Bundesbeschluss über die zusätzliche Beschaffung von Rüstungsmaterial 2015 vom 7. März 2016
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2015 2, beschliesst:
Art. 1
Grundsatz
Der Beschaffung vom Rüstungsmaterial gemäss der Botschaft über die zusätzliche Beschaffung von Rüstungsmaterial 2015 wird zugestimmt.
Art. 2
Der Ausgabenbremse unterstellter Gesamtkredit
Für die im Anhang verzeichneten Vorhaben wird ein Gesamtkredit von 874 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredites Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite nach Anhang je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.
2
Art. 4
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 15. Dezember 2015
Ständerat, 7. März 2016
Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol
1 2
SR 101 BBl 2015 6789
2015-1120
2303
Zusätzliche Beschaffung von Rüstungsmaterial 2015. BB
BBl 2016
Anhang (Art. 2 und 3)
Verzeichnis der Verpflichtungskredite Mio. Franken
Verpflichtungskredite Ersatz von Komponenten der mobilen Kommunikation, Beschaffungsschritt 1
118 000 000
Munition
100 000 000
Nutzungsverlängerung 35-mm-Mittelkaliber-Fliegerabwehrsystem
98 000 000
Werterhaltung Lastwagen leicht, geländegängig, 4×4, Duro I
558 000 000
Gesamtkredit zusätzliches Rüstungsprogramm 2015
874 000 000
2304