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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Änderungen im diplomatischen Korps vom 12. bis 18. November 1966 Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit Vereinigte Staaten von Amerika S. Exz. Herr John S.Hayes, Botschafter.

Irland S. Exz. Herr Frank Biggar, Botschafter.

Pakistan S. Exz. Herr Abdul Khair Mohammad Hafizuddin, Botschafter.

Türkei Herr Oberstlt. i. Gst. Nihat Basgut, Militär- und Luftattache.

Vietnam Herr Tran Kieu, Attaché.

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit Saudi-Arabien Herr Fouad Faki, Dritter Sekretär.

Streichung eines Seeschiffes Das unter der Nr. 62 im Register der Seeschiffe eingetragene, der Helica S.A., Genf, gehörende Seeschiff «Ariana» wird gemäss Artikel 36 Absatz l des Bundesgesetzes über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge vom 23. September 1953 gestrichen.

Basel, den 16. November 1966.

Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

688

Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für die Berufe im Coiffeurgewerbe (Vom 26. Oktober 1966)

Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement,

gestützt auf die Artikel 10, 11, Absatz l und 28, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und der Artikel 12, 18 und 21, Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, erlässt das nachstehende Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für die Berufe im CoifTeurgewerbe :

I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Lehrlingsausbildung im Coiffeurgewerbe erstreckt sich auf folgende Berufe: A. Herrencoiffeur/Herrencoiffeuse mit einer Dauer der Lehre von 3 Jahren; B. Damencoiffeur/Damencoiffeuse mit einer Dauer der Lehre von 3 Jahren; C. Herren- und Damencoiffeur/Herren- und Damencoiffeuse mit einer Dauer der Lehre von 4 Jahren.

Im Lehrvertrag muss festgelegt werden, in welcher Berufssparte (Herrenoder Damencoiffeur) die Lehrabschlussprüfung zuerst zu erfolgen hat.

689 2

Unter den Bezeichnungen «Herrencoiffeur», «Damencoiffeur» und «Herren- und Damencoiffeur» wird im folgenden immer auch die «Herrencoiffeuse», «Damencoiffeuse» und die «Herren- und Damencoiffeuse» verstanden und unter «Lehrling» auch die «Lehrtochter».

3 Der Doppelberuf «Herren- und Damencoiffeur» kann nur in gemischten Betrieben erlernt werden, in denen gleichzeitig sowohl der Beruf des Herren- als auch derjenige des Damencoiffeurs ausgeübt wird.

4 Die Zusatzlehre des gelernten Herrencoiffeurs im Damenfach beträgt 11/2 Jahre, diejenige des gelernten Damencoiffeurs im Herrenfach l Jahr.

5 Die in Absatz l erwähnten Berufe bilden die Grundlage für die Weiterbildung zu Spezialberufen des Coiffeurgewerbes, wie Theatercoiffeur, Maskenbildner, Posticheur. Diese gelten somit nicht als Lehrberufe.

6 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfall unter den Voraussetzungen von Artikel 13, Absatz 2 des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Dauer der Lehre bewilligen.

7 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Lehrlinge der in Artikel l, Absatz l erwähnten Berufe dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die Artikel 10 des Bundesgesetzes genügen (danach wird die Ausbildung von Lehrlingen davon abhängig gemacht, dass der Lehrmeister oder der mit der Ausbildung beauftragte Vertreter die Meisterprüfung bestanden oder schon vor dem 28. Februar 1935 mit Erfolg einen Lehrling ausgebildet hat), über die für den betreffenden Beruf notwendigen Einrichtungen verfügen und in der Lage sind, das gesamte unter Ziffer 2 aufgeführte Lehrprogramm zu vermitteln.

2 Jedem Lehrling muss ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

3 In gemischten Betrieben müssen die Bestimmungen von Artikel 10 des Bundesgesetzes für jeden Beruf erfüllt sein, in dem Lehrlinge ausgebildet werden.

4 Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes.

5 Die in den Absätzen l bis 4 aufgeführten Vorschriften gelten auch für Filialbetriebe.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb (Herren- oder Damenfach) dürfen jeweils ausgebildet werden :

690 2 Lehrlinge, wenn der Meister allein tätig ist oder 1-2, 3 Lehrlinge, wenn der Meister 3-5, 4 Lehrlinge, wenn der Meister 6-9, 5 Lehrlinge, wenn der Meister 10 oder mehr gelernte Arbeiter des betreffenden Berufes (gelernte Herren- oder gelernte Damencoiffeure) ständig beschäftigt.

Mehr als 5 Lehrlinge der entsprechenden Berufssparte dürfen im gleichen Betrieb nicht beschäftigt werden, vorbehalten bleibt Absatz 3.

2

Bei der Berechnung der Höchstzahl der Lehrlinge dürfen gelernte Arbeiter des Doppelberufes nur für einen Beruf (Herren- oder Damencoiffeur) mitgezählt werden.

3 Wenn in einem Betrieb Ehepartner, Kinder oder Teilhaber beschäftigt sind von denen jeder ein Meisterdiplom besitzt, so kann ein zusätzliches Lehrverhältnis bewilligt werden.

4 In gemischten Betrieben dürfen sowohl im Herren- als auch im Damenfach Lehrlinge gemäss Absatz l ausgebildet werden. Ein Lehrmeister, der allein tätig ist, darf gleichzeitig höchstens 2 Lehrlinge ausbilden. Lehrlinge des Doppelberufes zählen entweder als Herrencoiffeure oder Damencoiffeure.

5 Die Aufnahme von 2 und mehr Lehrlingen ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

6 Bei der Bestimmung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten gelernte Herrenoder Damencoiffeure, die eine Zusatzlehre gemäss Artikel l, Absatz 4 absolvieren, weder als Lehrlinge noch als gelernte Arbeitskräfte. Pro Betrieb ist gleichzeitg nur eine solche Zusatzlehre gestattet.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4

Allgemeine Richtlinien 1

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Er ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten und zu Anstand gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kundschaft zu erziehen.

2 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitstagebuches verpflichtet das der Lehrmeister regelmässig zu kontrollieren hat. Es ist an der Lehrabschlussprüfung vorzuweisen1.

3 Dem Lehrling ist schon zu Beginn der Lehre Gelegenheit zu geben, die Berufsarbeiten an Kunden oder bestellten Modellen unter Aufsicht des Lehrmeisters oder dessen Stellvertreters zu üben. Beide Vertragsparteien haben für die ') Musterblätter für die Führung des Arbeitstagebuches können beim Schweizerischen Coiffeurmeister-Verband bezogen werden.

691

Beschaffung von Modellen besorgt zu sein. Die Kosten hat der Lehrmeister zu tragen.

4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten ist die Ausbildung systematisch auf dem bereits Gelernten aufzubauen und durch die praktische Anwendung des Stoffes früherer Lehrjahre so zu vertiefen, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre die im Lehrprogramm erwähnten Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse für die einzelnen Lehrjahre bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung. Die verschiedenen Arbeiten sind unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, die vom Leichteren zum Schwierigeren fortschreitet, zu üben.

Art. 5 Berufsarbeiten A. Herrenfach Erstes Lehrjahr Einführen in den höflichen Umgang mit der Kundschaft. Einführen in die Berufshygiene. Ausführen von Handübungen mit Messer, Kamm und Schere.

Instandhalten der Rasiermesser, Scheren, Kämme, Bürsten und Geräte. Rasieren mit Messer, Rasiergeräten und elektrischen Rasierapparaten. Auflegen von Kompressen. Haarschneiden von Hand und mit der Maschine, Haarpflege (Schampunieren, Friction, Kopfmassage).

Zweites Lehrjahr Ausführen von Effilier-, Sport- und Knabenhaarschnitten mit Messer und Schere. Einführen in die Coupe Hardy. Ausführen von Wasser- und Föhnwellen.

Modernes Formen des Haares. Einführen in den Verkauf von Toilettenartikeln und von Haar- und Hautpflegemitteln. Pflegen der Hände (nur für Herrencoiffeusen). Ausführen von Mädchenhaarschnitten einschliesslich Formen.

Drittes Lehrjahr , Ausführen von modischen Kurzhaar- und Mädchenhaarschnitten einschliesslich Formen der Haare. Einführen in das Dauerwellen und das Tönen des Haares. Schneiden von Schnurrbart und Bart.

B. Damenfach Erstes Lehrjahr Einführen in den höflichen Umgang mit der Kundschaft. Einführen in die Berufshygiene. Behandeln von Lang- und Kurzhaar mit Bürste und Kamm. Ausführen von Kinderhaarschnitten einschliesslich Formen des Haares. Anfertigen von Wasserwellen mit Sechserlocken und Bigoudis. Ausführen von Frisuren mit dem Eisen oder ähnlichen Geräten. Haarpflege (Schampunieren, Friction, Kopfmassage). Einführen in die Handpflege (nur für Damencoiffeusen).

692 Zweites Lehrjahr Ausführen von Föhnwellen. Legen von Wasserwellen. Aufstecken von einfachen Frisuren. Ausführen von modernen Haarschnitten und Frisuren. Mithelfen beim Dauerwellen, Färben, Tönen und Bleichen. Einführen in den Verkauf von Toilettenartikeln und von Haar- und Hautpflegemitteln.

Drittes Lehrjahr Ausführen von Kinderhaarschnitten (trocken). Pflegen und Einfrisieren eines Haarersatzes. Selbständiges Dauerwellen, Färben, Bleichen und Tönen.

Anwenden der Haut- und Gesichtspflege.

C. Herren- und Damenfach Die Ausbildung im Doppelberuf als Herren- und Damencoiffeur erfolgt entsprechend den beiden hievor aufgeführten Lehrprogrammen und unter Berücksichtigung der in Artikel 7, Absatz 4 geregelten Lehrabschlussprüfung.

Art. 6 Berufskenntnisse 1

In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse sinngemäss für alle 3 Berufe zu vermitteln : Material- und Werkzeugkenntnisse Die Produkte, die bei der Bedienung und beim Verkauf im Coiffeurgewerbe zur Anwendung gelangen, wie zum Beispiel Toilettenartikel, Haar- und Hautpflegemittel, Mittel zum Färben, Bleichen und Tönen der Haare sowie zum Herstellen von Dauerwellen. Haarersatzteile. Desinfektionsmittel.

Das Instandhalten der Berufswerkzeuge, Geräte und Apparate, wie zum Beispiel Rasiermesser, Scheren, Hand- und elektrische Haarschneidemaschinen, Bürsten, Pinsel, Kämme, Trocknungs- und Dauerwellapparate, Onduliereisen und Hilfsmittel zum Bleichen, Färben und Tönen der Haare.

Allgemeine Fachkenntnisse Der Aufbau von Haut und Haar. Die Erkennungsmerkmale der Haut- und Haarkrankheiten, Grundlagen für die Bestellung von Haarersatzteilen, wie Masse, Haarqualitäten, Ausführungsarten. Anpassung und Pflege der Haarersatzteile. Die Reinlichkeit im Betrieb, die persönliche und berufliche Hygiene. Die Anstandsregeln. Die Arbeitsmethoden und Arbeitsvorgänge. Die Berufswäsche (Tücher, Mäntel und Servietten). Die Krankheits- und Unfallgefahren im Beruf.

2 Der in der Berufsschule zu vermittelnde Unterricht ist im Normallehrplan festgehalten.

693 H. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7

Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. Prüfung in den beruflichen Fächern (Berufsarbeiten und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3

Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 15, ausschliesslich auf die Prüfung in den beruflichen Fächern während sich die Prüfling in den allgemeinbildenden Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-13 gelten als Mindestanforderungen.

4 Lehrlinge des Doppelberufes müssen nach 3 Jahren Lehre die vollständige Lehrabschlussprüfung in einer Berufssparte ablegen. Ein Jahr später hat die Prüfung in den beruflichen Fächern der ändern Berufssparte zu erfolgen. Die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern ist nur einmal abzulegen.

Art. 8 Organisation der Prüfung Die Prüfung ist in einem hiezu geeigneten Coiffeurgeschäft oder in einer Berufsschule, wenn immer möglich aber nicht im Lehrbetrieb durchzuführen.

Dem Lehrling müssen die erforderlichen Einrichtungen und Apparate in gutem Zustand zur Verfügung gestellt werden. Die auszuführenden Arbeiten sind ihm zu erklären.

Art. 9 Experten 1

Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen und Inhaber des Meisterdiploms zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass die Prüfung die verschiedenen Arbeitsgebiete umfasst, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung des Lehrlings möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist durch Experten dauernd zu überwachen. Sie haben während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über ihre Beobachtungen zu machen.

694 4

Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten, sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen, hat stets durch mindestens zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Art. 10

Prüfungsdauer 1 Die Prüfung in den beruflichen Fächern ist auf l bis 11/2 Tage festzulegen.

2 Davon entfallen auf a. die Berufsarbeiten ungefähr 9 Stunden; b. die Berufskenntnisse l Stunde.

2. Prüfungsstoff Art. 11

Berufsarbeiten Mit den Prüfungsarbeiten hat der Lehrling den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, die allgemein vorkommenden Berufsarbeiten nach Wunsch des Kunden, sauber und mit angemessenem Zeitaufwand auszuführen.

2 Jeder Lehrling hat folgende Arbeiten auszuführen, wobei der Umgang mit den Kunden, die berufliche Reinlichkeit und die Handhabung der Werkzeuge und Apparate bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind.

1

A. Herrenfach 1. Es sind fünf verschiedene Haarschnitte auszuführen : a. l Herrenhaarschnitt, b. l Coupe Hardy, c. l Modischer Kurzhaarschnitt, d. l Knabenhaarschnitt, e. l Mädchenhaarschnitt.

2. Haarpflege (Schampunieren, Friction, Kopfmassage).

3. Haarformen durch Wasser- oder Föhnwellen. Formen des Mädchenhaarschnittes mit dem Föhn, Föhnkamm oder einem ähnlichen Gerät.

4. Rasieren von 2 Modellen (eine Rasur mit dem Messer und eine mit einem Rasiergerät; ausgeschlossen sind elektrische Rasierapparate). Auflegen von Kompressen.

5. Handpflege (nur für Herrencoiffeusen).1) 6. Reinlichkeit und Benehmen.

l

) Anmerkung: In den Kantonen, in denen die Handpflege als medizinische Hilfstätigkeit gilt, sind für die Prüfung die kantonalen Vorschriften massgebend.

695

B. Damenfach 1. Haarpflege (Schampunieren, Friction, Kopfmassage).

2. Frisur mit dem Eisen an einem Modell.

3. Zwei Wasserwellen, wovon eine in Verbindung mit einer Dauerwelle.

4. Dauerwelle mit Frisur nach selbstgewählter Vorlage.

5. Damenhaarschnitt in Verbindung mit der Dauerwelle.

6. Mädchenhaarschnitt einschliesslich Formen mit Föhn, Föhnkamm oder ähnlichen Geräten.

7. Handpflege an einem Modell (nur Coiffeusen).1) 8. Reinlichkeit und Benehmen.

C. Herren- und Damenfach Die Prüfung umfasst die Berufsarbeiten des Herren- und des Damenfachs.

Art. 12 Berufskenntnisse (sinngemäss für alle 3 Berufe) Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist unter Verwendung von Anschauungsmaterial vorzunehmen und soll auf die Prüfungsarbeiten Bezug nehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den im Schulunterricht behandelten Stoff umfassen : Material- und Werkzeugkenntnisse Die Stoffe, die bei der Kundenbedienung verarbeitet werden, wie Haarwaschmittel, Frictions, haarpflegende Lotions, Haarpackungen, Haarglanzmittel, Brillantine]!, Rasierseifen, Rasierwasser, Dauerwellwasser, Neutralisationsmittel, Haarfarben, Bleich- und Desinfektionsmittel.

Die Waren, die den Kunden verkauft werden, wie Hand- und Toilettenseifen, Zahnpasten, Hand- und Gesichtscremen, Haarwasser, Brillantinen, Puder, Lippenstifte, Nagellack, Kämme, Bürsten, Klammern, Haarnetze, Haarersatzteile, Haarlack.

Der Gebrauch, die Instandhaltung und die Desinfektion der Berufswerkzeuge, Apparate und Geräte, wie Kämme, Bürsten, Rasierpinsel, Schwämme, Rasiermesser, Streichriemen, Abziehsteine, Scheren, Haarschneidemaschinen, Haartrockner, Onduliereisen, Dauerwellapparate, Trockenhauben, Instrumente für die Nagelpflege.

Die Berufswäsche und ihre Pflege, wie Frisiermäntel, Servietten, Handtücher, die persönliche Berufswäsche des Coiffeurs.

*) Anmerkung: In den Kantonen, in denen die Handpflege als medizinische Hilfstatigkeit gilt, sind für die Prüfung die kantonalen Vorschriften massgebend.

696 Allgemeine Fachkenntnisse Die Beschaffenheit und der Aufbau des Haares und der Haut. Die Haarund Hautkrankheiten, wie Krätze, Flechten, Ekzeme und ihre Behandlung. Die Haar- und Hautparasiten.

Die Reinlichkeit im Betrieb, die persönliche und berufliche Hygiene.

Die Höflichkeitsformen und das Benehmen gegenüber der Kundschaft beim Empfang, bei der Bedienung, beim Verkauf und bei der Verabschiedung.

Die Verkaufstechnik und das Verkaufsgespräch. Die verschiedenen Arbeitsmethoden beim Haarschneiden, bei der Haarpflege, beim Haarformen, Rasieren und bei der Gesichtspflege sowie bei der Ausführung von Wasser-, Föhn- und Dauerwellen und beim Färben und Bleichen.

Die geschichtlichen Haartrachten und ihre Bedeutung für die Entwicklung des Coiffeurberufes und die modernen Frisuren.

Qualitative und preisliche Möglichkeiten des Haarersatzes. Grundlagen für die Bestellung von Haarersatzteilen, wie Masse, Haarqualität, Ausführungsart.

Anpassung und Pflege.

Die Krankheits- und Unfallgefahren und die erste Hilfe bei Unfällen.

3. Beurteilung und Notengebung Art. 13

Beurteilung 1

Die Berufsarbeiten gemâss Artikel 11 werden in den nachstehenden Positionen bewertet: A. Herrenfach Pos. l Pos. 2 Pos. 3 Pos. 4 Pos. 5 Pos. 6 Pos. 7 Pos. 8 Pos. 9

Herrenhaarschnitt Coupe Hardy Modischer Kurzhaarschnitt Knaben-und Mädchenhaarschnitt Haarpflege Haarformen Rasieren Handpflege (nur für Herrencoiffeusen) Reinlichkeit und Benehmen

B. Damenfach Pos. l Pos. 2 Pos. 3 Pos. 4 Pos. 5

Haarpflege Frisur mit dem Eisen Wasserwellen Dauerwelle Damenhaarschnitt

697 Pos. 6 Pos. 7 Pos. 8 Pos. 9

Mädchenhaarschnitt Haarformen Handpflege (nur für Damencoiffeusen) Reinlichkeit und Benehmen.

2

Für jede Position ist nur eine Note einzusetzen. In dieser sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. verwendete Arbeitszeit.

3 Die Berufskenntnisse werden in den folgenden Positionen bewertet : Pos. l Material- und Werkzeugkenntnisse Pos. 2 Allgemeine Fachkenntnisse 4

Werden zur Ermittlung einer Positionsnote Teilnoten für die Unterpositionen verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teünoten und unter Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

Art. 14

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Leistungen wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantativ vorzüglich Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lücken aufweisend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Herrencoiffeur, bzw. gelernten Damencoiffeur, bzw. gelernten Herren- und Damencoiffeur zu stellen sind, noch knapp entsprechend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Herrencoiffeur, bzw. gelernten Damencoiffeur, bzw. gelernten Herren- und Damencoiffeur zu stellen sind, nicht mehr entsprechend

ausgezeichnet

Note

6

sehr gut

5,5

gut

5

ziemlich gut

4,5

genügend

4

ungenügend

3

*) Anmerkung : Formulare für die Eintragung der Noten können beim Schweizerischen Coifleurmeister-Verband unentgeltlich bezogen werden.

Bundesblatt. HS.Jahrg. Bd.II.

52

698 Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Note

Grobe Fehler aufweisend und unvollständig....

sehr schwach 2 Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar l Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

2 Die Note in den Berufsarbeiten und in den Berufskenntnissen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf auf eine Dezimalstelle berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Die Angaben des Lehrlings sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15, Abs. 5) zu vermerken.

Art. 15

Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, wobei die Note der Berufsarbeiten doppelt zu rechnen ist: Mittelnote in den Berufsarbeiten; Mittelnote in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den allgemeinbildenden Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten ( VA der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

3 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Mittelnote der Berufsarbeiten als auch die Gesamtnote je den Wert 4,0 nicht unterschreitet und in nicht mehr als einer Position der Prüfung in den Berufsarbeiten die Note 3 oder 2 und in keiner Position die Note l erzielt wird.

4 Im Doppelberuf «Herren- und Damencoiffeur» gilt die Prüfung als bestanden, wenn sowohl die vollständige Prüfung als Herrencoiffeur wie auch jene als Damencoiffeur erfolgreich abgelegt wurde. Die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern ist nur einmal abzulegen. Die erzielte Note ist bei der Berechnung der Gesamtnote der Prüfung im Herren- wie auch im Damenfach einzusetzen.

5 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen.

8 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein(e) Inhaberin) ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung gelernter Herrencoiffeur'jgelernte Herrencoiffeuse oder ge1

699 lernter Damencoiffeur / gelernte Damencoiffeuse oder gelernter Herren- und Damencoiffeur / gelernte Herren- und Damencoiffeuse zuführen.

2 Besteht ein Lehrling des Doppelberufes die Prüfung nur in einer Sparte, so darf ihm lediglich das Fähigkeitszeugnis desjenigen Berufes ausgestellt werden, in dem seine Fertigkeiten und Kenntnisse genügend waren. Der Lehrling des Doppelberufes erhalt sein Fâhigkeitszeugnis auf alle Fälle erst am Schluss der gesamten 4jährigen Lehre.

IH. Inkrafttreten

Art. 17 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 4. November 1955 und tritt am 15. Dezember 1966 in Kraft.

Bern, den 26. Oktober 1966.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Schaffner 9170

700

Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft, in Anwendung von Artikel 5 des Warenumsatzsteuerbeschlusses (WUB), nachstehenden Entscheid Herr Joachim Althaus, früher Soodstrasse 62, 8134 Adliswil, nunmehr in Riezlern (Vorarlberg), hat an die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Steuerperioden 2.Quartal 1964 bis S.Quartal 1965 (Zeit vom I.April 1964 bis 30.September 1965) noch zu zahlen: a. 5986.15 Fr. Warenumsatzsteuer nebst Zins zu 4% seit I.Oktober 1965, gemäss Ergänzungsabrechnung Nr. 39131 vom l I.Dezember 1965 (Rest), b. 149.80 Fr. 3 Prozent Zins auf 9986.15 Fr. seit I.April bis SO.September 1965, c.

33.35 Fr. 4 Prozent Zins auf 4000 Fr. seit I.Oktober bis 15.Dezember 1965,

d.

14.-- Fr. Arrestkosten.

Einspracherecht

Dieser Entscheid kann gemäss Artikel 6 WUB binnen 30 Tagen seit seiner Eröffnung (Publikation im Bundesblatt) durch Einsprache angefochten werden.

Die Einsprache ist mit bestimmten Anträgen, mit einer schriftlichen Begründung und unter Beilage der Beweismittel bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Warenumsatzsteuer, einzureichen. Wird der Entscheid nicht rechtzeitig und formrichtig angefochten, so erwächst er in Rechtskraft.

Bern, den 24. November 1966.

Eidgenössische Steuerverwaltung Abteilung Warenumsatzsteuer

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Jahr

1966

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.12.1966

Date Data Seite

687-700

Page Pagina Ref. No

10 043 472

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