Einleitung des Prüfungsverfahrens im Zusammenschlussvorhaben Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft (Art. 32 und 33, BG vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen [Kartellgesetz, KG; SR 251]) Am 14. September 2016 hat die Wettbewerbskommission die vollständige Meldung im oben genannten Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Galenica AG, mit Sitz in Bern, über ihre Tochtergesellschaft Galexis AG 100 % der Aktien der Pharmapool Aktiengesellschaft und damit die Kontrolle über diese zu erwerben. Gegenstand der Übernahme werden neben der Pharmapool Aktiengesellschaft auch deren Tochtergesellschaften Pharmapool Zentralapotheke AG und PharmaBlist AG sein.

Durch die Übernahme der Pharmapool Aktiengesellschaft, einer ärzteeigenen Grossistin mit Sitz in Widnau, erhofft sich Galexis AG, die grösste Pharmagrosshändlerin der Schweiz mit Sitz in Niederbipp, ihre Präsenz im Bereich des Pharmagrosshandels für selbstdispensierende Ärzte zu erhöhen.

Es bestehen Anhaltspunkte, dass es durch die Übernahme zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung in diversen Märkten kommen könnte. Dabei handelt es sich insbesondere um den Bereich des Pharmagrosshandels für selbstdispensierende Ärzte und den Bereich des Pharmagrosshandels für Apotheken schweizweit sowie lokal auf Stufe Apotheken im Absatzmarkt von Arzneimitteln im St. Galler Rheintal. Daher hat die Wettbewerbskommission beschlossen , die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens vertieft zu prüfen.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Stellungnahmen müssen in schriftlicher Form erfolgen und spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung beim Sekretariat eintreffen. Sie können dem Sekretariat per Telefax (+41 58 462 20 53) oder auf dem Postweg, unter Angabe des im Titel genannten Zusammenschlussvorhabens, an folgende Adresse übermittelt werden: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.

Parteirechte stehen gemäss Art. 43 KG nur den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zu.

25. Oktober 2016

2016-2766

Sekretariat der Wettbewerbskommission

8011