Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau Änderung vom 11. April 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. Juni 2013, vom 20. August 2013, vom 23. Juni 2014 und vom 12. Februar 20151 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 13 Abs. 1 und 2
Lohn (Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle)
Basislöhne: Für die nachstehend aufgeführten Lohnklassen gelten folgende Basislöhne, auf die der Arbeitnehmer im Sinne eines Mindestlohnes Anspruch hat. Vorbehalten sind Spezialfälle nach Artikel 13 Absatz 6 dieses Vertrages. Die Basislöhne je Lohnklasse betragen für die ganze Schweiz in Schweizerfranken, im Monat: 1
Lohnklassen Q
A
B1
B2
C
Monat
Monat
Monat
Monat
Monat
5273.
5059.
4747.
4391.
4170.
Der Stundenlohn (... nur in berechtigten Fällen) errechnet sich wie folgt: Monatslohn : 182,5 = Stundenlohn.
Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden in allen Lohnklassen generell um 25 Franken pro Monat (14 Rappen pro Stunde) erhöht.
2
1
BBl 2013 6167 7023, 2014 5677, 2015 1963
2016-0985
3609
Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den Gerüstbau. BRB
BBl 2016
II Arbeitgeber, die seit dem 1. April 2016 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2017.
11. April 2016
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr
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