Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2016

Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) vom 17. Juni 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 20151, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20032 über den Finanz- und Lastenausgleich Art. 3 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ... Bei den Vermögen der natürlichen Personen berücksichtigt er nur den Zuwachs.

Bei den Gewinnen der juristischen Personen trägt er der im Vergleich zu den Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen unterschiedlichen steuerlichen Ausschöpfung Rechnung; dabei unterscheidet er insbesondere zwischen den Gewinnen nach Artikel 24a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und den übrigen Gewinnen.

3

1 2 3

BBl 2015 5069 SR 613.2 SR 642.14

2015-1261

4937

Unternehmenssteuerreformgesetz III

Art. 23a

BBl 2016

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016

Der Bundesrat wendet während fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2016 bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials nach Artikel 3 Absatz 3 weiterhin die Faktoren Beta der Referenzjahre 2016­2019 auf die Gewinne der juristischen Personen an, die nach Artikel 28 Absätze 2­4 StHG4 besteuert werden.

Dies gilt auch, wenn die juristischen Personen nach dem 31. Dezember 2015 freiwillig auf ihren besonderen Steuerstatus verzichten. Ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2016 wird das Volumen dieser Gewinne, das weiterhin mit den Beta-Faktoren gewichtet wird, jährlich um ein Fünftel gekürzt 1

Vom fünften bis zum elften Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung kann der Bundesrat Untergrenzen oder Obergrenzen für die Faktoren einführen, mit denen bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials nach Artikel 3 Absatz 3 die Gewinne der juristischen Personen berücksichtigt werden.

2

In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 erster Satz legt die Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss die Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich für das zweite und dritte Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung fest.

3

Im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht als Entscheidgrundlage für: 4

a.

die Festlegung der Grundbeiträge an den Ressourcenausgleich vom vierten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung; und

b.

Anpassungen beim Ressourcenausgleich, die aufgrund dieser Änderung notwendig sein können.

Vom fünften bis zum elften Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich die nach Artikel 6 Absatz 3 angestrebte Mindestausstattung nach den massgebenden Ressourcen im vierten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung. Zu diesem Zweck leistet der Bund den betroffenen Kantonen vom fünften bis zum elften Jahr nach Inkrafttreten der Änderung Ergänzungsbeiträge von jährlich 180 Millionen Franken.

5

In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 erster Satz legt die Bundesversammlung mit dem Bundesbeschluss die Grundbeiträge für den geografisch-topografischen und für den sozio-demografischen Lastenausgleich für den Zeitraum vom zweiten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung fest.

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In Abweichung von Artikel 9 Absatz 2 passt der Bundesrat die Mittel für den Zeitraum vom dritten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung der Teuerung an.

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In Abweichung von Artikel 18 Absatz 1 legt der Bundesrat der Bundesversammlung im sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung einen Wirksamkeitsbericht vor, der den Zeitraum vom zweiten bis zum siebten Jahr nach Inkrafttreten der Änderung umfasst.

8

4

SR 642.14

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

BBl 2016

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer Ingress gestützt auf die Artikel 128 und 129 der Bundesverfassung6, Art. 58 Abs. 1 Bst. c zweiter Satz Aufgehoben Art. 59 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1bis­1sexies 1

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: f.

der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.

Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des Eigenkapitals nach Artikel 125 Absatz 3, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind; dabei gilt Artikel 52 sinngemäss.

1bis

1ter

Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf: a.

Beteiligungen nach Artikel 69;

b.

nicht betriebsnotwendigen Aktiven;

c.

den nach Artikel 61a aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sowie vergleichbare unversteuert aufgedeckte stille Reserven;

d.

Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, soweit diese Forderungen aus der Veräusserung von Beteiligungen nach Artikel 69 oder aus Ausschüttungen stammen.

Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Soweit das Sicherheitseigenkapital anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden; Absatz 1ter Buchstabe d bleibt vorbehalten.

1quater

Die Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage des Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuerwerten, und des Eigenkapitals während der betreffenden Steuerperiode sowie der Eigenkapitalunterlegungssätze nach den Absätzen 1bis und 1ter und der Bestimmungen zum kalkulatorischen Zinssatz nach Absatz 1quater.

1quinquies

5 6

SR 642.11 SR 101

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

BBl 2016

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 1bis­1quinquies.

1sexies

Art. 61a

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

1

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

2

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

3

4

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 61b

Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

1

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 56 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

2

Art. 196 Abs. 1 Die Kantone liefern 78,8 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen wegen Steuerhinterziehung oder Verletzung von Verfahrenspflichten sowie Zinsen dem Bund ab.

1

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

BBl 2016

3. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 8a

Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für den Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 24a sinngemäss anwendbar.

Art. 10a

Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 25a sinngemäss anwendbar.

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Kantone können für Vermögen, das auf Rechte nach Artikel 8a entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

3

Art. 24 Abs. 3bis erster Satz und Abs. 3quater Bst. b Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. ...

3bis

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben: 3quater

b.

Aufgehoben

Art. 24a

Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Der Anteil des Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten, der auf den Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen der steuerpflichtigen Person beruht, wird mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.

1

Wird die Steuer auf dem Erfolg aus Rechten nach Absatz 1 erstmals ermässigt, so werden die diesen Rechten zurechenbaren, in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sowie ein allfälliger 2

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SR 642.14

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

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Abzug nach Artikel 25a zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.

Auf die Abrechnung nach Absatz 2 im Zeitpunkt der erstmaligen Besteuerung nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Kantone sicherstellen, dass die Besteuerung innert fünf Jahren nach der erstmaligen Besteuerung auf andere Weise erfolgt.

3

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Definition der vergleichbaren Rechte, zur Berechnung des qualifizierenden Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten sowie zu den Dokumentationspflichten der steuerpflichtigen Person, welche die Ermässigung beantragt. Als vergleichbare Rechte kann der Bundesrat namentlich nicht patentgeschützte Erfindungen von kleinen und mittleren Unternehmen sowie Software definieren. Er stellt dabei eine wettbewerbsfähige Besteuerung von Erträgen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sicher.

Die Ausführungsbestimmungen werden periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst.

4

Art. 24b

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.

1

Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

2

Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.

3

4

Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 24c

Aufdeckung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

1

Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten oder Funktionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Abschluss der Liquidation, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 1 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

2

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

BBl 2016

Art. 25 Abs. 1 Bst. f und 1ter­1septies 1

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: f.

der kalkulatorische Zins auf dem Sicherheitseigenkapital, sofern das kantonale Gesetz dies vorsieht und Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen aller Art, die mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ausmachen (qualifizierte Beteiligungen), mindestens zu 60 Prozent besteuert werden.

Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach Artikel 29 Absatz 3, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.

1ter

1quater

Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf:

a.

Beteiligungen nach Artikel 28 Absatz 1;

b.

nicht betriebsnotwendigen Aktiven;

c.

Aktiven nach Artikel 24a;

d.

den nach Artikel 24b aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sowie vergleichbare unversteuert aufgedeckte stille Reserven;

e.

Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von Beteiligungen nach Artikel 28 Absätze 1­1ter oder Ausschüttungen stammen.

Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Soweit dieses anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden; Absatz 1 quater Buchstabe e bleibt vorbehalten.

1quinquies

Die Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage des Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuerwerten, und des Eigenkapitals während der betreffenden Steuerperiode sowie der Eigenkapitalunterlegungssätze gemäss Absatz 1ter und 1quater und der Bestimmungen zum kalkulatorischen Zinssatz gemäss Absatz 1quinquies.

1sexies

Das Eidgenössische Finanzdepartement erlässt die erforderlichen Bestimmungen zu den Absätzen 1ter­1sexies.

1septies

Art. 25a

Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen

Die Kantone können Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen über den geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus bis höchstens 150 Prozent zum Abzug zulassen.

1

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

BBl 2016

Abziehbar sind die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, soweit diese der steuerpflichtigen Person unmittelbar selbst oder mittelbar durch Dritte im Inland entstanden sind.

2

Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.

3

Der Bundesrat definiert in den Ausführungsbestimmungen die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.

4

Art. 25b

Entlastungsbegrenzung

Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 24a, 25 Absatz 1 Buchstabe f und 25a darf 80 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrages gemäss Artikel 28 Absätze 1 und 1bis und vor Abzug der vorgenannten Ermässigungen nicht übersteigen. Aus den Ermässigungen dürfen zudem keine Verlustvorträge resultieren. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen.

Art. 28 Abs. 2­5 Aufgehoben Art. 29 Abs. 2 Bst. b und 3 2

Das steuerbare Eigenkapital besteht: b.

Aufgehoben

Die Kantone können für Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte nach Artikel 28 Absatz 1 und auf Rechte nach Artikel 24a sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, eine Steuerermässigung vorsehen.

3

Art. 72u

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 17. Juni 2016

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 17. Juni 2016 den Artikeln 8a, 10a, 14 Absatz 3 zweiter Satz, 24 Absatz 3bis erster Satz und Absatz 3quater Buchstabe b, 24a­24c, 25 Absatz 1 Buchstabe f und Absätze 1ter­1septies, 25a, 25b, 28 Absätze 2­5 sowie 29 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 an.

1

Nach diesem Zeitpunkt finden die Artikel 8a, 10a, 14 Absatz 3 zweiter Satz, 24 Absatz 3bis erster Satz und Absatz 3quater Buchstabe b, 24a­24c, 25 Absatz 1 Buchstabe f und Absätze 1ter­1septies, 25a, 25b, 28 Absätze 2­5 sowie 29 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 direkt Anwendung, wenn ihnen das kantonale Steuerrecht widerspricht.

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Unternehmenssteuerreformgesetz III

Art. 78g

BBl 2016

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016

Wurden juristische Personen vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2016 nach Artikel 28 Absätze 2­4 besteuert, so werden die bei Inkrafttreten der Änderung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert besteuert.

1

Die Höhe der bei Inkrafttreten dieser Änderung von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts ist von der Veranlagungsbehörde mittels Verfügung festzusetzen.

2

Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich selbstgeschaffenem Mehrwert, die bei Ende der Besteuerung gemäss Artikel 28 Absätze 2­4 aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung von Artikel 25b einbezogen.

3

4. Bundesgesetz vom 22. Juni 19518 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Art. 2 Abs. 1 Bst. g 1

Der Bundesrat ist insbesondere zuständig: g.

zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, die sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern der ordentlichen Gewinnsteuer unterliegt, für Erträgnisse aus einem Drittstaat, die mit nicht rückforderbaren Steuern belastet sind, die pauschale Steueranrechnung beanspruchen kann.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Juni 2016

Nationalrat, 17. Juni 2016

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20169 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2016 8 9

SR 672.2 BBl 2016 4937

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