Eidgenössische Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)» Bedingter Rückzug

Mit Erklärung vom 10. Oktober 2016 gibt das Initiativkomitee der Bundeskanzlei davon Kenntnis, dass die eidgenössische Volksinitiative vom 19. Dezember 2014 «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)» (BBl 2015 1021) vom Initiativkomitee mit der nötigen Mehrheit bedingt zurückgezogen worden ist.

19 der 21 ursprünglichen Mitglieder des Initiativkomitees haben fristgerecht die rechtsverbindliche bedingte Rückzugserklärung unterzeichnet.

Gemäss Artikel 73a und 75a Absatz 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (SR 161.1) wird diese bedingte Rückzugserklärung aber erst wirksam, wenn das Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) als indirekter Gegenvorschlag der Initiative tatsächlich in Kraft tritt. Wenn also die Referendumsfrist für diese gesetzliche Änderung am 26. Januar 2017 unbenützt abgelaufen ist (vgl. BBl 2016 7583) wird der Rückzug der Volksinitiative «Wiedergutmachung für Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen (Wiedergutmachungsinitiative)» wirksam und der Bundesrat wird von der Durchführung einer Abstimmung von Volk und Ständen über diese Volksinitiative Umgang nehmen.

11. Oktober 2016

7924

Bundeskanzlei

2016-2683