezifischen Beitrag 2015 zur Verbesserung des von der DEZA entwickelten Instruments «Leitfaden zur Integration von Klima, Umwelt und Katastrophenreduktion (CEDRIG)». Dieses Praxishandbuch unterstützt Programmbeauftragte bei der Analyse von geplanten und bestehenden Programmen und Projekten in Bezug auf deren Gefährdung bzw. Exposition gegenüber Naturgefahren und Klimawandel. Ziel von CEDRIG ist die systematische Integration von Aspekten zu Klima, Umwelt und Katastrophenvorsorge in die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

B.

Die Unterstützung für UNITAR dient der Umsetzung der strategischen Vorgaben der DEZA im Allgemeinen sowie der Verwirklichung der Ziele und Handlungsleitlinien der Humanitären Hilfe im Besonderen.

C.

45 731 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. März bis zum 30. September 2015 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen und kann schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.

5731

BBl 2016

2.4.105

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2014, abgeschlossen am 4. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des zusätzlichen Beitrags an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2014.

B.

Der zusätzliche Beitrag der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA soll die Organisation in ihrem internen Reformprozess voranbringen. Der Beitrag ermöglicht es der UNRWA insbesondere, ihre internen Verwaltungsprozesse und die Kapazitäten zur Beschaffung zusätzlicher Mittel bei neuen Geldgebern zu stärken.

C.

284 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vereinbart worden.

5732

BBl 2016

2.4.106

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags an ein vom Generalkommissar lanciertes Projekt «Verbesserung der Beziehungen unter dem Personal», abgeschlossen am 4. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des vom Generalkommissar lancierten Projekts «Verbesserung der Beziehungen unter dem Personal».

B.

Das Projekt bezweckt eine Evaluation der Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen für die UNRWA (2012­2015). Im Rahmen der Evaluation sollen Effizienz, Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Strategie untersucht und Empfehlungen formuliert werden, die als Grundlage für die Erarbeitung der nächsten Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen für die UNRWA (2016­2019) dienen. Die Evaluation wird von einem externen Unternehmen durchgeführt. Die Schweiz unterstützt den Reformprozess der UNRWA seit Beginn. Die Strategie zur Mobilisierung von Ressourcen ist Bestandteil dieses Prozesses.

C.

416 250 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5733

BBl 2016

2.4.107

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags der Schweiz an den allgemeinen Fonds der UNRWA (2015) zur langfristigen Unterstützung der institutionellen Reformen der Organisation, abgeschlossen am 10. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des zusätzlichen Beitrags der Schweiz an den allgemeinen Fonds der UNRWA (2015) zur langfristigen Unterstützung der institutionellen Reformen der Organisation.

B.

Der Beitrag der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA soll die Organisation in ihrem internen Reformprozess voranbringen. Der Beitrag ermöglicht es der UNRWA insbesondere, ihre internen Verwaltungsprozesse und die Kapazitäten zur Beschaffung zusätzlicher Mittel bei neuen Geldgebern zu stärken.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5734

BBl 2016

2.4.108

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2014, der für das UNRWA-Programm in Syrien bestimmt ist, abgeschlossen am 10. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA für das Jahr 2014, der für das UNRWAProgramm in Syrien bestimmt ist.

B.

Die UNRWA leistet seit über sechzig Jahren Hilfe in den Bereichen Grundschulbildung, Gesundheit, Ernährungssicherheit, Wohnen und Sozialdienste für Palästinaflüchtlinge in der Region. Der Beitrag der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA trägt zur Finanzierung der humanitären Hilfe und der Entwicklungshilfe zugunsten der fünf Millionen Palästinaflüchtlinge in Syrien, Jordanien, im Libanon sowie im besetzten palästinensischen Gebiet bei.

C.

3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 ab. Es endet mit der Erfüllung der gegenseitigen Verpflichtungen. Kündigungsmodalitäten sind nicht vereinbart worden.

5735

BBl 2016

2.4.109

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich des Beitrags der Schweiz an den Allgemeinen Fonds der UNRWA (2016­2017) zur langfristigen Unterstützung der institutionellen Reformen der Organisation, abgeschlossen am 17. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des zusätzlichen Beitrags der Schweiz an den allgemeinen Fonds der UNRWA (2016­2017) zur langfristigen Unterstützung der institutionellen Reformen der Organisation.

B.

Der Beitrag der Schweiz an den allgemeinen Fonds der UNRWA soll die Organisation in ihrem internen Reformprozess voranbringen. Der Beitrag ermöglicht es der UNRWA insbesondere, ihre internen Verwaltungsprozesse und die Kapazitäten zur Beschaffung zusätzlicher Mittel bei neuen Geldgebern zu stärken.

C.

4 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 17. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorhanden.

5736

BBl 2016

2.4.110

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Freiwilligenprogramm der UNO in Kolumbien, abgeschlossen am 9. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der DEZA für die Finanzierung des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (UNV) in Kolumbien.

B.

Die humanitäre Lage in Kolumbien ist gekennzeichnet von den anhaltenden internen Konflikten. Das Abkommen bezweckt einen Beitrag an die Finanzierung eines zwölfmonatigen Einsatzes von UNV in Kolumbien. UNV ermöglicht die Teilnahme Jugendlicher an Freiwilligeneinsätzen in den Bereichen Friedensförderung und Entwicklung.

C.

61 891 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. März 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 8.

März 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5737

BBl 2016

2.5

Botschaft vom 29. Juni 2011 über die Weiterführung von Massnahmen zur Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit (BBl 2011 6311) Einleitung

Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.

Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.

5738

BBl 2016

2.5.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der Elfenbeinküste, vertreten durch das Staats- und Aussenministerium, betreffend das Projekt «Regionalworkshop über humanitäre Abrüstung», abgeschlossen am 12. Juni 2015

A.

Ziel des Abkommens ist die Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit innerhalb der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) durch den Regionalworkshop über humanitäre Abrüstung, der vom 22. bis zum 24.

Juni 2015 in Abidjan durchgeführt wurde.

B.

Das Projekt erfolgte im Rahmen der Schweizer Strategie zur internationalen Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und des Missbrauchs von Kleinwaffen und leichten Waffen. Ziel war es, gemeinsam mit den Ländern der ECOWAS, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft Bilanz zu ziehen über die aktuelle Lage und die Herausforderungen, Aktivitäten und Strategien der einzelnen Länder im Bereich der Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie der humanitären Minenräumung in der Region zu vergleichen. Anlass zur Besorgnis gibt vor allem die Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen. Die Erwartungen an den neuen Waffenhandelsvertrag, namentlich die Förderung seiner universellen Geltung und eine wirksame Umsetzung, sind sehr hoch. Der Workshop diente auch dazu, die Genfer Kandidatur für das zukünftige Sekretariat des Waffenhandelsvertrags zu fördern und die Beziehungen zwischen der Schweiz und der Elfenbeinküste zu stärken.

C.

66 520 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 22. Juni bis zum 24. Juni 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen schriftlich gekündigt werden.

5739

BBl 2016

2.5.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Kroatien, vertreten durch das Amt für Minenbekämpfung, betreffend das Projekt «Unterstützung für die erste Überprüfungskonferenz zum Übereinkommen über Streumunition», abgeschlossen am 17. August 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und des Beitrags der Schweiz an Kroatien betreffend das Projekt «Unterstützung für die erste Überprüfungskonferenz zum Übereinkommen über Streumunition».

B.

Die Schweiz hat ein Interesse, dass die Überprüfungskonferenz unter idealen Voraussetzungen stattfinden kann. Dies betrifft insbesondere die inhaltliche Vorbereitung, jedoch auch die technische und materielle Infrastruktur des Treffens. Die Schweiz kommt deshalb einer offiziellen Anfrage des kroatischen Amtes für Minenbekämpfung für einen finanziellen Beitrag an die Infrastruktur der Konferenz nach und unterstützt die Bereitstellung von Dolmetscherkabinen sowie weiterer Infrastruktur.

C.

9 100 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 17. August 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 7. September 2015 bis zum 11. September 2015 ab. Falls die vereinbarten Verpflichtungen nicht eingehalten werden, kann das EDA das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags einfordern.

5740

BBl 2016

2.5.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Mali, vertreten durch das Ministerium für nationale Versöhnung, Direktion für Finanzen und Material, bezüglich des Projekts «Unterstützung des Friedensprozesses in Mali: Einrichtung von breit angelegten Dialogen zur Umsetzung des Abkommens über Frieden und Versöhnung», abgeschlossen am 2. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der bilateralen Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts «Unterstützung des Friedensprozesses in Mali: Einrichtung von breit angelegten Dialogen zur Umsetzung des Abkommens über Frieden und Versöhnung».

B.

Ziel des Projekts ist es, das malische Ministerium für nationale Versöhnung dabei zu unterstützen, Foren für Dialog und Austausch zwischen Akteuren und Kreisen der Bevölkerung zu schaffen, deren Beziehungen durch den Konflikt beeinträchtigt wurden. Ziel ist die Wiederherstellung des Vertrauens und ein besseres Verständnis des Abkommens von Algier über Frieden und Versöhnung, um dessen Umsetzung zu fördern.

C.

169 382 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 24. August 2015 bis zum 24. Februar 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5741

BBl 2016

2.5.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Niger, vertreten durch die HACP, bezüglich des Projekts «Förderung der Bürgerbeteiligung und Friedenskonsolidierung in der Region Diffa», abgeschlossen am 18. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz und die bilaterale Zusammenarbeit im Rahmen des Projekts «Förderung der Bürgerbeteiligung und Friedenskonsolidierung in der Region Diffa».

B.

Mit dem Projekt leistet die Schweiz der Hohen Behörde für Friedenskonsolidierung (HACP) finanzielle Unterstützung bei der Organisation von Foren zur Sensibilisierung für Frieden und Sicherheit in allen Zielgemeinden der Region Diffa. Das Projekt will durch verschiedene Aktivitäten die Wahrscheinlichkeit verringern, dass sich junge Menschen bewaffneten Gruppierungen anschliessen. Der Beitrag ist Teil einer umfassenden Unterstützung, die es der HACP ermöglichen soll, eine konkrete Strategie für die Rückkehr zu Frieden und Sicherheit im Niger zu entwickeln.

C.

116 346 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 18. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von fünf Tagen schriftlich gekündigt werden.

5742

BBl 2016

2.5.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und den Philippinen, vertreten durch die Klagebehörde für Menschenrechtsopfer, betreffend das Projekt «Adoptiere eine Abteilung», abgeschlossen am 26. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Klagebehörde für Menschenrechtsopfer der Philippinen für das Projekt «Adoptiere eine Abteilung».

B.

Ziel des Projekts ist es, die Klagebehörde so zu stärken, dass sie innert der gesetzlichen Fristen alle von den Opfern des Marcos-Regimes eingereichten Klagen bearbeiten kann. Die Wiedergutmachungen, die die Behörde den Opfern zusprechen wird, stammen aus den seitens der Schweiz rückgeführten Marcos-Geldern.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

5743

BBl 2016

2.5.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Kommissariat für Flüchtlinge und Migration von Serbien, vertreten durch die Kommission für vermisste Personen, betreffend das Projekt «MINE-Tailing Heap 1, Raska ­ Beurteilung potenzieller Massengräber», abgeschlossen am 17. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration von Serbien für das Projekt «MINE-Tailing Heap 1, Raska ­ Beurteilung potenzieller Massengräber».

B.

Das Projekt bildet eine Nachfolgephase der bereits von der Schweiz unterstützten Exhumierungsarbeiten an einem Massengrab in Raska, Rudnica (Serbien) im Jahr 2014. Der Schweizer Beitrag dient dazu festzustellen, ob sich weitere Massengräber in dieser Region befinden. Im Zusammenhang mit dem Kosovokonflikt werden gemäss dem IKRK noch immer 1670 Personen vermisst. Die Überprüfung möglicher weitere möglicher Massengräber wird durchgeführt, um Gewissheit über das Schicksal der Personen zu erhalten, welche während des Konflikts verschwunden sind. Des Weiteren trägt das Projekt zur Bekämpfung der Straflosigkeit sowie zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo bei.

C.

41 652 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 17. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 15. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

5744

BBl 2016

2.5.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat betreffend einen Beitrag an das Projekt «Förderung der Menschenrechte und Gleichberechtigung für LGBTMenschen sowie Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität», abgeschlossen am 9. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an den Europarat zur Umsetzung des Projekts «Förderung der Menschenrechte und Gleichberechtigung für lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Menschen (LGBT-Menschen) sowie Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität».

B.

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung steht im Zentrum des Schweizer Engagements im Bereich der Menschenrechte. Im Europarat wurden in den letzten Jahren erfreuliche Ergebnisse bei der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen Identität und bei der Förderung der Menschenrechte der betroffenen Personen erzielt.

Nach der Verabschiedung der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats vom 31. März 2010 zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität entstanden verschiedene Initiativen in den Mitgliedsländern und im Rahmen des Mandats einiger Organe des Europarats. Die Stelle für LGBT-Menschen im Generalsekretariat des Europarats (Empfänger dieses Beitrags) führt beispielsweise verschiedene Aktivitäten zur Sensibilisierung und Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Zivilgesellschaft in Bezug auf die Menschenrechte von LGBT-Menschen durch.

C.

100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 9. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch eine Partei kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen.

5745

BBl 2016

2.5.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat des Europarats betreffend den Beitrag an das Projekt «Internationale Beratungsgruppe», abgeschlossen am 29. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Europarat für das Projekt «Internationale Beratungsgruppe».

B.

Die Unterstützung für dieses Projekt erfolgt im Rahmen der Kooperationsstrategie Ukraine 2015­2018. Das Projekt zielt darauf ab, die nationalen Untersuchungen der gewaltsamen Zwischenfälle zu überwachen, die zwischen dem 30. November 2013 und dem 21. Februar 2014 auf dem Maidan in Kiew und am 2. Mai 2014 in Odessa stattgefunden haben, und um sicherzustellen, dass sie alle Anforderungen der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfüllen. Das Projekt trägt zur Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine bei. Klarheit und Gerechtigkeit in Bezug auf diese gewaltsamen Zwischenfällen zu erhalten, ist von entscheidender Bedeutung für die Zukunft der Ukraine. In diesem Sinne beinhaltet das Projekt auch eine starke Komponente der Vergangenheitsarbeit.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 29. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2015 ab. Falls eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen ohne Begründung nicht einhält, kann das Abkommen von der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von einemMonat gekündigt werden.

5746

BBl 2016

2.5.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat betreffend einen Beitrag an das Projekt «Menschenrechtskommissar», abgeschlossen am 1. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Europarat für das Projekt «Menschenrechtskommissar».

B.

Das Projekt ermöglicht dem Europarat und der Schweiz einen intensivierten Austausch mit Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern aus den Staaten des Europarats. Für die Schweiz bietet sich mit dieser Unterstützung die Gelegenheit, ihr Engagement für den Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidigern zu diversifizieren und die Implementierung der im Jahr 2013 publizierten Leitlinien zum ihrem Schutz weiter zu fördern.

C.

39 947 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2015 ab. Falls eine Partei ohne Begründung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen von der anderen Partei schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5747

BBl 2016

2.5.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat der parlamentarischen Versammlung des Europarats betreffend einen Beitrag an das Projekt «Runder Tisch über die Anwendung von internationalen Menschenrechtsstandards und -mechanismen durch staatliche und regionale Ombudspersonen in Russland, im Speziellen betreffend der Rechte von Personen, die ihrer Freiheit beraubt sind», abgeschlossen am 1. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags an den Europarat zur Umsetzung des Projekts «Runder Tisch über die Anwendung von internationalen Menschenrechtsstandards und -mechanismen durch staatliche und regionale Ombudspersonen in Russland, im Speziellen betreffend der Rechte von Personen, die ihrer Freiheit beraubt sind».

B.

Das Projekt hat die Förderung der Anwendung von internationalen Menschenrechtsstandards und -mechanismen durch staatliche und regionale Ombudspersonen in Russland und die Erhöhung ihrer Effektivität als entscheidende Schnittstelle zwischen Regierung und Zivilgesellschaft zum Ziel. Der Europarat nimmt im aktuellen politischen Kontext eine strategische Rolle ein in der Diskussion dieser Fragen. Das Projekt entspricht den Prioritäten der schweizerischen Aussenpolitik bezüglich der Förderung der Menschenrechte und der bilateralen Menschenrechtskonsultationen zwischen der Schweiz und Russland.

C.

19 190 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2015 ab. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch eine Partei kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich kündigen.

5748

BBl 2016

2.5.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch durch die AMS, und dem Generalsekretariat der parlamentarischen Versammlung des Europarats, betreffend den Beitrag an das Projekt «Parlamentarische Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern», abgeschlossen am 28. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die parlamentarische Versammlung des Europarats für das Projekt «Parlamentarische Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Kindern».

B.

Die im Rahmen der 19. Session des UNO-Menschenrechtsrats 2012 lancierte Kampagne zur Beendigung der Administrativhaft von Migrantenkindern versucht Staaten für die Suche und Umsetzung von Alternativen zur Administrativhaft von Migrantenkindern zu gewinnen. Die Schweiz setzt sich im Rahmen ihrer Menschenrechts- und Migrationsaussenpolitik für einen verbesserten Schutz der Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten ein, im Einklang mit den durch die interdepartementale Struktur zur internationalen Migrationszusammenarbeit definierten Zielen.

C.

119 621 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 28. September 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 28. September 2016 gültig. Falls eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen ohne Begründung nicht einhält, kann das Abkommen von der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

5749

BBl 2016

2.5.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat des Europarats betreffend den Beitrag an das Projekt «Unterstützung der Reform der Ombudsinstitution in Kosovo», abgeschlossen am 12. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Europarat für das Projekt «Unterstützung der Reform der Ombudsinstitution in Kosovo».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Kapazitäten der Ombudsinstitution in Kosovo zu stärken, zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten. Die AMS unterstützt das Projekt im Rahmen des strategischen Ziels der Stärkung demokratischer Strukturen und kann damit zu einer erhöhten Respektierung der Menschenrechte in Kosovo beitragen.

C.

100 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 15. Oktober 2016 ab. Falls eine Partei die vertraglichen Verpflichtungen ohne Begründung nicht einhält, kann das Abkommen von der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

5750

BBl 2016

2.5.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Europarat bezüglich der Implementierung von Projekten unter dem Treuhandfonds für Menschenrechte, abgeschlossen am 8. Dezember 2015

A.

Die Vereinbarung definiert die Modalitäten der Zahlung der Schweiz an den Europarat für den Treuhandfonds für Menschenrechte.

B.

Der Treuhandfonds für Menschenrechte wurde im Jahr 2008 durch den Europarat, die Entwicklungsbank des Europarates und Norwegen etabliert und wird auch von einigen Mitgliedsstaaten unterstützt. Die Schweiz finanziert mit ihrem Beitrag Aktivitäten, welche die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der EMRK unterstützen und andere Instrumente zum Schutz der Menschenrechte des Europarates fördern, welche dazu beitragen, die Menschenrechte in den Mitgliedstaaten konkret zu fördern und zu schützen.

C.

238 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten und bleibt in Kraft, bis alle gegenseitigen Verpflichtungen gemäss der Vereinbarung zur Errichtung des Treuhandfonds für Menschenrechte erfüllt sind. Wenn eine der Parteien die vertraglichen Verpflichtungen ohne Begründung nicht einhält, kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen.

5751

BBl 2016

2.5.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Internationalen Visegrad-Fonds betreffend einen Beitrag an das Projekt «Zentrum für Oststudien ­ Migrationsmonitoring», abgeschlossen am 14. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den internationalen Visegrad-Fonds für das Projekt «Zentrum für Oststudien ­ Migrationsmonitoring».

B.

Die Visegrad-Gruppe vereint Polen, die Tschechische Republik, Ungarn und die Slowakei in einer Interessengemeinschaft, die durch den Visegrad-Fonds Projekte in östlichen Partnerländern finanziert (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldova und Ukraine). Das Projekt hat zum Ziel, die Konsequenzen der Annexion der Krim und des Konflikts in der Ostukraine auf die interne sowie die internationale Migration zu untersuchen und Empfehlungen für die ukrainischen Regierung und internationale Akteure auszuarbeiten.

C.

12 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Januar 2016 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5752

BBl 2016

2.5.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der MFO bezüglich des Beitrags an die zivile Beobachtereinheit, abgeschlossen am 21. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die zivile Beobachtereinheit der Multinationalen Truppe und Beobachter im Sinai (MFO).

B.

Neben dem EDA leistet auch das VBS einen Finanzbeitrag an die Beobachtungseinheit der MFO. Die Schweiz unterstützt damit die internationalen Bemühungen, um Frieden und Stabilität im Nahen Osten und in Nordafrika zu schaffen. Der Beitrag eröffnet zudem Kontakte direkt vor Ort, welche die Umsetzung der friedenspolitischen Bemühungen der Schweiz unterstützen.

C.

220 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 21. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 ab. Falls die MFO die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA schriftlich mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5753

BBl 2016

2.5.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag für das Projekt «Unterstützung der Medieneinheit des OHCHR», abgeschlossen am 30. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «Unterstützung der Medieneinheit des OHCHR».

B.

Die Unterstützung der Schweiz erlaubt es dem OHCHR, auf temporärer Basis für drei Monate einen Kommunikationsexperten anzustellen, um die OHCHR-Untersuchung in Sri Lanka zu begleiten. Das Projekt bietet die Chance, diese für Sri Lanka enorm wichtigen Untersuchungen zu unterstützen. Die Regierung von Sri Lanka gibt Millionen für Kommunikationsexperten aus, um die Kritik im Menschenrechtsbereich zu kontern. Ein zusätzlicher Kommunikationsexperte beim OHCHR kann deshalb Erhebliches bewirken, um die Information zu verbessern und für eine sachliche und neutrale Berichterstattung zu sorgen.

C.

39 550 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 30. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2015 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5754

BBl 2016

2.5.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag für das Projekt «Förderung und Schutz der Menschenrechte im Rahmen von friedlichen Protesten: Umsetzung der Resolution 25/38 des UNO-Menschenrechtsrats», abgeschlossen am 24. Februar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «Förderung und Schutz der Menschenrechte im Rahmen von friedlichen Protesten: Umsetzung der Resolution 25/38 des UNO-Menschenrechtsrats».

B.

Im März 2014 wurde die 3. Resolution betreffend Förderung und Schutz der Menschenrechte im Rahmen von friedlichen Protesten angenommen, welche die Schweiz gemeinsam mit der Türkei und Costa Rica verhandelt hat. Zwei UNO-Sonderberichterstatter werden mandatiert, um im Verlauf des Jahres 2015 diverse Expertenkonsultationen einzuberufen und anschliessend die praktischen Empfehlungen zu verfassen, die als Leitlinien für den Umgang mit friedlichen Protesten dienen werden.

C.

125 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5755

BBl 2016

2.5.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag zur Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters über Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Kindern, abgeschlossen am 24. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR zur Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters über Menschenhandel, insbesondere von Frauen und Kindern.

B.

Die Unterstützung erfolgt im Rahmen der Strategie der AMS zur Bekämpfung von Menschenhandel und des schweizerischen Nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung des Menschenhandels. Die Schweiz engagiert sich auf bilateraler und multilateraler Ebene für den Ausbau der Kapazitäten und die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit in der Bekämpfung von Menschenhandel.

C.

155 596 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 24. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5756

BBl 2016

2.5.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR bezüglich des finanziellen Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Jahr 2015, abgeschlossen am 10. April 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des freiwilligen Beitrags der Schweiz an das OHCHR zur Unterstützung ihrer Aktivitäten 2015 in der technischen Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte.

B.

Seit der Schaffung des OHCHR hat sich die Schweiz für die Stärkung der Partnerschaft mit dem OHCHR und die Erfüllung der Bedürfnisse und Ziele engagiert. Der grösste Beitrag der Schweiz fliesst in den freiwilligen Fonds für technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Menschenrechte.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 10. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

5757

BBl 2016

2.5.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag für das Projekt «Unterstützung für die Arbeit des Beratungsausschusses», abgeschlossen am 14. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «Unterstützung für die Arbeit des Beratungsausschusses».

B.

Die Unterstützung soll den Beratungsausschuss stärken in der Bereitstellung der vom UNO-Menschenrechtsrat in Resolutionen verlangten Studien; dies solle geschehen durch die Finanzierung einer Forscherin für die Periode 2015­2016. Der Beratungsausschuss ist ein wichtiges Gremium für die Umsetzung der Menschenrechtsverpflichtungen und trägt zur praktischen Relevanz des UNO-Menschenrechtsrats bei.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5758

BBl 2016

2.5.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Gesetzes für alternative Sanktionen zur Todesstrafe in Madagaskar», abgeschlossen am 7. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR zur Durchführung des Projekts «Unterstützung bei der Ausarbeitung eines Gesetzes für alternative Sanktionen zur Todesstrafe in Madagaskar».

B.

Das madagassische Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe. Damit die Todesstrafe durch alternative Sanktionen ersetzt werden kann, muss das madagassische Strafgesetzbuch revidiert werden. Um dies zu ermöglichen, unterstützt die Schweiz das OHCHR, das einen Experten für Strafrechtsreformen anstellen und einen Fachworkshop organisieren wird, der sich an die Verantwortlichen der Regierung, des Parlaments und der Justiz richtet. Ziel ist es, eine Änderung des madagassischen Strafrechts durch eine Gruppe von lokalen Entscheidungsträgern absegnen zu lassen und dafür zu sorgen, dass ein entsprechender Gesetzesentwurf unterbreitet wird.

C.

18 087 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 7. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2015 ab. Im Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch das OHCHR kann das EDA das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen und einen Teil oder den ganzen Beitrag zurückfordern.

5759

BBl 2016

2.5.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «OHCHR Verantwortung und Wiedergutmachung», abgeschlossen am 30. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «OHCHR Verantwortung und Wiedergutmachung».

B.

Ein Ziel der Schweizer Menschenrechtsaussenpolitik ist die Förderung der Umsetzung der UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Ein elementarer Teil dieser Leitprinzipien ist der Zugang zu effektiver Wiedergutmachung für Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Um in diesem Bereich die Datenlage zu verbessern sowie einen Beitrag an die Verbesserung des Zugangs zu Wiedergutmachung zu machen, unterstützt die Schweiz die Arbeiten des OHCHR in diesem Bereich.

C.

30 759 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. September 2016 ab. Falls das OHCHR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann das EDA den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und eine (Teil-)Rückerstattung des Beitrags fordern.

5760

BBl 2016

2.5.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Ermöglichung des sozialen Dialogs in der Narino- und Magdalena-Medio-Region (Südbolivar und Südcesar), Kolumbien», abgeschlossen am 27. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für das Projekt «Ermöglichung des sozialen Dialogs in der Narinound Magdalena-Medio-Region (Südbolivar und Südcesar), Kolumbien».

B.

Das Projekt hat zum Ziel die Dialoge zwischen zivilgesellschaftlichen und staatlichen Akteuren in den vom bewaffneten Konflikt stark betroffenen Regionen zu stärken und so gewaltfreie Lösungen für die gravierenden sozialen Probleme zu ermöglichen. Das OHCHR wurde aufgrund seines guten Rufes von den Parteien als Garant für diese Dialoge angefragt, verfügt aber über sehr wenig Expertise im Bereich der Mediation / Fazilitation. Diese Kapazitäten sollen im Rahmen dieses Projektes erhöht werden.

C.

202 566 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Falls das OHCHR die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann das EDA das Abkommen mit sofortiger Wirkung kündigen und eine (Teil-) Rückerstattung des Beitrags fordern.

5761

BBl 2016

2.5.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das OHCHR im Jemen, abgeschlossen am 27. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OHCHR für seine Aktivitäten im Jemen.

B.

Der Konflikt im Jemen hat in der Zivilbevölkerung unhaltbaren Schaden angerichtet. Durch die Eskalation des bewaffneten Konflikts im März 2015 hat sich die bereits dramatische humanitäre Situation nochmals verschlechtert.

Das Projekt hat zum Ziel, im Hinblick die Menschenrechtslage zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten, im Hinblick auf den Schutz der vom Konflikt betroffenen Bevölkerung.

C.

134 640 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 27. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2016 ab. Falls das OHCHR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-) Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5762

BBl 2016

2.5.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat der OAS betreffend einen Beitrag für das Projekt «Erinnerungsszenarien: Beiträge verschiedener Akteure und Territorien zur Friedensförderung», abgeschlossen am 23. April 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) für das Projekt «Erinnerungsszenarien: Beiträge verschiedener Akteure und Territorien zur Friedensförderung».

B.

Die OAS verfügt aufgrund ihrer Geschichte in Kolumbien über sehr gute Beziehungen zu den Streitkräften. Die Organisation war deshalb ideal positioniert um als Vermittlerin im Dialog zwischen dem Nationalen Zentrum für historische Erinnerung und den Militärs zu Vergangenheitsarbeit zu agieren.

C.

62 979 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 23. April 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5763

BBl 2016

2.5.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat der OAS betreffend einen Beitrag für das Projekt «Überwachung der Situation des Rechts auf freie Meinungsäusserung in Amerika und Erfahrungsaustausch über den Zugang zu Informationen», abgeschlossen am 12. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Generalsekretariat der Organisation der Vereinigten Staaten Amerikas (OAS) für das Projekt «Überwachung der Situation des Rechts auf freie Meinungsäusserung in Amerika und Erfahrungsaustausch über den Zugang zu Informationen». Mit diesem Vertragsabschluss führt die Schweiz ihre langjährige Unterstützung des Büros für freie Meinungsäusserung der OAS fort.

B.

Die Schweiz hat das Büro der Sonderbeauftragten der OAS für freie Meinungsäusserung, das den Schutz des gleichnamigen Rechts in Amerika fördert, seit 2009 unterstützt. Die Umsetzung des Rechts auf freie Meinungsäusserung bleibt auf dem amerikanischen Kontinent weiterhin eine ernstzunehmende menschenrechtliche Herausforderung. Die Projektpartnerschaft mit der OAS ermöglicht, dass das Büro (a) die Kapazitäten von Richterinnen und Richtern sowie Anwältinnen und Anwälten ausbaut, (b) ein Monitoring der Situation betreiben, (c) Regierungen auf ihre Verantwortung ansprechen, sowie (d) einen jährlichen Bericht über die diesbezügliche Situation auf dem Kontinent machen kann.

C.

101 587 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Falls die OAS die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5764

BBl 2016

2.5.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend einen Beitrag für das Projekt «Schweiz: Beitrag an die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels durch die Organisation von internationalen runden Tischen», abgeschlossen am 6. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an die IOM für das Projekt «Schweiz: Beitrag an die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels durch die Organisation von internationalen runden Tischen».

B.

Für die Umsetzung der Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels der AMS werden multilaterale und bilaterale Kontakte unterhalten und die internationale Vernetzung von schweizerischen Akteuren zwecks Ausbau der Kapazitäten und Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit gefördert.

In Zusammenarbeit mit der IOM wurden jährlich internationale runde Tische organisiert, welche sich als interessantes Instrument bewährt haben und im Rahmen dieses Abkommens weitergeführt werden sollen.

C.

75 029 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

5765

BBl 2016

2.5.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Erschliessung neuer Methoden für die umfassende Rückkehr- und Reintegrationshilfe für ungarische Opfer von Menschenhandel», abgeschlossen am 15. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an die IOM für das Projekt «Erschliessung neuer Methoden für die umfassende Rückkehr- und Reintegrationshilfe für ungarische Opfer von Menschenhandel».

B.

Die Schweiz unterstützt das Projekt im Rahmen der Strategie gegen Menschenhandel der AMS. Ungarn ist derzeit das Herkunftsland mit den grössten Opferzahlen in der Schweiz. Gemäss der Strategie bringt die AMS die Bekämpfung von Menschenhandel in die bilaterale Zusammenarbeit auf allen Ebenen ein und investiert entlang festgelegter Kriterien in ausgewählte Projekte ihrer multilateralen Partner. Zudem sollen die Massnahmen in den Herkunftsländern dazu beitragen, mögliche Opfer vor Menschenhandel künftig besser zu schützen.

C.

119 964 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 14. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5766

BBl 2016

2.5.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODC betreffend einen Beitrag an das Projekt «Entwicklung eines technischen Papiers mit Leitlinien und Grundsätzen zu den wichtigsten Konzepten in Artikel 6 des Protokolls gegen Menschenhandel mit Migranten», abgeschlossen am 6. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an UNODC, für das Projekt «Entwicklung eines technischen Papiers mit Leitlinien und Grundsätzen zu den wichtigsten Konzepten in Artikel 6 des Protokolls gegen Menschenhandel mit Migranten», durchgeführt unter dem Globalprogramm gegen Menschenhandel mit Migranten.

B.

Das Abkommen wurde abgeschlossen, um einige dringliche rechtliche Fragen im Bereich der Bekämpfung des Menschenschmuggels zu analysieren.

Die Thematik ist gerade aufgrund gegenwärtiger, grosser Migrationsbewegungen vordringlich.

C.

103 130 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5767

BBl 2016

2.5.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODC betreffend einen Beitrag an das Projekt «Stärkung der Umsetzung der drei Themenpapiere über die wichtigsten Konzepte des Protokolls gegen den Menschenhandel», abgeschlossen am 6. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an UNODC für das Projekt «Stärkung der Umsetzung der drei Themenpapiere über die wichtigsten Konzepte des Protokolls gegen den Menschenhandel», durchgeführt unter dem Globalprogramm gegen Menschenhandel.

B.

Das Projekt ist Teil einer schweizerischen diplomatischen Initiative, lanciert im Jahr 2010, mit dem Ziel, die Definition von Menschenhandel im internationalen Recht zu klären. Die AMS unterstützt das Projekt im Rahmen ihrer Strategie gegen Menschenhandel 2015­2016, welche die Weiterentwicklung und -verbreitung von Standards und Richtlinien auf multilateraler Ebene zum Ziel hat.

C.

281 336 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis zum 30. April 2017 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5768

BBl 2016

2.5.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UN-Women betreffend einen Beitrag an das Projekt «Stärkung der Rolle der libyschen Frauen als Friedensbeauftragte», abgeschlossen am 13. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNWomen betreffend das Projekt «Stärkung der Rolle der libyschen Frauen als Friedensbeauftragte».

B.

Das Abkommen wurde abgeschlossen, um gemeinsam mit der UNO den Einbezug von libyschen Frauen in Dialoge, Verhandlungen und friedensfördernde Prozesse zu fördern. Zu diesem Zweck wird die Verhandlungsfähigkeit der Frauen gestärkt und mit einer repräsentativen Gruppe von libyschen Frauen eine Agenda für den Frieden erarbeitet sowie deren Implementierung vorangetrieben.

C.

292 680 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 13. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 12.

April 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5769

BBl 2016

2.5.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UN-Women betreffend einen Beitrag an das Projekt «Stärkung der Rechenschaftspflicht für konfliktbezogene und geschlechtsspezifische Gewalt: Entsendung eines Ermittlers/einer Ermittlerin zur Unterstützung der UNOAbklärungsmission in Libyen», abgeschlossen am 7. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNWomen betreffend das Projekt «Stärkung der Rechenschaftspflicht für konfliktbezogene und geschlechtsspezifische Gewalt: Entsendung eines Ermittlers/einer Ermittlerin zur Unterstützung der UNO-Abklärungsmission in Libyen».

B.

Das Abkommen wurde abgeschlossen, weil die darin vorgesehene Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen durch eine UN-Untersuchungskommission in Libyen im Hinblick auf eine künftige Bearbeitung der Verbrechen und schliesslich Versöhnung im Land äusserst zentral ist. Eben diese Versöhnung respektive ein darauf hinführender ganzheitlicher Prozess der Vergangenheitsbearbeitung ist einer der Hauptaspekt des Schweizer Nordafrikaprogramms in Libyen. Während momentan lediglich Vorbereitungsarbeiten (Lobby) im Hinblick auf einen solchen Prozess erfolgen können, sind konkrete Aktivitäten im Bereich «right to truth» (einem der vier zentralen Bereiche von Vergangenheitsarbeit) möglich. Hinzu kommt, dass dieses Projekt auch dafür dienlich ist, das Schweizer Interesse an der Domäne Vergangenheitsarbeit gegenüber lokalen und internationalen Akteuren zu signalisieren.

C.

64 849 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt einen Zeitraum von sechs Monaten ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5770

BBl 2016

2.5.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE betreffend den Beitrag an das OSZE-Projekt «Förderung der interkulturellen Ausbildung in der Ukraine», abgeschlossen am 26. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt «Förderung der interkulturellen Ausbildung in der Ukraine».

B.

Das Ziel des Projektes ist es, Toleranz und interethnische Verständigung in der Ukraine durch interkulturelle Bildung in sieben multikulturellen Regionen zu fördern. Die aktuelle Situation im Land hat zu intern Vertriebenen und zur Zersplitterung geführt. Dieses Projekt ist ein erster Schritt in der Bewältigung der Folgen des aktuellen Konflikts und eine konkrete Umsetzung der Politik des Hohen Kommissars der OSZE für nationale Minderheiten und der OSZE generell in der Ukraine. Es gewährleistet eine kohärente Antwort und einen Follow-up der während des Schweizer OSZE-Vorsitzes im Jahr 2014 ins Leben gerufenen Initiativen mit einem langfristigen Partner der Schweiz. Die Schweiz unterstützt die Aktivitäten des Hohen Kommissars der OSZE für nationale Minderheiten seit Jahren.

C.

94 263 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5771

BBl 2016

2.5.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, betreffend den Beitrag an das OSZEProjekt «Gremium von eminenten Personen: europäische Sicherheit als gemeinsames Projekt», abgeschlossen am 26. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt «Gremium von eminenten Personen: europäische Sicherheit als gemeinsames Projekt».

B.

Im Rahmen der OSZE-Präsidentschaft der Schweiz und im Lichte der Ukrainekrise hat die Schweiz eine breite Diskussion über die künftige Ausgestaltung der europäischen Sicherheitsordnung angestossen. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender hat Bundesrat Didier Burkhalter anlässlich des Ministerrates in Basel ein unabhängiges Gremium von eminenten Personen eingesetzt.

Das hochrangige Gremium von 15 Expertinnen und Experten wurde von der OSZE-Troika damit beauftragt, Vorschläge zu erarbeiten, wie die europäische Sicherheit als gemeinsames Projekt bekräftigt werden, Vertrauen wieder hergestellt und die kooperative Sicherheit in Europa gefördert werden kann.

C.

150 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 20. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5772

BBl 2016

2.5.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Vergleichs- und Schiedsgerichtshof der OSZE betreffend den Beitrag an das OSZE-Projekt «Schlichtungsverfahren in der globalisierten Welt von heute ­ internationales Kolloquium», abgeschlossen am 6. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt «Schlichtungsverfahren in der globalisierten Welt von heute ­ internationales Kolloquium».

B.

Das Kolloquium verfolgt den Zweck, den Vergleichs- und Schiedsgerichtshof besser zu positionieren und als Alternative zur Beilegung von internationalen Streitigkeiten anzupreisen. Die Schweiz unterstützt den Gerichtshof, da dieser ein potenzielles Instrument zur Beilegung internationaler Konflikte und zum Schutz der völkerrechtlichen Ordnung ist. Das Seminar ist daher im Interesse der Schweiz. Gleichzeitig wird ein Beitrag ans internationale Genf geleistet.

C.

7 500 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5773

BBl 2016

2.5.36

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE bezüglich des Beitrags an das Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung in der OSZE für Sicherheit, Verwaltung und Reform», abgeschlossen am 6. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung in der OSZE für Sicherheit, Verwaltung und Reform».

B.

Eine im Hinblick auf den schweizerischen OSZE-Vorsitz in Auftrag gegebene Studie hat gezeigt, dass der Sicherheitssektor, die Verwaltung und Reform (SSG/R) von der OSZE und deren Partnern zunehmend als wichtig betrachtet werden in der Friedensförderung, Konfliktprävention, Frühwarnung und im Krisenmanagement. Das Projekt baut auf den Empfehlungen der Studie auf und hat zum Ziel, Unterstützung und Kapazitätsaufbau zu leisten, um das Bewusstsein und die Handlungsfähigkeit in der OSZE und ihren Strukturen im Bereich SSG/R weiter zu entwickeln.

C.

54 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 6. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5774

BBl 2016

2.5.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE betreffend den Beitrag an das OSZE-Projekt «Unterstützung für die Selbstregulation der Medien in Montenegro und für die Sonderkommission zur Überwachung der Untersuchungen von Angriffen auf Journalisten», abgeschlossen am 15. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt «Unterstützung für die Selbstregulation der Medien in Montenegro und für die Sonderkommission zur Überwachung der Untersuchungen von Angriffen auf Journalisten».

B.

In der Folge des schweizerischen OSZE-Vorsitzes engagiert sich die Schweiz in einer Reihe von spezifischen OSZE-Engagements im westlichen Balkan. Die Stärkung demokratischer Strukturen zum Schutz der Medienfreiheit entspricht dieser Stossrichtung.

C.

24 220 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5775

BBl 2016

2.5.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE betreffend das Projekt «Beitrag des OSZE-Netzwerks von Denkfabriken und akademischen Institutionen an das Gremium von eminenten Personen», abgeschlossen am 22. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das OSZE-Projekt «Beitrag des OSZE-Netzwerks von Denkfabriken und akademischen Institutionen an das Gremium von eminenten Personen».

B.

Im Rahmen der OSZE-Präsidentschaft der Schweiz und im Lichte der Ukrainekrise hat die Schweiz eine breite Diskussion über die künftige Ausgestaltung der europäischen Sicherheitsordnung angestossen. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender hat Bundesrat Didier Burkhalter anlässlich des Ministerrates in Basel ein unabhängiges Gremium von eminenten Personen eingesetzt.

Ziel dieses Projekts ist es, dem Gremium von eminenten Personen einen Bericht zur Verfügung zu stellen, welcher Anregungen und Vorschläge für den vom Panel selbst zu erstellenden Bericht zu Grundsatzfragen europäischer Sicherheit und den Möglichkeiten kooperativer Sicherheitsbeziehungen zwischen dem Westen und Russland beinhaltet.

C.

9 536 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5776

BBl 2016

2.5.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP für die Entsendung eines «Political Officer», abgeschlossen am 10. Februar 2015

A.

Das UNDP hat das EDA um die Entsendung eines «Political Officer» ersucht.

B.

Das Büro des UNDP in Kolumbien braucht Unterstützung in den Bereichen Kommunikation, Anwaltschaft, Planung und Ressourcen für die Vorbereitung der Zeit nach der Vereinbarung/nach dem Konflikt in Kolumbien.

C.

345 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 17. Februar 2015 bis zum 16. Februar 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5777

BBl 2016

2.5.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend die Unterstützung von OCHA für den UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe, abgeschlossen am 19. Februar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDP betreffend die Finanzierung einer Expertin oder eines Experten für den UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe.

B.

Der UN-Weltgipfel für Humanitäre Hilfe, welcher von OCHA im Mai 2016 in Istanbul organisiert wird, wird ein Meilenstein für die humanitäre Gemeinschaft sein. Ziel ist es, neue Wege zu finden um die dringenden Herausforderungen in der humanitären Hilfe anzugehen. Mit dem Beitrag der Schweiz wird eine Expertin oder ein Experte aus dem Süden finanziert für das OCHA-Büro in Genf. Damit leistet die Schweiz einen Beitrag sowohl zur Unterstützung von Genf als humanitäres Zentrum wie auch des UNWeltgipfels für Humanitäre Hilfe.

C.

502 815 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5778

BBl 2016

2.5.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Libyscher politischer Dialog ­ Soforthilfe», abgeschlossen am 26. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDP betreffend das Projekt «Libyscher politischer Dialog ­ Soforthilfe».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, einen Beitrag an die Dialogaktivitäten der UNOMission für Libyen (UNSMIL) zu leisten, die das Ziel haben, eine politische Lösung für die gegenwärtig herrschenden militärischen und politischen Konflikte zu finden. Die angestrebte Lösung soll zur Stabilität und zum Frieden im Land beitragen. Die Ziele des Projekts stimmen nicht nur mit den geographischen sondern auch mit den thematischen Prioritäten der AMS überein.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 26. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5779

BBl 2016

2.5.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Programm «Territoriale Allianzen für Frieden und Entwicklung in Kolumbien», abgeschlossen am 10. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDP betreffend das Programm «Territoriale Allianzen für Frieden und Entwicklung in Kolumbien».

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die zentrale Rolle der Opfer im Friedensprozess in Kolumbien zu fördern und ihren Vorschlägen auf nationaler wie internationaler Ebene Gehör zu verschaffen. Die Begleitung der Opfer des Konflikts und deren Beitrag in den Friedensverhandlungen sind wichtig für die Nachhaltigkeit des Friedensprozesses und stehen in Übereinkunft mit den menschenrechtlichen Zielsetzungen der AMS in Kolumbien.

C.

25 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 30. April bis zum 30. Oktober 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5780

BBl 2016

2.5.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an den thematischen Treuhandfonds für Krisenvorsorge und -bewältigung, abgeschlossen am 1. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an den thematischen Treuhandfonds des UNDP für Krisenvorsorge und -bewältigung für das Projekt «Sponsorenprogramm ­ Waffenhandelsabkommen. Vorbereitungsprozess im Hinblick auf die erste Konferenz der Vertragsstaaten».

B.

Das Abkommen wurde abgeschlossen mit dem Ziel, eine inklusive und geografisch ausgeglichene Staatenteilnahme an der letzten Vorbereitungssitzung für die erste Vertragsstaatenkonferenz des Waffenhandelsvertrags in Genf zu gewährleisten. Die Schweiz bestätigt damit ihr Engagement für die Universalisierung und vollumfängliche Umsetzung von multilateralen Instrumenten und Dokumenten über Kleinwaffen und leichte Waffen.

C.

65 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Juli bis zum 8. Juli 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5781

BBl 2016

2.5.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Libanesisch-palästinensischer Dialogausschuss ­ Strategieplan, Phase 1», abgeschlossen am 16. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDP betreffend das Projekt «Libanesisch-palästinensischer Dialogausschuss ­ Strategieplan, Phase 1».

B.

Hauptziele der Zusammenarbeit mit dem UNDP sind die Stärkung der Kapazitäten des Libanesisch-palästinensischen Dialogkomitees, die Umsetzung einer umfassenden Politik in Bezug auf die palästinensischen Flüchtlinge im Libanon und die Verbesserung ihrer zivilen und sozialen Rechte sowie ihrer Lebensbedingungen im Libanon. Durch die Stärkung des Komitees sollen zudem dessen Kapazitäten als Plattform für den Dialog und das Finden eines Konsenses innerhalb der libanesischen Gesellschaft und Politik hinsichtlich ihres Umgangs mit den palästinensischen Flüchtlingen gestärkt werden.

C.

365 932 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 16. Oktober 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5782

BBl 2016

2.5.45

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Schweizerische Botschaft in Minsk, und dem UNDP, vertreten durch seinen ortsansässigen Vertreter in Belarus, betreffend einen Beitrag an den Workshop «Follow-up des Länderüberprüfungsprozesses: Schritte zu einem koordinierten Ansatz», abgeschlossen am 25. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDP für den Workshop «Follow-up des Länderüberprüfungsprozesses: Schritte zu einem koordinierten Ansatz», vom 10. Dezember 2015 in Minsk.

B.

Durch ihren Beitrag unterstützt die Schweiz Belarus bei der Organisation der landesinternen Diskussion im Rahmen der regelmässigen umfassenden Überprüfung der Menschenrechtslage, einem Instrument des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen.

C.

10 060 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 25. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Monat Dezember 2015 ab. Eine Kündigungsmodalität ist nicht vorgesehen.

5783

BBl 2016

2.5.46

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an das Projekt «Vorbereitungshilfe für den Aufbau von Kapazitäten für die Wahlkommission von Simbabwe», abgeschlossen am 1. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDP für das Projekt «Vorbereitungshilfe für den Aufbau von Kapazitäten für die Wahlkommission von Simbabwe».

B.

Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2018 werden einen Schlüsselmoment in der Geschichte Simbabwes darstellen. Es ist deshalb wichtig, die Kapazitäten der lokalen Wahlkommission im Vorfeld zu stärken, damit diese zumindest technisch in der Lage ist, freie und faire Wahlen durchzuführen. Das UNDP ist für diese Aufgabe ein kompetenter Partner.

C.

60 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5784

BBl 2016

2.5.47

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an den Fonds für Friedenskonsolidierung der UNO, abgeschlossen am 14. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an den Fonds für Friedenskonsolidierung der UNO.

B.

Mit diesem Beitrag unterstützt die Schweiz die friedensfördernden Aktivitäten der UNO. Der Beitrag soll insbesondere die Architektur für Friedenskonsolidierung, zu welcher der Fonds gehört, darin stärken, konkrete Projekte im Feld umzusetzen. Dies unterstützt gleichzeitig das politische Profil der Schweiz, da sie auf politischer Ebene selbst den Vorsitz einer der sogenannten «Länderkonfigurationen» innerhalb dieser Architektur innehat. Der Beitrag trägt somit dazu bei, dass die Schweiz ihre Führungsrolle in der Friedensförderung ausbauen und ihren Einfluss auf multilateraler Ebene stärken kann.

C.

330 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2015 in Kraft getreten und kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5785

BBl 2016

2.5.48

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDP, handelnd für das Programm «Partnerschaft für den Frieden», bezüglich der Unterstützung des Komitees für Vermisste in Zypern für das Projekt «Exhumierung, Identifizierung und Rückführung der sterblichen Überreste vermisster Personen in Zypern», abgeschlossen am 16. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDP betreffend der Unterstützung des Komitees für Vermisste in Zypern für das Projekt «Exhumierung, Identifizierung und Rückführung der sterblichen Überreste vermisster Personen in Zypern».

B.

Das Komitee für Vermisste in Zypern wurde 1981 auf Basis verschiedener UNO-Resolutionen zum Zypernkonflikt ins Leben gerufen. Obwohl die blutige Phase des Konflikts beendet ist, verbleiben knapp 2000 Opfer des Konflikts verschwunden oder nicht identifiziert. Das Projekt entspricht einer Aktion im Schwerpunktbereich Vergangenheitsarbeit der AMS und kann der Suche nach einer politischen Lösung im Zypernkonflikt zuträglich sein.

C.

38 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.

5786

BBl 2016

2.5.49

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDPA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der guten Dienste der UNO», abgeschlossen am 3. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNDPA für das Projekt «Stärkung des Friedensprozesses in Myanmar durch Unterstützung der guten Dienste der UNO».

B.

Die Schweiz strebt eine aktive Rolle in der Unterstützung der Verhandlungen in Myanmar an. Mittelfristig wird die Rolle der UNO wichtiger werden.

Daher hat die Schweiz über die letzten zwei Jahre einen Beitrag von 310 000 US-Dollar gesprochen. Durch den erneuten Beitrag positioniert sich die Schweiz mit drei anderen Staaten als Schlüsselpartner des Generalsekretariats der UNO in Myanmar und stärkt sowohl ihren Zugang zu den vom Sonderberater unterstützten Verhandlungen, als auch die Beziehungen zu den Parteien, die den Sonderberater als Beobachter einladen.

C.

100 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 3. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 ab. Falls das UNDPA die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5787

BBl 2016

2.5.50

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNDPA betreffend einen Beitrag an den «Multi-Year-Appeal 2014­2015», abgeschlossen am 17. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags an das UNDPA für den «Multi-Year-Appeal 2014­2015».

B.

Die Schweiz hat in den letzten Jahren mit dem UNDPA sehr gute Erfahrungen gemacht, arbeitet eng mit der Einheit für Mediation und Unterstützung der UNDPA in der Ausbildung, Forschung und Praxis zusammen und verfolgt die gleichen Zielsetzungen in der Mediation und Friedensförderung.

Die Zusammenarbeit mit dem UNDPA ist Teil einer langfristigen Strategie.

Die UNO gehört zu den wichtigsten Partnern der Schweiz in der Friedensförderung und ist besonders im Bereich der Mediation ein unverzichtbarer Partner.

C.

300 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Falls das UNDPA die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das EDA das Abkommen mit sofortiger Wirkung auflösen.

5788

BBl 2016

2.5.51

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und UNIDIR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Internationale Plattform mit Richtlinien zu Kleinwaffen und Munition zur Unterstützung von Feldoperationen», abgeschlossen am 5. Mai 2015

A.

Dieses Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das UNIDIR Projekt «Internationale Plattform mit Richtlinien zu Kleinwaffen und Munition zur Unterstützung von Feldoperationen».

B.

Das Abkommen wurde mit dem Ziel abgeschlossen, UNIDIR bei der Errichtung einer Plattform zu unterstützen, welche die internationalen Kleinwaffen- sowie Munitionsrichtlinien vereint und den Zugang zu sowie die Umsetzung von Kontrollmechanismen aus beiden Instrumenten im Feld vereinfacht. Die Schweiz bestätigt damit ihr Engagement im Kampf gegen die Proliferation von Kleinwaffen und deren Munition.

C.

33 330 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 5. Mai 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Falls UNIDIR die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5789

BBl 2016

2.5.52

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODA betreffend einen Beitrag an den Fonds zur Unterstützung der Zusammenarbeit zur Rüstungsregelung, abgeschlossen am 21. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNODA für den Fonds zur Unterstützung der Zusammenarbeit zur Rüstungsregelung.

B.

Der Treuhandfonds des UNODA wird für die Umsetzung des UNOAktionsprogramms zu Kleinwaffen und für den Waffenhandelsvertrag verwendet. Beide Instrumente tragen zur weltweiten Regelung des Waffenhandels und der Non-Proliferation bei. Die Schweiz setzt sich auf bi-und multilateraler Ebene seit Langem dafür ein. Als Mitglied der strategischen Planungsgruppe kann die Schweiz auf Entscheidprozesse Einfluss nehmen.

C.

50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 21. September 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 ab. Das Abkommen kann von der Schweiz gekündigt werden, wenn Veränderungen auftreten, die die Entwicklung des Projektes erheblich beeinträchtigen können. Es wurde keine Kündigungsfrist vereinbart.

5790

BBl 2016

2.5.53

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNODA betreffend das Projekt «Umsetzung der Resolution 2178 (2014) des UNO-Sicherheitsrats durch den Kapazitätsaufbau in afrikanischen Staaten zur Verhinderung des Erwerbs von Waffen und Munition durch Terroristen und terroristische Gruppierungen», abgeschlossen am 2. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz anUNODA für das Projekt «Umsetzung der Resolution 2178 (2014) des UNO-Sicherheitsrats durch den Kapazitätsaufbau in afrikanischen Staaten zur Verhinderung des Erwerbs von Waffen und Munition durch Terroristen und terroristische Gruppierungen».

B.

Das Projekt liegt im Rahmen der schweizerischen Strategie zur internationalen Bekämpfung des unerlaubten Handels mit und des Missbrauchs von Kleinwaffen und leichten Waffen und ist Teil des schweizerischen Engagements für Friedensförderung, Rüstungskontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitungsaktivitäten. Das Projekt stellt zudem eine Massnahme zur Vorbeugung extremistischer Gewalt dar.

C.

200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 2. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2017 ab. Falls UNODA die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht einhält, kann das EDA das Abkommen kündigen und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags fordern. Es wurde keine Kündigungsfrist vereinbart.

5791

BBl 2016

2.5.54

Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und UNOPS bezüglich der Entsendung von Personal zur Unterstützung des Dienstes der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme in Genf, abgeschlossen am 18. August 2015

A.

Das Memorandum of Understanding bildet den Rahmen zwischen dem EDA und UNOPS für die Entsendung von Schweizer Expertinnen und Experten an den Dienst der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme in Genf.

B.

Im Rahmen ihrer Bemühungen zur Förderung von Frieden, menschlicher Sicherheit und nachhaltiger Entwicklung ist die Schweiz entschlossen, einen substanziellen Beitrag zu einer Welt ohne Personenminen, Streumunition und andere explosive Kriegsmunitionsrückstände zu leisten.

Sie entsendet deshalb eine zivile Expertin oder einen zivilen Experten als P-4 Programme Officer an das Genfer Büro des Dienstes der Vereinten Nationen für Antiminenprogramme (UNMAS). Die Entsendung einer zivilen Expertin oder eines zivilen Experten an den UNMAS in Genf ist Teil des Engagements der Schweiz für die Unterstützung von Antiminenorganisationen, -programmen und -projekten mit Finanz- und Sachbeiträgen, um die Lebensbedingungen von Bevölkerungsgruppen zu verbessern, die durch Personenminen, Streumunition und andere explosive Kriegsmunitionsrückstände gefährdet sind.

C.

360 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. August 2015 in Kraft getreten und bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5792

BBl 2016

2.5.55

Briefwechsel zwischen der Schweiz, vertreten durch die Politische Direktion des EDA, und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen betreffend einen Beitrag an das Nachwuchsprogramm für junge Freiwillige der UNO für das Jahr 2016, abgeschlossen am 27. November 2015

A.

Der Briefwechsel regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an das Freiwilligenprogramm der UNO für das Nachwuchsprogramm von jungen Freiwilligen der UNO für das Jahr 2016.

B.

Der finanzielle Beitrag ermöglicht der Schweiz die Entsendung von fünf Schweizer Kandidatinnen und Kandidaten an dieses Nachwuchsprogramm der UNO und fördert damit langfristig die Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in dieser Organisation.

C.

160 061 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Der Briefwechsel ist am 27. November 2015 in Kraft getreten. Bei korruptem oder illegalem Verhalten kann der Briefwechsel mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

5793

BBl 2016

2.6

Abkommen betreffend Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und ständigen Missionen Einleitung

Das Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12) hat die Bedingungen für einen Arbeitsmarktzugang von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer und konsularischer Vertretungen in der Schweiz präzisiert. Diese Regelung bezweckt primär, die Attraktivität des Sitzstaates Schweiz für internationale Organisationen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll sie auch die Einforderung von Gegenrecht für unsere eigenen Begleitpersonen im Ausland erleichtern. Es ist ein zentrales Anliegen der Personalpolitik des EDA, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland zu ermöglichen.

Einseitige Gegenrechtserklärungen der betreffenden Staaten sollen wo immer möglich das aufwendigere Aushandeln von bilateralen Verträgen ersetzen. Falls eine einseitige Gegenrechtserklärung aufgrund der Gesetzgebung des betreffenden Staates unmöglich ist, wird der Abschluss eines bilateralen Abkommens in Betracht gezogen. Im Jahr 2015 hat die Schweiz das nachfolgende Abkommen abgeschlossen.

5794

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2.6.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und Israel, vertreten durch das israelische Aussenministerium, über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen von Mitgliedern diplomatischer Missionen, konsularischer Posten und ständiger Missionen, abgeschlossen am 29. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des versetzbaren Personals im Ausland.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des versetzbaren Personals der Schweiz in Israel Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 1. September 2015 in Kraft getreten und ist unbefristet. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5795

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2.7

Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung Einleitung

Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex, der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Schengen-Vertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund einer Revision der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen-Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfangs 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen. Im Jahr 2015 folgten 12 Vertretungsvereinbarungen mit 11 Mitgliedstaaten. Die Abkommen sind im Schengen-Kapitel (Kap. 9) aufgeführt.

5796

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2.8

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

2.8.1

Abkommen zwischen der Schweiz und dem GCERF zur Regelung des rechtlichen Status des GCERF in der Schweiz, abgeschlossen am 26. Mai 2015, SR 0.192.120.194.1

A.

Das Abkommen sieht die Vorrechte und Immunitäten vor, die dem GCERF (Fonds mondial pour l'Engagement de la Communauté et la Résilience) und dessen Beamten gewährt werden. Im konkreten Fall handelt es sich dabei um diejenigen Vorrechte und Immunitäten, die üblicherweise einer zwischenstaatlichen Organisation und deren Beamten gewährt werden.

B.

Der GCERF wurde im Jahre 2014 gegründet und hat sein Sekretariat in Genf. Ziel des GCERF ist es, Mittel zu sammeln, zu verwalten und zu verteilen, um die Bemühungen von lokalen Gemeinschaften und lokalen Regierungsstellen bei der Bekämpfung der Radikalisierung und des gewalttätigen Extremismus zu unterstützen. Der GCERF leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung der internationalen Antiterrorismus-Strategie der Vereinten Nationen. Die Schweiz ist Gründungsmitglied des GCERF.

C.

Finanzielle Konsequenzen ergeben sich aus den Steuerbefreiungen, die im Abkommen vorgesehen sind. Im vorliegenden Fall ist die Zahl der Beamten jedoch gering und sollte sich nur unwesentlich erhöhen, sodass sich die finanziellen Konsequenzen der gewährten Steuerbefreiungen in engen Grenzen halten.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 26. Mai 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

5797

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2.8.2

Briefwechsel zwischen der Schweiz und dem GCERF über den Status der Schweizer Angestellten in Bezug auf die Schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV), abgeschlossen am 26. Mai 2015, SR 0.192.120.194.11

A.

Der Briefwechsel sieht vor, dass das Schweizer Personal des GCERF (Fonds mondial pour l'Engagement de la Communauté et la Résilience) nicht zwingend der AHV unterstellt ist, sofern es einem anderen vom GCERF vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen ist. Das Schweizer Personal hat die Möglichkeit, freiwillig der AHV/IV/EO und/oder nur der ALV beizutreten.

B.

Dieselben Gründe wie für das Sitzabkommen.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c GSG.

E.

Der Briefwechsel ist am 26. Mai 2015 in Kraft getreten. Er kann durch die eine oder die andere Partei unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

5798

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2.8.3

Abkommen zwischen der Schweiz und dem Zentrum für humanitären Dialog über die Vorrechte und Immunitäten des Zentrums in der Schweiz, abgeschlossen am 3. Juli 2015, SR 0.192.120.192.1

A.

Das Abkommen sieht die Vorrechte und Immunitäten vor, welche dem HDZentrum (Zentrum für humanitären Dialog) gewährt werden, nämlich die Unverletzlichkeit der Schriftstücke und Archive, die Befreiung von den direkten und indirekten Steuern für das Zentrum selbst und für dessen Personal die Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen des Ausländergesetzes.

B.

Das HD-Zentrum wurde im Jahre 1999 geschaffen und verfolgt dasZiel, durch Dialog und Mediation einen Beitrag zur Prävention, Entschärfung und friedlichen Beilegung von bewaffneten Konflikten zu leisten. Sei es im Kontext eines Krieges, bei Volksaufständen, bei umstrittenen Wahlen oder während gewaltsamen politischen Transitionsprozessen, das Zentrum unterstützt die wichtigsten Akteure bei der Suche nach Lösungen, die auf den jeweiligen Kontext zugeschnitten sind. Der Abschluss des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem HD-Zentrum stärkt die Verankerung des Zentrums in der Schweiz, welches in einem wichtigen Bereich der Schweizer Aussenpolitik tätig ist.

C.

Das HD-Zentrum ist bereits gestützt auf die anwendbare steuerliche Gesetzgebung von den direkten Steuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene befreit. Die einzigen finanziellen Konsequenzen des vorliegenden Abkommens über Vorrechte und Immunitäten ergeben sich daher daraus, dass Erwerbe für den amtlichen Gebrauch des Zentrums von der MWSt befreit sind.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer zweijährigen Frist auf den letzten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Im Einvernehmen zwischen den Parteien kann die oben erwähnte Frist gekürzt werden, jedoch immer auf den letzten Tag eines Kalenderjahres.

5799

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2.8.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Programm «Zugang zu Bildung für Jugendliche in konfliktbetroffenen Gebieten Iraks», abgeschlossen am 23. Dezember 2014

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an ein Schwerpunktprogramm der UNESCO zur Erbringung von Nothilfe in Krisensituationen. Die Mittel liegen auf einem Sonderkonto «Support to Countries in Post-Conflict and Post-Disaster Situations (473GLO9000)», das von der Generaldirektorin der UNESCO verwaltet wird. Das Programm will mithilfe von qualitativ hochstehenden Bildungsangeboten verhindern, dass im Irak vertriebene Jugendliche dem Schulunterricht fernbleiben.

B.

Das Programm gilt als Schwerpunkt 2014 zugunsten der UNESCO-Hilfe in Konfliktsituationen. Diese erfolgt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 17. Dezember 2014 bezüglich der freiwilligen Beiträge 2014­2017 an Projekte der UNESCO, die im Budget der Politischen Direktion des EDA vorgesehen sind. Der Beitrag steht in Einklang mit den Prioritäten und Massnahmen der Strategie der Schweiz bezüglich der UNESCO 2015+.

C.

100 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d aRVOG.

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2014 in Kraft getreten und gilt für die von der UNESCO-Generaldirektorin festgelegte Dauer des Programms unter Anwendung des Finanzreglements für Sonderkonten.

5800

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2.8.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an den Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, abgeschlossen am 16. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz an das Programm des Fonds für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, der durch das Zweite Protokoll von 1999 zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten errichtet wurde. Ziel dieses Fonds ist die Unterstützung von Massnahmen zum Schutz von Kulturgut.

B.

Das Programm gilt als Schwerpunkt 2015 zugunsten der UNESCO-Hilfe in Konfliktsituationen. Diese erfolgt gemäss dem Beschluss des Bundesrats vom 17. Dezember 2014 bezüglich der freiwilligen Beiträge 2014­2017 an Projekte der UNESCO, die im Budget der Politischen Direktion des EDA vorgesehen sind. Der Beitrag steht in Einklang mit den Prioritäten und Massnahmen der Strategie der Schweiz bezüglich der UNESCO 2015+.

C.

20 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2015 in Kraft getreten und gilt für die von der UNESCO-Generaldirektorin festgelegte Dauer des Programms unter Anwendung des Finanzreglements für Sonderkonten.

5801

BBl 2016

2.8.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Stärkung der Umsetzung des Haager Abkommens von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seiner beiden Protokolle», abgeschlossen am 16. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert den Inhalt und die Modalitäten des finanziellen Beitrags der Schweiz an das UNESCO-Projekt, dessen Ziel es ist, die Wirksamkeit des Haager Abkommens von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und seiner beiden Protokolle zu verbessern, einerseits durch die Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten und andererseits durch die Förderung eines besseren Verständnisses der normativen Instrumente bei den Schlüsselakteuren.

B.

Das Projekt gilt als Schwerpunkt 2015 der UNESCO-Hilfe in Konfliktsituationen. Diese erfolgt gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 17. Dezember 2014 bezüglich der freiwilligen Beiträge 2014­2017 an Projekte der UNESCO, die im Budget der Politischen Direktion des EDA vorgesehen sind. Der Beitrag steht in Einklang mit den Prioritäten und Massnahmen der Strategie der Schweiz bezüglich der UNESCO 2015+.

C.

80 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 16. Dezember 2015 in Kraft getreten. Es deckt den Zeitraum von 24 Monaten und endet am 15. Dezember 2017.

5802

BBl 2016

2.8.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNIDIR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNIDIR im Jahr 2015, abgeschlossen am 19. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Schweiz gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNIDIR.

B.

UNIDIR, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der Sicherheits- und Abrüstungspolitik. Das Institut versorgt die Weltgemeinschaft mit detaillierten und umfassenden Daten zur Weltsicherheitslage, zum Wettrüsten und zur Abrüstung, mit dem Ziel, durch Verhandlungen die internationale Sicherheit und wirtschaftliche und soziale Entwicklung aller Völker zu fördern. Die allgemein guten und anerkannten Leistungen von UNIDIR kommen auch der Schweiz zugute. Ausserdem stärkt UNIDIR den Abrüstungsstandort Genf. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens ermöglicht es UNIDIR, seine Arbeit weiterzuführen.

C.

80 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab.

5803

BBl 2016

2.8.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2015, abgeschlossen am 30. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Abteilung Vereinte Nationen und internationale Organisationen (AIO) des EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD (United Nations Research Institute for Social Development).

B.

UNRISD, das seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNOSystem als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 3. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015.

5804

BBl 2016

2.8.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNITAR bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR im Jahr 2015, abgeschlossen am 1. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Abteilung Vereinte Nationen und internationale Organisationen (AIO) des EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNITAR.

B.

UNITAR, das seinen Sitz in Genf hat, organisiert Aus- und Weiterbildung in multilateraler Diplomatie und internationaler Zusammenarbeit für Diplomaten und internationales Verwaltungspersonal. Die Tätigkeiten von UNITAR sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNITAR die Rolle Genfs als globalem Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNITAR ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.

C.

100 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Juli 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015.

5805

BBl 2016

2.8.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA und dem UNITAR bezüglich des 12. Seminars für Sondervertreter und -gesandte und persönliche Vertreter und Gesandte des UNOGeneralsekretärs, abgeschlossen am 15. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das 12. Seminar für Sondervertreter und -gesandte und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs, das im Frühling 2016 stattfinden wird.

B.

Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet für Sondervertreter und -gesandte und persönliche Vertreter und Gesandte des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten. Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.

C.

225 000 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Mai 2016 gültig. Es kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5806

BBl 2016

2.8.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der UNO betreffend die Gewährung eines Bundesbeitrags für die Durchführung eines Tags der offenen Tür anlässlich der Feierlichkeiten zum 70. Jahrestag der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2015 im Palais des Nations in Genf, abgeschlossen am 29. September 2015.

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend die Durchführung des Tags der offenen Tür anlässlich der Feierlichkeiten zum 70. Jahrestag der UNO in Palais des Nations in Genf.

B.

Der Schweizer Beitrag fügt sich in den Rahmen der Botschaft vom 19. November 2014 zur Stärkung der Rolle der Schweiz als Gaststaat (BBl 2014 9229), vom Parlament am 16. Juni 2015 gutgeheissen.

C.

50 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 29. September 2015 in Kraft getreten und endet nach der Durchführung des Tages der offenen Tür.

5807

BBl 2016

2.8.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Vertretung der Schweiz bei den Vereinten Nationen und den internationalen Organisationen in Wien, und der IAEA bezüglich eines aussergewöhnlichen Beitrags im Hinblick auf die zusätzlichen Inspektionen der IAEA im Iran infolge des «Joint Comprehensive Plan of Action» (endgültiges Abkommen zwischen den E3/EU+3 und dem Iran), abgeschlossen am 11. November 2015

A.

Das Abkommen betrifft einen freiwilligen Beitrag der Schweiz zur Finanzierung eines extrabudgetären Beitrags an die IAEA zur Finanzierung zusätzlicher Inspektionen der IAEA im Iran infolge des «Joint Comprehensive Plan of Action» (endgültiges Abkommen zwischen den E3/EU+3 und dem Iran).

B.

Die Schweiz beteiligt sich an den multilateralen Anstrengungen zur diplomatischen Lösung der iranischen Nuklearfrage. Das Engagement ergänzt die bereits erfolgten Anstrengungen der Schweiz in der Rolle als Gastgeberin zahlreicherVerhandlungsrunden.

C.

100 000 Euro.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetztes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2015 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten im Abkommen enthalten.

5808

BBl 2016

2.8.13

Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den NATO-PfPFonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine ­ Phase II, abgeschlossen am 15. Dezember 2015

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zur Phase II des Fonds für spezielle Verwendungszwecke im Bereich der Vernichtung von konventioneller Munition, Kleinwaffen und leichten Waffen in der Ukraine.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden 366 000 Kleinwaffen und leichte Waffen sowie 76 000 Tonnen konventionelle Munition vernichtet werden.

C.

180 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5809

BBl 2016

2.8.14

Abkommen zwischen der Schweiz und der OSZE betreffend die Finanzierung des OSZE-Projekts betreffend einen Workshop des OSZE-Vorsitzes zu wirksamen Strategien gegen Bedrohungen der Cyber-/IKT-Sicherheit, abgeschlossen am 5. August 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierung des OSZE-Projekts betreffend einen Workshop des OSZE-Vorsitzes zu wirksamen Strategien gegen Bedrohungen der Sicherheit im Bereich Cyber bzw. Informations- und Kommunikationstechnologie.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, die Umsetzung der im OSZE-Rahmen erarbeiteten vertrauensbildenden Massnahmen der OSZE zur Reduktion von Konfliktrisiken aus der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie zu fördern und diese insbesondere im Westbalkan zu verankern. Ausserdem soll mit dem Projekt die Kontinuität des schweizerischen Engagements nach dem OSZE-Vorsitz 2014 sichergestellt werden.

C.

16 000 Franken.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 5. August 2015 in Kraft getreten und endet mit Erfüllung der beidseitigen Verpflichtungen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2015. Es kann von beiden Seiten innert 30 Tagen gekündigt werden.

5810

BBl 2016

2.8.15

Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend einen zweiten NATO-PfP-Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Mauretanien, abgeschlossen am 15. Dezember 2015

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zu einem zweiten NATO-PfP-Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Mauretanien. Aus den Mitteln sollen Initiativen im Bereich der Sicherung von Waffenund Munitionsbeständen, der Vernichtung von überzähliger Munition und Material sowie der Verteidigungssektorreform unterstützt werden.

B.

Aus den Mitteln des Fonds sollen Initiativen im Bereich der Sicherung von Waffen- und Munitionsbeständen, der Vernichtung von überzähliger Munition und Material sowie der Verteidigungssektorreform unterstützt werden.

C.

50 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5811

BBl 2016

2.8.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der NATO bezüglich der Unterstützung des NATO-PfP-Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien, abgeschlossen am 15. Dezember 2015

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz für den Fonds für spezielle Verwendungszwecke in Jordanien im Bereich der Entwicklung von Frauen in der jordanischen Armee.

B.

Das Projekt hat zum Ziel, einen Aktionsplan und folgende Massnahmen zur Entwicklung von Frauen in der jordanischen Armee zu unterstützen. Es trägt damit zur Umsetzung der Resolution 1325 des UN-Sicherheitsrats «Frauen, Frieden, Sicherheit in Jordanien» bei.

C.

70 000 Franken. Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5812

BBl 2016

2.8.17

Annex zum Finanzverwaltungsabkommen zwischen den Beitragsstaaten und dem Internationalen Sekretariat der NATO betreffend den Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor, abgeschlossen am 15. Dezember 2015

A.

Das Abkommen betrifft einen finanziellen Beitrag der Schweiz zum Fonds für spezielle Verwendungszwecke für die Stärkung der Integrität und Bekämpfung der Korruption im Verteidigungssektor.

B.

Der Fonds hat zum Ziel, die regionale und die öffentliche Sicherheit zu verbessern. Dazu werden mit den interessierten Ländern mehrjährige Programme vereinbart und praktische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.

C.

50 000 Franken; Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 15. Dezember 2015 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5813

BBl 2016

2.8.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, und der UNICEF bezüglich des Mietzuschusses für Büros der Organisation in Genf, abgeschlossen am 7. Dezember 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Mietzuschusses, welchen die Schweiz der UNICEF in Genf gewährt hat.

B.

Die Unterstützung der UNICEF fügt sich nahtlos in die Strategie zur Stärkung der Schweizerischen Gaststaatpolitik ein. Die Präsenz der UNICEF ist ein wichtiger Bestandteil des internationalen Genfs.

C.

4 Millionen Franken von 2015 bis 2018. Der Mietzuschuss wird in jährlichen Raten von einer Million Franken ausbezahlt. (ca. ein Drittel der Mietkosten).

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b GSG.

E.

Das Abkommen ist am 7. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2018 ab und endet, nachdem das EDA die letzte Rate bezahlt und die UNICEF die in Artikel 6 verlangten Dokumente liefert. Sollte die UNICEF ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, kann das EDA das Abkommen kündigen und den Zuschuss ganz oder teilweise zurückfordern.

5814

BBl 2016

2.8.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, und der WB bezüglich des Mietzuschusses des Genfer Büros, abgeschlossen am 24. Februar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Mietzuschusses, welchen die Schweiz dem Genfer Büro der WB gewährt hat.

B.

Die Unterstützung des Genfer Büros der WB fügt sich nahtlos in die Strategie zur Stärkung der Schweizerischen Gaststaatpolitik ein. Das Regionalbüro der WB ist ein wichtiger Bestandteil des internationalen Genfs.

C.

Der Betrag von 156 000 Franken macht die Hälfte der Mietkosten von 2015 bis 2017 aus. Der Mietzuschuss wird in jährlichen Raten von 52 000 Franken ausbezahlt.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 24. Februar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31 Dezember 2017 ab und endet, nachdem das EDA die letzte Rate bezahlt und die WB die in Artikel 7 verlangten Dokumente liefert. Sollte die WB ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, kann das EDA das Abkommen kündigen und den Zuschuss ganz oder teilweise zurückfordern.

5815

BBl 2016

2.8.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 2. Juni 2015

A.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das «Perception Change Project» (PCP) des UNOG für das Jahr 2015.

B.

Das PCP soll die Wahrnehmung des internationalen Genf durch die genferischen, schweizerischen und internationalen Behörden verbessern. Es handelt sich um ein Kommunikationskonzept, das insbesondere die Veröffentlichung von offenen Briefen in der Presse und eine Kampagne in den sozialen Medien umfasst. Das Projekt deckt sich vollumfänglich mit dem fünften Schwerpunkt der Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf, die der Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommen hat. Mit diesem Schwerpunkt sollen die Kommunikation des internationalen Genf und die Berichterstattung über das internationale Genf verbessert werden. Das Projekt trägt also dazu bei, die Schweiz als Gaststaat besser bekannt zu machen.

C.

100 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 2. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch das UNOG jederzeit vom EDA gekündigt werden.

5816

BBl 2016

2.8.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf, und dem UNOG bezüglich eines Beitrags an das «Perception Change Project», abgeschlossen am 14. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt den Beitrag der Schweiz an das «Perception Change Project» (PCP) des UNOG für das Jahr 2016.

B.

Das PCP soll die Wahrnehmung des internationalen Genf durch die genferischen, schweizerischen und internationalen Behörden verbessern. Es handelt sich um ein Kommunikationskonzept, das insbesondere die Veröffentlichung von offenen Briefen in der Presse und eine Kampagne in den sozialen Medien umfasst. Das Projekt deckt sich vollumfänglich mit dem fünften Schwerpunkt der Strategie zur Stärkung der Attraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit des internationalen Genf, die der Bundesrat am 26. Juni 2013 zur Kenntnis genommen hat. Mit diesem Schwerpunkt sollen die Kommunikation des internationalen Genf und die Berichterstattung über das internationale Genf verbessert werden. Das Projekt trägt also dazu bei, die Schweiz als Gaststaat besser bekannt zu machen.

C.

650 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 14. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Es kann im Fall einer Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen durch das UNOG jederzeit vom EDA gekündigt werden.

5817

BBl 2016

2.8.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem UNODC bezüglich der Teilfinanzierung eines Projekts für die Erarbeitung eines Handbuchs zur Gewaltanwendung und zum Schusswaffengebrauch durch Polizei- und Sicherheitskräfte, abgeschlossen am 27. Mai 2015

A.

Das Abkommen umfasst die Unterstützung der Justizeinheit des Büros der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Drogen und Kriminalität (UNODC) zum Zweck der Erstellung eines Handbuchs zur Gewaltanwendung und zum Schusswaffengebrauch durch Polizei- und Sicherheitskräfte.

Mit diesem Handbuch werden die einschlägigen internationalen Standards für Praktikerinnen und Praktiker weltweit zugänglich gemacht und es wird ein Beitrag zur Prävention von Menschenrechtsverletzungen geleistet.

B.

Eine bessere Beachtung der einschlägigen internationalen Standards betreffend die Gewaltanwendung und den Schusswaffengebrauch durch Polizeiund Sicherheitskräfte, insbesondere der Grundprinzipien der Vereinten Nationen für die Anwendung von Gewalt und den Gebrauch von Schusswaffen durch Beamte mit Polizeibefugnissen, und des Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für Beamte mit Polizeibefugnissen, trägt zu einer besseren Einhaltung der Menschenrechte bei und geht damit einher mit dem Engagement der Schweiz für den Respekt der Menschenrechte und der Rechtstaatlichkeit.

Auch gute Beispiele von Schweizer Polizei- und Sicherheitskräften fliessen in das Handbuch ein, und umgekehrt können die Schweizer Behörden von den Praxisbeispielen anderer lernen, die das Handbuch versammelt.

C.

24 750 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 2 aRVOG.

E.

Das Abkommen ist am 27. Mai 2015 in Kraft getreten und endet mit der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen seitens des UNODC. Im Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch UNODC kann die Vereinbarung aufgehoben und können die bereits geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

5818

BBl 2016

2.8.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und UNICRI bezüglich der Finanzierung einer Studie zu Jugendstrafjustiz in der Terrorismusbekämpfung, abgeschlossen am 31. Juli 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem Interregionalen Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für Kriminalität und Rechtspflege (UNICRI) bezüglich der Finanzierung einer Studie zu Jugendstrafjustiz in der Terrorismusbekämpfung.

B.

Die Thematisierung grundlegender Fragen der Jugendstrafjustiz geht einher mit dem Engagement der Schweiz für den Respekt der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in der Terrorismusbekämpfung. Die Studie wird das erste Referenzdokument zum Thema darstellen und als Diskussionsgrundlage für eine Expertenkonferenz im Rahmen des Globalen Forums zur Bekämpfung des Terrorismus (GCTF) und die darauffolgende Erarbeitung von Empfehlungen zuhanden der GCTF-Staaten dienen.

C.

26 848 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 31. Juli 2015 in Kraft getreten und endet mit der vollständigen Erfüllung seitens des UNICRI. Im Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch das UNICRI kann die Vereinbarung aufgehoben und können die bereits geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

5819

BBl 2016

2.8.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DV, und dem OHCHR bezüglich der Finanzierung einer Studie über menschenrechtskonforme Reaktionen auf die Bedrohung, die von Reisenden zu terroristischen Zwecken ausgeht, abgeschlossen am 11. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem OHCHR bezüglich der Finanzierung einer Studie über menschenrechtskonforme Reaktionen auf die Bedrohung, die von Reisenden zu terroristischen Zwecken (sog. «foreign fighters») ausgeht.

B.

Die Thematisierung grundlegender Fragen zum Umgang mit foreign fighters geht einher mit dem Engagement der Schweiz für den Respekt der Menschenrechte in der Terrorismusbekämpfung. Die Erarbeitung von Leitlinien zuhanden von Staaten zur Verabschiedung von Rechtsvorschriften und Massnahmen im Einklang mit den Menschenrechten ist in Anbetracht der bereits getroffenen und geplanten Massnahmen zur Eindämmung von Reisen zu terroristischen Zwecken besonders wichtig. Durch die Erarbeitung und Veröffentlichung dieser Studie wird ein wichtiges Referenzdokument für Staaten zur wirksamen Bekämpfung des Terrorismus im Einklang mit den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit erstellt.

C.

40 680 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen ist am 11. November 2015 in Kraft getreten und endet mit der vollständigen Erfüllung seitens des OHCHR. Im Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch das OHCHR kann die Vereinbarung aufgehoben und können die bereits geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

5820

BBl 2016

2.8.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNODA betreffend einen Beitrag an das Projekt «Kapazitätsaufbau für Abrüstung und internationale Sicherheit für Beamte der Demokratischen Volksrepublik Korea», abgeschlossen am 30. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz an UNODA für das Projekt «Kapazitätsaufbau für Abrüstung und internationale Sicherheit für Beamte der Demokratischen Volksrepublik Korea».

B.

Die Schweiz unterstützt ein UNODA-Ausbildungsprogramm für Abrüstungsspezialisten der Demokratischen Volksrepublik Korea, welches auch ein Ausbildungssegment am das Genfer Zentrum für Sicherheitspolitik beinhaltet, um die Teilnehmer mit dem UNO-Sitz in Genf vertraut zu machen.

C.

32 657 US-Dollar.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 30. November 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016 ab. Falls UNODA die vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält, kann das Abkommen vom EDA mit sofortiger Wirkung gekündigt und die (Teil-)Rückerstattung des Beitrags gefordert werden.

5821

BBl 2016

2.8.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und dem UNIDIR betreffend einen freiwilligen Beitrag an UNIDIR, abgeschlossen am 12. Dezember 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten des freiwilligen Beitrags der Schweiz an das Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung (UNIDIR) an das Budget 2015.

B.

Die Schweiz leistet einen freiwilligen Beitrag an das operationelle Budget des UNIDIR, um das für die Abrüstungsanstrengungen und die Gaststaatinteressen der Schweiz wichtige Institut in einer finanziell schwierigen Phase zu unterstützen.

C.

60 000 Franken.

D.

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9).

E.

Das Abkommen ist am 12. Dezember 2014 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ab. Falls UNIDIR die vertraglichen Vereinbarungen nicht einhält, kann das EDA das Abkommen kündigen und eine (Teil-) Rückerstattung des Beitrags fordern.

5822

BBl 2016

2.8.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der Stiftung WEF zur Festlegung des Status der Stiftung WEF in der Schweiz, abgeschlossen am 23. Januar 2015, SR 0.192.122.945.1

A.

Dieses Abkommen bestätigt den Status der Stiftung WEF in der Schweiz. Es sieht eine Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem WEF in dessen Tätigkeitsbereich vor.

B.

Das WEF hat seine Aktivitäten seit seiner Gründung im Jahre 1971 beträchtlich weiterentwickelt. Insbesondere durch seine Jahrestreffen in Davos hat das WEF eine globale Reichweite erreicht, und es kommt ihm grosse Beachtung von Seiten von Staaten und internationalen Organisationen zu. Das Abkommen hat das Ziel, die Bedeutung des WEF für die Schweiz anzuerkennen und die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem WEF zu verstärken, insbesondere in Bezug auf die Guten Dienste der Schweiz und die Förderung der Gaststaatpolitik.

C.

Keine.

D.

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a GSG.

E.

Das Abkommen ist am 23. Januar 2015 in Kraft getreten. Es kann schriftlich und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden.

5823

BBl 2016

2.8.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA, und der Stiftung WEF betreffend der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem WEF, abgeschlossen am 26. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der verstärkten Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem WEF in dessen Tätigkeitsbereich. Eine verstärkte Zusammenarbeit ist insbesondere in den Bereichen der guten Dienste der Schweiz, der Förderung der Gaststaatpolitik der Schweiz, in verschiedenen Forschungsbereichen des WEF sowie bei der Ausarbeitung der Programme von dessen Jahrestreffen vorgesehen.

B.

Mit dem Abkommen vom 23. Januar 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung World Economic Forum zur Festlegung des Status der Stiftung WEF in der Schweiz (SR 0.192.122.945.1) hat der Bundesrat die Bedeutung des World Economic Forum für die Schweiz anerkannt.

Das Abkommen sieht vor, dass die verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem WEF und der Schweiz in einem separaten Abkommen zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem WEF geregelt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 6 des Abkommens vom 23. Januar 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Stiftung WEF zur Festlegung des Status der Stiftung WEF in der Schweiz (SR 0.192.122.945.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2015 in Kraft getreten. Es kann von beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten gekündigt werden.

5824

BBl 2016

2.8.29

Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

A.

Im Berichtsjahr wurden im Rahmen des Gaststaatgesetzes 2 völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als 20 000 Franken aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Auf Grund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen (UNITAR, OIF).

Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

30 500 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und sind im Jahr 2015 abgelaufen.

5825

BBl 2016

2.8.30

Abkommen zur Finanzierung von freiwilligen Aktionen zugunsten des Völkerrechts

A.

Im Berichtsjahr wurden drei völkerrechtliche Verträge mit zwischenstaatlichen Organisationen über die Verwendung von Beträgen von je weniger als 20 000 Franken aus dem Kredit für freiwillige Aktionen zugunsten des Völkerrechts abgeschlossen. Auf Grund der geringfügigen Beträge werden diese Vereinbarungen nicht einzeln im Bericht aufgeführt.

B.

Der Kredit wird verwendet, um gezielt Projekte von zwischenstaatlichen Organisationen, Forschungszentren, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren der Zivilgesellschaft zu unterstützen. In den ausgewählten Projekten geht es z.B. um das humanitäre Völkerrecht, die Strafgerichtsbarkeit oder die Menschenrechte. Sie sollen die Kodifizierung fördern oder die Einhaltung des Völkerrechts verbessern.

Die Abkommen regeln die Zahlungsmodalitäten sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.

C.

45 445 Franken.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die Abkommen sind jeweils für die Dauer der Projekte abgeschlossen und werden mit der Ablieferung des Schlussberichts hinfällig.

5826

BBl 2016

3

Eidgenössisches Departement des Innern

3.1

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Uruguay über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 19. Februar 2015, SR 0.831.109.776.11

A.

Die Vereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Uruguay.

B.

Gemäss Artikel 23 Buchstaben a und b des Abkommens vom 11. April 2013 zwischen der Schweiz und Uruguay über soziale Sicherheit vereinbaren die zuständigen Behörden die Durchführungsbestimmungen (insbesondere die Bezeichnung der Verbindungsstellen und der zuständigen Träger, Festlegung der Verwaltungsabläufe).

C.

Keine.

D.

Artikel 23 Buchstaben a und b des Abkommens vom 11. April 2013 zwischen der Schweiz und Uruguay über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.776.1).

E.

Die Verwaltungsvereinbarung ist am 1. April 2015 zusammen mit dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Uruguay in Kraft getreten. Sie bleibt anwendbar, solange das Abkommen in Kraft ist.

5827

BBl 2016

3.2

Abkommen zwischen der Schweiz und China betreffend der Zusammenarbeit in den Bereichen Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte und Kosmetika, abgeschlossen am 21. Januar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Zusammenarbeitsmodalitäten zwischen der Schweiz und China im Hinblick auf eine verstärkte Zusammenarbeit der Behörden der beiden Staaten in den Bereichen Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte und Kosmetika. Die Umsetzung dieses Abkommens fällt in die Zuständigkeit mehrerer Bundesstellen, namentlich BAG, Swissmedic, BLV und SECO.

B.

China und die Schweiz pflegen seit über 65 Jahren hervorragende Beziehungen. Regelmässige bilaterale Kontakte wurden in verschiedenen Bereichen, einschliesslich Gesundheitswesen, aufgebaut. Ein Memorandum of Understanding aus dem Jahr 2005 hat bereits den Grundstein für eine verstärkte bilaterale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet gelegt. Ziel dieses bilateralen Abkommens ist, den Dialog zwischen den Behörden der beiden Länder in den Bereichen Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte und Kosmetika zu institutionalisieren. Ausserdem soll ein regelmässiger Austausch ermöglichen, das gegenseitige Verständnis für die Systeme und Rahmenbedingungen des jeweils anderen Landes zu fördern und auf dieser Grundlage das gegenseitige Vertrauen zu vertiefen. Dieses Abkommen, das hauptsächlich die öffentliche Gesundheit stärken soll, ermöglicht den Behörden auch, allfällige Fragen des gegenseitigen Marktzugangs zu behandeln.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d aRVOG.

E.

Das Abkommen ist am 21. Januar 2015 in Kraft getreten. Eine Partei kann das vorliegende Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich kündigen.

5828

BBl 2016

3.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, abgeschlossen am 5. Oktober 2015

A.

Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Bereich Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten.

B.

Liechtenstein hat als Vertragspartei des EWR-Abkommens den Verpflichtungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nachzukommen. Da Liechtenstein nicht über die notwendigen technischen Kapazitäten verfügt, um die Beurteilung von Anträgen auf Zulassung eines Biozidprodukts und Anfragen um Bewertung eines Biozidprodukts oder Wirkstoffs gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorzunehmen, sollen diese Beurteilungen von den Schweizer Behörden durchgeführt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Das Abkommen trat am 4. November 2015 in Kraft. Es kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5829

BBl 2016

4

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

4.1

Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein bezüglich der Durchführung von Art. 13 Abs. 1 Bst. c und Kap. VI des Vertrages zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, abgeschlossen am 10. September 2015

A.

Das Abkommen regelt den Halterdatenaustausch für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages zwischen der Schweiz, Österreich und Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit.

Sie enthält Präzisierungen über den Halterdatenaustausch. Dazu gehören unter anderem die anwendbaren Rechtsvorschriften, Regelungen über den Ablauf eines Datenaustauschs, der Umfang der auszutauschenden Daten, eine Konkretisierung im Bereich des Datenschutzes sowie eine Regelung über die Weitergabe der Daten von Liechtenstein an Österreich und umgekehrt.

B.

Der revidierte trilaterale Polizeivertrag zwischen Österreich, Liechtenstein und der Schweiz wurde 2012 unterzeichnet. Die Schweiz hat den Vertrag im August 2014 ratifiziert, in Liechtenstein war der Ratifikationsprozess im März 2015 abgeschlossen. Österreich benötigte für die Ratifikation des trilateralen Vertrages zusätzlich die vorliegende administrativ-technische Durchführungsvereinbarung, welche gemeinsam mit dem trilateralen Polizeivertrag vom österreichischen Parlament noch zu genehmigen ist.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b RVOG.

E.

Das Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositar des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben. Es tritt gleichzeitig mit dem Vertrag ausser Kraft, welcher unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden kann.

5830

BBl 2016

4.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über die Befreiung der Inhaberinnen und Inhaber gewöhnlicher Pässe von der Visumspflicht bei kurzfristigen Aufenthalten, abgeschlossen am 21. April 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass einer der beiden Vertragsparteien besitzen, für touristische oder geschäftliche Zwecke für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit sind, sofern sie dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Das Abkommen zwischen der EU und Brasilien über die Befreiung der Inhaber gewöhnlicher Reisepässe von der Visumpflicht bei kurzfristigen Aufenthalten vom 1. April 2011 regelt das visumfreie Reisen für eine maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen zwischen beiden Vertragsparteien. Führt die EU für ein bestimmtes Land die Visumplicht ein oder hebt diese auf, dann gilt die Änderung für den gesamten Schengen-Raum und damit als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands auch für die Schweiz. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, sind Schweizer Staatsangehörige von der reziproken Wirkung dieser Abkommen jedoch nicht erfasst. Aus diesem Grund wurde Brasilien eingeladen, die Reziprozität für Schweizer Staatsangehörige in einem vertraglichen Rahmen sicherzustellen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2015 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können es jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen, kündigen.

5831

BBl 2016

4.3

Abkommen zwischen der Schweiz und Brasilien über die Befreiung von der Visumspflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses, abgeschlossen am 21. April 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind oder ihren Staat bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vertreten, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses einer der beiden Vertragsparteien auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Seit Jahrzehnten können sich Inhaberinnen und Inhaber von schweizerischen bzw. von brasilianischen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpässen während der Dauer ihrer Funktion sowie für andere Reisezwecke während höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten. Auf brasilianischer Seite fehlte es dafür bisher an einer eindeutigen rechtlichen Grundlage zur Visumbefreiung für Inhaberinnen und Inhaber von schweizerischen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpässen, während die visumfreie Einreise von Inhaberinnen und Inhabern brasilianischer Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpässen in die Schweiz aufgrund eines Abkommens zwischen der EU und Brasilien als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gewährleistet ist.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 21. Mai 2015 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen, kündigen.

5832

BBl 2016

4.4

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, abgeschlossen am 11. Dezember 2015

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses, die Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können.

Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomatenpasses für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit, sofern sie im anderen Land keiner selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Die zuständigen Behörden der Schweiz und China führen seit 2010 einen umfassenden Migrationsdialog. Im Rahmen dieser Expertentreffen wurden Verhandlungen über ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses und parallel dazu eine Vereinbarung auf Amtsstufe betreffend die Identifikation von mutmasslich chinesischen Staatsangehörigen mit irregulärem Aufenthalt in der Schweiz abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 29. Januar 2016 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5833

BBl 2016

4.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Peru über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 14. Dezember 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung ihres Staates sind oder ihren Staat bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vertreten, für die Einreise und während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit sind. Weiter werden Personen im Besitz eines gültigen Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses einer der beiden Vertragsparteien auch bei anderen Reisezwecken für die Einreise und für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit, sofern sie dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

B.

Die Schweiz hat bisher auf unterschiedliche Weise Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, Sonder- oder Dienstpässen von der Visumpflicht befreit. Einerseits bestehen bilaterale Abkommen, in denen der von der Befreiung betroffene Personenkreis und der vom Abkommen erfasste Aufenthaltszweck definiert werden. Andererseits werden in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung (VEV; SR 142.204) acht Staaten - Bolivien, Ecuador, die Dominikanische Republik, Kolumbien, Marokko, der Iran, Peru und Tunesien - aufgeführt, bei denen die Befreiung von der Visumpflicht für den genannten Personenkreis unilateral per Verordnung, pauschal und ohne nähere Bestimmungen geregelt ist. Mit dem Ziel einer Rechtsangleichung strebt das EJPD an, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b VEV aufzuheben. Peru wurde daher dazu eingeladen, ein der heutigen Rechtslage entsprechendes, bilaterales Abkommen mit der Schweiz auszuhandeln.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen tritt 30 Tage nach Eingang der letzten Note, mit der eine Vertragspartei die andere über die erfolgte Durchführung der innerstaatlichen Verfahren informiert, die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlich ist, in Kraft. Die Schweiz hat am 23. Dezember 2015 die Erfüllung dieser Voraussetzungen mitgeteilt. Die Vertragsparteien können das Abkommen jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, kündigen.

5834

BBl 2016

4.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Laos über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses, abgeschlossen am 14. Januar 2015

A.

Ziel des Abkommens ist die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses, die Mitglied einer diplomatischen Vertretung oder eines konsularischen Postens sind oder ihren Staat in einer ständigen Mission bei einer internationalen Organisation auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates vertreten, damit sie in das Gebiet der anderen Partei einreisen und sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Das Abkommen zielt zudem darauf ab, Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses, die an einer Versammlung oder einer Konferenz auf dem Gebiet der anderen Partei teilnehmen, für die Einreise und den Aufenthalt für eine Dauer von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht zu befreien.

B.

Die laotischen Behörden haben die Schweiz angefragt, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, offiziellen oder Dienstpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 20. März 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5835

BBl 2016

4.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das Staatssekretariat für Migration des EJPD, und China, vertreten durch die Ein- und Ausreiseverwaltung des Ministeriums für öffentliche Sicherheit, betreffend die Identifikation von mutmasslich chinesischen Staatsangehörigen mit irregulärem Aufenthalt in der Schweiz, abgeschlossen am 8. Dezember 2015

A.

Ziel des Abkommens ist die Zusammenarbeit in den Bereichen Identifikation und Papierbeschaffung für mutmasslich chinesische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern.

B.

Die zuständigen Behörden der Schweiz und China führen seit 2010 einen umfassenden Migrationsdialog. Im Rahmen dieser Expertentreffen wurden Verhandlungen über ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses und parallel dazu eine Vereinbarung auf Amtsstufe betreffend die Identifikation von mutmasslich chinesischen Staatsangehörigen mit irregulärem Aufenthalt in der Schweiz abgeschlossen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 5 AuG.

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5836

BBl 2016

4.8

Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweiz und Angola, abgeschlossen am 6. Februar 2013

A.

Das Abkommen enthält neben den Bestimmungen bezüglich Rückübernahme und Wiedereingliederung auch Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und die Entwicklungshilfe. Obschon diese Bestimmungen durch den gesetzlichen Rahmen der Schweiz gedeckt sind, bleibt festzuhalten, dass nur wenige Migrationsabkommen solche Artikel vorsehen.

B.

Das Abkommen muss im regionalen Kontext gesehen werden, insbesondere in Hinsicht auf die geografische Nähe zur Demokratischen Republik Kongo.

Einerseits berücksichtigen die Bestimmungen des Abkommens ausgewogen die Interessen beider Parteien; andererseits wird es mit einer eingespielten Zusammenarbeit mit den angolanischen Behörden in diesem Bereich einfacher, die Identität ausländischer Personen aus der Region festzustellen, die sich illegal auf schweizerischem Hoheitsgebiet aufhalten.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b AuG.

E.

Das Abkommen ist am 9. April 2015 in Kraft getreten. Es wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wird automatisch für eine weitere Dauer von fünf Jahren verlängert, sofern nicht eine der Parteien der anderen Partei mindestens 90 Tage vor Beendigung des Abkommens auf diplomatischem Weg ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu beenden.

5837

BBl 2016

4.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Angola über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, unterzeichnet am 6. Februar 2013

A.

Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Mit dem Abkommen werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit

B.

Die zuständigen angolanischen Behörden haben die Schweiz im Jahre 2012 angefragt, ein Abkommen über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- und Dienstpasses abzuschliessen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist seit dem 9. April 2015 in Kraft. Es gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es kann automatisch um weitere aufeinanderfolgende Perioden gleicher Dauer verlängert werden, sofern nicht eine der Parteien der anderen Partei mindestens 90 Tage vor Beendigung des Abkommens auf diplomatischem Weg ihre gegenteilige Absicht mitteilt.

5838

BBl 2016

4.10

Verständigungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das EJPD, und der EU bezüglich der Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen im Zusammenhang mit der Anbindung an das unter dem ISA-Programm errichtete TESTA-ng-Netzwerk, abgeschlossen am 5. Dezember 2014 / 15. Januar 2015

A.

Die Verständigungsvereinbarung regelt die technischen gegenseitigen Anforderungen an die Nutzung des TESTA-ng-Netzwerks, bildet die Grundlage für den Abschluss eines privatrechtlichen Servicevertrages zwischen der Schweiz und der das Netzwerk wartenden «T-Systems International GmbH» und stellt einen kooperativen Arbeitsrahmen zwischen der EU-Kommission und den die Datenbanken SIS II, VIS sowie EURODAC nutzenden Staaten auf.

B.

Der Abschluss der Verständigungsvereinbarung ist zwingend, um die genannten Datenbanken weiterhin nutzen zu können. Sie sind unabdingbare Werkzeuge für die Aufgabenerfüllung der Polizeibehörden und der mit Fremdenpolizei, Fremdenverkehr und Migration betrauten staatlichen Stellen auf kantonaler und Bundesebene. Zudem sichern sich die Schweiz und die EU mit der Verständigungsvereinbarung gegenseitig ab, das Netzwerk so zu nutzen, dass sehr hohe Sicherheitsstandards eingehalten werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d aRVOG.

E.

Die Verständigungsvereinbarung ist am 15. Januar 2015 in Kraft getreten.

Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5839

BBl 2016

5

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.1

Militärische Ausbildungszusammenarbeit Einleitung

Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.

5840

BBl 2016

5.1.1

Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und der Royal Air Force über den Besuch der Pilotenschule in Valley/GB, abgeschlossen am 27. Juli 2015

A.

Die Vereinbarung regelt den Besuch der Pilotenschule der Royal Air Force in Valley/GB durch die Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe, die Durchführung eines Navigationsfluges nach Grossbritannien und die Durchführung von mehreren Trainingsflügen mit 7 PC-21 im englischen Luftraum.

B.

Die Vereinbarung regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer und die logistische Unterstützung durch die aufnehmende Seite während des Aufenthaltes in Grossbritannien. Sie verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

48 000 Franken (inkl. Kosten für Treibstoff).

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 27. Juli 2015 in Kraft und galt für die Dauer des Aufenthaltes in Grossbritannien und die Erledigung aller damit verbundenen administrativen und finanziellen Angelegenheiten.

5841

BBl 2016

5.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Slowenien, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Benützung des Flugsimulators auf dem Militärflugplatz Emmen, abgeschlossen am 20. August 2015

A.

Das Abkommen regelt die Benützung des Superpuma-Simulators in Emmen durch die slowenische Luftwaffe.

B.

Mit dem Abkommen werden die Benützungsbedingungen des SuperpumaSimulators geregelt. Die Simulator-Benützung erfolgt ohne Beizug von schweizerischen Instruktoren und gegen Entgelt (Fr. 1250.00/Std), das vollumfänglich in die Bundeskasse fliesst.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Das Abkommen trat mit der Unterzeichnung am 20. August 2015 in Kraft und galt für die Dauer der Ausbildung der slowenischen Piloten, längstens bis zum 31. Dezember 2015.

5842

BBl 2016

5.1.3

Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und den Schwedischen Streitkräften über die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während der Übung «ARCTIC CHALLENGE 2015», abgeschlossen am 4. Juni 2015

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung ARCTIC CHALLENGE 2015 in Schweden

B.

Sie regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer als auch die logistische Unterstützung durch die schwedische Armee und die Kostenfolge; ferner verweist sie auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

387 639 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 4. Juni 2015 in Kraft und galt für die Dauer der Übung resp. bis zur Erledigung aller damit verbundenen finanziellen Angelegenheiten.

5843

BBl 2016

5.1.4

Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und dem Schwedischen Amt für Rüstung und Wehrtechnik über die Benutzung der Test Range in Vidsel und die Zurverfügungstellung von Host Nation Support während des ISSYS Course 2015, abgeschlossen am 25. September 2015

A.

Die Technische Vereinbarung regelt die Benützung der «North European Aerospace Test Range» NEAT von Vidsel in Schweden mit Cougar Helikoptern der Schweizer Luftwaffe für die Durchführung eines realitätsnahen Trainings mit der Selbstschutzanlage ISSYS (Integrated Self-Protection System).

B.

Sie regelt neben Statusfragen die Modalitäten der Benützung der Installation auf der NEAT Test Range Vidsel, die logistische Unterstützung sowie die sich daraus ergebenden Kosten.

C.

506 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 25. September 2015 in Kraft und gilt für die Dauer des Trainings resp. bis zur Begleichung der entstandenen Kosten.

5844

BBl 2016

5.1.5

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und dem Ministerium der Verteidigung Spaniens über die Teilnahme von Angehörigen der spanischen Luftwaffe an einem UAS-Trainingskurs in Emmen, abgeschlossen am 13. Januar 2015

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme von vier spanischen Offizieren an einem Ausbildungskurs der Schweizer Luftwaffe für Drohnenpiloten (UAS: Unmanned Aircraft Systems [Drohnen]).

B.

Sie regelt die Statusfragen der spanischen Offiziere während ihres Aufenthalts in der Schweiz und die Modalitäten der Kursteilnahme.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 13. Januar 2015 in Kraft und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der spanischen Offiziere in der Schweiz.

5845

BBl 2016

5.1.6

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Türkei über die Teilnahme an der Übung NATO TIGER MEET 2015 in der Türkei, abgeschlossen am 28. April 2015

A.

Die Technische Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung «TIGER MEET 2015» vom 4. bis 22. Mai 2015 in Konya/TUR.

B.

Sie regelt die notwendige logistische Unterstützung durch die türkische Armee, Statusfragen, die anwendbaren Einsatzregeln und die finanziellen Folgen der Teilnahme.

C.

368 354 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Technische Vereinbarung trat am 28. April 2015 in Kraft und galt für die Dauer der Übung.

5846

BBl 2016

5.1.7

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen über die Teilnahme an der militärischen Übung NIGHTWAY 2015, abgeschlossen am 13. Oktober 2015

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem intensiven 4-wöchigen Flugtraining in Norwegen, bei welchem insbesondere Nachtflüge und Flüge unter erschwerten Bedingungen stattfanden. Sie bildete zudem die Grundlage für Luftverteidigungsübungen mit der norwegischen Luftwaffe.

B.

Sie regelt sowohl Statusfragen der Schweizer Teilnehmer, als auch die logistische Unterstützung durch die norwegische Armee und die Kostenfolge; ferner verweist es auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

813 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 13. Oktober 2015 in Kraft und beschränkte sich auf die Dauer der Übung.

5847

BBl 2016

5.1.8

Technische Vereinbarung zwischen der Schweizer Luftwaffe und den Französischen Luftstreitkräften über ein gemeinsames Training auf der Luftwaffenbasis Emmen, abgeschlossen am 1. Mai 2015

A.

Die technische Vereinbarung regelt den Besuch der Luftwaffenbasis Emmen durch die französische Pilotenschule vom 4. bis 8. Mai 2015.

B.

Sie regelt die Statusfragen der französischen Besucher, die logistische Unterstützung sowie die Modalitäten für Ausbildungsflüge in der Schweiz.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 1. Mai 2015 in Kraft und galt für den Dauer des Aufenthalts der französischen Delegation in der Schweiz resp. bis zur Erledigung der finanziellen Belange im Zusammenhang mit dem Besuch.

5848

BBl 2016

5.1.9

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Norwegen, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Ausbildung einer Panzerbesatzung am MAZ in Thun, abgeschlossen am 14. September 2015

A.

Die Vereinbarung regelt die Teilnahme einer Panzerbesatzung der norwegischen Armee (5 Personen) an der Ausbildung der Schweizer Armee im Militärischen Ausbildungszentrum (MAZ) in Thun vom 17. September 2015 bis 8. April 2016.

B.

Sie regelt Statusfragen der norwegischen Teilnehmer und Verfahren für die logistische Unterstützung durch die aufnehmende Seite während der Ausbildung, wie Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten.

C.

6 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Durchführungsvereinbarung trat am 14. September 2015 in Kraft und gilt bis zum Abschluss der Ausbildung, oder aber, bis alle im Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Angelegenheiten abgeschlossen sind.

5849

BBl 2016

5.1.10

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Deutschland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, hinsichtlich der Teilnahme von Angehörigen der Bundeswehr an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge» (TIRO ALTO 2015) in der Schweiz, abgeschlossen am 9. November 2015

A.

Die Durchführungsvereinbarung regelt die Teilnahme von Angehörigen der deutschen Bundeswehr an der Übung TIRO ALTO 2015 vom 8. bis 14. November 2015 in der Schweiz. Es handelt sich um eine Artillerieschiessübung im Hochgebirge (Simplon).

B.

Mit der Durchführungsvereinbarung wird die allgemeine Unterstützung durch den Gaststaat Schweiz für die teilnehmenden deutschen Armeeangehörigen geregelt, insbesondere die logistischen Leistungen, Organisationsfragen, die Rechtsstellung, die Haftung, der Informationsschutz und die finanziellen Folgen.

C.

5 500 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Durchführungsvereinbarung trat am 9. November 2015 in Kraft und gilt bis zum Abschluss der Übung, oder aber, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten abgeschlossen sind.

5850

BBl 2016

5.1.11

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, hinsichtlich der Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres an der Schiessausbildung «Schiessen im Hochgebirge» (TIRO ALTO 2015) in der Schweiz, abgeschlossen am 12. November 2015

A.

Die Technische Vereinbarung regelt die Teilnahme von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres an der Übung TIRO ALTO 2015 vom 8. bis 14. November 2015 in der Schweiz. Es handelt sich um eine Artillerieschiessübung im Hochgebirge (Simplon).

B.

Mit der technischen Vereinbarung wird die allgemeine Unterstützung durch den Gaststaat Schweiz für die teilnehmenden österreichischen Armeeangehörigen geregelt, insbesondere die logistischen Leistungen, Organisationsfragen, die Rechtsstellung, die Haftung, der Informationsschutz und die finanziellen Folgen.

C.

1 500 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 12. November 2015 in Kraft und gilt bis zum Abschluss der Übung, oder aber, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten abgeschlossen sind.

5851

BBl 2016

5.1.12

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, hinsichtlich des Pilotprojektes Rekrutenaustausch in der Waffengattung Infanterie 2016 in der Schweiz und Österreich, abgeschlossen am 10. November 2015

A.

Die technische Vereinbarung regelt die gegenseitige Teilnahme von Angehörigen der Schweizer Armee sowie des österreichischen Bundesheeres an Ausbildungsaktivitäten der beiden Infanterien in mehreren Phasen über den Zeitraum vom 2. November 2015 bis zum 1. Juli 2016 in Österreich und der Schweiz.

B.

Sie enthält die Beschreibung der einzelnen Ausbildungsphasen, die Regelung der logistischen Belange, Einreisemodalitäten sowie die Rechtsstellung der Armeeangehörigen.

C.

2 100 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 10. November 2015 in Kraft und gilt bis zum Abschluss des Ausbildungsvorhabens, oder aber, bis alle im Zusammenhang mit der Übung stehenden Angelegenheiten abgeschlossen sind.

Die Vereinbarung kann jederzeit einseitig gekündigt werden.

5852

BBl 2016

5.1.13

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Dänemark betreffend den Trainingsaustausch zwischen dem dänischen Frogman Corps und dem schweizerischen Kommando Spezialkräfte, abgeschlossen am 4. Mai 2015

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Teilnahme Schweizer Armeeangehöriger an Spezialistentrainings in Dänemark und die Teilnahme dänischer Armeeangehöriger an einem solchen Training in der Schweiz sowie die logistischen Leistungen während dieser einzelnen Trainingssequenzen.

B.

Durch den Abschluss der technischen Vereinbarung wird die allgemeine Unterstützung durch den jeweiligen Gaststaat für die Armeeangehörigen des teilnehmenden Staates geregelt, insbesondere die finanziellen Verhältnisse, die Rechtsstellung des Personals, das sich auf fremdem Staatsgebiet befindet, und Fragen betreffend Waffen, Munition, medizinischer Versorgung und klassifizierter Informationen.

C.

12 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Das Abkommen trat am 4. Mai 2015 in Kraft und blieb es bis zur Regelung aller finanziellen Ansprüche.

5853

BBl 2016

5.1.14

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über den Aufenthalt eines französischen Pilotenschülers und eines französischen Fluglehrers bei der Pilotenschule der Luftwaffe, abgeschlossen am 22. Oktober 2015

A.

Die Vereinbarung erlaubt die Integration eines französischen Pilotenschülers sowie eines französischen Fluglehrers in die Pilotenschule der Luftwaffe.

Der französische Pilotenschüler absolviert 2016/2017 die Ausbildung auf PC-7 und PC-21, der französische Fluglehrer wird ab Oktober 2015 auf PC7 und PC-21 umgeschult und ab Anfang 2016 bis Oktober 2018 bei der Pilotenschule als Instruktor eingesetzt.

B.

Sie regelt Statusfragen der beiden französischen Teilnehmer und die Kompensation der mit der Ausbildung verbundenen Kosten im Rahmen von Luftbetankungen.

C.

2,289 Millionen Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 22. Oktober 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2018.

5854

BBl 2016

5.1.15

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Spanien über die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am «Tactical Leadership Programme 2015» in Albacete, abgeschlossen am 14. September 2015

A.

Die Vereinbarung erlaubt die Teilnahme der Schweizer Luftwaffe am Tactical Leadership Programme vom 14. September bis 9. Oktober 2015 in Albacete/Spanien.

B.

Es regelt Statusfragen der Schweizer Teilnehmer und verweist auf die anwendbaren Verfahrensnormen.

C.

178 000 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 14. September 2015 in Kraft und galt für die gesamte Aufenthaltsdauer der Schweizer Teilnehmer in Spanien.

5855

BBl 2016

5.1.16

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Frankreich, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Teilnahme an einer Sprengausbildung in Frankreich, abgeschlossen am 26. November 2015

A.

Die Durchführungsvereinbarung regelt die logistischen und rechtlichen Aspekte für die Teilnahme von drei Berufsmilitärs an einer Sprengausbildung in Frankreich

B.

Die Teilnahme ermöglichte die Weiterausbildung von drei Berufsmilitärs des Lehrverbandes Genie/Rettung in verschiedenen Sprengtechniken. Die Teilnahme erfolgte auf Einladung Frankreichs.

C.

720 Franken.

D.

Artikel 48a MG.

E.

Die Durchführungsvereinbarung trat am 26. November 2015 in Kraft und galt für die Dauer der Ausbildung.

5856

BBl 2016

5.2

Einsätze zur Friedensförderung

5.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und der UNO, Department of Field Support, über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO, abgeschlossen am 2. Juli 2015

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum etc.).

Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen. Das Abkommen löste eine zeitlich befristete Vereinbarung vom 1. April 2015 ab. Letzteres aus dem Grund, dass im Zusammenhang mit Sicherheit noch ein offener, zusätzlicher Punkt geregelt werden musste.

B.

Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates vom 15. Oktober 2014 zugrunde, mit welchem das VBS zur Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO-Friedensförderungsmissionen ermächtigt wurde.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das Abkommen trat am 1. August 2015 in Kraft und endete spätestens Ende März 2016. Es sieht eine einmonatige Kündigungsfrist vor.

5857

BBl 2016

5.2.2

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die MINURSO, abgeschlossen am 8. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die «United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara (MINURSO)» verbunden sind (Definition von Prozessen, Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum und Unterkunft, Einbindung in das Sicherheitsdispositiv etc.). Geregelt werden ferner der Status, Privilegien und Immunitäten der Schweizer Spezialisten sowie Haftungsfragen.

B.

Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates vom 20. August 2014 zugrunde, mit welchem das VBS zur Entsendung von Schweizer Experten in die MINURSO ermächtigt wurde. Es beansprucht Geltung für alle in die MINURSO entsandten Spezialisten. Es löst damit die frühere Praxis ab, für jeden einzelnen AdA sog. «Terms and Conditions» abzuschliessen. Dadurch wird das Verfahren wesentlich vereinfacht.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das Abkommen trat am 8. September 2015 in Kraft und ist unbefristet. Es sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.

5858

BBl 2016

5.2.3

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die UNMISS, abgeschlossen am 8. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die «United Nations Mission in the Republic of South Sudan (UNMISS)» verbunden sind (Definition von Prozessen, Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum und Unterkunft, Einbindung in das Sicherheitsdispositiv etc.). Geregelt werden ferner der Status, Privilegien und Immunitäten der Schweizer Spezialisten sowie Haftungsfragen.

B.

Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2011 zugrunde, mit welchem das VBS zur Entsendung von Schweizer Experten in die UNMISS ermächtigt wurde. Es beansprucht Geltung für alle in die UNMISS entsandten Spezialisten. Es löst damit die frühere Praxis ab, für jeden einzelnen AdA sog. «Terms and Conditions» abzuschliessen. Dadurch wird das Verfahren wesentlich vereinfacht.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das Abkommen trat am 8. September 2015 in Kraft und ist unbefristet. Es sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.

5859

BBl 2016

5.2.4

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die MONUSCO, abgeschlossen am 8. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die «United Nations Organization Stabilization Mission in the Democratic Republic of the Congo» (MONUSCO) verbunden sind (Definition von Prozessen, Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum und Unterkunft, Einbindung in das Sicherheitsdispositiv etc.). Geregelt werden ferner der Status, Privilegien und Immunitäten der Schweizer Spezialisten sowie Haftungsfragen.

B.

Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates vom 11. März 2011 zugrunde, mit welchem das VBS zur Entsendung von Schweizer Experten in die MONUSCO ermächtigt wurde. Es beansprucht Geltung für alle in die MONUSCO entsandten Spezialisten. Es löst damit die frühere Praxis ab, für jeden einzelnen AdA sog. «Terms and Conditions» abzuschliessen. Dadurch wird das Verfahren wesentlich vereinfacht.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das Abkommen trat am 8. September 2015 in Kraft und ist unbefristet. Es sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.

5860

BBl 2016

5.2.5

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die MINUSMA, abgeschlossen am 8. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten in die «Mission multidimensionnelle intégrée des Nations Unies au Mali» (MINUSMA) verbunden sind (Definition von Prozessen, Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum und Unterkunft, Einbindung in das Sicherheitsdispositiv etc.). Geregelt werden ferner der Status, Privilegien und Immunitäten der Schweizer Spezialisten sowie Haftungsfragen.

B.

Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates vom 14. August 2013 zugrunde, mit welchem das VBS zur Entsendung von Schweizer Experten in die MINUSMA ermächtigt wurde. Es beansprucht Geltung für alle in die MINUSMA entsandten Spezialisten. Es löst damit die frühere Praxis ab, für jeden einzelnen AdA sog. «Terms and Conditions» abzuschliessen. Dadurch wird das Verfahren wesentlich vereinfacht.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das Abkommen trat am 8. September 2015 in Kraft und ist unbefristet. Es sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.

5861

BBl 2016

5.2.6

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und UNOPS über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten an das Hauptquartier UNO-Friedensförderungsmissionen in New York, abgeschlossen am 8. September 2015

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Spezialisten an das Hauptquartier der UNOFriedensförderungsmissionen in New York (UN HQ) verbunden sind (Definition von Prozessen, Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum und Unterkunft, Einbindung in das Sicherheitsdispositiv etc.). Geregelt werden ferner der Status, Privilegien und Immunitäten der Schweizer Spezialisten sowie Haftungsfragen.

B.

Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates vom 15. Oktober 2014 zugrunde, mit welchem das VBS zur Entsendung von Schweizer Experten das UN HQ ermächtigt wurde.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das Abkommen trat am 8. September 2015 in Kraft und ist unbefristet. Es sieht eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.

5862

BBl 2016

5.2.7

Technische Vereinbarung zwischen dem VBS und dem Verteidigungsminister der Niederlande betreffend die Einbettung von schweizerischen Armeeangehörigen ins niederländische Detachement zur Unterstützung der MINUSMA, abgeschlossen am 7. Mai 2015

A.

Diese Vereinbarung regelt die Ausbildung und Einbettung von unbewaffneten schweizerischen Armeeangehörigen ins niederländische Detachement zur Unterstützung des Einsatzes der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA).

B.

Neben der allgemeinen Art und Weise der gegenseitigen Unterstützung, regelt diese Vereinbarung auch den anwendbaren rechtlichen Rahmen, die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die Finanzen dieser binationalen Zusammenarbeit für die Ausbildung und den Einsatz im Rahmen von MINUSMA.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Die Vereinbarung trat am 7. Mai 2015 in Kraft. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5863

BBl 2016

5.2.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die Gruppe Verteidigung, und der UNO, Department of Field Support, über die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO, abgeschlossen am 19. März 2015

A.

Das Abkommen regelt die Rechte und Pflichten der Parteien, welche mit der Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO verbunden sind (Kostentragung von Reisen, Zurverfügungstellung von Büroraum etc.).

Geregelt werden ferner der Status der Schweizer Experten sowie Haftungsfragen.

B.

Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates vom 15. Oktober 2014 zugrunde, mit welchem das VBS zur Entsendung von Schweizer Experten ans Hauptquartier der UNO-Friedensförderungsmissionen ermächtigt wurde.

C.

Keine.

D.

Artikel 66b MG.

E.

Das Abkommen trat am 1. April 2015 in Kraft und endete am 31. Juli 2015.

5864

BBl 2016

5.3

Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

5.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die grenzüberschreitende Flugtrainingszone EUC25, abgeschlossen am 25. Februar 2015

A.

Das Abkommen regelt die geografischen Grenzen und die Benützungsbedingungen für das grenzüberschreitende Trainingsgebiet im Jura.

B.

Das Abkommen ersetzt ein bereits 2002 abgeschlossenes Abkommen für eine grenzüberschreitende Flugtrainingszone. Im Zusammenhang mit der Schaffung des Funktionalen Luftraumblocks «EUROPE CENTRAL» (Functional Airspace Block Europe Central, abgekürzt FABEC), dessen Ziel eine effizientere Nutzung des Luftraums der beteiligten Staaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Niederlande, Luxemburg und Schweiz) ist, waren u.a. auch Anpassungen bei den Abflugverfahren des Flughafens Genf erforderlich.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d aRVOG.

E.

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und trat am 25.

Februar 2015 in Kraft. Beide Parteien haben ein jederzeitiges, einjähriges Kündigungsrecht. Es kann zudem aus Gründen von nationalem Interesse jederzeit suspendiert werden.

5865

BBl 2016

5.3.2

Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, Deutschland, Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Frankreich, Finnland, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Spanien, Schweden sowie dem Vereinigten Königreich über die Unterstützung durch die aufnehmende Partei für die Übung NATO Trial EMBOW XV, abgeschlossen am 15. September 2015

A.

Die technische Vereinbarung regelt die Durchführung von speziellen Testflügen durch die Schweizer Luftwaffe im Rahmen des NATO-PfPProgramms auf dem Gelände der Wehrtechnischen Dienststelle für Waffen und Munition 91 in Meppen/D, um die Effektivität von Selbstschutzsystemen in Bezug auf diverse Lenkwaffenköpfe zu überprüfen.

B.

Die technische Vereinbarung enthält Regelungen über die zu beachtenden Verfahren, die Logistik, den Status des teilnehmenden Personals sowie über die finanziellen Folgen. Den Testflügen sind weder Szenarien, noch Lagen oder Bedrohungsannahmen hinterlegt. Die armasuisse ist mit der spezifischen Test-Ausrüstung vor Ort, um die erhaltenen Daten aufzuzeichnen und anschliessend auswerten zu können.

C.

Keine.

D.

Artikel 48a MG und Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Die technische Vereinbarung trat am 15. September 2015 in Kraft. Es gilt für die Dauer der Teilnahme resp. bis zur Erledigung der Kostenfolgen.

5866

BBl 2016

5.3.3

Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch das VBS, und Finnland, vertreten durch das Verteidigungsministerium, über die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien für Hochleistungs-Kommunikationsnetze und die Anbindung von C4IS-Systemen, abgeschlossen am 30. Oktober 2015

A.

Die Durchführungsvereinbarung regelt den Austausch von Informationen, Material und Daten im Bereich Entwicklung und Einsatz neuer Technologien für Hochleistungs-Kommunikationsnetze und die Anbindung von C4ISSystemen.

B.

Sie wurde aufgrund gemeinsamer Interessen an den Technologien für Hochleistungs-Kommunikationsnetze und an der Anbindung von C4IS-Systemen abgeschlossen. Dies betrifft insbesondere die Integrierung, Entwicklung, Evaluation und das Testen dieser Technologien.

C.

Keine. Die Materialkosten werden im Rahmen eines separaten Beschaffungsvertrags geregelt.

D.

Artikel 109b MG.

E.

Die Durchführungsvereinbarung trat am 30. Oktober 2015 in Kraft und gilt maximal 4 Jahre.

5867

BBl 2016

6

Eidgenössisches Finanzdepartement

6.1

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Frontex über die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Schweiz an den operationellen Aktivitäten von Frontex, abgeschlossen am 17. Februar 2015

A.

Das Rahmenabkommen regelt die Finanzierung und die Modalitäten von Rückvergütungen bei der Teilnahme an Grenzschutzmissionen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex). Sie präzisiert zudem die entsprechenden Rollen und Verantwortlichkeiten des Grenzwachtkorps (GWK) und von Frontex im Rahmen der Umsetzung der operationellen Aktivitäten von Frontex.

B.

Der Abschluss dieses Rahmenabkommens erfolgt aufgrund des Auslaufens eines bereits bestehenden ähnlich lautenden Abkommens. Es regelt den erwähnten Gegenstand bis zum Inkrafttreten des neuen Rahmenabkommens vom 28. März 2015.

C.

Keine.

D.

Artkikel 92 Absatz 4 ZG.

E.

Das Rahmenabkommen ist am 17. Februar 2015 in Kraft getreten und war bis zum 17. August 2015 gültig.

5868

BBl 2016

6.2

Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und Frontex über die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Schweiz an den operationellen Aktivitäten von Frontex, abgeschlossen am 28. März 2015

A.

Das Rahmenabkommen regelt die Finanzierung und die Modalitäten von Rückvergütungen bei der Teilnahme an Grenzschutzmissionen der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex). Sie präzisiert zudem die entsprechenden Rollen und Verantwortlichkeiten des Grenzwachtkorps (GWK) und von Frontex im Rahmen der Umsetzung der operationellen Aktivitäten von Frontex.

B.

Der Abschluss dieses Rahmenabkommens erfolgt aufgrund des Auslaufens eines bereits bestehenden ähnlich lautenden Abkommens.

C.

Keine.

D.

Artkikel 92 Absatz 4 ZG.

E.

Das Rahmenabkommen ist am 28. März 2015 in Kraft getreten und ist während vier Jahren gültig. Es ist schriftlich kündbar unter Wahrung einer Frist von sechszig Tagen.

5869

BBl 2016

6.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SIF, und Irland, vertreten durch die irische Steuerverwaltung, bezüglich der Auslegung von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 8. November 1966 zwischen der Schweiz und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 26. Januar 2012, abgeschlossen am 18. September 2015

A.

Das Abkommen betrifft Situationen, bei denen in Irland ansässige Personen über eine schweizerische Personengesellschaft Einkünfte erzielen. Im Abkommen wird bestätigt, dass Irland in einer solchen Situation die Einkünfte dieser Personen besteuern darf, auch wenn diese Personen nicht unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligt sind; vorausgesetzt, die Einkünfte gelten aus steuerlicher irischer Sicht als Einkünfte dieser Personen.

B.

Das Abkommen dient der Vermeidung von spezifischen Fällen von Missbrauch des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Irland.

C.

Keine.

D.

Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens vom 8. November 1966 zwischen der Schweiz und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.944.11).

E.

Das Abkommen enthält kein Datum über deren Inkrafttreten Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5870

BBl 2016

7

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

7.1

Botschaft vom 15. Dezember 2006 über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2007 489); Botschaft vom 5. Juni 2009 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Bulgarien und Rumänien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2009 4849); Botschaft vom 28. Mai 2014 über den Beitrag der Schweiz zugunsten von Kroatien zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU (BBl 2014 4161) Einleitung

Der schweizerische Beitrag an die erweiterte EU bezweckt die Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten zwischen den neuen und den alten EUMitgliedstaaten. Die Integration der dreizehn neuen Mitgliedstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien, Malta, Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien in die gemeinschaftlichen europäischen Strukturen leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung von Frieden, Stabilität und Wohlstand in Europa. Davon profitiert auch die Schweiz. Deshalb hat sie sich verpflichtet, einen Beitrag an die Integration dieser neuen EU-Mitgliedsländer zu leisten. Die Mittel des Erweiterungsbeitrags für die 10 Beitrittsländer von 2004 wurden bis Mitte 2012 voll verpflichtet, die Beiträge für Bulgarien und Rumänien wurden bis Ende 2014 und jene für Kroatien sollen bis Mitte 2017 verpflichtet werden. Der Erweiterungsbeitrag wird von der DEZA und dem SECO gemeinsam umgesetzt. Die DEZA arbeitet vorwiegend in den Bereichen regionale Entwicklung, Massnahmen der Grenzsicherheit, Justizreformen, Gesundheit, Forschung und Bildung, Biodiversität und Unterstützung von NGO. Das SECO konzentriert sich auf Themen wie die Sanierung und Modernisierung der Basisinfrastruktur (Energie, Trinkwasser, Abfall und Transport) sowie auf die Förderung des Privatsektors und des Handels mit besonderer Ausrichtung auf KMU.

5871

BBl 2016

7.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat und die KMU-Förderungsagentur, betreffend das Projekt «Methodologische Unterstützung für die Entwicklung eines nachhaltigen Beschaffungswesens» in Bulgarien, abgeschlossen am 18. März 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Methodologische Unterstützung für die Entwicklung eines nachhaltigen Beschaffungswesens» in Bulgarien, welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Anwendung von Nachhaltigkeitskriterien im öffentlichen Beschaffungswesen Bulgariens zu unterstützen und das Angebot von ökologischen Produkten und Dienstleistungen seitens der Privatwirtschaft zu fördern.

C.

463 250 Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 18.

September 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5872

BBl 2016

7.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat und das Ministerium für Umwelt und Wasser, betreffend das Projekt «Umweltverträgliche Entsorgung veralteter Pestizide und anderer Pflanzenschutzmittel», abgeschlossen am 21. April 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Umsetzungsmodalitäten des Projekts «Umweltverträgliche Entsorgung veralteter Pestizide und anderer Pflanzenschutzmittel», welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, rund 4500 Tonnen giftige Pflanzenschutzmittel aus den Jahren des kommunistischen Regimes sicher und umweltgerecht zu entsorgen und veraltete, kontaminierte Lagerhäuser zu sanieren.

C.

19,929 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Mai 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5873

BBl 2016

7.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat und das Ministerium für Umwelt und Wasser, betreffend das Projekt «Pilotmodelle für die umweltfreundliche Sammlung und die temporäre Lagerung von Sonderabfällen aus Haushalten», abgeschlossen am 21. April 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Umsetzung des Projekts «Pilotmodelle für die umweltfreundliche Sammlung und die temporäre Lagerung von Sonderabfällen aus Haushalten» welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Bulgarien beim Aufbau eines nationalen Konzepts für den Umgang mit Sonderabfällen aus Haushalten zu unterstützen. Systeme für die Sammlung und die Entsorgung dieser Abfälle sollen mit verschiedenen Pilotprojekten in mehreren Gemeinden getestet werden.

C.

7,499 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 21. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31.

Mai 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5874

BBl 2016

7.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien, vertreten durch den Ministerrat, die Stadt Sofia und die Öffentliche Elektrische Transport Gesellschaft Sofia, betreffend das Projekt «Modernisierte Trams für die Stadt Sofia», abgeschlossen am 15. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Umsetzung des Projekts «Modernisierte Trams für die Stadt Sofia» welches durch den schweizerischen Erweiterungsbeitrag finanziert wird.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Qualität und den Komfort des öffentlichen Transports in Sofia mit der Lieferung von bis zu 28 ausrangierten Trams der Basler Verkehrs-Betriebe und mit der Erarbeitung einer Studie zur multimodalen Mobilität zu verbessern.

C.

2,55 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5875

BBl 2016

7.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Institutionalisierung europäisches Energiestadtkonzept und Label», abgeschlossen am 2. April 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Institutionalisierung europäisches Energiestadtkonzept und Label» in Rumänien.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Rumänien im Hinblick auf eine nachhaltige Energiepolitik durch eine institutionelle Partnerschaft bei der Einführung des in der Schweiz entwickelten europäischen Energiestadtlabels zu unterstützen. Es handelt sich dabei um ein Qualitätsmanagement- und Zertifizierungssystem für Städte und Gemeinden.

C.

350 000 Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5876

BBl 2016

7.1.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Modernes und effizientes Management öffentlicher Beleuchtungen» in der rumänischen Stadt Suceava, abgeschlossen am 2. April 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Modernes und effizientes Management öffentlicher Beleuchtungen» in der rumänischen Stadt Suceava.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die rumänische Stadt Suceava bei der Modernisierung der Infrastruktur im Bereich der öffentlichen Beleuchtung und der Reduktion von CO2-Emissionen im Hinblick auf eine nachhaltige, städtische Energiepolitik zu unterstützen. Dies wird begleitet durch die Einführung eines Qualitätsmanagement- und Zertifizierungssystems sowie einer institutionellen Partnerschaft.

C.

5,238 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 2. Oktober 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5877

BBl 2016

7.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in der rumänischen Stadt Arad, abgeschlossen am 28. Mai 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED-Lampen» in der rumänischen Stadt Arad.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Qualität und die Energieeffizienz der öffentlichen Beleuchtung in der rumänischen Stadt Arad mit LED-Lampen zu verbessern.

C.

2,762 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 28. Mai 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 28.

Mai 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5878

BBl 2016

7.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzwerkes» in der rumänischen Stadt Brasov, abgeschlossen am 25. Juni 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzwerkes» in der rumänischen Stadt Brasov.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Energie zu sparen und die CO2-Emissionen durch die Sanierung des Fernwärmenetzwerkes in der rumänischen Stadt Brasov zu senken.

C.

4,370 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. Juni 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 25.

Juni 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5879

BBl 2016

7.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Förderung des Exportpotentials» rumänischer KMU, abgeschlossen am 17. Juni 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Förderung des Exportpotentials» rumänischer KMU in Cluj Napoca.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, das Exportpotenzial lokaler KMU zu verbessern und damit zur wirtschaftlichen Entwicklung der zwei ärmsten Regionen Rumäniens beizutragen.

C.

2,5 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 17. Juni 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 17.

Februar 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5880

BBl 2016

7.1.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in der rumänischen Stadt ClujNapoca, abgeschlossen am 9. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Modernisierung öffentlicher Beleuchtungen mit LED Lampen» in der rumänischen Stadt Cluj-Napoca.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Qualität und die Energieeffizienz der öffentlichen Beleuchtung in der rumänischen Stadt Cluj-Napoca mit LED Lampen zu verbessern.

C.

1,605 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 9. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 9. Januar 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5881

BBl 2016

7.1.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzwerkes» in der rumänischen Stadt Arad, abgeschlossen am 16. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Sanierung des Fernwärmenetzwerkes» in der rumänischen Stadt Arad.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, das Fernwärmenetzwerk in der rumänischen Stadt Arad zu sanieren. Neben der Sanierung der Leitungen wird das bestehende Wärmekraftwerk zur ausschliesslichen Warmwasserproduktion aus Biomasse und Erdgas transformiert.

C.

6,586 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 16. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 16. Januar 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5882

BBl 2016

7.1.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in der rumänischen Stadt Brasov, abgeschlossen am 23. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Gebäuden» in der rumänischen Stadt Brasov.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, öffentliche Gebäude in der rumänischen Stadt Brasov energetisch zu sanieren.

C.

2,08 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 23.

Juli 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5883

BBl 2016

7.1.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Ersatz der dieselbetriebenen Busse mit Elektrobussen» in der rumänischen Stadt ClujNapoca, abgeschlossen am 29. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Ersatz der dieselbetriebenen Bussen mit Elektrobussen» in der rumänischen Stadt Cluj-Napoca.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, durch den Ersatz von dieselbetriebenen Bussen mit Elektrobussen den Energieverbrauch zu senken und die Luftqualität in der rumänischen Stadt Cluj-Napoca zu verbessern.

C.

6,456 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 29. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 29.

Januar 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5884

BBl 2016

7.1.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen» in der rumänischen Stadt Suceava, abgeschlossen am 30. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen» in der rumänischen Stadt Suceava.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, durch die Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen den Energieverbrauch zu senken und die Luftqualität in der rumänischen Stadt Suceava zu verbessern.

C.

2,039 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 30.

Juli 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5885

BBl 2016

7.1.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend das Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in der rumänischen Stadt Cluj-Napoca, abgeschlossen am 27. August 2015

A.

Das Abkommen betrifft das Projekt «Energetische Sanierung von öffentlichen Schulen» in der rumänischen Stadt Cluj-Napoca.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, öffentliche Schulen in der der rumänischen Stadt Cluj-Napoca energetisch zu sanieren.

C.

1,407 Millionen Franken.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 27. August 2015 in Kraft getreten und ist bis zum 27. März 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5886

BBl 2016

7.2

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485) Rahmenkredit Transitionszusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS Einleitung

Das übergeordnete Ziel der Internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas und der GUS fördert insbesondere die Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen in fünf Ländern des Westbalkans sowie in drei Regionen der ehemaligen Sowjetunion (Zentralasien, Südkaukasus sowie Moldawien und Ukraine). Die Schweizer Ostzusammenarbeit wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt. Das SECO fokussiert sich auf die Energie- und Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von städtischen Zentren, die effiziente Energienutzung bei der industriellen Produktion sowie auf die Reduktion von CO2-Emissionen. Globale Themen sind in diesem Zusammenhang Wasser und Klima. Weitere Schwerpunkte liegen in der Verbesserung des Investitionsklimas für Unternehmen sowie in der Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltungen, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und in der Entwicklung des Finanzsektors. Der Einbezug der Partnerländer in globale Wertschöpfungsketten und die Unterstützung der Partnerländer beim Beitritt zur WTO sind weitere wichtige Elemente des SECO-Programms, wobei als globale Themen Finanzen und Handel sowie Migration im Bereich Geldrückflüsse behandelt werden. Die Förderung der wirtschaftlichen Gouvernanz ist als Transversalthema für das gesamte Programm von besonderer Bedeutung.

5887

BBl 2016

7.2.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien, vertreten durch den Ministerrat, bezüglich finanzieller Unterstützung des «Capacity-Building-Projekts für grosse Gasinfrastrukturentwicklungen in Albanien II», abgeschlossen am 18. März 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Schweizer Beitrag am Projekt «Capacity Building für grosse Gasinfrastrukturprojekte in Albanien II».

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Entwicklung des albanischen Gasmarktes sowie die Verwaltung von grossen Gasinfrastrukturprojekten zu verbessern.

C.

6,6 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 18. März 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5888

BBl 2016

7.2.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Kirgistan betreffend die finanzielle Unterstützung des Projekts «Naryn. Wasser und Abwasser», abgeschlossen am 23. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierung des Projektes «Naryn. Wasser und Abwasser».

B.

Das Abkommen hat die Umsetzung des Projektes mit der EBRD zum Ziel.

C.

3,6 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. Juli 2015 in Kraft getreten und bleibt in Kraft bis alle im Abkommen genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5889

BBl 2016

7.2.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD betreffend das Wasserprojekt in Naryn, abgeschlossen am 22. Oktober 2015

A.

Das Abkommen regelt die Aktivitäten im Zusammenhang mit der EBRD, die Höhe des Schweizer Beitrags und die Bedingungen der Verwendung der Mittel.

B.

Das Abkommen zielt darauf ab, die Infrastruktur für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in der Stadt Naryn zu rehabilitieren und die institutionellen Kapazitäten des Wasserversorgungsunternehmens zu stärken.

C.

4,05 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Oktober 2015 in Kraft getreten und bleibt in Kraft, bis die finanziellen Mittel voll ausgeschöpft sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5890

BBl 2016

7.2.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend das Projekt «Tajik. Wasser Phase II», abgeschlossen am 12. März 2015

A.

Das Abkommen betrifft die finanzielle Unterstützung des Projektes «Tajik.

Wasser Phase II».

B.

Das Abkommen hat die Erneuerung der städtischen Wasserversorgung in fünf Städten in Tadschikistan zum Ziel.

C.

9 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 12. März 2015 in Kraft getreten und bleibt in Kraft, bis alle im Abkommen genannten Verpflichtungen der Parteien erfüllt sind.

Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden; oder mit sofortiger Wirkung bei einer wesentlichen Verletzung dieses Abkommens.

5891

BBl 2016

7.2.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine, vertreten durch den Staatlichen Veterinär- und Phytosanitärdienst, betreffend das ukrainisch-schweizerische Projekt «Risikobasiertes Kontrollsystem für Lebensmittelsicherheit in der ukrainischen Milchverarbeitungs-branche», abgeschlossen am 30. Juni 2015

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Unterzeichnenden hinsichtlich des titelerwähnten Projektes fest.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den ukrainischen Partner in der Kontrolle der Milchqualität zu unterstützen.

C.

2,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Juli 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5892

BBl 2016

7.2.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, Bau und Dienstleistungen, sowie der Stadt Zhytomyr, zur Gewährung technischer und finanzieller Unterstützung für das Projekt «Energieeffizienz Zhytomyr», abgeschlossen am 7. Mai 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Unterstützung der Stadt Zhytomyr durch das SECO für das Projekt «Energieeffizienz Zhytomyr».

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Stadt Zhytomyr bei der Umsetzung des Projektes «Energieeffizenz Zhytomyr» finanziell und technisch zu unterstützen.

C.

15,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 7. Mai 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Juli 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5893

BBl 2016

7.2.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend Stärkung der Aufsichtskapazitäten der albanischen FSA, abgeschlossen am 22. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Umsetzung von Massnahmen der technischen Unterstützung zum Aufbau und der Stärkung von professionellen Kapazitäten der albanischen Finanzaufsichtsbehörde (AFSA) zur Überwachung des Investmentfonds-Sektors und der Stärkung des Regelwerks für den privaten und öffentlichen Anleihenmarkt.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Kapazitäten der AFSA so zu stärken, dass diese den Entwicklungen und Risiken der Kapitalmärkte gewachsen ist und die Stabilität des Nichtbankensektors gewährleisten kann.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 22. Dezember 2014 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5894

BBl 2016

7.3

Botschaft vom 15. Februar 2012 über die internationale Zusammenarbeit 2013­2016 (BBl 2012 2485): Rahmenkredit Wirtschafts- und handelspolitische Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Einleitung

Das übergeordnete Ziel der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz ist eine nachhaltige globale Entwicklung zur Reduktion von Armut und globalen Risiken.

Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen an diesem Ziel, wobei das Fördern nachhaltigen Wirtschaftswachstums in Entwicklungsländern und die Mitgestaltung einer entwicklungsfördernden, umweltschonenden und sozialverträglichen Globalisierung im Vordergrund stehen. Die wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit des SECO konzentriert ihre Anstrengungen auf fünf Themenschwerpunkte: 1. Stärkung der Wirtschafts- und Finanzpolitik, 2. Ausbau städtischer Infrastruktur und Versorgung, 3. Unterstützung des Privatsektors und Unternehmertums, 4. Förderung des nachhaltigen Handels, 5. Stimulierung eines klimafreundlichen Wachstums. Das SECO arbeitet insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog. Middle Income Countries, MIC). Zu den Schwerpunktländern des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien. Neben den bilateralen Massnahmen ist für die wirtschaftliche Zusammenarbeit die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.

5895

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7.3.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ägypten betreffend das «Projekt zur Verbesserung der Entsorgung gefährlicher Spitalabfälle mit dem Ministerium der Gesundheit und der Bevölkerung», abgeschlossen am 19. Januar 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie die Entsorgung gefährlicher Spitalabfälle.

B.

Das Abkommen hat die Erstellung zweier Verbrennungsanlagen für Spitalabfälle im Gouvernorat Dakhaleya, die Stärkung der Institutionen und den Aufbau des politischen Dialogs zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung der Abfälle zum Ziel.

C.

9,2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Januar 2015 in Kraft getreten und und bleibt in Kraft bis alle im Abkommen genannten Verpflichtungen der Parteien erfüllt sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden oder sofort im Falle erheblicher Verletzungen der vereinbarten Ziele.

5896

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7.3.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ägypten betreffend das «Programm zur die Verbesserung der Wasser- und Abwasserentsorgung ­ Phase II», abgeschlossen am 7. Mai 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Verbesserung der Wasser- und Abwasserentsorgung in den Bezirken Qena, Sohag, Assiout und Minya.

B.

Das Abkommen hat die Verbesserung der Bedingungen des Zugangs zu sauberem Trinkwasser und die sanitäre Grundversorgung von etwa 15,3 Millionen Menschen sowie eine Verbesserung von Aufbau der Kapazitäten der entsprechenden Wassergesellschaften zum Ziel.

C.

13 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 7. Mai 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden oder sofort im Falle erheblicher Verletzungen der vereinbarten Ziele.

5897

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7.3.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ghana betreffend das GhanaElektrizitätssektor-Unterstützungsprojekt im Rahmen der dritten Phase des GhanaEnergieentwicklung- und Energiezugang-Projekts, abgeschlossen am 13. April 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Förderung der erneuerbaren Energien sowie einer zuverlässigen und verbesserten Stromversorgung.

B.

Das Abkommen hat die Verringerung der Armut sowie die wirtschaftliche Entwicklung Ghanas zum Ziel.

C.

21 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. April 2015 in Kraft getreten und bleibt in Kraft, bis alle im Abkommen genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5898

BBl 2016

7.3.4

Abkommen zwischen der Schweiz und Ghana betreffend die generelle Budgethilfe 2015­2017, abgeschlossen am 9. November 2015

A.

Das Abkommen betrifft die generelle Budgethilfe der Schweiz an Ghana für 2015­2017.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Armut in Ghana zu reduzieren und die Entwicklungsstrategie umzusetzen.

C.

15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. November 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5899

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7.3.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru, vertreten durch die Präsidentschaft des Ministerrates und die Peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit, betreffend die Umsetzung eines Programms zur Stärkung der öffentlichen Finanzen von subnationalen Regierungen, abgeschlossen am 9. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Umsetzung von Massnahmen der technischen Unterstützung zur Implementierung eines Programms zur Stärkung der öffentlichen Finanzen von subnationalen Regierungen für die Periode 2015­ 2019.

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene der schweizerische Beitrag zur Umsetzung von Massnahmen der technischen Unterstützung und Kapazitätsförderung zugunsten von 8­10 regionalen und kommunalen Regierungen in Peru eingesetzt.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Oktober 2015 in Kraft getreten und bis zum 30.

Dezember 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5900

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7.3.6

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru, vertreten durch die Peruanische Agentur für internationale Zusammenarbeit und das Peruanische Umweltministerium, betreffend das Projekt nachhaltiges Gold, abgeschlossen am 9. Januar 2015

A.

Das Abkommen definiert die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Unterzeichnenden bei der Umsetzung des titelerwähnten Projektes.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, in den Bereichen Kleinbergbau und Kleinstminen in Peru einerseits das Bewusstsein über die Sozial- und Umweltverantwortlichkeiten zu fördern und andererseits nachhaltige Absatzmärkte für diese Art Goldgewinnung zu generieren.

C.

2,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Januar 2015 in Kraft getreten und bis zum 8. Januar 2020 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5901

BBl 2016

7.3.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Peru betreffend das Projekt «Unterstützung der Nationalen Agenda der Wettbewerbsfähigkeit», abgeschlossen am 12. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Unterstützung der peruanischen Agenda der Wettbewerbsfähigkeit der Periode 2014­2018.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des peruanischen Privatsektors durch gezielte Massnahmen der technischen Assistenz sowie Ausbildungen zu stärken.

C.

6,6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Oktober 2015 in Kraft getreten und bis zum 30.

Juni 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5902

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7.3.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Serbien betreffend das Projekt «Technopark Belgrad ­ das neue Exportinstrument in Serbien», abgeschlossen am 12. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung des titelerwähnten Projektes.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, im Bereich Hightech die Aktivitäten des Technoparks Serbien zu unterstützen und dadurch den Export zu fördern.

C.

900 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 12. Juni 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5903

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7.3.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Serbien betreffend das Projekt «Umsetzung der Unterstützung im Bereich des Zutritts Serbiens zur WTO», abgeschlossen am 6. November 2015

A.

Das Abkommen definiert die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung des titelerwähnten Projektes.

B.

Das Abkommen hat die Unterstützung Serbiens im Beitritt zur WTO und in Bezug zur Implementierung von WTO- Regeln zum Ziel.

C.

420 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2015 in Kraft getreten und bis zum 30. September 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5904

BBl 2016

7.3.10

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Asiatischen Entwicklungsbank betreffend die Erhöhung der Kapazität der Asiatischen Entwicklungsbank via Übertragung finanzieller Mittel aus dem Asiatischen Entwicklungsfonds, abgeschlossen am 19. Februar 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Anpassungen der Richtlinien des Asiatischen Entwicklungsfonds. Dabei soll in den Asiatischen EntwicklungsfondsRichtlinien neu festgehalten werden, dass die Vergabe von Darlehen zu Vorzugskonditionen aus dem Asiatischen Entwicklungsfonds beendet und ein Grossteil der finanziellen Mittel aus dem Fonds in die ordentlichen Bankreserven der Asiatischen Entwicklungsbank (AsDB) transferiert werden.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die finanzielle Kapazität der AsDB zu stärken, ohne dass dabei frisches Kapital eingeschossen werden muss.

C.

Keine.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 19. Februar 2015 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5905

BBl 2016

7.3.11

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Asiatischen Entwicklungsbank betreffend den Fonds für die städtische Resilienz gegenüber dem Klimawandel, abgeschlossen am 30. Oktober 2015

A.

Das Abkommen regelt die von der Asiatischen Entwicklungsbank durchzuführenden Aktivitäten und die Bedingungen, welche am Beitrag der Schweiz zum Fonds für die städtische Resilienz gegenüber dem Klimawandel gebunden sind.

B.

Das Abkommen betrifft die Stärkung der Resilienz von asiatischen Städten gegenüber den Folgen des Klimawandels.

C.

10 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Oktober 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

5906

BBl 2016

7.3.12

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Asiatischen Entwicklungsbank betreffend die Modernisierung der Steuerverwaltungen von ausgewählten Lokalregierungen in Indonesien, abgeschlossen am 4. Mai 2015

A.

Das Abkommen definiert die Umsetzungsmodalitäten des schweizerischen Beitrages an das Projekt der Asiatischen Entwicklungsbank für technische Unterstützung im Bereich der Modernisierung der Steuerverwaltungen von ausgewählten Lokalregierungen in Indonesien.

B.

Das Abkommen bezweckt die Umsetzung von Massnahmen der technischen Hilfe durch die Asiatische Entwicklungsbank im Hinblick auf die Modernisierung der Steuerverwaltungen von ausgewählten Lokalregierungen in Indonesien.

C.

5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Mai 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5907

BBl 2016

7.3.13

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Staatsbank von Vietnam betreffend die zweite Phase des «Bank Director's Training», abgeschlossen am 10. Juni 2015

A.

Das Abkommen betrifft die zweite Phase des Ausbildungsprojekts für höhere Bankangestellte, das vom SECO finanziert und über eine private Implementierungsagentur zugunsten von Vietnam umgesetzt wird.

B.

Mit diesem Abkommen werden auf bilateraler Ebene die Umsetzungsmodalitäten der zweiten Phase des «Bank Director's Training» zugunsten des vietnamesischen Bankensektor geregelt.

C.

2,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Juni 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum von drei Jahren ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5908

BBl 2016

7.3.14

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Zentralbank Kolumbiens betreffend die Umsetzung eines Programms zur technischen Unterstützung zugunsten der Zentralbanken, abgeschlossen am 8. Juli 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Umsetzung von Massnahmen der technischen Unterstützung zur Implementierung eines Programms zur institutionellen Stärkung der Zentralbanken der Partnerländer des SECO für die Periode 2013-2016.

B.

Mit diesem Abkommen wird auf bilateraler Ebene der schweizerische Beitrag zur Umsetzung von Massnahmen der technische Unterstützung und Kapazitätsförderung zugunsten der Zentralbank von Kolumbien im Rahmen des Programms geregelt.

C.

8,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Juli 2014 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer substantiellen Verletzung des Abkommen, kann das Abkommen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

5909

BBl 2016

7.3.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der deutschen Entwicklungsbank KfW betreffend die Finanzierung des Vorhabens «Nationales Siedlungsabfallwirtschaftsprogramm Ägyptens», abgeschlossen am 10. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierung des Vorhabens «Nationales Siedlungsabfallwirtschaftsprogramm in Ägypten».

B.

Das Abkommen hat die Implementierung einer bewährten und landesweit übertragbaren Infrastruktur und Organisationsstrukturen sowie Verfahren für eine ordnungsgemässe, umwelt- und klimaschonende Siedlungsabfallwirtschaft in Ägypten zum Ziel

C.

10,5 Millionen Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Dezember 2015 in Kraft getreten und bleibt in Kraft, bis alle im Abkommen genannten Verpflichtungen erfüllt sind. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5910

BBl 2016

7.3.16

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den Fonds für verantwortungsvolle finanzielle Inklusion, abgeschlossen am 6. Januar 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz zum Fonds «Responsible Financial Inclusion and Financial Infrastructure» der Weltbankgruppe, welcher auch anderen Gebern offen steht.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Massnahmen der technischen Unterstützung durch die Weltbankgruppe zur Stärkung von Zahlungssystemen, insbesondere in Bezug auf die Rücküberweisungen von Migranten (Remittances), für die Periode 2015­2017 umzusetzen.

C.

6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Januar 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 6. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 ab. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5911

BBl 2016

7.3.17

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend das Projekt «Pilot Auction Facility for Methane and Climate Change Mitigation», abgeschlossen am 27. Mai 2015

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Unterzeichnenden bei der Umsetzung des titelerwähnten Projektes fest.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, mit der Hilfe eines innovativen Auktionsverfahrens gestrandete Projekte im Bereich der Reduktion von Methan­ Emissionen zu finanzieren.

C.

2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Mai 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2022 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5912

BBl 2016

7.3.18

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den Multi-Geber-Fonds für das Wasserpartnerschaftsprogramm, abgeschlossen am 10. Oktober 2015

A.

Das Abkommen regelt die Bedingungen für die Verwendung des Schweizer Beitrags durch die IBRD.

B.

Das Abkommen zielt darauf ab, Pilotprojekte und Management-Tools zu erarbeiten, um die Nachhaltigkeit wasserbezogener Infrastruktur zu stärken.

C.

4 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2015 in Kraft getreten und bis zum 31.

Oktober 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5913

BBl 2016

7.3.19

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation betreffend den Multi-Geber-Fonds für das Hilfsprogramm für das Management des Energiesektors, abgeschlossen am 10. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft, die Gouvernanzstruktur, die Rechenschaftslegung, den Zweck und Umfang der durch die IBRD zu erbringenden Aktivitäten zu regeln.

B.

Das Abkommen hat die Unterstützung von Ländern niedrigeren und mittleren Einkommens in der Entwicklung von Strategien und Institutionen für nachhaltige Lösungen im Bereich der Energie zum Ziel.

C.

4 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2015 in Kraft getreten und bis zum 30.

Juni 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5914

BBl 2016

7.3.20

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend die Finanzierung einer PEFA-Bewertung in Kolumbien, abgeschlossen am 15. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Finanzierung einer PEFA-Bewertung (Öffentliche Finanzen und finanzielle Rechenschaftspflicht) in Kolumbien.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, eine PEFA-Bewertung durchzuführen mit dem Zweck, der Regierung eine Grundlage für die Ausarbeitung eines Aktionsplanes für das öffentliche Finanzwesen zur Verfügung zu stellen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 2015 in Kraft getreten und bis zum 14. Mai 2016 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5915

BBl 2016

7.3.21

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das WBF, der IBRD sowie der Internationalen Entwicklungsvereinigung betreffend die globale und programmatische Unterstützung im Bereich der Rohstoffförderung, abgeschlossen am 26. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Beteiligung der Schweiz am Programm zur globalen und programmatischen Unterstützung im Bereich der Rohstoffförderung.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, das Management des Rohstoffsektors in Entwicklungsländern zu verbessern.

C.

2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 26. Oktober 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Oktober 2020 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5916

BBl 2016

7.3.22

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend die Wissensplattform zur Stadtentwicklung Südafrikas ­ Multi-Geber-Treuhandfonds, abgeschlossen am 25. September 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag des SECO für das «Stadtunterstützungsprogramm» der WB in Südafrika.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel die Stadtentwicklung der acht grössten Städte Südafrikas zu verbessern, nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum in den urbanen Räumen zu fördern und somit langfristig zur Armutsreduktion beizutragen.

C.

9 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. September 2015 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5917

BBl 2016

7.3.23

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend denTreuhandfonds für die Beratungsfazilität für öffentlich-private Infrastruktur ­ Integrierte Klimawandel-Agenda mit öffentlich-privaten Partnerschaften, PPPs, abgeschlossen am 3. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Unterstützung des Climate Change Funds der «Public-Private Infrastructure Advisory Facility» der WB.

B.

Das Abkommen hat die Finanzierung von technischer Unterstützung für klimarelevante Projekte zum Ziel.

C.

3 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 9. Dezember 2014 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5918

BBl 2016

7.3.24

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend das Afrika-Transportpolitik-Programm ­ Dritter Entwicklungsplan des Multi-Geber-Fonds, abgeschlossen am 23. Dezember 2014

A.

Das Abkommen betrifft die Unterstützung des Afrika-VerkehrspolitikProgramms.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Aktivitäten im Afrika-VerkehrspolitikProgramm zu finanzieren.

C.

5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Dezember 2014 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5919

BBl 2016

7.3.25

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Collaborative Africa Budget Initiative (CABRI) betreffend die Ko-Finanzierung für die Umsetzung von CABRI's strategischem Arbeitsplan 2015­2018, abgeschlossen am 31. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Ko-Finanzierung für die Umsetzung von CABRI's strategischem Arbeitsplan 2015­2018.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die öffentlichen Finanzsysteme und deren Kapazitäten in den afrikanischen Ländern zu stärken.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 31. Juli 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Juli 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5920

BBl 2016

7.3.26

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Internationalen Handelszentrum (ITC) betreffend den ITC Trust Fund, abgeschlossen am 2. Oktober 2015

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Unterzeichnenden hinsichtlich des titelerwähnten Trust Funds fest.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Entwicklungsländer bei der Planung und Notifikation ihrer Verpflichtungen unter dem neuen multilateralen Handelserleichterungsabkommen der WTO zu unterstützen.

C.

200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. Oktober 2015 in Kraft getreten und bis zum 29. Februar 2016 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5921

BBl 2016

7.3.27

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Internationalen Handelszentrum (ITC) betreffend den bilateralen Beitrag zum Projekt «Unterstützung der Wertschöpfungskette im Textil- und Bekleidungssektor», abgeschlossen am 23. Oktober 2014

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der oben erwähnten Projektimplementierung. Es stützt sich auf die Absichtserklärung zwischen der Schweiz, der Republik Tunesien und dem ITC, welche am 3. Oktober 2014 in Tunis unterzeichnet wurde.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Modalitäten der Projektimplementierung zwischen SECO und ITC zu planen. Das Projekt unterstützt die tunesische Textil- und Bekleidungsbranche, überwindet bestehende Hindernisse, verstärkt die Wertschöpfungskette und hilft bei der Diversifizierung der Exportmärkte.

C.

1,7 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 23. Oktober 2014 in Kraft getreten und bis zum 31. März 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5922

BBl 2016

7.3.28

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Interamerikanischen Steuerverwaltung betreffend die Durchführung eines technischen Unterstützungsprojekts zugunsten der Steuerverwaltungen Lateinamerikas, abgeschlossen am 2. April 2015

A.

Das Abkommen regelt die Finanzierungsbedingungen eines technischen Unterstützungsprogramms zugunsten der Steuerverwaltungen von Lateinamerika.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, technische Unterstützung und Ausbildungsmassnahmen zugunsten der Steuerverwaltungen Lateinamerikas zu leisten.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 2. April 2015 in Kraft getreten und bis zum 30. Juni 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5923

BBl 2016

7.3.29

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD betreffend das Projekt «Programm zur Stärkung der Institutionen und Kapazitäten im Bereich des Wettbewerbes und Konsumentenschutzes in Lateinamerika, Phase III», abgeschlossen am 27. Februar 2015

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Unterzeichnenden bei der Umsetzung des titelerwähnten Programms fest.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, 15 lateinamerikanische Entwicklungsländer bei der Stärkung ihrer Institution und Fähigkeiten im Bereich ihrer Wettbewerbs- und Konsumentenschutzpolitik zu unterstützen, wobei Kolumbien und Peru als Schwerpunktländer des SECO als treibende Kräfte für das Projekt besonders im Fokus stehen.

C.

1,791 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Februar 2015 in Kraft getreten und bis zum 31.

August 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5924

BBl 2016

7.3.30

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD betreffend das Projekt «Programm zur Erleichterung des Austausches im Bereich Biotrade Phase III», abgeschlossen am 30. Juli 2015

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Unterzeichnenden hinsichtlich des titelerwähnten Projekts fest.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, auf internationalem Niveau die Nachhaltigkeit der Produkte und Dienstleistungen aus dem Bereich Biodiversität zu fördern.

C.

1,3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 30. Juli 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5925

BBl 2016

7.3.31

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD betreffend den Kapazitätsaufbau für ein integriertes Schuldenmanagement in Albanien, abgeschlossen am 4. Dezember 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Installation der UNCTAD-Schuldenmanagement-Software zur Integration der internen und externen Daten im albanischen Finanzministerium, den entsprechenden Kapazitätsaufbau der Schuldenmanager und die Schaffung einer Schnittstelle mit dem Schatzamt.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Kapazitäten der albanischen Regierung für ein effizientes und nachhaltiges Schuldenmanagement zu stärken.

C.

453 500 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 4. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. Juni 2017 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5926

BBl 2016

7.3.32

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem IWF betreffend den Schweizer Beitrag an das Regionale Zentrum für technische Unterstützung in Ostafrika, abgeschlossen am 27. Juli 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Schweizer Teilnahme an der vierten Phase des Regionalen Zentrums für technische Unterstützung in Ostafrika.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, den Schweizer Beitrag für die Unterstützung des Regionalen Zentrums des IWF für technische Unterstützung in Ostafrika zu regeln.

C.

1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 27. Juli 2015 in Kraft getreten. Es kann jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.

5927

BBl 2016

7.3.33

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO betreffend die Förderung der finanziellen Integration von Mikrounternehmen in Indonesien, abgeschlossen am 5. August 2015

A.

Das Abkommen regelt Ziel, Zweck und Umfang der durch die ILO zu erbringenden Aktivitäten, deren Umsetzung, die Projektorganisation sowie die Gouvernanzstruktur und die Berichterstattung beziehungsweise die Rechenschaftslegung.

B.

Das Abkommen bezweckt die Förderung der finanziellen Integration von Mikrounternehmen in Indonesien.

C.

3,012 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 5. August 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5928

BBl 2016

7.3.34

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der ILO, vertreten durch das Internationale Arbeitsamt, betreffend das Projekt «Arbeitsmarkt Inventar II», abgeschlossen am 11. Dezember 2015

A.

Das Abkommen betrifft das titelerwähnte Projekt zur Stärkung der technischen Fähigkeiten der ASEAN-Länder in der Erhebung und im Gebrauch von Daten zur Beschäftigung und zum sozialen Schutz.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Fähigkeiten der ASEAN-Länder in der Erhebung und im Gebrauch von Daten zur Beschäftigung und zum sozialen Schutz zu stärken.

C.

1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 11. Dezember 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 5. November 2015 bis zum 4. November 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5929

BBl 2016

7.3.35

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WTO betreffend das Projekt «Fonds für die Teilnahme der Delegierten der ärmsten Länder der Welt an der 10. WTOMinisterkonferenz zu erleichtern», abgeschlossen am 13. Mai 2015

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich des titelerwähnten Fonds fest.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Teilnahme von Delegation aus am wenigsten entwickelten Ländern an der im Dezember 2015 stattfindenden zehnten WTO-Ministerkonferenz zu ermöglichen und somit die Einbindung dieser Länder in das globale Handelssystem zu erleichtern.

C.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 13. Mai 2015 in Kraft getreten und bis zum 15. Juli 2016 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5930

BBl 2016

7.3.36

Einverständniserklärung zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO betreffend das Projekt «Lokalwirtschaftliches Entwicklungsassistenzprogramm des SECO in Ilembe ­ Wertschöpfungsketten und ClusterEntwicklung Komponente ­ Süd Afrika», abgeschlossen am 29. Juli 2015

A.

Diese Einverständniserklärung legt die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung der Anfangsphase des titelerwähnten Teilprojekts fest.

B.

Die Einverständniserklärung hat zum Ziel, nachhaltige Wertschöpfungsketten in ausgewählten Gemeinden in der Kwa-Zulu Natal Provinz in Südafrika zu entwickeln. Das Teilprojekt «Value Chain and Cluster Development» ist eine Komponente des Programms «Local Economic Development», das seinerseits zum Ziel hat, nachhaltiges Wachstum in dieser Region zu fördern.

C.

328 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Die Einverständniserklärung ist am 29. Juli 2015 in Kraft getreten. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5931

BBl 2016

7.3.37

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNDP betreffend das Projekt «Nationale Rohstoffplattform für die Förderung der sektoriellen Transformationen», abgeschlossen am 14. September 2015

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinsichtlich des titelerwähnten Projekts fest.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, nationale Diskussionsforen für die verschiedenen Akteure in der landwirtschaftlichen Branche zu entwickeln, um beim Anbau sowohl die Nachhaltigkeit wie auch die Einhaltung der Umwelt- und Sozialstandards zu fördern. Mittels dieses Projektes wird in Indonesien ein Forum zum Thema Palmöl und in Peru eines zum Thema Kaffeeanbau entwickelt.

C.

2 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 14. September 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. August 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

5932

BBl 2016

7.3.38

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNEP betreffend die Deklaration über das Naturkapital, abgeschlossen am 8. Dezember 2015

A.

Das Abkommen regelt die Unterstützung der Initiative «Natural Capital Declaration».

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, zwei Projekte unter den Arbeitsgruppen eins und zwei der Initiative «Natural Capital Declaration» zu unterstützen. Die Initiative wird auch vom Finanzsektor mitgetragen. Ziel ist es, eine globale Methodologie für Finanzinstitutionen zu erarbeiten, um diejenigen Risiken, die mit wirtschaftlicher Abhängigkeit und Einfluss auf natürliche Ressourcen zusammenhängen, quantitativ messen zu können.

C.

4,162 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 8. Dezember 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2018 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

5933

BBl 2016

7.3.39

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNDP betreffend die Stärkung von Unternehmensverbänden in der Ukraine, abgeschlossen am 26. März 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Förderung der Entwicklung von KMU in der Ukraine. Dies wird durch Stärkung der Kapazitäten der Unternehmensverbände mittels technischer Assistenz erreicht.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Zweck, Ergebnis und Umfang der durch UNDP zu erbringenden Aktivitäten, deren Umsetzung, die Projektorganisation sowie die Gouvernanzstruktur und die Berichterstattung bzw. Rechenschaftslegung zu regeln.

C.

980 223 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1).

E.

Das Abkommen ist am 26. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. September 2018 ab. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5934

BBl 2016

7.3.40

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Internationalen Finanzkorporation betreffend die Vergütung für die Ausweitung der Publikation «Frauen, Geschäftstätigkeit und Gesetz», abgeschlossen am 16. März 2015

A.

Das Abkommen betrifft eine Beitragszahlung für die zweijährlich erscheinende WB-Publikation «Frauen, Geschäftstätigkeit und Gesetz». Die Publikation misst und vergleicht geschlechtsspezifische regulatorische und gesetzliche Unterschiede in der Behandlung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt und für die selbständige Geschäftstätigkeit.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die Datenerhebung auf 45 zusätzliche Staaten auszuweiten und damit sämtliche Mitgliedsländer der Weltbankgruppe abzudecken. Es werden Datenlücken geschlossen und eine bessere Vergleichbarkeit der Information zwischen den einzelnen Staaten ermöglicht.

C.

250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 16. März 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. März 2016 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.

5935

BBl 2016

7.3.41

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch SECO, und der Internationalen Finanzkorporation betreffend Ko-Finanzierung des globalen Finanzinfrastrukturprogramms, abgeschlossen am 10. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft eine Beitragszahlung für ein globales Programm der Weltbankgruppe, um die Finanzmarktinfrastruktur in den SECO-Partnerländern zu stärken.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, die lokale Finanzmarktinfrastruktur in einer Reihe von SECO-Partnerländern zu stärken. Damit soll KMUs Zugang zu Wachstumskapital ermöglicht werden. Das Programm trägt somit zur Kapitalmobilisierung und damit zum Wachstum des lokalen Privatsektors bei.

Das Programm umfasst einerseits die Reform der Rahmenbedingungen im Bereich der Pfandsicherheiten, sowie andererseits den Auf- und Ausbau von Kreditbüros. Dies ermöglicht KMU, ihr Anlagevermögen (zum Beispiel Maschinen oder Fahrzeuge) als Pfandsicherheit zu verwenden. Zudem wird es für lokale Banken einfacher und günstiger, eine Prüfung der Kreditwürdigkeit eines KMU vorzunehmen und die Überschuldungsproblematik im Mikrofinanzbereich anzugehen.

C.

17,5 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1) und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 10. Oktober 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2021 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

5936

BBl 2016

7.3.42

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Internationalen Finanzkorporation betreffend die Umsetzung eines Programms zur Stärkung der Kapitalmärkte in Entwicklungsländern, abgeschlossen am 18. April 2015

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag der Schweiz zum Fonds «Capital Markets Strengthening Facility» der Weltbankgruppe, welcher auch anderen Gebern offen steht.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Massnahmen der technischen Unterstützung durch die Weltbankgruppe zur Stärkung der Kapitalmärkte in Partnerländern des SECOs für die Periode 2015­2020 umzusetzen.

C.

15 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 18. April 2015 in Kraft getreten und bis zum 30. Juni 2020 gültig. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5937

BBl 2016

7.3.43

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNOPS betreffend einen Beitrag für das Programm «Cities Alliance», abgeschlossen am 6. November 2014

A.

Das Abkommen betrifft den Beitrag für das Cities-Alliance-Programm.

B.

Das Abkommen hat die Verringerung der städtischen Armut sowie die Förderung der Rolle der Städte in der nachhaltigen Entwicklung zum Ziel.

C.

4,8 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. November 2014 in Kraft getreten und bis zum 31. Oktober 2019 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

5938

BBl 2016

7.3.44

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNEP betreffend das Projekt «Partnership for Action on Green Economy», abgeschlossen am 6. Januar 2015.

A.

Das Abkommen legt die Bedingungen, Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Unterzeichnenden bei der Umsetzung des titelerwähnten Projektes fest.

B.

Das Abkommen hat zum Ziel, Entwicklungsländer beim Umbau ihrer Wirtschaft in Richtung «Green Economy» zu unterstützen.

C.

1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

D.

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

E.

Das Abkommen ist am 6. Januar 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von dreissig Tagen schriftlich gekündigt werden.

5939

BBl 2016

7.4

Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft Bildung und Forschung

7.4.1

Abkommen zwischen der Schweiz Liechtenstein betreffend die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 6. Mai 2015, SR 0.916.225.14

A.

Das Abkommen betrifft die Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung über Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen. Es ersetzt den vorangehenden Notenaustausch vom 21. Mai 2012. Es handelt sich dabei inhaltlich um eine Verlängerung des Notenaustausches vom 21. Mai 2012, welcher auf drei Jahre befristet war.

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EUKommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines sogenannten ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit dem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im EWR das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Da die Regelung betreffend SPC für die Pflanzenschutzmittel mit neuen Wirkstoffen dieselbe wie für Arzneimittel ist, hatten die Schweiz und Liechtenstein ­ parallel zur Ergänzungsvereinbarung vom 22. April 2005 zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (SR 0.812.101.951.41) ­ ein bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Pflanzenschutzgesetzgebung abgeschlossen, um in Zukunft wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Pflanzenschutzzulassungen beim BLW beantragen, zu vermeiden.

Basierend auf der Vereinbarung sollen Zulassungen des BLW von Pflanzenschutz mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.

5940

BBl 2016

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b aRVOG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten und auf drei Jahre befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung der vereinbarten Regelung prüfen.

5941

BBl 2016

7.4.2

Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein, ergänzend zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein, über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, abgeschlossen am 6. Mai 2015, SR 0.812.101.951.41

A.

Das Abkommen ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Notenaustausch vom 11. Dezember 2001 betreffend die Geltung der schweizerischen Heilmittelgesetzgebung in Liechtenstein über die Zulassung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (SR 0.812.101.951.4). Es ersetzt die vorangehende Ergänzungsvereinbarung vom 21. Mai 2012. Es handelt sich dabei inhaltlich um eine Verlängerung der Ergänzungsvereinbarung vom 21. Mai 2012, die auf drei Jahre befristet war.

B.

Über mehrere Jahre bestanden Auslegungsdifferenzen zwischen der EUKommission und Liechtenstein sowie einigen EU-Mitgliedstaaten untereinander in Bezug auf die Berechnung der Schutzdauer eines so genannten ergänzenden Schutzzertifikates (Supplementary Protection Certificate, SPC), mit welchem der Patentschutz für Arzneimittel verlängert wird. Nach Meinung der EU-Kommission ist für die Berechnung der Dauer eines SPC im EWR das Datum der bisher in Liechtenstein automatisch anerkannten schweizerischen Zulassung massgebend, wenn Swissmedic diese zeitlich vor einer EWR-Zulassungsbehörde erteilt hat. Damit wird die effektive Patentschutzdauer im EWR verkürzt, da die Schutzdauer des SPC bereits zu laufen beginnt, ohne dass das in der Schweiz zugelassene Arzneimittel im EWR Marktzugang hat. Der EuGH hat die Auffassung der EU-Kommission gestützt (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. April 2005 in den verbundenen Rechtssachen C-207/03 Novartis AG und C-252/03 Millenium Pharmaceuticals Inc.).

Die Schweiz und Liechtenstein haben ihr bilaterales Vertragsverhältnis in Bezug auf die anwendbare Heilmittelgesetzgebung angepasst, um einerseits wirtschaftliche Nachteile für Unternehmen, welche Arzneimittelzulassungen beim Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic beantragen, zu vermeiden und andererseits eine rasche Versorgung schweizerischer Patientinnen und Patienten mit neuartigen innovativen Präparaten zu gewährleisten.

Basierend auf der Vereinbarung sollen Zulassungen der Swissmedic von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen (New Chemical Entities, NCE) in Liechtenstein nicht mehr wie zuvor sofort, sondern in der Regel erst nach zwölf Monaten anerkannt werden.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe b aRVOG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten und auf drei Jahre befristet. Die Vertragsparteien werden vor Ablauf der Frist allfällig erforderliche Anpassungen im Hinblick auf eine Weiterführung der vereinbarten Regelung prüfen.

5942

BBl 2016

7.4.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SBFI, und dem AAL-Verein bezüglich der Beteiligung der Schweiz als Partnerstaat im Programm AAL 2, abgeschlossen am 25. März 2015

A.

Das Partnerschaftsabkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem AAL Verein für die Beteiligung der Schweiz am Programm Active and Assisted Living (AAL), bis zur vollständigen Aussoziierung der Schweiz an Horizon 2020.

B.

AAL ist eine wirtschaftsnahe Forschungs- und Entwicklungsinitiative, in der Forschungseinrichtungen, Firmen und Endnutzerorganisationen technische Lösungen entwickeln, die älteren Menschen ein selbstbestimmtes Leben, Arbeiten und Wohnen ermöglichen. Die Projekte werden durch den Bund, die EU und Eigenleistungen der Projektpartner finanziert.

C.

2.5 Millionen Franken jährlich.

D.

Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1).

E.

Das Abkommen ist am 25. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Das Abkommen bleibt in Kraft bis zur vollständigen Aussoziierung der Schweiz an Horizon 2020.

5943

BBl 2016

7.4.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das SBFI, und dem EUREKA-Sekretariat bezüglich der Beteiligung der Schweiz als Partnerstaat im Programm Eurostars 2, abgeschlossen am 23. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und dem EUREKA Sekretariat für die Beteiligung der Schweiz am Programm Eurostars, bis zur vollständigen Aussoziierung der Schweiz an Horizon 2020.

B.

EUREKA ist eine wirtschaftsnahe Forschungs und Entwicklungsinitiative, an der sich über 40 europäischen beteiligen. Im EUREKA-Programm Eurostars unterstützen 34 Staaten zusammen mit der EU grenzüberschreitende F&E-Kooperationen von forschungstreibenden KMU.

C.

9 Millionen Franken jährlich.

D.

Artikel 31 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG SR 420.1).

E.

Das Abkommen ist am 23. März 2015 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 ab. Das Abkommen bleibt in Kraft bis zur vollständigen Aussoziierung der Schweiz an Horizon 2020.

5944

BBl 2016

7.4.5

Notifikation der Gewährung von Verpflichtungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern aus am wenigsten entwickelten Ländern, am 30. Juli 2015 der WTO übermittelt

A.

Gemäss Beschluss der WTO-Ministerkonferenz 2011 zum sogenannten «LDC-Waiver» gesteht die Schweiz den am wenigsten entwickelten Ländern (Least-Developed Countries ­ LDC), die gleichzeitig WTO-Mitglieder sind, Verpflichtungen in den Bereichen Marktzugang (Art. XVI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen GATS) und Inländerbehandlung (Art. XVII GATS) zu.

B.

Ein Element der Doha-Runde der WTO ist die Absicht der WTO-Mitglieder, dass die am wenigsten entwickelten Länder von der Liberalisierung des Handels stärker profitieren. Beim Dienstleistungshandel wurden im Jahr 2003 mit den Modalitäten für die Sonderbehandlung der LDC und 2005 mit Anhang C der Ministererklärung von Hong Kong die Grundlagen hierzu geschaffen. Schliesslich wurde an der WTO-Ministerkonferenz in Bali 2013 ein Beschluss zur Umsetzung des Waiver gefasst. Anfang 2015 wurde anlässlich eines Treffens hochrangiger Vertreter der WTO-Mitglieder vereinbart, dass die WTO-Mitglieder bis zum 31. Juli 2015 dem WTO-Dienstleistungsrat die zu gewährenden Verpflichtungen notifizieren.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Gewährung der Verpflichtungen gilt vorerst für die Dauer von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Annahme des Waiver. Die Schweiz kann diese jederzeit abändern oder zurücknehmen.

5945

BBl 2016

8

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

8.1

Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Strassenverkehr, abgeschlossen am 18. Juni 2015, SR 0.741.531.951.4

A.

Das Abkommen hebt zwei ältere Abkommen auf (Notenaustausch vom 15. Dez. 1977 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die gegenseitige Anerkennung der Führer- und Fahrzeugausweise und die Verwaltungsmassnahmen; AS 1972 769; Vereinbarung vom 25. Okt. 2006 in Form eines Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Beteiligung Liechtensteins an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern im Strassenverkehrsbereich; AS 2007 433), ersetzt und aktualisiert ihre Inhalte. Insbesondere können neu nach Widerhandlungen im Strassenverkehr Führerausweise des anderen Vertragsstaats aberkannt werden (Fahrverbot).

B.

Gemäss dem Notenaustausch von 1977 war der Wohnsitzstaat für Administrativmassnahmen (z. B. Führerausweisentzug) zuständig. Damals war die Strassenverkehrsgesetzgebung in beiden Ländern nahezu identisch. Danach hat die Schweiz ihr Recht weiterentwickelt (0,5 Promille, Kaskadensystem, Zwei-Phasen-Ausbildung), was von Liechtenstein nicht übernommen wurde.

Diese Diskrepanz in der Gesetzgebung führte dazu, dass gegenüber Inhabern eines liechtensteinischen Führerausweises bei einem Vergehen in der Schweiz Administrativmassnahmen milder waren als diejenigen gegenüber Personen aus Drittländern, denen ein Fahrverbot für die Schweiz ausgesprochen werden kann.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 1 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 1. August 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich gekündigt werden.

5946

BBl 2016

8.2

Multilaterales Abkommen M 284 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR betreffend die Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, wenn sie in Gefässen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als 5 Litern befördert werden, abgeschlossen am 20. Juli

A.

Dieses Abkommen regelt die Beförderung von bestimmten viskosen flüssigen Stoffen, die auch umweltgefährdend sind, in Gefässen von nicht mehr als 5 Litern, unter Anwendung der Vorschriften, welche ab dem 1. Januar 2017 gelten werden.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

5947

BBl 2016

8.3

Multilaterales Abkommen M 285 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse ADR über die Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien, abgeschlossen am 20. Juli 2015

A.

Dieses Abkommen regelt die Beförderung von Ausrüstungen mit Lithiumbatterien, unabhängig der Grösse der Ausrüstung, und ermöglicht die Anwendung der Vorschriften, die ab dem 1. Januar 2017 gelten werden.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

5948

BBl 2016

8.4

Multilaterales Abkommen M 286 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens über die Durchfahrtsbeschränkung in Strassentunnel, abgeschlossen am 20. Juli 2015

A.

Dieses Abkommen befreit gewisse ansteckungsgefährliche oder umweltgefährdende Stoffe von den Beschränkungen für die Durchfahrt durch Tunnel und ermöglicht die Anwendung der Vorschriften, die ab dem 1. Januar 2017 gelten werden.

B.

Die multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Gefahrgütern und trägt dadurch den Interessen der Wirtschaft Rechnung, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird.

C.

Keine.

D.

Artikel 106a Absatz 2 SVG.

E.

Das Abkommen ist am 20. Juli 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann jederzeit widerrufen werden und gilt dann bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für die Beförderung in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

5949

BBl 2016

8.5

Abkommen zwischen der Schweiz und Mauritius über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 5. Mai

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 12. August 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden

5950

BBl 2016

8.6

Abkommen zwischen der Schweiz und Saudi-Arabien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 4. Juli

A.

Dieses Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.

B.

Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.

C.

Keine.

D.

Artikel 3a Absatz 1 LFG.

E.

Das Abkommen ist am 5. Februar 2015 in Kraft getreten. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

5951

BBl 2016

8.7

Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich, vertreten durch die Société nationale des chemins de fer français (SNCF Réseau), über die Finanzierung von Massnahmen zur Ermöglichung der Einfahrt von Schweizer Zügen in den Bahnhof Annemasse unter Verwendung von 15KV, abgeschlossen am 6. November 2015

A.

Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Schweiz den Betrag von 15,7 Mio.

überweist zur Realisierung eines neuen Anschlusses im Bahnhof Annemasse, wodurch die Einfahrt von Schweizer Zügen unter Verwendung von 15 KV ermöglicht wird. Darin werden auch die Finanzierungsmodalitäten geregelt.

B.

Die Verbesserung der grenzüberschreitenden Eisenbahnbeziehungen zwischen den beiden Ländern ist ein strategisches Ziel beider Länder.

C.

15,7 Millionen Euro.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b RVOG.

E.

Die Vereinbarung wird rechtskräftig, sobald das französisch-schweizerische Abkommen vom 19. März 2014 in Kraft tritt, und erlischt mit der Überweisung des Saldos der mit dieser Vereinbarung geschuldeten Finanzflüsse. Die Vereinbarung kann gekündigt werden im Falle der Nichteinhaltung von Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung; dies nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Versand einer Mahnung .

5952

BBl 2016

8.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das UVEK, und der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, bezüglich des Horizon2020-Projekts «646453-ERA-NET Smart Cities and Communities», abgeschlossen am 18. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bezüglich des Horizon-2020-Projekts «646453-ERA-NET Smart Cities and Communities».

B.

Der internationalen Vernetzung und Einbindung der Schweizer Energieforschungslandschaft kommt im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes eine Schlüsselrolle zu. Die Europäische Union unterstützt im Rahmen ihres Förderprogramms «Horizon 2020» die themenspezifische europäische Zusammenarbeit durch das Instrument «ERA-Net Cofund Action». Eine internationale Zusammenarbeit ist auf dem Gebiet Smart Cities äusserst wichtig, um die Forschung und Entwicklung effizient gestalten zu können. Die Umsetzung des Abkommens beinhaltet die länderübergreifende Ausschreibung, Evaluation und Vergabe von Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten, sowie deren Begleitung und gemeinsame Auswertung. Die verpflichteten Finanzbeiträge kommen ausschliesslich Schweizer Forschenden zu Gute.

C.

3,09 Millionen Euro.

D.

Artikel 31 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 27. April 2015 in Kraft getreten und bis zum 27. April 2020 gültig. Die Beendigung der Teilnahme kann beim Koordinator beantragt werden. Der Koordinator muss diese Beendigung der Kommission formell mitteilen. Beendigungszeitpunkt ist der in der Mitteilung des Koordinators an die Kommission genannte.

5953

BBl 2016

8.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das UVEK, und der EU, vertreten durch die Europäische Kommission, bezüglich des Horizon2020-Projekts «646039 ­ ERANet SmartGridPlus», abgeschlossen am 18. März 2015

A.

Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union bezüglich des Horizon-2020-Projekts «646039 ­ ERANet SmartGridPlus».

B.

Der internationalen Vernetzung und Einbindung der Schweizer Energieforschungslandschaft kommt im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie 2050 des Bundes eine Schlüsselrolle zu. Die Europäische Union unterstützt im Rahmen ihres Förderprogramms «Horizon 2020» die themenspezifische europäische Zusammenarbeit durch das Instrument «ERA-Net Cofund Action». Das Thema der intelligenten elektrischen Energieübertragung und -verteilung («Smart Grids») ist bei der Implementierung der Energiestrategie von zentraler Bedeutung und kann insbesondere auf Forschungsebene nur international effizient und effektiv vorangetrieben werden. Die Umsetzung des Abkommens beinhaltet die länderübergreifende Ausschreibung, Evaluation und Vergabe von Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsprojekten, sowie deren Begleitung und gemeinsame Auswertung. Die verpflichteten Finanzbeiträge kommen ausschliesslich Schweizer Forschenden zu Gute.

C.

3,62 Millionen Euro.

D.

Artikel 31 FIFG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Januar 2015 in Kraft getreten und bis zum 30. Januar 2020 gültig. Die Beendigung der Teilnahme kann beim Koordinator beantragt werden. Der Koordinator muss diese Beendigung der Kommission formell mitteilen. Beendigungszeitpunkt ist der in der Mitteilung des Koordinators an die Kommission genannte.

5954

BBl 2016

8.10

Abkommen über die Koordination von Funkfrequenzen zwischen der Schweiz und Frankreich für den digitalen Tonrundfunk (DAB+) im Frequenzband III, abgeschlossen am 15. April 2015

A.

Das Abkommen erlaubt es der Schweiz, an den im Anhang der Vereinbarung aufgeführten Senderstandorten mit erhöhter Sendeleistung zu senden, um eine gute Versorgung des Schweizer Territoriums mittels digitalem Tonrundfunk (DAB+) zu erreichen.

B.

Die Einhaltung der international festgelegten Werte für die Störfeldstärke würde den Betrieb der diesem Anhang aufgeführten Sendestationen stark einschränken und eine gute DAB+ Versorgung erschweren. Im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung gesteht Frankreich der Schweiz eine höhere Sendeleistung zu womit eine gute DAB+ Versorgung des Schweizer Mittellands und der Seeland-Region erreicht werden kann.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 05. Juni 2015 in Kraft getreten ist bis zum 31. Dezember 2017 gültig. Es kann anschliessend um jeweils ein Jahr verlängert werden.

5955

BBl 2016

8.11

Abkommen über die Koordination von Funkfrequenzen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Nutzung der Mobilkommunikation im Frequenzbereich zwischen 790 und 2690 MHz in der unterirdischen Anlagen der CERN, abgeschlossen am 22. September 2015

A.

Das Abkommen definiert die Frequenzbereiche und technischen Nutzungsbedingungen in den vereinbarten unterirdischen Anlagen der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) mit dem Ziel die Mobilfunkversorgung sicherzustellen.

B.

Das Abkommen ermöglicht eine unterbruchfreie Mobilfunkversorgung in den unterirdischen Anlagen der CERN durch einen oder mehrere Mobilfunkbetreiber. Die unterirdische Infrastruktur der CERN liegt auf Schweizer und Französischem Territorium. Die Tunnel befinden sich tiefer als 100 Meter unter der Erdoberfläche. Sie sind deshalb funktechnisch vollständig von der Mobilfunkversorgung auf der Oberfläche abgekoppelt. Aus Sicherheitsund Wartungsgründen ist eine lückenlose Mobilfunkversorgung zwingend erforderlich.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 22. September 2015 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

5956

BBl 2016

8.12

Abkommen über die Koordination von Funkfrequenzen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Nutzung der Mobilkommunikation im Frequenzbereich zwischen 880 und 960 MHz auf dem Gelände der CERN ausserhalb der unterirdischen Infrastruktur, abgeschlossen am 23. Juni 2015

A.

Das Abkommen definiert die Frequenzen und Standorte sowie die technischen Nutzungsbestimmungen, die ein Schweizer Mobilfunkbetreiber während einer Übergangszeit zur Versorgung der oberirdischen Anlagen der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) auf französischem Territorium nutzen darf

B.

Das Abkommen ermöglicht der CERN die Sicherstellung der Mobilfunkversorgung auf ihren Standorten in Genf­Meyrin (CH) und im Pays de Gex (F).

Bis eine Mobilfunkversorgung durch mehrere Betreiber aufgebaut ist, darf eine Schweizer Mobilfunkbetreiberin auch im französischen Nachbarland Sendeanlagen betreiben.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 23. Juni 2015 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2015 gültig. Es kann einmalig um sechs Monate verlängert werden.

5957

BBl 2016

8.13

Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Deutschland und Liechtenstein betreffend die Frequenzplanung und -koordination für Breitbandmobilfunksysteme in den Frequenzbändern 880-915 / 925-960 MHz und 1710-1785 / 1805-1880 MHz, abgeschlossen in Wien am 28. Oktober 2015

A.

Das Abkommen betrifft die Frequenzplanung und -Koordination in den Frequenzbereichen 880-915 / 925-960 MHz und 1710-1785 / 1805-1880 MHz (GSM, Global System for Mobile communication, Frequenzbereiche) im Grenzgebiet der jeweiligen Länder für Mobile Breitbandsysteme. Es legt die Nutzungsart und -bedingungen für diese Systeme fest.

B.

Die vorgängig festgelegten Planungs- und Koordinationskriterien erlauben es, zu jedem Zeitpunkt die Frequenzressourcen kurzfristig und ohne lange Koordinierungsformalitäten zu nutzen sowie die Koexistenz mit vorbestehenden GSM-Funksystemen sicherzustellen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 28. Oktober 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

5958

BBl 2016

8.14

Abkommen zwischen der Schweiz, Österreich, Deutschland und Liechtenstein betreffend die Genehmigung von Absprachen zwischen den Betreibern von Mobilfunknetzen, abgeschlossen in Wien am 28. Oktober 2015

A.

Das Abkommen definiert den Ablauf und den Rahmen, in welchem Mobilfunkbetreiber Absprachen treffen können, die über die zwischen den Verwaltungen vereinbarten Frequenzplanungs- und Koordinationskriterien hinausgehen.

B.

Die vorgängig zwischen den Verwaltungen festgelegten Planungs- und Koordinationskriterien erlauben den Bau und Betrieb von Mobilfunknetzen bis an die jeweilige Landesgrenze. Die Kriterien stellen eine subsidiäre Alternative dar. Zur Verbesserung der Versorgung und der Steigerung der effizienten Frequenznutzung können Betreiber weiterführende Absprachen treffen.

C.

Keine.

D.

Artikel 64 FMG.

E.

Das Abkommen ist am 28. Oktober 2015 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden.

5959

BBl 2016

8.15

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch das EDA und das UVEK, und dem UNOOSA in Wien bezüglich der Finanzierung eines permanenten Verbindungsbüros in Genf zwischen demBüro der Vereinten Nationen für Weltraumfragen in Wien und dem Sekretariat der Gruppe für Erdbeobachtung (GEO), abgeschlossen am 24. Juli 2015

A.

Das Abkommen regelt die Modalitäten betreffend die Gewährung eines Bundesbeitrags für die Jahre 2015­2016 im Hinblick auf die Eröffnung eines Verbindungsbüros in Genf des Büros der Vereinten Nationen für Weltraumfragen.

B.

Das Ziel dieses Projektes ist es, die Verbindungaktivitäten des UN-Büros für Weltraumfragen (Büro der Vereinten Nationen für Weltraumfragen (UN Office for Outer Space Affairs, UNOOSA) in Genf zu unterstützen und ein Verbindungsbüro in Genf zu eröffnen. Das UN-Büro für Weltraumfragen leitet die Arbeit des UN-Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums (UNCOPUOS), dem die Schweiz als Mitglied angehört, und nimmt das Sekretariat der UN-Inter-Agentur für Weltraumfragen wahr. Als solche will sie ihre Zusammenarbeit mit den in Genf ansässigen Organisationen stärken, um die Nutzung von Weltraumtechnologien zu fördern. Die UNOOSA plant, eng mit dem Sekretariat der Gruppe für Erdbeobachtung (Group on Earth Observation, GEO) zusammenzuarbeiten.

Der Schweizer Beitrag ermöglicht die Finanzierung eines Mitarbeiters der UNOOSA eine Woche im Monat in Genf anwesend zu sein, um Verbindungsaktivitäten durchzuführen. Er wird in den Büros des Sekretariates des GEO untergebracht und deren IT-Infrastruktur nutzen können.

C.

150 000 Franken.

D.

Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d GSG.

E.

Das Abkommen ist am 24 Juli 2015 in Kraft getreten bis zum 31. Dezember 2016 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 60 Tagen schriftlich gekündigt werden.

5960

BBl 2016

9

Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands und weitere damit verknüpfte Abkommen Einleitung

Im Rahmen des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz, der EU und der EG über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA; SR 0.362.31) und des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweiz und der EG über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA; SR 0.142.392.68) hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).

Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/EurodacBesitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Aussetzung oder sogar die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).

Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (administrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genommen hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter aufweist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7a Abs. 2­4 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU, nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung, über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein
Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Übernahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizierung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/ Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw.

in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA niedergelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben beschriebenen

5961

BBl 2016

Verfahrens zur Aussetzung oder Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA und Artikel 6 DAA zur Folge.

Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- bzw.

Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, figurieren aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts.

Weiter ist es sinnvoll, zusätzliche mit der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin verknüpfte internationale Verträge in dieses Kapitel zu integrieren, wie es im vorliegenden Bericht mit den Abkommen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung geschehen ist. Die Einleitung über die Visaerteilung befindet sich unter Ziffer 2.7, und die entsprechenden Abkommen sind in diesem Kapitel unter den Ziffern 9.7­9.18 aufgeführt.

5962

BBl 2016

9.1

A.

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/219 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das SIS II, abgeschlossen am 27. Februar 2015 Dieser Notenaustausch ermöglicht dem SIRENE-Büro, das Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) korrekt anzuwenden.

Das SIRENE-Handbuch, das im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU enthalten ist, richtet sich in erster Linie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SIRENE-Büros, die mit der Anwendung des SIS II betraut sind, und regelt in diesem Zusammenhang ausschliesslich administrativ-technische Fragen. Es regelt die organisatorischen und operativen Abläufe zwischen den SIRENE-Büros und enthält insbesondere Vorschriften für den Austausch von Zusatzinformationen. Ein wichtiger Bestandteil hierzu sind die in den Anlagen zum SIRENE-Handbuch aufgeführten Standardformulare. Ebenso werden im Anhang an den Durchführungsbeschluss 2013/115/EU technische Durchführungsbestimmungen geregelt. Die Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU war notwendig, um den neuen Herausforderungen und Betriebsanforderungen Rechnung zu tragen sowie in einigen Bereichen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von SIS-II-Daten klarere Bestimmungen festzulegen. Damit sollen die Rechtssicherheit verbessert und die Grundrechte weiter gestärkt werden.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d aRVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. Februar 2015 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5963

BBl 2016

9.2

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/215 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des SchengenBesitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von Teilen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS für das Vereinigte Königreich, abgeschlossen am 27. Februar 2015

A.

Dieser Notenaustausch ermöglicht es der Schweiz, gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/215, mit dem Vereinigten Königreich auf provisorischer Basis Daten zu Ausschreibungen über das Schengener Informationssystem SIS II auszutauschen. Am 1. Dezember 2014 hat das Vereinigte Königreich der EU gegenüber offiziell mitgeteilt, am SIS II teilnehmen zu wollen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/215 hat der Rat der EU die für die operative Teilnahme am SIS II relevanten Schengener Datenschutz- und SIS-Bestimmungen für das Vereinigte Königreich provisorisch per 1. März 2015 in Kraft gesetzt. Nach erfolgreichem Durchlaufen der Evaluierung wird der Rat der EU die definitive Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen für das Vereinigte Königreich zu beschliessen haben und den entsprechenden Beschluss der Schweiz wiederum als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifizieren.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d aRVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 27. Februar 2015 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5964

BBl 2016

9.3

A.

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 zur Festlegung der Prüfanforderungen für Mitgliedstaaten, die in das SIS II einbezogen werden oder ihre damit unmittelbar zusammenhängenden nationalen Systeme substanziell ändern, abgeschlossen am 16. April 2015 Dieser Notenaustausch sieht im Kern die technischen Spezifikationen der SIS-II-Systemtests vor, welche den reibungslosen Betrieb der nationalen und des zentralen Systems SIS II garantiert.

Im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2015/450 sind der Ablauf, der genaue Umfang und der Aufbau der SIS-II-Prüfungen sowie die sieben Testphasen geregelt. Die europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Grosssystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) wird als koordinierende Verwaltungsbehörde eingesetzt. Angesichts der Erweiterung der Union werden mit dem Durchführungsbeschluss im Hinblick auf eine bessere Rechtssicherheit Prüfkriterien festgelegt, anhand derer belegen werden muss, ob ein Schengen-Staat technisch bereit ist, in das SIS II einbezogen zu werden. In Bezug auf die Schengen-Staaten, die eine substanzielle Änderung ihres N.SIS-II-Systems oder ihrer Kommunikationsstruktur beabsichtigen, muss wiederum die vollständige Vereinbarkeit dieser Änderungen mit dem C.SIS-II und die Fähigkeit zum Austausch von Zusatzinformationen nachgewiesen werden.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c RVOG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. April in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5965

BBl 2016

9.4

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 1585 endg.

über die Erstellung der Liste der von den Visumantragstellern in Angola, Armenien, Aserbaidschan, Kuba und Palästina einzureichenden Belege, abgeschlossen am 16. April 2015

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Angola, Armenien, Aserbaidschan, Kuba und Palästina einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 16. April 2015 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5966

BBl 2016

9.5

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 5561 endg. über die technischen Spezifikationen für das elektronische Kommunikationssystem «VIS Mail» sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/377/EG und des Durchführungsbeschlusses K(2012) 1301, abgeschlossen am 7. September 2015

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die technischen Spezifikationen für das Kommunikationssystem VIS-Mail, welches insbesondere zum Datenaustausch zwecks Konsultation der zentralen Behörden der Schengen-Staaten im Rahmen der Visumserteilung dient, in einzelnen Punkten überarbeitet und die bisherigen Rechtsgrundlagen (Durchführungsbeschluss K(2012) 1301 endg. und Entscheidung 2009/377/EG) aufgehoben. Diese Anpassungen waren im Lichte der gemachten Praxiserfahrungen nötig, um punktuelle Unklarheiten zu beseitigen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 7. September 2015 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5967

BBl 2016

9.6

Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2015) 6940 endg.

über die Erstellung der Liste der von den Visumantragstellern in Afghanistan, Indien, Marroko, Singapur und Trinidad und Tobago einzureichenden Belege, abgeschlossen am 12. November 2015

A.

Mit diesem Notenaustausch werden die von den Visumantragstellern in Afghanistan, Indien, Marroko, Singapur und Trinidad und Tobago einzureichenden Belege festgelegt, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. Den einzelnen Konsulaten steht es aber weiterhin frei, in Einzelfällen entweder von einem oder mehreren der aufgeführten Unterlagen abzusehen, sofern ihnen die antragstellende Person für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist. Ebenfalls können Konsulate im Verlauf der Prüfung eines Visumantrags zusätzliche Unterlagen verlangen.

B.

Die Gründe für den Abschluss des Vertrags ergeben sich aus der KapitelEinleitung.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Der Notenaustausch ist am 12. November 2015 in Kraft getreten. Gekündigt werden kann er unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des SAA aufgeführt sind.

5968

BBl 2016

9.7

Abkommen zwischen der Schweiz und Litauen über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 15. Januar 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Litauen beim Ausstellen von Schengen-Visa in Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. März 2015 die litauischen Visuminteressen in Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem).

Visagesuchsteller aus dem Westjordanland und Ostjerusalem können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Litauen bei der schweizerischen Vertretung in Ramallah einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. März 2015 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5969

BBl 2016

9.8

Abkommen zwischen der Schweiz und Lettland über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 26. Februar 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Lettland beim Ausstellen von Schengen-Visa gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. So vertritt die Schweiz seit dem 1. Juli 2015 die lettischen Visuminteressen in Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem), Akkra (Ghana), Dakar (Senegal) und Bishkek (Kirgisistan). Im Gegenzug vertritt Lettland die Schweiz seit dem 1. Juli 2015 in Kaliningrad (Russland) und Tashkent (Usbekistan). Visagesuchsteller aus dem Westjordanland und Ostjerusalem, Ghana, Senegal, Kirgisistan, aus der Region Kaliningrad sowie aus Usbekistan können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Lettland bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder lettischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5970

BBl 2016

9.9

Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 3. März 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Spanien beim Ausstellen von Schengen-Visa in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Demgemäss vertrat die Schweiz vom 9. März 2015 bis 30. April 2015 die spanischen Visuminteressen in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo). Visagesuchsteller aus der Demokratische Republik Kongo konnten in diesem Zeitraum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Spanien bei der schweizerischen Botschaft in Kinshasa einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 9. März 2015 in Kraft getreten und war bis zum 30. April 2015 gültig.

5971

BBl 2016

9.10

Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 25. März 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Finnland beim Ausstellen von Schengen-Visa in Vancouver (Kanada) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staatenfestgehalten. Demgemäss vertrat die Schweiz vom 1. April 2015 bis 30. Mai 2015 die finnischen Visuminteressen in Vancouver (Kanada). Visagesuchsteller aus den vereinbarten Provinzen konnten in diesem Zeitraum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Finnland beim schweizerischen Generalkonsulat in Vancouver einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. April 2015 in Kraft getreten und war bis zum 30. Mai 2015 gültig.

5972

BBl 2016

9.11

Abkommen zwischen der Schweiz und Finnland über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 6. Mai 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Finnland beim Ausstellen von Schengen-Visa in Montreal, Ottawa und Vancouver (Kanada) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. Juni 2015 die finnischen Visuminteressen in Montreal, Ottawa und Vancouver (Kanada). Visagesuchsteller in Kanada können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Finnland bei der jeweiligen schweizerischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG..

E.

Das Abkommen ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5973

BBl 2016

9.12

Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 9. Juni 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Spanien die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Kingston (Jamaika) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staatenfestgehalten. Demgemäss vertritt Spanien seit dem 30. Juni 2015 die schweizerischen Visuminteressen in Kingston (Jamaika). Visagesuchsteller aus Jamaika können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der spanischen Botschaft in Kingston einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 30. Juni 2015 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5974

BBl 2016

9.13

Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 11. Juni 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Frankreich die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Cotonou (Benin) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staatenfestgehalten. Demgemäss vertritt Frankreich seit dem 15. Juni 2015 die schweizerischen Visuminteressen in Cotonou (Benin). Visagesuchsteller aus Benin können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der französischen Botschaft in Cotonou einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 15. Juni 2015 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5975

BBl 2016

9.14

Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 25. September 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Luxemburg beim Ausstellen von Schengen-Visa in Pristina (Kosovo) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staatenfestgehalten. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. November 2015 die luxemburgischen Visuminteressen in Pristina (Kosovo). Visagesuchsteller aus dem Kosovo können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Luxemburg bei der schweizerischen Botschaft in Pristina einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5976

BBl 2016

9.15

Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 7. Oktober 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und die Niederlande beim Ausstellen von Schengen-Visa in gegenseitig vertreten.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. November 2015 die niederländischen Visuminteressen in Antananarivo (Madagaskar), Colombo (Sri Lanka) und Pristina (Kosovo). Im Gegenzug vertreten die Niederlande die schweizerischen Visainteressen in Aruba, Curaçao, Paramaribo (Surinam), Mascate (Oman), Sint Maarten und Guyana. Visagesuchsteller aus den obgenannten Staaten und Gebieten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in den Niederlanden bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder niederländischen Auslandvertretung einreichen.

C.

Keine

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. Es wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5977

BBl 2016

9.16

Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 13. Oktober 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz Belgien beim Ausstellen von Schengen-Visa in Pristina (Kosovo) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. November 2015 die belgischen Visuminteressen in Pristina (Kosovo). Visagesuchsteller aus dem Kosovo können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Belgien bei der schweizerischen Botschaft in Pristina einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5978

BBl 2016

9.17

Abkommen zwischen der Schweiz und der Slowakei über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 23. Oktober 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweiz die Slowakei beim Ausstellen von Schengen-Visa vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser SchengenVertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. So vertritt die Schweiz seit dem 1. November 2015 die slowakischen Visuminteressen in Dar es Salaam (Tansania), Kathmandu (Nepal), Bishkek (Kirgisistan), Tunis (Tunesien), Khartum (Sudan) und Kapstadt (Südafrika). Visagesuchsteller aus den oben genannten Drittstaaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Slowakei bei der jeweiligen schweizerischen Auslandsvertretung einreichen.

C.

Keine

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

5979

BBl 2016

9.18

Abkommen zwischen der Schweiz und Portugal über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 27. November 2015

A.

Das Abkommen sieht vor, dass Portugal die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa in Praia (Cabo Verde) vertritt.

B.

Der Visakodex gibt den Schengen-Staatendie Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den beteiligten Staaten festgehalten. Demgemäss vertritt Portugal seit dem 1. Dezember 2015 die schweizerischen Visuminteressen in Praia (Cabo Verde). Inhaber von kapverdischen Diplomaten- und Dienstpässen können seit dem diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz (offizielle Reisen) bei der portugiesischen Botschaft in Praia einreichen.

C.

Keine.

D.

Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe a AuG.

E.

Das Abkommen ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.

5980

BBl 2016

10

Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit

10.1

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.1

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Zypern, vertreten durch das Planungsbüro der Nationalen Koordinationseinheit, bezüglich des Projekts «Modernisierung der technischen Berufsbildung» im Rahmen des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 29. September 2010

Zweiter Nachtrag

10.1.2

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanz- und Sozialministerium, bezüglich des Projekts «Reorganisation der Kinderheime in Estland», abgeschlossen am 29. September 2009

Briefwechsel

5981

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

24.07.2015 24.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.10.2016 verlängert. Innerhalb des genehmigten Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Bestimmungen zur Berichterstattung und zum Projektabschluss wurden angepasst.

­

02.06.2015 02.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 01.03.2016 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Zahlungsmodalitäten wurden angepasst.

­

BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.3

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Estland, vertreten durch das Finanz- und Justizministerium, bezüglich des Projekts «Behandlung und Rehabilitation für drogenabhängige Straftäter», abgeschlossen am 3. August 2011

Briefwechsel

10.1.4

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Schutz vor Überschwemmungen dank mobiler Dämme», abgeschlossen am 10.

Juli 2012

10.1.5

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Sanierung des Dammes des Lázbérc Reservoirs», abgeschlossen am 10. Juli 2012

5982

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.06.2015 02.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2016 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Zweiter Nachtrag

20.05.2015 20.05.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Dritter Nachtrag

25.06.2015 25.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.6

Abkommen zwischen der Vierter Nachtrag Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Entwicklung von bionischen und genetischen Geräten zur Unterstützung von Sehbehinderten», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

10.1.7

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Akademischer Austausch mit der Andrássy Universität Budapest», abgeschlossen am 20. Mai 2010

10.1.8

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Behandlung und Nutzung von Abwasser», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

5983

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.07.2015 08.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Bestimmungen zur Frequenz der Berichterstattung wurden angepasst.

­

Zweiter Nachtrag

08.07.2015 08.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Bestimmungen zur Frequenz der Berichterstattung wurden angepasst.

­

Dritter Nachtrag

08.07.2015 08.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Bestimmungen zur Frequenz der Berichterstattung wurden angepasst.

­

BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.9

Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Entwicklung eines Makro zur Erforschung von radioaktivem Abfall», abgeschlossen am 15. Oktober 2010

Dritter Nachtrag

10.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich der Projekte «Fonds für NGO und Stipendienfonds für benachteiligte Jugendliche», abgeschlossen am 12. Juli 2012 10.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Sátoraljaújhely», abgeschlossen am 9. Juli 2012

5984

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.07.2015 08.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Bestimmungen zur Frequenz der Berichterstattung wurden angepasst.

­

Zweiter Nachtrag

10.07.2015 10.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 13.10.2015 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Bestimmungen zur Berichterstattung wurden angepasst.

­

Dritter Nachtrag

06.08.2015 06.08.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.12 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projektes «Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region Sátoraljaújhely», abgeschlossen am 9. Juli 2012

Vierter Nachtrag

10.1.13 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Ungarn, vertreten durch das Amt für Nationale Entwicklung, bezüglich des Projekts «Schutz vor Überschwemmungen dank mobiler Dämme», abgeschlossen am 10. Juli 2012 10.1.14 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung des Brandschutzes in Schulen», abgeschlossen am 1.

Februar 2012

5985

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.12.2015 11.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Bestimmungen zur Berichterstattung wurden angepasst.

­

Dritter Nachtrag

15.12.2015 15.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.09.2016 verlängert. Die Bestimmungen zur Berichterstattung wurden angepasst.

­

Vierter Nachtrag

27.02.2015 27.02.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.05.2015 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.15 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Lettland, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Vorlesungsprogramme von Schweizer Professoren an lettischen Hochschulen», abgeschlossen am 30. Mai 2011

Briefwechsel

10.1.16 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Programms «Forschung und Entwicklung» im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 14. Dezember 2010 10.1.17 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der perinatalen und neonatalen Gesundheitsleistungen», abgeschlossen am 20.

Dezember 2011

5986

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.06.2015 17.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Projektaktivitäten wurden im Rahmen des Budgets angepasst.

­

Briefwechsel

08.07.2015 08.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Zusammensetzung des Projektauswahl-Komitees wurde angepasst.

­

Briefwechsel

08.07.2015 08.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Planung der Projektumsetzung wurde angepasst.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.18 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Malopolski», abgeschlossen am 21. Dezember 2011

Vierter Nachtrag

10.1.19 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Medizinisches Untersuchungszentrum in Biala Podlaska», abgeschlossen am 20. April 2011 10.1.20 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der Sozialeinrichtungen in der Region Podkarpackie», abgeschlossen am 9. Dezember 2011

5987

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.02.2015 02.02.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Fünfter Nachtrag

26.02.2015 26.02.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Vierter Nachtrag

03.03.2015 03.03.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.21 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Swietokrzyskie», abgeschlossen am 21. Dezember 2011

Zweiter Nachtrag

10.1.22 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Vogelarten der polnischen Karpaten», abgeschlossen am 5. Mai 2011 10.1.23 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Notfalltraining im Bereich Grenzschutz», abgeschlossen am 10. Mai 2011

5988

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

18.03.2015 18.03.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

23.03.2015 23.03.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Fünfter Nachtrag

23.03.2015 23.03.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.24 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung des Tourismus in der Region Lublin», abgeschlossen am 10.

August 2011

Dritter Nachtrag

10.1.25 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Regionalentwicklung in den Landkreisen Gorlicki und Nowosadecki», abgeschlossen am 4.

August 2011 10.1.26 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Regenerierung- und Schutzmassnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung von Altwasserseen der Weichsel», abgeschlossen am 27. April 2012

5989

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.03.2015 31.03.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

Dritter Nachtrag

30.04.2015 30.04.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.06.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

Zweiter Nachtrag

30.05.2015 30.05.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.06.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.27 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Modernisierung der Verwaltung in der Region Gotania», abgeschlossen am 9. August 2011

Vierter Nachtrag

10.1.28 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Überquerung der Strassengrenzen in Polowce», abgeschlossen am 1. Juni 2012 10.1.29 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Regionalentwicklung in Kleinpolen», abgeschlossen am 4. August 2011

5990

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.06.2015 10.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.01.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

Vierter Nachtrag

10.06.2015 10.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Dritter Nachtrag

22.06.2015 22.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.30 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Mobile Grenzpolizei», abgeschlossen am 5. Mai 2011

Fünfter Nachtrag

10.1.31 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Lubelskie», abgeschlossen am 16. Januar 2012 10.1.32 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Malopolskie», abgeschlossen am 21. Dezember 2011

5991

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

22.06.2015 22.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.10.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

Dritter Nachtrag

13.07.2015 13.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Fünfter Nachtrag

14.07.2015 14.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.07.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.33 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Notfalltraining im Bereich Grenzschutz», abgeschlossen am 10. Mai 2011

Sechster Nachtrag

10.1.34 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Partnerschaftsfonds», abgeschlossen am 8. Dezember 2010 10.1.35 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «NGOFonds», abgeschlossen am 8.

Dezember 2010

5992

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

16.07.2015 16.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

Sechster Nachtrag

17.07.2015 17.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Fünfter Nachtrag

21.07.2015 21.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.36 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Laichplatz am Oberen Raba Fluss», abgeschlossen am 20. Dezember 2011

Zweiter Nachtrag

10.1.37 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Lokale Produkte aus der Region Kleinpolen», abgeschlossen am 4. August 2011 10.1.38 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Entwicklung der Berggebiete in Podkarpackie», abgeschlossen am 4.

August 2011

5993

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.07.2015 23.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

Zweiter Nachtrag

27.07.2015 27.07.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2017 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

17.08.2015 17.08.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.39 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Geschäftsführung von KMU in der Lublin Region», abgeschlossen am 28. September 2011

Dritter Nachtrag

10.1.40 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Überquerung der Strassengrenzen in Polowce», abgeschlossen am 1. Juni 2012 10.1.41 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Umsetzung der Karpatenkonvention», abgeschlossen am 22. Dezember 2011

5994

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.08.2015 17.08.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

Fünfter Nachtrag

17.08.2015 17.08.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.05.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Zweiter Nachtrag

02.09.2015 02.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.06.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.42 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projektes «Unsere Zukunft in den Bergen von Swietokrzyskie», abgeschlossen am 3. Oktober 2011

Vierter Nachtrag

10.1.43 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Schutz der karpatischen Waldfauna», abgeschlossen am 22. Dezember 2011 10.1.44 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Swietokrzyskie», abgeschlossen am 21. Dezember 2011

5995

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

03.09.2015 03.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.06.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

Zweiter Nachtrag

14.09.2015 14.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Dritter Nachtrag

14.09.2015 14.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.45 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Europa als Chance für die Region Lublin», abgeschlossen am 10. August 2011

Vierter Nachtrag

10.1.46 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Medizinisches Untersuchungszentrum in Biala Podlaska», abgeschlossen am 20. April 2011 10.1.47 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Forschungsprogramm Polen-Schweiz», abgeschlossen am 16. Dezember 2009

5996

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.09.2015 14.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.09.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Sechster Nachtrag

21.09.2015 21.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.06.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Siebter Nachtrag

15.10.2015 15.10.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.06.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.48 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Landwirtschaftliche Entwicklung in Dolina Strugu», abgeschlossen am 9. August 2011

Dritter Nachtrag

10.1.49 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Vogelarten der polnischen Karpaten», abgeschlossen am 5. Mai 2011 10.1.50 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Unsere Zukunft in den Bergen von Swietokrzyskie», abgeschlossen am 3. Oktober 2011

5997

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.10.2015 26.10.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 14.06.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Dritter Nachtrag

26.10.2015 26.10.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Fünfter Nachtrag

03.11.2015 03.11.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

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BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.51 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Hepatitis CPräventionsprogramm», abgeschlossen am 9. Mai 2012

Dritter Nachtrag

10.1.52 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Das Karpfen Tal ­ eine Chance für die Zukunft», abgeschlossen am 7.

September 2011 10.1.53 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Qualitätsverbesserung der sozialen Dienstleistungen in der Region Lubelskie», abgeschlossen am 16. Januar 2012

5998

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.11.2015 06.11.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Vierter Nachtrag

01.12.2015 01.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Vierter Nachtrag

11.12.2015 11.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projekts wurde bis zum 30.09.2016 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.54 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr», abgeschlossen am 14.

Juni 2012

Achter Nachtrag

10.1.55 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «NGOFonds», abgeschlossen am 8.

Dezember 2010 10.1.56 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Polen, vertreten durch das Ministerium für Regionalentwicklung, bezüglich des Projekts «Prävention im Bereich der Mundhygiene von Kindern im Vorschulalter», abgeschlossen am 14. Juni 2012

5999

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.12.2015 14.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2017 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Sechster Nachtrag

17.12.2015 17.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.03.2016 verlängert.

­

Dritter Nachtrag

17.12.2015 17.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt. Die Umsetzungsmodalitäten wurden angepasst.

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BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.57 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Fonds für NGO und für die Förderung von Partnerschaften zwischen schweizerischen und slowakischen Institutionen im Rahmen des schweizerischen Erweiterungsbeitrages, abgeschlossen am 2. August 2011

Zweiter Nachtrag

10.1.58 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projekts «Verstärkung bei der Bereitschaft von Rettungskräften», abgeschlossen am 2. August 2011 10.1.59 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die slowakische Regierungsstelle, bezüglich des Projekts «Roma Gemeinschaften auf dem Weg zur Prosperität» abgeschlossen am 25. Mai 2012

6000

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.02.2015 20.02.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Nach der Umsetzung des Projektes soll eine Evaluation stattfinden.

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Erster Nachtrag

02.04.2015 02.04.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

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Erster Nachtrag

02.04.2015 02.04.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.60 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, bezüglich des Projekts «Entwicklung des Naturschutzgebietes in den slowakischen Karpaten», abgeschlossen am 2. August 2011

Erster Nachtrag

10.1.61 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projekts «Verbesserte Betreuung und Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen der Region Stará ubova », abgeschlossen am 26. Januar 2012 10.1.62 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projekts «Verbesserung der sozialen Einrichtungen in der Region Kosice », abgeschlossen am 26. Januar 2012

6001

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.06.2015 08.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.11.2016 verlängert.

­

Erster Nachtrag

14.09.2015 14.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

14.09.2015 14.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.63 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei bezüglich des Projekts «Verbesserung der Berufsbildung und Vorbereitung für den Arbeitsmarkt», abgeschlossen am 26. Januar 2012

Erster Nachtrag

10.1.64 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Slowakei, vertreten durch die Regierungsstelle der Slowakei, bezüglich des Projekts «Förderung der Tokaj-Region», abgeschlossen am 21. Februar 2012 10.1.65 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim in Opava», abgeschlossen am 30.

November 2012

6002

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.09.2015 14.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

05.10.2015 05.10.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.06.2016 verlängert. Die Umsetzungsmodalitäten des Projektes wurden angepasst.

­

Erster Nachtrag

17.06.2015 17.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 30.04.2016 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.66 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Bekämpfung von organisiertem Verbrechen und Terrorismus», abgeschlossen am 20. Dezember 2012

Erster Nachtrag

10.1.67 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbessertes Ausbildungssystem für Mitarbeiter von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten», abgeschlossen am 10. Januar 2011 10.1.68 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim in Roznov Pod Radhostem», abgeschlossen am 5. Dezember 2012

6003

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.06.2015 17.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

Dritter Nachtrag

29.06.2015 29.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.10.2016 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

31.08.2015 31.08.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.69 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserter Schutz der Gesellschaft vor Terrorismus und Extremismus», abgeschlossen am 21.

Dezember 2012

Erster Nachtrag

10.1.70 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters-und Pflegeheim in Bilovec», abgeschlossen am 23.

November 2012 10.1.71 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Ausbildung von schnellen Eingriffseinheiten der tschechischen Polizei», abgeschlossen am 20. August 2012

6004

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.09.2015 11.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

Erster Nachtrag

23.09.2015 23.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

16.12.2015 16.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.72 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserung der Spitex-Dienste in der Grenzregion zur Slowakei», abgeschlossen am 4. Dezember 2012

Dritter Nachtrag

10.1.73 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim St.

Wencelas», abgeschlossen am 28. November 2012 10.1.74 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Verbesserungen im Alters- und Pflegeheim St.

Elisabeth», abgeschlossen am 28. November 2012

6005

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

16.12.2015 16.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

16.12.2015 16.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

Zweiter Nachtrag

16.12.2015 16.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.75 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Tschechischen Republik, vertreten durch das Finanzministerium, bezüglich des Projekts «Effektives Vorgehen gegen Korruption und Wirtschaftskriminalität», abgeschlossen am 19. Dezember 2012

Zweiter Nachtrag

10.1.76 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bosnien und Herzegowina, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales, bezüglich des Projekts «Gründung des Instituts für Forensische Psychiatrie in Sokolac», abgeschlossen am 5. November 2012 10.1.77 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Hohen Rat für Justiz und Staatsanwaltschaft in Bosnien und Herzegowina, bezüglich des Projekts «Stärkung der Staatsanwaltschaft in der Strafjustiz», abgeschlossen am 5. Dezember 2014

6006

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

16.12.2015 16.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2016 verlängert.

­

Dritter Nachtrag

27.04.2015 27.04.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projekts wurde bis zum 31.03.2016 verlängert. Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Erster Nachtrag

20.10.2015 20.10.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem Nachtrag wird der finanzielle Projektbeitrag des norwegischen Aussenministeriums, der von der Schweiz treuhänderisch verwaltet wird, geregelt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.78 Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark bezüglich einer Kostenbeteiligung an das Projekt «Ländliche Wirtschaftsentwicklung in den südlichen Regionen von Georgien», abgeschlossen am 9.

Dezember 2011

Zweiter Nachtrag

10.1.79 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Ministerium für Gesundheit in Kirgisistan, bezüglich des Projekts zur Verbesserung der Abfallversorgung von medizinischen Abfällen und Infektionskontrolle, abgeschlossen am 31. Juli 2014 10.1.80 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kosovo, vertreten durch das Ministerium für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden, bezüglich des Projekts zur Unterstützung von Dezentralisierung und Gemeinden, abgeschlossen am 13. November 2014

6007

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

30.04.2015 30.04.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassung der Zahlungsmodalitäten.

­

Erster Nachtrag

11.03.2015 11.03.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Neuer Absatz 4.3 über die Beschaffung von Dienstleistungen, Gütern und Bauleistungen.

­

Erster Nachtrag

12.03.2015 12.03.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Der Nachtrag regelt die finanzielle Beteiligung des Ministeriums für Gemeindeverwaltung und Gemeindebehörden.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.81 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Gemeinde Nord Mitrovica im Kosovo, bezüglich «Einrichtung des Kühlraumes auf dem Marktplatz in Nord Mitrovica», abgeschlossen am 5. Juni 2015

Erster Nachtrag

10.1.82 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Mazedonien, vertreten durch das Generalsekretariat, bezüglich des Projekts «Beratungsmissionen für den Aufbau von KMU in Mazedonien», abgeschlossen am 3. März 2014 10.1.83 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Agentur der Republik Srpska für die Entwicklung von KMU in Bosnien, bezüglich des Projekts «Kompetenzen für den Arbeitsmarkt», abgeschlossen am 7. November 2014

6008

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.11.2015 13.11.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Mit dem Nachtrag wird die Laufzeit bis 28.02.2016 verlängert und der Beitrag erhöht.

Zudem werden die Anforderungen an die Berichterstattung präzisiert.

5000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

17.09.2015 17.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Budgets aufgrund der Schaffung eines Schweizer Expertenkorps.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

07.09.2015 07.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Bewilligung von zusätzlichen finanziellen Mitteln.

892 400 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.84 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Serbien, vertreten durch den Stellvertreter des Premierministers, bezüglich des Projekts «Unterstützung zur Verbesserung der sozialen Integration in Serbien», abgeschlossen am 15. Juni 2013

Erster Nachtrag

10.1.85 Abkommen zwischen der Schweiz und Usbekistan, bezüglich der Entwicklung des Berufsbildungssystems im Wassersektor in Usbekistan, abgeschlossen am 18. Juli 2011 10.1.86 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit bezüglich des Projekts «Häuser und bessere Integration für Roma, Ashkali und Ägypter (RAE) in Gjakova/Djakovica», abgeschlossen am 1. August 2013

6009

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.09.2015 09.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Definition der Vertragsparteien und Regelung der Berichterstattungs- und Zahlungsmodalitäten.

-

Erster Nachtrag

11.02.2015 11.02.2015 Art. 13, Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung mit Laufzeitverlängerung bis 28.02.2015

309 082 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

01.12.2014 01.12.2014 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Abkommens wurde bis zum 31.12.2015 verlängert und der Beitrag erhöht. Die Zahlungs- und Berichterstattungsmodalitäten wurden angepasst.

588 790 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.87 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Österreichischen Entwicklungszusammenarbeit bezüglich des Projekts zur Arbeitsförderung im KMUSektor, abgeschlossen am 23.

Oktober 2013

Erster Nachtrag

10.1.88 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD bezüglich des Beitrags zum MultiGebertreuhandfonds für die Unterstützung der Justizreformen in Serbien, abgeschlossen am 1. Dezember 2008 10.1.89 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem serbischen Roten Kreuz, bezüglich des gemeinsamen Projekts «Einbeziehung von Roma und marginalisierten Gruppen», abgeschlossen am 21. Juni 2013

6010

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.09.2015 14.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projekts wurde ohne Kostenfolge bis zum 31.03.2016 verlängert.

­

Vierter Nachtrag

16.11.2015 16.11.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Regelung der Zahlungsmodalitäten.

­

Zweiter Nachtrag

19.06.2015 19.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Regelung der Berichterstattungs- und Zahlungsmodalitäten.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.90 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Projekts zur «Förderung der sozialen Wohlfahrt von Migranten im Südkaukasus», abgeschlossen am 14. November 2014

Erster Nachtrag

10.1.91 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNDPVertretung in Georgien über eine Kostenbeteiligung am Projekt «Modernisierung der Berufsbildung und des Bildungssystems in Georgien», abgeschlossen am 11. Dezember 2012 10.1.92 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Integration des Migrations- und Entwicklungskonzeptes in relevante Politiken, Pläne und Aktionen in Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 15. Juli 2013

6011

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

24.06.2015 24.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung und Anpassung der Zahlungsmodalitäten.

29 470 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

Dritter Nachtrag

03.02.2015 03.02.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassung der Zahlungsmodalitäten.

­

Erster Nachtrag

14.04.2015 14.04.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projekts wurde bis zum 31.10.2015 verlängert. Zusätzliche Mittel wurden bewilligt.

135 500 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.93 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Förderung der integrierten lokalen Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 7. Dezember 2011

Zweiter Nachtrag

10.1.94 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts «Integration des Migrations- und Entwicklungskonzeptes in relevante Politiken, Pläne und Aktionen in Bosnien und Herzegowina» abgeschlossen am 15. Juli 2013 10.1.95 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung und Verbesserung der Umweltund Wirtschaftsgouvernanz auf Gemeindeebene in Bosnien und Herzegowina, abgeschlossen am 24. Juli 2015

6012

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.06.2015 11.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projekts wurde bis zum 31.12.2016 verlängert. Zusätzliche Mittel wurden bewilligt.

1, 277 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

11.09.2015 11.09.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

Erster Nachtrag

29.10.2015 29.10.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Innerhalb des bestehenden Budgets wurden Mittel umverteilt.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.96 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Projekts zum verbesserten Zugang zur Justiz für die arme Bevölkerung und Randgruppen in Tadschikistan, abgeschlossen am 1. Dezember 2012

Zweiter Nachtrag

10.1.97 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich des Projekts «Unterstützung der Jugendgerichtsbarkeitsreform in Bosnien und Herzegowina», abgeschlossen am 18. Dezember 2013 10.1.98 Abkommen zwischen der Schweiz und Südafrika bezüglich des nationalen Aktionsplan für die Überarbeitung des Programms des Gerichts für kleinere Schadenersatzklagen, abgeschlossen am 6. April 2011

6013

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.12.2015 04.12.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgeterhöhung und Auszahlungsplanänderung.

37 800 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

19.06.2015 19.06.2015 Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Laufzeit des Projekts wurde bis zum 31.12.2017 verlängert. Zusätzliche Mittel wurden bewilligt.

226 100 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

11.05.2015 11.05.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.12.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.99 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Benin, vertreten durch das Ministerium der Entwicklung, der wirtschaftlichen Analyse und der Zukunft, bezüglich des Beitrags der DEZA an die Durchführung der vierten generellen Volks- und Siedlungszählung, abgeschlossen am 6. Mai 2013

Erster Nachtrag

10.1.100 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Bolivien, vertreten durch den Justizrat, betreffend das Projekt «Zugang zur Justiz», abgeschlossen am 1. Juni 2013

Addendum

6014

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.04.2015 02.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis am 31.12.2015 und Erhöhung des Budgets.

118 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

23.12.2015 23.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Budgetkürzungen für die Jahre 2016 und 2017.

- 1,155 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.101 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso bezüglich der Unterstützung des Dezentralisierungsprozesses durch einen Beitrag an die Umsetzung der Nationalen Politik zur Entwicklung der Nebenzentren im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Verwaltung der Gebietskörperschaften, abgeschlossen am 16. Februar 2010

Nachtrag

10.1.102 Abkommen zwischen der Schweiz und Burkina Faso betreffend der Durchführung des Projekts «Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen in Dörfern», abgeschlossen am 27. Juni 2012

Nachtrag

6015

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.02.2015 20.01.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2015.

­

20.02.2015 20.01.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2015

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.103 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Burkina Faso, vertreten durch das Finanz- und Wirtschaftsministerium, betreffend der Durchführung des Programms «Gebietserschliessung und Landstrassennetz im Osten von Burkina Faso», abgeschlossen am 1. Juli 2011

Nachtrag

10.1.104 Abkommen zwischen der Schweiz und Kambodscha betreffend einen Beitrag der DEZA an das nationale Reformprogramm zur Demokratisierung und Dezentralisierung, abgeschlossen am 20. September 2013 10.1.105 Abkommen zwischen der Schweiz und Honduras über die Zusammenarbeit im Bereich der Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 7. Dezember 2007

6016

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

25.06.2015 25.06.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2016.

­

Erster Nachtrag

31.03.2015 31.03.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens um vier Monate da Implementierung nicht im geplanten Zeitrahmen abgeschlossen werden konnte.

­

Dritter Nachtrag

19.03.2015 19.03.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.12.2015

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.106 Abkommen zwischen der Schweiz und Honduras über die Zusammenarbeit im Bereich der Trinkwasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 5. Dezember 2007

Addendum Nr. 2

10.1.107 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend einen Fonds zur Armutsbekämpfung, abgeschlossen am 31. Oktober 2011

10.1.108 Abkommen zwischen der Schweiz und Laos betreffend einen Fonds zur Armutsbekämpfung, abgeschlossen am 31. Oktober 2011

6017

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.06.2015 04.06.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Das Addendum definiert die Phasenverlängerung bis 31.03.2016.

­

Nachtrag

10.10.2014 10.10.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Budgets.

436 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

02.10.2015 02.10.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragszeit bis 31.12.2016 und Erhöhung des Budgets.

3,62 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.109 Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei bezüglich eines Projekts zur Unterstützung des veterinären Gesundheitssystems in der Mongolei, abgeschlossen am 5.

Juli 2012

Nachtrag

10.1.110 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal, betreffend das Projekt «Hängebrücken Subsektor Programm Phase 4», abgeschlossen am 25. November 2014 10.1.111 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal betreffend das Projekt «Programm zur Förderung lokaler Gouvernanz und Gemeinwesen II», abgeschlossen am 11. Dezember 2013

6018

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

11.12.2015 11.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2016 und Erhöhung des Budgets.

995 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

13.02.2015 13.02.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusatzkredit für die Rehabilitation, der von der Flut beschädigten Brücken.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

12.04.2015 12.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusatzkredit.

7,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.112 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal betreffend das Projekt «Fonds zur Erwerbstätigkeit und Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal», abgeschlossen am 18.

September 2011

Nachtrag

10.1.113 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal betreffend das Projekt «Fonds zur Erwerbstätigkeit und Verbesserung der Lebensbedingungen in Nepal», abgeschlossen am 18.

September 2011 10.1.114 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal betreffend das Projekt «Programm befahrbarer Brücken (lokale Strassen) Phase I», abgeschlossen am 23.

März 2011

6019

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.07.2015 02.07.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2016.

­

Nachtrag

13.08.2015 13.08.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusatzkredit.

2,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

18.05.2015 23.06.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusatzkredit und Verlängerung der Laufzeit bis zum 31.12.2015.

975 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.115 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal betreffend das Projekt «Programm befahrbarer Brücken (lokale Strassen) Phase I», abgeschlossen am 23.

März 2011

Nachtrag

10.1.116 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nepal betreffend das Projekt «Dezentralisierte rurale Infrastruktur und Existenzgrundlage, Phase 2», abgeschlossen am 1. Februar 2012 10.1.117 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Berufsbildungsprogramms «Verbesserung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche in Nicaragua», abgeschlossen am 5. Juli 2007

6020

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

27.08.2015 27.08.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusatzkredit.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

14.09.2015 14.09.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusatzkredit und Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2016.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum

19.06.2015 19.06.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Phasenverlängerung bis 30.12.2016 und Erhöhung des Beitrags an den Anti-Korruptionsfonds.

660 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.118 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Aussenministerium, bezüglich des Berufsbildungsprogramms Verbesserung der beruflichen Qualifikationen für Jugendliche aus dem Norden, Süden und Westen von Nicaragua», abgeschlossen am 6. Juni 2013

Addendum 1

10.1.119 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Nicaragua, vertreten durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, betreffend das Programm für ländliche Wasserversorgung und Siedlungshygiene, abgeschlossen am 22. September 2008

Addendum Nr. 4

6021

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

19.06.2015 19.06.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzliche Finanzierung zur Unterstützung für die Ausbildung von Bauarbeitern für die Entwicklung von erdbebensicheren Häusern.

720 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

07.08.2015 07.08.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Laufzeitverlängerung bis 30.06.2016.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.120 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Grossbritannien, vertreten durch das Departement für Internationale Entwicklung, betreffend der Unterstützung einer Wissensmanagement-Partnerschaft zur Förderung von systemischen Marktansätzen zu Gunsten der Armen, abgeschlossen am 14.

April 2014

Nachtrag

10.1.121 Abkommen zwischen der Schweiz und Vietnam bezüglich Planungs- und Durchführungsinstrumente im landwirtschaftlichen Bereich, abgeschlossen am 29. März 2010

Änderung

6022

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

15.12.2015 15.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Regelung der Berichterstattung.

­

29.01.2015 29.01.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Phasenverlängerung vom 01.03. 2015 bis zum 31.12.2015 mit Budgeterhöhung, um die Resultate vollständig zu integrieren und eine nachhaltige Wirkung in den 5Jahresplänen 2016-2020 zu erzielen, sowie um die resultatorientierte Planungs-, Monitoring- und Evaluationskapazität im Ministerium für Landwirtschaft und ruraler Entwicklung nachhaltig zu konsolidieren.

440 122 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.122 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Asiatischen Entwicklungsbank bezüglich «Verbesserung des öffentlichen und privaten Berufsbildungssystems in Bangladesch», abgeschlossen am 20. Oktober 2014

Nachtrag Nr. 1

10.1.123 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB, betreffend das Projekt «Lokale ökonomische Entwicklung im Golf von Fonseca», abgeschlossen am 29. November 2013 10.1.124 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB, betreffend das Projekt «Umweltprogramm zum Umgang mit Umweltrisiken und Klimaveränderungen», abgeschlossen am 21. November 2013

6023

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

25.02.2015 25.02.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Bestätigung des Beitrags und Anpassung des Auszahlungsplans.

­

Nachtrag Nr. 1

13.04.2015 13.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2018.

­

Erster Nachtrag

07.09.2014 07.09.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Anpassungen des Beschaffungsplans sowie Ersetzen der Beilage A mit dem aktuellen Projektdokument.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.125 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD sowie der IDA betreffend einen Beitrag zum Programm «Wasserversorgung und Abwasserentsorgung», abgeschlossen am 25. April 2012

Nachtrag Nr. 1.

10.1.126 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD betreffend der Globalen Wissensplattform zu Migration und Entwicklung, ein MultigeberTreuhandfonds, abgeschlossen am 12. November 2012 10.1.127 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich eines Multigeber-Treuhandfonds für Regionale Lernzentren zur Evaluation und Wirksamkeit, abgeschlossen am 25. November 2011

6024

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.03.2015 09.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.12.2016.

­

Zweiter Nachtrag

01.06.2015 01.06.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Budgeterhöhung.

50 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

06.08.2015 06.08.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2018 verlängert und ein Zusatzbeitrag wurde vereinbart.

400 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.128 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IBRD und der IDA bezüglich des Fonds für armutsorientierte Wirkungsanalysen, abgeschlossen am 10.

Dezember 2010

Nachtrag

10.1.129 Abkommen zwischen der Schweiz und der IBRD und der IDA bezüglich des Beitrags an Afghanistans Wiederaufbaufonds, abgeschlossen am 18. September 2002

10.1.130 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNECE betreffend einen Beitrag zum Programm «Post-Millenium Entwicklungziele für nachhaltige Wasserbewirtschaftung», abgeschlossen am 18. Dezember 2012

6025

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.09.2015 01.09.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis 31.10.2016.

­

Nachtrag Nr. 5

04.11.2015 04.11.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

9,5 Millionen Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag Nr. 2

16.03.2015 27.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitragsprozentsatzes auf maximal 98%.

Gesamtbeitrag bleibt unverändert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.131 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNECE, betreffend einen Beitrag an das Tätigkeitsprogramm des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, abgeschlossen am 18. April 2013

Nachtrag

10.1.132 Finanzhilfevereinbarung zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Zentrum für die Entwicklung der Migrationspolitik (ICMPD) betreffend einen Beitrag an das Projekt «AfrikaEuropa Plattform», abgeschlossen am 9. September 2014 10.1.133 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Wirtschaftskommission für Afrika der Vereinten Nationen, bezüglich des Projekts «Unterstützung von Niger in der Umsetzung der Richtlinien der Afrikanischen Union zur Land- und Bodennutzung», abgeschlossen am 14. Dezember 2012

6026

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

18.12.2015 18.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2016.

­

Erster Nachtrag

28.07.2015 28.07.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Auszahlungsplan für 2015 und 2016 wurde angepasst.

­

Zweiter Nachtrag

04.08.2015 04.08.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis zum 31.12.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.134 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Departement für Strategien und Evaluationen in der Entwicklungszusammenarbeit der Regierung der Niederlande über die Zusammenarbeit in einem Pilotprojekt zur gemeinsamen Durchführung einer Evaluation, abgeschlossen am 5. Februar 2014

Nachtrag

10.1.135 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der FAO bezüglich des Beitrags an das Projekt partizipatives und integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas, abgeschlossen am 17. Juli 2015

Erster Nachtrag

6027

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.08.2015 31.08.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis 31.12.2015 verlängert.

­

07.12.2015 07.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.136 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Unterstützung der FAO bei der Umsetzung der freiwilligen Leitlinien für eine verantwortliche Regelung der Nutzungsund Besitzrechte an Land, Fischgründen und Wald im Kontext der nationalen Ernährungssicherheit», abgeschlossen am 4. Dezember 2012

Dritter Nachtrag

10.1.137 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO, dem Internationalen Fonds für die landwirtschaftliche Entwicklung, und dem WFP, bezüglich der Reduktion von Nachernteverlusten in Afrika südlich der Sahara, abgeschlossen am 20.

Dezember 2013

Zweiter Nachtrag

6028

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

16.12.2015 16.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Schweizer Beitrags mit dem Ziel, spezifisch eingeleitete Aktivitäten fertig umzusetzen, das Personal der Schlüsselstellen des Koordinationsteams in der Übergangsphase zu sichern und den programmatischen und operationellen Rahmen der Folgephase vorzubereiten (Start Mitte 2016).

450 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

23.12.2015 23.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

270 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.138 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Fonds für die landwirtschaftliche Entwicklung bezüglich eines Beitrags an die Welttagung des Bauernforums 2014 in Rom, abgeschlossen am 13. Dezember 2012

Nachtrag

10.1.139 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNFPA betreffend der Unterstützung des Projekts «Erhebung zu Demographie und Gesundheit im Tschad», abgeschlossen am 16. Januar 2014 10.1.140 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem OHCHR bezüglich eines Projekts zur Verbesserung des Zugangs zum Recht für die lokale Bevölkerung in Kambodscha, abgeschlossen am 28. November 2014

6029

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

19.01.2015 19.01.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 28.02.2015.

­

Nachtrag

22.05.2015 22.05.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Budgets und Verlängerung der Vertragsdauer bis 15.01.2016.

56 494 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

30.09.2015 30.09.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.12.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.141 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem Internationalen Institut für Wassermanagement bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Wiederverwertungs-Modelle identifizieren, die ökologisch und ökonomisch nachhaltig sind», abgeschlossen am 9. Dezember 2011

Nachtrag

10.1.142 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bezüglich des Projekts «Vorinvestition in Mikroversicherungen gegen Schäden durch Naturkatastrophen», abgeschlossen am 23. Dezember 2013 10.1.143 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2015 und 2016 des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, abgeschlossen am 1. April 2015

6030

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.02.2015 13.02.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2015. Diese Massnahme wurde notwendig, weil sich die operative Umsetzung des Projekts verzögerte.

­

Addendum

28.04.2015 28.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Phasenverlängerung bis zum 31.12.2017 und Erhöhung des Beitrags an das Projekt.

75 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag Nr. 1

04.12.2015 04.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag an die Arbeiten über die sozialen Auswirkungen der Investition.

40 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.144 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich eines freiwilligen Beitrags an das Arbeitsprogramm und Budget 2015 und 2016 des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, abgeschlossen am 1. April 2015

Nachtrag Nr. 2

10.1.145 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der OECD bezüglich des Arbeitsprogramms und Budgets 2015 und 2016 des Entwicklungshilfeausschusses der OECD, abgeschlossen am 9. Oktober 2015 10.1.146 Abkommen zwischen der Schweiz und der IOM bezüglich des Programms zur Stabilisierung von Gemeinschaften mit einem hohen Rückkehrer Anteil in den Tschad, abgeschlossen am 12. Dezember 2012

6031

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.12.2015 10.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

120 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag Nr. 1

17.12.2015 17.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

100 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

22.05.2015 22.05.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.05.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.147 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM betreffend den Beitrag für das Projekt «Stärkung der Gouvernanz von Arbeitsmigration durch regionale Kooperation in ColomboProzess-Ländern», abgeschlossen am 11. Juni 2015

Erster Nachtrag

10.1.148 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend der Verbesserung von Gouvernanz und Aufbau von Schutzmechanismen für die Arbeitsmigration im Mittleren Osten und in den Golfstaaten, abgeschlossen am 18. Dezember 2012 10.1.149 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO betreffend der Verbesserung von Gouvernanz und Aufbau von Schutzmechanismen für die Arbeitsmigration im Mittleren Osten und in den Golf Staaten, abgeschlossen am 18. Dezember 2012

6032

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.11.2015 17.11.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Budgeterhöhung.

15 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Dritter Nachtrag

13.03.2015 13.03.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Budgeterhöhung.

113 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Vierter Nachtrag

22.04.2015 22.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.10.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.150 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der ILO, betreffend Verbesserung der Gouvernanz und des Schutzes von Arbeitsmigranten in Tunesien, Marokko, Libyen und Ägypten, abgeschlossen am 11. Dezember 2012

Zweiter Nachtrag

10.1.151 Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO betreffen einen Beitrag an die Sonderprogramme für Forschung, Entwicklung und Bildung im Bereich menschliche Reproduktion sowie Forschung und Bildung bezüglich Tropenkrankheiten, abgeschlossen am 19. Dezember 2013 10.1.152 Abkommen zwischen der Schweiz und der WHO betreffend einen Beitrag an die WHO-FIND Koalition für den Zugang zu Ebola-Diagnostika, abgeschlossen am 28. November 2014

6033

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.06.2015 09.06.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Budgeterhöhung und Vertragsverlängerung bis 30.11.2016.

174 750 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

02.09.2015 02.09.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.12.2016.

­

Nachtrag

05.10.2015 05.10.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 01.07.2016.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.153 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WMO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Strategische Bewirtschaftung der hydrometeorologischen Daten im Nahen Osten», abgeschlossen am 29. Januar 2014

Nachtrag Nr. 1

10.1.154 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend das Projekt «Investitionsförderungsagentur PRONicaragua ­ Phase II», abgeschlossen am 6. Juli 2011 10.1.155 Abkommen über die Kostenbeteiligung zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich des Projekts «Justizwesen und Menschenrechte in Afghanistan», abgeschlossen am 29.

August 2013

6034

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.03.2015 12.03.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Reduktion des Beitrags auf 622 630 Franken.

-237 500 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag Nr. 1

31.03.2014 31.03.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 31.12.2014 und Budgeterhöhung.

300 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

30.10.2014 30.10.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.156 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich des Programms «Subnationale Gouvernanz in Afghanistan», abgeschlossen am 10.

Dezember 2013

Erster Nachtrag

10.1.157 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem UNDP betreffend das Projekt «Unterstützung der partizipativen Verfassungsbildung in Nepal», abgeschlossen am 19. August 2014 10.1.158 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP betreffend das Projekt «Unterstützung von Nepals Transition durch verbesserte UNO Kohärenz», abgeschlossen am 30.

Juli 2012

6035

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.12.2014 08.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 30.06.2015.

­

Nachtrag

18.12.2014 18.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 30.06.2015.

­

Nachtrag

19.12.2014 19.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2014.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.159 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend das Projekt zur Anpassung an den Klimawandel in der Region Las Segovias, Nicaragua, abgeschlossen am 1.

Dezember 2011

Addendum Nr. 1

10.1.160 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP für die Kofinanzierung des Projekts «Regierungsführung in den Provinzen und Index der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Vietnam», abgeschlossen am 7. August 2014 10.1.161 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an eine Studie zur Erfassung aller migrationsrelevanten Arbeiten der UNDP und zur Entwicklung einer Strategie zur Einbindung der Migration in die Prioritäten der UNDP für 2014 - 2017, abgeschlossen am 11. Juli 2013

6036

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.04.2015 23.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Abkommensverlängerung bis 30.06.2015. Erhöhung des Beitrags.

618 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

09.06.2015 09.06.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Revision der Budgetstruktur um DEZA Gelder zu verschieben für die Finanzierung des Internationalen Politikberaters (Konsulent). Der DEZA Beitrag an das Projekt und der Auszahlungsplan bleiben unverändert.

­

Erster Nachtrag

13.07.2015 13.07.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 30.09.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.162 Abkommen über die Kostenbeteiligung zwischen der Schweiz und dem UNDP bezüglich des Projekts «Erhöhung der rechtlichen und wahltechnischen Kapazitäten für die Zukunft in Afghanistan», abgeschlossen am 15. April 2014

Erster Nachtrag

10.1.163 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem UNDP in Laos bezüglich des strategischen Projekts der Nationalen Versammlung zur Stärkung des Dialoges zwischen der Zivilbevölkerung und der Nationalen Versammlung sowie die Unterstützung der Zivilbevölkerung in der Entscheidungsfindung, abgeschlossen am 30.

Juni 2014 10.1.164 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP in Laos, bezüglich des Projekts «Stärkung der Nationalen Regierungsführung und des Sekretariats der öffentlichen Verwaltungsprogramme», abgeschlossen am 13. März 2012

6037

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.09.2015 06.09.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Kostenneutrale Budgetumstellungen.

­

Erster Nachtrag

09.10.2015 09.10.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2016 und Erhöhung des Budgets zur Finanzierung des Projektes der Nationalen Versammlung.

1,055 Millionen USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

19.10.2015 19.10.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 30.06.2016.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.165 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an eine Studie zur Erfassung aller migrationsrelevanten Arbeiten der UNDP und zur Entwicklung einer Strategie zur Einbindung der Migration in die Prioritäten der UNDP für 2014 - 2017, abgeschlossen am 11.

Juli 2013

Zweiter Nachtrag

10.1.166 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP im Bereich der Stärkung der menschlichen Sicherheit und der Friedensförderung in Südsudan, abgeschlossen am 6.

Januar 2015 10.1.167 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP in Laos bezüglich der Unterstützung für die Implementierung der Konvention über Streumunition, abgeschlossen am 27.

September 2013

6038

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.11.2015 17.11.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 30.06.2016.

­

Nachtrag

26.11.2015 26.11.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Budgets und Verlängerung der Vertragsdauer bis 31.12.2016.

250 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

03.12.2015 03.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2016 und Erhöhung des Beitrags.

800 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.168 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP in Laos bezüglich des Projekts zur Implementierung der Armut Umwelt Initiative in Laos, Phase 1 und 2, abgeschlossen am 1. August 2012

Erster Nachtrag

10.1.169 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem UNDP bezüglich des Projekts zur Stärkung der krisenbetroffenen Gemeinden in den Südlichen Distrikten von Khyber Pakhtunkhwa in Pakistan, abgeschlossen am 2.

Dezember 2014 10.1.170 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an das Büro des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der UNO für Ernährungssicherheit und Ernährung, abgeschlossen am 30. Oktober 2014

6039

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.12.2015 04.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 30.06.2016 und Erhöhung des Budgets.

150 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

04.12.2015 04.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Laufzeit des Projektes bis zum 29.02.2016 verlängert.

­

Erster Nachtrag

10.12.2015 10.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.09.2016.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.171 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und dem UNDP in Laos bezüglich des Projekts «Stärkung der Kapazität und Servicebereitstellung der lokalen Verwaltung», abgeschlossen am 13. März 2012

Erster Nachtrag

10.1.172 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNICEF bezüglich eines Beitrags zur «Verbesserung des Zugangs von armen und benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu hygienischen sanitären Anlagen» in Bangladesch, abgeschlossen am 10.

Juni 2015 10.1.173 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNOPS bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Risikolose Wiederverwendung von Schmutzwasser», abgeschlossen am 25.

November 2011

6040

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

21.12.2015 21.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Laufzeit bis 30.06.2016.

­

Erster Nachtrag

31.12.2015 31.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Anpassung der Periodizität der Auszahlungen und der Berichterstattung.

­

Nachtrag

12.03.2015 12.03.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2015. Diese Massnahme wurde notwendig, weil sich die operative Umsetzung des Projekts verzögerte.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.174 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNOPS bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Einheitlicher Mechanismus für eine kohärente Berichterstattung im Wassersektor in der Zeit post2015», abgeschlossen am 25.

August 2014

Nachtrag

10.1.175 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS betreffend einen Beitrag an den Rat für Wasser- und sanitäre Grundversorgung, abgeschlossen am 23. Januar 2012 10.1.176 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und UNOPS betreffend einen Beitrag an das Projekt zur Überwachung, Analyse und politischen Einflussnahme im Bereich Wasser und sanitäre Grundversorgung auf globaler Ebene, abgeschlossen am 14.

September 2011

6041

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

12.03.2015 12.03.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2015. Diese Massnahme wurde notwendig, weil sich die operative Umsetzung des Projekts verzögerte.

­

Nachtrag

24.03.2015 24.03.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2015 und Erhöhung des Beitrags auf 4 Millionen Franken.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Nachtrag

27.10.2015 27.10.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2016. Diese Massnahme wurde notwendig, weil sich die operative Umsetzung des Projekts verzögerte.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.177 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und Kuba, vertreten durch das Ministerium für Aussenhandel und ausländische Investitionen, betreffend der Nahrungsmittelhilfe mit Schweizer Milchpulver zugunsten alter und behinderter Menschen, abgeschlossen am 25. Februar 2015

Nachtrag

10.1.178 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für das Jahr 2015 an den Nothilfefonds der OCHA, abgeschlossen am 5. Dezember 2014 10.1.179 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem OCHA bezüglich eines Beitrags für das Jahr 2015 an den Nothilfefonds der OCHA, abgeschlossen am 5. Dezember 2014

6042

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

21.07.2015 21.07.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verbesserung der Koordination zur Verteilung des gespendeten Milchpulvers.

­

Erster Nachtrag

31.12.2014 31.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

350 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

05.10.2015 05.10.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.180 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IDB bezüglich der Entsendung eines Schweizer Bauexperten für den Bereich Schulinfrastruktur der Einsätze der IDB in Haiti, 12.

November 2013

Notenaustausch

10.1.181 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO betreffend der Unterstützung der Aktivitäten der FAO im Horn von Afrika im Zusammenhang mit der Errichtung von Landwirtschaftsschulen, abgeschlossen am 13. Juli 2011 10.1.182 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der FAO bezüglich des Beitrags an das Projekt integrales Wasserressourcenmanagement im Gebiet des Mittleren Atlas, abgeschlossen am 18. Mai 2015

6043

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

18.11.2015 18.11.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Einsatzes bis 17.11.2016 und Erhöhung des Budgets.

230 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Vierter Nachtrag

17.06.2014 17.06.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Vertragsverlängerung bis 30.04.2015.

­

Erster Nachtrag

07.12.2015 07.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.183 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der IOM bezüglich des Programms zur Stärkung der Sicherheit der Migranten, welche sich zwischen Somaliland, Puntland und Djibouti bewegen, abgeschlossen am 6.

September 2013

Erster Nachtrag

10.1.184 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA und der IOM bezüglich des Beitrags an das Projekt «Solidarität mit den Kindern des Maghrebs und des Mashreqs», abgeschlossen am 31. März 2015 10.1.185 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der WHO betreffend einen Beitrag zur Unterstützung der Hebammenschule in Kutum im Norden von Darfur, Sudan, abgeschlossen am 12. Dezember 2013

6044

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

03.12.2014 03.12.2014 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag zur Durchführung einer externen Evaluation des Programms.

50 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

30.09.2015 30.09.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Basisbeitrag von 122 528 wurde auf 122 548 Franken erhöht und die Laufzeit des Projektes wurde bis zum 31.12.2015 verlängert.

20 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

02.03.2015 02.03.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Mandats bis 31.01.2016.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.186 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO bezüglich des Einsatzes von jungen Schweizerinnen und Schweizern innerhalb der UNO, abgeschlossen am 7. September 1978

Nachtrag

10.1.187 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend der Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem allgemeinen Humanitären Fonds von OCHA für den Sudan, abgeschlossen am 24.

Mai 2014 10.1.188 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend der Unterstützung der Aktivitäten im Zusammenhang mit dem allgemeinen Humanitären Fonds der OCHA für den Sudan, abgeschlossen am 24.

April 2014

6045

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.12.2015 10.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Nachtrag regelt den Einsatz von jungen Schweizerinnen und Schweizern innerhalb der OCHA im Rahmen des Programms der UNO «Junge Berufsexpertinnen und Berufsexperten».

Gesamtkosten werden erst im Verlauf des Programmes bekannt (abhängig von den jeweiligen Einsätzen).

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Addendum 2

16.03.2015 09.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zweiter Nachtrag

09.04.2015 09.04.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.189 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an den allgemeinen Humanitären Fonds der OCHA in Somalia, abgeschlossen am 6. Oktober 2010

Neunter Nachtrag

10.1.190 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an den Allgemeinen Humanitären Fonds der OCHA zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 14. April 2014 10.1.191 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP bezüglich eines Beitrags an die Durchführung eines Projekts zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Jugendliche in Gaza, abgeschlossen am 12. März 2015

6046

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

10.07.2015 10.07.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

1 Million Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Dritter Nachtrag

20.10.2015 20.10.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

09.11.2015 09.11.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Beitrags und Verlängerung der Laufzeit des Projekts bis zum 31.08.2016.

307 000 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.192 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an den allgemeinen Humanitären Fonds der OCHA zur Unterstützung der notleidenden Bevölkerung in der Zentralafrikanischen Republik, abgeschlossen am 14. April 2014

Vierter Nachtrag

10.1.193 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an den allgemeinen Humanitären Fonds der OCHA in Somalia, abgeschlossen am 6. Oktober 2010 10.1.194 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und dem UNDP betreffend einen Beitrag an den allgemeinen Humanitären Fonds der OCHA im Südsudan, abgeschlossen am 26. Oktober 2015

6047

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

02.12.2015 02.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

500 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Zehnter Nachtrag

11.12.2015 11.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

300 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Erster Nachtrag

17.12.2015 17.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Beitrag.

750 000 Franken.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.195 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags für den Senior Berater des Generalkommissars, abgeschlossen am 4. Februar 2015

Erster Nachtrag

10.1.196 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die DEZA, und der UNRWA bezüglich eines Beitrags für die Initiative des Generalkommissars «Verbesserung der Beziehung zwischen Management und Personal», abgeschlossen am 4. Dezember 2014 10.1.197 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und Norwegen, und UNOPS, betreffend das Sekretariat der Nansen Initiative, abgeschlossen am 16. November 2012

6048

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.12.2015 01.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Laufzeit wurde bis 29.02.2016 verlängert.

­

Erster Nachtrag

01.12.2015 01.12.2015 Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Laufzeit wurde bis 29.02.2016 verlängert.

­

Beschluss

02.10.2015 02.10.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz auf total 1,847 Millionen US-Dollar.

194 173 USDollar.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.198 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat des Europarats betreffend den Beitrag an das Projekt «Internationale Beratungsgruppe (2015)», abgeschlossen am 29. Mai 2015

Beschluss

10.1.199 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Internationalen Visegrad-Fonds betreffend einen Beitrag an das Projekt «Zentrum für Oststudien Migrationsmonitoring», abgeschlossen am 14. Mai 2015 10.1.200 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Unterstützung des Sonderberichterstatters über die Menschenrechte von Migranten: Finanzierung eines Konsulenten», abgeschlossen am 3.

Dezember 2014

6049

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

29.10.2015 12.11.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.11.2015.

­

Beschluss

25.08.2015 10.09.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 15.06.2016.

­

Beschluss

23.01.2015 06.03.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.06.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.201 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag für das Projekt «Unterstützung der Medieneinheit des OHCHR», abgeschlossen am 30. Dezember 2014

Beschluss

10.1.202 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Kurzfilm über die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten mit irregulärem Status, die als Hausangestellte tätig sind», abgeschlossen am 12. Mai 2014 10.1.203 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem OHCHR betreffend einen Beitrag an das Projekt «Kurzfilm über die Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten mit irregulärem Status, die als Hausangestellte tätig sind», abgeschlossen am 12. Mai 2014

6050

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

29.05.2015 10.06.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.09.2015.

­

Beschluss

29.07.2015 10.08.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz auf total 53 500 Euro und Verlängerung der Laufzeit bis 31.12.2015.

7 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Beschluss

09.12.2015 18.12.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.03.2016.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.204 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten, betreffend einen Beitrag für das Projekt «Erinnerungsszenarien: Beiträge verschiedener Akteure und Territorien zur Friedensförderung», abgeschlossen am 23. April 2015

Beschluss

10.1.205 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Stärkung der systemischen Partnerschaft für die Umsetzung der nationalen Strategie zur Bekämpfung des Menschenhandels - Identifizierung und Schutz der Opfer von Menschenhandel in Serbien», abgeschlossen am 19. November 2013

Beschluss

6051

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

09.12.2015 20.01.2016 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 29.02.2016.

­

31.03.2015 14.04.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.06.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.206 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Workshop zur Entwicklung von Leitlinien für humanitäre Visa und temporärem Schutzstatus während Katastrophen», abgeschlossen am 23. November 2014

Beschluss

10.1.207 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend einen Beitrag für das Projekt «Schweiz: Menschenhandel durch die Organisation von internationalen Rundtischen», abgeschlossen am 6. März 2015 10.1.208 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der IOM betreffend das Projekt «Workshop zur Entwicklung von Leitlinien für humanitäre Visa und temporärem Schutzstatus während Katastrophen», abgeschlossen am 23. November 2014

6052

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.03.2015 12.03.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.07.2015.

­

Beschluss

20.08.2015 24.08.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz auf total 154 045 Franken.

79 016 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe.

Beschluss

03.09.2015 02.10.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.12.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.209 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE betreffend das Projekt «Bekämpfung des Menschenhandels bezüglich Ausbeutung von Angestellten in diplomatischen Haushalten», abgeschlossen am 19. April 2012

Beschluss

10.1.210 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE bezüglich eines Beitrags an das Projekt «Konferenz und regionaler Expertenworkshop zum Thema Rückverfolgung illegaler Waffen», abgeschlossen am 2.

Mai 2013 10.1.211 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der OSZE bezüglich eines Beitrags an das OSZE Projekt «Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Sensibilisierung in der OSZE für Sicherheitssektor, Verwaltung und Reform», abgeschlossen am 6.

Mai 2015

6053

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

19.10.2015 30.10.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz auf total 70 000 Euro und Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.06.2016.

20 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

Beschluss

06.11.2015 04.12.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.06.2016.

­

Beschluss

16.11.2015 01.12.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Erhöhung des Beitrags der Schweiz auf total 96 000 Euro.

42 000 Euro.

Öffentliche Entwicklungshilfe.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.1.212 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die ständige Mission der Schweiz bei der OSZE, den Vereinten Nationen und den internationalen Organisation in Wien, und der OSZE, vertreten durch ihr Sekretariat, bezüglich eines Beitrags an die Sonderbeobachtungsmission der OSZE in der Ukraine, abgeschlossen am 10.

Dezember 2014

Beschluss

10.1.213 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und der Allianz der Zivilisationen der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend einen Beitrag zur Finanzierung des Postens eines Projektmanagers «Medien und Migration», abgeschlossen am 20. Mai 2014 10.1.214 Abkommen zwischen der Schweiz, vertreten durch die AMS, und dem UNHCR betreffend das Projekt «Klimawandel und Vertreibung: Schaffen einer Faktenlage und Erarbeitung einer Schutzagenda», abgeschlossen am 21.

November 2013

6054

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.11.2015 17.11.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.03.2016.

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Beschluss

13.01.2015 03.03.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 30.06.2015.

­

Beschluss

11.05.2015 19.05.2015 Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19.

Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9)

Verlängerung der Laufzeit des Abkommens bis 31.12.2015.

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BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.1.215 Abkommen zwischen der Schweiz und Angola über die Rückführung von Vermögenswerten, welche Eigentum Angolas waren und von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf konfisziert wurden, abgeschlossen am 17.

Dezember 2012

6055

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Notenaustausch

13.11.2015 13.11.2015 Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Inhalt der Änderung

Kosten

Verlängerung des Abkommens bis zum 17.12.2018

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BBl 2016

10.2

Eidgenössisches Departement des Innern

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.2.1

Abkommen vom zwischen der Schweiz und Neuseeland über veterinärhygienische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (SR 0.916.443.961.41)

Beschluss Nr.

1/2015 des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses (AS 2015 2161)

10.2.2

Übereinkommen zur Errichtung der EFTA vom 4. Januar 1960 (SR 0.632.31)

Beschluss Nr.

5/2015 des EFTArates

6056

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.05.2015 01.07.2015 Art. 7a Abs. 3 Bst.

c RVOG

Änderung der Anhänge (Aktualisierung der Verweise auf EUErlasse, Anpassung der für Veterinärhygiene zuständigen Behörden, Aktualisierung der gesetzlichen Grundlagen, Anpassung der Rahmenbedingungen für die Ausstellung von Tiergesundheitsbescheinigungen, Neubewertung der Inspektionsgebühren).

­

12.11.2015 01.01.2016 Art. 7a Abs. 3 Bst.

a und c RVOG

Aktualisierung der in Anlage 2 zu Anhang K des EFTAÜbereinkommens aufgeführten Koordinierungsverordnungen der EU, um die gleichen Regelungen zu übernehmen, die im Verhältnis zur EU angewandt werden (Modernisierung der Grundverordnungen, insbesondere Präzisierung der Unterstellungsbestimmungen).

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BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.2.3

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (SR 0.453)

Änderung von Anhang I-III des Übereinkommens (AS 2015 4587)

10.2.4

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)

Beschluss Nr.

1/2015 des Gemeinsamen Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 des Anhangs 11

6057

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.03.2014 05.02.2015 Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten BGCITES (SR 453)

Änderung der Anhänge I-III entsprechend der Notifikation No. 2014/014

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17.12.2015 01.01.2015 Artikel 19 Absatz 3 des Anhangs 11 des Abkommens

Anpassungen formaler Art und Verlängerung der Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bei der Schlachtung von Hausschweinen in kleinen Schlachtbetrieben zu Gunsten der Schweiz bis zum 31.

Dezember 2016.

­

BBl 2016

10.3

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.1

Ausführungsordnung vom 19.

Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

15.10.2015 1.07.2017

6058

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19.

Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Regel 12bis Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche und der früheren Anmeldung; Übersetzung.

Regel 23bis Übermittlung von Dokumenten bez. einer Recherche und Klassifizierung.

Regel 41 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche.

Regel 86 Blatt.

Regel 95 Vorlage von Übersetzungen.

Regel 12bis Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche und der früheren Anmeldung; Übersetzung.

Regel 23bis Übermittlung von Dokumenten bez. einer Recherche und Klassifizierung.

Regel 41 Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche.

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BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.2

Ausführungsordnung vom 19.

Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

10.3.3

Ausführungsordnung vom 19.

Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.11)

Beschluss der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

6059

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

15.10.2015 1.07.2016

Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19.

Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Regel 9 Nicht zu verwendende Ausdrücke usw.

Regel 48 Internationale Veröffentlichung.

Regel 94 Akteneinsicht Regel 82quater Entschuldigung von Fristüberschreitungen.

Regel 92 Schriftverkehr..

Regel 9 Nicht zu verwendende Ausdrücke usw.

Regel 48 Internationale Veröffentlichung.

Regel 94 Akteneinsicht.

Regel 26 bis Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs.

Regel 82quater Entschuldigung von Fristüberschreitungen.

Regel 92 Schriftverkehr.

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15.10.2015 1.06.2016

Art. 58 Abs. 2 des Vertrags vom 19.

Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1)

Regel 26 bis Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs.

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BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.4

Ausführungsordnung vom 7.

Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (SR 0.232.142.21)

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

10.3.5

Ausführungsordnung vom 7.

Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (SR 0.232.142.21)

10.3.6

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

6060

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.10.2015 1.05.2016

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29.

November 2000 (SR 0.232.142.2)

Regel 82 Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.

Regel 82 Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang.

­

Beschluss des Verwaltungsrats der europäischen Patentorganisation

14.10.2015 1.11.2016

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29.

November 2000 (SR 0.232.142.2)

Regel 147 Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.

Regel 147 Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.

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Beschluss der Versammlung der Madrider Union

14.10.2015 01.04.2016 Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a)iii) des Madrider Abkommens , revidiert in Stockholm am 14.

Juli 1967 (SR 0.232.112.3);

Regel 5 Störungen bei elektronisch übersandten Mitteilungen.

Regel 36 Gebührenfreiheit für Änderungen der Adresse.

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BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.3.7

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (SR 0.232.112.21)

Beschluss der Versammlung der Madrider Union

14.10.2015 01.10.2017 Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a)iii) des Madrider Abkommens , revidiert in Stockholm am 14.

Juli 1967 (SR 0.232.112.3)

6061

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

Regel 9 Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs.

Regel 24 Mängel in der nachträglichen Benennung im Anschluss an die internationale Registriegung.

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BBl 2016

10.4

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.4.1

Abkommen vom 8. April 1981 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Jugend und Sport (SR 0.415.951.41)

Änderung der Anlagen I, II, III (AS 2015 687)

10.4.2

Technische Vereinbarung Nr. 1 zwischen dem VBS, und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über Infrarot- und Radarecho-Scheinziele, abgeschlossen am 14. Februar 2011

10.4.3

Europaratsabkommen vom 16.

November 1989 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.1)

6062

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

28.11.2014 13.02.2015 Art. 4 Abs. 3 des Abkommens

Gleichstellung Liechtensteins mit den Kantonen und Einführung einer neuen Kostenteilungsregelung.

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Änderungsvereinbarung

28.10.2015 28.10.2015

Geltungsdauer der Vereinbarung wird verlängert.

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Neuer Anhang

21.12.2015 01.01.2016 Art. 11, Abs. 1, Ziff. a und b der Konvention

Die Struktur der Liste und die Einteilung der verbotenen Substanzklassen ist unverändert. Nebst kleineren Detailanpassungen wurde die Substanz Mildonium, aus dem Überwachungsprogramm in die verbotene Substanzklasse S4 verschoben.

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Art. 109 Bst. b MG.

BBl 2016

10.5

Eidgenössisches Finanzdepartement

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.5.1

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

Änderung

10.5.2

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)

Änderung

6063

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.07.2015 01.07.2015 Art. 15 Abs. 3 Bst.

a des Übereinkommens

Änderung der Anlage III (Beitritt Mazedoniens zum Übereinkommen)

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01.07.2015 01.07.2015 Art. 15 Abs. 3 Bst.

a des Übereinkommens

Änderung der Anlage III (Beitritt Mazedoniens zum Übereinkommen)

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BBl 2016

10.6

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.1

GetreidehandelsÜbereinkommen von 1995 (SR 0.916.111.311)

Beschluss des Internationalen Getreiderats (AS 2015 2577)

10.6.2

Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

10.6.3

Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen am 21. Juni 1999 (SR 0.916.026.81)

6064

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.06.2015 01.07.2015 Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. März 1996 zur Genehmigung des Internationalen Getreideabkommens von 1995 (AS 1996 2641)

Verlängerung des Übereinkommens bis zum 30. Juni 2017.

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Beschluss Nr.

1/2015 des Gemischten Agrarausschusses

19.11.2015 19.11.2015 Art. 177a Abs. 2 LwG

Aktualisierung der Anlagen 1 (Waren, für die gegenseitig der Pflanzenpass anerkannt wird und Waren, die von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden müssen), 2 und 4 (beides Rechtsvorschriften der Parteien) von Anhang 4 (Pflanzenschutz).

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Beschluss Nr.

2/2015 des Gemischten Agrarausschusses

19.11.2015 19.11.2015 Art. 177a Abs. 2 LwG

Aktualisierung der Anlage 1 (Rechtsvorschriften der Parteien) von Anhang 9 (landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau) und Streichung des Inhalts von Anlage 2 (Durchführungsvorschriften).

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BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.4

Abkommen vom 21. Juin 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81)

Beschluss 1/2015 des Gemischtenausschusses (AS 2015 2645)

10.6.5

Abkommen vom 11. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA der WB betreffend das Projekt «MultiDonor Trust Fund for Trade and Development 2»

Änderung

6065

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14 04.2015 14 04.2015 Art. 14 des Bundesgesetzes über die technische Handelshemmnisse (THG SR 946.51) und Art. 40 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 15.12.2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG, SR 813.1)

Änderung des Kapitels 16 (Bauprodukte), Änderung des Kapitels 18 (Biozidprodukte) sowie Aktualisierung der in Anhang 1 des Abkommens aufgelisteten Rechtsverweise.

200 000 bis 300 000 Franken pro Jahr

19.10.2015 19.10.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Dieser Vertrag wurde bis zum 30.04.2017 verlängert, um die Beendigung der Aktivitäten des Programms zu ermöglichen.

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BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.6

Abkommen vom 30. November 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Ghana, vertreten durch das Ministerium für Handel und Industrien, und dem Internationalen Handelszentrum (ITC) betreffend das Projekt «Finanzielle und technische Unterstützung für die Ethical Fashion Initiative in Ghana»

Änderung

10.6.7

Abkommen vom 21. Mai 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Organisation der UNIDO bezüglich des Projektes «National Resource Efficient and Cleaner Production (RECP) Programme Indonesia»

10.6.8

Abkommen vom 18. November 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO bezüglich des Projektes «Global Programme for Resource Efficient and Cleaner Production (RECP) in developing and transition countries»

6066

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

30. 11.2015 30.11.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Änderung betrifft die Verlängerung bis 31.03.2016, um die vorgesehenen Aktivitäten zu beenden.

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Änderung

21.05.2015 21.05.02015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit der Verlängerung wurde die Dauer der Auszahlungsperiode bis 30.06.2018 angepasst.

­

Budgeterhöhung

21.07.2015 21.07.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit dem Nachtrag wurde das Abkommen bis 30.06.2017 verlängert und die Verwendung der verbleibenden Budgetmittel geregelt.

3,998230 Millionen Franken

BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.9

Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNOPS bezüglich des Projektes «United Nations Trade Cluster Programme Tansania»

Änderung

10.6.10 Abkommen vom 30. April 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, Tadschikistan und dem Internationalen Handelszentrum (ITC) mit dem Ziel, Tadschikistan in der Umsetzung der WTO-Regeln zu unterstützen.

10.6.11 Abkommen vom 30. November 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem Internationalen Handelszentrum (ITC) betreffend das Ethical Fashion Projekt in Ghana

6067

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

31.03.2015 31.03.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erteilung an die involvierten tansanischen Behörden einesexpliziten Nutzungsrechtes hinsichtlich des aus dem Projekt resultierenden Geistigen Eigentums.

­

Änderung

31.03.2015 31.03.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Verlängerung trägt zur verbesserten Koordination aller Aktivitäten des bis zum 31.05.2016 bei.

­

Budgeterhöhung

08.03.2015 08.03.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit der Budgeterhöhung werden wichtige technische Expertisen in Ghana, Mali und Burkina Faso finanziert, um die Nachhaltigkeit des Projektes zu gewährleisten.

296 100 Franken

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.12 Abkommen vom 10. Mai 2002 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend das Projekt «Commodity Risk Management Multi Donor Trust Fund»

Änderung

10.6.13 Abkommen vom 3. Dezember 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD und der IDA betreffend das Projekt «Multi-Donor Trust Fund for Trade and Investment» 10.6.14 Abkommen vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNCTAD betreffend das Projekt «Biotrade Facilitation Programme Phase II»

6068

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

08.04.2015 08.04.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Verlängerung bis zum 31.12.2016 hat zum Ziel, die Abschlussarbeiten des Projektes und die Evaluation der Resultate zu gewährleisten.

­

Änderung

16.01.2015 16.01.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit der Verlängerung bis am 31.12.2016 auf Verlangen der WB und der indonesischen Regierung werden die Abschlussarbeiten des Projektes garantiert.

­

Änderung

10.04.2015 10.04.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Verlängerung bis zum 30.06.2015 hat zum Ziel, die Abschlussarbeiten des Projektes zu beenden und eine dritte Projektphase vorzubereiten.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.15 Abkommen vom 20. April 2013 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Internationalen FinanceCorporation (IFC) betreffend das Projekt «The Financial Support of a Natural Capital Program»

Änderung

10.6.16 Abkommen vom 20. April 2013 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend «Wealth Accounting and Valuation of Ecosystem Services MultiDonor Trust Fund» 10.6.17 Abkommen vom 29. Oktober 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO bezüglich des Beitrages zum Projekt EMAP (Marktunterstützung und Marktzugang für die Branche der Kräuter und Medizinalpflanzen in Ägypten)

6069

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.05.2015 20.05.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit der Verlängerung wurde die Dauer der Auszahlungsperiode bis 30.06.2017 angepasst.

­

Änderung

31.12.2014 04.03.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mit der Verlängerung wurde die Dauer der Auszahlungsperiode bis 30.12.2019 angepasst.

­

Änderung

10.12.2014 01.01.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Verlängerung bis zum 31.12.2015 erfolgt aufgrund entstandener Verzögerungen in einigen Projektarbeiten wegen der instabilen politischen Lage des Landes, um die Abschlussarbeiten des Projektes zu gewährleisten.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.18 Abkommen vom 20. Oktober 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO bezüglich des Beitrages zum Projekt PPPT «Umweltfreundliche tunesische Produktion», (Phase 1)

Änderung

10.6.19 Abkommen vom 22. November 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der UNIDO bezüglich des Beitrages zum Projekt PPPT «Umweltfreundliche tunesische Produktion», (Phase 2) 10.6.20 Abkommen vom 25. Juli 2014 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der OECD betreffend einer «KoFinanzierung einer Anleitung zur Sorgfaltspflicht im Finanzsektor»

6070

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.01.2015 01.04.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Verlängerung bis zum 30.09.2015 erfolgt aufgrund entstandener Verzögerungen in einigen Projektarbeiten wegen der instabilen politischen Lage des Landes, um die Abschlussarbeiten des Projektes zu gewährleisten.

­

Änderung

13.01.2015 01.04.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Verlängerung bis zum 30.09.2015 erfolgt aufgrund entstandener Verzögerungen in einigen Projektarbeiten wegen der instabilen politischen Lage des Landes, um die Abschlussarbeiten des Projektes zu gewährleisten.

­

Nachtrag

30.01.2015 13.04.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Vertrages bis 31.01.2016.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.21 Abkommen vom 9. Dezember 2014 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend den Klimawandelfonds der Fazilität zur Beratung öffentlich-privater Infrastruktur-Partnerschaften

Änderung Nr. 1

10.6.22 Abkommen vom 14. März 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend den Fonds der Länder mittleren Einkommens der Fazilität zur Beratung öffentlich-privater Infrastruktur-Partnerschaften (PPIAF) 10.6.23 Abkommen vom 24. Dezember 1992 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Bulgarien zur Finanzhilfe.

6071

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

04.12.2015 14.12.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2018.

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Änderung Nr. 3

24.11.2015 14.12.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2018.

­

Brief

08.05.2015 08.05.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung bis 31.12.2016.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.24 Abkommen vom 24. Mai 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Albanien, vertreten durch dem Ministerrat Albaniens und der «Albanian Power Cooporation KESH» für die finanzielle Unterstützung für das «Projekt zur Sicherung der Staudämme an den Flüssen Drin und Mat»

Änderung Nr. 1

10.6.25 Abkommen vom 11. November 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Ukraine, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, Bau und öffentliche Dienste in Vinnytsa.

10.6.26 Abkommen vom 14. März 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend die Fazilität zur Beratung öffentlich-privater Infrastruktur-Partnerschaften

6072

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.02.2015 23.02.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung bis 31.12.2017.

­

Änderung Nr. 1

26.03.2015 26.03.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erweiterung um den Distrikt Tarnogrodskogo, wodurch die Kosten erhöht werden.

4,524 Millionen Franken

Änderung Nr. 2

03.12. 2014 09.12.2014 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzliche Zuwendung.

5,25 Millionen US-Dollar

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.27 Abkommen vom 29. August 2008 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend das subnationale technische AssistenzProgramm der Fazilität zur Beratung öffentlich-privater Infrastruktur-Partnerschaften

Änderung Nr. 4

10.6.28 Abkommen vom 13. Juni 2006 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend den MultiGeber Treuhandfonds II der Fazilität zur Beratung öffentlich-privater InfrastrukturPartnerschaften 10.6.29 Abkommen vom 13. Juni 2006 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend den Treuhandfonds der Fazilität zur Beratung öffentlich-privater Infrastruktur-Partnerschaften

6073

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

03.12.2014 09.12.2014 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Zusätzliche Zuwendung.

3 Millionen US-Dollar

Änderung Nr. 9

03.12.2014 09.12.2014 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0).

Zusätzliche Zuwendung.

750 000 USDollar

Änderung Nr. 7

16.03.2015 08.04.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung der Vertragsdauer bis 30.06.2018.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.30 Abkommen vom 6. Juli 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Stadt Belgrad und dem Öffentlichen Transportunternehmen JKP-GSP «Beograd».

Ergänzung Nr. 1

10.6.31 Abkommen vom 6. Juli 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Stadt Belgrad und dem Öffentlichen Transportunternehmen JKP-GSP «Beograd».

10.6.32 Abkommen vom 5. Mai 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Serbien betreffend die finanzielle Unterstützung für das Projekt «Modernisierung des Überwachungs- und Kontrollsystems des Wärmekraftwerks Nikola Tesla Thermal B»

6074

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

13.02.2015 13.02.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung der Vertragsdauer bis zum 18.08.2016.

­

Ergänzung Nr. 2

16.06.2015 16.06.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Ein zusätzliches Tram.

­

Ergänzung Nr. 3

15.06.2015 15.06.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Zusätzliche Zuwendung.

500 000 Franken

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.33 Abkommen vom 29. August 2008 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend das subnationale technische AssistenzProgramm der Fazilität zur Beratung öffentlich-privater Infrastruktur

Änderung Nr. 5

10.6.34 Abkommen vom 30. März 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend das subnationale technische Assistenz-Programm der Fazilität zur Beratung öffentlich-privater Infrastruktur 10.6.35 Abkommen vom 21. Juli 2015 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der EBRD, betreffend das Projekt «Verbesserung der Wasserversorgung in Bishkek City»

6075

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.12.2014 17.02.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Vertrag wurde bis zum 30.06.2018 verlängert.

­

Änderung Nr. 2

16.03.2015 08.04.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Der Vertrag wird per 28.02.2015 beendet und noch vorhandenes Budget überwiesen.

­

Änderung Nr. 2

10.08.2015 10.08.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Die Änderung hat die Neuzutei- ­ lung der nicht verwendeten Fonds-Gelder zum Ziel.

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.36 Abkommen vom 1. Februar 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Internationale Finanzkorporation (IFC) betreffend die Beratungsdienstleistungen in der Region Zentralasiens

Schreiben Nr. 1 zur Ergänzung 4 des Anhangs A zum Abkommen

24.05.2015 24.05.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens vom 30.06.2015 bis zum 30.06.2016.

­

10.6.37 Abkommen vom 13. Juni 2006 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB betreffend den Treuhandfonds der Fazilität zur Beratung öffentlich-privater Infrastruktur-Partnerschaften (PPIAF) (TF053980)

Änderung Nr. 8

16.03.2015 08.04.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Betrags im Fond, aufgrund Überweisung des Restbetrags im Wert von 1,185065 Millionen USDollar.an ein anderes Projekt.

­

10.6.38 Abkommen vom 6. Januar 2013 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Internationale Finanzkorporation (IFC) in der Region ECA (Zentralasien)

Ergänzung Nr. 21 zum Anhang A

03.09.2015 09.09.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Beitrages

6 Millionen US-Dollar.

10.6.39 Vereinbarung vom 17. Februar 2014 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der KfW Entwicklungsbank betreffend Finanzierung des Wassser ­ und Abwasserentsorgung in Bosnien Herzegowina

Ergänzungsvereinbarung

11.09.2015 11.09.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Betrages.

2,5 Millionen Euro.

6076

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.40 Rahmenabkommen vom 11.

Dezember 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Bank für inneramerikanische Entwicklung (BID)

Ergänzungsschreiben

04.09.2015 04.09.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Erhöhung des Betrages.

1,35 Millionen Franken.

10.6.41 Rahmen-Abkommen vom 14.

März 2013 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Tadschikistan betreffend die finanzielle Unterstützung im Projekt «Pamir Private Power Phase II»

Ergänzung Nr. 3

28.09.2015 28.09.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung des Betrages.

625 000 USDollar.

10.6.42 Abkommen vom 22. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend das Projekt «Überwachung und Entsorgung von Asbest»

Änderung Nr. 3

26.10.2015 26.10.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzierung von neuen Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

10.6.43 Abkommen vom 27. April 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend das Projekt «Förderung des öffentlichen Verkehrs»

Änderung Nr. 5

13.10.2015 13.10.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzierung von zusätzlichen Aktivitäten, Verlängerung des Abkommens bis 14.06.2017, Anpassung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

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6077

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.44 Abkommen vom 1. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend das Projekt «Förderung erneuerbarer Energien in der Region von Mazowieckie»

Änderung Nr. 4

03.11.2015 03.11.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzierung von zusätzlichen Aktivitäten, Anpassung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

10.6.45 Abkommen vom 16. Januar 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend das Projekt «Förderung erneuerbarer Energien in der Region Busko»

Änderung Nr. 3

28.10.2015 28.10.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzierung von zusätzlichen Aktivitäten, Verlängerung des Abkommens bis 14.06.2017, Anpassung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

10.6.46 Abkommen vom 24. November 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland betreffend das Projekt «Verbesserung der öffentlichen Umweltüberwachungskapazitäten»

Änderung Nr. 2

26.10.2015 18.11.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrages bis 30.06.2016 und Einführung von neuen Aktivitäten.

­

10.6.47 Abkommen vom 10. August 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend das Projekt «Energieeffiziente Renovation von Sicherheitsgebäuden»

Nachtrag Nr. 3

11.12.2015 11.12.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 31.01.2017, Einführung neuer Aktivitäten und Anpassung des Budgets

­

6078

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.48 Abkommen vom 21. Juni 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Lettland betreffend dem Projekt «Mikrokredite»

Briefwechsel Änderung Nr. 2

10.6.49 Abkommen vom 25. Mai 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Estland betreffend dem Projekt «Verbesserung und Förderung von Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden» 10.6.50 Abkommen vom 20. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Litauen, vertreten durch das Finanzministerium, betreffend die Finanzierung des Projekts «Einführung von energieeffizienten Technologien in Spitälern mit NeugeborenenAbteilungen»

6079

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

30.01.2015 30.01.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Präzisierungen zur Weiterführung des Mikrokredit-Fonds nach Projektende.

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Briefwechsel Änderung Nr. 2

28.05.2015 28.05.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Vertrags bis zum 30.06.2016 und Finanzierung von zusätzlichen Aktivitäten.

­

Briefwechsel Änderung Nr. 2

01.06.2015 03.06.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzierung von zusätzlichen Aktivitäten.

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BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.51 Projektabkommen vom 16.

Januar 2014 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Rumänien, vertreten durch das Ministerium für Öffentliche Finanzen, betreffend dem RumänischSchweizerische Programm für kleine und mittlere Unternehmen

Änderung Nr. 1

10.6.52 Abkommen vom 28. Januar 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend dem Projekt «Erneuerbare Energien in den slowenischen Alpen» 10.6.53 Abkommen vom 28. Januar 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend dem Projekt «Erneuerbare Energien in den slowenischen Alpen»

6080

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

26.05.2015 26.05.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Budgetaufstockung auf insgesamt 24,5 Millionen Franken zur Erleichterung des Zugangs zu langfristigen Investitionskrediten an KMU sowie Anpassung gewisser Vergabekriterien und Abwicklungsprozeduren.

4,5 Millionen Franken

Änderung Nr. 3

09.12.2014 09.12.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzierung von zusätzlichen Aktivitäten.

­

Änderung Nr. 4

23.02.2015 23.02.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderungen von Aktivitäten.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.54 Abkommen vom 16. Februar 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Förderung erneuerbarer Energien in Malopolskie»

Änderung Nr. 2

09.12.2014 09.12.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Anpassung des Anhangs 3 (Budget).

­

10.6.55 Abkommen vom 14. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Förderung des öffentlichen Verkehrs»

Änderung Nr. 2

18.12.2014 18.12.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 31.03.2017, Anpassung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

10.6.56 Abkommen vom 1. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Förderung erneuerbarer Energiequellen»

Änderung Nr. 2

04.02.2015 04.02.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Erhöhung der Kofinanzierungsrate der Schweiz von 60 % auf 64.54 % (Änderung in der Rückerstattung der polnischen Mehrwertsteuer).

­

10.6.57 Abkommen vom 1. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Förderung des öffentlichen Verkehrs in Warschau»

Änderung Nr. 2

26.02.2015 26.02.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzierung von zusätzlichen Aktivitäten, Verlängerung des Projekts bis 31.12.2016, Anpassung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

6081

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.58 Abkommen vom 27. April 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Asbestsanierung in der Gemeinde Lubartow»

Änderung Nr. 4

26.02.2015 26.02.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Anhangs 5 (Meilensteine).

­

10.6.59 Abkommen vom 27. April 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Förderung des öffentlichen Verkehrs»

Änderung Nr. 4

27.02.2015 27.02.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Finanzierung von zusätzlichen Aktivitäten, Verlängerung des Projekts bis 31.07.2016, Anpassung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

10.6.60 Abkommen vom 14. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Asbestsanierung in der Region Malopolskie»

Änderung Nr. 3

23.03.2015 23.03.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Aufnahme von 13 zusätzlichen Gemeinden in das Projekt, Verlängerung des Projekts bis 14.06.2017, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

10.6.61 Abkommen vom 27. April 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Asbestsanierung in der Gemeinde Lubartow»

Änderung Nr. 5

31.03.2015 31.03.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung des Anhangs 3 (Budget).

­

6082

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.62 Abkommen vom 1. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Förderung erneuerbarer Energiequellen»

Änderung Nr. 4

02.04.2015 02.04.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Aufnahme von 2 zusätzlichen Gemeinden in das Projekt, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

10.6.63 Abkommen vom 9. Mai 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Modernisierung des Warschauer Fernwärmenetzes (KIK-61)»

Änderung Nr. 2

02.04.2015 02.04.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung von Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

10.6.64 Abkommen vom 22. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Überwachung und Entsorgung von Asbest»

Änderung Nr. 2

30.04.2015 30.04.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung von Aktivitäten, Verlängerung des Projekts bis 14.06.2017, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

10.6.65 Abkommen vom 1. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Förderung erneuerbarer Energien in der Region von Mazowieckie»

Änderung Nr. 3

23.06.2015 23.06.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

6083

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inhalt der Änderung

Kosten

10.6.66 Abkommen vom 12. Juli 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend dem Projekt «Finanzierung von Sicherheitsgeräten und Computergeräten»

Änderung Nr. 1

20.07.2015 20.07.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2016, Anpassung des Anhangs 3 (Budget).

­

10.6.67 Abkommen vom 14. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend dem Projekt «Entwicklung eines nachhaltigen Tourismus basierend auf Provinzwerten»

Änderung Nr. 2

04.06.2015 04.06.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Einführung der Möglichkeit zur Anpassung der Berichtsdauer in Ausnahmefällen.

­

10.6.68 Abkommen vom 10. November 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend dem Projekt «Sanierung der Trinkwasserversorgung der Mikro-Region Borsod-Abaúj-Zemplén»

Änderung Nr. 3

03.08.2015 03.08.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Einführung der Möglichkeit zur Anpassung der Berichtsdauer in Ausnahmefälle, Anpassung des Anhangs 2 (Budget).

­

10.6.69 Abkommen vom 20. Januar 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend dem Projekt «Erweiterung der Kontrolle und Verbesserung der Luftqualität».

Änderung Nr. 3

31.08.2015 31.08.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2016, Berichtigung von Anhang 2 (Budget)..

­

6084

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.70 Abkommen vom 20. Januar 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Ungarn betreffend dem Projekt «Verbesserung von Überwachung und Vollzug im Abfallbereich im mittleren Donautal»

Änderung Nr. 2

10.6.71 Abkommen vom 1. Dezember 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend die «Förderung erneuerbarer Energiequellen» 10.6.72 Abkommen vom 1. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend dem Projekt «Förderung erneuerbarer Energien in den Gemeinden entlang des Wisloka Flusses»

6085

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

16.07.2015 16.07.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 30.06.2016.

­

Änderung Nr. 5

21.08.2015 21.08.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung von Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

Änderung Nr. 3

17.07.2015 17.07.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 14.06.2017, Änderung von Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.73 Abkommen vom 16. Februar 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen betreffend dem Projekt «Förderung erneuerbarer Energien in Malopolskie»

Änderung Nr. 4

10.6.74 Abkommen vom 1. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend dem Projekt «Bau eines Blockheizkraftwerks (KIK-73)» 10.6.75 Abkommen vom 30. November 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Ministerium für regionale Entwicklung, betreffend dem Projekt «Förderung erneuerbarer Energiequellen»

6086

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

17.07.2015 17.07.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 14.06.2017, Änderung von Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

Änderung Nr. 3

26.06.2015 26.06.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 30.11.2016, Änderung von Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

Änderung Nr. 4

26.06.2015 26.06.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 30.04.2017, Änderung von Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.76 Abkommen vom 24. Oktober 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend dem Projekt «Förderung erneuerbarer Energien»

Änderung Nr. 4

10.6.77 Abkommen vom 14. Juni 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regional-Entwicklungsministerium, betreffend dem Projekt «Förderung des öffentlichen Verkehrs» 10.6.78 Abkommen vom 4. August 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Polen, vertreten durch das Regionalentwicklungsministerium, betreffend dem Projekt «Förderung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit durch Massnahmen der Unternehmerischen Sozialverantwortung»

6087

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

14.09.2015 14.09.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 14.06.2017, Änderung von Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

Änderung Nr. 4

03.09.2015 03.09.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Änderung von Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

Änderung Nr. 3

27.07.2015 27.07.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 14.06.2017, Änderung von Aktivitäten, Änderung der Anhänge 3 (Budget) und 4 (logischer Rahmen).

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.79 Abkommen vom 18. Dezember 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend dem Projekt «Förderung erneuerbarer Energien in Primorska»

Änderung Nr. 4

10.6.80 Abkommen vom 28. Januar 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und Slowenien betreffend dem Projekt «Erneuerbare Energien in den slowenischen Alpen» 10.6.81 Abkommen vom 7. November 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die nationale Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit, betreffend dem Projekt «Multimodaler öffentlicher Transportknoten in Pardubice»

6088

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

27.07.2015 27.07.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Einführung von neuen Aktivitäten.

­

Änderung Nr. 5

27.07.2015 27.07.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 30.09.2015, Anpassungen des Budgets.

­

Nachtrag Nr. 1

22.12.2014 22.12.2014 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 31.12.2015.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.82 Abkommen vom 5. September 2012 zwischen der Schweiz, vertretendurch das SECO, und der Tschechischen Republik, vertreten durch die Entwicklungsagentur als nationale Koordinationseinheit bezüglich dem Projekt «Bau einer Trolleybus-Linie in Ostrava mit Verbindung an den Terminal in Hranecnik»

Nachtrag Nr. 1

10.6.83 Abkommen vom 19. Dezember 2006 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der WB bezüglich der Finanzierung von zwei Beraterstellen im Exekutivbüro der WB in Washington 10.6.84 Abkommen vom 1. Juli 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO und der IBRD und der Internationalen Entwicklungsorganisation für das geberfinanzierte Personalprogramm

6089

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

20.05.2015 20.05.2015 Art. 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Projekts bis 31.12.2016.

­

Nachtrag

09.11.2015 09.11.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Verlängerung des Abkommens 674 250 USbis 30.04.2018 und Budgeter- Dollar höhung.

Briefwechsel

29.09.2015 30.09.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Zusätzlicher Schweizer Beitrag zur Finanzierung von sechs Schweizer Junior Professional Officers (JPO) in der WB.

2 Millionen Franken

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.85 Abkommen vom 24. Mai 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDA betreffend den «Tadschikistan SECO Hybrid Trust Fund» für das Projekt der Reform der Rechnungslegung im öffentlichen Sektor

Änderung

10.6.86 Abkommen vom 2. August 2011 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und dem UNODC betreffend ein globales Mentoring-Programm gegen Geldwäscherei, Kriminalität und die Finanzierung von Terrorismus für die Mekong Region 10.6.87 Abkommen vom 23. April 2009 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD/IDA betreffend die multilateralen Treuhandsfonds «Schuldenmanagementfazilität»

6090

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

05.11.2015 05.11.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Die Verlängerung bis zum 30.06.2017 erfolgt aufgrund entstandener Verzögerungen in einigen Projektarbeiten, um die Abschlussarbeiten des Projektes und einen reibungslosen Übergang zu einer Nachfolgephase (nicht SECO-finanziert) zu gewährleisten.

250 000 USDollar

Änderung

27.11.2015 27.11.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Kostenneutrale Verlängerung des Projektes bis am 31.12.2016.

­

Nachtrag zum Abkommen

06.01.2015 06.01.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mitteltransfer innerhalb des Treuhandfonds von Phase I zu Phase II.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.88 Abkommen vom 17. Dezember 2013 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD/IDA betreffend die multilateralen Treuhandfonds «Schuldenmanagementfazilität»

Nachtrag zum Abkommen

10.6.89 Abkommen vom 8. August 2013 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD/IDA betreffend die bilateralen Treuhandfonds für ein Projekt zur Finanzsektorentwicklung in Kirgisistan 10.6.90 Abkommen vom 24. Mai 2012 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IDA betreffend den Tajikistan SECO Hybrid Trust Fund für das Projekt der Reform der Rechnungslegung im öffentlichen Sektor

6091

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

06.01.2015 06.01.2015 Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0)

Mitteltransfer innerhalb des Treuhandfonds von Phase I zu Phase II.

­

Nachtrag zum Abkommen

12.12.2014 12.12.2014 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Ergänzung um weitere Projektkomponenten und Aufstockung der Mittel.

2 Millionen US-Dollar

Änderung

25.03.2015 25.03.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2016.

­

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.91 Abkommen vom 6. Januar 2014 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend der Finanzierung der Aktivitäten zur Kapazitätsförderung des staatlichen obersten Rechnungshofes Tadschikistans

Änderung

10.6.92 Abkommen vom 22. Januar 2007 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend das PeerLearning Netzwerk für Beamte der Finanzverwaltung in Osteuropa und Zentralasien in Europa und Zentralasien 10.6.93 Abkommen vom 15. Februar 2010 zwischen der Schweiz, vertreten durch das SECO, und der IBRD betreffend den multilateralen Treuhandfonds zur Stärkung der Rechenschafts- und Treuhandpflichten in der öffentlichen Finanzverwaltung

6092

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

23.06.2015 23.06.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2016.

­

Nachtrag zum Abkommen

12.01.2015 12.01.2015 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2017.

­

Nachtrag zum Abkommen

23.12.2014 23.12.2014 Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1)

Verlängerung des Abkommens bis 31.12.2016 und zusätzliche Mittel.

1 Million Franken

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.6.94 Freihandelsabkommen vom 15.

Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (SR 0.632.312.811)

Beschluss Nr.

1/2015 des Gemischten Ausschusses (AS 2015 1371)

10.6.95 Freihandelsabkommen vom 15.

Dezember 2005 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea (SR 0.632.312.811)

10.6.96 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681)

6093

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

01.05.2015 01.05.2015 Art. 7a Abs. 3 Bst.

a aRVOG

Anhang I über Ursprungregeln: Interpretation von Absatz 1 des Artikels 21 (Aufzeichnungserfordernisse) .

­

Beschluss Nr.

2/2015 des Gemischten Ausschusses

01.05.2015 Inkrafttreten Art. 7a Abs. 2 am 1. Tag aRVOG des 2.

Monats nach Notifikation durch die letzte Partei (Angenommen durch die Schweiz am 01.05.2015)

Anhang I über Ursprungregeln: Änderungen von Absatz 1 des Artikels 21 (Aufzeichnungserfordernisse) und von Absatz 7 des Artikels 24 (Prüfung der Ursprungsnachweise)

­

Beschluss Nr.

1/2015 des Gemischten Ausschusses EUSchweiz über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen)

08.06.2015 08.06.2015 Art. 7a, Abs.. 3, Bst. c, RVOG

Aktualisierung der automatisch anerkannten Ausbildungsnachweise der sektoriellen Berufe (Arzt, Tierarzt, Apotheker, Zahnarzt, Hebamme, Krankenpfleger, Architekt).

­

BBl 2016

10.7

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.1

Übereinkommen 1 vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

UNECE-Reglement Nr. 134

15.06.2015 15.06.2015 Art. 106a Abs. 2 SVG

Bestimmungen über die Sicher- ­ heitsanforderungen an Motorfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb sowie an deren Bauteile.

10.7.2

Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (SR 0.741.411)

UNECE-Reglement Nr. 135

15.06.2015 15.06.2015 Art. 106a Abs. 2 SVG

Bestimmungen über das Ver- ­ halten von Fahrzeugen bis maximal 4`500 kg Gesamtgewicht, bei einem Seitenaufprall gegen einen Pfahl.

6094

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.3

Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10)

Änderung

17.09.2015 23.03.2016 Art. 106a Abs. 2 SVG

Änderungen in Artikel 8 ­ (Bedingungen, unter welchen Fahrassistenzsysteme und deren Gebrauch mit dem Übereinkommen konform sind) und 39 (Synchronisierung des technischen Annex mit dem «1958-er Abkommen» (SR 0.741.411) mittels automatischer Klausel).

10.7.4

Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10)

Änderung

17.09.2015 19.09.2016 Art. 106a Abs. 2 SVG

Änderung von Absatz 1 des Annex 2. Künftig dürfen auf Kontrollschildern auch ausschliesslich Buchstaben verwendet werden. Inkrafttreten vorbehältlich einer Annahme durch die Vertragsparteien.

10.7.5

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68)

Beschluss 1/2015 des Gemischten Ausschusses

20.08. 2015 15.09.2015 Art. 3a Abs. 1 Bst.

b LFG und Art. 7a Abs. 3 Bst.

b RVOG.

Änderung des Anhangs des ­ Abkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety und Security).

6095

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

­

BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.6

Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31)

Beschluss 2/2015 des Rates

17.06.2015 17.06.2015 Art. 3a Abs. 1 Bst. b LFG und Art. 7a Abs. 3 Bst. b RVOG.

Änderung des Anhangs Q des ­ Übereinkommens betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements, der Flugsicherung und der Sicherheit (Safety und Security).

10.7.7

Vereinbarung zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten zur Förderung der Flugsicherheit (SR 0.748.213.183.36)

Neuer Anhang:

09.09.2015 09.09.2015 Art. 3b LFG

Durchführungsverfahren zur ­ gegenseitiger Anerkennung von Zulassungen und Kontrollen von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugteilen.

10.7.8

Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen[LVA]) (SR 0.740.72)

Beschluss Nr.

1/2015 des Gemischten Landverkehrsausschusses

15.12.2015 01.01.2016 Art. 7a Abs. 2 und 3 RVOG

Änderung der Anhänge 1, 3, 4 ­ und 7 betreffend soziale und technische Vorschriften im Strassenverkehr sowie Bestimmungen bezüglich technische Interoperabilitätsspezifikation im Schienenverkehr.

10.7.9

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (COTIF) (SR 0.742.403.12)

Anpassung des COTIFÜbereinkommens und der entsprechenden Anhänge (SR 0.742.403.12)

26.06.2014 01.07.2015 Art. 23f, Abs. 4 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) und Art. 7a, Abs. 3, Bst. a, RVOG

Anpassungen des Überein­ kommens und der Anhänge in rein formell-technischer Hinsicht.

6096

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.10 Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21)

Beschluss der 7.

Vertragsparteienkonferenz

15.05.2015 15.09.2015 Art. 39 Abs. 2 Bst. abis des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01)

Die Substanz Methamidophos ­ mit der CAS Nummer 1026592-6 wurde neu in die Anlage III in der Kategorie Pestizid aufgenommen. Die sehr gefährliche Pestizidformulierung mit einem Gehalt an Methamidophos von 600 g/l oder mehr wurde aus der Anlage III gestrichen.

10.7.11 Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (SR 0.451.47)

Beschluss der 6.

Versammlung der Vertragsparteien

14.11.2015 14.11.2015 Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Die Anhänge II und III werden ­ grundsätzlich geändert (Übernahme der Taxonomie und Nomenklatur des "Handbook oft the World/Vol. 1" von Birdlife International von 2014 als Standardreferenz).

10.7.12 Vollzugsverordnung zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Fischerei im Genfersee (SR 0.923.211)

Notenaustausch

17.11.2015 1.01.2016

Technische Anpassungen an die ­ Ausübung der Fischerei im Genfersee von Freizeit-und Berufsfischern.

6097

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Art. 25 BGF und Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Inhalt der Änderung

Kosten

BBl 2016

Nr.

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

10.7.13 HCM-Vereinbarung: Vereinbarung zwischen den Verwaltungen von Österreich, Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Frankreich, Ungarn, den Niederlanden, Kroatien, Italien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Polen, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien und der Schweiz über die Koordinierung von Frequenzen zwischen 29.7 MHz und 43.5 GHz für den festen Funkdienst und den mobilen Landfunkdienst, in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt am 11. Juni 2012 mit Inkrafttreten 1. Januar 2013

6098

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Änderung

06.11.2014 01.05.2015 Art. 64 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10).

Inhalt der Änderung

Kosten

Korrekturen im Haupttext und ­ Änderungen in den Anlagen (Berücksichtigung neuer Funktechnologien und Frequenzbbänder, Vereinfachung von Prozeduren)

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.14 Vereinbarung über die Frequenzplanung und Frequenznutzung in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können im Frequenzbereich 2500-2690 MHz zwischen den Verwaltungen von Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz, Wien, 26. November 2010 revidiert in Berlin am 5.

September 2012 und in Wien, am 28. Oktober 2015

Änderung

28.10.2015 28.10.2015 Art. 64 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10).

Anpassung der technischen ­ Parameter für bessere Kompatibilität der Funksysteme; kleine Textänderungen

10.7.15 Vereinbarung über die Frequenzplanung und Frequenznutzung in den Grenzregionen für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können im Frequenzbereich 791-821 / 832-862 MHz zwischen den Verwaltungen von Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz, Wien, 26. November 2010 revidiert in Berlin am 5. September 2012 und in Wien, am 28. Oktober 2015

Änderung

28.10.2015 28.10.2015 Art. 64 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10).

Anpassung der technischen ­ Parameter für bessere Kompatibilität der Funksysteme; kleine Textänderungen.

6099

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

BBl 2016

Nr.

Form/Bezeichnung (mit Fundort AS/SR)

Datum

10.7.16 Abkommen vom 31. Mai 2002 zwischen der Schweiz und der Republik Serbien über den Luftverkehr (SR 0.748.127.198.18)

Protokoll zur Änderung des Abkommens

15.04.2015 08.12.2015 Art. 3a LFG

Änderung des Abkommens betreffend die Definitionen, sowie der Artikel 3 Absätze 2­5, 5 Abs. 4, 6 Abs. 1b) und 11bis

10.7.17 Abkommen vom 9. September 1999 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Neuseeland (SR 0.748.127.196.14)

Protokoll zur Änderung des Abkommens

19.11.2014 27.07.2015 Art. 3a LFG

Änderung des Abkommens betreffend die Artikel 3 Abs. 2b) und 4 Abs. 1b).

Beschluss der Arbeitsgruppe der UN/ECE für Strassenverkehr an ihrer 109. Sitzung

25.11.2015 25.11.2015 Art. 7a Abs. 3 Bst. c RVOG

Änderung in Annex II. Zur ­ Sicherstellung und Entwicklung der Beziehungen zwischen den europäischen Ländern ist es erforderlich, einen koordinierten Plan für den Bau und Ausbau von Strassen vorzusehen, die den Erfordernissen des künftigen internationalen Verkehrs entsprechen.

10.7.18

6100

Grundvertrag (mit Fundort AS/SR)

Europäisches Übereinkommen vom 15. November 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (SR 0.725.11)

Inkrafttreten

Rechtsgrundlage

Inhalt der Änderung

Kosten

­