Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)»
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 11. Dezember 20152 eingereichten Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 20163, beschliesst:
Art. 1 Die Volksinitiative vom 11. Dezember 2015 «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
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Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 93 Abs. 26 2
Bisheriger Absatz 3.
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Der Bund versteigert regelmässig Konzessionen für Radio und Fernsehen.
Er subventioniert keine Radio- und Fernsehstationen. Er kann Zahlungen zur Ausstrahlung von dringlichen amtlichen Mitteilungen tätigen.
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Der Bund oder durch ihn beauftragte Dritte dürfen keine Empfangsgebühren erheben.
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Der Bund betreibt in Friedenszeiten keine eigenen Radio- und Fernsehstationen.
SR 101 BBl 2016 378 BBl 2016 8245
2016-1695
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Volksinitiative «Ja zur Abschaffung der Radio- und Fernsehgebühren (Abschaffung der Billag-Gebühren)». BB
BBl 2016
Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmung zu Art. 93 Abs. 36 Werden die gesetzlichen Bestimmungen nach dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt, so erlässt der Bundesrat bis zum 1.Januar 2018 die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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Erfolgt die Annahme von Artikel 93 Absätze 36 nach dem 1. Januar 2018, so treten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen auf den nächstfolgenden 1. Januar in Kraft.
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Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen werden die Konzessionen mit Gebührenanteil entschädigungslos aufgehoben. Vorbehalten bleiben Entschädigungsansprüche für wohlerworbene Rechte, die den Charakter von Eigentum haben.
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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
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