Allgemeinverfügung betreffend die Streichung von Pflanzenschutzmitteln aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 16. November 2016

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 38 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung) und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: 1. Die folgenden im Ausland zugelassenen oder zugelassen gewesenen Pflanzenschutzmittel erfüllen die Anforderungen der Pflanzenschutzmittelverordnung nicht mehr und werden aus der Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gestrichen: Aramo

Schweizerische Zulassungsnummer: I-5378 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 12953 Vertreiber: BASF Italia SpA I-20031 Cesano Maderno, Italien

Aramo

Schweizerische Zulassungsnummer: D-5227 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: PI 024662-00/031 Vertreiber: Star Agro Analyse und Handels GmbH 8412 Allerheiligen, Österreich

Aramo

Schweizerische Zulassungsnummer: D-5377 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 024662-00 Vertreiber: BASF AG D-67117 Limburgerhof, Deutschland

1

SR 916.161

2016-3260

8805

BBl 2016

Aramo

Schweizerische Zulassungsnummer: B-4597 Herkunftsland: Belgien Ausländische Zulassungsnummer: 9281/B Vertreiber: BASF Belgium S.A.

1170 Bruxelles, Belgien

Trioflex

Schweizerische Zulassungsnummer: D-5310 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 005946-00 Vertreiber: Cheminova Deutschland GmbH D-21683 Stade, Deutschland

2. Die Frist für das Inverkehrbringen der vorhandenen Lagerbestände endet am 1. November 2017 3. Die Frist für die Anwendung der Produkte endet am 1. November 2018 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

16. November 2016

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Bernard Lehmann

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