Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Anerkennung der Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Apothekerin oder zum eidgenössisch diplomierten Apotheker, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen1 vom 26. Juli 2016

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, in Erwägung, dass nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung des EDI über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, im Folgenden mit Sachkenntnisverordnung bezeichnet, über Sachkenntnis verfügen muss, wer gewerblich Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 1 nach Anhang 5 Ziffer 1.1 oder 2.1 der Chemikalienverordnung (ChemV2) an Personen abgibt, die diese beziehen, um sie beruflich zu verwenden, ohne sie in anderer Form in Verkehr zu bringen, oder wer gewerblich Stoffe oder Zubereitungen der Gruppe 2 nach Anhang 5 Ziffer 1.2 oder 2.2 ChemV an private Verwenderinnen abgibt, oder wer gewerblich Stoffe oder Zubereitungen, die nach Artikel 69 ChemV bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, an private Verwenderinnen abgibt, in Erwägung, dass nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d3 der Sachkenntnisverordnung über das erforderliche Grundwissen verfügt, wer die Voraussetzungen zur Erlangung einer allgemeinen Giftbewilligung erworben hat (Ziff. 1) oder wer während mindestens drei Jahren ununterbrochen als Giftverantwortlicher tätig gewesen ist (Ziff. 2), unter Berücksichtigung dass diese Bestimmung seit dem 1. Dezember 2012 aufgehoben ist, in Erwägung, dass das BAG nach Artikel 4 Absatz 1 der Sachkenntnisverordnung berufliche Grund- und Weiterbildungen anerkennt, die das erforderliche Grundwissen vermitteln, in Erwägung, dass die Grundbildung zur eidgenössisch diplomierten Apothekerin oder zum eidgenössisch diplomierten Apotheker das Grundwissen mit Bezug auf das am 1. August 2005 in Kraft getretene Chemikalienrecht nicht ausreichend vermittelt, wenn die Grundbildung vor dem 1. August 2005 abgeschlossen wurde, 1 2 3

SR 813.131.21 SR 813.11 Aufgehoben seit dem 1. Dezember 2012 durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6157)

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in Erwägung, dass die vor dem 1. August 2005 abgeschlossene Grundbildung zur eidgenössisch diplomierten Apothekerin oder zum eidgenössisch diplomierten Apotheker, ergänzt durch den Weiterbildungstitel FPH in Offizinpharmazie (eidg.

Fachapothekerin oder Fachapotheker in Offizinpharmazie), dieses Grundwissen vermittelt, in Erwägung, dass eidgenössisch diplomierte Apothekerinnen und eidgenössisch diplomierte Apotheker, die ihr Diplom vor dem 1. August 2005 erworben haben und über keinen Weiterbildungstitel FPH in Offizinpharmazie verfügen, den erforderlichen Weiterbildungstitel spätestens drei Jahren ab Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung erwerben müssen, andernfalls sie nach Ablauf der Frist über keine Sachkenntnis zur Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mehr verfügen, in Erwägung, dass die Sachkenntnis durch einen anerkannten Sachkenntniskurs ergänzt werden kann, verfügt:

1. Anerkennung a) Eidgenössische Diplome als Apothekerin oder Apotheker, datierend nach dem 1. August 2005 Die Grundbildung zur eidgenössisch diplomierten Apothekerin oder zum eidgenössisch diplomierten Apotheker, belegt durch ein Diplom datierend nach dem 1. August 2005, wird als Grundbildung anerkannt, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 der Sachkenntnisverordnung vermittelt.

b) Eidgenössische Diplome als Apothekerin oder Apotheker, datierend vor dem 1. August 2005 Die Grundbildung zur eidgenössisch diplomierten Apothekerin oder zum eidgenössisch diplomierte Apotheker, belegt durch ein Diplom datierend vor dem 1. August 2005, wird als Grundbildung anerkannt, die das erforderliche Grundwissen nach Anhang 1 der Sachkenntnisverordnung vermittelt, wenn die Grundbildung durch den Weiterbildungstitel FPH in Offizinpharmazie ergänzt wurde.

c) Übergangsfrist für eidgenössische Diplome als Apothekerin oder Apotheker, datierend vor dem 1. August 2005 Für die Anerkennung der Grundbildung nach Buchstabe b muss der Weiterbildungstitel FPH in Offizinpharmazie spätestens drei Jahre ab Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung erworben oder die Sachkenntnis durch einen anerkannten Sachkenntniskurs ergänzt werden.

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2. Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

3. August 2016

Bundesamt für Gesundheit Abteilung Chemikalien Der Leiter: Steffen Wengert

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