Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)»

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 11. Dezember 20152 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 20163, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative vom 11. Dezember 2015 «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

1

2

Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 93 Abs. 2­6 2

Bisheriger Absatz 3.

3

Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.

Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.

4

Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.

5

6

1 2 3

Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.

SR 101 BBl 2016 378 BBl 2016 8245

2016-1695

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Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)». BB

BBl 2016

Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 3­6 Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1.Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

1

Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 3­6 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.

2

Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.

3

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

4

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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