13 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
Entwurf
(Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 wird wie folgt geändert: Art. 70
Anerkennung ausländischer Abschlüsse
Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs.
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Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.
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Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung interkantonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten.
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Art. 78 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.
2
Das zuständige Bundesamt sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.
Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.
3
1 2
BBl 2016 3089 SR 414.20
2015-2553
3377
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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BBl 2016