Kernenergierechtliches Stilllegungsverfahren Öffentliche Auflage des Stilllegungsprojekts mit Gesuch des Paul Scherrer Instituts vom 23. April 2013 betreffend Anordnung der Stilllegung der Kernanlage PROTEUS am Paul Scherrer Institut Gemeinde: Würenlingen Gesuchstellerin: Paul Scherrer Institut (PSI), 5232 Villigen PSI Gegenstand: Der Forschungsreaktor PROTEUS befindet sich am Paul Scherrer Institut (PSI) auf dem Gelände PSI Ost (Gemeindegebiet Würenlingen, Kanton Aargau). Die Kernanlage PROTEUS ging 1968 als sogenannter Nullleistungsreaktor in Betrieb und diente hauptsächlich der Untersuchung reaktorphysikalischer Parameter von unterschiedlichen Kernbrennstoff-Konfigurationen. Im April 2011 entschied die Direktion des PSI, PROTEUS endgültig ausser Betrieb zu nehmen und seit März 2012 ist der Kern des Reaktors entladen. Die Kernanlage soll stillgelegt werden, damit das Gebäude nach Entlassung aus der Kernenergiegesetzgebung einer neuen Nutzung zugeführt werden kann.

UVP-Pflicht: Das Projekt unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Der Umweltverträglichkeitsbericht ist Teil der Projektunterlagen.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach dem Kernenergiegesetz (Art. 49 ff. i.V.m. Art. 62 KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021).

Öffentliche Auflage: Das Gesuch vom 23. April 2013 sowie die Projektunterlagen können vom 29. Februar 2016 bis zum 14. April 2016 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

2016-0408

Bauverwaltung der Gemeinde Würenlingen, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen

1283

BBl 2016

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist vom 29. Februar 2016 bis 14. April 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

11. Februar 2016

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Bundesamt für Energie (BFE)