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9486 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision der Posttaxen (Vom 6. Juni 1966)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924 betreffend den Postverkehr (BS 7, 754; AS 1962, 973) zu unterbreiten.

Nach vielen Jahren der Prosperität hat sich die Ertragslage der PTT seit 1964 rapid verschlechtert. Der Voranschlag für 1966 rechnet mit einem Unternehmungsverlust von 53,8 Millionen Franken. Die Gründe für die eingetretene Verschlechterung werden in der Botschaft (Abschnitt 1.2.) dargelegt.

Zweckdienliche Gegenmassnahmen drängen sich auf. Vorab müssen alle Rationalisierungsmöglichkeiten bei den PTT-Betrieben voll ausgeschöpft werden. In dieser Beziehung ist bereits Wesentliches geleistet worden, und für die Zukunft besteht ein umfangreiches Rationalisierungsprogramm (Abschnitt 2.1.).

Das allein genügt jedoch nicht, die Teuerung wettzumachen.

Von Kostensenkungen durch Abbau der Dienstleistungen möchte der Bundesrat grundsätzlich absehen (Abschnitt 2.2.).

Die Sanierung der PTT-Betriebe ist ohne Vermehrung der Erträge nicht möglich. Es wird deshalb eine Erhöhung der Posttaxen im Umfang eines mutmasslichen Mehrertrages von 112 Millionen Franken beantragt (Abschnitt 2.3.).

Zwei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Taxen soll ferner die Portofreiheit abgeschafft werden, was unter Berücksichtigung der in dieser Botschaft vorgeschlagenen neuen Taxen den PTT zusätzlich 10 bis 12 Millionen Franken einbringen dürfte (Abschnitt 2.4.).

Nach der langfristigen Finanzplanung reichen diese Mehrerträge nur für die Kostendeckung während einiger Jahre aus ; positive Jahresergebnisse, die eine Gewinnablieferung an die Staatskasse erlauben, müssen als Ausnahme gewertet werden.

Es ist vorgesehen, weniger wichtige Taxen vom Postverkehrsgesetz in die Vollziehungsverordnung zu übertragen. Die vorliegende Botschaft befasst sich auch mit jenen Taxen und Gebühren, für deren Festlegung der Bundesrat schon heute zuständig ist oder künftig sein soll. Die zusammengefasste Darstellung

1048

deckt die inneren Zusammenhänge der gesamten Tarifstruktur auf und ermöglicht den eidgenössischen Räten einen umfassenden Überblick.

Die Revision des Postverkehrsgesetzes wird dazu benützt, um die Haftpflichtbestimmungen der Post den heutigen Verhältnissen anzupassen und die Haftpflichtleistungen zugunsten der geschädigten Postbenützer wesentlich zu verbessern (Abschnitt 3). Infolge der verhältnismässig geringen Zahl von Haftpflichtfällen beschränken sich die aus der Verbesserung entstehenden Mehraufwendungen der Post auf rund 100000 Franken.

Im Abschnitt 4 werden die einzelnen Tarifmassnahmen und Gesetzesänderungen erläutert.

Die Mitglieder der Konsultativen PTT-Konferenz, in der alle Wirtschaftsund Konsumenten kreise vertreten sind, haben die vorliegende Taxvorlage durchberaten und einem Mehrertragsplafond in der Grössenordnung von 100 Millionen Franken zugestimmt. Der Bundesrat ist auch in bezug auf die einzelnen Taxen den Empfehlungen dieses Konsultativ-Organs gefolgt und hat einzig bei der Brief- und Postkartentaxe eine etwas weitergehende Variante gewählt.

I. Die Finanzlage der PTT-Betriebe 1.1.

Entwicklung der PTT-Ertragslage

In den Jahren 1922 bis 1963 schlössen die Betriebsrechnung und die Finanzrechnung der PTT-Betriebe regelmässig mit Überschüssen ab. Die PTT waren in der Lage, Jahr für Jahr an die eidgenössische Staatskasse Beträge zwischen 25 und 70 Millionen Franken abzuliefern und darüber hinaus Einlagen in die Arbeitsbeschaffungs- und Ertragsausgleichsreserve von zusammen 120 Millionen vorzunehmen. 1964 war die Reingewinnablieferung von 70 Millionen nur noch möglich durch Entnahme von 50,5 Millionen aus der Ertragsausgleichsreserve, und 1965 musste sich die Ablieferung auf 19 Millionen Franken beschränken. Die Entwicklung der Ertragslage seit 19 3 8 ist in der nachstehenden Tabelle l dargestellt.

Der PTT-Voranschlag 1966 sieht in der Betriebsrechnung ein Defizit von 68 Millionen Franken vor. Dieses wird um 14,2 Millionen reduziert durch den Saldo der Rechnung des ausserordentlichen Aufwands und Ertrags, worin der nicht betriebsgebundene Aufwand und Ertrag enthalten ist, wie z. B. Gewinn aus wiederverwendbarem Material, aus dem Verkauf abgeschriebener Liegenschaften und Anlagen usw. So ergibt sich für 1966 ein mutmasslicher Unternehmungsverlust von 53,8 Millionen, für dessen Deckung die bestehenden freien Reserven fast vollständig ausgeschöpft werden müssten.

Die Prognose der künftigen langfristigen Entwicklung bei unveränderten Taxen zeigt eine kontinuierliche Verschlechterung der PTT-Ertragslage. Die nachstehende Tabelle 2 gibt darüber eindrücklich Aufschluss. Vom Budget 1966 ausgehend wurden die aus der Entwicklung zwischen 1955 und 1964 errechneten durchschnittlichen Zuwachsraten nach einzelnen Sachgebieten angewendet und bis 1976 weitergerechnet (Extrapolation). Trotz aller Gewissenhaftigkeit bei Erstellung der Prognose bleibt diese zwangsläufig eine relativ grobe Schätzung, welche die Entwicklung im einzelnen nicht mit Sicherheit vorauszusagen vermag.

!

I

Jährliche Rechnungsergebnisse in Millionen Franken Jahr

Betriebsaufwand

Betnebsertrag

Betriebsergebnis

Année

Charges d'exploitation

Produits d'exploitation

Resultat d'exploitation

1

2

1938 1939 1940

242,3 246,5 255,4

1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 1965

272,1 299,0

318,3 349,1 387,8

427,1 478,6 507,2

516,3 524,8 553,7

581,7 607,5 642,5 673,4 747,9 780,5 833,2

915,5 981,7

3

285,5 289,6 289,3 306,4 326,0 350,4 374,4

421,9 471,1 515,8 548,0 557,2 574,5 605,6 633,7 660,4 706,9 752,0 809,0

861,3 906,1 974,0 1069,6 1157,3 1547,1 1519,7 1659,8 1787,6

Tabelle /Tableau No. I Verfugbarer Reingewinn1)

Ablieferung an die Eidgenössische Staatskasse

Bénéfice net disponible1)

Versement a la Caisse d'Etat federale

4

5

6

43,2 43,1 33,9

29,4 30,8

25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 25,0 30,0 25,0 30,0 40,0 50,0 50,0 50,0 50,0 60,0 70,0 60,0 70,0 70,0 56,0 70,0 70,0 70,0 70,0 70,0 19,0

34,3 27,0 32,1 25,3 34,1 44,0 37,2 40,8 40,9 49,7 51,9 52,0 52,9 64,4 78,6 61,1 80,8 72,9 58,5 87,9 93,0 65,7 48,7

25,7 25,0 25,0 31,0 31,0 33,1 46,6 36,7 40,4 40,9 50,1 51,0 51,5 52,9 62,6 75,7 60,1 77,2 70,3 56,6 86,0 85,3 71,4 78,1 19,8 19,0

1064,3 1481,4 1471,0 1657,4 2,4 1785,7 1,9 1) Der Unterschied zwischen Betriebsergebnis und verfugbarem Reuigewirm ist das Resultat der in der Gewinn- und Verlustrechnung (ausserordentlicher Aufwand bzw. Ertrag) vorgenommenen Buchungen.

2) Entnahme

Résultats annuels des comptes en millions de francs Einlage in die Arbeitsbeschaffungsreserve Versement a la reserve pour la création de possibilités de travail 7 _ -

6,0 6,0 8,0 10,0

8,0 10,0

_ _ __ _ _ _

Einlage m die Ertragsausgleichsreserve Versement a la ré&erve pour l'égalisation des bénéfices

Saldo auf neue Rechnung Report à compte nouveau

8

9

4,0 2,5 -

0,4 3,3 0,7 -

6,0 3,6 0,4 1,0 2,0 2,0 5,0 _

-- 0,0 0,1 0,6 0,1 0,4 0,9 0,1 0,6 0,5 0,9 0,6 0,7 0,1 0,2 0,3 0,6 1,0 0,3 0,4 0,1 0,3 -

7,0 --15,0 _ 15,0 1,0 _-- 8,0 _ ~50,52) 1) La différence entre le résultat d'exploitation et le benefice net disponible est le solde des écritures passées dans le compte des prohts et pertes (charges extraordinäres resp. produits extraordinaires) 2) Prélèvement

1966-1976 1966

1967

1968

1969

1970

1971

1972

1973

1974

1975

1976

2453

2621

3195

3414

896

1189 950

2800 1272 1007

2991

11112)

1361 1067

1456 1131

1558 1199

3648 1667 1271

3898 1784 1347

7 6

413

446

482

521

563

608

657

710

767

8

2046 2178 6503) 676 1091 1172 246 266 64 59

2319

2471

703 1260 287 69

731 1355 310 75

2633 760 1457 335 81

2805 790 1566 362 87

2990 822 1683 391 94

3188

605 1015 228 55

3400 889 1945 456 110

3627 925 2091 492 119

-68

-95 --109 -134

-205

-226

-248

--271

+ 15 + 15 + 15 -211 --233 -256

Betriebsaufwand Personalaufwand Fremdaufwand Abschieibungs- und Zinsaufwand

1971

Betriebsertrag Betriebsertrag Post Betriebsertrag TT · Aktivierter Betriebsaufwand Ubriger Betriebsertrag

1903

Betriebsergebnis Saldo aus ausserordentlichemAufwand und Ertrag Unternehmungsverlust x

2141

2287

865 752

9621) 1029

797

845

354

382

+ 14

+ 15

+ 15

-54

-80

-94 -119

+ 15

-150

--167 -186

+ 15

+ 15 + 15

+ 15

-135

--152 -171

-190

) 45-Stunden-Woche (10 Mio Fr.)

44-Stunden-Woche (10 Mio Fr.)

) Inbegriffen Erhdhung von Gebiihren und Auslandtaxen (20 Mio Fr.)

2 ) 3

Durchschmttliche Prozent

in Millioncn Franken

855 1809 422 102

4 7,5 8 8

OSOI

Tabelle Nr. 2

Mutmassliche Unternehmungsergebnisse der PTT-Betriebe

1051 An der Tatsache, dass sich ohne zweckdienliche Gegenmassnahmen jährlich wachsende Unternehmungsverluste einstellen werden, kann jedoch nocht gezweifelt werden.

1.2.

Begründung der eingetretenen Verschlechterung

1.2.1.

Verkehr

Die Verkehrsleistungen der PTT-Betriebe haben seit 1924, dem Jahr des Erlasses des Postverkehrsgesetzes, in dem die heute gültigen Posttaxen verankert sind, in ausserordentlich starkem Masse zugenommen. Die Entwicklung reicht in einzelnen Zweigen vom P/zfachen bis zum 33fachen.

Verkehrszunahmen in den wichtigsten PTT-Dienstzweigen von 1924 bis 1965 Dienstzweig

Reisende Briefpost ... .

Zeitungen Paketpost Geldpost; Aufträge Postcheck; Giri Ein- und Auszahlungen Telegramme ohne Telex und Mictleitungen Telephongespräche

...

....

. .

1924 Anzahl in Mio

1965 Anzahl in Mio

1,1

36,9 1803,1 875,3 124,8 35,0 350,1 5,9 1692,4

4459 300,6 44,9 24,2 37,8 62 145,0

7.2.2. Aufwand und Ertrag Dank dieser Verkehrsentwicklung stiegen - trotz praktisch gleichgebliebenen Taxen - auch die entsprechenden Erträge von 204 Millionen Franken im Jahre 1924 auf 1787 Millionen im Jahre 1965,d.h.um776 Prozent. Natürlich verursachte die Vervielfachung der Verkehrsleistung auch einen grösseren Aufwand für Personal, Leistungen Dritter sowie Abschreibungen und Zinsen. Der Personalbestand stieg seit 1938 von 20800 auf 43 400 Personen. Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der nominale Aufwand pro Personaleinheit von 5870 auf 18 620 Franken. Es gelang den PTT-Betrieben, den Gesamtaufwand während 40 Jahren durch ständige Rationalisierungsmassnahmen und Dienstanpassungen immer wieder den Erträgen anzugleichen wie das die nachstehende Tabelle Nr. 3 deutlich zeigt.

Jeglichen Rationalisierungsmassnahmen sind aber natürliche Grenzen gesetzt, die um so schneller erreicht sind, je höher der durch dauernde Bemühungen erzielte Rationalisierungsstand bereits ist. Solange die Teuerung nicht mehr als 2 Prozent im Jahre ausmachte, Hess sich die damit verbundene Steigerung des Personal- und Sachaufwandes durch vermehrte Verkehrseinnahmen und Rationalisierungen auffangen. Nachdem aber seit 1960 die Geldentwertung immer rascher zunahm, während anderseits der Zuwachs der Verkehrseinnahmen sich

1052 Mrd.

Fr.

PTT BetriebsaufwandundBetriebsertrag von 1930 bis 1965

Tabelle Nr. 3

//


Belnobserlrag Bfllr ebsüufwund

eher abflachte, mussten die der veränderten Kaufkraft des Geldes angepassten Personal- und Sachkosten zwangsläufig dazu führen, dass der Betriebsaufwand den Betriebsertrag immer stärker einholte und in nächster Zeit sogar überholen wird. Man muss sich vergegenwärtigen, dass l Prozent zusätzliche Teuerung für die PTT-Betriebe einen Mehraufwand von mindestens 10 Millionen Franken bedeuten (wovon rund 6 Millionen allein auf den Personalaufwand entfallen). Von einem gewissen Grade der Teuerung an kann die Teuerungszunahme durch Rationalisierung nicht mehr aufgefangen werden.

Wenn es bis vor kurzem gelungen ist, gesamhaft den teuerungsabhängigen Aufwand dem erzielten Ertrag durch Rationalisierungen anzupassen, so ist dies vor allem den Fernmeldediensten zu verdanken, deren durch die starke Automatisierung gegebene Fixkostenstruktur es bisher ermöglichte, den zunehmenden Verkehr mit abnehmenden Kosten pro LeistungSeinheit zu bewältigen und damit erhebliche Ertragsüberschüsse zu erzielen.

Anders musste sich die Verkehrszunahme bei den personalintensiven und damit stark teuerungsabhängigen Postdiensten entwickeln. Hier gelang es trotz grossen Anstrengungen nicht, durch Rationalisierung die Kosten im Ausmass der Teuerung zu senken, so dass nur die Briefpost im engeren Sinne (Briefe und

1053 Postkarten) mit den zurzeit gültigen Taxen ihre Selbstkosten zu decken vermag.

Bei der Bankpost (Postcheck) sind die Taxen ungenügend, doch bringen die Zinseinnahmen den Ausgleich. Alle übrigen Dienstzweige der Post sind schon seit Jahren defizitär. Unter diesen Umständen muss jede Verkehrszunahme in diesen Sparten zwangsläufig zu einer Vergrösserung des Gesamtdefizites der Postdienste führen, was in nachstehender Tabelle Nr. 4 zum Ausdruck kommt.

PTT-Betnebergebnis von 1930 bis 19651)

Tabelle Nr. 4

150

+0

PTT

TT

,_

Ablieferung an die e dg Staats! asse

Die aus der Tabelle deutlich erkennbare Tendenz der Betriebsergebnisse der Fernmeldedienste, in den letzten Jahren - trotz der Zunahme des Verkehrs zu sinken, dürfte auch in Zukunft anhalten, denn der im Jahre 1965 feststellbare Anstieg ist durch das Zusammentreffen ausserordentlicher Umstände bedingt.

Die rücklaufige Tendenz ist nicht nur auf die 1963 in Kraft getretene Taxreduktion zurückzuführen, sondern auch auf den Umstand, dass beim Telephon die Kosten pro Leistungseinheit - anders als bis 1962 - nicht mehr abnehmen, son-

1054 dem zunehmen. Diese Erscheinung rührt u. a. daher, dass die Mehrzahl der neu angeschlossenen Telephonabonnenten sogenannte «Wenigsprecher» sind, d.h.

Kunden, die ihren Telephonanschluss vor allem deshalb einrichten liessen, um z.B. auch im Weekendhaus erreichbar zu sein, im übrigen aber den Apparat höchst selten benutzen, so dass die immer höher werdenden Zuleitungskosten sich nicht mehr bezahlt machen. Diese unerfreuliche Entwicklung beim Telephon droht daher die gleichartige Tendenz bei den Postdiensten in Zukunft zu verstärken, anstatt ihr, wie bis 1962, entgegenzuwirken.

1.2.3. Investitionen Dem zunehmenden Verkehr mussten nicht nur der Personalbestand, sondern auch die Anlagen angepasst werden. Beim personalintensiven Postsektor werden unter dem Einfluss der Personalknappheit Investitionen in Gebäuden, Betriebseinrichtungen und Fahrzeugen immer dringlicher und bei den steigenden PersoPTT-Anlagenzuwachs von 1930 bis 1965 Mio Fr

800

Effektiv Trend

Tabelle Nr. 5

1055 nalkosten meist auch rentabler, weshalb namentlich in den letzten Jahren in zunehmendem Masse investiert wurde. Aber auch bei den naturgemäss kapitalintensiven Fernmeldediensten und der immer moderneren, aber leider oft kostspieligeren Technik mussten jährlich immer grössere Beträge für Betriebsanlagen aller Art aufgewendet werden.

Im Jahre 1930 musste ein Anlagenzuwachs von 60 Millionen Franken finanziert werden; dieser Zuwachs beläuft sich im Jahre 1965 auf 610 Millionen Franken. Neben dem wachsenden Verkehr und der auf dem Post- und Fernmeldesektor immer stärkeren Mechanisierung ist natürlich auch die Teuerung für dieses gewaltige Ansteigen der jährlichen Investitionen verantwortlich. Dazu kam bei den Fernmeldediensten infolge der gedrosselten Bautätigkeit während und nach dem zweiten Weltkrieg und dem seitherigen stürmischen Wirtschaftsaufschwung ein erheblicher Nachholbedarf, der die Anlagenrechnung in den nächsten 5 bis 10 Jahren zusätzlich belasten wird.

1.2 A.

Abschreibungen und Kapitalhaushalt

Die Finanzierung der Investitionen erfolgt bei den PTT vorab durch die aus den Abschreibungen bereitgestellten Mittel sowie durch Eigen- und Fremdkapital.

Der durch Abschreibungen aufgebrachte Teil der Anlagenfinanzierung betrug im Jahre 1930 rund 35 Prozent. Er stieg in den folgenden Jahren, dank der krisen- und kriegsbedingten Zurückhaltung in der Anlagenvermehrung und nicht zuletzt auch dank der in den vierziger Jahren von den eidgenössischen Räten bewilligten teuerungsbedingten ausserordentlichen Abschreibungen von rund 85 Millionen Franken auf 90 Prozent des Anlagenwertes. Seither ist der Anteil des durch Abschreibungsmittel finanzierten Anlagenzuwachses ständig gesunken und beträgt heute nur noch wenig mehr als 50 Prozent. Angesichts dieser Tatsache dürfen die Abschreibungssätze, wie sie in der bundesrätlichen PTT-Abschreibungsordnung vom 22.August 1958 festgesetzt sind, nicht als übersetzt bezeichnet werden.

Durch das anteilmässige Sinken der Abschreibungen steigt zwangsläufig jener Teil der Investitionen, der durch Eigen- und Fremdkapital zu finanzieren ist. Die PTT besitzen ein Eigenkapital \ on 126 Millionen Franken, das sich aus den Rücklagen für Ertragsausgleich und für Arbeitsbeschaffung sowie den Rückstellungen für Selbstversicherung (Brand-, Elementar-, Diebstahl-, Haftpflichtund Kaskoschäden) zusammensetzt. Im Gegensatz zu den SBB verfügen die PTT-Betriebe über kein Dotationskapital. Zu einem wesentlichen Teil sind die PTT-Betriebe daher auf Fremdkapital angewiesen, um die zur Erhaltung der Leistungsbereitschaft in bisheriger oder womöglich verbesserter Qualität erforderlichen Aufwendungen vornehmen zu können. Solches Fremdkapital steht ihnen vor allem in den Guthaben der Postcheckkontoinhaber zur Verfügung. Wie die Banken, müssen allerdings auch die PTT-Betriebe einen beträchtlichen Teil dieser Fremdgelder zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft sofort oder doch kurzfristig greifbar bereithalten. Abgesehen aber von dieser Liquiditätsquote

1056 können die Gelder der Postcheckkontoinhaber und der Personalsparkasse für Investitionen verwendet werden und genügten bisher auch, um die nicht durch Abschreibungen gedeckten Aufwendungen für Ersatz und Ausbau der Betriebsanlagen zu decken. Voraussichtlich werden die für die Investitionsfinanzierung verfügbaren Fremdgelder in den nächsten Jahren langsamer zunehmen als der Anlagebedarf. In einem recht nahen Zeitpunkt werden die PTT-Betriebe in die Lage kommen, vom Bund Darlehen verlangen zu müssen. Die so beschafften Gelder verursachen dann allerdings einen entsprechenden Zinsaufwand und belasten die Betriebsrechnung.

1.2.5. Taxen Die seit Kriegsende massiv gestiegenen Kosten für jede Art der Produktion und Dienstleistung haben in der Privatwirtschaft und in den ändern öffentlichen Betrieben zu entspiechenden Preiserhöhungen geführt. Den PTT-Betrieben blieb die Anpassung ihrer Preise im wesentlichen verwehrt. Die in den heute noch geltenden Post- und Telephonverkehrsgesetzen von 1924 bzw. 1922 festgesetzten Taxen für das Inland wurden bis zum l. Januar 1963 nicht erhöht. Wohl erfuhren einige Taxen durch die Bundesratsbeschlüsse vom 18. Oktober 1946 und 22. Januar 1948 eine Anpassung, aber lediglich um gewisse Ermässigungen der Vorjahre wiederum aufzuheben. Eine Gesetzesvorlage aus dem Jahre 1951, nach der verschiedene Posttaxen hätten erhöht werden sollen, um die Einnahmen um rund 58 Millionen Franken zu vermehren, wurde in der Volksabstimmung vom 19. April 1953 verworfen. Erst auf den l. Januar 1963 wurden die Inlandtaxen der besonders defizitären Postdienste teilweise erhöht, was bei den Postdiensten zu zusätzlichen Einnahmen von rund 38 Millionen führte. Eine gleichzeitige entsprechende Herabsetzung der Telephontaxen kompensierte jedoch diesen Mehrertrag, so dass den PTT keine zusätzlichen Einnahmen zuflössen. Gesamthaft gesehen blieben also die PTT-Taxen während fast 40 Jahren auf dem gleichen Stand und fielen zeitweise sogar unter das Niveau von 1924. Einzig die Auslandtaxen wurden anlässlich des Inkrafttretens neuer internationaler Vereinbarungen den erhöhten Ansätzen angepasst, doch fallen die entsprechenden Mehrerträge nicht entscheidend ins Gewicht (Tabelle Nr. 6).

Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass die ausländischen PTT-Verwaltungen ihre Inlandtaxen in den letzten Jahren zum
Teil massiv erhöhten (Tabelle Nr.7).

Die Zahlen dieser Tabelle, namentlich jene, welche die Veränderung der Taxen von 1930 bis 1966 in Prozenten angeben, erbringen den Nachweis, dass in den letzten 36 Jahren alle Nachbarstaaten und auch England ihre Taxen im Durchschnitt bedeutend mehr erhöht bzw. weniger herabgesetzt haben als die Schweiz. Dies ist um so bemerkenswerter, als die schweizerischen Taxen bereits 1930 in vielen Fällen niedriger waren als in den Vergleichstaaten.

1.3. Kostenrechnung Über den Anteil der einzelnen Dienstzweige am gesamten Betriebsergebnis gibt die 1962 bei den PTT-Betrieben eingeführte Kostenrechnung Aufschluss. Sie zeigt für das Jahr 1965 folgendes Bild :

1057 PTT-Taxen-Indizes and Landesindex der Konsumentenpreise

Tabelle Nr.6

210

200

190

180

170

160

150

140

130

120

110

I 100 .,.,

1938

1940

1945

1950

1955

i960

Landesirdex der Konsumentenpreise (August 1939 -- 100) Inlandtelephonfaxen Index (1 Januar 1938 = 100) inlandposfaxen-lndex (1 Jonuar 1938 = 100)

1965

Vergleich ausgewählter schweizerischer PTT-Inlandtaxen mit den entsprechenden, in Schweizer Währung umgerechneten Taxen einiger europäischer Staaten von 1930 und 1966 Schweiz 1930

1966

Rappen

Frankreich

Deutschland

Veränderung %

1930

1966 (ab 1.4.)

Rappen

Veränderung %

1930

1966

Rappen

Italien Veränderung

1930

1966

Rappen

%

Tabelle Nr. 7 Grossbritannien

Österreich Veränderung %

1930

1966

Veränderung

Rappen

%

1930

1966

Veränderung

Rappen

%

Fernbriefe: 20 20

20 20

0 0

18,5 37,0

10

10

0

9,9

40 5ke 90 Postanvseisungen: Fr 20.- | bzw. gleicher 20 Fr. 100.- \ Wert in frern30 Fr. 500.- ) der Währung 70 Telegramme: 1 Ferntelegramm 1 5 Wörter 135 Telephongespräche: 1 Ortsgespräch (Abonnen10 1 Ferngespräch 100 km: Tag 70 O-Minuten-Taxierung) 45

60 130

+ 50,0 +44,0

30 40 80 125

bis 250g Postkarten: einfache \

+ 161,8 27,0 28,0 + 3,7 +264,8 230,2 363,5 + 58,0

14,6 22,0

25,3 37,2

+ 73,3 + 69,1

15,7 57,5

20,4 61,2

+ 30,0 + 6,4

21,0 + 159,3

7,3

16,9

+ 131,5

10,5

15,3

+ 46,0

98,6 26l,!1) + 164,8 1a ) ")

117.02) 151,3 + 29,3 67,7 265,7 +292,5 145.52) 356.02") + 144,7 203,1 377,5 + 85,9

58,4 94,8

101,3 168,9

+ 73,5 + 78,2

+ 50,0 +33,3 + 14,0

37,0 87,0 + 135,1 49,3 108,8 + 120,7 98,6 152,3 + 54,5

28,5 69,2 125,2

53,4 71,2 106,8

+ S7.4 + 2,9 -- 14,7

35,2 83,9 + 138,4 83,9 174,8 + 108,3 ·) 329,0

21,9 43,8 87,5

28,7 50,7 175,7

+ 31,1 + 15,8 + 100,8

41,8 62,7 83,7

122,4 122,4 163,2

+ 192,8 + 95,2 + 95,0

-- 7,4

277,0 489,6 + 76,8

71,2

348,4

+ 389,3 104.2 279,6 + 168,3

164,1

126,7

-- 22,8

123,5

382,5

+209,7

19,6 + 59,3

10,2

24,0

+ 135,3

Pakete: bis 375 km Distanz

10

0

12,3

32,6 + 76,2 76,2 + 105,9

10,2 36,6

26,7 133,5

+ 120,2

8,1

22,3

21,8

+ 175,3

60

--14,3

147,8 189,3 + 28,1

101,7

96,1

--

30

--33,3

98,6 189,3 + 92,0

50,9

96,1

+ 888,8

8,1

36,5')

')

5,5 108,3 238,7 + 120,4 *

*

*

16,9')

62,7") 168.33) + 168,4 156.94) 336,6=) + 114,5

10,5

10.210) --

2,9

153,2

148,6

--

3,0

188,2

183,6

--

2,4

78,8

103,0

+ 30,7

125,5

122,4

--

2,5

') Inkl. Zustellgebühr 60Pfg.

') Bis 14 Pfund (6,35 kg) ") Bis 5kg nur eine Taxe pro Zone ') Nur bis 1000 Lire (Fr.270.-) gestattet 2 ) Der Betrag setzt sich zusammen aus der Gewichtstaxe, der Zustellgebühr und einer 7) In der jährlichen Abonnementstaxe inbegriffen Stempelgebühr ·) Für ein Drei-Minuten-Gesprach in einem Ortsnetz mit mehr als 20 000 Abonnenten 2a ) Höchstgewicht für Postpakete 3 kg >) Für 5 Minuten von einer öffentlichen Sprechstelle aus ') Bis 2 Pfund (907 g) ") Taxe für Private. Geschäftsfirmen zahlen 3d = 15,3 Rp.

«) Bis 11 Pfund (4,99kg)

1059 Kostenträgerrechnung der Schweizerischen PTT-Betriebe 1965 Rechnungskomponenten Kostenträger

Briefe und Postkarten .

Drucksachen und Warenmuster Zeitungen und Zeitschriften Paketpost Geld- und Bankpost . . . .

Nachnahmenbehandlung und Einzugsauftrage Postanweisungen . . . .

Postcheckverkehr Reise- und Güterpost . . .

Postsektor Telephon Telegraph Telegraph Telex Mietleitun gen Telephonnmdspruch . . . .

Rüdiorundspruch Fernsehen Fernmeldesektor Übrige Leistungen und Lieferungen1)

Ergebnis

Ertrag Mio Fr.

%

2

3

4

5

&

356,3 194,3

21,1 11,5

328,2

-- 25,7

228,0

19,6 13,6

86,9

5,2

73,8

4,4

-- 13,1

75,1 216,7 172,7

4,4 12,9 10,2

26,4 149,4 153,7

1,6 8,9 9,2

-48,7 -- 67,3 -- 19,0

27,7 21,0 124,0 60,9 806,6

1,6 1,2 7,4

47,8

7,2 6,1 140,4 41,0 672,3

0,4 0,7 8,1 2,4 40,1

-- 20,5 -- 14,9 + 16,4 -- 19,9 --134,3

624,1 84,0 43,7 36,2 4,1 13,6 49,0 51,3 822,0

37,0 5,0 2,6 2,2 0,2 0,8 2,9 3,1 48,8

744,8 89,1 39,4 41,3 8,4 11,5 43,7 56,2 945,3

44,4 5,3 2,4 2,4 0,5 0,7 2,6 3,4 56,4

+120,7 + 5,1 - 4,3 + 5,1 + 4,3 -- 2,1 -- 5,3 + 4,9 + 123,3

Mio FT.

1

Total PTT

Kosten

3,6

56,7

3,4

58,3

3,5

1685,3

100,0

1675,9

100,0

Mio Fr.

+ 33,7

+

1,6

-- 9,4

*) Materialverkäufe; Arbeiten zu Lasten Dritter (Montierungsarbeiten, Werkstattarbeiten usw.); Regalgebùhren (Konzessionsgebùhr der Radio-Schweiz AG, usw.); Versicherungen; Rückstellungen (Einlage und Deckung); Vermietung von Räumen ; Leistungen und Lieferungen für das Fürstentum Liechtenstein usw.

Das Gesamtergebnis der Kostenrechnung weicht vom Ergebnis der Finanzrechnung ab, weil erstere einerseits höhere Zinsgutschriften für Checkgelder sowie kalkulatorische Vergütungen für die Postbeförderung im Postreisedienst enthält und anderseits die Nutzungsdauer der Anlagen und die Verzinsung des Anlagevermögens anders berechnet als die Finanzrechnung.

Als Ergänzung zur oben dargestellten Kostenträgerrechnung sind auch die Kennzahlen über den Grad der Kostendeckung aufschlussreich. Diese Zahlen geben Auskunft über das Verhältnis zwischen Ertrag und Kosten. Liegt es unter l,

1060 ist ein Defizit vorhanden, umgekehrt ein Überschuss. Im Gegensatz zu den absoluten Zahlen der Kostenrechnung ist der Kostendeckungsgrad als neutrale Kennzahl unabhängig von der Grössenordnung der zugrunde liegenden Beträge und erlaubt einen Vergleich zwischen den einzelnen Dienstzweigen. Da die nachstehende Tabelle zum Teil die Kennzahlen der Jahre 1962 bis 1965 enthält, lassen sich auch die Entwicklungstendenzen ablesen.

Betriebskennzahlen PTT1962/1963/1964/1965 Grad der Kostendeckung (Ertrag:Kosten) Dieiltszweige

1962

1963

1964

1965

0.92 1 17 0.85 0.35 0.69 089 0.26 0.29 1.13 067

Briefpost Briefe und Postkarten Drucksachen und Warenmuster Zeitungen und Zeitschriften Paketpost Geld- und Bankpost ..

. .

Nachnahmenbehandlung und Einzugsaufträge .

Postanweisungen Postcheckverkehr Reise- und Güterpost ...

1.11

1.09

060 075

0.67 082

083

0.70

0.92 1 17 0.88 035 0.69 088 0.27 0.28 1.12 0.66

Postsektor

0.85

0.88

0.83

0.83

Telephon Telegraph Telegraph Telex Mietleitungen .

Telephonrundspruch Radiorundspruch Fernsehen

1.37 1.02

0 89 1.03 1.00

1.24 1.04 0.96 1.06 1.95 0.88 0.94 1.04

1.20 1.03 0.92 1.07 1.98 0.82 0.90 1.05

1.19 1.06 0.90 1.14 205 0.85 0.89 1.10

1 28

1.19

1.15

1.15

Übrige Leistungen und Lieferungen

1 37

1.15

0.98

1.03

Total PTT

1.06

1.03

0.99

0.99

Fernmeldesektor .

....

II. Massnahmen zur Verbesserung der PTT-Ertragslage 2.1. Rationalisierung Zur Verbesserung der Ertragslage muss in erster Linie die Senkung des Betriebsaufwandes angestrebt werden. Die PTT-Betriebe sind unablässig bemüht, den Dienstgang zu rationalisieren und die Produktivität zu steigern. Die nachstehenden Ausführungen geben einen Überblick über die Realisierungen de r letzten Zeit sowie über geplante Massnahmen.

2.1.1 Erreichtes bei der Post - Im Versanddienst fällt der Einführung der Postleitzahlen im Jahr 1964 eine dominierende Rolle zu. Sie erlauben eine vereinfachte manuelle Sortierung.

1061 Der abendliche Stossverkehr lässt sich besser bewältigen, und Massensendungen werden rascher verarbeitet. Ihre volle Wirksamkeit werden die Postleitzahlen aber erst bei Verwendung mechanischer Brief bearbeitungsanlagen erreichen.

Im Transportdienst hat der Behälterverkehr auf breiter Basis FUSS gefasst. Der Pakettransport zwischen den Städten wird weitgehend mit Einsatzrollwagen, die durch Gabelhubstapler in die Bahnwagen verfrachtet werden, durchgeführt. Im Orts- und Regionaltransportdienst werden die gleichen Einsatzrollwagen - es sind heute bereits rund 5000 im Betrieb - von Rampen und Hebebühnen in die Fourgons geschoben. Wo Rampen oder Hebebühnen fehlen, werden bei Bedarf Fourgons mit hydraulischer Ladebrücke eingesetzt. Für die innerbetrieblichen Transporte steht eine laufend zunehmende Zahl mechanischer Förder- und Sortieranlagen zur Verfugung.

Im Zustelldienst konzentrieren sich die Bestrebungen vor allem auf die Motorisierung. Den Boten sind zurzeit gegen 2000 Motorfahrzeuge zugeteilt. Die Zustellung durch Postfächer wird mittels neu geschaffener mobiler Fachanlagen gefordert.

Im Paketsektor konnten 1963 bedeutende Betriebserleichterungen erzielt werden durch Einfuhrung der Kategorie uneingeschriebener Pakete bis 5 kg und durch Gewahrung einer Taxreduktion bei Aufgabe barfrankierter Pakete am Vormittag.

Der Nachnahmedienst wurde 1960 entscheidend vereinfacht durch Umstellung vom Anrechnungs- auf das Anweisungsverfahren sowie durch die Möglichkeit, Masseninkassonachnahmen als Lochkarten zu \ersenden.

20 Prozent aller Bareinzahlungen werden heute mittels Einzahlungslochkarten getätigt, deren Belege das Rechenzentrum PTT automatisch verbucht.

Im vergangenen Jahr wurde auch der Post-Zeitungsabonnementsdienst zentralisiert und auf Lochkarten umgestellt.

Im Postcheckdienst sind durch die Ausrüstung aller Checkämter mit Mikrofilmgeräten rund 60 Bedienstete eingespart worden. Noch weit wirkungsvoller war die Einführung der 27 Sortiermaschinen in den Checkämtern und im zentralen Revisorat. Weit über 100000 gelbe Belegumschläge werden heute täglich automatisch adressiert und zum Teil aussortiert. Bei der räumlichen Verlegung von Checkämtern wird die Verbindung zu den Zahlstellen neuerdings durch Fernsehen hergestellt, falls dies gegenüber der traditionellen Rohrpostverbindung Kosteneinsparungen
erlaubt. Eine im Jahre 1964 verfügte Neuordnung des Auszahlungsverfahrens für Postchecks bis 1000 Franken macht jährlich rund l Million Telephongespräche überflüssig.

Die Wiiksamkeit der verschiedenen Rationalisierungsmassnahmen bei der Reisepost kommt in der Tatsache zum Ausdruck, dass die Regiebetriebe im Jahre 1964, verglichen mit dem Jahr 1957, mit 2 Prozent mehr Wagenführern und l Prozent mehr Fahrzeugen 15 Prozent mehr Kilometer zurückgelegt und 39 Prozent mehr Reisende befordert haben.

1062 2.1.2. Erreichtes beim Telephon/Telegraph - Im Vordergrund steht hier die Vollautomatisierung des gesamten schweizerischen Telephonnetzes. 1959 wurde in Schuls die letzte handbediente Zentrale durch einen Automaten ersetzt.

- Im internationalen Telephonverkehr ist der halbautomatische Betrieb eingeführt. Zur Herstellung der Verbindung ist nur noch eine einzige Telephonistin notwendig statt deren zwei oder mehr. Der Grenzverkehr ist vollautomatisiert.

- Die mechanische Beantwortung von Dienstanrufen durch Sprechtexte (sprechende Uhr, Wetter, Nachrichten, Sportberichte usw.) bewirkt eine wesentliche Entlastung der Auskunftsämter.

- Die Prüf- und Unterhaltsarbeiten in den Zentralen liessen sich bedeutend vermindern durch den Einbau automatischer Prüfeinrichtungen.

- Durch die kürzliche Einführung der Schuppenkartei gelang es, die Druckunterlagen für die Telephonbücher in hohem Mass zu vereinfachen.

- Die Automatisierung des europäischen Telexverkehrs ist bis auf einen unbedeutenden Rest von 2 Prozent abgeschlossen.

- Der Telegrammaustausch zwischen 40 schweizerischen und rund 400 ausländischen Telegraphenstellen vollzieht sich über ein automatisches Wählnetz.

- Die Einführung der Träger-Telephonie auf paarsymmetrischen Kabeln und Koaxialkabeln ermöglicht ein besseres Ausnützen der Leitungen und führt zu Einsparungen bis zu 48 Prozent.

- Die Verwendung von Kabeln mit geringerem Aderdurchmesser in der Netzgruppe reduziert die Kosten pro Aderkilometer.

- Der Zeitaufwand für die Planung und den Bau von Telephonleitungen konnte vermindert werden durch die Einführung von Teilnehmerkabeln mit 0,4 mm Aderdurchmesser und hoher Aderzahl (2400 Paare).

- Eine rationellere Bauweise bei den Linienausrüstungen wurde erreicht durch Transistorisierung und gedrängte Bauart; dies führt zu Platzersparnis und geringem Unterhalt.

2.1.3. Erreichtes in der Administration Die Lochkartensektion der PTT ist mit ihren 200 Mitarbeitern und 150 Aggregaten wohl das grösste elektronische Rechenzentrum der Schweiz. Die elektronische Datenverarbeitung wird im administrativen Bereich zur Hauptsache eingesetzt für die Gehaltsabrechnungen, die Aufstellung und Auswertung von Statistiken, für die Lagerbewirtschaftung sowie für die Rechnungsstellung für die Gebühren der Fernmeldedienste (Telephonabonnementsgebühren,
Gesprächstaxen, Radio-, Rundspruch- und Fernsehkonzessionsgebühren).

2.1.4. Planung Post Eine Gruppe englischer Experten erhielt den Auftrag, das Transportproblem, die Sortiermethoden und den Zustelldienst der schweizerischen Post zu überprüfen und weitere Rationalisierungsmöglichkeiten aufzudecken. Die Ende

1063 1964 vorgelegte Expertise empfiehlt zur Hauptsache die Verarbeitung der Briefund Paketpost in 50 Zentren, die Verlegung der Transporte im Regionalbereiche der Zentren von der Schiene auf die Strasse sowie die Änderung gewisser Sortiermethoden, was namhafte Einsparungen an Kosten und Personal ermöglichen sollte. Die Auswertung der weitgehend auf theoretisch-mathematischen Grundlagen aufgebauten Expertise hat jedoch ergeben, dass die konsequente Verwirklichung der Empfehlungen nur möglich wäre, wenn die Dienstleistungen der Post erheblich abgebaut werden könnten. Zudem hätte die Errichtung der 50 Zentren gewaltige bauliche Investitionen zur Folge, die sich über Jahre hinziehen und an der Milliardengrenze liegen würden. Die Grundidee der vermehrten Konzentrierung und der Regionaltransporte wurde von der Generaldirektion PTT schon vor dem Beizug der Experten verfolgt, denn die eingeführten Postleitzahlen und das von den Bahnen beschlossene neue Schnellgutkonzept weisen postseits ebenfalls in die Richtung mechanisierter Versand- und Zustellzentren. Eine speziell eingesetzte Betriebsplanungsgruppe der Generaldirektion PTT ist daran, auf dieser Basis ein neues Postbetriebskonzept auszuarbeiten und einzuführen.

Die mechanische Brief bearbeitung soll, nachdem mit einzelnen Maschinen bereits Versuche in mehreren Zentren durchgeführt worden sind, im Briefversandamt der neuen Schanzenpost Bern als Gesamtanlage praktisch erprobt werden. Die Formattrenn- und Einstellmaschinen sind in diesem Amt bereits vorhanden, während die neuen halbautomatischen Sortieranlagen in nächster Zeit geliefert werden.

Der unter namhaften Firmen aus der Branche der elektronischen Datenverarbeitungsmaschinen durchgeführte Wettbewerb für die Automatisierung des Postcheckdienstes ist abgeschlossen. Die Vorprojekte liegen vor und werden systematisch ausgewertet.

2.7.5. Planung Telephon!Telegraph Im TT-Sektor wird an der Vollautomatisierung des Telephonverkehrs mit dem Ausland gearbeitet. In den Jahren 1967/68 werden die grösseren Städte Zugang zu dieser Verkehrsart erhalten. Auch der Telexverkehr mit USA und Kanada soll in nächster Zeit automatisiert werden. Ausgezeichnete Rationalisierungsmöglichkeiten bietet die Anwendung der Elektronik in der Telephon-Schalttechnik, die weitergehende Typisierung und Normalisierung in der
Apparatetechnik sowie die vermehrte Mechanisierung bei den handvermittelten Spezialdiensten. Im Liniendienst sind im wesentlichen die Erweiterung des Frequenzbandes auf Koaxialkabeln, der Einsatz von Kleinkoaxialkabeln sowie die Entwicklung von Mehrfach-Übertragungssystemen für kurze Distanzen geplant.

2.1.6.

Rationalisierungseffekt

Alle diese Rationalisierungsmassnahmen führen zu Betriebsvereinfachungen und Kostensenkungen. Die Wirkung tritt aber nicht immer sofort und unmittelbar ein; bei der Einführung und Umgestaltung sind häufig neben hohen Investitionen auch betriebliche Doppelspurigkeiten erforderlich, welche die

1064 Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Es kommt hinzu, dass grosse Anlagen, seien es Bauten, seien es betriebstechnische Einrichtungen, auf lange Sicht geplant und errichtet werden; sie sind im Zeitpunkt ihrer Inbetriebsetzung überdimensioniert und erreichen ihre wirtschaftliche Nutzschwelle erst in der Zukunft. Es darf deshalb von diesen Massnahmen nicht erwartet werden, dass sie allein in der Lage sind, die PTT-Betriebe zu sanieren.

2.2.

Anpassung der Dienstleistungen

Auch mit dem Abbau von Dienstleistungen lassen sich Kosten einsparen, unter Umständen sogar sehr bedeutende. Die PTT-Betriebe sind sich jedoch bewusst, dass dies volkswirtschaftlich gesehen keine echte Rationalisierung wäre, und sie möchten davon absehen. Die Beibehaltung der bestehenden Leistungen setzt jedoch voraus, dass den PTT die hiefür notwendigen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Bevölkerung und Wirtschaft ist besser gedient, wenn sie sich auf zuverlässige und leistungsfähige PTT-Dienste stützen können und für diese Dienste einen angemessenen Preis zahlen, als wenn sie die Tief haltung der Taxen durch Verminderung der Leistungen erkaufen.

Der grundsätzliche Wille, ein gutes Leistungsangebot zu erhalten, schliesst nicht aus, Dienstleistungen abzubauen, die gewissermassen den Charakter von Luxusleistungen haben, indem sie einen besonders hohen Aufwand erfordern und nur einem engen Kreis von PTT-Benützern zugute kommen oder allgemein keinem echten Bedürfnis entsprechen (z.B. Führung schwach belegter Bahnposten für die Fächerbedienung, Abholungen in Privathäusern, Nachschlagedienst bei ungenügenden Adressen, Mitteilung berichtigter Adressen an den Absender, Ausführung besonderer Zustellaufträge im Eildienst, Buchungen am Samstagin den Checkämtern, halbtägliche Mitteilung des Kontoguthabens usw.).

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass zwingende Gründe anderer als finanzieller Art, z. B. Personalmangel, eine Anpassung des Leistungsangebotes bedingen.

2.3.

Taxerhöhung

Nachdem feststeht, dass die Finanzlage der PTT-Betriebe mit Rationalisierung allein nicht saniert werden kann und mit Leistungsabbau nicht saniert werden soll, drängt sich die Lösung auf dem Weg der Taxerhöhung auf.

2.3.1. Ausmass Bei jeder Taxerhöhung stellt sich als erstes die Frage, welchen Mehrertrag die Massnahme einbringen soll. Unbestritten dürfte sein, dass die PTT-Betriebe als Ganzes zum mindesten kostendeckend arbeiten und nicht aus der Staatskasse Betriebsbeiträge beziehen sollten. Das Kostendeckungsprinzip lässt sich aus Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1960 (AS 1961,17) über die Organisation der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe (PTT-Organisationsgesetz) ableiten, wo festgehalten ist: «Die PTT-Betriebe sind unter Rücksichtnahme auf die Landesinteressen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.»

1065 Weniger klar wird die Frage beantwortet, ob die Erträge der PTT den Aufwand übersteigen sollen, damit der Bundesregiebetrieb einen Überschuss erzielt und diesen als Beitrag an die allgemeinen Staatsausgaben der Bundeskasse abliefert.

Gemäss Artikel 36, Absatz 2 und Artikel 42, Buchstabe b der Bundesverfassung, wo die Erträge der PTT ausdrücklich unter den Einnahmen des Bundes aufgeführt sind, wurden die PTT-Betriebe von jeher als eine Einnahmequelle des Bundes betrachtet. Anderseits schreibt 'Artikel 36, Absatz 3 der Bundesverfassung vor, dass die PTT-Tarife nach gleichen, möglichst billigen Grundsätzen zu bestimmen sind.

Verwurzelt in dieser Verfassungsgrundlage dienten die PTT-Taxen während Jahrzehnten zur Deckung des Betriebsaufwandes und zur Erzielung eines Überschusses zugunsten der Staatskasse (siehe vorn Tabelle 1). Über die Höhe des abzuliefernden Überschusses wurde zu keiner Zeit etwas Verbindliches beschlossen. Die Botschaft über die Bundesfinanzordnung für die Jahre 1959 bis 1964 rechnete mit einem Betrag von 70 Millionen Franken. Im Bundesbeschluss von 1963 über die, Weiterführung dieser Finanzordnung bis 1969 wurde dieser Betrag übernommen und j e nach Wachstum des Volkseinkommens bis auf 100 Millionen erhöht. Da auch die Staatsrechnung der Eidgenossenschaft in eine kritische Phase eingetreten ist, sollten nicht ausgerechnet in diesem Zeitpunkt die PTTErträge ausfallen.

Auf Grund dieser rechtlichen und finanzpolitischen Verhältnisse wäre es wohl richtig, die PTT-Taxen so weit zu erhöhen, dass für die Dauer mehrerer Jahre eine jährliche Gewinnablieferung von im Mittel mindestens 70 Millionen sichergestellt werden könnte. Die Erreichung dieses Zieles würde eine Taxvorlage mit einem Mehrertrag von gegen 200 Millionen Franken bedingen. Eine derart massive Taxerhöhung erweckt nun aber doch ernsthaft Bedenken. Bei der Besprechung der Taxvorlage in der Konsultativen PTT-Konferenz wurde festgestellt, dass Taxerhöhungen im Ausmass eines Mehrertrages von rund 100 Millionen an der oberen Grenze des für die Wirtschaft Tragbaren liegen. Wenn dieser Betrag für die finanzielle Gesunderhaltung der PTT langfristig nicht genüge, so sei es vorzuziehen, die Taxen stufenweise auf das unentbehrliche Mass zu heben ; der Privatwirtschaft sei es dadurch besser möglich, sich in ihren Kalkulationen den
neuen Taxen anzupassen. Der vorliegende Gesetzesänderungsentwurf trägt diesen Argumenten weitgehend Rechnung und sieht Taxerhöhungen mit einem Mehrertrag von 112 Millionen Franken vor. Die Vorlage vermag damit dem Kostendeckungsprinzip bei den PTT für die nächsten Jahre gerecht zu werden, der Sekundärfunktion der PTT als Einnahmequelle des Bundes entspricht sie aber nur in ungenügendem Masse.

Aus konjunkturpolitischer Sicht gibt eine Posttaxenerhöhung zwecks Dekkung des sich abzeichnenden Unternehmungsverlustes der PTT zu keinerlei Einwänden Anlass. Am Grundsatz der vollen Kostendeckung der von den öffentlichen Diensten erbrachten Leistungen ist sowohl aus betriebswirtschaftlichen wie auch aus konjunktur- und finanzpolitischen Gründenfestzuhalten. Würde auf eine Tarifanpassung verzichtet und allfällige Defizite aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt, käme dies einer Subventionierung der Benutzer der von den PTT erbrachten Dienstleistungen gleich. Eine solche ist aber im heutigen ZeitBundesblatt. 118. Jahrg. Bd.I.

78

1066 punkt abzulehnen. Zudem würde solcherart einerseits dem aus Gründen der Teuerungsbekämpfung dringlich gebotenen finanzpolitischen Grundsatz der vollen Ausgabendeckung zuwidergehandelt und anderseits über die öffentliche Ausgabensteigerung und Verschuldung die Geldmenge aufgebläht und der Inflation damit neue Nahrung gegeben. Demgegenüber bedeutet die beantragte Tariferhöhung einen wünschenswerten Schritt in Richtung der seitens der Wissenschaft und internationaler Organisationen (insbesondere der OECD) geforderten vermehrten Indienststellung der Finanzpolitik im Rahmen der Konjunkturstabilisierung. Im vorliegenden Falle ist der KaufkraftabschöpfungsefTekt um so höher zu werten, als er in breiter Lastenverteilung erfolgt.

2.3.2.

Tarifierung

Als zweites stellt sich die Frage, welche Taxen in die Tarifrevision einbezogen werden sollen. Bei der vorliegenden Gesetzesänderung hat man sich im wesentlichen von folgenden Tarif bildungsgrundsätzen leiten lassen : a. Kostendeckung in den einzelnen Betriebszweigen ; b. Förderung betriebsgünstiger Verhältnisse.

Den Ausgangspunkt für den erstgenannten Tarif bildungsgrundsatz bilden die Ergebnisse der Kostenrechnung. Angesichts der hohen Defizite fast aller Postbetriebszweige und der zum Teil noch ausreichenden Überschüsse im Fernmeldesektor beschränkt sich die Taxerhöhung für diesmal ausschliesslich auf die Posttaxen. Es gelingt damit, das Postdefizit stark abzubauen. Zur Erreichung eines Mehrertrages von 112 Millionen ist es nötig, praktisch alle Posttaxen in die Erhöhung einzubeziehen. Diese breite Verteilung hat zur Folge, dass die Erhöhung bei den einzelnen Taxen in massigem Rahmen bleibt. Die Heraufsetzung ist aber nicht über alle Taxen linear vorgenommen, sondern nach Möglichkeit abgestimmt auf den Grad der Kostendeckung. Je tiefer dieser liegt, desto mehr rechtfertigt sich eine starke Taxerhöhung. Dieser betriebswirtschaftliche Grundsatz kann jedoch nicht in allen Fällen konsequent angewendet werden. Die Taxen der verschiedenen Sendungsgattungen müssen unter sich in einem richtigen Verhältnis stehen, und in bestimmten Fallen sind staatspolitische Rücksichten den betriebswirtschaftlichen Erfordernissen voranzustellen. So werden z.B. die Zeitungstaxen bei weitem nicht in dem Mass erhöht, das sich angesichts des hohen Defizites dieses Dienstzweiges von fast 50 Millionen Franken rechtfertigen würde.

Der zweite Tarif bildungsgrundsatz (Förderung betriebsgünstiger Verhältnisse) wird hauptsächlich angewendet, um Vorleistungen der Aufgeber abzugelten. Anlässlich der letzten Erhöhung der Posttaxen wurde eine Taxreduktion eingeführt für barfrankierte Pakete, die am Vormittag aufgegeben werden. Mit dieser Massnahme konnte die Verkehrsspitze am Abend gebrochen und der Paketanfall besser verteilt werden. Die neue Vorlage sieht eine weitere Taxreduktion vor für Briefpostmassensendungen, die mit Postleitzahlen versehen und vorsortiert der Post übergeben werden.

1067 Nicht in die Taxrevision einbezogen ist der Reiseposttarif, weil dieser mit dem Tarifsystem der Bahnen eng verflochten ist und nicht ohne Not unabhängig von diesem geändert werden sollte.

2.4.

Einschränkung der Portofreiheit

Wenn zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts de» PTT deren zahlende Kunden zu erhöhten Leistungen angehalten werden müssen, erscheint es als unumgänglich, die Rechte auf unentgeltliche Beanspruchung der PTTDienste aufzuheben oder doch einzuschränken. Die Zahl der portofreiheitsberechtigten Behörden und Amtsstellen ist im Zuge der stets zunehmenden Staatsaufgaben gewaltig gewachsen. Heute geniessen rund 115000 amtliche Stellen Portofreiheit. Werden zu dieser Zahl noch die ebenfalls in einem bestimmten Umfang von der Taxpflicht befreiten Einzelpersonen hinzugezählt, wie die Mitglieder der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Parlamente, Exekutivbehörden und Kommissionen, dann können, ohne Berücksichtigung der militärischen Kommando- und Dienststellen sowie der Wehrmänner, wenigstens 260000 Behörden, Amtsstellen und Einzelpersonen von der Portofreiheit Gebrauch machen. Der portofreie Postverkehr hat ungefähr folgenden Umfang: Absender

Anzahl Sendungen Millionen

Taxausfall Mio Fr. (nach bisherigen Taxen)

7,9

1,2

29,0

3,8

6,5 0,7 44,1 9,9 54,0

0,9 0,1 6,0 2,0 8,0 ')

Behörden, Amtsstellen und Kommissionen des Bundes . .

Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Kantone Bezirke und Kreise Behörden, Amtsstellen und Kommissionen der Gemeinden und Zivilstandsämter Kirchenbehörden und Pfarrämter Total Behörden, Amtsstellen und Kommissionen. . .

Militär (Ko mman dosteilen und Wehrmänner) Gesamttotal 1) nach den neuen, hier vorgeschlagenen Taxen 10-12 Millionen Franken

Die Portofreiheit belastet die Post nicht nur mit einem hohen Taxausfall, sondern zusätzlich mit beträchtlichem administrativem Aufwand. Wenn von der Post eine rationelle, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtete Betriebsführung verlangt wird, muss sie von gemeinwirtschaftlichen Lasten im Ausmass der Portofreiheit befreit werden.

Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht die Aufhebung der Portofreiheit vor.

Die Post soll grundsätzlich für alle ihre Dienstleistungen entschädigt werden. Sie ist lediglich befugt, für sogenannte Wohltätigkeitssendungen vorübergehend auf den Bezug der Taxen zu verzichten. Die Wehrmänner und die Kommando- und Dienststellen der Armee werden zwar weiterhin bestimmte Sendungen ohne Ent-

1068 richtung der Posttaxen aufgeben können. Die aus der Beförderung der Militärsendungen entstehenden Kosten werden aber den PTT-Betrieben aus der Bundeskasse erstattet. Mit der Neuregelung wird den Behörden und Amtsstellen jedes Anrecht auf portofreie Postbeförderung entzogen. Doch wird der Bundesverwaltung sowie den Kantonen und den politischen Gemeinden das Recht eingeräumt, die Posttaxen für die Sendungen ihrer Verwaltungs- und Dienststellen den PTTBetrieben unter den vom Bundesrat festzulegenden Voraussetzungen pauschal zu vergüten, wie das heute für die taxpflichtigen Sendungen bereits geschieht.

Damit insbesondere die Kantone und die Gemeinden wegen der mit der Aufhebung der Portofreiheit verbundenen Mehraufwendungen nicht in Budgetschwierigkeiten geraten und für allfällig vorzunehmende Umstellungen im Postversand genügend Zeit zur Verfügung haben, ist vorgesehen, das bisherige Recht auf Portofreiheit noch während zweier Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes bestehen zu lassen.

III. Erweiterung der Posthaftpflicht Die Revision der Haftpflichtbestimmungen, steht in ihrer Auswirkung im Gegensatz zur Revision der Posttaxen, denn sie bringt der Post keine Mehreinnahmen, sondern Mehrausgaben. Und dennoch gehören die beiden Massnahmen zusammen. Wenn schon der Postbenützer für den Versand seiner Postsendungen höhere Taxen zahlen muss, soll er im Fall des Verlustes oder der Beschädigung dieser Sendungen besser entschädigt werden. Da die Posthaftpflicht Sonderregeln unterliegt, sind einige Bemerkungen hiezu angebracht.

Die Haftpflichtbestimmungen des Postverkehrsgesetzes sind öffentlichrechtlicher Natur und weichen von jenen des Privatrechts, insbesondere des Obligationenrechts, erheblich ab. Der Gesetzgeber hat den Grundsatz aufgestellt und stets auch an ihm festgehalten, dass die Post als öffentlich-rechtlicher, der Allgemeinheit dienender Staatsbetrieb nur soweit haften solle, als eine Entschädigungspflicht ausdrücklich festgelegt sei. In diesem Sinne entstand eine begrenzte, d. h. tarifierte, auf bestimmte Ansätze und Höchstbeträge aufgebaute Haftung.

Diese eingeschränkte Haftung ist begründet im Massenverkehr der Post, der sich nach möglichst einfachen Regeln abwickeln soll. Eine nach den Haftpflichtnormen des Obligationenrechts ausgerichtete unbeschränkte Haftung ginge in ihren
finanziellen Auswirkungen weit über das hinaus, was einem auf Massenverkehr abgestimmten öffentlich-rechtlichen Transportunternehmen zugemutet werden kann. Die Taxen müssten schon allein aus haftpflichtrechtlichen Überlegungen erheblich erhöht werden, wenn die Haftung der PTT-Betriebe für alle Sendungskategorien unbeschränkt anerkannt werden sollte. Auch die Haftpflicht der dem schweizerischen Transportreglement unterstellten Transportunternehmungen ist aus diesen Überlegungen heraus auf dem Grundsatz der tarifierten Haftpflicht aufgebaut.

Die geltenden im Jahre 1924 in Kraft getretenen Haftpflichtbestimmungen des Postverkehrsgesetzes haben sich im grossen und ganzen bewährt und liegen im wohlverstandenen Interesse der Postbenützer in ihrer Gesamtheit. Das war

1069 denn auch der Grund, weshalb bei der auf den I.Januar 1963 in Kraft getretenen Taxrevision und der damit verbundenen Änderung des Postverkehrsgesetzes lediglich die für die verschiedenen Sendungsgattungen geltenden Haftpflichtansätze der eingetretenen Geldentwertung entsprechend erhöht wurden. Die bewährten Bestimmungen der Postsachenhaftpflicht, die eine rasche und rationelle Schadenerledigung erlauben, sollen deshalb beibehalten werden, wobei jedoch die Entschädigungsansätze erneut wesentlich heraufgesetzt werden.

Immerhin hat die Erfahrung gezeigt, dass vor allem die Bestimmungen über die Pakethaftpflicht ab und zu Anlass zu Auseinandersetzungen mit geschädigten Postbenützern geben, die auf Grund der bestehenden Entschädigungsansätze für den ihnen entstandenen Schaden nur ungenügend entschädigt werden konnten.

Es ist deshalb vorgesehen, vor allem die Entschädigungsansätze für eingeschriebene Pakete auf eine für den Postbenützer günstigere Grundlage zu stellen.

Die vorliegende Gesetzesrevision soll ferner zum Anlass genommen werden, einige nicht mehr zeitgemässe oder der technischen und gesetzgeberischen Entwicklung nicht mehr entsprechende Haftpflichtbestimmungen und Hinweise des Postverkehrsgesetzes den heutigen Verhaltnissen anzupassen.

Die vorgesehene Verbesserung der Haftpflicht der Post wird eine gewisse finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben. Es ist jedoch zu bedenken, dass 1964 im Inlandverkehr auf je 100000 eingeschriebene Paketsendungen nur 43,4 Fälle von Beschädigungen und Beraubungen und 2 Fälle von Verlusten zu verzeichnen waren. Ebenso gerieten von total 19,2 Millionen aufgegebenen eingeschriebenen Briefpostsendungen lediglich 150 in Verlust. Aus der Transporthaftpflicht der PTT-Betriebe ergaben sich insgesamt 36646 Haftpflichtfälle mit einer Totalentschädigungssumme von 701890 Franken. Die Zahl der Haftpflichtfälle wird durch die vorgesehenen Verbesserungen nicht beeinflusst. Für eine zuverlässige Berechnung der damit verbundenen Mehrausgaben fehlen die Grundlagen. Sie werden auf rund 100000 Franken geschätzt.

IV. Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln und Taxpositionen Nach diesen Ausführungen allgemeiner Natur werden im folgenden die einzelnen Gesetzesänderungen und Taxerhöhungen erörtert. Die Gesetzesartikel entsprechen dem Entwurf zum Bundesgesetz im Anhang, während sich die angeführten Taxpositionen auf die Numerierung in der ersten Kolonne der Tabelle Nr. 10 (siehe hinten) beziehen. Bei jeder Taxänderung wird die alte Taxe, die neue Taxe sowie der daraus erwartete Mehrertrag festgehalten.

Die verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung : PVG = Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924 betreffend den Postverkehr (BS 7, 754; AS 1962, 973); V1 = Vollziehungsverordnung I zum PVG vom 23. Dezember 1955 (AS 1956, 1; 7959, 514; 1961, 400,1062; 1962, 882, 990, 1787; 1966, 53, 488).

1070 4.1.

Reise- und Güterpost

Die Taxen für die Beförderung von Reisenden, Gepäck und Gütern bleiben unverändert.

Art.9: Reisende Die Taxbildungsgrundsätze werden, soweit dies möglich ist, jenen der schweizerischen Transportunternehmungen (Bahnen) angeglichen. Es handelt sich bei den angegebenen Grundtaxen um einen Rahmentarif, der aber den bisherigen im Artikel 9 PVG angegebenen Höchstsätzen entspricht. Dieser Rahmentarif erlaubt dem Bundesrat wie bisher, die Tarife der Reisepost anzupassen, wenn die Verhältnisse es erfordern. Da das Tarifwesen der Reisepost durch den direkten Verkehr Bahn/Post und die Tarifannäherung weitgehend mit dem der Bahnen verbunden ist, kommt eine einseitige Erhöhung der Fahrpreise der Reisepost praktisch nicht mehr in Frage.

Art. 10: Gepäck und Güter Die Festsetzung der Taxen für die Beförderung von Reisegepäck und Gütern liegt schon heute in der Zuständigkeit des Bundesrates. Der neue Absatz l bestätigt diese Regelung und wird nur redaktionell geändert. Die Bestimmung des Absatzes 2 über das taxfreie Handgepäck wird in die V1 übertragen. Der Bundesrat soll die Möglichkeit erhalten, die Taxfreiheit des abzufertigenden Handgepäcks aufzuheben, wenn betriebliche Gründe dies rechtfertigen.

4.2.

Art. 12, Position l lind l a: Briefe

Briefpost Bestehende Taxe Neue Taxe

Briefe Nahverkehr -.10 Briefe Fernverkehr -.20 Mehrertrag Briefe bis 20 g nach den westeuropäischen Ländern -.50 Minderertrag

-.20 -.30

MÌO Fr.

52,6

-.30 -11,2 41,4

In bezug auf die Brieftaxe hatte die Generaldirektion PTT vorgeschlagen, den Nahverkehrskreis aufzuheben und für alle Briefe im schweizerischen Postgebiet eine Einheitstaxe von 20 Rappen einzuführen, was einen Mehrertrag von 21 Millionen Franken ergäbe. Diese Einheitstaxe würde die Frankierung der Briefe noch mehr vereinfachen. Sie wäre auch betrieblich äusserst praktisch und würde dem neuen Betriebskonzept entsprechen, bei dem vorgesehen ist, die gesamte Briefpost des engeren Einzugsgebietes einer Stadt unverarbeitet dem zentralen, mechanisierten Brief bearbeitungszentrum zuzuleiten. Bei dieser Konzeption verliert der Nahverkehrskreis seine bisherige Bedeutung. Auch betriebswirtschaftlich lässt sich die Einheitstaxe rechtfertigen, indem die Kosten des Transportes von Ort zu Ort im Vergleich zu jenen für die Briefsortierung und -Zustellung nicht entscheidend ins Gewicht fallen.

1071 Die Mehrheit der Konsultativen PTT-Konferenz konnte sich mit der Aufhebung des Nahverkehrskreises aber nicht befreunden, teils aus psychologischen Gründen, teils mit dem Hinweis, dass das neue Postbetriebskonzept gesamtschweizerisch erst in einigen Jahren funktionieren werde. Sie schlug eine Erhöhung der Taxen für den Orts- und Fernbrief um j e 5 Rappen vor, was zu Mehreinnahmen von 26,3 Millionen Franken führen würde. Gegen diese Variante muss jedoch eingewendet werden, dass Taxen von 15 und 25 Rappen äusserst unpraktisch sind. Zudem müssten die 3300 Wertzeichenautomaten der Post im Laufe von etwa l Vi Jahren mit einem Kostenaufwand von rund l '/2 Millionen Franken umgebaut werden, abgesehen davon, dass für die 15-Rappen-Marke noch nicht für alle Automaten eine technisch befriedigende Lösung gefunden werden konnte.

Die Briefe bildeten seit jeher den finanziellen Rückgrat der Post und schufen einen Ausgleich zu den strukturell defizitären Postbetriebszweigen (Zeitungen, Pakete, Geldpost, Reisepost). Die bestehenden Brieftaxen vermögen diesen Ausgleich nur noch in ungenügendem Mass herzustellen, wie das hohe Postdefizit von 136 Millionen Franken pro 1965 beweist. Dem Bundesrat erscheint es deshalb gerechtfertigt, die Brieftaxen, die seit mehr als 40 Jahren unverändert bestehen, auf 20 Rappen für den Ortsbrief und 30 Rappen für den Fernbrief zu erhöhen. Die daraus resultierenden Mehreinnahmen werden es der Schweiz zudem erlauben, einem wertvollen europäischen Werk beizutreten. Seit Jahren ist der Europarat bemüht, für Briefe und Postkarten unter allen westeuropäischen Ländern eine Einheitstaxe zu erwirken (Europatarif). Die Konferenz der europäischen PTTVerwaltungen (CEPT) verfolgt dasselbe Ziel und empfiehlt ihren Mitgliedern als erste Stufe, für Briefe bis 20 g - neun Zehntel der Briefe nach dem Ausland befinden sich in dieser Gewichtslimite - und Postkarten nach den westeuropäischen Ländern die Inlandtaxe anzuwenden. Die Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben diese Empfehlung weitgehend verwirklicht. Sowohl die schweizerische Delegation beim Europarat wie jene bei der CEPT nahmen zur Idee des Europatarifes eine grundsätzlich positive Stellung ein, denn es wäre dem Bewusstsein europäischer Solidarität zweifellos förderlich, wenn für den Austausch von Briefen Europa ein
einheitliches Taxgebiet wäre. Eine sofortige Verwirklichung war aber mit den bestehenden Taxen nicht möglich im Hinblick auf den hohen Taxausfall von 17 Millionen Franken bei den Briefen. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Inlandbrieftaxe reduziert sich der Ausfall im Auslandverkehr auf 11,2 Millionen, und für den Finanzbedarf der PTT verbleibt von den Mehreinnahmen im Inlandverkehr eine Summe von 41,4 Millionen.

Für Massenaufgeber von Briefen sieht der neue Absatz 3 von Artikel 12 unter dem Vorbehalt bestimmter Vorleistungen eine Taxreduktion von 3 Rappen vor (siehe Ausführungen zu Taxposition 13).

Der bisherige Absatz 2, der die Portotaxe für nicht oder ungenügend frankierte Briefe regelt, wird aus dem PVG gestrichen und in die V1 aufgenommen.

Die Herabsetzung der Auslandtaxen im oben erwähnten Umfang wird der Bundesrat in einem Erlass über die Änderung des Bundesratsbeschlusses vom

1072 17. Dezember 1965 über die Taxen und Gebühren im internationalen Postverkehr (AS 1966, 416) verfügen.

Art. 13, Positionen 2 Und 2a: Postkarten

Bestehende Taxe

Postkarten -.10 Mehrertrag Postkarten nach den westeuropäischen Ländern -. 30 Minderertrag

Neue Taxe

-.20

MÌO Fr.

8,6

-. 20 -3,6

Die Postkarten sollen wie bis anhin der gleichen Taxe unterliegen wie die Ortsbriefe. Die Konsultative PTT-Konferenz empfahl dementsprechend für die Postkarten 15 Rappen (Mehrertrag 4,3 Millionen Franken). Aus den gleichen Gründen, wie sie für die Briefe gelten, beantragt der Bundesrat die Erhöhung auf 20 Rappen sowie die Ausdehnung der Anwendbarkeit auf Westeuropa; letzteres ist für die Schweiz auch als Fremdenverkehrsland von Bedeutung. Bezüglich der Portotaxe und der Massenaufgabe gilt die gleiche Regelung wie für die Briefe.

Art. 14, Position 3: Betreibungsurkunden Bestehende Taxe -. 50 Neue Taxe -.70 Mehrertrag 0,1 Millionen Franken Die Taxe für Betreibungsurkunden ist im Gesetz nur noch definiert als Taxe, die sich aus der doppelten Brieftaxe und einem Zuschlag zusammensetzt. Zuständig für die Festsetzung des Zuschlages ist der Bundesrat (vgl. dazu Art. 67, Abs. 3).

Die Zustellung der Betreibungsurkunden (Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen) verursacht viel Mühe, weil der Bote die Zustellung sowohl auf dem Original als auch auf dem Doppel bescheinigen muss ; nach der Zustellung des Originals ist das Doppel an das Betreibungsamt zurückzusenden. Gegebenenfalls hat der Bote auch den Rechtsvorschlag des Schuldners entgegenzunehmen.

Durch die vorgesehene Taxerhöhung von 50 auf 70 Rappen werden die Kosten für den Arbeitsaufwand besser gedeckt.

Art. 15, Positionen 4 und 5 : Warenmuster Warenmuster bis 250 g Warenmuster über 250 bis 500 g Warenmuster bis 50 g ohne Adresse Mehrertrag 0,6 Millionen Franken

Bestehende Taxe -.10 -.20 -.05

Neue Taxe -.15 -.30 -.12

In den letzten Jahren wurde die Kategorie der Warenmuster in ständig steigendem Mass von Firmen und Einzelpersonen dazu benutzt, um eine Art modernes Hausieren zu betreiben mit kleineren Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Diese dem Postregal nicht unterstehenden Sendungen belasten die Postdienste in starkem Mass. Eine Taxerhöhung ist deshalb gerechtfertigt. Ferner hat der Bundesrat am I.März 1966 die Einschränkung des Warenmusterbegriffs in Anlehnung an die internationalen Postvorschriften in dem Sinne verfügt, dass

1073 nur noch der eigentlichen Bemusterung dienende Gegenstände zur Warenmustertaxe aufgegeben werden können.

Für vorsortierte Massensendungen und Warenmuster ohne Adresse wird die ordentliche Taxe um 3 Rappen ermässigt (siehe Ausführungen zu Position 13).

Der bisherige Absatz 2 sowie teilweise Absatz 3, welche Annahmebedingungen sowie die Portotaxe bei fehlender Frankatur regeln, werden in die V1 übertragen.

Art. 16: Blindensendungen Der neue Artikel 16 hält im Einklang mit den internationalen Vorschriften an der taxfreien Beförderung von Blindensendungen fest und wird nur redaktionell geändert.

Art. 17, Position 6: Gewöhnliche Drucksachen Gewöhnliche Drucksachen

bis 50g über 50gbis 250g über250gbis 500g über 500 g bis 1000 g Mehrertrag 14,1 Millionen Franken

Bestehende Taxe

-.05 -.10 -.15 -.25

Neue Taxe

-.10 -.15 -.20 -.30

Die Taxen für gewöhnliche Drucksachen werden in jeder Gewichtsstufe um 5 Rappen erhöht. Im übrigen ist gemäss Verfügung des Eidgenössischen Verkehrs-und Energiewirtschaftsdepartements in Anlehnung an die internationalen Postvorschriften der Drucksachenbegriff enger gefasst worden, wodurch gewisse, bisher zugelassene Ergänzungen auf Druck-Erzeugnissen die Anwendbarkeit der Drucksachentaxe neu ausschliessen.

Die bisherigen Absätze 2 und 3, welche Annahmebedingungen sowie die Portotaxe bei fehlender Frankatur regeln, werden in die V1 übertragen.

Bezüglich der Massenaufgabe (neuer Abs. 2) wird auf die Ausführungen zu Position 13 verwiesen.

Art. 18, Positionen 7 und 8: Drucksachen zur Ansicht und zur Leihe Drucksachen ZUr Ansicht

bis 50g über 50 g bis 250g über250gbis 500g über 500 g bis 1000 g Drucksachen zur Leihe bis l kg wie Drucksachen zur Ansicht über l kg bis 2Vi kg über 2Vi kg bis 5 kg (bisher 4 kg) Mehrertrag 0,3 Millionen Franken

Bestehende Taie

Neue Taxe

-.08 -.15 ,..-.20 -.30

-.15 -.20 -.30 -.45

-.30 -.50

-.45 -.70

Die bisher im Gesetz geregelte Taxe für Drucksachen zur Ansicht und zur Leihe soll als weniger wichtige Taxposition aus dem Gesetz gestrichen und künf-

1074 tig durch den Bundesrat festgesetzt werden. Die Taxe wird wie bisher für den Hinund Rückweg zusammen höchstens 150 Prozent der Taxe für gewöhnliche Drucksachen betragen. Das Höchstgewicht der Leihsendungen wird von 4 auf 5 kg erhöht.

Art. 19, Position 9: Drucksachen ohne Adresse Drucksachen Ohne Adresse

Bestehende Taxe

-.03 -.05

bis 50g über 50 g bis 100 g Mehrertrag 8 Millionen Franken

Neue Taxe

-.07 -. 12

Für Drucksachen ohne Adresse wird auf der ordentlichen Drucksachentaxe die gleiche Reduktion von 3 Rappen gewährt, wie für alle vorsortierten Massenbriefpostsendungen (siehe Ausführungen zu Position 13). Gegenüber den bestehenden Taxen bedeutet dies eine starke Erhöhung. Dadurch sollte die allgemein als lästig empfundene Flut von unadressierten Drucksachen einigermassen eingedämmt werden können.

Art. 20, Position 10: Abonnierte Zeitungen und Zeitschriften Abonnierte Zeitungen Und Zeitschriften

bisher : bis 50 g über 50 g bis 75 g für je weitere 75 g oder Bruchteil neu: bis 50 g über 50 g bis 75 g über 75 g bis 100 g über 100 g bis 150 g über 150 g bis 200 g über 200 g bis 250 g Mehrertrag 3,5 Millionen Franken

Bestehende Taxe

Neue Taxe

11A Rappen \Vi Rappen ll/2 Rappen 1 1 /2 2 3 4 5 6

Rappen Rappen Rappen Rappen Rappen Rappen

Im Hinblick auf das Defizit des Zeitungsdienstes von 48,7 Millionen Franken im Jahre 1965 muss die vorgesehene Erhöhung der Zeitungstransporttaxe, welche einen Mehrertrag von rund 3,5 Millionen abwerfen sollte, als äusserst bescheiden bezeichnet werden. Die Privilegierung der Zeitungen geht schon auf das erste Posttaxengesetz vom Jahre 1849 zurück. Die bewusste Begünstigung der Zeitungsverleger beruht auf staatspolitischen Überlegungen. Eine Unterkommission der Konsultativen PTT-Konferenz hat gemeinsam mit der Generaldirektion PTT die vorgesehene und vom Plenum der Konferenz als tragbar erachtete Lösung gefunden. Zurzeit beträgt der Kostendeckungsgrad bei dieser Sendungsgattung 35 Prozent, mit der vorgesehenen Taxerhöhung würde wieder beinahe der Stand von 1949 (38,9 Prozent) erreicht.

Artikel 20, Absatz 2, der die Nichtanwendbarkeit der Zeitungstaxe regelt, bleibt unverändert. Dagegen werden die Absätze 3 und 4 gestrichen. Absatz 3

1075 (Zeitungsbeilage) kommt in die V1, während die Bestimmung von Absatz 4 (Zeitungsabonnemente) durch Artikel 67, Absatz 4 gedeckt ist.

Art. 21, Position 11: Einschreibung der Briefpostsendungen Bestehende Taxe

Neue Taxe

-.30 -.50 Mehrertrag 3,7 Millionen Franken Die Zuschlagstaxe wird neu nur dem Grundsatz nach im Gesetz verankert; die Festsetzung wird in die Kompetenz des Bundesrates gelegt.

Die verhältnismässig grosse Erhöhung ist gerechtfertigt durch die zeitaufwendige Behandlung, die diese Sendungen bei der Annahme, Beförderung und Zustellung erfordern, aber auch wegen des Risikos und der erhöhten Haftpflichtansätze.

Art. 22, Position 12: Gerichtsurkunden Bestehende Taxe

-.70 Mehrertrag 0,1 Millionen Franken

Neue Taxe

1.-

Da der Aufwand für die Behandlung von Gerichtsurkunden ungefähr jenem für zwei eingeschriebene Briefpostsendungen entspricht, wird auch diese Zuschlagstaxe entsprechend angepasst. Für ihre Festsetzung ist neu der Bundesrat zuständig.

- Position 13: Reduktion für Massensendungen Reduktion gegenüber den ordentlichen Brieftaxen -3 Rappen Minderertrag 6 Millionen Franken Für Briefe, Postkarten, Warenmuster und Drucksachen (inbegriffen Zeitungen über 250 g), die im Druck oder mit Frankiermaschine den Frankaturvermerk bzw. die Stempelangabe tragen, mit Postleitzahlen (PLZ) versehen und nach Bestimmungsorten, Leitgebieten oder Leitkreisen vorsortiert in Massen von mehr als 1000 Stück aufgegeben werden, wird auf der ordentlichen Taxe eine Ermässigung von 3 Rappen gewährt. Die gleiche Reduktion gilt für alle Drucksachen und Warenmuster ohne Adresse. Mit dieser Ermässigung kann die vom Absender geleistete Vorarbeit angemessen abgegolten werden; zudem wirkt sich die Taxerhöhung bei der Aufgabe von Massenbriefpostsendungen in einem wesentlich geringeren Masse aus (8 bis40Prozent statt 20bis 100Prozent). Anderseits erhofft die Post eine wesentliche Entlastung ihrer Briefversanddienste. Einzig die Taxe für Warenmuster und Drucksachen ohne Adresse wird trotz einer Taxreduktion von 3 Rappen auf der gewöhnlichen Taxe im Verhältnis zu den heutigen Ansätzen stark erhöht (133 bis 140 Prozent), was eine weitere Abwanderung des Verkehrs zu den privaten Verträgerorganisationen, im übrigen aber voraussichtlich auch eine gewisse Eindämmung der Drucksachenflut zur Folge haben wird.

Diese neue, stark detaillierte Bestimmung über die Taxreduktion für Briefpost-Massensendungen wird in die V1 aufgenommen.

1076 4.3. Paketpost Art. 23, Position 14: Postpakete a. uneingeschriebene Pakete

Bestehende Taxe

Neue Taxe

über 250 g bis l kg -.40 -.50 über! kg bis 21/2kg -.60 -.70 über 21/2 kg bis 5 kg -.90 l.-- Mehrertrag 4 Millionen Franken b. eingeschriebene Pakete bis 250g -.40 -.60 über 250 g bis l kg -.60 -.80 über! kg bis 212kg -.90 1.20 über 2% kg bis 5 kg 1.30 1.50 über 5 kg bis 7% kg 1.70 2.-- über 71/2 kg bis 10 kg 2.20 2.50 über 10 kg bis 15 kg 2.80 3.-- i n i ii über 15 kg bis 20 kg 4.-- 6.-- 5.-- 7.-- über 20 kg bis 30 kg 6.-- 9.-- 7.-- 10.-- über 30 kgbis40 kg 8.-- 12.-- 9.-- 13.-- über 40 kg bis 50 kg 10.-- 15.-- 11.-- 16.-- Mehrertrag 16 Millionen Franken Aufgabe barfrankierter eingeschriebener Pakete am Vormittag: Abzug bis 5 kg -.10 -.20 Abzugüber 5 kg -.20 -.20 Minderertrag 2 Millionen Franken Die Sendungsgattung der uneingeschriebenen Pakete bis 5 kg besteht seit I.Januar 1963. Schon 1964 wurden 47 Prozent der Pakete unter 5 kg uneingeschrieben aufgegeben. Der vorgesehene Aufschlag um je 10 Rappen in jeder Gewichtsstufe bewegt sich in bescheidenem Rahmen. Bei den eingeschriebenen Paketen ist eine etwas weitergehende Anpassung als bei den uneingeschriebenen Paketen auch wegen der verbesserten Haftpflicht-Entschädigungsansätze gerechtfertigt. Trotz diesen Erhöhungen bleibt bei der Paketpost eine Kostenunterdeckung im Ausmass von über 40 Millionen Franken bestehen.

Seit 1. Januar 1963 wird auf den Taxen gemäss Artikel 23 für jedes am Vormittag aufgegebene barfrankierte Einschreibpaket (Barfrankierung ist zulässig, wenn wenigstens 250 Stück im Monat oder bei einmaligen Massensendungen mindestens 50 Stück aufgegeben werden) eine Ermässigung gewährt, und zwar 10 Rappen für Pakete bis 5 kg und 20 Rappen für solche über 5 kg. Dank dieser Ermässigung verlagerte sich ein erheblicher Teil der Paketaufgabe auf die ruhigeren Vormittagsstunden, was zur Folge hatte, dass die Verkehrsspitze am Abend gebrochen und die Anlagen der Post besser ausgenützt werden konnten. Um den Anreiz zur Aufgabe am Vormittag noch zu verstärken und die Verrechnung für den Aufgeber wie für die Post zu vereinfachen, wird die Ermässigung durch den Bundesrat neu einheitlich auf 20 Rappen festgesetzt.

1077 Der neue Artikel 23 enthält nur noch die Pakettaxen sowie den Grandsatz der Taxermässigung bei der Aufgabe eingeschriebener barfrankierter Pakete am Vormittag und des Zuschlages für die Zustellung. Der bisherige Absatz 2 (Einschreibung) und Absatz 4 (Portotaxe bei fehlender Frankatur) werden in die V1 verwiesen, während Absatz 5 (Gebühren im Durchgangsverkehr) durch die internationale Regelung gegenstandslos ist.

- Position 15: Zustelltaxe Zustelltaxe

Bestehende Taxe

Neue Taxe

Pakete über 5 kg bis 10 kg -.40 i Pakete über 10 kg -.70 l Geldsendungen über 1000 Fr. bis 5000 Fr -.50 [ Geldsendungen über 5000 Fr -.70 J Die Erhöhungen und Herabsetzungen gleichen sich aus.

Die bisherigen, auf I.Januar 1963 erhöhten Zustellgebühren für Paket-, Wert- und Geldsendungen waren abgestuft je nach dem Gewicht und/oder der Wertangabe oder der Höhe des Betrages (40, 50 oder 70 Rappen). Im Interesse der betrieblichen Vereinfachung soll die Zustelltaxe künftig einheitlich 50 Rappen betragen. Sie kann nicht in die Grundtaxe (Taxe für Postpakete, für Post- und Zahlungsanweisungen und für Wertsendungen) eingebaut werden mit Rücksicht auf die Postfachinhaber und die weitern Abholer, welche die Zustelltaxe nicht entrichten müssen.

- Position 16: Portotaxe Bestehende Taxe

Neue Taxe

-.30 -.50 Mehrertrag unbedeutend Die Portotaxe, d. h. die Zuschlagstaxe für unfrankierte Postpakete, ist auch nach der Erhöhung von 30 auf 50 Rappen durch die mit der Behandlung und dem Einzug der geschuldeten Taxe entstehenden Umtriebe mehr als gerechtfertigt.

Ihre Festsetzung erfolgt durch den Bundesrat in der V1.

Art. 24, Position 18: Wertsendungen Wertsendungen

Wertangabe bis 300 Fr Wertangabe über 300 Fr. bis 500 Fr hierzu für je weitere 500 Fr Wertangabe bis 300 Fr Wertangabe über 300 Fr. bis 1000 Fr hierzufür je weitere 1000 Fr Mehrertrag 0,2 Millionen Franken

Bestehende Taxe

Neue Taxe

-.20 -.30 -.10 -.50 -.70 -.30

Die Werttaxe wird neu nur dem Grandsatz nach im Gesetz erwähnt. Die Festsetzung ist Sache des Bundesrates. Das gleiche gilt für die Zustelltaxe von Wertsendungen über 1000 Franken. Der bisherige Absatz 3 kann gestrichen werden, da kein Bedürfnis für den Abschluss laufender Versicherungen besteht.

Schon bisher wurde von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.

1078 Die Behandlung der Wertsendungen ist besonders zeitraubend, weil jede Sendung einzeln der nächsten Stelle (Bahnpost odef Poststelle) zugeschrieben (kartiert) wird. Ferner darf das Risiko nicht ausser acht gelassen werden. Die Zuschlagstaxe für Wertsendungen bildet neben der Gebühr für die besonderen Umtriebe zugleich eine Versicherungsprämie.

Art. 27, Position 17: Zuschlagspflichtige Sendungen Bestehender Sperrgutzuschlag 20 Prozent Neuer Sperrgutzuschlag 50 Prozent Mehrertrag 3,7 Millionen Franken Die Zuschlagspflichtigen Sendungen werden in Artikel 27 neu und präziser umschrieben. Zu ihnen gehören die sperrigen Pakete, Pakete mit zerbrechlichem Inhalt sowie die Dringlich- und Eilsendungen. Die Höhe der Zuschläge bestimmt der Bundesrat. (Deshalb Streichung des bisherigen Absatzes 2, welcher eine Bestimmung über die Höchstgrenze des Sperrgutzuschlages enthielt.) Es ist vorgesehen, den Sperrgutzuschlag auf 50 Prozent der ordentlichen Taxe für eingeschriebene Pakete festzusetzen, was erlaubt, den beträchtlichen Mehraufwand und die besonderen Haftpflichtrisiken für derartige Sendungen einigermassen zu decken.

Mit Wirkung ab I.April 1966 hat der Bundesrat die Eilgebührfür alle Sendungskategorien einheitlich auf 1.50 Franken im ordentlichen Eilzustellkreis angesetzt (bisher 80 Rappen für Sendungen bis l kg und l Franken für Sendungen über l kg) ; für jeden km ausserhalb des ordentlichen Kreises wird ein Zuschlag von 1.50 Franken erhoben (bisher 40 Rappen, bzw. 50 Rappen für jeden halben km). Bei Eilzustellung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen beträgt die Eilgebühr 3 Franken.

4.4. Geldpost Art. 30, Position 19: Nachnahmen Nachnahmen

Bestehende Taxe

Neue Taxe

bis 5 Fr -.15 über SFr. bis 20 Fr -.20 je weitere 10 Fr. bis 100 Fr -.10 je weitere 100 Fr. bis 1000 Fr -.20 je weitere 1000 Fr -.20 bis 20Fr -.60 über 20 Fr. bis 100 Fr -.80 über 100 Fr. bis 500 Fr l .-- über 500 Fr. bis 1000 Fr 1.20 über 1000 Fr. bis 2000 Fr l .40 Mehrertrag 7,8 Millionen Franken Die Nachnahmen weisen unter allen Sendungskategorien der Post den schlechtesten Kostendeckungsgrad auf (26 Prozent). Die untersten Taxansätze werden deshalb massiv erhöht, während sich bei höheren Beträgen eine Tax-

1079 ermässigung ergibt. Diese strukturelle Änderung ist gerechtfertigt durch den Umstand, dass der Arbeitsaufwand bei kleinen Beträgen praktisch der gleiche ist wie bei hohen Summen; mit der Summe wächst dagegen das zu tragende Risiko.

Mit der Tariftevision werden die Betragsstufen vereinfacht.

Die bisherigen Absätze 2-5 enthalten Annahmebedingungen und werden in der V1 untergebracht.

Art. 31, Position 20: Einzugsaufträge Bestehende Taxe

Neue Taxe

-.20 -.50 Mehrertrag 0,3 Millionen Franken Die praktisch unbedeutende Einzugstaxe wird im Gesetz nur noch dem Grundsatz nach erwähnt. Sie soll neu vom Bundesrat festgesetzt werden.

Absatz 4 kann aufgehoben werden, weil die Gebühren für besondere Leistungen vom Bundesrat, gestützt auf Artikel 67, Absatz 3 PVG, festgesetzt werden können, und das Nähere über die Weiterleitung der nichteingelösten Einzugsaufträge an das Betreibungsamt oder den Protestbeamten ohnehin in der Vollziehungsverordnung I geregelt ist. Damit wird das PVG auch von Bestimmungen entlastet, die einer allfälligen Revision der Verordnungen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs hinderlich sein könnten.

Art. 32, Position 21: Postanweisungen Postanweisungen

Bestehende Taxe

Neue Taxe

bis 20 Fr -.30 über 20 Fr. bis 100 Fr -.40 für je weitere 100 Fr. oder einen Bruchteil davon bis 500 Fr -.10 für je weitere 500 Fr. oder einen Bruchteil davon -.10 bis 20 Fr -.60 über 20 Fr. bis 100 Fr -.80 über 100 Fr. bis 500 Fr 1.-- über 500 Fr. bis 1000 Fr l .20 für je weitere 1000 Fr. oder einen Bruchteil davon -. 30 Mehrertrag 2,9 Millionen Franken Bei den Postanweisungen vermögen die bestehenden Taxen den Aufwand nur zu 29 Prozent zu decken. Trotz der durchschnittlichen Erhöhung um 79 Prozent bleibt dieser Dienstzweig in hohem Masse defizitär. Die Taxänderung wird dazu benützt, um die Tarifstruktur zu vereinfachen.

Absatz 3 ist neu und bezweckt die gesetzliche Verankerung des schon bisher bestehenden Zuschlages für die Hauszustellung von Postanweisungen über 1000 Franken. Die bisherigen Absätze 3-5 enthalten Annahmebedingungen und werden in die V1 verwiesen.

1080 4.5. Bankpost Art. 34, Position 22: Einzahlungen Einzahlungen

Bestehende Taxe

Neue Taxe

bis 5 Fr -.05 über 5 Fr. bis 20 Fr -.10 über 20 Fr. bis 100 Fr -.15 über 100 Fr. bis 200 Fr -.25 für je weitere 100 Fr. oder einen Bruchteil davon bis 500 Fr -. 05 für je weitere 500 Fr. oder einen Bruchteil davon -.10 bis 20 Fr -.10 über 20 Fr. bis 100 Fr -.20 über 100 Fr. bis 500 Fr -.30 über 500 Fr. bis 1000 Fr -.40 für je weitere 1000 Fr. oder einen Bruchteil davon -.10 Mehrertrag 4,5 Millionen Franken Bei den Einzahlungen (Einzahlungsscheine und Einzahlungskarten) sind die ersten beiden Taxstufen zusammengelegt, so dass neu die Mindesttaxe 10 Rappen beträgt. Bei den folgenden zwei Taxstufen wird die Taxe je um 5 Rappen erhöht.

Von Einzahlungen über 300 Franken an werden die Taxen ermässigt, wobei die Ermässigung beispielsweise bei einem Betrag von 10000 Franken einen Franken ausmacht. Diese Verbilligung soll mithelfen, die Speisung der Checkrechnungen zu fördern.

- Position 23: Auszahlungen Barauszahlung mit Postcheck

Bestehende Taxe

Neue Taxe

bis 100 Fr -.10 über 100 Fr. bis 500 Fr -.15 für je weitere 500 Fr. oder einen Bruchteil davon -. 05 bis 100 Fr -.10 über 100 Fr. bis 500 Fr -.20 über 500 Fr. bis 1000 Fr -.30 für je weitere 1000 Fr. oder einen Bruchteil davon -.10 Mehrertrag 0,2 Millionen Franken Die Taxe für Barauszahlungen mit Postcheck wird nur massig erhöht (bei Beträgen zwischen 100 Franken und 500 Franken um 5 Rappen, bei höheren Beträgen um 10 Rappen).

- Position 24, Zahlungsanweisungen Zahlungsanweisungen

bis 20 Fr über 20 Fr. bis 100 Fr über 100 Fr. bis 500 Fr für je weitere 500 Fr. oder einen Bruchteil davon

Bestehende Taxe

-.20 -.25 -.35 -.05

1081 bis 20 Fr über 20 Fr. bis 100 Fr über 100 Fr. bis 500 Fr über 500 Fr. bis 1000 Fr für je weitere 1000 Fr. oder einen Bruchteil davon

-.30 -.40 -.50 -.60 -.20

Mehrertrag 3,3 Millionen Franken Die Erhöhung der Taxe für Zahlungsanweisungen ist stärker als jene der übrigen Taxen im Postcheckdienst, weil bei den Zahlungsanweisungen die kostspielige Hauszustellung hinzukommt. Die Zahlungsanweisungstaxe ist für Beträge bis 1000 Franken halb so hoch wie die Taxe für Postanweisungen, wo neben der Barauszahlung auch die Bareinzahlung besteht.

Art. 34: Übrige Bestimmungen In formeller Hinsicht wird Artikel 34 umgestaltet. Absatz l enthält wie bisher alle Taxen der Bankpost. Absatz 2 (bisher Abs. 4) bestätigt den Grundsatz, dass Überweisungen von einer Checkrechnung auf eine andere taxfrei sind. Dies deshalb, weil der bargeldlose Zahlungsverkehr mit allen Mitteln gefordert werden soll, und weil der Aufwand des Girodienstes aus den Zinsen der Postcheckgelder gedeckt werden kann. Absatz 3 verankert im Gesetz die bisher schon bestehende Zustelltaxe für Zahlungsanweisungen über 1000 Franken.

Die im bisherigen Absatz 2 stipulierte Ermächtigung an den Bundesrat zur Festsetzung einer Höchsttaxe für Einzahlungen bleibt bestehen, wird jedoch in der V1 geregelt. Der Bundesrat sieht folgende Höchsttaxen vor : Für Einzahlungen 3 Franken, für Auszahlungen und Zahlungsanweisungen 10 Franken. Auch die im bisherigen Absatz 3 erwähnte besondere Gebühr für Auszahlungen durch Poststellen, die nicht Kontostellen sind, wird in der V1 geregelt. Schliesslich wird auch der bisherige Absatz 5, der Taxfreiheit für Mitteilungen auf der Rückseite des Zahlungsbeleges gewährt, in die V1 übertragen.

4.6.

Portofreiheit

Die vorliegende Gesetzesrevision sieht die Aufhebung der Portofreiheit vor für die Mitglieder der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Parlamente, Exekutivbehörden und Kommissionen, die Behörden, Amtsstellen und Kommissionen des Bundes, der Kantone, der Bezirke und Kreise und der Gemeinden sowie die Kirchenbehörden und Pfarrämter. Die Portofreiheit bleibt einzig bestehen für die Wehrmänner und die militärischen Kommando- und Dienststellen sowie für Wohltätigkeitssendungen zur Linderung von Notständen. Die Leistungen für die Beförderung der Militärsendungen sollen der Post durch die Bundeskasse vergütet werden. Im weitern wird die Möglichkeit der pauschalen Entrichtung der Posttaxen durch die Eidgenossenschaft, die Kantone und politischen Gemeinden neu im Gesetz verankert. In den Übergangsbestimmungen ist vorBundesbla-t. 118. Jahrg. Bd. 1.

79

1082 gesehen, die Einschränkung der Portofreiheit erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Taxen wirksam werden zu lassen. Während dieser Zeit können die Behörden die budgetmässigen und administrativen Massnahmen treffen und, soweit dies nicht bereits geschehen ist, allenfalls mit den PTT eine Taxpauschale vereinbaren. Die aus der Einschränkung der Portofreiheit fliessenden Mehrerträge werden auf 10 bis 12 Millionen Franken geschätzt.

Art. 38: Portofreiheitfür Militärsendungen Absatz l beschränkt die Portofreiheit der Wehrmänner ganz allgemein auf uneingeschriebene Sendungen ohne Nachnahme bis 2% kg. Die heutige Ordnung wird somit beibehalten.

Absatz 2 räumt dem Bundesrat das Recht ein zu bestimmen, wie weit die Kommando- und Dienststellen der Armee von der Taxentrichtung befreit werden sollen.

Absatz 3 legt den Grundsatz fest, dass den PTT-Betrieben die aus der Beförderung der Militärpost erwachsenden Kosten aus der Bundeskasse vergütet werden. Diese Regelung bringt dem Bund keine neuen Ausgaben. Es handelt sich hier um einen rein buchhalterischen Vorgang, indem die den PTT-Betrieben gutzuschreibende Entschädigung der Bundeskasse angelastet wird.

Art. 39: Wohltätigkeitssendungen Dieser Artikel entspricht der Regelung des bisherigen Artikel 41, Absatz l PVG. Die PTT-Betriebe (Generaldirektion) sollen weiterhin ermächtigt sein, für Sendungen und Geldspenden zur Linderung von Notständen vorübergehend auf den Taxbezug zu verzichten, wenn es gilt, einer durch plötzlich hereingebrochene Naturereignisse oder andere Katastrophen ihrer Existenzgrundlage beraubten Bevölkerung innert kürzester Zeit wieder zum Lebensnotwendigsten zu verhelfen.

Absatz 2 des bisherigen Artikel 41 PVG ist hinfällig geworden, weil die mit grossen Umtrieben verbundene Abgabe der sogenannten Wohltätigkeitsmarken auf I.Januar 1945 eingestellt worden ist.

Art. 40: Pauschalfrankatur Mit diesem Artikel wird die Pauschalfrankatur, von der schon heute nebst der Bundesverwaltung sämtliche Kantone und rund 300 politische Gemeinden für ihre taxpflichtigen Sendungen Gebrauch machen, neu im Gesetz verankert.

Eine Beschränkung auf die politischen Gemeinden ist deshalb notwendig, weil unter den öffentlich-rechtlichen Körperschaften in erster Linie diese einen regen Postverkehr verzeichnen und weil, wenn im gleichen Ort auch mit
den Burger-, Schul- und Kirchgemeinden Pauschalen vereinbart werden müssten, den PTTBetriebsstellen die Überwachung der pauschalfrankierten Sendungen, insbesondere aber die Aufteilung der Sendungen auf die einzelnen Pauschalträger erheblich erschwert würde. Sofern eine politische Gemeinde mit dem Einbezug der Sendungen in ihre Pauschale einverstanden ist, können jedoch auch die sich auf ihrem Gebiet befindlichen Schul- und Burgergemeinden sowie deren öffentliche Anstalten von der Pauschalfrankatur Gebrauch machen.

1083 Mit der Festlegung von Mindestpauschalen sollen Gemeinden ferngehalten werden, deren Postverkehr eine Pauschalierung nicht zu rechtfertigen vermag, indem der Aufwand der PTT-Betriebe für die Berechnung einer Pauschale und deren Anpassung an den jeweiligen Festverkehr grösser ist als die durch den Wegfall der Markenfrankierung bei den Gemeindestellen zu erzielende Einsparung.

Die Grenze dürfte bei einem durchschnittlichen Jahresverkehr von 20000 in die Pauschale einzubeziehenden Sendungen liegen, d. h. nach Abzug der sogenannten Grossaufgaben, wie Steuererklärungen, Steuer-, Gas-, Wasser- und Elektrizitätsrechnungen usw., bei einer Tagesaufgabe von rund 30 Sendungen.

Art.41, siehe Ausführungen zu Artikel 39.

Art.42, der das Portofreiheitsverzeichnis regelt, kann als gegenstandslos gestrichen werden.

Art. 43, über den Missbrauch der Portofreiheit, wird materiell unverändert in die V1 übertragen.

4.7.

Haftpflicht

Die neue Regelung der Haftpflicht der Post ist im wesentlichen wie folgt vorgesehen : Bestehende Regelung

Neue Regelung

Haftpflicht bei Unfällen der Reisenden Haftung nach Strassenverkehrsgesetz. Unverändert.

Haftpflicht bei Verspätung von Reisenden Entschädigung bis höchstens 25 Fran- Entschädigung bis höchstens 100 Franken, ken.

Haftpflicht für das Reisegepäck Gleiche Haftung wie für Postpakete.

Taxpfiichtiges Reisegepäck und Güter: Analog den im Transportreglement der Bahnen enthaltenen Grundsätzen (höchstens 100 Franken pro kg).

Taxfreies Handgepäck : nach Strassenverkehrsgesetz.

Haftpflicht für uneingeschriebene Postsendungen Keine Haftpflicht.

Unverändert.

Haftpflicht bei Verlust, Beschädigung oder Beraubung einer eingeschriebenen Briefpostsendung Bei Verlust : Entschädigung bis hoch- Bei Verlust, Beschädigung oder Beraustens 75 Franken.

bung: Entschädigung bis höchstens Bei Beschädigung oder Beraubung: 150 Franken, keine Haftpflicht

1084 Bestehende Regelung

Neue Regelung

Haftpflicht bei Verlust, Beschädigung oder Beraubung eines eingeschriebenen Paketes Entschädigung bis höchstens 35 Fran- Entschädigung nach den tariflichen ken pro kg.

Paketgewichtsstufen bis höchstens 100 Fr. bis 250 g 150 Fr. über 250g bis l kg 250 Fr. über l kg bis 2 Vi kg 350 Fr. über 2 Vi kg bis 5 kg 450 Fr. über 5 kg bis 7 Vi kg 600 Fr. über 7 Vi kg bis 10 kg 750 Fr. über 10 kg bis 15 kg 900 Fr. über 15 kg bis 20 kg 1100 Fr. über 20 kg bis 30 kg 1300 Fr. über 30 kg bis 40 kg 1500 Fr. über 40 kg bis 50 kg Haftpflicht bei Verlust, Beschädigung oder Beraubung einer Wertsendung Haftung bis zum deklarierten Wert.

Unverändert.

Haftpflicht bei Verspätung einer eingeschriebenen Sendung Entschädigung bis höchstens 35 Fran- Entschädigung für Schaden an der ken.

Sendung wie bei Verlust, Beschädigung und Beraubung, zusätzlich bis höchstens 100 Franken für weiteren Schaden.

Haftpflicht bei der Geld- und Bankpost Haftung für die eingezogenen, ein- Unverändert, bezahlten, angewiesenen und überwiesenen Beträge sowie das Guthaben der Checkrechnungen in vollem Umfang.

Entschädigung bei Verspätung in be- Entschädigung bei Verspätung in bestimmten Fällen bis höchstens 3 5 Fran- stimmten Fällen bis höchstens 100 ken.

Franken.

Art. 45, Abs. 3 und Art. 47: Haftpflicht bei Unfällen von Reisenden Die Beförderung von Reisenden erfolgt heute bei der Post ausschliesslich mit Motorfahrzeugen. Bezüglich der Motorfahrzeuge, gleichgültig ob sie der Reisepost oder ändern betrieblichen Zwecken dienen, richtet sich die Haftpflicht der PTT ausschliesslich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG). Im Zusammenhang mit der Reisepost hat deshalb das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post (EHG) jegliche Bedeutung verloren. Die Anwendungsmöglichkeiten des EHG beschränken sich im Postbetrieb bloss noch auf

1085 Unfälle mit Handkarren, Fahrrädern und gewisse andere nicht unter das SVG fallende Unfalltatbestànde. Es wäre deshalb gegeben, in den Artikel 47 auch einen Hinweis auf das für die PTT-Betriebe - als grössten zivilen Motorfahrzeughalter unseres Landes - weit wichtigere SVG aufzunehmen.

Anderseits kommen für den Postbetneb als Haftungsgrundlage nebst EHG und SVG auch noch die Haftpflichtbestimmungen anderer Gesetze in Betracht (z. B. Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes, Obligationenrecht). Konsequenterweise müsste deshalb Artikel 47 auch einen Hinweis auf diese Haftungsnormen enthalten.

Um das Postverkehrsgesetz von Hinweisen rein deklaratorischer Art zu entlasten, wird der ganze Artikel 47 gestrichen, umso mehr, als auch Absatz 3 eine heute allgemein bekannte Tatsache festhält, fallen doch die konzessionierten Betriebe weder unter den Begriff «Postbetrieb», noch sind die PTT-Betriebe Halter der von diesen verwendeten Motorfahrzeugen oder haben gestützt auf Artikel 73 SVG für diese die Deckungspflicht übernommen. Materiell wird die Haftpflicht der PTT-Betriebe bei Tötung und Verletzung von Reisenden durch diese Streichung nicht berührt.

Aus den gleichen Überlegungen kann auch der Hinweis auf das EHG in Artikel 45, Absatz 3 fallengelassen werden.

' Art. 48 und 49: Haftpflicht bei Verspätung von Reisenden und für Reisegepäck Die PTT-Betriebe sind mit einem wesentlichen Teil ihres Streckennetzes dem direkten schweizerischen Personen-, Gepäck- und Expressgutverkehr (direkte Abfertigung über Bahn- und Poststrecken) angeschlossen. Die Übereinkunft über den direkten Verkehr erklärt verschiedene Vereinbarungen, Réglemente und Instruktionen, unter anderem auch über die Haftpflicht, für alle Teilnehmer als verbindlich. Diese Haftpflichtvorschriften waren aber durch das PVG bisher rechtlich nicht voll gedeckt. Da dem direkten Verkehr künftig noch vermehrte Bedeutung zukommen wird, sollen deshalb die Bestimmungen des Postverkehrsgesetzes betreffend die Haftpflicht bei Verspätung der Reisenden sowie für Reisegepäck, Handgepäck und Güter denjenigen des Transportreglementes und den dieses ergänzenden Vorschriften angepasst werden, soweit die Besonderheiten des Postverkehrs eine solche Angleichung als zweckmässig erscheinen lassen.

Um allfälligen Änderungen bei den Haftpflichtnormen des Transportreglementes
besser Rechnung tragen zu können, stellen die Artikel 48 und 49 die Festlegung der Haftungsgrundsatze in die Kompetenz des Bundesrates.

Art. 50: Voraussetzungen der Haftpflicht betreffend die Brief- und Paketpost In diesem Artikel werden neu alle für die Brief- und Paketpost massgebenden allgemeinen Voraussetzungen der Haftpflicht zusammengefasst.

Für uneingeschriebene Sendungen ist im Interesse von möglichst niedrigen Taxen nach wie vor keine Haftpflicht vorgesehen. Der Ausschluss der Haftung für die Millionen von uneingeschriebenen Sendungen, deren Aufgabe und Auslieferung nicht nachweisbar ist, drängt sich aus rein praktischen Erwägungen auf.

Es ist heute allgemein bekannt, dass für solche Sendungen keine Haftpflicht be-

1086 stellt. Gegen Bexahlung einer bescheidenen Gebühr und ohne Formalitäten hat jeder Aufgeber die Möglichkeit, seine Sendungen einschreiben, d. h. gegen die Risiken von Verlust, Beschädigung und Verspätung versichern zu lassen.

Art. 51: Haftpflicht bei Verlust Absatz l : Im Jahre 1924 wurde der Entschädigungsansatz für eine in Verlust geratene eingeschriebene Briefpostsendung auf 50 Franken festgesetzt. Bei Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Geldentwertung müssten heute mindestens 90 Franken vorgesehen werden. Die Höchstentschädigung wird jedoch bis auf 150 Franken erhöht, damit in Härtefällen eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden kann.

Absatz 2 : Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass bei den heutigen Entschädigungsansätzen für eingeschriebene Pakete (höchstens 35 Franken pro kg) vor allem die Aufgeber kleinerer Pakete mit verhältnismässig teuren Waren Gefahr laufen, im Verlust- oder Schadenfall nicht voll entschädigt zu werden. Mit einer linearen Erhöhung der heutigen Kiloansätze könnte diesem Nachteil nur ungenügend begegnet werden, es sei denn, diese würden ganz erheblich, auf mindestens 100 Franken, erhöht. Aber auch mit einer solchen Erhöhung könnten Härtefälle bei Paketen bis l kg nicht in gewünschtem Masse vermieden werden.

Eine allzustarke lineare Erhöhung der Entschädigungsansätze könnte zudem für die PTT-Betriebe im Hinblick auf die schweren Pakete finanzielle Auswirkungen haben, die in keinem Verhältnis zu den bezogenen Taxen stünden.

Die vorgeschlagenen Änderungen bei der Pakethaftpflicht basieren, in Berücksichtigung der obenerwähnten Überlegungen, nicht mehr auf einem festen Kiloansatz, sondern auf für die einzelnen Paketgewichts- oder Taxstufen festgesetzten Höchstentschädigungen, wobei vor allem die Höchstansätze der Kleinpakete bis 5 kg wesentlich erhöht werden. Eine Regelung der Pakethaftpflicht nach dem Gewichts- und Taxstufenprinzip rechtfertigt sich ferner aus der Überlegung heraus, dass die Beförderungstaxe ebenfalls nicht nach Kilogramm, sondern nach Gewichtsstufen erhoben wird. Das gleiche System kommt auch im internationalen Postverkehr zur Anwendung.

Bei den Bestimmungen des bisherigen Absatzes 6 (Rückerstattung von Taxen) handelt es sich nicht um eigentliche Haftpflichtvorschriften. Sie sollen in die Vollziehungsverordnung I
verwiesen werden.

Art. 52: Haftpflicht bei Beschädigung oder Beraubung Absatz l : Für den eher seltenen Fall der Beschädigung oder Beraubung eingeschriebener Briefpostsendungen bestand bisher keine Haftpflicht. Eine solche wird nun analog zu Artikel 51, Absatz l eingeführt.

Absatz 2 : Die auf den l. Januar 1963 in Kraft getretene Änderung von Artikel 52, wonach bei Beschädigung oder Beraubung eines eingeschriebenen Paketes der nachgewiesene Schaden an der Ware, höchstens aber 35 Franken für jedes Kilogramm fehlenden oder beschädigten Gutes vergütet wird, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Der Umstand, dass für die Berechnung der Haftpflichtentschädigung nur die im Paket enthaltene Ware, nicht aber auch die Verpackung

1087 zu berücksichtigen ist, hat zu unliebsamen Auseinandersetzungen mit den betroffenen Postbenützern und zu Unsicherheit beim Postpersonal geführt. Es ist vorgesehen, bei Beschädigung oder Beraubung eines Paketes die gleichen Entschädigungsansätze und Schadenersatzbemessungsfaktoren wie beim Verlust eines Paketes gelten zu lassen. Damit, dass nur der nachgewiesene Schaden an der Sendung selber vergütet wird, besteht zudem eine Sicherung, dass nicht auch schwer überprüfbarer mittelbarer Schaden übernommen werden muss.

Art. 53: Haftpflicht bei Verspätung Eilsendungen waren bisher haftpflichtrechtlich den gewöhnlichen Sendungen gleichgestellt. Nach Ziffer 1042 der Ausführungsbestimmungen zur Vollziehungsverordnung I zum PVG kann jedoch für Eilsendungen mit verderblichem Inhalt, die aus Verschulden der Post verspätet wurden und aus diesem Grunde Schaden nahmen, eine Entschädigung auch dann ausgerichtet werden, wenn die Verspätung 24 Stunden oder weniger beträgt. Nachdem die Eilgebühr kürzlich wesentlich erhöht wurde, soll die Ausführungsbestimmung Nr. 1042, die heute ohne Rechtsgrundlage ist, ins Gesetz übernommen und in dem Sinne ergänzt werden, dass künftig alle eingeschriebenen Eilsendungen in den Genuss dieser Vorzugsbehandlung kommen, wobei die Haftungsgrundsätze, vor allem die erforderliche Mindestverspätung (vorgesehen sind 12 Stunden) vom Bundesrat in der Vollziehungsverordnung I festzusetzen sind.

Bisher betrug die Höchstentschädigung für verspätete Sendungen 35 Franken. Neu wird bei Verspätung der Schaden an der Sendung wie bei Verlust, Beschädigung oder Beraubung vergütet und zusätzlich ein Höchstbetrag von 100 Franken für nachgewiesenen weiteren Schaden.

Art. 54: Haftpflicht betreffend die Geld- und Bankpost Absatz 1-4: Die vorgeschlagenen Änderungen sind rein redaktioneller Art.

Absatz 5 : Wird der Inhaber einer Postcheckrechnung durch missbräuchliche Verwendung von Postchecks geschädigt, so haftet die Post, wenn einem ihrer Beamten grobes Verschulden zur Last fällt. Der bisherige Wortlaut von Artikel 54, Absatz 5 PVG sieht entgegen den Bestimmungen des dazugehörenden Artikels 141 der V1 eine Mithaftung des Kontoinhabers für entstandenen Schaden nicht ausdrücklich vor. Bei der Erledigung solcher Fälle wurde jedoch bisher, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ein
Mitverschulden des Kontoinhabers stets berücksichtigt. Es geht jedenfalls nicht an, dass die Post den Kontoinhabern die Sorgfaltspflicht für die Aufbewahrung ihrer Checkformulare abnimmt. Die dem Postkunden zugemutete Sorgfalt entspricht im übrigen weitgehend jener des privatrechtlichen Checkrechtes. Im Interesse der Gesetzmässigkeit von V1, Artikel 141 und in Berücksichtigung der bisherigen Praxis, muss Absatz 5 von Artikel 54 PVG entsprechend ergänzt werden.

Absatz 6: Bei verspäteter Gutschrift von Beträgen auf eine Checkrechnung wird gemäss bisherigem Absatz 6 des Gesetzes ein Verzugszins vergütet. Bei kleinern Beträgen entspricht dieser Verzugszins jedoch den durch die Verspätung verursachten Umtrieben oft in keiner Weise. In der Ausführungsbestimmung

1088 Nr. 1040 zur Vollziehungsverordnung I zum Postverkehrsgesetz wurde in Berücksichtigung dieses Umstandes festgelegt, dass in Härtefällen anstelle des Zinses die gleiche Entschädigung wie für verspätete Postanweisungen ausgerichtet werden könne. Diese sich zugunsten der Postbenützer auswirkende Ausführungsbestimmung, die heute ohne Rechtsgrundlage ist, soll ins Gesetz selber übernommen werden.

4.8.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 67, Abs. 3 und 4: Festsetzung von Taxen und Gebühren durch den Bundesrat Im neuen PVG sind nur die wichtigeren Posttaxen betragsmässig festgelegt (z.B. Briefe, Drucksachen, Pakete, Einzahlungen usw.). Weniger wichtige Taxen und Gebühren, wie z. B. die Taxe für Betreibungs- und Gerichtsurkunden, die Werttaxe, die Einschreibgebühr, der Sperrgutzuschlag und andere sind nur dem Grundsatz nach erwähnt. Absatz 3 bestimmt deshalb, dass diese durch den Bundesrat festgesetzt werden.

Gewisse Leistungen der Post, wie z. B. Aufbewahrung von Reisegepäck, Beförderung von Geschäftsantwortbriefen und -karten, Nachsendung von Postsachen, Auftragsbescheinigungen im Postcheckdienst, Ausgabe von Reisepostchecks usw., sind im Gesetz überhaupt nicht erwähnt. Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, für derartige Leistungen Taxen und Gebühren festzusetzen.

Diese Bestimmungen werden materiell unverändert vom bisherigen PVG übernommen und nur redaktionell neu gefasst.

Art. 68: Änderungsvorbehalt Der bestehende Artikel 68 PVG ermächtigt den Bundesrat, die gesetzlichen Taxen herabzusetzen und in bezug auf Gewichtssätze und Entfernungsstufen Erleichterungen zu gewähren. Der Bundesrat hat hievon verschiedentlich Gebrauch gemacht, z. B. bei der Festsetzung der Taxe für Drucksachen und Warenmuster ohne Adresse. Der neue Artikel 68 übernimmt diese Ermächtigung und dehnt sie aus auf die Befugnis, die Haftpflichtansätze zu erhöhen, wenn dies beispielsweise durch die Geldentwertung notwendig würde. Alle Änderungen durch den Bundesrat können nur solche zugunsten der Postbenützer sein. Der letzte Satz des bestehenden Artikels 68 «Eine Änderung im entgegengesetzten Sinn kann nur auf dem Gesetzesweg erfolgen» wird gestrichen, weil selbstverständlich.

//: Änderung der Bezeichnung In Ergänzung von Artikel 21 des PTT-Organisationsgesetzes vom 6. Oktober 1960 (AS 1961,17) wird die bisher im PVG verwendete Bezeichnung «Postverwaltung» einheitlich durch «Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe» ersetzt.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesgesetzes zu empfehlen. Die Verfassungsmässigkeit der Vorlage ist gegeben durch Artikel 36 der Bundesverfas-

1089 sung, welcher das Post- und Telegraphenwesen zur Bundessache erklärt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 13, Buchstabe a des PTT-Organisationsgesetzes vom 6. Oktober 1960.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 6. Juni 1966.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Schaffner Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1090

(Entwurf)

Bundesgesetz über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 1966 *) beschliesst: I

Das Bundesgesetz vom 2. Oktober 19242) betreffend den Postverkehr (Postverkehrsgesetz) wird wie folgt geändert : A. Taxen I.Reisende

2. Gepäck und Guter

Art. 9 Die Taxen richten sich nach der Länge der Beförderungsstrecke. Als Einheit der Tarifentfernung gilt der Tarifkilometer.

2 Die Grundtaxen werden mit zunehmender Entfernung ermässigt (Staffeltarif). Auf Linien, deren Betrieb wegen der topographischen Verhältnisse (Berggebiet) oder wegen des ausgesprochenen Saisoncharakters erhöhte Kosten verursacht, werden die Grundtaxen höher angesetzt als auf den übrigen Linien; anstelle höherer Grundtaxen können Distanzzuschläge treten. Die Taxen können auf- oder abgerundet werden.

3 Die Grundtaxe einfacher Fahrt beträgt höchstens 30 Rappen für den Kilometer auf Linien mit gewöhnlichem Tarif, 50 Rappen für den Kilometer auf Linien mit erhöhtem Tarif.

4 Auf Linien, die in die Tarifannäherung einbezogen werden, gilt für Einheimische der entsprechende besondere Tarif.

6 Für Extrafahrten können besondere Taxen festgesetzt werden.

Art. 10 Für die Beförderung von Reisegepäck und von Gütern können besondere Taxen festgesetzt werden.

1

*) BB1 1966, ....

2

) BS 7, 754; AS 1962, 973.

1091 Art. 12 Die Taxe fiir Briefe bis 250 g betragt 20 Rappen im Nahverkehr und 30 Rappen im Fernverkehr.

2 Als Nahverkehr gilt der Verkehr in einem Umkreis von 10 km von Poststelle zu Poststelle gemessen.

3 Fiir in Massen aufgegebene, mit Postleitzahlen versehene, vorsortierte Briefe wird eine Taxermassigung gewahrt.

1

Art. 13 Die Taxe fiir eine Postkarte betragt 20 Rappen.

2 Fiir in Massen aufgegebene, mit Postleitzahlen versehene, vorsortierte Postkarten wird eine Taxermassigung gewahrt.

1

Art. 14 Die Taxe fur die Beforderung von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen und fiir die Riicksendung des Doppels setzt sich zusammen aus der doppelten Brieftaxe und einem Zuschlag.

Die Taxe ist vom Absender zu entrichten.

Art. 15 Die Taxe fiir Warenmuster betragt: bis 250 g 15 Rappen iiber 250 g bis 500 g 30 Rappen 2 Fur in Massen aufgegebene, mit Postleitzahlen versehene, vorsortierte Warenmuster sowie fur Warenmuster ohne Adresse wird eine Taxermassigung gewahrt.

3 Warenmuster ohne Adresse iiber 50 g werden nicht befordert.

1

Art. 16 Blindensendungen werden bis zum Hochstgewicht von 7 kg tax- und gebiihrenfrei befordert.

Art. 17 Die Taxe f tir gewohnliche Drucksachen betragt: bis 50 g 10 Rappen iiber 50 g bis 250 g 15 Rappen iiber 250 g bis 500 g 20 Rappen iiber 500 g bis 1000 g 30 Rappen 2 Fur in Massen aufgegebene, mit Postleitzahlen versehene, vorsortierte gewohnliche Drucksachen wird eine Taxermassigung gewahrt.

Art. 18 Fiir Drucksachen zur Ansicht und zur Leihe konnen besondere Beforderungsbedingungen und Taxen festgesetzt werden.

1

A.Taxen I.Bnetpostsendusgen 1. Briefe

2. Postkarten

S.Betreibungsurkunden

4. Warenmuster

5. Blindensendungen

6. Drucksachen a. Gewohnliche Drucksachen

b. Drucksachen zur Ansicht und zur Leihe

1092

c. Drucksachen ohne Adresse

7. Zeitungen und Zeitschriften

II. Eingeschriebene Briefpostsendungen 1. All gemeines

2. Gerichtsurkunden

HL Postpakete

Art. 19 Die Taxe für Drucksachen ohne Adresse, die zur allgemeinen Vertragung innerhalb des Zustellgebietes einer Poststelle aufgegeben werden, entspricht der Taxe für in Massen aufgegebene gewöhnliche Drucksachen.

2 Drucksachen ohne Adresse über 100 g werden nicht befördert.

Art. 20 1 Die Taxe für die Beförderung der im Inland gedruckten und erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, deren fortlaufende Nummern abonniert sind und vom Verleger mit der Post versandt werden, beträgt : für jedes Stück bis 50 g l y2 Rappen für jedes Stück von 50 g bis 75g 2 Rappen für jedes Stück von 75 g bis 100 g 3 Rappen für jedes Stück von 100 g bis 150 g 4 Rappen für jedes Stück von 150 g bis 200 g 5 Rappen für jedes Stück von 200 g bis 250 g 6 Rappen 2 Die Zeitungstaxe ist nicht anwendbar auf Veröffentlichungen : a. die weniger als vierteljährlich einmal erscheinen, b. die einzeln mehr als 250 g wiegen, c. die vorwiegend Geschäfts- oder Reklamezwecken dienen, d. von deren Auflage wenigei als 100 Stück aufgegeben werden.

Art. 21 1 Auf Verlangen des Absenders werden Briefe, Postkarten, Betreibungsurkunden, Warenmuster, Blindensendungen und gewöhnliche Drucksachen eingeschrieben.

2 Für die Einschreibung ist ein Zuschlag zu entrichten.

1

Art. 22 Die Taxe für die Beförderung von Gerichtsurkunden bis l kg, für die Einschreibung und für die Rücksendung des Doppels oder des Empfangsscheines an den Absender, setzt sich zusammen aus der Brieftaxe nach Artikel 12, bzw. der Taxe für uneingeschriebene Pakete nach Artikel 23 sowie einem einheitlichen Zuschlag.

Art. 23 Die Taxe für Postpakete beträgt: a. uneingeschriebene Pakete über 250g bis l kg über l kg bis 2 1 / 2 kg über 21/2 kg bis 5 kg b. eingeschriebene Pakete bis 250 g über 250g bis l kg 1

50 Rappen 70 Rappen 100 Rappen 60 Rappen 80 Rappen

1093 iiber 1 kg bis 21/2 kg 120 Rappen iiber 21/2 kg bis 5 kg 150 Rappen iiber 5 kg bis 71/2 kg 200 Rappen iiber 7 1/2 kg bis 10 kg 250 Rappen iiber 10 kg bis 15 kg 300 Rappen bis 100 km iiber 100 km iiber 15 kg bis 20 kg 5 Franken 7 Fran ken iiber 20 kg bis 30 kg 7 Franken 10 Franken iiber 30 kg bis 40 kg 9 Franken 13 Franken iiber 40 kg bis 50 kg 11 Franken 16 Franken 2 Bei Aufgabe eingeschriebener, barfrankierter Pakete am Vormittag wird eine Taxermassigung gewahrt.

3 Fiir die Zustellung von Postpaketen iiber 5 kg insHaus sowie fur unfrankierte Postpakete konnen Zuschlage erhoben werden.

Art. 24 1

Fur Wertsendungen wird ausser der Taxe f iir eingeschriebene Postpakete eine Werttaxe erhoben.

2 Fiir die Zustellung von Wertsendungen mit Wertangabe von mehr als 1000 Franken ins Haus konnen Zuschlage erhoben werden.

IV. Wertsendungen

Art. 27 Fiir Sperrgut und f iir Sendungen, deren Beschaffenheit, Adressierung oder Inhalt sowie deren Abfertigung, Beforderung oder Zustellung eine besondere Behandlung erfordert, konnen Zuschlage zur ordentlichen Taxe erhoben werden.

c. Zuschlagspfllchtige Sendungen

Art. 30 Fiir Nachnahmesendungen wird ausser der Beforderungstaxe folgende Nachnahmetaxe erhoben: bis 20 Franken 60 Rappen iiber 20 Franken bis 100 Franken 80 Rappen iiber 100 Franken bis 500 Franken 100 Rappen iiber 500 Franken bis 1000 Franken 120 Rappen iiber 1000 Franken bis 2000 Franken 140 Rappen

A. Zweige l.Nachnahmen

Art. 31 1

Fur Einzugsauftrage und die damit verbundene Urkundeniibermittlung an den Bezogenen wird ausser der Taxe eines eingeschriebenen Briefes eine einheitliche Einzugstaxe erhoben.

2 Der eingezogene Betrag wird dem Auftraggeber durch taxpflichtige Postanweisung iibermittelt oder auf seiner Checkrechnung unter Anrechnung der Einzahlungstaxe gutgeschrieben.

3 Fiir Einzugsauftrage kann ein Hdchstbetrag festgesetzt werden.

2. Einzugsauftrage

1094 Art. 32 1

3-Postanweisungen

2

Die Taxe f iir Postanweisungen betragt: bis 20 Franken tiber 20 Franken bis 100 Franken iiber 100 Franken bis 500 Franken iiber 500 Franken bis 1000 Franken hiezu fur je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon

60 Rappen 80 Rappen 100 Rappen 120 Rappen 30 Rappen

Fiir Postanweisungen kann ein Hochstbetrag festgesetzt wer-

den.

3

Fiir die Zustellung von Postanweisungen iiber 1000 Franken ins Haus konnen Zuschlage erhoben werden.

Art. 34 b. Taxen

1

Im Bankpostverkehr werden dem Rechnungsinhaber folgende Taxen belastet: a. fur Einzahlungen: bis 20 Franken 10 Rappen iiber 20 Franken bis 100 Franken 20 Rappen iiber 100 Franken bis 500 Franken 30 Rappen iaber 500 Franken bis 1000 Franken 40 Rappen hiezu fur je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon 10 Rappen b. f iir Zahlungsanweisungen: bis 20 Franken iiber 20 Franken bis 100 Franken iiber 100 Franken bis 500 Franken iiber 500 Franken bis 1000 Franken hiezu fiir je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon

30 Rappen 40 Rappen 50 Rappen 60 Rappen 20 Rappen

c. fur Auszahlungen bei der Zahlstelle eines Checkamtes: bis 100 Franken 10 Rappen iiber 100 Franken bis 500 Franken 20 Rappen iiber 500 Franken bis 1000 Franken 30 Rappen hiezu fur je weitere 1000 Franken oder einen Bruchteil davon 10 Rappen 2

Die Uberweisung von einer Checkrechnung auf eine andere ist taxfrei.

3

Fiir die Zustellung von Zahlungsanweisungen iiber 1000 Franken ins Haus konnen Zuschlage erhoben werden.

1095

III. Portofreiheit und Pauschalfrankatur Art. 38 Von der Entrichtung der Posttaxen fur uneingeschriebene Sendungen bis 2l/2 kg ohne Nachnahme sind befreit: a. die im Dienste stehenden Wehrmanner fur ein- und ausgehende personliche und rnilitardienstliche Sendungen; b. die nicht im Dienste stehenden Wehrmanner fur ausgehende militardienstliche Sendungen.

2 Der Bundesrat bestimmt, in welchem Umfange die Kommando- undDienststellen der Armee von der Entrichtung der Posttaxen befreit sind.

3 Die Leistungen fiir die nach den Absatzen 1 und 2 ohne Taxentrichtung zu befordernden Sendungen werden den Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben durch die Bundeskasse vergiatet.

Art. 39 Die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe sind befugt, f iir Sendungen zur Linderung von Notstanden voriibergehend auf den Taxbezug zu verzichten.

Art. 40 1 Die Eidgenossenschaft, die Kantone und die politischen Gemeinden konnen die Posttaxen fur ihre Sendungen den Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben pauschal entrichten.

2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen. Er kann Mindestpauschalen festlegen und die Pauschalfrankatur zugunsten weiterer Postbeniitzer zulassen.

Art. 41 Aufgehoben Art. 42 Aufgehoben Art. 43 Aufgehoben Art. 45, Abs.3 Aufgehoben Art. 47 Aufgehoben Art. 48 Versaumen Reisende wegen Verspatung oder Ausfall von Postkursen die Anschlussverbindung einer offentlichen Transportunternehmung und erwachsen ihnen hieraus notwendige Auslagen, so sind sie berechtigt, hierf iir nach den \ om Bundesrat festzusetzen1

A. Portofreiheit 1. Mllitarsendungen

2. Wohltatigfceitssendungen

B.Pauschalfrankatur

B.Besondere Bestimmungen l.Reisepost a, Verspatung der Reisenden

1096 den Grundsatzen von den Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben Ersatz zu verlangen.

b. Reisegepack Handgepack und Guter

2. Brief- und Paketpost a. Voraussetzungen der Haftpflicht

Art. 49 Fur den Verlust, die Beschadigung, Beraubung und Verspatung von taxpflichtigem Reisegepack und Giitern haften die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe nach den vom Bundesrat festzusetzenden Grundsatzen.

2 Fiir das taxfreie Handgepack haften die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe bei Unfallen fur Sachschaden nach dem Bundesgesetz vom 19.Dezember 19581) iiber den Strassenverkehr.

Liegt kein Unfall vor, so haften sie f iir Verlust, Beschadigung oder Beraubung, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fallt.

1

Art. 50 Fiir uneingeschriebene Sendungen sind die Post-, Telephonund Telegraphenbetriebe nicht haftpflichtig.

2 Fiir eingeschriebene Sendungen haften die Post-, Telephonund Telegraphenbetriebe im Umfang der Artikel 51 bis 53, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden durch hohere Gewalt oder durch Verschulden des Absenders oder Empfangers herbeigefiihrt wurde, oder dass es sich um eine Sendung handelt, die von der Postbeforderung ausgeschlossen war, aber unter Verheimlichung des Ausschlussgrundes bei der Post aufgegeben wurde, oder dass der Schaden aus der natiirlichen Beschaffenheit der Sendung entstanden ist. Sie haften jedochfiir Schaden, der aus der natiirlichen Beschaffenheit der Sendung infolge Verspatung von mehr als 24 Stunden iiber die ordentliche Lieferfrist hinaus entstanden ist.

3 Bei Sendungen, die nach allgemeiner Erfahrung wegen ihrer natiirlichen Beschaifenheit besonderer Beschadigungsgefahr, wie Bruch, Verderb usw. ausgesetzt sind, wird vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden sei. Die Vermutung fallt dahin, wenn die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe bei der Aufgabe der Sendung einen Zuschlag fiir besonders sorgfaltige Behandlung erhoben haben.

4 Ist auf einer Wertsendung in betriigerischer Absicht ein hoherer als der wirkliche Wert angegeben worden, so besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.

5 Durch vorbehaltlose Annahme bei der Ablieferung erloschen alle Anspriiche gegen die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe wegen Beschadigung oder Beraubung, sofern der Empf anger nicht glaubhaft macht, dass der Schaden an der Sendung wahrend der Postbeforderung entstanden ist und bei der Ablieferung ausserlich nicht erkennbar war.

1

1) AS 1959, 679, 859

1097 6

Der nachträgliche Anspruch muss bei Wertsendungen spätestens am nächsten Werktag und bei Paket- und Briefpostsendungen spätestens am siebenten Tag nach der Ablieferung geltend gemacht werden.

Art. 51 1 Für den Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung vergüten die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber 150 Franken.

2 Für den Verlust eines eingeschriebenen Paketes vergüten sie den nachgewiesenen Wert des verlorenen Gutes, höchstens aber 100 Franken für ein Paket bis 250 g 150 Franken für ein Paket über 250g bis l kg 250 Franken für ein Paket über l kg bis 2 y2 kg 350 Franken für ein Paket über 21/2 kg bis 5 kg 450 Franken für ein Paket über 5 kg bis 7 l/i kg 600 Franken für ein Paket über 71/2 kg bis 10 kg 750 Franken für ein Paket über 10 kg bis 15 kg 900 Franken für ein Paket über 15 kg bis 20 kg 1100 Franken für ein 'Paket über 20 kg bis 30 kg 1300 Franken für ein Paket über 30 kg bis 40 kg 1500 Franken für ein Paket über 40 kg bis 50 kg 3 Für den Verlust einer Wertsendung vergüten die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe den angegebenen Wert, sofern sie nicht beweisen, dass der Wert der Sendung am Aufgabeort zur Zeit der Aufgabe geringer war. Handelt es sich um Wertpapiere, die gerichtlich kraftlos erklärt werden können, so hat der Eigentümer zur Durchführung des Verfahrens seine Rechte bis zum Betrag des angegebenen Wertes den Post-, Telephon- und Telegraphenbetrieben abzutreten.

4 Wiederaufgefundene Sendungen werden nur gegen Rückerstattung der ausbezahlten Vergütung zurückgegeben, jedoch unter Abzug der Entschädigung für Verspätung, Beschädigung und Minderwert. Verlangt der Berechtigte die Rückgabe nicht innert drei Monaten, nachdem ihm das Wiederauffinden der Sendung angezeigt wurde, so gehen alle Rechte an der Sendung an die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe über.

Art. 52 Für die Beschädigung oder Beraubung einer eingeschriebenen Briefpostsendung vergüten die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe den nachgewiesenen Schaden, höchstens aber 150 Franken.

2 Für die Beschädigung oder Beraubung eines eingeschriebenen Paketes vergüten sie den nachgewiesenen Wert des beschädigten oder geraubten Gutes, höchstens aber den in Artikel 51, Absatz 2 für den Verlust der ganzen Sendung vorgesehenen Betrag.

1

Bundesblatt. 118. Jahrg. Bd. I.

b. Umfang der Ersatzleistung aa. bei Verlust

bb. Bei Beschädigung oder Beraubung

80

1098 3 Für die Beschädigung oder Beraubung einer Wertsendung vergüten sie den nachgewiesenen Schaden an der Sendung bis zum Höchstbetrag des angegebenen Wertes.

ce. Bei Verspätung

3. Geld-und Bankpost

Art. 53 Für die Verspätung einer eingeschriebenen Briefpostsendung, eines eingeschriebenen Paketes oder einer Wertsendung um mehr als 24 Stunden über die ordentliche Lieferfrist hinaus, vergüten die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe den nachgewiesenen Schaden an der Sendung im Umfang von Artikel 52 sowie einen Betrag von höchstens 100 Franken für nachgewiesenen weitem Schaden.

2 Wurde die Eilgebühr entrichtet, so wird für Sendungen gemäss Absatz l nach den vom Bundesrat festzusetzenden Grundsätzen eine Entschädigung auch dann ausgerichtet, wenn die Verspätung weniger als 24 Stunden beträgt.

1

Art. 54 Für den Verlust, die Beschädigung, Beraubung oder Verspätung von Nachnahmesendungen haften die Post-, Telephonund Telegraphenbetriebe gemäss Artikel 50-53. Der Nachnahmebetrag gilt nicht als Wertangabe.

2 Für den Verlust, die Beschädigung, Beraubung oder Verspätung eines Einzugsauftrages haften sie wie für eine eingeschriebene Briefpostsendung.

3 Für den Betrag einer Nachnahme oder eines Einzugsauftrages haften sie dem Auftraggeber, insbesondere wenn sie dieNachnahmesendung oder die zum Einzugsauftrag gehörenden Urkunden dem Empfänger ohne Bezahlung ausgeliefert haben.

4 Für ordnungsgemäss einbezahlte, angewiesene oder überwiesene Beträge haften sie dem Auftraggeber bis zur richtigen Auszahlung oder Gutschrift und dem Inhaber einer Checkrechnung für das Guthaben, das die ordnungsgemäss geführte Rechnung aufweist. Sie haften überdies für Betrage, um die das Guthaben durch grobes Verschulden der mit der Kassen- und Rechnungsführung betrauten Beamten in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen gemindert wird.

5 Entsteht durch missbräuchliche Verwendung von Postcheckformularen Schaden, so haften die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe für grobes Verschulden ihrer Beamten, wobei der Schaden nach dem Verhältnis des Verschuldens auf den Rechnungsinhaber und die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe verteilt wird.

6 Wird im Einzugsauftrags- oder im Post- und Zahlungsanweisungsverkehr eine Auszahlung oder die Übergabe eines Einzugsauftrages an den Protest- oder Betreibungsbeamten um mehr 1

1099 als 24 Stunden iiber die ordentliche Lieferfrist hinaus verspatet, so verguten die Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe den nachgewiesenen Schaden, hochstens aber einen Betrag von 100 Franken.

Bei verspateter Gutschrift eines einbezahlten oder iiberwiesenen Betrages auf eine Checkrechnung wird fiir die Zeit der Verspatung iiber die ordentliche Erledigungsfrist hinaus ein vom Bundesrat festzusetzender Zins vergiitet. Anstelle des Verzugszinses kann fiir nachgewiesenen Schaden die gleiche Entschadigung ausgerichtet werden wie fiir verspatete Postanweisungen, wenn den Geschadigten kein Verschulden trifft. Entgangener Gewinn wird dabei nicht beriicksichtigt.

Art. 67 1 Dieses Gesetz findet auf den Postverkehr mit dem Ausland nur so weit Anwendung, als in den Vertragen und Ubereinkommen mit dem Ausland und den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen nichts Abweichendes enthalten ist.

2 Die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden in der Vollziehungsverordnung des Bundesrates und in den zugehorigen Ausfiihrungsbestimmungen aufgestellt.

3 Soweit in diesem Gesetz Taxenund Gebiihren nur dem Grundsatz nach erwahnt sind, werden sie vom Bundesrat festgesetzt.

4 Der Bundesrat kann auch Taxen und GebiihrenfurLeistungen der Post festsetzen, die im Gesetz nicht besonders erwahnt sind.

Art. 68 Der Bundesrat kann die in diesem Gesetz festgesetzten Taxen herabsetzen, in bezug auf Gewichtssatze und Entfernungsstufen Erleichterungen gewahren und die Haftpflichtansatze der Artikel 51-54 erhohen.

II 1

Die im Bundesgesetz betreffend den Postverkehr bisher verwendete Bezeichnung «Postverwaltung» wird durch «Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe» ersetzt.

2 Die im italienischen Text des genannten Gesetzes bisher verwendeten Bezeichnungen «conto cheques postali», «cheques» und «ufficio degli cheques» werden durch die Ausdriicke «conto corrente postale», «assegni» und «ufficio dei conti correnti postali» ersetzt.

Ill 1

Die Bestimmungen des Abschnittes I dieses Gesetzes betreffend die Portofreiheit und die Pauschalfrankatur (Art. 38-43) treten friihestens zwei Jahre nach den iibrigen Bestimmungen in Kraft.

1. Geltungsbereich und Vollzug

2. Xnderungsvorbehalt

1100 2

Mit dem Inkrafttreten sind alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere : a. Artikel 71, Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19321) über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz); b. Artikel 154 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 19402) über die Erhebung einer Wehrsteuer (Wehrsteuerbeschluss).

IV Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

1

9016

0) BS 6, 857 2 ) BS 6, 350

Tabelle Nr. 10

bestehende

A. Brief post Briefe, Nahverkehr Fcrnverkchr la Anwendbarkeit der Inlandtaxe fur Briefe bis 20 g nach westeuropaischen Landern 2 Postkarten 2a Anwendbarkeit der Inlandtaxe fur Postkarten nach den westeuropaischen Landern 3 Betreibungsurkunden . . .

4 Warenmuster allgemein bis 250 g iiber 250g bis 500g 5 Warenmuster ohne Adresse bis 50g 6 Gewohnlichc Drucksachen allgemein bis 50g uber 50g bis 250 g iiber 250g bis 500g iiber 500 g bis 1000 g . .

7 Drucksachen zur Ansicht bis 50 g iiber 50 g bis 250 g ~ ~ . . . .

iiber 250g bis 500g iiber SOOgMs lOOOg 8 Drucksachen zur Leihe bis 1 kg wie Drucksachen zur Ansicht iiber 1kg bis 2%kg iiber 2%kg bis 5kg (bisher 4 kg) 9 Drucksachen ohne Adresse bis 50g iiber 50g bis lOOg

1

Fr.

-.10

in Prozent

Index (1924=100)

-.10

100 50

200 150

neue

effektiv

Fr.

Fr.

-.10

Geschatzter Mehrertrag Mio Fr.

23,0

-.20

-.20 -.30

-.50 -.10

-.30 -.20

-.10

100

200

-.30 -.50 -.10 -.20 -.05

-.20 -.70 -.15 -.30 -.12

-.20 -.05 -.10 -07

40 50 50 140

140 150 150 240

-.05 -.10 -.15 -.25

-.10 -.15 -.20 -30

-05 -05 -.05 -05

100 50

200 150 133 120

1

-.08 -.15 -.20 -.30

- 15 -.20 -.30 -.45

-07 -05 -.10 -.15

87 33

"1

50

150 133 150 150

-.30 -.50

-.45 -.70

-15 -.20

50 40

150 140

-.03 -.05

-.07 -.12

-.04 -.07

133 140

233 240

33

20

50

29,6 ./. 11,2 8,6 ./. 3,6 0,1

'

*1 ) 0,5 0,1

f 14,1 J 0,3 ' J

^) 0,0

1

/ 8,0

1011

Erhohung

Tixe

Sendungsgattung neue

bestehende

m | Abonnierte z,eitungen una /.oitscnrmen bisher: bis 50g fiber SOgbis 75g furjeweitere75goderBruchteil neu: bis 50g uber 50g bis 75g iiber 75g bis lOOg uber lOOg bis 150g fiber ISOgbis 200g fiber 200g bis 250g

I Fr.

I Fr.

1 ViRp.

11/2Rp.

11/2Rp.

11/2Rp.

2 Rp.

| I 3 Rp.

4 Rp.

5 Rp.

6 Rp.

11 1 Einschreibune der Briefoostsenduneen

I

-.30

|

-.70

13 | Reduktion fur mit PLZ versehene, vorsortierte Briefpostsendungen (Briefe, Postkarten, Warenmuster, Drucksachen sowie Zeitunsen fiber 250 K) in Massen von mehr als 1000 Stuck 7 I

--

12 | Gerichtsurkunden

i

I

B. Paketpost 14 | a) uneingeschriebene Pakete fiber 250g bis 1kg fiber 1kg bis 21/2kg fiber 2% kg bis 5kg b) eingeschriebene Pakete bis 250g fiber 250g bis 1kg uber 1kg bis 21/2kg fiber 2%kg bis 5kg fiber 5kg bis 71/2kg über 71/2kg bis 10kg fiber 10~kg bis 15kg

-.40 -.60 -.90

I I | I

i

effektiv

Erhohung Geschatzter Index Mehrertrag in Prozent I| (1924=100)

Mio Fr.

Fr.

17

117

3,5

I

-.50

-.20

66

250

3,7

|

1.--

-.30

42

200

0,1

I

-.03

I

-.50 -.70 1.--

-.40 -.60 -.60 -.80 -.90 I 1.20 1.30 | 1.50 | 1.70 | 2.2.20 I 2.50 2.80 | 3 --

./. 6,0

-.10 -.10 -.10

25 17 11

125 117 111

-.20 -.20 -.30 -.20 -.30 -.30 -.20

50 33 33 15 18 14 7

200 200 200 166 166 160 150

4,0

16,0

ZOll

Taxe

Pos.

16 17 18

19

C. Geld- undBankpost Nachnahmen bis 5Fr fiber 5 Fr bis 20 Fr.

je weitere lOFr. bis 100 Fr je weitere 100 Fr. bis 1000 Fr je weitere 1000 Fr

. ...

166 250

3,7

250

0,2

259

7,8

- 15 -.20 -.10 -.20 -.20 159

bis 20 Fr. . . . '.

fiber 20 Fr. bis lOOFr fiber lOOFr bis SOOFr fiber SOOFr. bis lOOOFr fiber lOOOFr. bis 2000Fr

./. 2,0

-.60 -.80 1.-- 1.20 1.40



£011

15

I II I II I II fiber 15kg bis 20kg 4.- 6- 5.- 7.- 1.- 1.fiber 20kg bis 30kg . ... 6- 9- 7.- 10- 1- 1.- > ca. 10 in fiber 30kg bis 40kg 8.- 12- 9.- 13- 1.- 1.10.- 15.- 11.- 16.- 1.- 1.- J fiber 40kg bis 50kg Aufgabe barfrankierter eingeschriebener Pakete am Vormittag; -.20 -.10 Abzug bis 5kg . .

-.10 50 -.20 fiber 5 kg -.20 Zustelltaxe 1 ,.

+-.10 -.40 Pakete fiber 5kg bis 10kg ca. 10 ./.-.20 Pakete fiber 10kg -.70 50 -.50 \ ErmassiGeldsendungen fiber lOOOFr bis 5000 Fr -.50 ./.-.20 J gung Geldsendungen fiber 5000 Fr -.70 -.50 -.30 -.20 Portotaxe ....

66 50% Sperrguttaxe 20% 150 Wertsendungen -20 Wcrtangabe bis 300Fr -.30 fiber 300 Fr bis 500 Fr -.10 hierzu fur je weitere SOOFr -.50 -.30 neu: Wertangabe bis 300 Fr 150 -.70 fiber 300 Fr. bis 1000 Fr hierzu fur je weitere 1000 Fr -.30

20

Einzugsauftrage

21

Postanweisungen bis 20 Fr iiber 20Fr. bis lOOFr fur je weitere 100 Fr. oder einon Bruchtcil davon bis SOOFr fur je weitere 500 Fr. oder einen Bruchteil davon . . .

bis 20 Fr tiber 20Fr. bis lOOFr fiber lOOFr. bis SOOFr tiber 500Fr. bis 1000Fr fur je weitere 1000Fr. oder einen Bruchteil davon ..

22

23

ErhSlmng

Sendungsgattung

Einzahlungen bis 5Fr iiber 5Fr. bis 20Fr iiber 20Fr. bis lOOFr tiber 100 Fr. bis 200 Fr fur je weitere 100Fr. oder einen Bruchteil davon bis SOOFr ftir je weitere SOOFr. oder einen Bruchteil davon ...

bis 20Fr uber 20Fr. bis lOOFr tiber 100Fr. bis SOOFr uber SOOFr. bis lOOOFr fiirje weitere 1000 Fr. oder einen Bruchteil davon ..

Barauszahlung mit Postcheck bis lOOFr iiber lOOFr. bis SOOFr ftir ie weitere SOOFr. oder einen Bruchteil davon . ..

Geschatzter Mehrertrag

bestehende

neue

effektiv

in Prozent

Index (1924=100)

Fr.

Fr,

-.20

-.50

Fr.

-.30

150

150

Mio Fr.

0,3

-.60 -.80 1.-- 1.20 -.30

79

223

2,9

-.10 -.20 -.30 -.40 -.10

13

196

4,5

-.30 -.40 -.10 -.10

-.05 -.10 -.15 -.25 -.05 -.10

-.10 -.15 -.05

KHI

Taxe

Pos.

24

bis 100 Fr · iiber lOOFr. bis SOOFr iiber SOOFr. bis 1000 Fr fur je weitere 1000 Fr. oder einen Bruchteil davon . .

Zahlungsanweisungen bis 20Fr tibcr 20 Fr. bis lOOFr iibcr lOOFr. bis SOOFr fur jc weitere SOOFr. oder e'tncn Bruchteil davon . . .

bis 20 Fr ... , iiber 20 Fr. bis 100 Fr iiber lOOFr. bis SOOFr iiber SOOFr. bis 1000 Fr fur je weitere 1000 Fr. oder einen Bruchteil davon . .

>

-10 -20 -30

0,2

17, 171

9* 26

J

-.10

-20 -25 -35 -.05 - 30

1

-40 -50

52

-.60 -.20

J

r 241

33 '

J

Zusammeni, telliing Scndungskalcgorie b/w. Senclungsgattuug

Hnaimelles Ergebms 1965 gemass Koslenrechnung, Dienstzweiggruppc Post

Mchrcinnahmcn durch Tanfrcform

FinanzieUes Ergebnis der Dienstzweiggruppe Post nach Tarifreform

in Millioncn Franken

Gesamtergebnis der Postdienste

-28 1

+ 33 7 -- 13,1 --48 7

+48 2 + 19,1

+ 81 9 H- 6,0 45 2

+ 35

+21 9 + 190

--67 3 --190

--20,5 --14,9 + 16,4

+ 8,1 + 29 + 80 -- 199 --1343

H 427

+ 70 8

--45 4

--12,4 -- 120 +244 19 9

+ 111 7

226

son

A. Briefpost - Brief'e, Postkarten, Einschreibsendungen, Betreibungs- und Gerichtsurkunden .

- Drucksachen und Warenmuster . .

-- Zeitungen B. Paketpost C Geld- und Bankpost - Nachnahmen und Einzugsauftrage -- Postanweisungen - Postcheckverkehr

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision der Posttaxen (Vom 6. Juni 1966)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1966

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

9486

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.07.1966

Date Data Seite

1047-1105

Page Pagina Ref. No

10 043 312

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