9 Bundesbeschluss über die Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung in den Jahren 20172020
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 2 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20163, beschliesst:
Art. 1 Für die Unterstützung von Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung nach Artikel 15 FIFG in den Jahren 20172020 wird ein Zahlungsrahmen von 382 Millionen Franken bewilligt.
1
Aus dem Zahlungsrahmen können höchstens 40 Millionen Franken für die nationale Förderinitiative «Personalisierte Medizin» (Forschungsinfrastruktur) nach Artikel 41 Absatz 5 FIFG eingesetzt werden.
2
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
1 2 3
SR 101 SR 420.1 BBI 2016 3089
2015-2549
3361
Kredite für Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung in den Jahren 20172020. BB
3362
BBl 2016