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9428 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Beiträge an landwirtschaftliche Schulbauten (Vom I.März 1966)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit einen Gesetzesentwurf über Beiträge an landwirtschaftliche Schulbauten zu unterbreiten.

Am 20. September 1963 hat die Bundesversammlung das neue Bundesgesetz über die Berufsbildung (AS 7965, 321) verabschiedet. Unter den zahlreichen Änderungen gegenüber dem Gesetz vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (BS 4, 35) wurde u.a. auch die Beitragsleistung an Neu- und Erweiterungsbauten für die beruf liehe Ausbildung geregelt. Im einzelnen lauten die entsprechenden Bestimmungen wie folgt: Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung vom 26. Juni 1930: Art.SO: Der Bund fördert die berufliche Ausbildung durch Beiträge : e. an Neu- und Erweiterungsbauten, die ausschliesslich der beruflichen Ausbildung dienen;

Art. 51: Die Höhe der Beiträge wird durch den Bundesrat bestimmt. Er ist dabei an folgende Höchstgrenzen gebunden : e. die Beiträge an Bauten gemäss Artikel 50, Buchstabe e dürfen im Einzelfalle einen Fünftel der Bausumme und den Betrag von 200 000 Franken nicht übersteigen.

Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 20. September 1963 : Art. 47, Abs. l : Der Bund gewährt Beiträge an die Ausgaben... für Bauten, die ausschliesslich der Berufsbildung... dienen,...

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Art. 48, Abs. 4: Der Bundesbeitrag an Bauten gemäss Artikel 47, Absatz l beträgt höchstens 20 Prozent der Bausumme, aber nicht mehr als 2 Millionen Franken im Einzelfall. Der Bundesrat kann, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Finanzkraft der Kantone es rechtfertigt, den Bundesbeitrag bis auf 25 Prozent erhöhen.

Der Ansatz von 20 Prozent gilt als Höchstansatz, der für die finanzschwachen Kantone zur Anwendung kommt, wogegen die Leistungen an mittelstarke Kantone und finanzstarke Kantone nach unten abgestuft werden.

II

Im Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 wurden seinerzeit die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes von 1930 fast unverändert übernommen : Art. 14, Abs. l bestimmt diesbezüglich: 1 Zur Förderung der beruflichen Ausbildung gewahrt der Bund jährliche oder einmalige Beiträge: 5. an Neu- und Erweiterungsbauten, die ausschliesslich der beruflichen Ausbildung dienen, jedoch im Einzelfall beschränkt auf höchstens einen Fünftel der Baukosten und auf einen Betrag von 200 000 Franken.

Mit der Revision des Berufsbildungsgesetzes entstand also eine bedeutende Differenz in den Unterstützungsmöglichkeiten für Schulbauten zwischen dem gewerblichen, industriellen und kaufmännischen Sektor einerseits und der Landwirtschaft anderseits. Deshalb sind in der Dezembersession 1964 im Ständerat und im Nationalrat Motionen angenommen worden, die darauf abzielen, die Benachteiligung der landwirtschaftlichen Schulbauten bei der Beitragsleistung durch eine Anpassung der Höchstbeiträge aufzuheben.

III

Der Bund legt grosses Gewicht auf die Grundlagenverbesserung in der Landwirtschaft. Die Pfeiler zu deren Verwirklichung sind die Forschung, die Ausbildung und die Beratung. Voraussetzung für die richtige Auswertung der Forschungsergebnisse sowie einen möglichst guten Nutzeffekt der Beratung ist eine zeitgemässe, den heutigen Anforderungen angepasste Ausbildung an gut eingerichteten Lehranstalten.

Bekanntlich stellt die technische Entwicklung in der Landwirtschaft sowie die durch den Arbeitskräftemangel erzwungene Rationalisierung der Arbeit immer grössere Anforderungen an die Ausbildung und die Schulung unserer Landwirte. Die Bestrebungen, unsere jungen Bauern für eine bessere Ausbildung zu gewinnen, tragen ihre Früchte. Trotz dem steten Rückgang der landwirtschaftlichen Bevölkerung und der Zahl der Betriebe, konnte die Schülerzahl an den landwirtschaftlichen Schulen auf der bisherigen Höhe gehalten werden.

Ungefähr 40 Prozent der zukünftigen Landwirte besuchen eine Fachschule. Jedes Jahr erfolgen Rückweisungen von über 200 Interessenten, da es den Schulen an

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Platz fehlt. Damit ist dargelegt, dass der Aufforderung zur fachlichen Aus- und Weiterbildung oft der Platzmangel an den bestehenden Schulen gegenübersteht.

Die Errichtung von neuen Schulen entspricht somit einem Bedürfnis.

In verschiedenen Kantonen ist der Bau neuer Fachschulen geplant (Bern, Luzern, Waadt) oder steht zur Diskussion (Obwalden). Im weitern ist an verschiedenen bestehenden Schulen ein Ausbau vorgesehen, um den neuen Bedürfnissen besser entsprechen zu können. Es handelt sich dabei vor allem um die Angliederung und Einrichtung von Schülerwerkstatten für die Holz- und Metallbearbeitung sowie den Bau von Maschinenhallen iund Demonstrationsräumen zur besseren Einführung der Schüler in die Maschinenkenntnisse. Die hohen Kapitalwerte, die heute im Landwirtschaftsbetrieb in Maschinen und Einrichtungen investiert werden, stellen einen Kostenfaktor ersten Ranges dar.

Die Tendenz, die landwirtschaftlichen Schulen gerade auf diesem Sektor auszubauen und die Ausbildung den praktischen Bedürfhissen anzupassen, zeigt sich in allen europäischen Ländern.

Eine zunehmende Bedeutung wird auch denSchulgutsbetrieben beigemessen.

Die wenigen Schulen, die bis dahin nicht über Gutsbetriebe verfügten, suchen solche anzugliedern, weil nur ein praktischer Unterricht Erfolg verspricht. Die Lehrkräfte müssen Gelegenheit haben, ihre im Unterricht vertretenen Ideen zu überprüfen und das notwendige Unterrichtsmaterial durch praktische Versuche und Untersuchungen zu beschaffen. Die immer stärker in den Vordergrund tretende Betonung der betriebswirtschaftlichen Probleme im Unterricht unterstreicht die Bedeutung des Anschauungsmaterials, das ein Schulgutsbetrieb in mancher Hinsicht liefern kann.

Im geltenden Artikel 14, Absatz l, Ziffer 5 des Landwirtschaftsgesetzes wird die Beitragsleistung auf Neu- und Erweiterungsbauten beschränkt, die ausschliesslich der beruflichen Ausbildung dienen. Damit sind die Gebäude für die Schulgutsbetriebe von der Subventionierung ausgeschlossen, weil diese neben ihrer hauptsächlichen Bestimmung als Démonstrations- und Versuchsobjekt einen wirtschaftlichen Nutzen abwerfen können.

Diese Beschränkung ist durch die moderne Entwicklung im landwirtschaftlichen Unterricht überholt. Man ist heute davon überzeugt, dass der Gutsbetrieb ein unbedingtes Erfordernis für eine Fachschule
darstellt. Der wirtschaftliche Erfolg desselben steht dabei nicht unbedingt im Vordergrund, sondern die bestmögliche Ausnutzung für Versuche und Demonstrationen, die einen wirkungsvollen Anschauungsunterricht erlauben. In einer Zeit, wo in der Landwirtschaft den Gebäuden, deren Einrichtung sowie den Maschinen für die Rationalisierung der Arbeit eine so grosse Bedeutung zukommt, ist es für die Schulen eine zusätzliche Aufgabe, bei der Suche nach zweckmässigen Lösungen mitzuhelfen. Dieser Forderung wird bei Neubauten auf Schulgutsbetrieben nachgelebt. Sie zeigen, dass man sich heute nicht mehr auf pflanzenbauliche oder viehzüchterische Versuche beschränken kann, sondern die Einrichtung eines Betriebes einbeziehen muss. Es sei nur an die Probleme der Futterkonservierung, der Aufstallungssysteme und der innerbetrieblichen Transportanlagen erinnert. Die Mitberücksichtigung der Schulgutsbetriebe bei der Subventionierung landwirtschaftlicher

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Schulbauten kann sich jedoch lediglich auf die eigentlichen Bauten und die festen baulichen Einrichtungen beziehen, während die Kosten des dafür beanspruchten Baulandes und des bewirtschafteten Bodens unberücksichtigt bleiben.

Zusammenfassend sind wir aus den dargelegten Gründen der Meinung, dass in der neuen Ziffer 5 von Artikel 14, Absatz l des Landwirtschaftsgesetzes der Ausdruck «ausschliesslich» wegzulassen ist.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass neben allen wirtschaftlichen Massnahmen, die der Bund zur Förderung der Landwirtschaft und zur Erhaltung des Bauernstandes unternimmt, der Verbesserung der Ausbildung eine erstrangige Bedeutung zukommt. Eine erste Voraussetzung ist dabei die Schaffung und der Betrieb der dafür notwendigen Schulen. Die im neuen Berufsbildungsgesetz vorgesehenen Höchstbeiträge sollen deshalb auch für die Landwirtschaft übernommen werden, um die Kantone bei der Förderung der landwirtschaftlichen Ausbildung gebührend unterstützen zu können.

IV Die Grundlage für die vorgesehene Erweiterung der bisherigen Leistungen ist in den Artikeln 3Pls, Absatz 3, Buchstabe b, 32 und 34ter, Absatz l, Buchstabe g der Bundesverfassung gegeben.

Die bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes zugesicherten Leistungen werden nach den bisherigen Bestimmungen erbracht. Der diesbezügliche Hinweis wird in die Ausführungsbestimmungen aufgenommen.

Die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen lassen sich gestützt auf die für die nächsten Jahre vorgesehenen Bauvorhaben der Kantone nur schwer beurteilen. Bisher beliefen sich die Aufwendungen des Bundes im Durchschnitt der Jahre auf 110 000 Franken. Durch die neuen Bestimmungen können diese Leistungen in einzelnen Jahren bis auf über eine Million Franken anwachsen.

Dieser Kostenanstieg wird sich aber nicht sofort auswirken, da die erhöhten Beiträge erst für die Zusicherungen nach Inkrafttreten des Gesetzes in Frage kommen. Erfahrungsgemäss verstreichen vom Datum der Zusicherung bis zur Auszahlung des Beitrages jeweils zwei bis fünf Jahre, je nach Umfang des Bauprojektes.

V Die Kantone, die Wirtschaftsverbände und die Berufsorganisationen sind am I.Juni 1965 zur Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzesentwurf aufgefordert worden. Die 28 Antworten, die daraufhin eingetroffen sind, brachten die einhellige Unterstützung der
vorgesehenen Anpassung.

In drei Antworten wurde mit dem Hinweis auf die finanzschwachen Kantone mit ausgedehnten Berggebieten der Wunsch geäussert, auf eine obere Begrenzung des Beitragssatzes bei 25 Prozent zu verzichten, um unter besonderen Verhältnissen auch höhere Ansätze anwenden zu können. In diesem Falle würde jedoch der durch das Berufsbildungsgesetz gegebene Rahmen gesprengt, was mit den neuen Bestimmungen nicht beabsichtigt ist.

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In zwei weiteren Antworten wurde der Wunsch angebracht, die Anwendung des neuen Rechts gemäss dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollte rückwirkend auf frühere Zusicherungen anwendbar erklärt werden. Wir möchten jedoch auf ein solches Vorgehen verzichten, da damit nicht alle Härtefälle aus der Welt geschaffen wären. Die noch bestehenden Zusicherungen für Beiträge an Neuund Erweiterungsbauten für die landwirtschaftliche Ausbildung datieren aus den Jahren 1959, 1961,1962,1963 und 1964. Daneben sind jedoch Beitragsfälle aus den gleichen Jahren schon fertig abgerechnet worden. Eine allgemein befriedigende Lösung liegt deshalb im Verzicht auf eine rückwirkende Inkraftsetzung.

In zwei weiteren Stellungnahmen wird die Berücksichtigung der maschinellen Einrichtungen der Bauten bei der Ermittlung der Höhe des Bundesbeitrages beantragt. Diese Frage ist in einem Reglement des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 15.Februar 1957 geregelt. Diese Einrichtungen werden als Lehrmittel behandelt. Den neuen Bedürfnissen kann durch die Anpassung dieses Reglements in genügendem Masse Rechnung getragen werden.

VI

Wir beehren uns, Ihnen gestützt auf die vorstehenden Ausführungen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesgesetz über Beiträge an landwirtschaftliche Schulbauten zu beantragen. Sodann stellen wir Ihnen den Antrag, die Motion des Ständerates Nr.9036 vom 15.Dezember 1964 (Motion Clavadetscher) und die Motion des Nationalrates Nr. 9030 vom 16. Dezember 1964 (Motion Leu), denen mit dieser Vorlage entsprochen wird, als erledigt abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den I.März 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Schaffner Der Bundeskanzler : Ch.Oser

zss Bundesbeitrage an landwirtschaftliche Schulbauten Kantone

1955

1956

1957

1958

1959

I960

1961

1962

10 365.40

Freiburg Graubiinden . . .

Appenzell I.-Rh.

Aargau Bern Baselland Uri Schaffhausen. . .

Zurich Tessin --

1964

Totalsumme 10 365.40

40112.-- 6 640.55 167 916.35

--

1963

5 316.60

45 428.60 6 640.55 100 000.-- 267 916.35 40 053.60 100 000.-- 100 000.-- 240 053.60 80 000.-- 6318.35 86318.35 84 842 84 842. -- 12083.35 12083.35 40 063.30 40 063.30 75 000.-- 75 000.-- 10 365.40 214 668.90 120 053.60 200 000.-- 91 160.35 17 399.95 100 000.-- 115 063.30 868711.50

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(Entwurf)

Bundesgesetz über Beiträge an landwirtschaftliche Schulbauten

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1966, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom S.Oktober 195l1) über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes wird wie folgt geändert : Art. 14, Abs. l, Ziffer 5 5. an Neu- und Erweiterungsbauten, die der beruflichen Ausbildung dienen, höchstens 20 Prozent der Baukosten, aber nicht mehr als 2 Millionen Franken im Einzelfall. Der Bundesrat kann, wenn besondere Verhältnisse vorliegen und die Finanzkraft des Kantons es rechtfertigt, den Bundesbeitrag bis auf 25 Prozent erhöhen.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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x

) AS 1953,1073.

Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.I.

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1966

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31.03.1966

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