Verfügung betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainings der Schweizer Luftwaffe in TEMPO RAs «TEMPO Wasserfallen» vom 30. Mai 2016

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang 2 zu dieser Verfügung werden vorübergehend in temporäre Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert. Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt.

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 Bst. a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen.

Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

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1. Gemäss Anhang 2 der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in temporäre, zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

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2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktivierten Flugbeschränkungsgebiete sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an Trainings teilnehmen, untersagt. Die Flugbeschränkungsgebiete können ausschliesslich während der im Anhang 2 der Verfügung erwähnten Daten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden mittels NOTAM bekannt gegeben.

2.2 Such- und Rettungsflüge oder dringende Ambulanzflüge (HEMS) sind in den aktivierten TEMPO RAs entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ 5, erlaubt.

3. Die Veröffentlichung der TEMPO RAs erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) und wird mittels dem Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert.

4. Die Luftwaffe koordiniert die Aktivierung der TEMPO RAs «TEMPO Wasserfallen» mit Pilatus bezüglich deren Aktivierung der LS-R 39A, damit eine gleichzeitige Aktivierung sich räumlich überschneidender RAs der Luftwaffe und von Pilatus vermieden wird. Eine gleichzeitige Aktivierung der LS-R 39A und der LS-R «TEMPO Wasserfallen A» ist untersagt. Falls zwischen Pilatus und der Luftwaffe keine einvernehmliche Einigung erzielt werden kann, geniesst die Luftwaffe Priorität bei der Aktivierung von «TEMPO Wasserfallen». Die Luftwaffe hat Pilatus von einer beabsichtigten Aktivierung rechtzeitig Kenntnis zu geben, je-doch mindestens umgehend nach Vorliegen dieser Verfügung.

5. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 18. Oktober 2016 in Kraft und dauert bis am 21. Oktober 2016.

6. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, Skyguide und Pilatus mit Einschreibebrief eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mit einfacher Post mitgeteilt.

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Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 465 06 57 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

30. Mai 2016

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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Anhang 2 zur Verfügung vom 30. Mai 2016 in Sachen Trainings der Schweizer Luftwaffe in TEMPO RAs «TEMPO Wasserfallen» Luftwaffe «TEMPO Wasserfallen» The area bounded by the following coordinates (CH1903): 650 681/208 422, 659 748/197 162, 650 943/189 473, 646 194/ 189 689, 641 958/195 569 and 650 681/208 422 Lower Limit: GND Upper Limit: FL100 Date: October 18th through 21st, 2016 Activation Times: between 0900­1200LT and 1330­1700LT

«TEMPO Wasserfallen A» The area bounded by the following coordinates (CH1903): 659 748/197 162, 659 712/189 424, 650 943/189 473, 659 748/197 162 Lower Limit: 5000ft AMSL Upper Limit: FL100 Date: October 18th through 21st, 2016 Activation Times: between 0900­1200LT and 1330­1700LT

«TEMPO Wasserfallen B» The area bounded by the following coordinates (CH1903): 645 440/210 630, 650 681/208 422, 641 958/195 569, 638 677/199 797, 645 440/210 630 Lower Limit: 5000ft AMSL Upper Limit: FL100 Date: October 18th through 21st, 2016 Activation Times: between 0900­1200LT and 1330­1700LT

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