Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995, KG; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) hat am 30. März 2016 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums der Wettbewerbskommission eine Untersuchung gemäss Artikel 27 KG gegen die Naxoo AG eröffnet.

Auf Anzeige hin hat das Sekretariat überprüft, ob das Verhalten der Naxoo AG auf dem Gebiet der Postleitzahlen 1201 bis 1209 (Stadt Genf) kartellrechtskonform war.

In diesem Zusammenhang hat das Sekretariat festgestellt, dass Hinweise für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen, indem die Naxoo AG auf dem Kabelnetz im Gebiet der Postleitzahlen 1201 bis 1209 eine marktbeherrschende Stellung innehaben könnte, woraus sich auch eine marktbeherrschende Stellung auf den installierten Netzen in Liegenschaften ergeben könnte. Die Naxoo AG könnte diese marktbeherrschende Stellung missbrauchen, indem sie den Netzzugang für Dritte einschränkt oder verhindert. Es liegen Hinweise vor, wonach Dritten, beispielsweise Anbietern von satellitengestützten Dienstleistungen, der Zugang zu den internen Netzen der Liegenschaften durch die Naxoo AG erschwert oder verhindert wurde, obwohl der Zugang für die Übertragung von Dienstleistungen Dritter nötig ist. Tatsächlich sehen sich die Eigentümer der Liegenschaften mit Drohungen konfrontiert, wonach die Naxoo AG, für den Fall, dass die installierten Netze in den Liegenschaften nicht mehr länger ausschliesslich für den Zugang zu den Dienstleistungen der Naxoo AG und/oder ihrer Partner genutzt werden können, ihre Dienstleistungen unverzüglich vollständig oder teilweise unterbrechen würde, was letztlich zu einem Ausschluss von Dienstleistungen Dritter führen würde.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

2016-0876

2989

BBl 2016

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Hallwylstrasse 4, 3003 Bern.

Telefon: 058 462 20 40 / Telefax: 058 462 20 53.

12. April 2016

2990

Sekretariat der Wettbewerbskommission