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Bemerkungen.

Die M a u l - u n d K l a u e n s e u c h e hat sich neuerdings über einen großen Theil der Schweiz weiter verbreitet, und es sind bis jezt nur die kleinen Kantone von ihr verschont geblieben.

Neben andern Faktoren wird als Hauptursache dieser neuen Ausdehnung die begonnene Alpentladung bezeichnet. Bei diesem Anlaß können wir die Bemerkung nicht unterdrüken, daß in vielen Kantonen, in welchen durch die Alpwirthschaft besondere Verhältnisse bedingt sind, die erforderlichen Sicherungsmaßregeln für die Thalfahrt des Viehes nicht getroffen wurden, eine Unterlassung, infolge derer die Seuche nach den Niederungen verschleppt und dort neuerdings verbreitet wird. Die starke Ausbreitung der Krankheit in den b e r n i s c h e n Amtsbezirken P r u n t r u t und P r e i b e r g e n scheint von mehrfachen Einschleppungen aus Frankreich, in dessen Grenzbezirken sie regiert, herzurühren. Es ist daher zur genauen Untersuchung ein außerordentlicher Inspektor in die jurassischen Amtsbezirke a bgeordnet worden. Sodann ist die Seuche aus dem Amt Signa,u in's Amt T r a c h s e l w a l d und durch Lehenkühe neuerdings in's Amt I n t e r l a k e n gelangt. Ganz besonders hart betroffen erscheint die Gemeinde F l u m s im Kanton St. G a l l e n ; die dortigen Weiden, sogen. Heim weiden, enthalten circa 1200 Stük Rindvieh, welche ebenfalls infizirt sind.

Unter ähnlichen Verhältnissen, wie zur Zeit im Kanton Waadt tritt die L u n g e n s e u c h e nun auch im W a 11 i s auf.

Sie hat sich seit Anfang des Jahres fast ununterbrochen im Auftauchen einzelner Fälle in verschiedenen Gegenden dieses Kantons bemerkbar gemacht und steht nun im Begriffe, größere Dimensionen anzunehmen. Von ihr sind namentlich bedroht die Gemeinden Evolena, Agettes, Vex und Veysonnaz (Bezirk Hérens), in welchen 10 neue Anstekungen konstatirt wurden. Mit Rüksicht auf diese Sachlage und auf besondern Wunsch der Walliser Regierung hat das eidg. Departement des Innern einen Experten zur nähern Untersuchung und Anordnung der nöthigen Sicherungsmaßregeln nach dem Wallis abgeordnet. Aus dem vorläufigen

229 Bericht dieses Experten geht hervor, daß ein Theil der seucheverdächtigen Herden bereits zu Thal gebracht, eine Anzahl kranker oder verdächtiger Viehstüke getödtet worden und daß der Seuchebezirk von allen Seiten durch Gewässer begrenzt sei, sodaß bei gehöriger Ueberwachung der beiden unterhalb liegenden Rhonebrüken eine Verschleppung der Seuche nicht wohl stattfinden könne. Alle nöthigen Vorkehren sind getroffen.

Ueber die Viehherden [von T r i m m i s (Graubünden), welche seit dem Frühling wegen Verdacht auf Lungenseuche unter Contumaz gestanden, hat am 5. und 6. dies die thierärztliche Schlußuntersuchung stattgefunden; dieselbe hat alles Vieh gesund und verdachtlos erwiesen, zufolge dessen die Sperrmaßregel aufgehoben wurde. Im Kanton W a a d t dagegen sind noch immer 122 Ställe mit Bann belegt, deren Vieh auf den benachbarten Weiden der von der Lungenseuche heimgesuchten Alpen les Begnines und la Nuvaz gestanden hatte. Dieselben vertheilen sich auf die Bezirke Cossonay (32), Rolle (30), La Vallée (24), Morges (4) und Orbe (32).

Infolge der steten Zunahme der R i n d e r p e s t in einem Theil der ö s t e r r e i c h i s c h - u n g a r i s c h e n Monarchie, und weil zu befürchten steht, daß die Seuche troz des längs der Dräu gezogenen Cordons infolge des fortwährenden Schmuggels auch in die übrigen Comitate des Landes verschleppt werden könnte, hat sich das k. Akerbau-Ministerium zu der weitern Maßregel veranlaßt gefunden, den Viehtrieb in den jenseits der Donau gelegenen Kreisen von einer Gemeinde zur andern gänzlich zu verbieten.

B e r n , den 20. Oktober 1874.

Eidg. Departement des Innern.

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Bundesbeschluss betreffend

Zollvergünstigungen für Eisenbahnmaterialien.

(Vom 10. Oktober 1874.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 1. Juni

1874, beschließt: 1. Die durch Beschluß der Bundesversammlung vom 19. Juli 1854 und 9. Juli 1864 für die Einfuhr- von Eisenbahnmaterial gewährten Zollerleichterungen werden, soweit sie sich auf Eisenbahnschienen beziehen, bis zürn 19. Juli 1884 erneuert, jedoch mit der Beschränkung, daß die Befreiung jvom Eingangszoll auf dem Wege der Rükvergütung nur für solche Schienen gewährt wird, welche für die erste Anlage einer von den Kantonen oder vom Bunde konzedirten Eisenbahn bestimmt sind.

Alle andern in dem Beschluß vom 19. Juli 1854 bewilligten Zollerleichterungen sind mit dem 19. Juli 1874 außer Kraft ge treten.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, über die Tarifirung vonzollpflichtigen Gegenständen für Eisenbahnbetrieb und Eisenbahnbauten, wie Lokomotiven, Wagen, eiserne Brüken u. s. w., die weiter erforderlichen Vorlagen einzubringen.

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Bemerkungen.

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Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.10.1874

Date Data Seite

228-230

Page Pagina Ref. No

10 008 360

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