13 Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich

Entwurf

(Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 wird wie folgt geändert: Art. 70

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Das zuständige Bundesamt anerkennt auf Gesuch hin mit Verfügung ausländische Abschlüsse im Hochschulbereich für die Ausübung eines reglementierten Berufs.

1

Es kann Dritte mit der Anerkennung beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

2

Die Zuständigkeit der Kantone für die Anerkennung interkantonal geregelter Berufe bleibt vorbehalten.

3

Art. 78 Abs. 2 und 3 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen.

2

Das zuständige Bundesamt sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen.

Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

3

1 2

BBl 2016 3089 SR 414.20

2015-2553

3377

Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2016