Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Amtshilfe 1.

Das Amtshilfeverfahren betreffend H. S., geboren am 27. Dezember 1907, US-amerikanischer Staatsangehöriger, [...], wird als gegenstandslos abgeschrieben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.

[...]

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Schlussverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung kann zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen. Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sind nicht anwendbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Die begründete Schlussverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.

16. Februar 2016

2016-0336

Eidgenössische Steuerverwaltung

1077