Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht

Entwurf

(ESAG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 20162, beschliesst:

1. Abschnitt: Anstalt und Ziel Art. 1

Eidgenössische Stiftungsaufsicht

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.

1

2

Sie organisiert sich selbst. Sie führt eine eigene Rechnung.

3

Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

4

Der Bundesrat legt den Sitz der ESA fest.

Die ESA wird unter der Bezeichnung «Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA)» im Handelsregister eingetragen.

5

Art. 2

Ziel der ESA

Der Bund bezweckt mit der ESA, sicherzustellen, dass die Stiftungsvermögen gemäss dem Stiftungszweck verwendet werden.

1

2

1 2

Die ESA erfüllt zur Erreichung dieses Ziels die Aufgaben nach Artikel 3.

SR 101 BBl 2016 4691

2016-0911

4833

Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. BG

BBl 2016

2. Abschnitt: Aufgaben, Befugnisse und Zusammenarbeit Art. 3

Aufgaben

Die ESA übt die Aufsicht über die Stiftungen aus, die aufgrund von Artikel 84 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches3 (ZGB) der Aufsicht des Bundes unterstehen.

1

Sie übt eine Rechtsaufsicht aus und respektiert die Autonomie der Stiftungen und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane.

2

3

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie überprüft die Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB).

b.

Sie prüft die Organisation der Stiftungen.

c.

Sie prüft die Übereinstimmung von Reglementen der Stiftung mit deren Urkunde.

d.

Sie entscheidet über die Änderungen der Stiftungsurkunden (Art. 85­86b ZGB).

e.

Sie trifft die erforderlichen Vorkehren, wenn Stiftungen überschuldet sind oder ihre Verbindlichkeiten längerfristig nicht erfüllen können (Art. 84a ZGB).

f.

Sie ist zuständig für die Aufhebung von Stiftungen (Art. 88 Abs. 1 ZGB).

g.

Sie prüft auf Ersuchen Entwürfe von Stiftungsstatuten und -reglementen.

Sie wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen des Bundes im Bereich der Stiftungsaufsicht mit.

4

Der Bundesrat kann der ESA gegen Abgeltung weitere Aufgaben übertragen, die in engem Zusammenhang mit den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben stehen und deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.

5

Art. 4

Aufsichtsmittel

Zur Durchführung der Aufsicht über die Stiftungen ergreift die ESA die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere:

3

a.

Weisungen an die Stiftungsorgane erteilen;

b.

die Stiftungsorgane ermahnen, verwarnen und abberufen;

c.

einen Sachwalter oder eine Sachwalterin einsetzen;

d.

Entscheide der Stiftungsorgane aufheben;

e.

Expertisen anordnen;

f.

Ersatzvornahmen treffen.

SR 210

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Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. BG

Art. 5

BBl 2016

Pflichten der Stiftungen gegenüber der ESA

Die Stiftungen erstatten der ESA jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres Bericht. Die Berichterstattung umfasst die Ablieferung folgender Unterlagen: 1

a.

einen Bericht des Stiftungsrats über die Stiftungstätigkeit;

b.

die vom Stiftungsrat genehmigte Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang;

c.

den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung gestützt auf Artikel 83b Absatz 2 ZGB4 vorliegt.

Die Stiftungen übermitteln der ESA jederzeit auf deren Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

2

Art. 6

Informationsaustausch und Amtshilfe

Die ESA kann den anderen Behörden des Bundes sowie den Behörden der Kantone und Gemeinden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln, wenn die Auskünfte oder Unterlagen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden dienen und es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ESA unumgänglich ist, dass sich diese Behörden damit befassen.

1

Die ESA kann bei begründetem Verdacht auf ein Verbrechen oder ein Vergehen auch besonders schützenswerte Personendaten übermitteln. Dazu können Auskünfte und Unterlagen über Aufsichtsmassnahmen und aufsichtsrechtliche Verfahren sowie zur Buchführung und Rechnungslegung gehören.

2

Die anderen Behörden des Bundes können der ESA nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln, wenn die Auskünfte oder Unterlagen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ESA dienen und es für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden unumgänglich ist, dass sich die ESA damit befasst.

3

3. Abschnitt: Organisation Art. 7

Organe

Die Organe der ESA sind:

4

a.

der Verwaltungsrat;

b.

die Geschäftsleitung;

c.

die Revisionsstelle.

SR 210

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Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. BG

Art. 8

BBl 2016

Verwaltungsrat: Zusammensetzung, Wahl und Organisation

Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus drei bis fünf fachkundigen und unabhängigen Mitgliedern.

1

Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat müssen gegenüber dem Bundesrat ihre Interessenbindungen offenlegen.

2

Der Bundesrat wählt gestützt auf ein Anforderungsprofil die Mitglieder des Verwaltungsrats und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Amtsdauer beträgt längstens vier Jahre. Der Bundesrat kann Mitglieder zweimal wiederwählen.

Er kann sie aus wichtigen Gründen abberufen.

3

Er legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen der Mitglieder des Verwaltungsrats fest. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und der ESA untersteht dem öffentlichen Recht. Ergänzend sind auf das Vertragsverhältnis die Bestimmungen des Obligationenrechts5 sinngemäss anwendbar.

4

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der ESA in guten Treuen wahren.

5

Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Verwaltungsrat. Dieser informiert den Bundesrat darüber im Rahmen des Geschäftsberichts. Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat unvereinbar und hält das Mitglied an ihr fest, so beantragt der Verwaltungsrat dem Bundesrat dessen Abberufung.

6

Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind während der Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

7

Art. 9

Verwaltungsrat: Aufgaben

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

5

a.

Er erlässt die strategischen Ziele der ESA, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung und erstattet ihm jährlich Bericht über deren Erreichung.

b.

Er erlässt das Organisationsreglement.

c.

Er trifft die organisatorischen und vertraglichen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der ESA und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

d.

Er erlässt die Personalverordnung und unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung.

e.

Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

SR 220

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Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. BG

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f.

Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung.

g.

Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

h.

Er sorgt für ein der ESA angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.

i.

Er verabschiedet das Budget.

j.

Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und unterbreitet diesen dem Bundesrat zur Genehmigung mit dem Antrag auf Entlastung; er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.

k.

Er vertritt die ESA als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 (BPG).

Art. 10

Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.

1

2

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie führt die Geschäfte.

b.

Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrats.

c.

Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrats; vorbehalten bleibt Artikel 9 Buchstabe e.

d.

Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig sowie bei besonderen Ereignissen ohne Verzug.

e.

Sie vertritt die ESA gegen aussen.

f.

Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse des Personals der ESA; vorbehalten bleibt Artikel 9 Buchstaben e und f.

g.

Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.

Art. 11 1

Revisionsstelle

Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle. Er kann sie abberufen.

Auf die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur Revision sinngemäss anzuwenden.

2

6

SR 172.220.1

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Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. BG

BBl 2016

Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

3

Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.

4

4. Abschnitt: Personal Art. 12

Anstellungsverhältnisse

1

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG7.

2

Die ESA ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Der Verwaltungsrat erlässt in einer Verordnung Ausführungsbestimmungen im Rahmen von Artikel 37 Absätze 3 und 3bis BPG.

3

Art. 13

Pensionskasse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Bestimmungen der Artikel 32a­32m BPG8 versichert.

1

2

Die ESA ist dem Vorsorgewerk Bund angeschlossen.

5. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt Art. 14

Finanzierung

Die ESA finanziert ihre Tätigkeit aus: a.

Gebühren und einer Aufsichtsabgabe;

b.

Abgeltungen des Bundes für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 4.

Art. 15 1

Gebühren

Die ESA erhebt für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren.

Der Bundesrat regelt die Gebühren im Rahmen von Artikel 46a des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 19979.

2

Art. 16

Aufsichtsabgabe

Die ESA erhebt für die Aufsichtskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, von den beaufsichtigten Stiftungen jährlich eine Aufsichtsabgabe.

1

7 8 9

SR 172.220.1 SR 172.220.1 SR 172.010

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Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. BG

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die Aufsichtsabgabe anhand des Bruttovermögens der Stiftungen festlegen und dabei: 2

a.

die Stiftungen nach Vermögensklassen abstufen;

b.

einen Höchstbetrag vorsehen;

c.

die Aufteilung der Aufsichtsabgabe in einen fixen Anteil und einen variablen Anteil vorsehen;

d.

Stiftungen mit geringem Bruttovermögen von der Entrichtung eines variablen Anteils befreien.

Art. 17

Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht enthält die revidierte Jahresrechnung sowie den Bericht über die Tätigkeit der ESA.

1

Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang.

2

Der Bericht über die Tätigkeit der ESA enthält insbesondere Angaben zum Risikomanagement, zur Personalentwicklung und zu den Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrats.

3

Art. 18

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung der ESA stellt die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

1

Sie folgt den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung, insbesondere der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung.

2

Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

3

Art. 19

Tresorerie

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel der ESA.

1

Sie kann der ESA zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren.

2

Die EFV und die ESA vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

3

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Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. BG

Art. 20

BBl 2016

Verantwortlichkeit

Die Verantwortlichkeit der ESA, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195810.

1

2

Die ESA haftet nur, wenn: a.

sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat; und

b.

Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer beaufsichtigten Stiftung zurückzuführen sind.

Art. 21

Steuern

Die ESA ist im Rahmen ihrer Leistungen von jeder Besteuerung durch den Bund befreit. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über: 1

a.

die Mehrwertsteuer;

b.

die Verrechnungssteuer;

c.

die Stempelabgaben.

Die ESA ist von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.

2

6. Abschnitt: Dienstleistungs- und Nutzungsverträge mit dem Bund Art. 22 1

Der Bund kann der ESA Liegenschaften zur Miete überlassen.

Er kann in den Bereichen Personal, Finanzen, Informatik und Logistik zugunsten der ESA Dienstleistungen erbringen und die entsprechende Infrastruktur, namentlich das Personalinformationssystem, betreiben oder der ESA die Infrastruktur zur Nutzung überlassen.

2

3

Die zur Nutzung überlassene Infrastruktur verbleibt im Eigentum des Bundes.

Der Bund sorgt für den Unterhalt der zur Miete überlassenen Liegenschaften und der zur Nutzung überlassenen Infrastruktur.

4

5

Er stellt der ESA für seine Leistungen einen angemessenen Betrag in Rechnung.

Die Einzelheiten werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen dem Bund und der ESA vereinbart.

6

10

SR 170.32

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7. Abschnitt: Fachliche Unabhängigkeit, Aufsicht und Rechtsschutz Art. 23

Fachliche Unabhängigkeit

Die ESA übt die Aufsicht fachlich unabhängig aus.

Art. 24

Aufsicht über die ESA

Der Bundesrat beaufsichtigt die ESA unter Wahrung ihrer fachlichen Unabhängigkeit. Er übt seine Aufsicht insbesondere aus durch: 1

a.

die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und von dessen Präsidentin oder Präsidenten;

b.

die Wahl und die Abberufung der Revisionsstelle;

c.

die Genehmigung: 1. der strategischen Ziele der ESA, 2. der Begründung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor, 3. der Personalverordnung, 4. des Geschäftsberichts;

d.

die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele;

e.

die Entlastung des Verwaltungsrats.

Er kann zur Wahrnehmung seiner Aufsicht Einsicht nehmen in die Geschäftsunterlagen der ESA und sich zu diesem Zweck über deren Geschäftstätigkeit jederzeit informieren lassen.

2

Die ESA verkehrt mit dem Bundesrat über das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

3

Art. 25

Rechtsschutz

Die ESA ist im Rahmen dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 26

Errichtung der Anstalt

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht wird umgewandelt in die öffentlich-rechtliche Anstalt ESA. Die ESA tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo dies erforderlich ist.

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die ESA eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.

2

4841

Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. BG

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Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die ESA übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.

3

Er trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren, erlässt entsprechende Bestimmungen und fasst Beschlüsse. Namentlich kann er: 4

a.

Stellen, die bisher Aufgaben wahrgenommen haben, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die ESA zuständig ist, verpflichten, ihre Unterlagen und Daten der ESA zur Verfügung zu stellen;

b.

der ESA die im Bundesbudget für die Eidgenössische Stiftungsaufsicht eingestellten Kredite und Dienstleistungen zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der ESA notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.

Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte ist von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung der ESA erfolgen ebenfalls steuer- und gebührenfrei.

5

Die EFV kann der ESA für den Aufbau Darlehen nach Artikel 19 Absatz 2 gewähren.

6

Auf die Gründung der Anstalt sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar.

7

Art. 27

Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der bisherigen Eidgenössischen Stiftungsaufsicht gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die ESA über, sofern das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht gekündigt ist.

Die Arbeitsverhältnisse unterstehen mit dem Übergang dem Personalrecht der ESA.

1

Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während zwei Jahren Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.

2

Die vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses ununterbrochen geleisteten Dienstjahre bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 RVOG 12 werden angerechnet.

3

Die ESA stellt dem übernommenen Personal spätestens innerhalb von zwei Monaten einen auf die ESA lautenden Vertrag aus, der den bisherigen Vertrag ersetzt. In diesem Vertrag darf keine Probezeit angesetzt werden.

4

11 12

SR 221.301 SR 172.010

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Art. 28

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Zuständige Arbeitgeberin

Die ESA gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger: 1

a.

die der bisherigen Eidgenössischen Stiftungsaufsicht zugeordnet sind; und

b.

deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei PUBLICA zu laufen begonnen haben.

Sie gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.

2

Art. 29

Bereinigung von Registereintragungen

Das EDI kann Registereintragungen, die gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 erfolgen, noch während fünf Jahren, nachdem die ESA Rechtspersönlichkeit erlangt hat, mittels Verfügung steuer- und gebührenfrei bereinigen.

Art. 30

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196813 Art. 14 Abs. 1 Bst. g und 2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: 1

g.

die Eidgenössische Stiftungsaufsicht.

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d­g beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.

2

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 Art. 33 Bst. b Ziff. 7 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b.

13 14 15

des Bundesrates betreffend: 7. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht nach dem Bundesgesetz vom ... 15 über die Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht.

SR 172.021 SR 173.32 SR ...: BBl 2016 4691 4833

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Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. BG

Art. 31

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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