16.064 Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (Finanzkontrollgesetz, FKG) vom 7. September 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Finanzkontrollgesetzes.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2012

P

12.4240

Gesetz über die Finanzkontrolle. Prüfung des Handlungsbedarfs (N 19.03.2014; Amherd Viola)

2014

M 14.4009

Aufsicht durch die EFK. Änderung des FKG (N 02.03.2015; Geschäftsprüfungskommission NR)

2014

M 14.4010

Aufsicht durch die EFK. Änderung des FKG (S 17.03.2015; Geschäftsprüfungskommission SR)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. September 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2016-1413

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Übersicht Die Vorlage setzt die Vorgaben von drei parlamentarischen Vorstössen, die in der Folge des gescheiterten Informatikprojektes INSIEME der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingereicht wurden, um, soweit dies die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) betrifft. Mit ihr soll der Informationsfluss hinsichtlich der Prüfergebnisse der EFK in der Bundesverwaltung verbessert werden. Zudem werden die Selbstständigkeit und die Unabhängigkeit der EFK und der Stellen für interne Revision gestärkt.

Ausgangslage Am 21. November 2014 legten die Finanz- und die Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte ihren Bericht über das Informatikprojekt INSIEME der ESTV (Bericht INSIEME) vor. Nebst Empfehlungen an den Bundesrat und die EFK forderten sie mit einer Motion punktuelle Korrekturen beim Informationsfluss bezüglich der Prüfergebnisse der EFK. Bereits 2012 reagierte Nationalrätin Viola Amherd mit einem Postulat auf die Vorfälle bei der ESTV.

Inhalt der Vorlage Die Teilrevision des FKG führt im Wesentlichen dazu, dass der Informationsfluss zwischen der EFK und den betroffenen Departementen, den Querschnittsämtern, dem Bundesrat, der Finanzdelegation und den Geschäftsprüfungskommissionen verbessert wird.

Der Direktor der EFK soll in Zukunft selber über die Herausgabe von Akten und die Einvernahme der Mitarbeitenden der EFK befinden können und nicht mehr die Zustimmung des betroffenen Departementsvorstehers einholen müssen.

Eine 2015 durchgeführte Peer Review bei der EFK durch den Europäischen Rechnungshof hat u. a. gezeigt, dass die Stellung der Stellen für interne Revision in der Bundesverwaltung, was ihre Unabhängigkeit angeht, nicht voll den internationalen Standards in diesem Bereich entspricht. Die Vorlage trägt dem nun Rechnung, indem die Unabhängigkeit der Stellen für interne Revision gestärkt wird.

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Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie unterstützt die Bundesversammlung bei der Ausübung ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege und den Bundesrat bei der Ausübung seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung. Die EFK ist selbstständig und unabhängig. Daneben existieren zehn Finanzinspektorate in der Bundesverwaltung. Das Finanzkontrollgesetz (FKG) 1 stammt aus dem Jahr 1967. Die letzte Revision geht auf das Jahr 1999 zurück. Sie wurde damals nötig wegen der Probleme bei der ehemaligen Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK). Ein Vernehmlassungsverfahren wurde zur aktuellen Revision nicht durchgeführt, da die Änderungen lediglich organisatorische Belange in der Bundesverwaltung betreffen und keine Aussenwirkung haben (Art. 3a Abs. 1 Bst. a Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 20052).

1.2

Die beantragte Neuregelung

Die wesentlichen Änderungen beruhen auf den Motionen 14.4009 und 14.4010 der Geschäftsprüfungskommissionen, überwiesen vom Nationalrat am 2. März 2015 bzw. vom Ständerat am 17. März 2015. Mit der Umsetzung dieser Motionen werden auf Seite der EFK die Konsequenzen aus dem gescheiterten Informatikprojekt INSIEME bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gezogen. Die Änderungen des FKG sollen in erster Linie den Informationsaustausch zwischen der EFK, den betroffenen Departementen, den Querschnittsämtern, dem Bundesrat, der Finanzdelegation und den Geschäftsprüfungskommissionen verbessern.

Eine weitere Änderung ergibt sich aus dem Postulat Amherd, das ebenfalls als Folge von INSIEME eingereicht wurde. Dessen Umsetzung führt dazu, dass der Direktor der EFK in Zukunft selber über die Herausgabe von Akten und die Einvernahme der Mitarbeitenden der EFK befindet und nicht mehr die Zustimmung des betroffenen Departementsvorstehers einholen muss.

Eine 2015 durchgeführte Peer Review bei der EFK durch den Europäischen Rechnungshof hat u. a. gezeigt, dass die Stellung der Stellen für interne Revision der Bundesverwaltung, was ihre Unabhängigkeit angeht, nicht voll den Good Governance Practices der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI3) entspricht. Die Neugestaltung der Zusammenarbeit zwischen der EFK und den Stellen für interne Revision trägt diesen Vorgaben Rechnung.

1 2 3

SR 614.0 SR 172.061 Organisation internationale des institutions supérieures de contrôle des finances publiques; www.issai.org

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1.3

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Mit den Änderungen des FKG werden die Konsequenzen aus der Untersuchung der Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte über die Vorfälle um INSIEME4 gezogen, soweit diese die EFK betreffen. Die Änderungen sind sachgerecht und angemessen. Das Parlament hat die Vorstösse, die teilweise schon wörtlich ausformuliert waren, angenommen. Die weiteren Änderungen stellen eine zeitgemässe Anpassung verschiedener Bestimmungen dar und betreffen z. B.

die Verfassungsbestimmung im Ingress, einzelne Begriffe etc. Insgesamt führen die Änderungen zu einer Stärkung der Selbstständigkeit und der Unabhängigkeit der EFK und der Stellen für interne Revision.

1.4

Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Neue Aufgaben werden für die EFK nicht geschaffen. Hingegen werden die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der EFK und der Stellen für interne Revision den internationalen Revisionsstandards entsprechend gegeneinander abgegrenzt. Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Stellenbedarf oder die Sachkredite.

1.5

Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Ausgestaltung der staatlichen Finanzkontrollen ist im europäischen Recht unterschiedlich. Im Unterschied etwa zu Deutschland und der Europäischen Union hat die Schweiz auf einen unabhängigen Rechnungshof verzichtet. Mit der Änderung von Artikel 11 FKG betreffend die Stellen für interne Revision wird den internationalen Good Governance Practices5 entsprochen.

1.6

Umsetzung

Die revidierten Bestimmungen des FKG können von der EFK ohne weitere Vorkehrungen umgesetzt werden. Die Prozesse werden mit der Inkraftsetzung dementsprechend neu dokumentiert.

4

5

Informatikprojekt INSIEME der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Bericht der Finanz- und der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte, BBl 2015 6377 INTOSAI GOV 9140/9150

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1.7

Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Annahme der Vorlage können die Motionen 14.4009 und 14.4010 der Geschäftsprüfungskommissionen und das Postulat Amherd (12.4240) abgeschrieben werden.

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress Der bisherige Ingress verweist noch auf die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV). Er wird deshalb an die Bestimmungen der neuen Bundesverfassung angepasst. Gemäss der neueren Praxis wird bei Bundeszuständigkeiten, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergeben und für die eine spezifische Zuständigkeitsnorm in der BV fehlt, nur Artikel 173 Absatz 2 BV aufgeführt.

Art. 1 Abs. 2 dritter Satz und 2bis Die EFK kann heute die Übernahme von Sonderaufträgen ablehnen, wenn diese die Abwicklung des Revisionsprogramms gefährden. Neu werden aufgrund der Motionen der Geschäftsprüfungskommissionen in Absatz 2 die Gründe für die Ablehnung präzisiert: Die EFK soll Aufträge auch ablehnen können, wenn diese die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit ihrer künftigen Prüftätigkeit gefährden. Im Weiteren soll die Annahme oder die Ablehnung von Sonderaufträgen dokumentiert und begründet werden.6 Art. 2 Abs. 2 dritter Satz Der Direktor oder die Direktorin der EFK kann durch den Bundesrat bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden. Neu wird dies von der vorgängigen Konsultation der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, die gegenüber der EFK auch eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt, abhängig gemacht. Dadurch wird die EFK in ihrer Selbstständigkeit gestärkt. Der Bundesrat kann jedoch den Direktor oder die Direktorin auch abberufen, wenn sich die Finanzdelegation dagegen ausspricht. Der Einbezug der Finanzdelegation bei der Abberufung des Direktors oder der Direktorin ist im Hinblick auf die Genehmigung der Wahl durch die Bundesversammlung folgerichtig.

Art. 4 zweiter Satz Die Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe in einem gerichtlichen Verfahren durch den Direktor der EFK setzte bisher die vorgängige Zustimmung des betroffenen Departementsvorstehers oder der betroffenen Departementsvorsteherin voraus. Das Postulat Amherd verlangt vom Bundesrat, zu prüfen, ob auf dieses Erfordernis verzichtet werden kann.

6

Bericht INSIEME, BBl 2015 6377 6621 6622

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In der Literatur wird die Frage aufgeworfen, ob die Zustimmung des betroffenen Departementes noch sachgerecht ist.7 Tatsächlich sei die 1967 eingeführte Bestimmung nicht mehr im Lichte der späteren Gesetzesrevisionen überprüft worden, welche der EFK eine grössere Unabhängigkeit gebracht haben.

Der Bericht INSIEME zeigt, dass die Pflicht, gemäss Artikel 22a Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20008 (BPG) bzw. gemäss Artikel 102 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20019 (BPV) strafbare Handlungen der Bundesanwaltschaft anzuzeigen, von grosser Bedeutung ist. So hat die EFK aufgrund ihrer Erkenntnisse, insbesondere aufgrund von Whistleblowing-Meldungen, am 25. Januar 2012 Anzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf ungetreue Amts- und Geschäftsführung sowie auf Korruption im Rahmen der Beschaffungen für INSIEME erstattet10. Eine Anzeige machte das Eidgenössische Finanzdepartement erst am 11. Mai 2012 nach Durchführung eines Administrativverfahrens. 11 Das Erfordernis der vorgängigen Zustimmung des betroffenen Departementsvorstehers oder der betroffenen Departementsvorsteherin zu Aussagen und zur Aktenherausgabe gemäss Artikel 4 FKG widerspricht einer konsequenten Wahrnehmung der Anzeigepflicht nach Artikel 22a BPG durch den Direktor der EFK. Es ist somit folgerichtig, auf diese Voraussetzung zu verzichten, sodass der Direktor oder die Direktorin der EFK selbstständig über Aussagen und die Aktenherausgabe entscheiden kann. Diese Korrektur führt zu einer Stärkung der Judikative, die damit leichter Zugang zu Beweismitteln erlangt. Dies entspricht einer konsequenten Gewaltenteilung.

Der Bundesrat hat ursprünglich das Postulat Amherd mit der Begründung abgelehnt, dass die Akten und Geheimnisse der EFK in der Regel auch solche der kontrollierten Verwaltungseinheit seien. Dennoch hat der Nationalrat das Postulat angenommen.

Aufgrund der oben erwähnten Ergebnisse der Prüfung anerkennt der Bundesrat, dass in Bezug auf Artikel 4 FKG Handlungsbedarf besteht. Von einer Zustimmung durch den betroffenen Departementsvorsteher oder die betroffene Departementsvorsteherin ist in Zukunft abzusehen. Der Direktor der EFK soll diesen oder diese fünf Arbeitstage im Voraus informieren. Dadurch wird gewährleistet, dass das betroffene Departement Einwände, etwa aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit, vorbringen und nötigenfalls Kommunikationsmassnahmen vorbereiten kann.

Art. 11

Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung

Eine 2015 erfolgte Peer Review der EFK durch den Europäischen Rechnungshof hat u. a. ergeben, dass das Verhältnis zwischen der EFK und den Stellen für interne Revision nicht den Good Governance Practices von INTOSAI12 entspricht. Die vorliegenden Änderungen tragen dem Rechnung und verstärken die Unabhängigkeit der Stellen für interne Revision.

7 8 9 10 11 12

Grüter/Riedi, in: Lienhard, Finanzrecht, SBVR, Bd. X, Rz. 50 SR 172.220.1 SR 172.220.111.3 Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6614 Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6476, Fn. 381 INTOSAI GOV 9140/9150

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Der Geltungsbereich wird neu in Absatz 1 auf die Stellen für interne Revision der zentralen Bundesverwaltung beschränkt. Damit wird der Autonomie der Betriebe und Anstalten des Bundes und den Grundsätzen der Corporate Governance Rechnung getragen. Die Stellen für interne Revision des ETH-Rates, der FINMA, der Post, der SBB und der anderen Unternehmungen des Bundes unterstehen in Zukunft nicht mehr den Pflichten von Artikel 11. Auf die Erwähnung der eidgenössischen Gerichte wird verzichtet, da diese über keine Stellen für interne Revision verfügen.

Neu wird präzisiert, dass die Stellen für interne Revision direkt der Departementsoder Amtsleitung unterstellt sind, was der bisherigen Praxis entspricht.

In Absatz 2 wird durch die Wortwahl die Weisungsbefugnis der EFK gegenüber den Stellen für interne Revision relativiert. Die EFK «beurteilt periodisch» die Wirksamkeit der Stellen für interne Revision (statt «überwacht»), sie gibt Prüfhilfen heraus und erlässt Weisungen nur noch im Hinblick auf die Mitwirkung der internen Revisionsstellen bei der Prüfung der Staatsrechnung.

Neu ist in Absatz 3 vorgesehen, dass die Stellen für interne Revision der Departements- oder Amtsleitung und der EFK jährlich einen Bericht über ihre Revisionstätigkeit, ihre Feststellungen und den Stand der Umsetzung der wesentlichen Empfehlungen erstatten. Damit wird den Erkenntnissen aus dem Bericht INSIEME Rechnung getragen.13 In Absatz 4 wird die bisherige Meldepflicht der Stellen für interne Revision auf besondere Vorkommnisse erweitert. Als Empfängerin wird nebst der EFK nun auch die Departements- oder Amtsleitung ausdrücklich erwähnt.

Die Formulierung hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der Stellen für interne Revision trägt in Absatz 5 den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung, wonach den Stellen für interne Revision schon bisher die Verantwortung dafür zukam. Neu «fördert» sie die EFK dabei.

Schliesslich wird in Artikel 11 der zeitgemässe Begriff «Stellen für interne Revision» verwendet. Auf den Begriff «Finanzinspektorate» wird verzichtet.

Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz Nach dem bisherigen Wortlaut von Artikel 12 bekamen die betroffenen Departementsvorsteher gemäss Artikel 14 zum Zeitpunkt des Einbezugs der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte lediglich eine Zusammenfassung der Prüfungsbefunde. Bereits
im Jahr 2007 hat die EFK diese Praxis geändert. Seither stellt sie systematisch allen betroffenen Departementsvorstehern und Departementsvorsteherinnen den vollständigen Prüfbericht zu.14 Aufgrund der Motion der Geschäftsprüfungskommissionen wird der Wortlaut von Artikel 12 der bewährten Praxis angepasst. Es wird präzisiert, dass der jeweilige Departementsvorsteher oder die jeweilige Departementsvorsteherin nun gleichzeitig mit der geprüften Verwaltungseinheit über den Befund der EFK in Kenntnis gesetzt wird (vgl. auch die Streichung

13 14

Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6658 6659 Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6606, 6617

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des bisherigen dritten Satzes von Art. 14 Abs. 1 FKG). Dadurch soll er seine Aufsichtsverantwortung besser wahrnehmen können.15 Art. 13 Abs. 2­4 Eine wichtige Erkenntnis aus dem Bericht INSIEME16 ist, dass die Querschnittsämter und -organe konsequent informiert werden müssen. Diese Pflicht der EFK wird mit der neuen Formulierung betont. In der Aufzählung der Ämter und Organe wird der aktuelle Name des Informatiksteuerungsorgans Bund (ISB) verwendet. Die Liste wird um das Bundesamt für Bauten und Logistik und die Bundeskanzlei ergänzt. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Für die bessere Lesbarkeit werden die zwei letzten Sätze der bisherigen Fassung neu in die Absätze 3 und 4 gefasst.

Art. 14

Berichterstattung und Umsetzung

Diese Änderungen gehen wiederum auf die Motion der Geschäftsprüfungskommissionen zurück. In Absatz 1 wird der dritte Satz gestrichen, wonach der betroffene Departementsvorsteher oder die betroffene Departementsvorsteherin die Zusammenfassung des Prüfberichtes erhält. Dieser oder diese bekommt neu den vollständigen Prüfbericht (Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz). Neu bringt die EFK den Geschäftsprüfungskommissionen beziehungsweise der Geschäftsprüfungsdelegation die festgestellten wesentlichen Mängel in der Geschäftsführung zur Kenntnis, dies gleichzeitig mit der Berichterstattung an die Finanzdelegation.17 In Absatz 2 ist eine Veröffentlichung der allfälligen Beurteilung der Finanzdelegation durch die EFK nicht mehr vorgesehen.

Mit Absatz 2bis wird den geprüften Stellen eine spezielle Meldepflicht auferlegt: Sie müssen der EFK jährlich sowie unmittelbar nach Ablauf der Umsetzungsfristen den Stand der Umsetzung der offenen Empfehlungen mitteilen. Dies betrifft Empfehlungen mit der höchsten Wichtigkeitsstufe.

In den Absätzen 3 und 4 gibt der bisherige Begriff «Revisionspendenzen» den Gegenstand der Gesetzesbestimmung eher missverständlich wieder. Dieser bezieht sich nicht auf ausstehende Revisionen der EFK, sondern auf Pendenzen bei der Umsetzung von Empfehlungen bei den geprüften Stellen. Dementsprechend ist es zutreffender, neu den Begriff «Umsetzungspendenzen» zu verwenden.18 In der französischen Version von Absatz 4 wird der Begriff «révisions en suspens» durch «points en suspens suite à des révisions» ersetzt, was dem Begriff «Umsetzungspendenzen» in der deutschen Fassung entspricht.19 Neu unterrichtet die EFK nach Absatz 3bis den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder, wenn die Empfehlungen an das Departement gerichtet sind, den Bundesrat, wenn offene Empfehlungen nicht innert Frist umgesetzt werden. Die Meldung erfolgt bereits vor Ablauf der Frist, wenn absehbar ist, dass 15 16 17 18 19

Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6618 6626 6627 Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6633­37 Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6620 Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6644 Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6644

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die Empfehlungen nicht fristgerecht umgesetzt werden können. Dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin kommt damit die Pflicht zu, die EFK in der Folge über den Stand der Erledigung zu informieren. Dies betrifft wiederum Empfehlungen der höchsten Wichtigkeitsstufe.20 Art. 15 Abs. 3 erster und zweiter Satz In der italienischen Fassung wird der Begriff «lacune» durch «irregolarità» ersetzt.

Dies entspricht einer redaktionellen Änderung, um die terminologische Kohärenz des Textes in seiner Gesamtheit sicherzustellen (Art. 11 Abs. 4, Art. 13 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1).

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

3.1.1

Finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen.

3.1.2

Personelle Auswirkungen

Die EFK kann die revidierten Bestimmungen mit dem bisherigen Personalbestand umsetzen. Es ist weder mit zusätzlichen Kosten noch mit Einsparungen zu rechnen.

3.1.3

Andere Auswirkungen

Aufgrund der Erkenntnisse der Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte darf von einer erhöhten Wirkung der Empfehlungen der EFK ausgegangen werden. Die Oberaufsicht durch Bundesrat und Parlament wird dadurch gestärkt.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Vorlage hat weder auf die Kantone und Gemeinden noch auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Auswirkungen. Insbesondere ist die Zusammenarbeit mit den Kantonen (Art. 16 und 17 FKG) nicht betroffen.

20

Bericht INSIEME BBl 2015 6377 6647 6648

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3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind durch die Vorlage nicht zu erwarten.

3.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die Arbeit der EFK wird durch eine bereits erfolgte Änderung in der Kommunikation von der Gesellschaft besser wahrgenommen. Dies ist insbesondere auch eine Folge des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200421.

3.5

Auswirkungen auf die Umwelt

Auswirkungen auf die Umwelt sind durch die Vorlage nicht zu erwarten.

3.6

Andere Auswirkungen

Die Vorlage hat die Optimierung von Prozessen innerhalb der Bundesverwaltung zum Gegenstand. Dies sollte eine wirkungsvollere Verwaltungsführung bewirken.

Andere Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201622 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201623 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Angesichts der organisatorischen Verbesserung, die die Änderung des FKG mit sich bringt, ist die Vorlage geeignet, das Ziel 1: Der Bund hält seinen Haushalt im Gleichgewicht und garantiert effiziente staatliche Leistungen zu unterstützen.

4.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Die Vorlage leistet indirekt einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Strategien des Bundesrates, indem sie dazu beiträgt, die Wirksamkeit der Bundesverwaltung zu verbessern. Insbesondere durch den Auftrag des Bundesrates zur Prüfung der IKT21 22 23

SR 152.3 BBl 2016 1105 BBl 2016 5183

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Schlüsselprojekte des Bundes unterstützt die Vorlage die Strategie E-Government Schweiz.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Die vorliegende Revision des FKG stützt sich wie das FKG insgesamt auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich seines eigenen Finanzhaushalts, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergibt (sog. inhärente Bundeszuständigkeit, vgl. auch die Erläuterung zum Ingress).

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz hat im Bereich der Vorlage keine internationalen Verpflichtungen. Die Anpassung von Artikel 11 FKG erfolgt aufgrund eines internationalen Branchenstandards (Good Governance Practices der INTOSAI), der für die Schweiz jedoch nicht verbindlich ist.

5.3

Erlassform

Die Teilrevision des FKG erfolgt in der Form eines Bundesgesetzes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 der Bundesverfassung24. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage ist ausgabenneutral und hat keine Unterstellung unter die Ausgabenbremse zur Folge.

5.5

Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Vorlage betrifft organisatorische Fragen im Rahmen der Oberaufsicht des Bundesrates und des Parlaments. Das Subsidiaritätsprinzip und die fiskalische Äquivalenz sind nicht tangiert.

24

SR 101

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5.6

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage wird auf Gesetzesstufe umgesetzt. Eine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an den Bundesrat ist nicht vorgesehen. Die bestehende Verordnung vom 19. Januar 200525 über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle betrifft nur die Gebühren für Revisionsstellenmandate und ist durch diese Vorlage nicht betroffen.

5.7

Datenschutz

Die Vorlage hat punktuelle Änderungen der organisatorischen Abläufe in der Bundesverwaltung zum Gegenstand. Dies ändert nichts an der Ausgangslage für den Datenschutz. Insbesondere Artikel 10 Absatz 3 FKG betreffend den Zugang der EFK zu Datensammlungen von Verwaltungseinheiten des Bundes ist durch die Revision nicht betroffen.

25

Gebührenverordnung EFK, SR 172.041.17

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