Bundesbeschluss über die zusätzliche Beschaffung von Rüstungsmaterial 2015 vom 7. März 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. August 2015 2, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz

Der Beschaffung vom Rüstungsmaterial gemäss der Botschaft über die zusätzliche Beschaffung von Rüstungsmaterial 2015 wird zugestimmt.

Art. 2

Der Ausgabenbremse unterstellter Gesamtkredit

Für die im Anhang verzeichneten Vorhaben wird ein Gesamtkredit von 874 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Verschiebungen innerhalb des Gesamtkredits

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird ermächtigt, im Rahmen des Gesamtkredites Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die Verpflichtungskredite nach Anhang je um höchstens 5 Prozent erhöht werden.

2

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 15. Dezember 2015

Ständerat, 7. März 2016

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

1 2

SR 101 BBl 2015 6789

2015-1120

2303

Zusätzliche Beschaffung von Rüstungsmaterial 2015. BB

BBl 2016

Anhang (Art. 2 und 3)

Verzeichnis der Verpflichtungskredite Mio. Franken

Verpflichtungskredite Ersatz von Komponenten der mobilen Kommunikation, Beschaffungsschritt 1

118 000 000

Munition

100 000 000

Nutzungsverlängerung 35-mm-Mittelkaliber-Fliegerabwehrsystem

98 000 000

Werterhaltung Lastwagen leicht, geländegängig, 4×4, Duro I

558 000 000

Gesamtkredit zusätzliches Rüstungsprogramm 2015

874 000 000

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